Soziales Recht? Staatliche Gemeinschaft zwischen Macht und Ohnmacht

Am Beispiel der Frühen Hilfen


Diplomarbeit, 2010

82 Seiten, Note: 2,2


Leseprobe


Inhalt

1 Vorwort
1.1 Themenwahl
1.2 Herangehensweise

2 Thematischer Einblick und Definition
2.1 Kindeswohlgefährdung
2.2 Unterscheidungen
2.3 Ursachen
2.4 Beispielhafte Fälle
2.5 Zahlen und Eckdaten
2.6 Frühe Hilfen

3 Exemplarische Handlungskonzepte
3.1 Eltern
3.2 Kind
3.3 Gesamte Familie
3.4 Sonstige

4 Rechtsgrundlagen und deren Geschichte
4.1 Chronologie der Kinder und Jugendhilfe (Gesetze)
4.2 Übereinkommen über die Rechte des Kindes
4.3 Europäische Grundrechtecharta EGRC
4.4 Grundgesetz
4.5 BGB
4.6 Strafgesetzbuch
4.7 Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG
4.8 SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
4.9 SGB VIII Kinder und Jugendhilfe
4.10 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe
4.11 Gesetz über die Zusammenarbeit im Kinderschutz
4.12 Zusammenfassung der Rechtssituation
4.13 Steht der Rechtsrahmen zum Schutz des Kindeswohls im Widerspruch zum Grundgesetz?

5 Anwendung und Umsetzung
5.1 Interessensverbände, vertretungen
5.2 Politische Umsetzung
5.3 Modellprojekte (Bund und Länder)

6 Internationaler Ausblick
6.1 Belgien
6.2 Brasilien
6.3 China
6.4 Estland
6.5 Finnland
6.6 Großbritannien (sowie Commonwealth of Nations)
6.7 Kanada
6.8 Liga der arabischen Staaten
6.9 Mauritius
6.10 Norwegen
6.11 Schweden
6.12 Internationale Frühen Hilfen

7 Zusammenfassung und Fazit

8 Literaturangaben DIN 1505 Teil B

9 Anhang
9.1 Entwurf Kinderschutzgesetz

1 Vorwort

Als einer der letzten Absolventen des auslaufenden Diplom-Sozialwesen­Studiengangs meiner Universität möchte ich, ohne Kritik an den Reformen der sozialpädagogischen Studiengänge anzubringen, mit dieser Abschlussarbeit auch die Vorteile eines inhaltlich weit gefächerten Studiums hierin einbringen. Auch auf die Gefahr hin, dass der sozialrechtliche Schwerpunkt dieser Arbeit nicht den absoluten Vorrang erhält, hoffe ich, über diesen hinaus auch Einblicke in einige sozialwissenschaftliche und sozialpädagogische Kernpunkte der Thematik vermitteln zu können.

Neben der Idee des Kasseler Modelles eines gestuften Diplomstudienganges, welcher mit seinen interdisziplinären Ansätzen erst die Grundlage für dieses Werk bildete, möchte ich diese Abschlussarbeit ausdrücklich meiner Verlobten, meinen Eltern und meinem künftigen Schwiegervater widmen, ohne deren Hilfe und Unterstützung ich mein Studium vermutlich nicht hätte zu Ende führen können.

Mein weiterer Dank gilt meinen beiden Gutachtern, Gerhard Fieseler und Steffen Kallenbach, die sich aufgrund des temporären Engpasses an aktiven Rechtsdozenten meines Fachbereiches bereit erklärten diese Arbeit zu betreuen.

1.1 Themenwahl

„Zehn tote Kinder in einer Woche

Im thüringischen Nordhausen wurde am Freitag eine weitere Leiche entdeckt. Das Baby starb offenbar, ebenso wie der Säugling in Berlin, weil es nicht ausreichend versorgt wurde Essen. Fassungslos zählt Deutschland am Ende der Woche seine toten Kinder: drei in Plauen, Sachsen. Fünf im Dorf Darry, Schleswig-Holstein. Eins in Nordhausen, Thüringen, eins in Berlin. Zehn kleine Menschenleben, ausgelöscht in wenigen Tagen. Und, so stellt sich die Sache derzeit da, wohl meistens von ihren eigenen Müttern.

Am Tag, nachdem die Polizei im Landkreis Plön fünf Kinderleichen fand, folgen weitere grausame Nachrichten: Das sechs Wochen alte Baby, das am Donnerstag tot neben seiner ebenfalls leblosen Mutter in Berlin gefunden wurde, ist wohl verdurstet. Die 24-Jährige Mutter war offenbar zuvor an einer Überdosis Drogen gestorben, die Generalstaatsanwaltschaft spricht von frischen Einstichstellen in ihren Armen. "Das ist ein ganz tragischer Fall", sagte ein Polizeisprecher. Nach Angaben des Bezirksamts war die Mutter schon während der Schwangerschaft intensiv betreut worden. Eine Mitarbeiterin des Jugendamts informierte die Polizei, weil die Frau zu einem Termin nicht erschienen war und ihre Tür verschlossen blieb.

Auch der Säugling in Nordhausen war offenbar nicht versorgt worden. Wie der Staatsanwalt berichtet, hatte die 27-jährige Mutter sich selbst bei einer Selbsthilfegruppe gemeldet und erklärt, ihr Neugeborenes sei vielleicht tot. Die herbeigerufene Polizei fand ein unterkühltes Baby in der Wohnung, in der sich auch noch der neunjährige Bruder aufhielt. Versuche, das Kleinkind wiederzubeleben, scheiterten. Es ist das siebte tote Kind in diesem Jahr in Thüringen, das keinen natürlichen Tod starb. Ermittelt wird nun wegen Totschlags durch Unterlassen, die Mutter des Kindes wurde in ein Krankenhaus gebracht.

In einer psychiatrischen Klinik befindet sich weiterhin auch die Mutter der toten Kinder von Darry. Meldungen, sie sei dort schon Stunden vor der Tat vorstellig geworden, dort aber abgewiesen worden, dementierte das Krankenhaus in Neustadt inzwischen. Ein Sprecher sagte, die 31-Jährige sei am Mittwoch mit schweren Schnittverletzungen an der Pforte erschienen; offenbar habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Erst nach der Behandlung habe sie auf der Psychiatrie erzählt, sie habe ihre Kinder getötet.

Im Zustand der Schuldunfähigkeit, vermutet der Staatsanwalt. Die Krankheitsgeschichte der Frau ist genau dokumentiert: Schon im August hatte sich der Vater der jüngsten Kinder an die Behörden gewandt, von Wahnvorstellungen seiner Partnerin berichtet. Es gab Therapien und auch eine Betreuerin. Eine ”akute Krisensituation" wurde aber nicht festgestellt. Trotzdem mussten Jonas, Justin, Ronan, Liam und Aidan sterben - wie es scheint, am Tag, nachdem ihr Papa auszog. “ (Fischer 2007)

Im Rahmen ihres Koalitionsvertrages beschloss die damalige Bundesregierung im November 2007 ein Aktionsprogramm zum Aufbau sozialer Frühwarnsysteme im Kinderschutz und zur Förderung der Frühen Hilfen. Während die Kinder- und Jugendhilfe, wie auch das Gesundheitssystem sich in der Bundesrepublik bis zu diesem Zeitpunkt mit wenigen bis gar keinen Schnittstellen entwickelten, sollte mit der Einrichtung eines „Nationalen Zentrums Frühe Hilfen“ (NZFH) auf eine Vernetzung dieser, wie auch weiterer geeigneter Systeme im Rahmen des Kinderschutzes hingewirkt werden (vgl. Sann, Schäfer 2008).

Aufgrund meiner jüngst aufgenommenen Tätigkeit als Honorarkraft des Kasseler Jugendamtes, des direkten thematischen Bezuges zur Sozialpädagogik einerseits und meines Interessenschwerpunktes Sozialrecht andererseits, sowie der Inspiration durch ein Buch meines Erstlesers (Fieseler, Herborth 2010), bot es sich für mich an, nach fünf Jahren des Bestehens eines Nationalen Zentrums Frühe Hilfen eine Zwischenbilanz zu ziehen, Erfahrungswerte darzulegen, die rechtliche Arbeitsgrundlage zu hinterfragen und über den Tellerrand der Bundesrepublik Deutschland hinauszusehen, um zu betrachten wie man andernorts mit Kindeswohlgefährdungen umgeht.

Der Titel „Soziales Recht? Staatliche Gemeinschaft zwischen Macht und Ohnmacht am Beispiel der Frühen Hilfen“ wird beim Leser den hiermit verbundenen Erwartungen in die vorliegende Arbeit vielleicht nicht vollends gerecht, spiegelt jedoch nach einer ergänzenden Erklärung die Intention die zu dessen Entstehung führte recht gut wieder:

Betrachtet man die Komplexität des deutschen Sozialrechtes und die stetige Weiterentwicklung desselben einmal aus der Sicht derer, für die es gedacht ist und betrachtet man es im Kontext der in den Medien diskutierten Inhalte desselben, so kommt man kaum darum herum festzustellen, dass es für die Zielgruppe der Betroffenen nicht immer leicht ist sich im Dschungel der Paragraphen zurechtzufinden.

Während die sich verändernde Rechtslage mit all Ihren regionalen, nationalen und interstaatlichen Facetten in ihrer Gesamtheit für Juristen und Fachkräfte der Sozialen Arbeit zum Tagesgeschäft gehören, ist es Außenstehenden sicher befremdlich, welche organisatorischen und administrativen Aufwände hierdurch erforderlich werden und wie eine sich weiterentwickelnde Gesellschaft die Rechtsgeschichte beeinflusst.

Die erforderliche Institutionalisierung der ausführenden Organe des geltenden Rechtes führte Jürgen Habermas wie folgt recht treffend aus:

„ Wenn man Bürokratie als Anzeichen eines neuen Niveaus der Systemdifferenzierung betrachtet, indem sich die Subsysteme Wirtschaft und Staat über die Medien Geld und Macht aus einem in den Horizont der Lebenswelten eingelassenen Institutionensystem ausdifferenzieren, entstehen formal organisierte Handlungsbereiche, die nichtmehr über den Mechanismus der Verständigung integriert werden, die sich von lebensweltlichen Kontexten abstoßen und zu einer Art normfreien Sozialität gerinnen “ (Habermas 1981).

1.2 Herangehensweise

Es soll im Folgenden versucht werden, das Themenfeld rund um den Begriff der Frühen Hilfen mittels Definierung seiner Eckpunkte einzugrenzen und dem Leser hierdurch ein Einblick in die Materie zu verschaffen. Hierzu nutze ich gemeinhin anerkannte Definitionen unter weitestgehender Vernachlässigung des hiermit verbundenen Diskurses. An die Stelle der in den Medien recht präsenten Berichterstattung soll eine Aufstellung realistischer Fallzahlen treten (siehe Kapitel 2).

Überdies soll zur Vertiefung betrachtet werden, welche Handlungsansätze in der Bekämpfung der Kindeswohlgefährdung bereits wissenschaftlich definiert und evaluiert wurden. Hierdurch soll unabhängig der normativen nationalen Vorgaben geklärt werden, ob und inwieweit ein Nutzen für die betroffenen Kinder absehbar zu sein scheint (siehe Kapitel 3).

Im Kontext der vorangegangenen Betrachtungen und Folgerungen ist zu klären, inwiefern geltendes deutsches Recht einerseits einen Handlungsspielraum zulässt und andererseits ein Tätigwerden der öffentlichen Hand sogar zwingend erforderlich macht. Nach einem kurzen Exkurs in die Rechtshistorie des Kindeswohls wird anhand einiger wichtiger und zur besseren Übersicht jeweils dargestellter Paragraphen der gesetzliche Rahmen der exemplarisch genutzten Frühen Hilfen abgesteckt, in Zusammenhang gebracht und auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft. Auf beispielhafte Fallbetrachtungen und die damit verbundene Rechtssprechung soll an dieser Stelle, aufgrund des Thematischen Umfanges, weitestgehend verzichtet werden (siehe Kapitel 4).

Ausgehend von der Empirie eines sich mit der Gesellschaft weiterentwickelnden Rechtssystems empfiehlt sich der Blick auf die Prozesse der Gegenwart. Welche Akteure im Blickwinkel der Politik stehen, welche Gremien seitens der Legislative agieren, welche Organe in die Exekutive eingebunden sind und welche Modelle und Projekte unter den Frühen Hilfen erprobt werden und als Zugänge zu Frühen Hilfen dienen können, wird hauptsächlich durch Literaturempfehlungen, welche sich im Schriftverkehr mit den Genannten ergaben, dargelegt (siehe Kapitel 5).

Als Versuch eines differenzierten Blickwinkels auf Alternativen und Ergänzungsmöglichkeiten kann sich eine Erhebung der Situationen und Vorgehensweisen anderer Länder anbieten. Hierzu wurde nebst Literatur ein Fragebogen mit teils quantitativ, teils qualitativ auszuwertenden Fragen an die diplomatischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gesandt. In diesem wurde beispielsweise nach verschiedenen Aspekten des rechtlichen Status von Kindern und deren Familien, nach wahrgenommenen gesellschaftlichen Unterschieden bezüglich der Thematik zwischen Herkunftsland und der Bundesrepublik sowie nach expliziten Gesetzen oder dem jeweiligen Umgang mit Kindeswohlgefährdungen gefragt (siehe Kapitel 6).

Abschließend bleiben die zusammenfassende Darstellung der Ausgangssituation und die Betrachtung der Voraussetzungen einer sozialrechtlichen Weiterentwicklung zur Verbesserung des Schutzes vor Kindeswohlgefährdungen durch Frühe Hilfen oder gar von Alternativen hierzu mit einer Bilanz des dargelegten Inhaltes (siehe Kapitel 7).

Dem Leser soll mittels des vorliegenden Werkes ein möglichst umfassender Einblick in die Problemstellungen vermittelt werden. Da diese nicht als temporäres Phänomen angesehen werden sollen, wird versucht auch ein Einblick in die Entwicklungen des Systems der Familie in einem gesellschaftlichen und rechtlichen Kontext auf nationaler Ebene zu gewährleisten.

Ob wir uns auf nationaler Ebene nun erfolgversprechender Modelle bedienen, oder ob die gegenwärtige Gesetzeslage mit ihren normierten Schutzmechanismen dies überhaupt zulässt soll sich im Verlauf der thematischen Aufarbeitung ergeben.

Keine Berücksichtigung soll im Rahmen dieser Arbeit jedoch der Frage einer Finanzierbarkeit von Handlungsmodellen gewidmet werden. Es soll, ungeachtet der moralischen Werte des Verfassers, dem Leser, der Gesellschaft und der öffentlichen Diskussion überlassen bleiben, ob und wie weit betroffene Kinder als investitionswürdige Ressource der Gesellschaft angesehen werden, oder bei der Vernachlässigung der Problematik kalkulierte Verluste in Kauf genommen werden sollen.

2 Thematischer Einblick und Definition

„ Kinder haben ein Recht auf Schutz vor Misshandlung und Vernachlässigung. Wir alle sind gefordert, uns dafür einzusetzen, dass Kinder geschützt werden und das Recht auch umgesetzt wird. [...] So verlangt das Gesetz bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine fundierte Abschätzung des Gefährdungsrisikos. Anschließend müssen geeignete Hilfen ausgewählt und den Eltern in einer möglichst vertrauensvollen Zusammenarbeit nahe gebracht werden. In manchen Fällen muss entschieden werden, ob es nicht notwendig ist, das Familiengericht zum Schutz der betroffenen Kinder einzuschalten. In diesem komplexen Entscheidungsgefüge müssen die Fachkräfte stets die Bedürfnisse der Kinder im Blick behalten.“ (von der Leyen 2007)

Eine fundierte Abschätzung von gewichtigen Anhaltspunkten durch Fachkräfte... . Um zu gewährleisten, dass der Begriff des Kindeswohls eine einheitliche Anwendung findet, sollten dieser und weitere die Thematik betreffende Begriffe vorab definiert und eingegrenzt werden. Zu leicht beeinflussen sonst individuelle Sichtweisen die Diskussion hierüber.

2.1 Kindeswohlgefährdung

In seiner Kernbedeutung dem Bürgerlichen Gesetzbuch entliehen, gibt es innerhalb der gesellschaftlichen Diskussion recht unterschiedliche Auffassungen, was man hierunter verstehen kann. Auch innerhalb des Gesetzbuches vollzog sich ein stetiger Wandel. Sprach es bei seiner Einführung im Jahr 1900 noch von Sorgerechtsmissbrauch, Kindesvernachlässigung, sowie ehrlosem oder unsittlichem Verhalten des Vaters, so nennt es heute die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung des Kindes, unverschuldetes Elternversagen und das Verhalten eines/einer Dritten (vgl. Schmid, Meysen 2007).

Als wesentlicher Faktor der kindlichen Verhaltensentwicklung ist das Verhalten der Eltern anzusehen. Während sich im späteren Heranwachsen zunehmend Veranlagungsmerkmale ausprägen, ist das Verhalten des sozialen Umfeldes von Beginn an entscheidend. Positiv erlebtes Verhalten kann sich im Rahmen einer sich ausprägenden Veranlagung zwar verwachsen, negative

Erfahrungen im frühkindlichen Zeitraum ziehen jedoch dauerhafte, teils pathologische Konsequenzen nach sich (vgl. Amelang 1995).

2.2 Unterscheidungen

! Misshandlung

Statt eines Oberbegriffes der Misshandlung empfiehlt sich eine genauere Differenzierung in die jeweiligen Misshandlungsformen. Die häufigsten sind:

- Psychische Misshandlung:

Trotz der zahlreichen existierenden Definitionen setzt sich zunehmend die Formulierung von Navarre durch: „wiederholte Verhaltensmuster der

Betreuungsperson oder Muster extremer Vorfälle, die Kindern zu verstehen geben, sie seien wertlos, voller Fehler, ungeliebt, ungewollt, sehr in Gefahr oder nur dazu nütze, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen “. Zusammengefasst beinhaltet dies eine feindselige Ablehnung, Ausnutzung Korruption, Terrorisierung, Isolation oder emotionale Deprivation (vgl. Kindler 2007d ).

- Physische Misshandlung:

Eine inzwischen vielleicht etwas veraltete, da zu unspezifische Definition kommt hier von Kempe, der physische Misshandlung als eine nicht zufällige körperliche Verletzung des Kindes durch Handlungen der Eltern sah. Neuere Definitionen unterscheiden sich hauptsächlich in Fragen des Vorsatzes, des Tatsächlichen Eintretens, der Einbeziehung ergänzender psychischer Faktoren, des Ausmaßes und der Intensität. Juristisch können unter Kindeswohlgefährdungen meist „alle Handlungen von Eltern oder anderen Bezugspersonen verstanden werden, die durch Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen.“ (Kindler 2007c )

- Sexueller Missbrauch:

Während das Thema sexueller Missbrauch regelmäßig auf die Abgrenzung innerhalb des existierenden Graubereiches zurückgeworfen wird, haben sich bislang noch keine absolut klaren Definitionen durchgesetzt. Beim strittigen Graubereich handelt es sich um so genannte weniger intensive Übergriffe, die wiederholte Konfrontation mit pornografischem Material, oder eine wiederholte Verletzung der Schamgrenzen durch Eltern oder Vertrauenspersonen. Jüngste Studien weisen darauf hin, dass ein hoher Prozentsatz bereits Auswirkungen auf kindliche Entwicklungsverläufe erkennen lassen. Darüber hinaus gehen, in der Praxis verwendete, Definitionen von „eindeutig sexuellen Handlungen und Kontakten“ bis hin zu „sexuellen Handlungen ohne Körperkontakt“ wie beispielsweise Exhibitionismus (vgl. Unterstaller 2007).

- Sonderfälle:

Zwei durch Ihre gelegentliche Medienpräsenz bekannt gewordene Sonderfälle sind das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom und das Schütteltrauma.

Nach der Definition von Rosenberg erkennt man das Münchhausen­Stellvertreter-Syndrom (auch bekannt als Münchhausen-by-proxy-Syndrom) am Zusammenwirken von fälschlichen Angaben einer Bezugsperson des Kindes zu Art und Ursache der Erkrankung oder Verletzung, häufigem Zuführen einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung, Vortäuschung oder Hervorrufung von Symptomen, sowie Besserung oder gar Heilung der Symptome bei Trennung des Kindes von der entsprechenden Bezugsperson (vgl. Kindler 2007a).

Von einem Schütteltrauma spricht man, wenn ein Kind in seinen ersten Lebensmonaten besonderen Flieh- oder Rotationskräften ausgesetzt wird und dies aufgrund der noch nicht vollständig ausgebildeten Nackenmuskulatur leicht zu Prellungen des Gehirns sowie Einblutungen in Nervenbahnen führt. Ein hieraus resultierender lebensgefährlicher Druckanstieg im Gehirn kann zur dauerhaften Schädigung von Gehirngewebe und einer dadurch ausgelösten Behinderung führen. Neben dem erhöhten Unfallrisiko von Säuglingen (vom Wickeltisch fallen und ähnlichem) gilt als zweithäufigste Ursache eine auf die Überforderung eines Elternteils zurückzuführende Fehlreaktion (In über 50% der bislang untersuchten Fälle handelte es sich bei den Tätern um Väter mit mangelhafter Impulskontrolle von so genannten Schreibabys) (vgl. Kindler 2007b).

Zwar handelt es sich bei beiden Fällen um eher niedrige Fallzahlen, doch sind Sie als Sonderfälle eindeutig dem Tatbestand der Kindesmisshandlung zuzuordnen.

- Vernachlässigung

Die dauerhafte oder wiederholte Unterlassung eines zu erwartenden fürsorglichen Handelns (Ernährung, Pflege, Zuwendung, Schutz, ...) durch Eltern oder sonstige sorge verantwortliche Personen nennt man Vernachlässigung. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob die Unterlassung absichtlich oder unbewusst geschieht, sondern ob eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Gesundheit des Kindes zu befürchten, oder gar eingetreten ist (vgl. Schone, Jordan, Münder 1997).

- Missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge

Ein falscher, rechts- und zweckwidriger Gebrauch der elterlichen Sorge wird als missbräuchliche Ausübung derselben definiert.

Hierunter versteht man seit der Ächtung der körperlichen Gewalt in der Erziehung im Jahr 2000 körperliche Züchtigung, aber auch sexuellen Missbrauch, Nichtberücksichtigung des Kindeswohles in Form einer Instrumentalisierung im Elterninteresse (Babycastings und Wunderkinder), ein dem Kindeswohl nicht entsprechender Erziehungsstil (zum Beispiel aus weltanschaulichen Gründen unterlassene medizinische Versorgung), sowie eine Abschottung des Kindes mit dem Ziel einer völligen seelischen Abhängigkeit. Entgegen der begrifflichen Ausführung findet dies in der Rechtspraxis nicht nur Anwendung auf die genannten Eltern (elterliche Sorge) sondern auch gegen gegebenenfalls andere bestimmte Sorgeberechtigte (vgl. Meysen 2007c).

- Unzureichender Schutz vor Gefahren durch Dritte

In Fällen, in denen die Eltern des Kindes entweder nicht in der Lage oder nicht Willens sind, eine Gefährdung des Kindeswohles durch Dritte abzuwenden und hierdurch das Kind durch eine negative Unterbindung des Kontaktes zum Täter oder Verursacher gefährden, erfüllt dies die Merkmale des unzureichenden Schutzes. Als gutes Beispiel kann hier das Verhalten der bösen Stiefmütter in Grimms Märchen angewendet werden. Die Bezeichnung der Dritten setzt hierbei jedoch nicht zwingend eine Beziehung zum Elternteil voraus. Auch Geschwister, Nachbarn, Pflege- und Betreuungspersonen und andere, die im Regelfall im Kontakt zum Kind stehen, können eine unter diese Kategorie fallende Gefährdung darstellen. Hierbei könnte gemäß der Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches eine gerichtliche Unterbindung eines gefährlichen Kontaktes oder ein Verbot der Mitnutzung der durch das Kind bewohnten Wohnung erwägt werden (vgl. Meysen 2007b).

- Das Wohl des Kindes nicht gewährleistende Erziehung

Inhaltlich dem unverschuldeten Versagen der Eltern recht nah, ist die Nichtgewährleistung des Kindeswohles in der Erziehung. Hierbei handelt es sich jedoch um ein verstärktes Augenmerk auf die Möglichkeiten zur Erziehung. Wenn Eltern nicht selbst, oder unter Zuhilfenahme anderer Personen, eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung gewährleisten können, und hierbei auf die Mithilfe des Jugendamtes angewiesen sind (unabhängig dieses Selbsteingeständnisses), sind entsprechende und möglichst niedrigschwellige Maßnahmen zu ergreifen. Ein zentraler Punkt der Betrachtung seitens des Jugendamtes ist hierbei, ob ein Rück- oder gar Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes bereits eingetreten ist, oder es hiervon bedroht zu sein scheint (vgl. Schmid 2007).

- Unverschuldetes Versagen der Eltern

Neben der Subsumierung elterlicher Belastungen durch chronische Alkohol-, Drogen- und Medikamentenabhängigkeit, psychischer Störungen und verschiedener körperlicher wie geistiger Behinderungen erkennen Gerichte auch andere Fälle entlastend an, in denen Eltern mit der Erziehung überlastet oder zur Erziehung ungeeignet erscheinen. Ebenfalls ist die Rechtssprechung bereits von einem unverschuldeten Versagen bei Erkrankung oder Inhaftierung eines Elternteiles, wie auch im Falle eines passivrauchenden Kindes von kettenrauchenden Eltern ausgegangen (vgl. Meysen 2007a).

Abhängig vom zu erwartenden Zeitraum des Versagens empfehlen sich hier jedoch Erwägungen zur Unterstützung der Eltern, oder gar die Einsetzung eines (eventuell befristeten) Vormundes.

2.3 Ursachen

Als Kernursache für eine Gefährdung des Kindeswohls können elterliche und sozialökonomische Faktoren angesehen werden. Das Geschlecht, eine eventuelle Blutsverwandtschaft, regelmäßig auftretende oder kontinuierliche Beziehungsprobleme, körperliche und psychische Einschränkungen, kognitive Defizite oder Suchterkrankungen bilden den größten Anteil unter den elterlichen Faktoren, während finanzielle Probleme, eine hohe Kinderzahl, oder bereits vorliegende Straffälligkeit den überwiegenden Teil der sozialökonomischen Faktoren abdeckt (vgl. Amelang 1995).

Als sekundäre, aber beeinflussende Faktoren von Seiten des Kindes wirken sich ebenfalls Alter, Geschlecht, körperliche und psychische Erkrankungen des Kindes, als auch dessen Intelligenz auf das Risiko des Auftretens von Gefährdungen des Kindeswohls aus (vgl. Amelang 1995).

Gegenwärtig unterscheidet man die geläufigen Erklärungsmodelle in drei Kategorien.

- Soziologisch-Ökologischer-Ansatz

Es wirken gesellschaftliche Normen und Strukturen auf die Familie ein (vgl. Vondra 1990), welche in Wechselwirkung mit der so genannten Familienökologie (Armut, Isolation, Mangel an zwischenmenschlicher Kohäsion) und der Familienstruktur (Familienmitgliederanzahl, familiäre Werte, generationenübergreifender Erziehungsstil, Stressoren und Bewältigungsressourcen) zu kritischen familiären Konstrukten heranwachsen können (vgl. Belsky 1993). Man unterscheidet hier zwischen permanenten und vorübergehenden Gefährdungslagen (vgl. Cicchetti, Rizley 1981).

- Psychologischer Ansatz

Ausgehend vom Erfahrungshintergrund der Eltern, sozialen Unterstützung sowie Rolle und Festigung der Eltern innerhalb Ihrer Lebenswelt werden diese selbst als Opfer negativ verlaufender Sozialisationsbedingungen betrachtet (vgl. Gelles 1973). Selbstwertprobleme, mangelnde Empathie, archaische Erziehungsmodelle, zu hohe Erwartungshaltung gegenüber dem Kind und Depressionen sind sich hieraus entwickelnde Folgen und bereiten den Nährboden für Vernachlässigung und Misshandlung (vgl. Bennie, Sclare 1969). Hieraus wiederum entwickelt sich ein über die Generationsgrenzen hinweg übertragbares Muster (vgl. Patterson 1982).

- Interaktiver Ansatz

Der interaktive Ansatz versucht den Brückenschlag zwischen den beiden zuvor genannten. Wie bereits einleitend erwähnt, konnte mittels dieses Modells die Vorprägung und Lebenswelt der Eltern als zentrales Ursachenelement ausgemacht und bestätigt werden. Jedoch spielt das Kind eine meist wichtige (da neue) Rolle in der Lebenswelt und beeinflusst diese selbst (wenn auch aufgrund des Entwicklungsstandes unbewusst) mit (vgl. Patterson 1982).

- Zusammenfassend

Trotz der unterschiedlichen Herangehensweisen betrachtet jeder der genannten Ansätze ein komplexes System aus wechselseitig wirkenden Faktoren. Aufgrund ihrer Überschneidungen und gegenseitigen Bezugnahmen sind diese auch nicht klar voneinander zu trennen und dienen im Rahmen der Ursachenforschung meist auch in einer sich gegenseitig ergänzenden Anreicherung von Perspektiven (Patterson 1982).

2.4 Beispielhafte Fälle

Um über die Ursachen auf mögliche Lösungsansätze zu kommen, betrachten wir nun ein paar exemplarische Fälle und versuchen diese auf Gemeinsamkeiten hin auszuwerten. Die Auswahl der Fälle ergab sich durch die ersten beiden Treffer einer Onlinesuche nach Fallbeschreibungen zu Kindeswohlgefährdungen.

- Relative Fallauswertung

Trotz der mangelnden Vergleichbarkeit mit anderen, bekannt gewordenen Fällen lassen sich in dieser Tabelle bereits Grundmuster erkennen, welche einerseits dem bisher Behandelten entsprechen und andererseits den Vergleich mit den Ergebnissen aus umfangreicheren Erforschungen von Vernachlässigungsfällen nicht scheuen müssen (vgl. Hannemann 2002).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Feststellungen:

- Bei der Masse der bekannt gewordenen Fälle handelt es sich um Kinder unter vier Jahren.
- In den seltensten Fällen (hier in keinem) kann man von einer intakten Paarbeziehung der Kindeseltern sprechen.
- Die der Tat vorausgehenden Geschehnisse finden meist in privaten Wohnräumen statt.
- Sofern das Kind sich überhaupt außerhalb der Wohnung aufhält, wird ein auffälliger Eindruck vermieden.
- Es gibt kaum Fälle (hier keinen), in welchem die Jugendämter weder Kenntnis noch ausreichend Zeit zum Handeln gehabt hätten.
- Die Kooperationsbereitschaft der Eltern gegenüber den Jugendämtern ist in der Regel mangelhaft.
- Die Kindeseltern sind relativ jung, gesellschaftlich nicht gefestigt und kommen häufig aus gesellschaftlichen/sozialen Randbereichen.
- Unabhängig der letztlichen Todesursache gehen Vernachlässigung (Unterernährung, Flüssigkeitsmangel und Hygiene), körperliche und psychische Misshandlungsformen meist Hand in Hand und sind nur in Ausnahmefällen für sich allein stehend aufzufinden.
- In den Fallgeschichten zeigen sich häufig Probleme in der behördenübergreifenden Vernetzung.
- Untersuchungen, ob ein Fehlverhalten seitens der Jugendämter vorliegt werden meist mit der Erkenntnis des überhöhten Arbeitsaufkommens eingestellt oder weisen auch auf strukturelle Probleme hin.

(vgl. Hannemann 2002; Bremische Bürgschaft - Landtag 2007)

Anhand der Beispielfälle sieht man nun eine Bestätigung des Forschungsstandes, aber auch die gesellschaftlichen und politischen Probleme, welche es zu lösen gilt.

2.5 Zahlen und Eckdaten

Von Bedeutung ist nun noch die Klärung der Summe solcher Fälle und deren prozentuale Verteilung auf die Bevölkerung. Sicherlich ist jeder einzelne Fall einer zu viel, doch muss auch überlegt werden, ob es sich um ein umfassendes gesamtgesellschaftliches Problem handelt und jedem Kind eine entsprechende Maßnahme zugedacht werden muss, oder ob eine zielgruppenorientierte Arbeit im Promillebereich der bundesdeutschen Familien nicht sinnvoller wäre.

- Alter der Opfer

Unter Beachtung der Fälle, die zwischen 1995 und 2005 bekannt geworden und in diese Thematik einzuordnen sind, zeigt sich, dass zum Tatzeitpunkt über die Hälfte der Opfer jünger als zwei Jahre und mehr als zwei Drittel jünger als vier Jahre alt waren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Fegert et al 2008)

- Misshandlungsarten bei Minderjährigen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Fegert et al 2008)

- Täter bei Minderjährigen Opfern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Fegert et al 2008)

[...]

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Soziales Recht? Staatliche Gemeinschaft zwischen Macht und Ohnmacht
Untertitel
Am Beispiel der Frühen Hilfen
Hochschule
Universität Kassel
Note
2,2
Autor
Jahr
2010
Seiten
82
Katalognummer
V177961
ISBN (eBook)
9783640998036
ISBN (Buch)
9783640997862
Dateigröße
1618 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Frühe Hilfen, internationaler Vergleich, Sozialrecht, staatliche Gemeinschaft, SGB VIII, Frühförderung, Kindesvernachlässigung, Problemfamilie, Bundeskinderschutzgesetz, Kinderschutzgesetz, Kindesmissbrauch, BuKiSchuG, Vernachlässigung, Fall Kevin
Arbeit zitieren
Thomas Lindwurm (Autor:in), 2010, Soziales Recht? Staatliche Gemeinschaft zwischen Macht und Ohnmacht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/177961

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