Die juristische Fachsprache im "Dritten Reich"


Seminararbeit, 2011

35 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Vorbemerkungen

II. Einleitung

III. Juristische Fachsprache

IV. Allgemeines

V. Gesetzgebung
1. Gemeinwohl / Gemeinschaft
2. Staatsrecht / Öffentliches Recht
a) Verfassung
1) Volk
2) Staatsbürger(schaft) / Staatsangehörigkeit
b) ÜbrigesÖffentlichesRecht
3. Zivilrecht
4. Strafrecht

VI. Rechtsprechung
1. Allgemeines
2. Das gesunde Volksempfinden als Grundlage des Gesetzesungehorsams
3. Urteile als Beispiele juristischer Fachsprachenentwicklung
a) Urteil 1 - Todesstrafe wegen Hochverrats und Zersetzung der Wehrkraft
b) Urteil 2 - Nichtigkeit von Testamenten
c) Urteil 3 - Erhebliche Belästigung

VII. Lehre und Literatur

VIII. Schlusswort

I. Vorbemerkungen

Wenn man die Geschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert mit einem Wort beschreiben wollte, so könnte man das Wort Veränderung verwenden. Dies wäre ohne weitere Erläuterungenjedoch mindestens eine Untertreibung, denn Veränderung scheint meist wie eine Modifikation, eine Korrektur oder ein Wandel. Deutschland war im 20. Jahrhundert geprägt von Veränderungen.

Jedoch waren diese keineswegs Modifikationen, Korrekturen oder einfache Wandel, sondern tiefgreifende politische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Umwälzungen. Veränderung im Sinne von Neuerung, Neugestaltung und Neuregelung, welche mit einer kaum vorstellbaren Geschwindigkeit stattfand, wäre eine treffende Beschreibung für das Deutschland im 20. Jahrhundert.

Von einem Deutschen Kaiserreich mit der Staatsform der konstitutionellen Monarchie, der Weimarer Republik, mit einer Mischform aus präsidialem und parlamentarischem Regierungssystem,

einem Deutschen Reich, mit einer totalitären Diktatur, einem Deutschland unter Kontrolle eines Alliierten Kontrollrats, der Spaltung in eine demokratische Bundesrepublik Deutschland und eine Deutsche Demokratische Republik mit der Staatsform der Diktatur, hin zu einer wiedervereinigten, gesamtdeutschen, demokratischen Bundesrepublik Deutschland. Neben den politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Umständen derjeweiligen Zeiträume veränderte sich auch die Sprache.

Verursacht wird die Veränderung der Sprache durch außersprachliche soziokulturelle Veränderungen.[1] Die Angewöhnung neuer sprachlicher Elemente und neuer sprachlicher Regeln erfolgt demnach in Abhängigkeit von beispielsweise neuen Medien, Einfluss von Wissenschaft, Technik, Verwaltung, Demokratie.[2] Demnach kann festgestellt werden, dass eine Veränderung der Sprache nicht nur neben den Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Umstände derjeweiligen Zeiträume stattfand, sondern mit und gerade auch wegen ihnen. Obwohl es injedem der Zeiträume mit den tiefgreifenden Umwälzungen auch zu merklichen Veränderungen in der Sprache kam, gibt es einen Zeitraum, in welchem sich die Sprache wesentlich stärker veränderte als in den übrigen:

die Zeit des Nationalsozialismus zwischen 1933 und 1945.

II. Einleitung

Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff stellte 1934 in der Juristischen Wochenschrift fest:

„Jede geistig-politische Epoche entwickelt eine ihrem Denken gemäße Sprache. Die Überlegenheit einer politischen Denkweise erweist sich am sichersten darin, dass es ihr gelingt, ihre Terminologie als die allgemein geltende und mit Selbstverständlichkeit aufgenommene durchzusetzen.“[3] Festgestellt werden kann: die nationalsozialistische Epoche zwischen 1933 und 1945 besaß eine eigene, ihrem Denken nach, entwickelte Sprache. Doch Sprache meint hier lediglich Sprache des Allgemeingebrauchs.

Wie aber entwickelte sich die juristische Fachsprache in dem oben benannten Zeitraum?

Dieser Fragestellung wird im Folgenden nachgegangen.

Auf Grund ihres geringen Umfangs will und kann diese Arbeit keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Vielmehr soll dem Leser ein Überblick über die juristische Fachsprache im „Dritten Reich“ verschafft werden und die Entwicklung der Rechtssprache auf den einzelnen Rechtsgebieten und innerhalb der verschiedenen Rechtsanwendungen zusammenfassend veranschaulicht werden.

III. Juristische Fachsprache

Will man verstehen, wie und weshalb die juristische Fachsprache im „Dritten Reich“ sich entwickelt hat, so muss man sich zunächst bewusst werden, was genau die juristische Fachsprache ist.

Die juristische Fachsprache wird auch als Rechtssprache bezeichnet[4] und meint die Sprache des Rechtslebens.[5] Damit ist die juristische Fachsprache die Sprache des Rechts und seiner Anwendung und umfasst somit sämtliche sprachliche Ausdrucksformen des Rechts.[6] Dazu gehören beispielsweise: Verfassungs- und Gesetzestexte, Verordnungen, Satzungen, Urteile, Verwaltungsakte und Lehrbücher.[7]

Merkmale derjuristischen Fachsprache sind der hohe Abstraktionsgrad juristischer Begriffe[8], die enge Beziehung zwischen Recht und Sprache[9] und die Eindeutigkeit der Rechtssprache[10]. Zudem sind zentrale Gesetzesausdrücke zugleich Wörter der öffentlichen Gemeinsprache.[11] Da Recht lediglich durch Sprache vermittelt werden kann, ist die juristische Fachsprache von wesentlicher Bedeutung, um den Rechtsfrieden, also oberstes Ziel des Rechts,[12] zu erlangen oder wiederherzustellen.

IV. Allgemeines

Will man die juristische Fachsprache im Ganzen und ihre Entwicklung im „Dritten Reich“ nachvollziehen, so kann nicht darauf verzichtet werden die politisch-ideologischen Umstände der damaligen Zeit und den rechtshistorischen Kontext zu betrachten.

Betrachtet man den Zeitraum 1933 bis 1945 so wird man feststellen, dass es in der Geschichte kaum einen anderen Zeitraum gab, in welchem, in solch kurzer Zeit, solch radikale politische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Umwälzungen stattgefunden haben.

In wenigen Jahren wandelte sich ein demokratischer Bundesstaat in eine nationalsozialistische Diktatur. Von der Weimarer Republik, mit einer Mischform aus präsidialem und parlamentarischem Regierungssystem, hin zu einem gleichgeschalteten, totalitären „Führerstaat“. „Vom idealistischen Demokratiemodell der reinen Toleranz“[13] hin zu einer antisemitischen, antikommunistischen, antidemokratischen und kriegstreibenden Nation.

Nach der „Machtergreifung“ Hitlers wurde eine sogenannte Volksgemeinschaft geschaffen. „Ein Volk, ein Reich, ein Führer.“ So lautete bereits 1933 die Losung der Nationalsozialisten auf Wahlplakaten. Ziel war eine nationale Geschlossenheit. Eine Partei, eine Meinung. Was gedacht werden sollte bestimmte der „Führer“ und die millionenfache Wiederholung der Leitlinien der nationalsozialistischen Ideen taten ihr übriges, um die „einheitliche innere Ausrichtung“[14] des Volkes herbeizuführen.

Der Literaturwissenschaftler Victor Klemperer stellte einst fest: "Der Nazismus glitt in Fleisch und Blut der Menge über durch die Einzelworte, die Redewendungen, die Satzformen, die er ihr in millionenfachen Wiederholungen aufzwang und die mechanisch und unbewusst übernommen wurden. Aber Sprache dichtet und denkt nicht nur für mich, sie lenkt auch mein Gefühl, sie steuert mein ganzes seelisches Wesenje selbstverständlicher, je unbewusster ich mich ihr überlasse.“[15] Nachdem alle kritischen Teile der Bevölkerung durch den Terror der Nationalsozialisten ausgeschaltet worden waren, drang die nationalsozialistische Ideologie in die Gesellschaft ein. Erst in die Sprache, dann in das Denken. Durch die enge Beziehung zwischen derjuristischen Fachsprache und der Gemeinsprache[16] sorgte die rasante politische und gesellschaftliche Umstrukturierung des Deutschen Reiches und die dabei stets präsente Neuausrichtung auf die nationalsozialistische Ideologie für eine schnelle Durchdringung derjuristischen Fachsprache mit nationalsozialistischer Terminologie.

Die zügige Veränderung derjuristischen Fachsprache ist dabeijedoch keinesfalls ein reiner Effekt der politischen und gesellschaftlichen Umstrukturierung und der sich durchsetzenden Ideologie in Sprache und Denken. Es war auch ein von den Nationalsozialisten gelenkter Prozess. Ziel war es dasjuristische Begriffssystem des 19. Jahrhunderts zu beseitigen.[17] Dabei wurde das „alte“ Begriffssystem als undeutsch, volksfremd und römisch abstrakt abgetan.[18] Tatsächlich lag den Nationalsozialisten daran sich des, in derjuristischen Fachsprache bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, liberalen, individuellen und vor allem demokratischen Gedankenguts zu entledigen.[19] Zudem bot sich den Faschisten so die Möglichkeit die Einführung eines neuen Rechts, im Sinne der eigenen Interessen, zu legitimieren. Zur Umgestaltung des Rechts bedienten sich die Nationalsozialisten einer einfachen Methodik:

Im häufigsten Fall wurden Wörter oder Wortgruppen durch Neologismen ersetzt. Das heißt, die betroffenen Begrifflichkeiten wurden durch Neuwörter oder Neuprägungen ersetzt oder erlebten einen Bedeutungswandel durch Neuinterpretation bzw. durch veränderte Auslegung. Zudem wurden missliebige Wörter oder Wortgruppen durch andere, bereits existierende, Formulierungen, die der damaligen politischen Weltanschauung zutreffender entsprachen, ersetzt. Teilweise wurden unliebsame Begriffe aber auch schlichtweg entfernt.

Durch neue Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Führererlasse und Direktiven bzw. durch Veränderung bestehender gesetzlicher Regelungen fanden Neuwörter und Neuprägungen schnell Einzug in die juristische Fachsprache. Auch der Austausch bestehender Formulierungen mit ideologisch zutreffenderen Begrifflichkeiten und das Entfernen von missliebigen Ausdrücken erfolgte auf diesem Wege.

Als effektivste Mittel erwiesen sich jedoch die Neuinterpretation und die rechtsändernde Auslegung. So gelangen den Nationalsozialisten Inhaltsänderungen im Recht[20], im Sinne der eigenen politisch-weltanschaulichen Prämissen, ohne umfassende Reformen durchführen zu müssen.

Zur Verdeutlichung der erläuterten Methodik und der Entwicklung derjuristischen Fachsprache im Einzelnen werden Verfassung, Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung und die juristische Lehre bzw. Literatur der damaligen Zeit im Folgenden näher betrachtet.

V. Gesetzgebung

1. Gemeinwohl / Gemeinschaft

Der höchste Jurist des „Dritten Reiches“ Hans Frank, seines Zeichens Reichsminister ohne Geschäftsbereich und Präsident der Akademie für deutsches Recht, sagte in einer Rede auf dem NürnbergerParteitag 1934:

„Wir gehen von dem Recht der Gemeinschaft aus und dieses Gemeinschaftsrecht ist die eigentliche innere Umkehr unseres Rechtsgesichtspunktes und unserer Rechtsgestaltung überhaupt.“[21] Gemeinwohl, Gemeinschaft und deren verwandte Begriffe zählen zu den am häufigsten gebrauchten Begriffen in Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Führererlassen und Direktiven[22] der NS-Zeit. Grund dafür ist das, von Frank treffend bezeichnete, „Gemeinschaftsrecht“ als Grundlage der nationalsozialistischen Rechtsgestaltung, welches auf dem Gemeinschaftsgedanken als nationalsozialistisches Gesellschaftskonzept bzw. -verständnis beruhte. Entsprechend der Losung „Gemeinnutz vor Eigennutz“[23] sollte das Interesse des Individuums hinter dem Interesse der Gemeinschaft zurücktreten und das Gemeinwohl über dem Wohle des Einzelnen stehen.[24] Neben Begriffen aus dem „alten“ Begriffssystem vor 1933, wie:

Gemeinwohl, gemeines Wohl, Gemeinnutz, Wohl der Allgemeinheit, gemeiner Nutzen und gemeines Bestes, waren auch Neologismen auf Basis des Gemeinschaftsbegriffes prägend für die Sprache des Gesetzgebers. Neologismen waren beispielsweise:

Volksgemeinschaft, Gemeinschaft aller Volksgenossen, Betriebsgemeinschaft, Verkehrsgemeinschaft, Hausgemeinschaft, Luftschutzgemeinschaft und Leibeserziehungsgemeinschaft.

Die Begriffe des „alten“ Begriffssystems aus der Zeit vor 1933 fanden in der Gesetzgebung von 1933-1945 ca. 150Mal Verwendung.[25]

Die Neologismen hielten noch häufiger Einzug in die Gesetze und Verordnungen. Allein der Begriff der Volksgemeinschaft ist weit über 100 Mal zu finden.[26]

Der Begriff der Gemeinschaft fand derart häufig in verschiedensten Varianten und Kontexten Anwendung und erfuhr dabei folgendermaßen etliche Schattierungen, so dass bezweifelt werden darf, ob sich mit dem Begriff der Gemeinschaft noch ein bestimmter, sich aus dem Wort ergebender Sinn, verbinden lässt.[27]

Gemeinschaft meinte im alten Begriffssystem noch „das tatsächliche und natürliche Zusammenleben einer Menschengruppe“[28]. Die Nationalsozialisten interpretierten den Begriff als „Bezeichnung für die aus dem Fronterlebnis des Ersten Weltkriegs erwachsene, auf Blut und Rasse gegründete, von der nationalsozialistischen Weltanschauung getragene Verbundenheit aller Volksgenossen untereinander und mit dem Führer“[29] neu.

Die Begriffe Gemeinwohl und Gemeinschaft warenje nach Ansicht und Anwendung, Auslegungsmittel, Generalklauseln oder gar das Recht selbst.[30]

Durch ihre so vielfache und vielfältige Verwendung, sowie deren bedeutende Funktion in der Gesellschafts- und Rechtsgestaltung der Nationalsozialisten gehörten diese Begriffe zu den wesentlichsten im Rechtssystem des „Dritten Reiches“. Neben dem Begriff Volk sind sie über alle Rechtsgebiete[31] und deren Rechtsanwendungen hinweg maßgeblich an der Prägung derjuristischen Fachsprache in der NS-Zeit beteiligt.

2. Staatsrecht / Öffentliches Recht

a) Verfassung

Die Verfassung der Weimarer Republik vom 11. August 1919 galt auch nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933, zumindest formell, fort. Tatsächlich jedoch wurde sie materiell weitestgehend außer Kraft gesetzt. Grund hierfür war zum einen die Verordnung des Reichspräsidenten von Hindenburg zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933[32], welche die Bürgerrechte außer Kraft setzte. Zum anderen auf Grund des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich[33], besser bekannt als „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933, welches der Reichsregierung unter Adolf Hitler die Legitimität erteilte die Verfassung ohne Zustimmung des Reichstages oder Reichsrates zu verändern oder zu durchbrechen. So kam es, dass die Grundrechte innerhalb weniger Jahre vollständig durch Gesetze und Verordnungen ausgehöhlt wurden.

(1) Volk.

Der Begriff Volk wurde in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) häufig verwendet (z.B. in der Präambel und u.a. in den Art. 1, 18, 20, 21, 41) und hatte auch für die Nationalsozialisten eine essentielle Bedeutung. Nur wenige Jahrzehnte vor der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten definierte der erste Reichskanzler des Deutschen Reichs Otto von Bismarck den Begriff Volk noch als Gruppe von Menschen, die unter Einschluss der politischen Führung in einem bestehenden oder angestrebten politischen Gemeinwesen zusammengefasst wird und in welcher die Menschen gleicher Sprache und Kultur sind.[34] Im „Dritten Reich“ war Volk nun „eine aus ganz bestimmten Rassen hervorgegangene Lebenseinheit, ein Rassengemisch, in dem die vorwiegende Rasse die völkische Eigenart bestimmt.“[35] War der bisherige Begriff Volk noch mit Merkmalen wie politischem Willen, Abstammung, Sprache und Kultur gekennzeichnet, so definierte er sich von nun an fast ausschließlich über das Definitionselement der Rasse. Diese Neuinterpretation meint dabei keinesfalls Volk im Sinne katholisches bzw. evangelisches Volk, Kirchenvolk[36] oder jugoslawisches Volk[37], sondern ausschließlich das deutsche Volk[38].

Die neue rassenideologische Auffassung des Begriffs Volk wurde als Grundwert des Volks- und Staatslebens betrachtet.[39] Als Grundelement der Volks- und Staatsgestaltung drang der Begriff Volk in alle Ebenen aller Rechtsgebiete und deren Anwendungsbereiche in einer Vielzahl ein und durchdrang so die juristische Fachsprache.[40] Der Begriff Volk fand dabei nicht nur vielfach, sondern auch vielfältig Verwendung und hatte eine wesentliche Funktion in der Rechtsgestaltung der Nationalsozialisten inne. Begriffsbildungen wie: Volksgemeinschaft, Volksgenosse, Volkswohl, Volksboden, Volksempfinden, Volksfremder, Volksgerichtshof, Volksschädling oder Volkssturm hielten Einzug in die juristische Fachsprache.

Der bereits erwähnte Begriff der Volksgemeinschaft zählt dabei wohl zu den prägendsten Begriffen in der Rechtssprache zwischen 1933-1945. In ihm vereinen sich die Begriffe Volk und Gemeinschaft, welche beide Grundpfeiler der nationalsozialistischen Weltanschauung waren. Dabei ist die Volksgemeinschaft eine aus Blutsgemeinschaft, Schicksalsgemeinschaft, nationalsozialistischer Glaubensgemeinschaft hervorgegangene Lebensgemeinschaft, in der Klassen, Parteien, Standesgegensätze und individuelle Interessen zugunsten des gemeinsamen Nutzens aller Volkgsgenossen aufgehoben sein sollen.[41] Zwar war der Begriff Volksgemeinschaft schon seit Ende des 18. Jahrhunderts bekannt, aber fand bis 1933 kaum Verwendung.[42] Auch erfuhr die Volksgemeinschaft als Begriff einen Inhaltswandel. Wurde es vor 1933 noch in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, diente es nun beispielsweise als Grund für das Verbot der Eheschließung und der Kinderzeugung mit den Juden.[43] Die Volksgemeinschaft wurde Rechtsbegriff und der neue Ausgangspunkt im Rechtsleben, womit sich die bisherige juristische Anschauungs- und Begriffswelt ändern sollte.[44]

[...]


[1] Polenz, Deutsche Sprachgeschichte Band 1, S. 35.

[2] Polenz, Deutsche Sprachgeschichte Band 1, S. 35.

[3] Forsthoff, JW 1934, S. 538.

[4] Schmidt in: Rechtstheorie als Grundlagenwissenschaft, S.390; Stickel in: Sprache und Recht, S. 1f.; Eichhoff­Cyrus/Strobel, Der Sprachdienst 2009, 131 (134); Kleinhietpaß, Metaphern der Rechtssprache, S. 10.

[5] Künßberg, Zeitschrift für Deutschkunde, 379 (379).

[6] Hirtz, AnwBl. 2003, S. 464, 465; so auch Kleinhietpaß, Metaphern der Rechtssprache, S. 36.

[7] Hirtz, AnwBl. 2003, S. 464.

[8] Polenz, Deutsche Satzsemantik, S. 30, 37, 42f.

[9] Arntz, Fachbezogene Mehrsprachigkeit in Recht und Technik, S. 206; so auch: Engberg in: Sprachenvielfalt im Kontext von Fachkommunikation, S. 335.

[10] Sander, Deutsche Rechtssprache, S. 5; Eichhoff-Cyrus/Strobel, Der Sprachdienst 2009, 131 (134).

[11] Busse in: Begriffe besetzen. Strategien des Sprachgebrauchs in der Politik, Rn. 160; Oksaar, Fachsprachen und Gemeinsprachen, 100 (101); Otto, Der öffentliche Sprachgebrauch, 44 (47).

[12] So z.B. Radbruch, Aphorismen zur Rechtsweisheit, S. 24, Zitat 77; Jhering, Der Kampf um's Recht, S. 1.

[13] Haberecht, Verfassungsrechtliche und administrative Ausformungen der wehrhaften Demokratie in der BRD, S. 3.

[14] Schingnitz/Schondorf, Philosophisches Wörterbuch, S. 603.

[15] Klemperer, LTI, S.21.

[16] Busse in: Begriffe besetzen. Strategien des Sprachgebrauchs in der Politik, Rn. 160.

[17] So bereits seit 1920 in Punkt 19 des 25-Punkte-Programms der NSDAP: „Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht.“

[18] Stolleis, VfZ 1972, S. 17.

[19] Stolleis, VfZ 1972,S.17.

[20] Vgl. Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, S. 101.

[21] Frank, DJZ 1934, Sp. 1169 (1172).

[22] Ferner fanden die Begriffe jedoch auch auf allen anderen Rechtsgebieten sehr häufig Verwendung.

[23] Punkt 24 des 25-Punkte-Programms der NSDAP.

[24] Vgl. Dreyer, Die zivilgerichtliche Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, S.331.

[25] Vgl. RGBl. 1933-1945; vgl. auch Stolleis, VfZ 1972, S. 20, Fn. 18.

[26] Vgl. RGBl. 1933-1945; vgl. auch Stolleis, VfZ 1972, S. 20, Fn. 19.

[27] Huber, Verfassung, S. 243; Ule, Herrschaft und Führung im nationalsozialistischen Reich, S.51; Stolleis, VfZ 1972, S. 20.

[28] Schingnitz/Schondorf, Philosophisches Wörterbuch, S. 143f. mit Verweis auf: Tönnies, Gemeinschaft und Gesellschaft.

[29] Schmitz-Berning, Vokabular des Nationalsozialismus, S. 261.

[30] Vgl. Maunz in: Deutsches Verwaltungsrecht, S. 34; vgl. auch Stolleis, Gemeinwohlformeln im nationalsozialistischen Recht, S. 79.

[31] So z.B. im: Staatsrecht, Strafrecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Eherecht, Erbrecht, Kartellrecht, Energierecht, Urheberrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht.

[32] RGBl. 1933, Teil I, S. 83.

[33] RGBl. 1933, Teil I, S. 141.

[34] Vgl. Odenwald-Varga, „Volk“ bei Otto von Bismarck, S. 85, 156f., 164f.

[35] Graf, Vererbungslehre, Rassenkunde und Erbgesundheitspflege, S. 227; siehe auch Benze, National-politische Erziehung im Dritten Reich, S. 6 und Schingnitz/Schondorf, Philosophisches Wörterbuch, S. 603.

[36] Br 8/93, 11.08.1936 zitiert aus Glunk, Erfolg und Misserfolg der nationalsozialistischen Sprachlenkung, ZDS 27/1971, 177.

[37] Ob 20/20, 06.04.1941 zitiert aus Glunk, Erfolg und Misserfolg der nationalsozialistischen Sprachlenkung, ZDS 27/1971, 177.

[38] Br 8/93, 11.08.1936 zitiert aus Glunk, Erfolg und Misserfolg der nationalsozialistischen Sprachlenkung, ZDS 27/1971, 177.

[39] Koellreutter, Grundfragen unserer Volks- und Staatsgestaltung, S. 9f.

[40] z.B. in Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. 1933, Teil I, S. 141); Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1933, Teil I, S. 1015); Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 01. Dezember 1933 (RGBl. 1933, Teil I, S. 1016); Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. 1935, Teil I, S. 1146); Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (RGBl. 1938, Teil I, S. 973).

[41] Duden, 1934, 1941; Meyers Lexikon 1936; Volks-Brockhaus 1940.

[42] Schmitz-Berning, Vokabular des Nationalsozialismus, S. 655.

[43] Graf: „Über all unserem Tun und Handeln muss die Idee der Volksgemeinschaft stehen. Alle Gesetze und Einrichtungen des völkischen Staates dürfen nur dem einen Zweck dienen: Die Rasse, das Volkstum zu erhalten und zu fördern.“, Vererbungslehre, Rassenkunde und Erbgesundheitspflege, S. 316.

[44] Höhn, Süddeutsche Monatshefte 1934/35, 5 (5f.).

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Die juristische Fachsprache im "Dritten Reich"
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät - Juristischer Bereich)
Veranstaltung
Seminar: „Sprache und Recht. Probleme und Lösungen zur Verständlichkeit und Unverständlichkeit der juristischen Fachsprache.“
Note
12
Autor
Jahr
2011
Seiten
35
Katalognummer
V183857
ISBN (eBook)
9783656086178
Dateigröße
1710 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jura, Rechtswissenschaft, Germanistik, Linguistik, Sprache, Fachsprache, Dritte Reich, Rechtssprache, Nationalsozialismus, Fachtermini, Juristische, Fachterminologie, Gemeinschaft, Gemeinwohl, Volksgemeinschaft, Sebastian Grassel, Faschismus, Gesundes, Volksempfinden
Arbeit zitieren
Sebastian Grassel (Autor:in), 2011, Die juristische Fachsprache im "Dritten Reich", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/183857

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