Sozialpädagogisch relevante Perspektiven der Heimunterbringung von Jugendlichen im Rahmen des KJHG


Vordiplomarbeit, 1997

37 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung
1.1. Heimerziehung in der geschichtlichen Entwicklung
1.1.1. Neue Regelung des KJHG
1.2 Heutige Heimformen
1.2.1. Das Erziehungsheim

2. Die Erziehung im Heim
2.1 Aufgaben und Ziele
2.2. Rolle des Erziehers
2.3. Rolle der Eltern

3. Das Heim als Organisation
3.1.Das Heim als „totale Institution“
3.2. Grenzen organisierter Organisation

4. Grenzsituationen der Heimerziehung
4.1. Fluktuation von Erziehern und Jugendlichen
4.2. Gewalt in Gruppen
4.3. Flucht aus dem Heim

5. Soziale Teilnahmechancen von Heimkindern
5.1. Zur Erfolgsdefinition der Sozialisation im Heim
5.2. Indikatoren sozialer Teilnahmechancen
5.3. Labeling-approach
5.4. Rolle der Heimerziehung bei der Entstehung krimineller Karrieren

6. Schlußbetrachtung

7. Literatur

1. Einleitung

Heimerziehung steht seit jeher in der öffentlichen Diskussion. Sie muß sich den Veränderungen der Gesellschaft anpassen, da diese sich auch auf die Familie, Kinder und Jugendliche auswirken.

Mit §1 (1) KJHG ist den Heimen der Jugendhilfe als Ergänzung oder Ersatz der Familie eine Grundlage gegeben: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“

Weg von der Anstaltserziehung in Großheimen ist nun die Unterbringung in kleinen Gruppen mit dem Trend zur weitgehenden Selbstversorgung die Regel, da aus pädagogischer Sicht so dem Jugendlichen bessere Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind. Aber es geht noch weiter. Heute gibt es zudem Einzelbetreuung, ambulante Betreuung, Außenwohngruppen, Jugendwohnungen etc.. Da kommt die Frage auf, ob man sich immer weiter vom Heim als Organisation entfernen will oder ob diese Formen nur Alternativen zur traditionellen Heimerziehung sind.

Daher soll in dieser Arbeit die traditionelle Unterbringung von Jugendlichen in Heimen der Jugendhilfe im Rahmen des KJHG näher beleuchtet werden. Dabei wird zunächst die geschichtliche Entwicklung bis zur heutigen Situation betrachtet. Im zweiten Punkt soll die Erziehung im Heim (Aufgaben, Ziele, Rollenverteilung) beschrieben werden. Der dritte Punkt beschäftigt sich mit der Organisation Heim und geht auch auf die Grenzen organisierter Erziehung ein. Darauffolgend sollen Grenzsituationen, die die Heimerziehung stark beeinflussen, näher untersucht werden. Abschließend werden die immer wieder stark diskutierten „sozialen Teilnahmechancen von Heimkindern“ aufgegriffen.

1.1. Heimerziehung in der geschichtlichen Entwicklung

Mit dem im Frühchristentum beginnendem kirchlich geordneten Pflegekinderwesen läßt sich eine Einstellungsänderung gegenüber dem Kind, das im Mittelalter geopfert, ausgesetzt, verkauft, verstümmelt oder getötet wurde, erkennen (vgl. Colla 1981). Waisen wurden zu dieser Zeit als Dienst am Altare Gottes betreut. Den Priestern kam dabei die Aufgabe zu, die Waisen zu schützen und sie bei Witwen und christlichen Familien in Pflege zu geben (vgl. Röper 1976).

Auch in Klöstern wurden Waisen aufgenommen, wobei jedoch nur in geringem Maße Betreuung und Erziehung galt, sondern vielmehr Zucht und Ordnung vorherrschte.

Während des Mittelalters kümmerten sich hauptsächlich Bischöfe, Äbte, bürgerliche Gemeinschaften, Ritterorden und Zünfte um ausgesetzte und verwaiste Kinder. Aber auch in allgemeinen Hospitälern und Anstalten wurden Waisen untergebracht.

787 entstand das erste Findelhaus in Mailand und ab 1040 gab es auch erste Einrichtungen in Deutschland. Findelkinder und Waisen zählten jedoch immer noch zu den Elenden: in den Anstalten war von Erziehung keine Rede. Sie dienten hauptsächlich der Verwahrung und der religiösen Einübung. Um zum Lebensunterhalt beizutragen, wurde das Betteln erlernt.

Im Verlauf der nächsten Jahrhunderte gehörte das Betteln weiterhin zu den Aufgaben der Waisen. Hinzu kamen allmählich vor allem die religiöse Erziehung, später auch Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen. Gute Sitten, unbedingtes Gehorsam und stilles, züchtiges und dankbares Wesen waren oberste Vorschrift, wenn nötig durch körperliche Züchtigung durchgesetzt. Strenge der Disziplin, Härte der Strafen und andere Strafmaßnahmen wie kleine Aufgaben für die Gemeinschaft waren ebenfalls an der Tagesordnung.

Das 18. Jh. war schließlich von dem Erziehungsgedanken geprägt, elternlose Kinder vom Betteln abzubringen und an regelmäßige Arbeit zu gewöhnen, was dazu führte, daß Waisenhäuser vielerorts mit Zucht- und Arbeitshäusern verbunden wurden. Die Erziehung der Kinder zur Arbeit lag ganz im merkantilistischem Interesse der Fürsten und sorgte für eine Ausbeutung der Kinder. Unterricht, Spiel- und Freizeit, Erholung und Gesundheit wurden vernachlässigt.

Gegen Ende des 18. Jh. wurde das schon länger theoretisch vorgefaßte Erziehungsziel, die körperliche und geistige Heranbildung der Kinder auch praktisch durchgeführt. Besser qualifizierte Erzieher wurden herangezogen, das Verhältnis von Strafe und Belohnung änderte sich. Die Belohnung in Form von Prämien und Auszeichnungen erhielt Einzug. Es wurde mehr auf Gesundheit und Hygiene geachtet. Schulunterricht aber auch Freizeit und Erholung waren von großer Bedeutung.

Der schlechte Zustand der Waisenhäuser dieser Zeit und die durch sie entstehenden Kosten sorgten jedoch für eine bis zu Beginn des 19. Jh. dauernde Unterbringung der elternlosen Kinder in Pflegefamilien, die man als geeigneter ansah, das vorgefaßte Erziehungsziel durchzuführen.

Ab Beginn des 19. Jh. wandte man sich aufgrund fehlender Kontrollmöglichkeiten der Pflegefamilien und vermehrt gemachter schlechter Erfahrungen wieder der Heimunterbringung zu, jedoch mit dem Vorsatz von Veränderungen in der Anstaltspädagogik. Diese Veränderungen traten hauptsächlich durch Johann Heinrich Pestalozzi ein, der sich für eine „Überwindung einer Pädagogik des vernünftigen Willens zugunsten der einer gläubigen Liebe“ aussprach (Röper 1976, S.16). Liebe und Hoffnung, Anhänglichkeit und Vertrauen gestalteten den pädagogischen Bezug und sollten die Erziehungssituation bestimmen. So kam es auch zur Rettungshausbewegung, „die zur ersten großen Blüte der deutschen Kinderfürsorge wurde“ (Mehringer in Röper, S.197). Am nachhaltigsten von allen Rettungshauspädagogen ist vor allem das Wirken von Johann Hinrich Wichern zu nennen. Die wesentlichen Merkmale der Rettungshausbewegung waren „die Freiwilligkeit bei der Aufnahme, die Betonung eines familienähnlichen Milieus, die Ablehnung von Industriearbeit zugunsten von handwerklicher und landwirtschaftlicher Tätigkeit und die strikte Unabhängigkeit von staatlichen Einflüssen und Finanzen“ (Homes 1984, S.17). Diese humanistischen Vorstellungen mußten jedoch aufgrund der gesellschaftlichen Realität der Kinderarbeit, Ausbeutung und Zwangsmaßnahmen weichen.

Seit 1829 entwickelte sich auch das katholische Fürsorgeerziehungswesen sehr schnell. Gründe dafür waren vor allen Dingen das Wirken von Johann Baptist von Hirscher und die Entwicklung und Ausbreitung des katholischen Ordenswesens auf deutschem Boden.

Aufgrund Hirschers Arbeit, die von Strenge und Härte gekennzeichnet war, wurden aus den Rettungshäusern Wicherns „Zuchthäuser für Kinder“, die in erster Linie als verdorben galten. Von größerer Bedeutung für die Anstaltspädagogik als Hirscher waren die katholischen Erziehungsorden, die sich zwar vor allem um das Wohl der Kinder kümmerten, deren Strenge und sie unnahbar machenden Erziehungsprinzipien jedoch nicht als Vorbild gelten konnten.

Seit 1878 traten verstärkt auch kommunale Einrichtungen und staatliche Gesetzgebung in den Vordergrund. Elternlose Kinder wurden nun durch den Zwang gesetzlicher Maßnahmen ins Heim eingewiesen. Es wurde die öffentliche Erziehungshilfe durch Vormundschaftsgerichte, die Einrichtung von Erziehungsbehörden und die ansatzweise Einführung der Amtsvorschaft eingeführt. Aus kleinen Gruppen wurden wohl auch aufgrund plötzlicher Überfüllung „Saalgemeinschaften“ (Röper 1976, S. 229).

Wiederum der Mangel an qualifizierten Erziehern und Erzieherinnen sorgte aufgrund dadurch vernachlässigter Erziehung in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts für ein Begehren nach neuen Wegen in der Fürsorgeerziehung. Man plante eine schönere Ausgestaltung der Anstalten, eine ausreichende Zahl qualifizierten Erziehungspersonals und eine lebensfrohe Atmosphäre. Um aus der mechanischen Beschäftigung der Zöglinge eine effektive Anstaltserziehung im Sinne einer Hinführung zu wirtschaftlicher Tüchtigkeit zu machen, wurde auch das Recht zur Selbstverantwortung und Selbstverwaltung der elternlosen Kinder angestrebt. Persönlichkeitsbildung gehörte ebenso zu den Hauptzielen der Erziehung.

Obwohl nach dem Ende des 2. Weltkriegs „familienähnlich“ strukturierte Kleinstheime, Kinderhäuser und Kinderdörfer, die in Zusammenarbeit mit den Eltern arbeiten sollten, gegründet wurden, wurde dennoch bis gegen Ende der 60er Jahre Kritik an der Fürsorgeerziehung mit ihrer Einstellung gegenüber den Zöglingen und ihrer erzieherischen Haltung geübt. So kam es auch Ende der 60er Jahre zur sogenannten „Heimkampagne“. Die Auswirkungen waren, daß Mißstände dort, wo sie bekannt waren, beseitigt wurden, die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einigen Bundesländern abgeschafft wurde und Wohngemeinschaften als Alternative zur traditionellen Heimunterbringung geschaffen wurden. Weiterhin wurden Reformvorschläge erarbeitet und durchgreifende Reformmaßnahmen angekündigt und noch bis heute wird ständig der Ruf nach Verbesserungen in der Heimerziehung laut.

1.1.1. Neue Regelung des KJHG

Während das alte Gesetz, das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), noch familientrennende Hilfen wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim als Pflichtaufgaben ansah, ist das heutige Kinder- und Jugendwohlfahrtsgesetz, das am 01.01.1990 in Kraft trat, so angelegt, daß unterstützende, fördernde Maßnahmen den Vorrang vor familientrennenden haben.

Es soll also in erster Linie den Familien so bei der Erziehung geholfen werden, daß eine Heimerziehung den letzten Ausweg darstellt. Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit in ihrem gewohnten Umfeld aufwachsen, wobei nach Bedarf den Jugendämtern durch das neue Gesetz die Möglichkeit gegeben wird, teilstationäre und ambulante Erziehungshilfen anzubieten.

Mit „ambulanter“ Hilfe ist dabei laut KJHG „die Betreuung in der Familie durch Personen aus dem Bereich der Jugendhilfe, die von außen beratend und unterstützend tätig werden, entweder ständig oder in gewissen, regelmäßigen Abständen“ (Bundesministerium für Frauen und Jugend 1993, S.22) gemeint. Als „teilstationäre“ Hilfen werden nach dem KJHG „Hilfeformen, die die Vorteile ambulanter mit den Möglichkeiten stationärer Hilfen verbinden“(S. 22), verstanden. Demnach bleibt das Kind oder der Jugendliche in der Familie, bekommt aber pädagogische und therapeutische Hilfe unter Einbeziehung der Eltern, als auch z.B. qualifizierte Hilfe nach Beendigung der Schule.

Da der Staat einerseits verpflichtet ist, dem Kind Schutz und Hilfe zu gewährleisten, andererseits jedoch möglichst wenig in die Familie eingreifen sollte, muß in jedem einzelnen Fall ganz im Hinblick auf das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entschieden werden.

Als Hilfen zur Erziehung, die möglichst früh geleistet werden sollen und zwar dann,

„ wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§27), sieht das Gesetz als ambulante und teilstationäre Hilfen Erziehungsberatung (§28), soziale Gruppenarbeit (§29), Erziehungsbeistandsschaft (§30), Erziehung in der Tagesgruppe einer Einrichtung (§32) und sozialpädagogische Familienhilfe (§31) als intensivste Form der ambulanten Hilfe vor.

Wenn die Eltern auch mit Unterstützung ambulanter und teilstationärer Hilfen nicht in der Lage sind, das Wohl des Kindes zu schützen, kommen die Erziehung in einer Pflegefamilie (§33) oder die Heimunterbringung (§34) in Betracht. Als Ergänzung zur klassischen Heimerziehung werden laut KJHG auch andere betreute Wohnformen, wie z.B. betreutes Einzelwohnen und pädagogisch betreute Wohngemeinschaften angeboten. Zudem gibt es die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§39) für besonders gefährdete Jugendliche wie z.B. Drogenabhängige oder Prostituierte. Nach § 42 besteht zudem die Möglichkeit, Kinder und Jugendliche vorübergehend auf eigenen Wunsch, aber auch bei dringender Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen, Schutz zu gewähren.

1.2 Heutige Heimformen

Heute gibt es in der Heimerziehung vielfältige Formen, eine Abgrenzung der unterschiedlichen Heimarten erscheint schwierig.

Sieht man von den Heimen wie Internaten, Kurzschulen u.ä. ab, die nicht aufgrund einer gefährdeten Erziehungssituation arbeiten, sondern vorrangig Bildung und Ausbildung unterstützen, lassen sich die heutigen Erziehungsheime anhand mehrerer Aspekte voneinander unterscheiden. So kann man dabei nach der Trägerschaft, nach der Größe, nach der Verteilung der Geschlechter, nach dem Grad von Offenheit oder Geschlossenheit, nach der Art der im Heim vorwiegenden Form von Erziehungsbedürftigkeit, nach den Gruppierungsformen innerhalb des Heims und nach der Altersgliederung gehen. Hinzu kommen Sonderformen wie Auffang- und Durchgangsheime, die Kinder und Jugendliche, die sich in einer akuten Notlage befinden, zunächst aufnehmen und Hilfe anbieten und sie dann solange betreuen, bis der akute Notstand überwunden ist oder bis über weitergehende Maßnahmen wie z.B. Heimeinweisung entschieden ist.

Aufgrund der vielfältigen Formen der Erziehungsheime möchte ich zunächst auf das eingehen, was ein Erziehungsheim überhaupt ausmacht und dann eine Unterscheidung der Heime aufgrund ihres Grades von Offenheit bzw. Geschlossenheit vornehmen, da vor allem die geschlossene Unterbringung seit jeher in der öffentlichen Diskussion steht.

1.2.1. Das Erziehungsheim

Die heutigen Erziehungsheime entwickelten sich aus den Waisen- und Besserungsanstalten und werden in der Regel als „ultima ratio“ der Heimerziehung, als letzte Station vor dem Strafvollzug angesehen. Demnach gilt die Unterbringung als letztes Mittel, wenn andere Maßnahmen versagen, bzw. nicht mehr anwendbar sind.

Grund für die Unterbringung in einem Erziehungsheim ist eine familiäre oder individuelle Krisensituation des Kindes oder des Jugendlichen, die durch vorläufige Distanzierung von den Eltern bzw. durch Schaffung eines neuen Beziehungsfeldes angegangen werden kann. Man spricht im allgemeinen oft auch von „Verwahrlosung“ bzw. „kriminellem Verhalten“ (Colla 1981, S.20) als Gründe für eine Heimeinweisung.

Desweiteren werden auch Kinder bzw. Jugendliche aufgenommen, die bereits ambulante Hilfe durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie oder auch durch Beratungsstellen erhalten haben, um durch umfassende pädagogisch- therapeutische Betreuung einer Verschlimmerung vorzubeugen. Auch ein Kind bzw. Jugendlicher, der bereits eine Therapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie hinter sich hat und noch nicht stark genug ist, nach Hause entlassen zu werden, kann in ein Heim eingewiesen werden.

Im Bereich der Erziehungsheime gibt es u.a. eine Unterscheidung in Bezug auf Offenheit bzw. Geschlossenheit. Damit kann gemeint sein, daß es zum einen Heime gibt, die mit baulichen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet sind und somit eher geschlossen zu nennen sind und solche, denen eine Sicherheitstechnologie in dem Maße fehlt und damit eher offen sind. Der Begriff der Offenheit bzw. Geschlossenheit kann jedoch auch andere Bedeutungen haben, was an der Vielzahl der Namensgebungen von Heimen deutlich wird: da gibt es halboffene, zeitweilig bzw. teil-geschlossene, individuell geschlossene Gruppen; sozialpädagogische Intensivbetreuung im offenen, halb-offenen und geschlossenen Rahmen (vgl. Wolffersdorff 1990, S.58). Ursprünglich ist unter Geschlossenheit nach Wolffersdorff jedoch „die Beschränkung bzw. de(r) Entzug von Freiheit an Kindern und Jugendlichen im Vorfeld strafrechtlicher Maßnahmen“ (S. 59) gemeint.

Inwieweit von Geschlossenheit auch die Rede sein kann und wie man diesen Begriff auslegen kann, soll das zuvor schon erwähnte Beispiel der individuell geschlossenen Gruppe zeigen. In solch einer Gruppe wird die stufenweise Lockerung von Ausgangsbeschränkungen praktiziert, was bedeutet, daß es hier Jugendliche gibt, für die die Gruppe geschlossen ist und andere, die sich schon freier bewegen dürfen.

Ziel der geschlossenen Unterbringung, die immer wieder stark kritisiert wird, soll die Beendigung, Unterbringung und Vermeidung negativer Entwicklungen sein. Als geeignetes Hilfsangebot zur Erreichung bestimmter Sozialisationsziele wird sie aufgrund ihrer überwiegend bewahrenden und abschirmenden Funktion jedoch nicht gesehen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Sozialpädagogisch relevante Perspektiven der Heimunterbringung von Jugendlichen im Rahmen des KJHG
Hochschule
Universität Vechta; früher Hochschule Vechta  (Institut für Erziehungswissenschaft)
Note
sehr gut
Autor
Jahr
1997
Seiten
37
Katalognummer
V17946
ISBN (eBook)
9783638223836
ISBN (Buch)
9783656619796
Dateigröße
580 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Weg von der Anstaltserziehung in Großheimen ist heute die Unterbringung in kleinen Gruppen mit dem Trend zur weitgehenden Selbstversorgung die Regel, da aus pädagogischer Sicht so dem Jgdl. bessere Entwicklungsmögl. gegeben sind. Zudem gibt es Einzelbetreuung, ambulante Betreuung, Außenwohngruppen etc. Im Rahmen dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob man sich immer weiter vom Heim als Organisation entfernen will oder ob diese Formen nur Alternativen zur traditionellen Heimerz. sind.
Schlagworte
Sozialpädagogisch, Perspektien, Heimunterbringung, Jugendlichen, Rahmen, KJHG
Arbeit zitieren
Andrea Triphaus (Autor:in), 1997, Sozialpädagogisch relevante Perspektiven der Heimunterbringung von Jugendlichen im Rahmen des KJHG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17946

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