Wahl- und Parteiensysteme in Österreich


Hausarbeit, 1998

38 Seiten, Note: gut (2,0)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Das Wahlsystem von Österreich
1.1. Die Walrechtsgrundsätze
1.2. Das Parlament
1.2.1. Der Nationalrat
1.2.1.1. Kreation und Zusammensetzung des Nationalrates
1.2.1.2. Das Wahlsystem für die Wahl zum Nationalrat
1.2.1.3. Bewerbung zur Wahl des Nationalrat
1.2.2. Der Bundesrat
1.2.2.1. Kreation und Zusammensetzung des Bundesrat
1.2.2.2. Das Wahlsystem für die Wahl zum Bundesrat
1.2.2.3. Bewerbung zur Wahl des Bundesrates
1.2.2.4. Die Landtage als „Teil“ des Bundesrates
1.3. Instrumente der direkten Demokratie
1.4. Die Klassifizierung des österreichischen Wahlsystems

2. Das Parteiensystem
2.1. Dynamik und Struktur des österreichischen Parteiensystem, sowie die Veränderungen seit 1986
2.2. Numerische Klassifizierung des österreichischen Parteiensystems
2.3. Beziehungen der Parteien
2.3.1. Ideologische Polarisierung
2.3.2. Segmentierung im Parteiensystem der Republik Österreich
2.3.3. Asymmetrie im österreichischen Parteiensystem
2.4. Gesellschaftliche Spaltungen (Cleavages)
2.5. Kurzer Entwicklungsüberblick (1945-1986) des Parteiensystems in Österreich
2.5.1. Geschichtlicher Abriß der Parteientstehung
2.6. Einflußnahme von sozialen Schichten und relevanten Gruppen im parlamentarischen System
2.6.1. Aus wirtschaftlicher Sicht
2.6.2. Aus kirchlicher Sicht
2.6.3. Die Massenmedien
2.6.4. Das Bildungswesen

3. Literaturliste

Vorwort

Die Arbeit über das Wahl- und Partiensystem der Republik Österreich ist in drei große Abschnitte unterteilt.

Der Abschnitt I ist den Wahlsystem von Österreich gewidmet. Vor der Behandlung der Wahl zu den einzelnen Teilen des Parlaments Österreichs findet eine Erläuterung der Wahlrechtsgrundsätze statt. Nach diesem erfolgt eine systematische Darstellung des Wahl und der daran beteiligten Prozesse. Es erfolgt eine Unterteilung in Nationalrat und Bundesrat. In diesen Unterteilungen werden dann Themen wie Kreation und Zusammensetzung, Wahl und Wahlbewerbung abgehandelt.

Zudem kommt eine kurze Betrachtung der direkten Demokratie, weil ich der Meinung bin, daß diese Art der Wahl wichtig ist und nicht außer acht gelassen werden darf.

Als letzter Punkt erfolgt eine Klassifizierung des Wahlsystems der Republik Österreichs.

Der Abschnitt II beinhaltet das Parteiensystem von Österreich. Zu Beginn soll die allgemeine Struktur des Österreichischen Parteiensystem verdeutlicht werden. Da das österreichische Parteiensystem derzeit einen dramatischen Wandel unterzogen ist, wird zudem hier auf die Veränderungen seit 1986 eingegangen. Anschließen wird das österreichische Parteiensystem in einer Numerischen Klassifizierung untersucht.

Ein Großteil des Abschnittes beinhaltet und untersucht die Beziehungen der Parteien zueinander. Es werden die Themen Ideologische Polarisierung, die Segmentierung und die Asymmetrie des Parteiensystems genauer untersucht.

2.4. des Abschnitts II befaßt sich mit den Gesellschaftlichen Spaltungen (Cleavages) im und deren Auswirkungen auf das Parteiensystem. Anschließend wird ein kurzer Entwicklungsüberblick – mit Schwerpunkt auf die zweite Republik – sowie die Entstehungsgeschichte der einzelnen Parteien, die eine gewisse politische Bedeutung erlangt haben, augezeigt.

Zum Schluß findet eine Darstellung der sozialen Schichten sowie relevanten Gruppen und ihre Einflußnahme im parlamentarischen System statt. Hier soll nicht nur die kirchliche und wirtschaftliche Seite behandelt werden. Auch Massenmedien und Bildungswesen spielen in der heutigen Zeit eine große Rolle bei der „Politikvollziehung“ und der Meinungsbildung.

Abschnitt III ist die dargestellte Literaturliste. Hier sind zum Teil auch ältere Bücher zu erkennen, die auch Verwendung gefunden haben. Zudem muß ich gestehen, daß es zum Teil neuere Literatur gibt. Jedoch ist diese in der Unibibliothek nicht vorhanden oder unerlaubt entwendet und ein Erwerb neuer Bücher würde das Budget eines Studenten überschreiten.

1. Wahlsystem

1.1 Wahlrechtsgrundsätze

Das österreichische Wahlrecht ist gemäß der Verfassung ein allgemeines, gleiches, freies, geheimes, unmittelbares und persönliches. Für das aktive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, für das passive Wahlrecht die Vollendung des 19. Lebensjahres - (Bundespräsident 35. Lebensjahr) – jeweils erforderlich. Eine Wahlpflicht ist bundesgesetzlich nicht vorgeschrieben. Bis 1992 konnte sie aber durch Landesgesetze angeordnet werden und bestand in Tirol und Vorarlberg.

Zudem kommt das ebenfalls Auslandsösterreicher ein Wahlrecht haben.

1.2 Das Parlament

Die Verwendung der Bezeichnung des Parlaments ist in der österreichischen Verfassung nicht bekannt. Dennoch sind Nationalrat und Bundesrat typische parlamentarische Organe. Sie sind von der Bundesverfassung nicht als Kammern (Abteilungen) eines Parlaments, sondern als selbständige Organe eingerichtet. Die Bundesversammlung stellt nur eine gemeinsame Spitze dieser beiden Organe für eine gewisse Art der Vollziehung dar.

Das Zusammentreten des Nationalrates und des Bundesrates in gemeinsamer öffentlicher Sitzung am Sitz des Nationalrates unter dem abwechselnden Vorsitz des Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates und unter sinngemäßer Anwendung des GOG-NR (Bundesgesetz vom 4.7.1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates) stellt die Bundesversammlung dar.[1]

1.2.1 Der Nationalrat

1.2.1.1 Kreation und Zusammensetzung des Nationalrates

Der Nationalrat stellt die Volksvertretung schlechthin dar. Er wird auf eine Gesetzgebungsperiode von vier Jahren gewählt.

>> Der Nationalrat besteht seit 1971 aus 183 Abgeordneten und ist ein Arbeitsparlament, welches die in einem parlamentarischen System üblichen Funktionen der Gesetzgebung und der Kontrolle erfüllt. Er wird – wie der Bundespräsident – direkt vom Volk gewählt und besitzt damit eine direkte demokratische Legitimation..

Für die Gesetzgebung sind ständige Ausschüsse eingerichtet, die der Struktur der Regierung weitgehend entsprechen – jedem Ministerium steht ein Ausschuß des Nationalrates gegenüber. Beim Gesetzgebungsverfahren kann sich der Nationalrat im Falle eines Dissens immer gegen den Bundesrat durchsetzen, da diesem prinzipiell nur ein aufschiebendes (suspensives) Vetorecht zukommt.

Ein wichtiges Strukturelement des Nationalrates ist die Präsidialkonferenz, der die drei Präsidenten und die Klubobleute ( Klub = Fraktionen; Klubobleute = Spitzen der Fraktion) angehören. Aufgaben der Präsidialkonferenz ist die interfraktionelle Konsensfindung vor allem in Fragen des parlamentarischen Prozesses.<<[2]

Die Stellung der Mitglieder des Nationalrates als Parlamentarier ist vom freien Mandat, der parlamentarischen Immunität und der Inkompatibilität bestimmt.[3]

Wichtige Funktionen:

- Volksvertretung
- Gesetzgebungsfunktion (Verfassungsgesetzgebung und einfache Gesetzgebung) mit dem Bundesrat zusammen (Art 24 B-VG)
- Gesetzesanträge (Gesetzesinitiative) können von Abgeordneten und Ausschüssen des Nationalrates, vom Bundesrat (ein Drittel), vom Bundesvolk (Volksbegehren) und von der Bundesregierung im Nationalrat eingebracht werden (Art 41 B-VG).
- Beteiligung an der Vollziehung. Diese besteht in Zustimmungsrechten bei der Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post- und Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen, Genehmigungsrechten bei politischen, gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträgen
- Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des VfGH und der Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes auf Vorschlag des Hauptausschusses des Nationalrates.
- Mißtrauensvotum (politische Kontrolle)
- Rechtliche Kontrolle
- Finanzielle Kontrolle

Die Auflösung des Nationalrates kann durch einen entsprechenden Beschluß des Nationalrates selbst (einfache Mehrheit) oder durch den Bundespräsidenten erfolgen. Die Folge der Auflösung sind vorzeitige Neuwahlen.

1.2.1.2 Das Wahlsystem für die Wahl zum Nationalrat

Das österreichische Wahlsystem ist seit 1949 ein lose-gebundenes (Partei-)Listenwahlrecht (d. h. mit der Möglichkeit zur Änderung der Kandidatenliste durch die Wähler). Die Wählerregistrierung erfolgt von Amts wegen. Sie erfordert also keine Aktivitäten der Wahlberechtigten.

Die Anzahl der Nationalratsmandate ist fix (1945-70: 165, seit 1971: 183). D. h. die Mandatsgröße ist veränderbar. Auf Grundlage der Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung , werden sie zunächst zur Gänze auf die Landeswahlkreise (Bundesländer) aufgeteilt. Hierbei bilden alle im Wahlkreis wohnenden oder in der Wählerevidenz registrierten österreichischen Staatsbürger (Bürgerzahlprinzip) und nicht nur die Anzahl der Wahlberechtigten die Basis der Mandatszuteilung.

Seit der Wahlrechtsreform 1992 wird in 43 Regionalwahlkreisen mit durchschnittlich etwa 180.000 Einwohnern gewählt. Somit sind es Wahlkreise von kleiner bis mittlerer Größe. Nach der Nationalratswahlordnung von 1992 erfolgt die Mandatsermittlung auf drei Ebenen. Nämlich auf der Ebene der 43 Regionalwahlkreise, auf der Ebene der in neun mit den Bundesländern identischen Landeswahlkreisen und in einem bundesweiten Proportionalausgleichs[4]. Die z. Z 183 zu vergebenen Mandate werden wie oben schon beschrieben nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung auf die Landeswahlkreise und innerhalb dieser auf die Regionalwahlkreise verteilt.

Die Anzahl der für ein Mandat erforderlichen Stimmen, also die Wahlzahl, wird für jeden der Landeswahlkreise berechnet. Sie gilt auch in den Regionalwahlkreisen des jeweiligen Landeswahlkreises. Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Anzahl der gültigen Stimmen durch die dem jeweiligen Wahlkreis zugeteilten Mandate geteilt wird (Hare`sches System)[5].

Im ersten Ermittlungsverfahren werden die Mandate in den Regionalwahlkreisen vergeben. Jede Partei erhält so viele Mandate, so oft die Wahlzahl in ihrer Stimmenanzahl, der sogenannten Parteisumme, enthalten ist.

Im zweiten Ermittlungsverfahren werden die Mandate in den Landeswahlkreisen vergeben. In diesem Ermittlungsverfahren können nur diejenigen Parteien Mandate erlangen, die zumindest ein Mandat in einem Regionalwahlkreis errungen haben oder die zumindest 4% der gültigen Stimmen in Österreich ( 4%-Klausel) gewonnen haben. Jede Partei erhält so viele Mandate, so oft die Wahlzahl in ihrer Stimmenanzahl im Landeswahlkreis (Parteisumme) enthalten ist (Hare`sches System). Die im ersten Ermittlungsverfahren zugewiesenen Mandate werden abgezogen.

Im dritten und letzten Ermittlungsverfahren werden die Mandate in ganz Österreich vergeben. Auch hier können nur jene Parteien Mandate erhalten, die zumindest ein Mandat in einem der Regionalwahlkreise errungen oder zumindest 4% der gültigen Stimmen in Österreich (4%-Klausel) gewonnen haben. Hier wird die Wahlzahl nach dem System von D‘`Hondt auf der Basis aller gültigen Stimmen ermittelt. (Dies geschieht, indem die Summen der Reststimmen der Parteien, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede Summe werden deren Bruchteile geschrieben: zuerst die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel u.s.w.. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenen Restmandat die größte, bei zwei Mandaten die zweitgrößte u.s.w. der so angeschriebenen Zahlen.) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Die im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren zugewiesenen Mandate werden abgezogen.

Die Möglichkeit der Listenveränderung durch die Wähler ist auf Regionalwahlkreis- und auf Landeswahlkreisebene gegeben. Dies geschieht über das Instrument der Vorzugsstimme durch Ankreuzen (Regionalwahlkreis) oder Einsetzen (Landeswahlkreis) eines Namens. Für den Gewinn eines Mandats auf der Basis einer Vorzugsstimme bedarf es in den Regionalwahlkreisen Vorzugsstimmen im Ausmaß von zumindest einem Sechstel der Parteistimmen oder mehr als der Hälfte der Wahlzahl. In den Landeswahlkreisen im Ausmaß der Wahlzahl.

Eine längere Zeit stand die Möglichkeit, durch ein System doppelter Stimmabgabe (Erststimme für eine Partei, Zweitstimme für eine bestimmte Person unabhängig von der Erststimme) die Option bei der Stimmabgabe noch zu verstärken, zur Diskussion. Dies wurde aber schließlich nicht umgesetzt. Dafür war die deutsche Erfahrung mit dem „Splitting“[6] wohl ausschlaggebend – der Umstand, daß ein „Splitting“ jedenfalls nicht den großen Parteien, sondern eher den mittleren und kleineren Parteien nützt. Diesen Effekt konnten SPÖ und ÖVP nicht wollen.

1.2.1.3 Bewerbung zur Wahl des Nationalrates

Ein Kandidat darf pro Wahlebene nur einmal kandidieren. Für eine Kandidatur auf einer Bundesliste (3. Ermittlungsverfahren) ist eine gleichzeitige Kandidatur auf einer Regionalwahlkreis- oder Landeswahlkreisliste nicht erforderlich.

Bei der Nominierung wird zwischen den traditionellen Verteilungsmustern und der sich verstärkenden Tendenz zu innerparteilichen Vorwahlen unterschieden.

Das traditionelle Verteilungsmuster beinhaltete bei der Nominierung:

- Gewohnheitsrechtliche Ansprüche von Teilorganisationen, von Bezirken, von Frauen- oder Gewerkschaftsgruppierungen.
- Das Prinzip der Permanenz der Mandate. D. h., wer bereits dem Nationalrat angehört, hat eine überaus große Chance, auch bei der nächsten Wahl wieder an sicherer Stelle aufgestellt und daher gewählt zu werden. Dieses Prinzip findet keine Anwendung, wenn er die Altersgrenze erreicht hat, in eine andere Funktion berufen wird oder aus persönlichen oder gesundheitlichen Rücksichten auf eine Wiederkandidatur verzichtet.
- Das Prinzip der territorialen Repräsentation. Dieses Prinzip ist in zwei Teile geteilt. Auf der einen Seite bezieht sich diese Prinzip auf dem im Wahlgesetz niedergelegtem Grundsatz, wonach ein Abgeordneter aus einem bestimmten Wahlkreis, nur durch einen Abgeordneten aus dem selben Wahlkreis ersetzt werden kann. Auf der anderen Seite handelt es sich um eine Bindung an noch kleinere territoriale Einheiten. Diese sind von solch einer Art, daß die politischen Bezirke beziehungsweise Bezirksorganisationen, die durch einen oder mehrere Abgeordnete im Nationalrat vertreten sind, für den Fall, daß einer dieser Abgeordneten ausscheidet, mit dem allergrößten Nachdruck und mit hohen Erfolgschancen durchzusetzen versuchen, daß wieder ein von ihnen vorgeschlagener Kandidat in den Nationalrat einzieht, bzw. an wählbarer Stelle placiert wird.
- Das bündische Prinzip (ÖVP). D. h. jeder Bund hat – je nach seinen innerparteilichen Gewicht in dem betreffenden Bundesland – Anspruch auf ein bestimmtes Kontingent an Listenplätzen, insbesondere auch an wählbaren Listenplätzen. Bei der Reihung der Kandidaten ist auf dieses Kontingent Rücksicht zu nehmen, und auch im Falle des Ausscheidens eines Abgeordneten während der Legislaturperiode wird dieser nicht automatisch durch den nächstgereihten Kandidaten, sondern in der Regel durch einen Abgeordneten des selben Bundes ersetzt.
- Bei der SPÖ kommt schließlich hinzu, daß ein bestimmter Teil der Mandate als Gewerkschaftsmandate gilt und in aller Form durch Beschluß der sozialistischen Fraktion des Gewerkschaftsbundes in Vorschlag gebracht wird.

Die innerparteilichen Vorwahlen folgen keinem einheitlichen Muster – sie variieren zwischen den Parteien und innerhalb der Parteien zwischen den einzelnen Landesorganisationen. Im Gegenzug versuchen die Parteienspitzen, insbesondere auf die Bundeslisten Einfluß zu nehmen, um so einen zentralen Ausgleich zu regionalen Tendenzen zu erreichen. Die Einflußmöglichkeit der Parteienzentralen (Vorsitzende, Bundesparteivorstände, etc.) variiert.

Regiert eine Partei, so ist – wegen der regelmäßigen Identität zwischen Kanzler (oder Vizekanzler) mit dem Parteivorsitzenden – das Eigengewicht der Zentrale gegenüber der Regierungsspitze deutlich geringer als in der Oppositionsrolle. Die Oppositionsparteien wiederum neigen dazu, ihre(n) Vorsitzende(n) mit der Führung der Fraktion zu betrauen – so regelmäßig die FPÖ seit 1991, so die Grünen 1994/95.

1.2.2 Der Bundesrat

1.2.2.1 Kreation und Zusammensetzung des Bundesrates

>>Der Bundesrat wird insofern zurecht als Ländervertretung angesehen, als seine Mitglieder durch die Landtage nach deren Neuwahlen (Partialerneuerung) gewählt werden. Die Mitglieder des Bundesrates sind aber den Landtagen gegenüber nicht weisungsgebunden, was den Charakter als Ländervertretung stark abschwächt.

Der Bundesrat ist durch die vom freien Mandat, der Immunität und der Unvereinbarkeit mit anderen Funktionen bestimmte Stellung seiner Mitglieder als parlamentarische Versammlung, durch die indirekte Wahl seiner Mitglieder aber nur als Mangelhafte Volksvertretung angelegt.<<[7]

Wichtige Funktionen:

- Ein Zustimmungsrecht (absolutes Vetorecht) hat er im Rahmen der Gesetzgebung nur bei: Änderung der Frist für die Entlassung von Ausführungsgesetzen, bei der Änderung der den Bundesrat betreffenden Bestimmungen (außer der Stimmenmehrheit ist gemäß Art 35 Abs. 4 B-VG noch die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern notwendig), bei Einschränkungen der Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung und Vollziehung (bei Abwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen).
- Ein Suspensives Vetorecht gegenüber Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates (dies hat er u. a. nicht einmal bei Bundesfinanzgesetz samt Ausgabenüberschreitung, Verfügungen über Bundesvermögen).
- Das Recht eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates, eine Volksabstimmung bei einer Teiländerung des Bundesverfassungsgesetz zu verlangen (Art 44 Abs. 3 B-VG)
- Die Mitwirkung an der Genehmigung von Staatsverträgen mit einem Einspruchsrecht wie bei der Gesetzgebung
- Mitwirkung bei der Bestellung von Mitgliedern des VfGH (Verfassungsgerichtshof)
- Das Recht der Zustimmung zur Auflösung der Landtage durch den Bundespräsidenten auf Antrag der Regierung,
- Das interpellations- und Resolutionsrecht gegenüber der Bundesregierung und die Mitwirkung an der Anklageerhebung gegen den Bundespräsidenten.

Abgesehen vom Fehlen des Rechtes der Ministerklage und des Untersuchungsrechtes hat der Bundesrat kein Mißtrauensrecht gegenüber der Bundesregierung, so daß er nicht als unmittelbarer Bestandteil des parlamentarischen Regierungssystems in einem engeren Sinne angesehen werden kann.

1.2.2.2 Das Wahlsystem für die Wahl zum Bundesrat

Die Wahl zum Bundesrat ist verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Entscheidend für die Wahl der Bundesräte ist die Fraktionsstärke in den Landtagen. Hierbei muß der zweitstärksten Partei mindestens ein Bundesratssitz zukommen. Die Zusammensetzung wird nach einem stark abgeschwächten Senatsprinzip bestimmt:

Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf Mitglieder in den Bundesrat. Jedes andere Land entsendet so viele Mitglieder, wie dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur Bürgerzahl des größten Landes entspricht, wobei jedoch jedem Bundesland zumindest drei Vertreter im Bundesrat zustehen. Die Mitglieder sind Vertreter der Bundesländer, gewählt von den Landtagen für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode.

Nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung aus 1991 besteht der Bundesrat derzeit aus 64 Mitgliedern, wobei Niederösterreich zwölf, Wien und Oberösterreich je elf, Steiermark zehn, Tirol und Kärnten je fünf, Salzburg vier sowie Voralberg und Burgenland je drei Mandatare in den Bundesrat entsenden.

1.2.2.3 Bewerbung zur Wahl des Bundesrates

Der Bundesrat tagt nicht in Sessionen und Gesetzgebungsperioden. Er ist ohne jede Unterbrechung funktionsfähig und wird – wie oben schon erwähnt – nach dem Grundsatz der Partialerneuerung, das heißt nach jeder Landtagswahl, beschickt. Die Auswahl der Mitglieder des Bundesrates durch die jeweiligen Landtage erfolgt de facto[8] durch die jeweiligen Landtagsparteien. Hierbei macht das Entfallen eines Wahlkampfes und das geringe Ausmaß an Transparenz die Parteien bei der Entsendung und Abberufung von Bundesräten „autonomer“ und einflußreicher als dies etwa beim Nationalrat der Fall ist.

1.2.2.4 Die Landtage als „Teil“ des Bundesrates

>>Die Landtage stellen einen allgemeinen Vertretungskörper als Vertretung des Landesvolkes aufgrund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts mit den bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Nationalratswahl nicht enger gezogenen Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts und mit Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen dar (Art. 95 B-VG).>>[9] D. h. auch die Landtage wird direkt vom Bundesvolk gewählt. Sie stellen den Bundesrat.

Die Länder sind in Wahlkreise unterteilt, wobei die Anzahl der Wahlkreise derzeit zwischen vier (Kärnten, Steiermark, Vorarlberg) und 21 (Niederösterreich) liegt. Die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise erfolgt nach der Bürgerzahl. Die Zahl der Mitglieder der Landtage sowie die Dauer der Legislaturperiode sind bundesverfassungsrechtlich nicht festgelegt.[10]

1.3 Instrumente der direkten Demokratie

Die österreichischen Staatsbürger können neben ihrer Teilnahme an den Wahlen über drei Instrumente der direkten Demokratie auf Sach- und Personalentscheidungen Einfluß ausüben:

Das Volksbegehren, die Volksabstimmung, die Volksbefragung.

Das Instrument des Volksbegehrens ist seit 1920 in der Verfassung verankert, ein Ausführungsgesetz , welches das Instrument erst praktisch verfügbar macht, existiert aber erst seit 1963. Ein Volksbegehren ist eine Gesetzesinitiative durch eine Gruppe von Staatsbürgern.

Sie haben eine große Hürde zu überwinden. Sie brauchen die Unterschriften von 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder, während die Form eines Gesetzesentwurf nicht mehr notwendig ist. Der an das Bundesministerium für Inneres zu stellende Antrag auf Einleitung des Eintragungsverfahrens eines Volksbegehrens braucht die Unterstützung von 10.000 in die Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten oder von mindestens acht Abgeordneten des Nationalrates oder je vier Abgeordneten der Landtage dreier Bundesländer.

Nach dieser großen Hürde haben Volksbegehren aber nur die Wirkung von Gesetzesanträgen im Nationalrat.

[...]


[1] Näheres siehe Dachs/Gerlich/Gottweis/Horner/Kramer/Lauber/Müller/Talos, 1997, Handbuch des Politischen Systems Österreichs – Die zweite Republik, Wien, Manz Wirtschaft

[2] Nach Leske+Budrich, 1997, Die politischen Systeme Westeuropas, Opladen, UTB Für Wissenschaft, Hrsg.: Wolfgang Ismayr

[3] Siehe Manfred G. Schmidt, 1995, Wörterbuch zur Politik, Stuttgart, Alfred Kröner Verlag

[4] Siehe Manfred G. Schmidt, 1995, Wörterbuch zur Politik, Stuttgart, Alfred Kröner Verlag

[5] Siehe Manfred G. Schmidt, 1995, Wörterbuch zur Politik, Stuttgart, Alfred Kröner Verlag

[6] Siehe Manfred G. Schmidt, 1995, Wörterbuch zur Politik, Stuttgart, Alfred Kröner Verlag Siehe Leske+Budrich, 1997, Die politischen Systeme Westeuropas, Seite 407ff, Opladen, UTB Für Wissenschaft, Hrsg.: Wolfgang Ismayr

[7] Vergl. Fried Esterbauer, 1995, Das politische System Österreichs – Einführung in die Rechtsgrundlage und die politische Wirklichkeit, Graz, Lykam Buchverlagsgesellschaft m.b.H.

[8] Siehe Mackensen von Hollander, 1983, Universal Wörter & Fremdwörterbuch, Hamburg, Xenos Verlagsgesellschaft mbH

[9] Siehe Fried Esterbauer, 1995, Das politische System Österreichs – Einführung in die Rechtsgrundlage und die politische Wirklichkeit, Graz, Lykam Buchverlagsgesellschaft m.b.H.

[10] Vergl. Dachs/Gerlich/Gottweis/Horner/Kramer/Lauber/Müller/Talos, 1997, Handbuch des Politischen Systems Österreichs – Die zweite Republik, Wien, Manz Wirtschaft

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Wahl- und Parteiensysteme in Österreich
Hochschule
Universität Bremen  (Fachbereich 9: Kulturwissenschaften)
Note
gut (2,0)
Autoren
Jahr
1998
Seiten
38
Katalognummer
V18398
ISBN (eBook)
9783638227575
Dateigröße
622 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wahl-, Parteiensysteme
Arbeit zitieren
Nils Becker (Autor:in)Sven Becker (Autor:in)Manuel Konkel (Autor:in), 1998, Wahl- und Parteiensysteme in Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18398

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Titel: Wahl- und Parteiensysteme in Österreich



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