Artikel 5 GG in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes am Beispiel des 'Soldaten sind Mörder-Urteils'


Seminararbeit, 2003

25 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Der Artikel 5 GG
2.1 Wortlaut
2.2 Interpretation
2.3 Beschränkungen

3. Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes
3.1 Allgemeine Prinzipien
3.2 Differenzierung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
3.3 Der Begriff „allgemeine Gesetze“
3.4 Der Jugendschutz
3.5 Der Ehrenschutz

4. Das „Soldaten sind Mörder-Urteil“
4.1 Die Vorgeschichte
4.2 Das Urteil
4.3 Die Reaktionen

5. Ist das „Soldaten sind Mörder-Urteil“ mit der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes vereinbar?

Literaturverzeichnis

1.Problemstellung

Was für eine Zeit für das Bundesverfassungsgericht! Kaum jemals zuvor standen die Hüter der Verfassung so stark im Blickpunkt der Öffentlichkeit wie in den vergangenen Monaten und Jahren. Seien es Auslandeinsätze der Bundeswehr oder die „Homo-Ehe“, es gab kaum eine gewichtiges Thema in der deutschen Politik, dass nicht in irgendeiner Form in den vergangenen Jahren Gegenstand von Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht war.

Dabei wurden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes keineswegs immer zustimmend in der deutschen Öffentlichkeit aufgenommen. An Stammtischen aber auch unter Juristen und Wissenschaftlern waren viele Urteile des Bundesverfassungsgerichtes Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen. Paradebeispiele waren in der nicht allzu fernen Vergangenheit das Zuwanderungsgesetz oder einige Jahre zuvor das Sitzblockadenurteil.

Ein Thema aber beschäftigte die deutsche Gesellschaft über sechs Jahrzehnte und endete schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht: Das berühmte Zitat von Kurt Tucholsky „Soldaten sind Mörder“. Nach diesem Urteil, das möchte ich an dieser Stelle bereits vorwegnehmen, endete die Diskussion über diesen Sachverhalt keineswegs, sondern heizte sich sogar zusätzlich an. Ansonsten ruhige Zeitgenossen warfen der Verfassungsjustiz ideologische Verblendung vor. Bezeichnend für die damalige Stimmung ist ein Kommentar des FDP-Verteidigungsexperten Jürgen Koppelin: „Wenn das Bundesverfassungsgericht es zulässt, dass Soldaten als Mörder bezeichnet werden können, dann muss es auch möglich sein, dass Soldaten Bundesrichter als Rufmörder bezeichnen können“ (Koppelin 1995, zit. n. Hepp / Otto 1996, S. 213).

Aber war diese Kritik wirklich gerechtfertigt oder war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes eine logische Konsequenz der Interpretation des Artikel 5 GG und der bisherigen Rechtssprechung? Dieses Frage versuche in der hier vorliegenden Hausarbeit zu beleuchten.

Um dies zu erreichen ist es zuerst notwendig, dass wir uns in Kapitel 2 und 3 die nötigen Grundkenntnisse verschaffen, indem wir uns zunächst mit der allgemeinen Interpretation des Artikel 5 GG auseinandersetzen (Kapitel 2) und anschließend die bisherige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes bezogen auf den erwähnten Artikel betrachten (Kapitel 3). In Kapitel 4 wenden wir uns schließlich dem eigentlichen „Soldaten sind Mörder-Urteil“ zu, um danach im abschließenden Kapitel unsere Fragestellung unter dem Gesichtspunkt der bis dorthin neu gewonnen Informationen näher betrachten zu können.

2. Der Artikel 5 GG

Im nun folgenden Kapitel soll die Grundlage für die Beantwortung unserer Fragestellung gelegt werden. Daher soll nun zuerst der genaue Wortlaut des Artikels 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) vorgestellt werden (Kapitel 2.1), um anschließend die unter Juristen gängige Interpretation dieses Artikels kurz darlegen zu können (Kapitel 2.2 und 2.3).

2.1 Wortlaut

„Artikel 5 GG [Meinungsfreiheit]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

(Seifert / Hömig 1999, S. 88 f.)

Da für unsere weitere Bearbeitung der konkreten Fragestellung der Absatz 3 unerheblich ist, soll dieser Absatz in der nun folgenden Interpretation und auch im Kapitel 3 keine weitere Beachtung finden. Besonders wichtig für die Beantwortung unserer Fragestellung sind die Absätze 1 und 2, auf denen daher in den nun folgenden Kapiteln der Schwerpunkt dieser Ausarbeitung liegen wird. Dabei soll im Kapitel 2.2 der Absatz 1 besondere Beachtung finden und im Kapitel 2.3 der Absatz 2.

2.2 Interpretation

Der Artikel 5 Grundgesetz schützt einige essentielle Bestandteile unserer demokratischen Verfassung, die sich unter dem Oberbegriff „Meinungsfreiheit“ subsumieren lassen. Diese Unterbegriffe gehen aus Absatz 1 hervor und sind die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (Satz 1), die Pressefreiheit und die Freiheit von Rundfunk und Film (Satz 2). In Satz 3 werden die in den Sätzen 1 und 2 genannten Freiheitsrechte durch das Zensurverbot nochmals verstärkt (vgl. Hesse 1955, S. 169).

Die hier aufgeführten Rechte gehören zu den Menschenrechten. Das bedeutet, dass jeder Mensch, egal ob Deutscher oder Ausländer, egal ob Minderjährig oder nicht, der sich auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland befindet, sich auf den Artikel 5 Grundgesetz berufen kann (vgl. Hitschold 2003, S. 151).

In Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung war die Meinungsfreiheit in sogenannten Not- und Ausnahmezuständen nicht geschützt. Dies bedeutete, dass der Artikel 48 WRV für bestimmte Zeit außer Kraft gesetzt werden konnte. Artikel 5 Grundgesetz ist allerdings gegen eine Aufhebung in Not- und Ausnahmezuständen geschützt (vgl. Blank 1966, S. 43).

2.3 Beschränkungen

Die in Absatz 1 erwähnten Recht sind aber auch in der Bundesrepublik nicht völlig ohne Einschränkungen geblieben. Diese Beschränkungen werden in Absatz 2 geregelt.

Schaut man sich Absatz 2 etwas genauer an, so findet man 3 Sachverhalte, die die in Absatz 1 aufgeführten Rechte einschränken. Dies sind zum einen Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. Bieler 1997, S. 20). Allerdings sind Beschränkungen der Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze nur recht eingeschränkt möglich, wie wir noch in Kapitel 3.3 anhand der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes sehen werden.

Die beiden anderen Tatbestände, durch die die Meinungsfreiheit ihre Schranken finden kann, sind zum einen der Schutz der Jugend und zum anderen das Recht zum Schutze der persönlichen Ehre (vgl. Rohr 2001, S. 147). Besonders auf das Recht zum Schutz der persönlichen Ehre wird im Kapitel 3.5 noch genauer einzugehen sein, da dieser Sachverhalt eine wichtige Bedeutung zur Klärung unserer Problemstellung darstellt.

3. Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes

Im 3. Kapitel soll dargelegt werden, wie das Bundesverfassungsgericht selbst den Artikel 5 Grundgesetz in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgelegt hat. Diese Betrachtung ist für unsere Fragestellung besonders wichtig, da wir nur so an späterer Stelle eine Beurteilung darüber treffen können, ob die von unterschiedlichen Seiten geäußerte Kritik bezüglich des „Soldaten sind Mörder-Urteils“ tatsächlich gerechtfertigt war oder nicht.

3.1 Allgemeine Prinzipien

Für das Bundesverfassungsgericht war es in seinen Urteilen stets wichtig klarzustellen, dass für die in Absatz 1 festgehaltenen Grundrechte zwei Komponenten wesentlich sind: Zum einen stellen sie eine subjektive Freiheitsgarantie da und zum anderen besteht ein objektiver Bezug zum demokratischen Prinzip. Das demokratische Prinzip setzt, so das Bundesverfassungsgericht, eine möglichst gut und umfassend informierte Bevölkerung voraus (vgl. Seifert / Hömig 1999, S. 89).

Seit dem Lüth-Urteil im Jahre 1958 bewegt sich das Bundesverfassungsgericht damit in der Vorstellung, dass die in Artikel 5 benannten Grundrechte „als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten“ (BverfG, 198, S. 204 f., zit. n. Grimm 1995, S. 1697). Lüth hatte Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt, durch die er zur Unterlassung eines Boykottaufrufes gegen den Film eines ehemaligen Regisseurs der Nationalsozialisten aufgefordert wurde. Das Bundesverfassungsgericht gab Lüth Recht mit dem Hinweis, dass alle Bereiche des Rechts im Lichte der Grundrechte interpretiert werden müssten (vgl. Grimm 1995, S. 1697). Artikel 5 Grundgesetz erhielt damit durch die bisherige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine besondere politische Bedeutung (vgl. Blank 1996, S. 44).

3.2 Differenzierung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinen Urteilen stets den Unterschied zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung. Während eine Meinungsäußerung einen umfassenden Schutz genießt, war dies bei einer Tatsachenbehauptung nur unter bestimmten Umständen der Fall. Worin genau unterscheiden sich aber nun laut Bundesverfassungsgericht diese beiden Aussageformen voneinander?

Eine Meinungsäußerung ist ein subjektives Urteil. Es sind Wertungen von Tatsachen, Verhaltensweisen oder Verhältnissen. Der Artikel 5 Grundgesetz erstreckt sich auf jede Meinungsäußerung, unabhängig davon, ob diese im objektiven Licht betrachtet richtig oder falsch ist. Auch spielt es in der bisherigen Rechtssprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes keine Rolle, ob diese Meinungsäußerung emotional oder rational begründbar ist oder ob sie als wertvoll anzusehen ist oder nicht. Auch verwerfliche und herabsetzende Meinungsäußerungen wurden in bisherigen Urteilen bis zu den im Absatz 2 aufgeführten Schranken durch das Bundesverfassungsgericht geschützt (vgl. Seifert / Hömig 1999, S. 90).

Dieser umfassende Schutz der Meinungsäußerungen durch die Verfassungsjustiz bezieht sich vor allem auf die Wirkungsabsicht solcher Aussagen. Gerade Meinungsäußerungen zielen darauf ab, andere Menschen in ihrer Meinung zu beeinflussen und bedürfen daher manchmal einer besonderen Anschaulichkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat daher stets betont, dass Meinungsäußerungen nicht bloß aufgrund ihrer Wirkungen auf Zuhörer vom Schutze der Verfassung auszuschließen sind (vgl. Grimm 1995, S. 1698).

Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf einen objektiv überprüfbaren Sachverhalt und wird bewusst so vermittelt, als handle es sich bei dieser Aussage um einen Tatbestand. Auch Tatsachenbehauptungen sind in vielen Fällen vom Bundesverfassungsgericht unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt worden. Der Schutz endet dort, wo Tatsachenbehauptungen nicht mehr zur allgemeinen Meinungsbildung geeignet sind. Anders als bei der Meinungsäußerung muss bei einer Tatsachenbehauptung daher stets der Wahrheitsgehalt dieser Aussage in die Beurteilung einbezogen werden. Wird eine unwahre Tatsachenbehauptung bewusst verbreitet, so fällt sie nicht unter den Schutz des Artikel 5 Grundgesetz (vgl. Seifert / Hömig 1995, S. 90). Besonders wichtig bezogen auf unsere Fragestellung ist, dass auch das unrichtige Zitat nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt wird (vgl. Seifert / Hömig 1999, S. 90).

Allerdings ist es wichtig zu erwähnen, dass der Anspruch an die Wahrheitspflicht in der Rechtssprechung der Verfassungsjustiz nicht übersteigert wurde. So wurde zwar die bewusste Behauptung von falschen Tatsachen regelmäßig nicht unter den Schutz des Artikels 5 Grundgesetz einbezogen, aber Falschbehauptungen, die durch Fahrlässigkeit entstanden waren, wurden unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt (vgl. Blank 1996, S. 45).

Die Grenzziehung zwischen den beiden Aussageformen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung gestaltet sich in der Rechtssprechung allerdings außerordentlich schwierig. Diese beiden unterschiedlichen Kategorien der Aussage treten in der Praxis in den seltensten Fällen getrennt voneinander auf. In Diskussionen beziehen sich Meinungen häufig auf Tatsachen und Tatsachen werden wiederum dazu benutzt, um Meinung zu beeinflussen. Die Festlegung, ob eine Äußerung nun eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt geschieht daher durch die isolierte Betrachtung einzelner Teile der getätigten Aussage. Solange durch diese Vorgehensweise der eigentlich Sinn der Aussage nicht verfälscht wird, ist diese Methode durchaus legitim. Ist eine Isolierung allerdings ohne eine Sinnverfälschung nicht möglich, so muss die entsprechende Aussage als Meinungsäußerung gewertet werden (vgl. Grimm 1995, S. 1699).

Ein Aussageform, die sich weder unter Meinungsäußerung noch unter Tatsachenbehauptung subsumieren lässt und in der Rechtssprechung bereits zu erheblichen Problemen geführt hat, ist die Frage. Fragen dienen in den meisten Fällen zur Aufklärung von Tatsachen. Problematisch wird es dann, wenn diese Fragen bestimmte Tatsachen benennen müssen, um über diese Aufschluss zu erlangen. Fragen können allerdings nie war oder falsch sein. Ganz im Gegenteil: Sie sind ein wichtiger Bestandteil in der allgemeinen Meinungsbildung, da sie auf die Erkenntnis ausgerichtet sind zu erfahren, ob bestimmte Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Fragen fallen aus diesem Grunde unter den Schutz des Artikel 5 Grundgesetz unter der Voraussetzung, dass sie nicht gegen die in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen verstoßen (vgl. Grimm 1995, S. 1699 f.).

3.3 Der Begriff„allgemeine Gesetze“

Ebenfalls von besonderer Bedeutung zur Aufklärung der in der Problemstellung ausgearbeiteten Fragestellung ist der Begriff „allgemeine Gesetze“. Auf den ersten Blick scheint diese Begrifflichkeit recht eindeutig und unproblematisch. Dieser Eindruck täuscht allerdings.

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus dem Jahre 1972 sind „allgemeine Gesetze“ verfassungsgemäße Gesetze. Daher ist es prinzipiell möglich, dass untergesetzliche Rechtsnormen die Meinungsfreiheit beschränken können (vgl. Bieler 1997, S. 20). Allerdings ist es nicht möglich, einfache gesetzlicher Bestimmungen nur zum Zweck der Beschränkung der Meinungsfreiheit zu erlassen. Dies wäre mit dem Artikel 5 Grundgesetz nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht vereinbar. Nur wenn Gesetze auf den Schutz eines Rechtsgutes abzielen, welches Vorrang vor dem Recht der freien Meinungsäußerung genießen soll, ist es möglich mittels einer gesetzlichen Norm die Grundrechte aus Artikel 5 Grundgesetz zu beschränken (vgl. Bieler 1997, S. 20).

[...]

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Artikel 5 GG in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes am Beispiel des 'Soldaten sind Mörder-Urteils'
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Politik)
Veranstaltung
Verfassungsprobleme
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
25
Katalognummer
V18186
ISBN (eBook)
9783638225809
ISBN (Buch)
9783638645546
Dateigröße
535 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Seminararbeit erklärt einige wichte Grundlagen des Artikels 5 GG (Meinungsfreiheit). Danach stellt sie da, wie die Rechtssprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes bisher in Bezug auf die Meinungsfreiheit war, um sich danach der Problemstellung zu widmen, ob das &quot,Soldaten sind Mörder&quot, Urteil mit dieser Rechtssprechung vereinbar ist.
Schlagworte
Artikel, Rechtssprechung, Bundesverfassungsgerichtes, Beispiel, Soldaten, Mörder-Urteils, Verfassungsprobleme
Arbeit zitieren
Markus Baldus (Autor:in), 2003, Artikel 5 GG in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes am Beispiel des 'Soldaten sind Mörder-Urteils', München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18186

Kommentare

  • Gast am 24.4.2004

    Bezug zu meiner Hausarbeit?.

    Hallo Markus,

    bei der Recherche nach meinen Arbeiten bin ich auch auf Deine Arbeit zum Artikel 5 GG un dem Tucholsky-Urteil des BvfGG gestoßen. Beziehst Du dich darin auf meine Arbeit? (oder ist es nur ein datenbank-fehler?) Wenn ja, wäre ich interessiert, sie zu lesen.
    Gruß
    Kái

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