Die Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente nach dem Vertrag von Lissabon – operative und strategische Implikationen


Bachelorarbeit, 2010

104 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

Einleitung
A. Die Ausgangssituation
B. Ziel der Arbeit
C. Grundsätzliche Vorgehensweise

Erstes Kapitel - Die Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente im europäischen Kontext
A. Europarechtliche Regelungen
I. Meilensteine für die Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente bis zum Vertrag von Lissabon
1. Bis Juni 1979 - Erste Direktwahl des Europäischen Parlaments
2. November 1993 - Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht
3. Juni 1997 - Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
4. Fazit zum Stand vor dem Vertrag von Lissabon
II. Regelungen nach dem Vertrag von Lissabon
1. Deklaratorische Hervorhebung der nationalen Parlamente [Art. 10 EUV]
2. Abgrenzung der Unionskompetenz [Art. 5 EUV]
3. Aktive Partizipation der nationalen Parlamente [Art. 12 EUV]
III. Regelungen in den Protokollen zum Vertrag von Lissabon
1. Protokoll „Über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union“
2. Protokoll „Über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“
a) Subsidiaritätsrüge
aa) „Gelbe Karte“
bb) „Orangefarbene Karte“
b) Subsidiaritätsklage
aa) Verfahren
bb) Justiziabilität
IV. Stellungnahme
B. Nationale Regelungen vor dem Lissabon-Urteil des BVerfG
I. Verfassungsrechtliche Randbedingungen
II. Anpassungen des Grundgesetzes durch den Vertrag von Lissabon
III. Das geplante Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestags und Bundesrats
C. Einflussmöglichkeiten von Bundestag und Bundesrat nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG
I. Kernsätze des BVerfG-Urteils vom 30.6.2009 im Bezug auf das Ausweitungsgesetz
II. Gesetzliche Auswirkungen des BVerfG Urteils - aktuelle Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat
1. Das Integrationsverantwortungsgesetz [IntVG]
a) Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat für den „Sonntag“
b) Subsidiaritätsrüge, Subsidiaritätsklage und Unterrichtung
2. Die „Alltagsgesetze“ zu den Beteiligungsrechten von Bundestag und Bundesrat
a) EUZBBG - Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung und Bundestag
b) EUZBLG - Zusammenarbeit zwischen Bund und Länder
III. Stellungnahme
D. Zusammenfassung erstes Kapitel

Zweites Kapitel - Empirische Untersuchung wesentlicher Interessengruppen
A. Ziel der Befragung
B. Gang der Untersuchung
I. Grundlagen
II. Entwicklung des Interviewleitfadens
1. Randbedingung
2. Das Thesenpapier als Grundlage für das Experteninterview
3. Identifikation wesentlicher Interessengruppen und ihrer Repräsentanten
a) Kommission
b) Nationale Parlamente - Bundestag und Bundesrat
c) Verbände
aa) Speziell: Europäische Verbände
bb) Speziell: Nationale Verbände
d) Unternehmen
4. Struktur und Inhalt des Interviewleitfadens
a) Erster Block - Aufgaben/Tätigkeit/Funktion
b) Zweiter Block - Kompetenzordnung
c) Dritter Block - Integrationsverantwortung von Bundestag und Bundesrat
d) Vierter Block - Ausblick
III. Durchführung der Befragung
1. Anfragen und Reaktionen
2. Befragung und Dokumentation
3. Auswertung
C. Ergebnisse
I. Erster Block - Aufgaben/Tätigkeit/Funktion
II. Zweiter Block - Kompetenzordnung
III. Dritter Block - Integrationsverantwortung von Bundestag und Bundesrat
IV. Vierter Block - Ausblick
D. Zusammenfassung zweites Kapitel

Drittes Kapitel - Operative und strategische Implikationen
A. Begriffsdefinition - Abgrenzung
I. Was ist Strategie?
II. Strategieansätze
1. Politische Strategieanalyse
2. Market-based view versus resource-based view
3. Resource-based view to Strategy
a) Ausgangspunkt - Unternehmen, nicht Märkte machen den Unterschied
b) Ressourcen und Fähigkeiten als Quelle für Wettbewerbsvorteile
c) Die Strategieentwicklung nach der Ressourcensicht
d) Kritik an der Ressourcensicht
4. Typen von Wettbewerbsstrategien
a) Umfassende Kostenführerschaft
b) Differenzierung
c) Konzentration auf Schwerpunkte
III. Stellungnahme
B. Strategische Positionierung der Akteure nach Lissabon
I. Ausgangssituation
1. Kommission als Motor für Europa
2. Kommission im Fokus der Unternehmen
3. Die Ehe zwischen Verbänden und Gesetzgeber
4. Nationale Parlamente zwischen Aufstand und Resignation?
II. Strategieoptionen
1. Themenfelder für die Strategieformulierung
a) Werte unabhängig von aktuellen Krisen formulieren und konsequent anwenden
b) Standards setzen
c) Ethische Horizonte festlegen
d) Partnerschaften aufbauen
e) Nicht nur Gutes tun, sondern auch darüber reden
2. Nationale Parlamente als integraler Bestandteil neuer Strategien
a) Kommission
aa) Nationale Parlamente als Quelle demokratischer Legitimation
bb) Nationale Parlamente als ‚Lebensversicherung’ für die Kommission
cc) Nationale Parlamente als Multiplikatoren für die Politik der Kommission
b) Nationale Parlamente
aa) Nationale Parlamente als Partner für strategische Allianzen
bb) Spezialisierung als Strategie zum Ausbau des Einflusses nationaler Parlamente
c) Nationale Verbände - Fokussierung auf nationale Institutionen als Überlebensstrategie
d) Europäische Verbände - integriertes Lobbying der europäischen Institutionen
e) Unternehmen - nationale Parlamente als Strategieoption
III. Strategische Positionierung als die Säulen effektiver und effizienter Gesetzgebung
IV. Stellungnahme
C. Implikationen für die Weiterentwicklung der EU
I. Das Problem der starren Kompetenzverteilung
II. Das ‚Integrierte Subsidiaritätsprinzip’ - eine zukunftsweisende Interpretation differenzierter europäischer Integration?
III. Typologien von Regelungen nach dem ‚Integrierten Subsidiaritätsprinzip’
D. Zusammenfassung drittes Kapitel

Schlussbetrachtung und Ausblick

Anhang

Vorwort

Herzlichen Dank an die Interviewpartner folgender Organisationen und Institutionen, ohne die diese Arbeit so nicht mögliche gewesen wäre:

Generalsekretariat der Europäischen Kommission, Bundestagsverwaltung,

Bundesratsverwaltung,

ein großer europäischer Branchenverband, ein deutscher Branchenverband und ein weltweit agierendes Unternehmen.

Dank gebührt auch meiner Familie für die Unterstützung meiner akademischen Ausbildung, dem Lehrstuhl für die Betreuung und Herrn Laitenberger vom Studienzentrum Schwäbisch Gmünd, der mich im ersten Semester in die Geheimnisse der Gutachtentechnik eingeweiht hat.

Schorndorf, im Dezember 2010 Fabian Gwosdz

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Einleitung

A. Die Ausgangssituation

„ Am andern Morgen setzte sich Mose, um dem Volk Recht zu sprechen. Und das Volk stand um Mose her vom Morgen bis zum Abend. … Sein Schwiegervater sprach zu ihm: Es ist nicht gut, wie du das tust. Du machst dich zu müde, dazu auch das Volk, das mit dir ist. Das Geschäft ist dir zu schwer; du kannst es allein nicht ausrichten. … Vertritt du das Volk vor Gott und bringe ihre Anliegen vor Gott und tu ihnen die Satzun gen und Weisungen kund, dass du sie lehrest den Weg, auf dem sie wandeln, und die Werke, die sie tun sol len. Sieh dich aber unter dem ganzen Volk um nach redlichen Leuten, die Gott fürchten, wahrhaftig sind und dem ungerechten Gewinn feind. Die setzeüber sie als Obersteüber tausend,über hundert,über fünfzig undüber zehn, dass sie das Volk allezeit richten. Nur wenn es eine gr öß ere Sache ist, sollen sie diese vor dich bringen, alle geringeren Sachen aber sollen sie selber richten. “ 1

Nach Ansicht der Europäischen Kommission wird durch den Vertrag von Lissabon die Rolle der Parlamente der Mitgliedstaaten dadurch anerkannt und gestärkt, dass in dem Ver- tragswerk die Subsidiaritätskontrolle festgeschrieben ist2. Dabei ist der Grundgedanke des Subsidiaritätsprinzips - „die Präferenzentscheidung zugunsten unterer Ebenen“3 - nicht neu, wie der oben zitierte Abschnitt aus dem zweiten Buch Mose verdeutlicht4.

Andere dagegen bezeichnen die nationalen Parlamente als „Gesichter ohne Macht“5 oder sprechen von einer schleichenden „Entparlamentarisierung“, da zunehmend politische Macht von den nationalen Parlamenten auf die im Ministerrat vertretenen Regierungen verlagert wird6.

Letztlich zeigt sich in der Diskussion die Problematik einer sachgerechten Lösung von Zuständigkeitskontroversen, bei der das Subsidiaritätsprinzip als Organisationsschema für Europa von zentraler Bedeutung ist7. Mehr noch als in der Frage der Kompetenzvertei- lung offenbart sich in der Zwitterfunktion des Subsidiaritätsprinzips - einerseits Schutz und Abwehr für die kleineren Einheiten und andererseits Legitimation für die größeren Einheiten der EU8 - die scheinbare Widersprüchlichkeit einer fortschreitenden europäi- schen Integration.

„ Competitive strategy is about being different “ 9

Weitere Fragen sind die nach der optimalen Arbeitsteilung und die nach der strategischen Positionierung der am Gesetzgebungsprozess beteiligten Gruppen. Unter der Annahme eines weltweiten Wettbewerbs um die beste Gesetzgebung müssen alle Beteiligten ein kla- res Rollenverständnis über ihre spezifische Funktion in diesem Prozess haben. Nur wenn jede Gruppe ihre spezifischen Ressourcen und Fähigkeiten optimal in diesen Prozess ein- bringt, wird am Ende ein optimales Ergebnis erzielt werden können. Im Rahmen dieser Arbeit sollen darunter möglichst effektive und effiziente10 rechtliche Rahmenbedingungen verstanden werden. Diese lassen sich anhand der beiden folgenden Leitfragen bewerten:

1. Wie wirksam wird ein politisches Ziel mit einem spezifischen Gesetz erreicht (Effektivität eines Gesetzes) und
2. wie vorteilhaft ist die Kosten-Nutzen-Relation (Effizienz eines Gesetzes)?

Damit wird klar, dass die alleinige Frage nach der Kompetenzverteilung beziehungsweise nach den Machtverhältnissen den tatsächlichen Sachverhalt nur verkürzt darstellt. Ebenso wichtig ist es, wie sich die beteiligten Gruppen strategisch positionieren. Beides muss ge- sehen werden.

B. Ziel der Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es zunächst, die verschiedenen rechtlichen Dimensionen der Ein- flussmöglichkeiten nationaler Parlamente - vertieft am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland - darzustellen und zu bewerten. Die rechtlichen Randbedingungen im Sinne des primären Unionsrechts markieren aber nur die Grenzen, innerhalb welchen in Europa in Form von Rechtsakten (Art. 288 Abs. 1 AEUV) sogenanntes „abgeleitetes Recht“ - oder anders: praktische Politik - gemacht wird11. Es stellt sich also die Frage, wie die beteiligten

Interessengruppen12 Spielräume und übertragene Kompetenzen vor dem Hintergrund ver- änderter Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente im Post-Lissabon-Prozess nutzen.

Diese Arbeit soll weiter durch eine empirische Untersuchung zeigen

- wie die Veränderung der Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente aus Sicht verschiedener Interessengruppen einzuordnen ist,
- ob und wie sich diese darauf einstellen und
- was strategischen Folgen daraus sein werden.

Gegenstand der Untersuchung sind damit die Wechselwirkungen zwischen rechtlichen Randbedingungen und praktischer Politik.

C. Grundsätzliche Vorgehensweise

Nach einem historischen Überblick sollen zunächst

- die vertraglichen Regelungen des Vertrags von Lissabon,
- die bestehenden deutschen Regelungen vor und
- die Einflussmöglichkeiten nach dem BVerfG- Urteil zum Lissabon-Vertrag

analysiert werden. Die Analyse der rechtlichen Randbedingungen kann aber keinen Auf- schluss über die tatsächliche Wirkung der Rechtsnormen beziehungsweise des BVerfG- Urteils geben. Auf diesem Defizit beruht der rechtstatsächliche Untersuchungsansatz dieser Arbeit.

Im zweiten Schritt werden aus der Analyse der rechtlichen Randbedingungen The- sen abgeleitet, die ihrerseits Grundlage für die Entwicklung eines Interviewleitfadens sind. Nach der Identifikation wesentlicher Interessengruppen sollen mit Hilfe von strukturierten Experteninterviews praktische Einschätzungen und Einsichten hinsichtlich der veränderten Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente gewonnen werden. Von besonderem Interes- se sind hierbei der Bekanntheitsgrad der geänderten rechtlichen Randbedingungen, die getroffenen operativen Maßnahmen und die Einschätzung der strategischen Neuorientie- rung der politischen Machtverhältnisse in Europa einschließlich des eigenen Rollenver- ständnisses.

Schließlich werden daraus operative und strategische Implikationen abgeleitet. Un- ter der Annahme eines ständigen Ringens um politischen Einfluss sollen dabei die strategi- sche Positionierung der verschiedenen Akteure beleuchtet und Strategieoptionen entwi- ckelt werden. Dabei erfolgt die Behandlung dieses Strategiekomplexes unter anderem ent- lang des „resource-based view of strategy“-Paradigmas von Robert M. Grant. Dieses geht davon aus, dass einzigartige Ressourcen und Fähigkeiten die zentralen Gesichtspunkte bei der Strategieentwicklung sind13.

Die Gesamtbewertung soll die politischen Gestaltungsmöglichkeiten der nationalen Parlamente einordnen, die Reaktion des politischen Umfelds darauf beschreiben und einen Ausblick auf die Weiterentwicklung der EU vor diesem Hintergrund geben.

In der Arbeit kommen Ansätze und Methoden aus drei sich überschneidenden Wissen- schaftsbereichen zum Tragen. Die Untersuchung der rechtlichen Randbedingungen ist Ge- genstand der Rechtswissenschaft14, die Analyse des Machtgefüges Inhalt der Politikwis- senschaft15 und die Beurteilung des strategischen Managements Forschungsbereich der Wirtschaftswissenschaft16. Damit befasst sich diese Arbeit mit einer Schnittmenge von Rechts-, Politik- und Wirtschaftswissenschaft und versucht, mit wissenschaftlichen Me- thoden eine Brücke zwischen den verschiedenen Wissenschaftsbereichen zu schlagen und so neue Erkenntnisse zu gewinnen. Diese können den betrachteten Interessengruppen hel- fen, ihre eigene strategische Positionierung zu überdenken und neue Rollenmodelle zu entwickeln.

Erstes Kapitel - Die Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente im europäischen Kontext

A. Europarechtliche Regelungen

I. Meilensteine für die Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente bis zum Vertrag von Lissabon

Zunächst wird im Folgenden die historische Entwicklung holzschnittartig dargestellt.

1. Bis Juni 1979 - Erste Direktwahl des Europäischen Parlaments

Bis zur ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments setzte sich dieses aus nationalen Parlamentsabgeordneten zusammen, die über ein Doppelmandat verfügten17. Die Direktwahl18 des Europäischen Parlaments markiert also den Beginn der Abkopplung der nationalen Parlamente von den politischen Prozessen der EU.

2. November 1993 - Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht

Auf Druck vor allem der Länder der Bundesrepublik Deutschland wurde durch den Vertrag von Maastricht erstmalig expressis verbis das Subsidiaritätsprinzip in Art. 3 lit. b) Abs. 2 EGV (später Art. 5 Abs. 2 EGV) niedergeschrieben19:

In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und da- her wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Inhaltlich sind demnach drei Elemente erforderlich20:

1. Das Fehlen einer ausschließlichen Kompetenz auf Gemeinschaftsebene21,
2. dass Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können (Insuffizienz- Kriterium)
3. und dass diese auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können (Effizienz- Kriterium).

Das Subsidiaritätsprinzip ist damit eine Kompetenzausübungsregelung zwischen Europäi- scher Union und den Mitgliedstaaten im Bereich konkurrierender Zuständigkeiten22. Weiter wurde in der 13. Erklärung der Schlussakte zum Vertrag von Maastricht die Absicht festgehalten, eine größere Beteiligung nationaler Parlamente zu fördern23.

3. Juni 1997 - Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam

Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde die Kommission in einem Protokoll verpflichtet, den nationaleren Parlamenten alle Konsultationsdokumente unverzüglich zuzuleiten. Wei- ter erlaubt dieses Protokoll der bereits 1989 gegründeten „Konferenz der Europa- Ausschüsse der Parlamente“, kurz: COSAC24, „… jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag für die Organe der Europäischen Union zu leisten…“25. Schließlich wurden in einem weiteren Protokoll Leitlinien zur Anwendung der Subsidiarität niedergeschrieben26. Hier ist vor allem das Merkmal der Transnationalität des Regelungsgegenstands zu nennen.

Damit wurden sowohl vonseiten der nationalen Parlamente als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten substantielle Fortschritte erreicht27. Der Vertrag von Nizza brachte im Bezug auf die Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente keine Änderungen.

4. Fazit zum Stand vor dem Vertrag von Lissabon

Demnach stehen den nationalen Parlamenten auf europäischer Ebene nach Mellein vier Elemente der Einflussnahme zur Verfügung28:

- direkte: z.B. im Rahmen von Vertragsänderungen und Beitrittsabkommen,
- indirekte: z.B. Kontrolle der Ratsmitglieder / jeweiligen Minister,
- Unterrichtung: z.B. Mitteilungen durch die Kommission,
- interparlamentarische Koordination und Kooperation: z.B. die COSAC

Insgesamt ergeben diese aber ein „eher schwaches Bild“, wobei im Wesentlichen noch die indirekte Einflussnahme über die parlamentarische Kontrolle der Regierungsvertreter und die - bezüglich ihrer praktischen Auswirkungen eher undurchsichtige - interparlamentarische Zusammenarbeit politische Wirkung erzeugen kann29.

Eine andere Frage ist die nach der Justiziabilität des Subsidiaritätsprinzips. Hier stellt Hailbronner fest, dass der EuGH seinen Prüfungsmaßstab nicht zu erkennen gibt und deshalb auch der Spielraum des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht klar wird30.

Im Folgenden soll untersucht werden, ob der Vertag von Lissabon an dieser Situation grundsätzlich etwas verändern wird.

II. Regelungen nach dem Vertrag von Lissabon

Die für die Einflussmöglichkeiten der nationalen Parlamente relevanten Regelungen wur- den vom Verfassungskonvent in den beiden Arbeitsgruppen I und IV erarbeitet und als ursprünglich für den „Verfassungsvertrag“ konzipierte Artikel in den „Vertrag von Lissa- bon“ übertragen31. Nachfolgend eine Übersicht zu den wesentlichen Artikeln im EUV.

1. Deklaratorische Hervorhebung der nationalen Parlamente [Art. 10 EUV]

Zunächst beschreibt Art. 10 Abs. 2 S.2 EUV die demokratische Legitimationskette von den Bürgern über die nationalen Parlamente zum Europäischen Rat (Staats- und Regierungschefs der EU) beziehungsweise Rat („EU- Ministerrat“) und verweist damit auf die legitimierende Rolle der nationalen Parlamente.

2. Abgrenzung der Unionskompetenz [Art. 5 EUV]

Nach Art. 5 Abs. 3 S.3 EUV überwachen die nationalen Parlamente die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 3 S.1 EUV32 ). Dies gilt im Besonderen gemäß Art. 352 Abs. 2 AEUV33 für Gesetzesvorschläge nach der Flexibilitätsklausel des Art. 352 Abs. 1 AEUV.

Wesentlich für die Abgrenzung der Unionskompetenzen von den verbleibenden Kompetenzen der Mitgliedstaaten ist zudem das Prinzip der begrenzten Einzelermächti gung nach Art. 5 Abs. 2 EUV. Demnach benötigen die Europäische Union und ihre Organe für jeden Rechtsakt eine Rechtsgrundlage im EU- oder AEU- Vertrag34. Alle nicht übertragenen Kompetenzen verbleiben bei den Mitgliedstaaten. Damit haben die EU und Ihre Organe ausdrücklich keine Kompetenz-Kompetenz. Dazu stellt auch die Flexibilitätsklausel des Art. 352 Abs. 1 AEUV keine Ausnahme dar.

Für alle Bereiche der Gesetzgebungskompetenz der EU und Ihrer Organe - also auch für die ausschließliche - gilt zusätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV. Demnach müssen Maßnahmen erforderlich und geeignet sein, die Ziele der EU- Verträge zu erreichen35. Das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen muss zudem angemessen sein.

Damit müssen für Regelungen auf europäischer Ebene nach Art. 5 EUV drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Ermächtigung durch eine Rechtsgrundlage im EU- oder AEU- Vertrag,
2. Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
3. für die nicht ausschließliche Zuständigkeit: Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips.

3. Aktive Partizipation der nationalen Parlamente [Art. 12 EUV]

Gemäß Art. 12 EUV tragen die nationalen Parlamente aktiv zur guten Arbeitsweise der EU bei, indem sie:

- von Gesetzgebungsvorhaben unterreichtet werden (lit. a)),
- die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips überwachen (lit. b)),
- im Rahmen des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Unionspoli- tik mit bewerten und Europol und Eurojus mit kontrollieren (lit. c)),
- sich bei Vertragsänderungen beteiligen (lit. d))36,
- über Beitrittsgesuche unterrichtet werden (lit. e)),
- sich an interparlamentarischer Zusammenarbeit beteiligen (lit. f).

III. Regelungen in den Protokollen zum Vertrag von Lissabon

1. Protokoll „Über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union“

Im ersten Titel37 wird eine umfassende Informationspflicht gegenüber den nationalen Parlamenten - hier sogar gegenüber beiden Kammern - festgeschrieben, die nunmehr direkt den europäischen Institutionen und nicht mehr den nationalen Regierungen obliegt (Art. 1, 2, 5, 6, 7, 8 des Protokolls).

Art. 4 des Protokolls sieht vor, dass zwischen Übermittlung eines Gesetzesentwurfs und Aufnahme in die Tagesordnung des Rats zur Beratung ein „Stillhaltezeitraum“ von acht - früher sechs - Wochen vergehen muss38.

Damit werden die nationalen Parlamente befähigt, ihren politischen Gestaltungsspielraum vor Verabschiedung eines Gesetzes auf europäischer Ebene wahrzunehmen. Inwiefern die zu erwartende Flut an Papier von den nationalen Parlamenten effizient bewältigt werden kann, bleibt abzuwarten.

Der zweite Titel39 enthält eine Absichtserklärung zur effizienten und regelmäßigen Zusammenarbeit der Parlamente und bindet die COSAC mit ein, die den Informationsaustausch fördern soll.

[...]


1 Verkürzt aus 2. Mose 18, 13-27, Übersetzung Martin Luther, Fassung von 1984, zitiert in: Molsberger, „Das Subsidiaritätsprinzip im Prozess europäischer Konstitutionalisierung“, S. 11.

2 Europa, Das Portal der Europäischen Union, http://europa.eu/lisbon_treaty/glance/democracy/index_de.htm, zuletzt aufgerufen am: 5.12.2010.

3 Molsberger, (Fn. 1), S. 13.

4 Wenngleich es hier um die Organisation der Gerichtsbarkeit geht.

5 Zitiert nach: Stuart/ Knowles/ Pottebohm, „Integration“, S. 11.

6 So Mellein, „Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente“, S. 28

7 Vgl. dazu Molsberger, (Fn. 1), S. 12. Böttcher und Krawczynski bezeichnen Subsidiarität als „Schlüssel für eine erfolgreiche europäische Integrationspolitik“, „Subsidiarität für Europa“, S. V.

8 Zur Doppelfunktion des Subsidiaritätsprinzips siehe Koch und Kullas, „Subsidiarität nach Lissabon - Scharfes Schwert oder stumpfe Klinge?“, S. 4.

9 Porter, “Harvard Business Review”, S. 64.

10 Zu einer grundsätzlichen Definition und Abgrenzung von Effektivität und Effizienz siehe Drucker, der Effektivität als die richtigen Dinge tun und Effizienz als die Dinge richtig tun beschreibt, „The Effective Executive“, S. 1f..

11 Zu dem Begriff „abgeleitetes Recht“, Haratsch, Koenig, Pechstein, „Europarecht“, Rn. 367.

12 Hierbei sollen unter Interessengruppen alle am politischen Prozess der Rechtsetzung beteiligten Gruppen verstanden werden, also nicht nur die Organe der EU, sondern auch Verbände, Unternehmen und nationale Parlamente.

13 Grant, in: Segal-Horn, „The Strategy Reader”, S. 192. Bei Unternehmen stehen dabei der Erhalt und Ausbau der Wettbewerbsposition im Vordergrund. Im politischen Kontext ist das nicht grundsätzlich anders, da politische Macht als Gut ebenso begrenzt ist wie das Absatzpotential in einem spezifischen Markt.

14 „Kernstück der Rechtswissenschaft ist die Rechtsdogmatik, d.h. die Erkenntnis, Auslegung und Fortbildung des geltenden Rechts.“, Brockhaus, Band 22, S. 636. Kritisch dazu Van Schendelen, nach dem Juristen die EU hauptsächlich anhand des Primärrechts beschreiben, erklären und beurteilen, in: Kleinfeld, Zimmer, Willems (Hrsg.), „Lobbying“, S. 65.

15 Die Politikwissenschaft befasst sich mit der Frage „nach den Bedingungen und Folgen von Machterwerb und Machterhaltungsstreben“, Brockhaus, Band 21, S. 657.

16 Steymann: „Die Wirtschaftswissenschaft untersucht den rationalen Umgang mit Knappheit.“, in der vorlie- genden Arbeit verstanden als die Knappheit an Macht im Sinne von Einflussmöglichkeit. http://www.uni- marburg.de/fb02/studium/studgang/studinteressierte/studium_allg/wiwi, zuletzt aufgerufen am 17.10.2010.

17 http://www.euractiv.com/de/eu-wahlen/nationalen-parlamente-eu/article-174743, S. 1, zuletzt aufgerufen am 5.12.2010

18 BGBl. 1977, II, S. 733/734.

19 So Molsberger, (Fn. 1), S. 46.

20 Ebenda, S. 49.

21 Nach dem Vertrag von Lissabon erstmalig geregelt in Art. 3 bis Art. 6 AEUV.

22 Hobe, „Europarecht“, S. 34. So auch Molsberger, der eine kompetenzverteilende Funktion des Subsidiaritätsprinzips ablehnt, (Fn. 1), S. 228.

23 Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union vom 7.2.1992, http://eur- lex.europa.eu/de/treaties/dat/11992M/htm/11992M.html, zuletzt aufgerufen am 24.11.2010.

24 COSAC: “Conference of Community and European Affairs Committees of Parliaments of the European Union”, http://www.cosac.eu, zuletzt aufgerufen am 9.12.2010.

25 Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zum Vertrag über die europäische Union, Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997, http://eur- lex.europa.eu/de/treaties/dat/11997M/htm/11997M.html#0113010016, zuletzt aufgerufen am 24.11.2010, html-Version ohne Seitenangaben.

26 Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zum Vertrag über die europäische Union, Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997, http://eur- lex.europa.eu/de/treaties/dat/11997M/htm/11997M.html#0105010010, zuletzt aufgerufen am 24.11.2010, html-Version ohne Seitenangaben.

27 Vgl. dazu auch Chardon, in: Weidenfeld (Hrsg.), „Lissabon in der Analyse“, S. 174, 175.

28 Hier stark verkürzt und vereinfacht. Ausführlich dazu Mellein, (Fn. 6), S. 39ff.

29 Ebenda, S. 63, 64.

30 Hailbronner, in: Pernice (Hrsg.), „Der Vertrag von Lissabon: Reform der EU ohne Verfassung?“, S. 139.

31 Eckstein, „Die Rolle der nationalen Parlamente nach dem EU- Reformvertrag“, S. 14-16.

32 Für eine schematische Darstellung siehe Anhang.

33 „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“

34 Haratsch, Koenig, Pechstein, (Fn. 11), Rn. 158.

35 Ebenda, Rn. 200.

36 Die nationalen Parlamente haben z.B. ein Vetorecht nach Art. 48 Abs. 7 UAbs. 3 EUV (Brückenklausel) falls von der Einstimmigkeit zur Mehrheitsentscheidung oder vom besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gewechselt werden soll.

37 „Unterrichtung der nationalen Parlamente“.

38 So Mellein, (Fn. 6), S. 118.

39 „Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten“.

Ende der Leseprobe aus 104 Seiten

Details

Titel
Die Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente nach dem Vertrag von Lissabon – operative und strategische Implikationen
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht)
Note
2,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
104
Katalognummer
V183664
ISBN (eBook)
9783656080930
Dateigröße
1306 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
nationale Parlamente, Strategie, Vertrag von Lissabon, Lobbying, Subsidiaritätsprinzip, Better Regulation, europäische Integration, politische Strategie, Kompetenzverteilung, resource based view, Europäische Union
Arbeit zitieren
Fabian Gwosdz (Autor:in), 2010, Die Einflussmöglichkeiten nationaler Parlamente nach dem Vertrag von Lissabon – operative und strategische Implikationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/183664

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