Kann sich Europa Basel III leisten? Die Lehren aus Basel II und Implikationen für die Zukunft

Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Dimensionen


Masterarbeit, 2011

103 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gründe für (internationale) Bankenregulierung

3. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
3.1 Die Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht
3.2 Frühe Arbeitsergebnisse des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht
3.2.1 Baseler Konkordat
3.2.2 Baseler Eigenkapitalvereinbarung (1988)
3.3 Kritiken am Baseler Ausschuss

4. Der Weg zu Basel II
4.1 Die Mängel von Basel I
4.2 Diskussionen im Vorfeld von Basel II
4.2.1 Befürchtungen aus der Finanzwirtschaft
4.2.2 Befürchtungen aus der Realwirtschaft
4.3 Die Umsetzung des Regelwerks Basel II
4.3.1 Qualifizierung vor dem Hintergrund des Völkerrechts
4.3.2 Europäische Union
4.3.3 Deutsche Gesetzgebung
4.3.4 Überblick über die Wirkmechanismen von Basel II
4.3.5 Fazit zur Umsetzung von Basel II
4.4 Heutige Situation und Eintreten der Befürchtungen
4.4.1 Kreditvolumina
4.4.2 Erträge der Banken
4.4.3 Zugang zu Krediten für die Realwirtschaft
4.4.4 Veränderung der Kreditkonditionen
4.5 Zwischenfazit

5. Aktuelle Befürchtungen zu Basel III
5.1 Eintreten der Befürchtungen
5.1.1 Neue Wirkmechanismen unter Basel III
5.1.2 Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Befürchtungen
5.2 Rechtliche Einordnung

6. Internationale Diskussion über Basel III
6.1 Amerikanische Sichtweise auf Basel III
6.2 Vorbehalte aus der Europäischen Union
6.3 Deutsche Befürchtungen
6.4 Befürchtete Nichtumsetzung von Basel III in den USA
6.4.1 Mögliche Probleme
6.4.2 Problemlösung
6.4.2.1 Politische Sphären
6.4.2.2 Rechtliche Mittel
6.4.2.3 Wirtschaftliche Dimensionen

7. Zusammenfassung

8. Ausblick

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung des BIP der G10 von 1988-1996

Abbildung 2: Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung - Basel II

Abbildung 3: Wirtschaftswachstum und Unternehmensgründungen in Deutschland 1007-2009

Abbildung 4: Provisions- und Zinserträge der Deutschen Bank 2006-2010

Abbildung 5: Kreditvolumen mit dem inländischen Privatsektor 2000-2008

Abbildung 6: Die schrittweise Einführung von Basel III

„ Banken sind gefährlicher als stehende Armeen. “

Thomas Jefferson (1743-1826), 3. Präsident der USA

1. Einleitung

Die globalisierte Finanzwelt befindet sich nach der Weltfinanzkrise und sich anschlie- ßenden starken realwirtschaftlichen Effekten wieder in einem starken Aufwärtstrend. Gleichzeitig bewegt sich die Branche, die auf der einen Seite aus den traditionellen Beteiligten auf Banken- und Versicherungsseite und auf der anderen Seite aus einer ganzen Reihe neuerer Akteure1 besteht, am Scheidepunkt. Die öffentliche Meinung, zumindest in den eher westlich orientierten Staaten, äußert Vorbehalte gegenüber vie- len Vorgehensweisen der Finanzindustrie, die dem Bürger oftmals undurchschaubar und damit gefährlich erscheinen. Dieses latente Gefühl der Furcht vor dem Vorgehen von Banken spiegelt sich auch in dem über zweihundert Jahre alten Zitat von Thomas Jefferson wieder.

In der Folge bewegt sich die Politik im Zwiespalt zwischen Wettbewerbsbeschränkun- gen durch eine wirksame Regulierung von Finanzprodukten und -akteuren auf der ei- nen Seite. Auf der anderen Seite dagegen sind freie, deregulierte Märkte ein starker Anziehungspunkt für einige Teile der Finanzindustrie. Diese sind in der Lage ihre ge- schäftlichen Aktivitäten schnell und unkompliziert in Regionen der Erde zu verlegen, welche diejenigen Regulierungsbedingungen mit dem höchsten Renditeversprechen vorhalten. Im Zweifel handelt es sich also um Märkte, die so gut wie nicht reguliert scheinen. Staatenlenker versprechen sich von solchen Rahmenbedingungen Standort- vorteile und damit zumindest mittelbar positive Effekte für die heimische Wirtschaft und das Steueraufkommen. Ferner kann festgehalten werden, dass die zunehmende Kom- plexität der Wirkmechanismen an den internationalen Märkten dazu führt, dass immer weniger Unbeteiligte überhaupt in die Lage versetzt werden ein Grundverständnis für die wichtigen Zusammenhänge zu erhalten.

Hinzu treten neue, wichtige Akteure an den Finanzmärkten aus den sog. Emerging Markets, also den Wachstums- und Schwellenländern, wie das vielzitierte China. Diese Länder verfügen teils über stark von europäisch-amerikanischen Wertevorstellungen abweichende Meinungsbilder die Eckpfeiler der Finanzmarktregulierung betreffend. Ferner ist in der Vergangenheit außerhalb der politischen Sphäre und der Finanzwelt die Rolle des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) zu wenig beachtet wor- den. In der öffentlichen Diskussion werden Schlagworte wie ‚Basel III‘ zwar verwandt, deren Inhalt aber nicht hinreichend geklärt. Dieses führt wiederum zur oben ausgeführ- ten Reaktion der Öffentlichkeit: Es bilden sich Vorbehalte gegen eine der breiten Mas- se nahezu unbekannten Organisation. Diese Arbeit will dahingehend einen wissen- schaftlichen Beitrag zur Aufklärung leisten, dass sowohl die Regelwerke Basel II und Basel III und deren Vorgänger in ihren Inhalten kurz dargestellt werden. Ferner ist es von großer Bedeutung in die Geschichte, Arbeitsweise und zu Teilen in die Arbeitsergebnisse des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht einzuführen, auch um die Vorbehalte zu Basel III bspw. in Deutschland nachvollziehen zu können. Dabei wird auch kritisch hinterfragt, wie die Arbeitsweise und -Ergebnisse des Ausschusses durch politische Strömungen zu beeinflussen sind. Auch wird in die Begrifflichkeiten Bankenaufsicht und Bankenregulierung abstrakt eingeführt.

Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Befürchtungen, die im Vorfeld der Einführung von Basel III aus Finanz- und Realwirtschaft zu vernehmen sind, über faktenbasierte Ausgangspunkte verfügen. Dazu ist es erforderlich ähnliche Ängste vor z.B. Verwerfungen auf den Kreditmärkten zu Zeiten der Einführung des Regelwerkes Basel II dahingehend zu untersuchen, ob diese Vorbehalte im Nachhinein betrachtet wirklich Realität wurden. Hieraus wird die Antwort auf die Frage abgeleitet, ob die heute angenommenen Bedrohungsszenarien für Finanz- und Realwirtschaft aus der Einführung von Basel III heraus wirklich realistisch sind oder in der öffentlichen Diskussion eher anderen Zwecken dienen.

Diese Untersuchung soll helfen die Fragestellung zu klären, ob Europa im Wettbewerb der Währungs- und Finanzräume von einer Vorbildfunktion bei der Umsetzung des momentan in der Diskussion befindlichen Regelwerks Basel III profitieren kann, oder vermehrt negative Effekte zu erwarten sind. Es kann sich dabei sowohl um politische Einflussverluste, monetär messbare Einbußen in Finanz- und Realwirtschaft oder aber auch um volkswirtschaftliche Wohlstandsverluste uvm. handeln. Ferner schließt diese Arbeit mit einem Ausblick, um zukünftige Entwicklungen in Zusammenhang mit Finanzmarktregulierung entsprechend zu würdigen.

2. Gründe für (internationale) Bankenregulierung

Um die vielfältigen Fragestellungen im Ablauf dieser Arbeit beantworten zu können, muss zuerst dargestellt werden, warum zumindest ansatzweise der Konsens besteht, dass Banken2 reguliert und beaufsichtigt werden sollen. Dabei muss klar sein, dass über die materiellen Voraussetzungen für eine funktionierende Bankenregulierung durchaus Dissonanzen bestehen. Im Nachgang ist fraglich, warum sich Regierungen vermehrt darauf verständigen diese Bankenregulierung bzw. Bankenaufsicht internati- onaler zu gestalten.

Das Bankensystem kann dabei als „Quelle der Kreditversorgung und gleichzeitig In- strument zur Durchsetzung währungs- und konjunkturpolitischer Zielsetzungen“3 be- trachtet werden. Aus diesem Grund kommt ihm eine immanente volkswirtschaftliche Bedeutung zu. Durch unregulierte Kreditinstitute verursachte gesamtwirtschaftliche Verwerfungen werden zu einer großen Gefahr. In Deutschland sind die Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit der Bankenauf- sicht befasst.4 Von ihnen werden die Ziele und Motive einer funktionierenden Banken- aufsicht klar benannt. Hauptziel der staatlichen Regulierung sei dabei ein stabiles Fi- nanzsystem5, außerdem sei eine „effiziente Bankenaufsicht […] gesamtwirtschaftlich notwendig.“6 Weitere Hauptziele der Bankenaufsicht hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG7 ) zumindest für die Bunde]sanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht normiert: In Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten soll danach solchen Missständen entgegengewirkt werden, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, eine ordnungsgemäße Durchführung von Bankgeschäften beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Hieraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber ebenfalls be- absichtigt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft sicher zu stellen sowie Bankgläubiger allgemein und allumfassend zu schützen.8

Dabei bewegt sich die Aufsicht immer mehr im Spannungsfeld zwischen vermehrten öffentlichen Eingriffen im Sinne einer Überregulierung und zu geringen Eingriffen im Sinne von bspw. ausufernder Risikobereitschaft privatrechtlich organisierter Instituts- gruppen. Dabei ist zu beachten, dass „der ‚optimale‘ Grad an Finanzdienstleistungsre- gulierung und insbesondere Bankenaufsicht […] unbekannt“9 ist und somit eine Abwä- gung des Für und Wider eines Eingriffes nur auf Grundlage aktuell vorhandenen Da- tenmaterials und aus Erfahrungen der Vergangenheit durchgeführt werden kann.

Vor dem Hintergrund einer in den Jahren 2007/2008 durchlittenen Weltfinanzkrise mit anschließenden globalen realwirtschaftlichen Auswirkungen gewinnt vor allem der Schutz der Gesamtwirtschaft als eines der gesetzlich normierten Hauptziele der Bankenaufsicht auch in der öffentlichen Diskussion vermehrt an Bedeutung. Es kann nicht nur darum gehen den ordnungsgemäßen Ablauf von Bankgeschäften wie einer Kreditgewährung oder einer Überweisung zu gewährleisten - Bankenaufsicht und Bankenregulierung umfassen wesentlich mehr.

Einen weiteren Ansatz bietet vor diesem Hintergrund Gleeson. Er findet eine überra- schend einfache, aber trotzdem treffliche Begründung für die Regulierungsbedürftigkeit des Bankwesens allgemein: „[…] a bank is a mechanism for taking risks. Banks take risks for the same reasons that all commercial entities take risks - to obtain rewards.“10 Ein Kreditinstitut geht zur Steigerung des Geschäftserfolges gewisse Risiken ein. Diese Strategie kann dem Großteil der weltweit agierenden Unternehmen unterstellt werden. Allerdings besteht hier der gravierende Unterschied, dass bis auf wenige Ausnahmen das Scheitern eines Unternehmens der Realwirtschaft lediglich die Konsequenz hat, dass dieses Unternehmen aufhört zu existieren. Damit sind sicherlich negative Folgen für Individuen oder sogar das Sozialsystem eines Landes verknüpft, der Markt wird den Ausfall eines Akteures in vielen Fällen aber kompensieren können. Für Banken, zumal Großbanken mit multinationalen Kapitalströmen und Unternehmensverflechtungen, gilt diese Betrachtungsweise nur bedingt.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Gewinne von Kreditinstituten den Anteilseig- ner zufließen, große Verluste in der Praxis allerdings von der öffentlichen Hand ausge- glichen werden müssen.11 Diese Asymmetrie kann darin begründet sein, dass das Ein- gehen größerer Risiken größere Renditen verspricht und Entscheider somit zwar einen Anreiz haben das Scheitern der Unternehmung zu verhindern, um den Geschäftsbe- trieb aufrecht zu erhalten. Im Falle des Scheiterns allerdings macht es für das beteiligte Individuum abgesehen von evtl. auftretenden, persönlichen Haftungsansprüchen kei- nen Unterschied mehr, ob der Schaden nun eher klein oder doch eher groß ausfällt.12 Oder in Zahlen gesprochen, ob „nur“ 100 Millionen Euro oder gleich 10 Milliarden Euro verloren gehen.

Verluste einer solchen Größenordnung aber mögen das gesamte Wirtschaftssystem eines Landes gefährden, da Kreditinstitute in ihrer Funktion als Versorger der Volks- wirtschaft mit Geld- und Kreditleistungen von immanenter Bedeutung sind. Ausgehend von einer gewissen Größe und Bedeutung einer Bank im zu betrachtenden Wirt- schaftssystem kann also gefolgert werden, dass in speziellen Fällen große Verluste durch Staaten abgefangen werden müssen („too big to fail“13 ). Inwiefern dabei aber eine Art unbedingte Bestandsgarantie für Institutsgruppen einer bestimmten Größen- ordnung formuliert werden muss, ist zumindest anzweifelbar. Die Diskussion über die sog. „Systemrelevanz“ wird momentan im Zusammenhang mit dem Regelwerk Basel III geführt.

Es wird davon ausgegangen, dass staatliche Systeme nicht daran interessiert sind die Verluste von Privatunternehmen zu übernehmen. Auch aus diesem Grund greifen sie zu präventiven Maßnahmen. Als solche kann die Bankenregulierung somit vereinfacht ebenfalls aufgefasst werden. Existierende Risikostrategien von Banken werden dahin- gehend überprüft und eingeschränkt, dass Verluste in systemisch relevanten Größen- ordnungen zumindest unwahrscheinlicher werden. Eine internationale Zusammenarbeit bietet sich in diesem Zusammenhang gerade deshalb an, weil „nicht-harmonisierte Regelwerke […] eine Quelle von Wettbewerbsverzerrungen in einem einheitlichen Markt“14 darzustellen vermögen. Banken werden bspw. dazu verleitet ihre Risikostrate- gien durch einen Länder- und damit zusammenhängenden Wechsel der Aufsichtsbe- hörde zu verschleiern oder gar entsprechend risikoreicher zu gestalten.

Weitere Nachteile einer rein nationalen Betrachtungsweise können sein, dass Auf- sichtsbehörden verschiedener Länder um Kompetenzen streiten und vermehrt doppel- te Arbeitsschritte anfallen.15 Dies alles kann nicht in letzter Konsequenz als ein Plädo- yer für eine Art Weltfinanzaufsicht16, aber doch als starker Indikator für eine internatio- nale Zusammenarbeit gewertet werden. Verschiedene nationale Ansätze bringen Best- Practice-Lösungen sowie neue, innovative Regulierungskonzepte hervor. Diese Er- kenntnisse können dann im Rahmen internationaler Zusammenarbeit von allen Betei- ligten genutzt werden.

Zusammengefasst lässt sich also festhalten, dass vielfältige Ansprüche an eine funktionierende Bankenaufsicht gerichtet werden. In einer heute stark globalisierten Finanzwelt muss damit auch klar werden, dass Einflüsse auf den nationalen Bankensektor nicht nur national begrenzte Schäden anrichten können. Dieses scheint auch die Politik erkannt zu haben und institutionalisierte schon in den 1970er Jahren eine Organisation, deren Arbeitsergebnisse Grundlage der kritischen Fragestellungen dieser Arbeit sind - den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht.

3. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, oder in der gängigen englischen Bezeich- nung „Basel Committee on Banking Supervision (BCBS)“17, wird 1974 auf Initiative der damaligen Notenbankgouverneure der G1018 gegründet. Die Mitglieder des Ausschus- ses kommen regelmäßig vier Mal im Jahr zusammen, um die neuesten Entwicklungen auf den Finanzmärkten und damit zusammenhängende Regulierungsbedarfe zu be- sprechen. Die Gründung fußt auf der Erkenntnis, dass die Handlungen nationaler Ban- kenaufsichtsbehörden durchaus auf Märkte in Drittländern einwirken können. Dieses zeigt sich z.B. durch die sog. „Herstatt-Krise“19. Hier wird das Bankhaus Herstatt Mitte des Jahres 1974 für die Märkte überraschend nach verfehlten Devisenspekulationen durch deutsche Aufsichtsbehörden geschlossen.20 Dieser international nicht abge- stimmte Eingriff führt bei US-amerikanischen Banken am Tag darauf zu Verlusten, da Devisentransaktionen zeitlich versetzt abgewickelt werden.21 Eine engere Kooperation auf internationaler Ebene in Fragen der Bankenaufsicht ist durch diese Vorgänge an- gezeigt.

Das erste Treffen findet unmittelbar im Anschluss an die Gründungsinitiative im Febru- ar 1975 statt. Seit diesem Tag sind folgende Staaten Mitglied im Ausschuss: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, die Niederlande, Schwe- den, die Schweiz, die USA und das Vereinigte Königreich.22 Mithin handelt es sich um den Kern der damaligen „westlichen Welt“23. Seinen Sitz hat der Ausschuss seit dieser Zeit bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), oder im Original Bank for international Settlements (BIS), in Basel. In einem formalen Akt werden die Empfeh- lungen des Ausschusses zu aktuellen Diskussionen dabei dem Verwaltungsrat der BIZ zur Billigung vorgelegt. Diese Billigung entfaltet dabei keinerlei formale Rechtswirkung im Sinne eines Umsetzungserfordernisses für nationale Regierungen und Parlamente. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschläge des Baseler Ausschusses bereits vorher im Konsens der Mitglieder des Baseler Ausschusses erarbeitet werden und somit eine inhaltliche Abstimmung schon vorab stattgefunden hat. Damit kann eine Billigung von vornherein als gesichert gelten, da die heute 19 Mitglieder24 des Verwaltungsrates eben auch mittelbar an den Entscheidungen und Diskussionen im Ausschuss beteiligt sind.25

Heute verfügt der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht über 27 Mitglieder, die jeweils Vertreter ihrer Zentralbanken und ihrer Bankenaufsichtsbehörden entsenden, wenn diese Funktion nicht gleichzeitig die Zentralbank übernimmt.26 Deutschland wird daher durch Abgesandte von Bundesbank und BaFin vertreten. Somit werden auf der einen Seite Vertreter der deutschen Zentralbank entsandt. Des Weiteren teilen sich beide Institutionen die Bankenaufsicht in Deutschland nach §§ 6, 7 Kreditwesengesetz (KWG) i.V.m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht (FinDAG27 ) und entsenden auch in dieser Funktion folglich Vertreter in den Ausschuss.

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht kooperiert darüber hinaus noch mit weite- ren supranationalen Institutionen und Staatengruppen, um so die internationale Ver- netzung sicherzustellen und die weltweite Akzeptanz der ausgesprochenen Empfeh- lungen zu stärken. Beispielsweise entsendet die Europäische Kommission Teilnehmer zu Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen und nimmt auch an der alle zwei Jahre stattfindenden International Conference of Banking Supervisors (ICBS) teil.28 Auch der International Monetary Fund (IMF) und die Weltbank sind hier enga- giert.

Die Mitgliedsstaaten im Einzelnen decken einen Großteil der weltweiten Finanzwelt in der Gestalt ab, dass die großen Finanzzentren in diesen Ländern beheimatet scheinen. Aktuell sind folgende Staaten Mitglied im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Kanada, China, Frankreich, Deutschland, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Südkorea, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Russland, Saudi Arabien, Singapur, Südafrika, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei und die USA. Außerdem ist die chinesische Sonderverwaltungszone Hong Kong vertreten.29 Diese Aufzählung macht deutlich, dass mittlerweile auch die Wachstumsmärkte an Einfluss in diesem Gremium gewinnen, der afrikanische und der asiatische Kontinent aber durchaus als unterrepräsentiert gelten können.

Der Baseler Ausschuss nimmt für sich selbst in Anspruch in keinster Weise eine sup- ranationale Aufsichtsbehörde darzustellen, vielmehr handelt es sich bei den Ausarbei- tungen der einzelnen Unterausschüsse und Arbeitsgruppen um Richtlinien im nicht- juristischen Sinne und Empfehlungen, die jeglicher Rechtswirkung nach außen entbeh- ren.30 Nach eigener Aussage handelt es sich vielmehr um ein internationales Forum, welches sich mit dem regelmäßigen Austausch und der Zusammenarbeit in Fragen der Bankenaufsicht beschäftigt.31 Eine tiefere Betrachtung nimmt hierbei Macht vor und spricht in seiner Einordnung von einer „Independend Transnational Organisation“32. Unter diesen Begriff fassten sich die herausstechenden Charakteristika des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht am besten zusammen: Eine auf Dauer angelegte Errichtung der Organisation; die Aufgabe, weltweite Probleme anzugehen und dabei politische Interessenvertreter i.S.v. Regierungsvertretern weitestgehend auszuschlie- ßen; und schließlich die Zusammensetzung aus Vertretern national unabhängiger Insti- tutionen zumindest ähnlichen Verständnisses.33 Obwohl die politische Einflussnahme auf den Ausschuss auf Grund der verstärkten globalen Relevanz der behandelten Themen mit großer Wahrscheinlichkeit zunehmen wird, ist die formale Unabhängigkeit („Independend“) der Arbeit des Ausschusses dadurch gegeben, dass die Mitarbeiter des Ausschusses direkt aus den nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten stammen. Diese Mitarbeiter werden zum Großteil durch die Aufsichtsbehörden selbst auf Zeit abgeordnet und sind daher mit größerer Wahrscheinlichkeit von nationalstaat- lichen Einflüssen frei. Insofern kann der Einordnung des Autors gefolgt werden, unter der Prämisse, dass die beteiligten Behörden einen ähnlichen politischen Unabhängig- keitsgrad wie die deutschen Aufsichtsinstitutionen genießen. Die Internationalität und der Organisationsgrad des Baseler Ausschuss dürften wohl kaum bestritten werden.

Das Vorgehen bei der Mitarbeiterfindung hat allerdings zur Folge, dass verschiedene nationale Auffassungen von Bankenaufsicht und Bankenaufsichtsrecht aufeinander treffen. Ziel der Empfehlungen ist es somit auch nicht ausdrücklich eine weltweit har- monisierte Bankenaufsicht zu schaffen, sondern vielmehr übergeordnete gemeinsame Wertevorstellungen, welche dann Einfluss auf die nationalen Gesetzgebungsvorhaben nehmen sollen.

Auf dieser Grundlage entstehen so seit 1974 verschiedenste Diskussionspapiere, de- ren Einflüsse bis in nationale Gesetzgebung reichen. Heute unter den Stichworten „Ba- sel I“, „Basel II“ und „Basel III“34 diskutierte Regelwerke sind Ausfluss einer ganzen Reihe von Fachbeiträgen global agierender Experten. Fraglich erscheint unter diesem Gesichtspunkt, welche Vor- und Nachteile das Vorgehen im Rahmen eines solchen internationalen Ausschusses aufweisen kann. Ferner befasst sich der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht auch mit anderen global bedeutenden Themen wie bspw. Geldwäsche im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung.35

3.1 Die Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht

Nachdem die Arbeitsweise des Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hinlänglich be- schrieben worden ist, muss beleuchtet werden, welche Arten von Publikationen über- haupt veröffentlicht werden und welche Außen- oder Rechtswirkung diese für sich ge- nommen u.U. entfalten können. Insgesamt kann zwischen drei Hauptarten von Doku- menten unterschieden werden, die sich in der Datenbank des BCBS finden: „consultative documents“ bzw. „consultative papers“ (Arbeitspapiere), „guidance“ (Dar- stellung von best-practice-Ansätzen) und die veröffentlichten Standards der jeweiligen Regelwerke. Hinzu kommen noch die sog. „revisions“, also Änderungen der bereits veröffentlichten Standards, bspw. Basel II.

Grundsätzlich handelt es sich nach Auffassung des Baseler Ausschusses selbst bei seinen Verlautbarungen um reine Empfehlungen an die Aufsichtsorganisationen und Legislativen der Mitgliedsländer, ihre Bankenaufsicht entsprechend international abge- stimmter Standards zu organisieren („The Committee does not possess any formal supranational supervisory authority, and its conclusions do not, and were never intended to, have legal force“36 ). Hinweise auf diesen informellen Status der ausgear- beiteten Papiere gibt die Gründungsgeschichte des Baseler Ausschusses. Vielmehr seien die Beschlüsse des BCBS im Gegensatz zu bspw. EU-Richtlinien nicht rechtlich bindend. Faktisch aber entstehe eine Bindungswirkung daraus, dass die Vereinbarun- gen im Ausschuss sich aus der Zusammenarbeit und dem Konsens der angeschlosse- nen Aufsichtsbehörden ergeben - und somit später in der bankaufsichtlichen Praxis umgesetzt würden.37 Diese Interpretation entbehrt allerdings der zumindest für die Eu- ropäische Union gültigen Vorgehensweise, dass der Gesetzgeber vor der Umsetzung durch die Behörden hier gleich zweimal Recht setzt. Einmal auf supranationaler und einmal auf nationaler Ebene. Die Vorschläge zu Basel II fließen bspw. über zwei EG- Richtlinien38 in deutsches Bankenaufsichtsrecht (dazu mehr im vierten Kapitel dieser Arbeit).

Abschließend ist festzuhalten, dass die Arbeitsergebnisse des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auf verschiedene Weise qualifiziert werden sollten. Arbeitspapiere und Darstellungen von Best-Practice-Ansätzen stellen reine Hilfsmittel für die Auf- sichtsinstitutionen der Mitgliedsländer, aber auch für dritte Parteien dar, um die Denk- weise der internationalen Bankenaufsicht über aktuelle Themen darzustellen und Dis- kussionen hierzu zu befördern. Die veröffentlichten Standards sowie die zugehörigen „revisions“ dagegen entfalten für sich genommen mittelbar eine rechtliche Wirkung. Sie werden u.U. inhaltsgleich in europäisches Recht transformiert und damit spätestens nach dieser Überführung für den deutschen Rechtsanwender interessant. Verbindlich dagegen werden die Inhalte der EG-Richtlinien und damit mittelbar der Standards des BCBS erst mit Überführung in deutsches Recht.39 Europarechtliche Besonderheiten wie die nicht fristgemäße Umsetzung von EG-Richtlinien bleiben in dieser Betrachtung dabei außen vor, da sie bis jetzt auf dem höchst innovativen und schnelllebigem Feld des Bankenaufsichtsrechts und der Baseler Regelwerke nicht von Belang sind.

3.2 Frühe Arbeitsergebnisse des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht

Der Baseler Ausschuss ist in vielerlei Hinsicht auf dem globalen Spannungsfeld der Bankenregulierung und -aufsicht tätig. Buchmüller 40 identifiziert dabei vier Hauptthe- menkomplexe, mit denen sich die Beteiligten in der über 35-jährigen Geschichte des Bestehens der Institution befasst haben: „Internationale Interaktion“, „Kapitalunterle- gung“, „Risikomanagement“ und „Offenlegung“. Die Bandbreite reicht damit von Frage- stellungen der Übernahme nationaler Standards über Eigenkapitalanforderungen und das Risikomanagement einzelner Banken bis hin zu gesteigerten Publizitätsanforde- rungen. Bis jetzt sind weit über 200 Publikationen verfasst worden, vor allem mit Be- ginn der Arbeiten an Basel II wird allerdings der Ausstoß an Diskussionspapieren er- heblich erhöht. Über 11 veröffentlichte Dokumente im Zeitraum 1975-1985 steigert sich das Aufkommen auf 28 Dokumente zwischen 1986 und 1995. Allein in den zehn Jah- ren zwischen 1996 bis einschließlich Juni 2006 werden dagegen insgesamt 162 Do- kumente publiziert.41 Gewöhnlich werden dabei systematisch betrachtet zuerst Arbeits- papiere zu einem neuen Thema veröffentlicht, die dann in verschiedenen Diskussions- runden so lange angepasst werden, dass daraus am Ende veröffentlichungs- und kon- sensfähige Standards entstehen.

3.2.1 Baseler Konkordat

Als direkter erster Ausfluss der Gründung des Baseler Ausschusses kann das sog. Baseler Konkordat42 bezeichnet werden, welches sicherstellen soll, „dass keine Aus- landsniederlassung einer Bank unbeaufsichtigt bleibt und dass die Aufsicht adäquat ist“43. Im 1975 abgefassten Original wird hier etwas ausschweifender, aber inhalts- gleich formuliert: „The Committee is agreed that the basic aim of international co- operation in this field should be to ensure that no foreign banking establishment es- capes supervision. […] Furthermore, it is desirable […] that this supervision is ade- quate.“44 Im Grundsatz ist dies eine Folge der schon beschriebenen Herstatt-Krise und des Kollaps der US-amerikanischen Franklin National Bank im Jahr 1974. Diese wi- ckelt ihre Devisengeschäfte auf dem europäischen Markt am Finanzplatz London ab, doch die britische Finanzaufsicht weigert sich damals die von London aus agierenden Niederlassungen von ausländischen Kreditinstituten allein zu überwachen und schließt stattdessen lieber gemeinsame Aufsichts-Abkommen mit den Aufsichtsinstitutionen der jeweiligen Herkunftsländer der Auslandsbanken.45 Die Befürchtung ist, dass man an- dernfalls als sog. „Lender of Last Resort“46 fungieren, also im Krisenfall für z.B. entste- hende Verbindlichkeiten der Franklin National Bank final einstehen müsse.

Das Baseler Konkordat soll also dazu dienen die Zusammenarbeit zwischen den Auf- sichtsbehörden der dem Baseler Ausschuss angehörenden Mitglieder zu fördern. Dies alles geschieht vor allem in der Absicht unnötige Überschneidungen („without unnecessary overlapping“47 ) zwischen den Tätigkeitsfeldern der nationalen Aufsichts- behörden zu vermeiden und trotzdem eine funktionierende Aufsicht auch über auslän- dische Töchter von Banken zu garantieren. Dabei ist gleichwohl auch eine globale Rol- le des Baseler Ausschuss schon zur Gründungszeit angelegt, denn die erste Veröffent- lichung enthält ebenfalls eine Passage, nach der der Ausschuss selbst empfiehlt zu- künftig die Arbeitsergebnisse mit anderen Ländern zu teilen, vor allem um mit diesen eine Zusammenarbeit zu erreichen („[…] guidelines for co-operation […] should be communicated to other countries with a significant role in international banking, in the hope of obtaining their co-operation too.“48 ).

Inhaltlich kann festgehalten werden, dass durch dieses erste Schriftstück, welches vom Umfang her nur aus fünf Seiten besteht, die sog. Aufsicht nach Heimatlandprinzip vor- geschlagen wird. Die Heimatlandaufsicht ist also primär verantwortlich für alle Bereiche einer Bankengruppe, auch im Ausland. Auf Grund schnell offenkundig werdender Schwächen des Baseler Konkordats werden vermehrt Änderungen durch spätere Schriftstücke vorgenommen (1979, 1983).49 Erst 1996, also knapp 20 Jahre nach den ersten Bemühungen einer vereinheitlichten, grenzüberschreitenden Bankenaufsicht, kann eine globalere Wirkung erreicht werden. Bankenaufseher aus 140 Ländern treffen sich auf einer internationalen Konferenz für Bankenaufseher in Basel. Dort wird ein Arbeitspapier lanciert, welches „29 Empfehlungen aufgestellt […], deren Ziel es ist, die Aufsicht über die Risiken im Bankgeschäft zu verbessern und zu erleichtern, um die Stabilität der einzelnen Kreditinstitute wie auch des Finanzsystems insgesamt sicher- zustellen.“50

Es dauert also mehr als zwei Dekaden, bis die erste Veröffentlichung des Baseler Aus- schusses auf dem Weg ist international anerkannt und umgesetzt zu werden. Hieran lässt sich evtl. eine wachsende, weltweite Akzeptanz der Vorschläge aus Basel und des Ausschusses selbst ab Mitte der 1990er Jahre ablesen. Wichtig dabei ist auch zu erwähnen, dass in den Anfängen des Baseler Ausschusses Arbeitsergebnisse wie das erste Baseler Konkordat vor der Öffentlichkeit geheim gehalten wurden („confidential“51 ), wohl auch, damit die zu beaufsichtigenden Institute nicht in die neu- esten Entwicklungen Einblicke erhalten. Heute allerdings ist diese Vorgehensweise nicht mehr denkbar, vielmehr werden Arbeitspapiere schon auf Grund der Komplexität der Materie breit öffentlich diskutiert - und das auf globaler Ebene sowie in Zusam- menarbeit mit den zu beaufsichtigenden Instituten.

Abschließend lässt sich die Relevanz des Baseler Konkordats zweigeteilt beurteilen. Obwohl eine globale Anerkennung der auf eine verbesserte internationale Finanzauf- sicht zielenden Arbeitspapiere und Standards des BCBS gute 20 Jahre nach den ers- ten Beratungen zum Thema auf sich warten lässt, muss anerkennend festgehalten werden, dass die damaligen Hauptfinanzzentren in Ländern der westlichen Hemisphä- re beheimatet sind. Diese gehören eben dem Baseler Ausschuss von Gründung an. Aus diesem Grund kann gefolgert werden, dass die im Ausschuss schon in den 1980er Jahren diskutierten Vorschläge und Empfehlungen auf einen Konsens einflussreicher Bankenaufseher zurückgehen und somit im Zeitablauf betrachtet mittelbar ihre globale Wirkung bereits früher entfalten. Dieses geschieht wohl auch aus der Erkenntnis her- aus, dass international tätige Bankengruppen über Gebühr belastet würden durch zwi- schen den jeweiligen Ländern zu stark abweichende Regelungen des Bankenauf- sichtsrechts.52 Die Regierungen beseitigen somit durch die Compliance mit dem Base- ler Konkordat nur einige etwaige Wettbewerbsnachteile ihrer heimischen Finanzindust- rie.

3.2.2 Baseler Eigenkapitalvereinbarung (1988)

Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 ist besser bekannt unter dem Stichwort Basel I und hebt sich inhaltlich stark von der vorherigen Zielrichtung der Schriftstücke des Baseler Ausschusses ab. Zuvor ist deutlich geworden, dass diese Institution gegründet worden ist, um die internationale Bankenaufsicht zur Zusammenarbeit zu bewegen und so vor allem international tätige Institutsgruppen vor Überregulierung zu schützen, in dem klare Regelungen und Aufgabenteilungen bei der Beaufsichtigung dieser Banken geschaffen werden. Im Jahr 1975 ist nicht daran gedacht worden weiterführende inhaltliche Vorschläge zum materiellen Bankenaufsichtsrecht in den Mitgliedsstaaten des Baseler Ausschusses zu geben.

Dieses Vorgehen ändert sich alsbald. Die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich befördern Diskussionen in die Richtung einer ersten internationa- len Eigenkapitalvereinbarung.53 In den 1980er Jahren müssen in den USA viele Institu- te als Folge der lateinamerikanischen Schuldenkrise54 durch staatliche Eingriffe und die Hilfe des International Monetary Fund mit Staatsgeldern vor einer Insolvenz bewahrt werden. Der US-Kongress sieht in der besseren Ausstattung der Banken mit Eigenka- pital einen besseren Schutz vor zukünftigen Krisen. Anzumerken bleibt, dass dieses Argument in der heutigen Diskussion um Basel III auch vorgebracht wird, nur nicht mehr unbedingt von amerikanischer Seite.

Die Finanzwirtschaft der USA dagegen identifiziert dieses Vorgehen als einen starken Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu den auf dem US-Markt in den 1980er Jahren stark expandierenden japanischen Banken, da diese nach Meinung US-amerikanischer Banker wesentlich niedrigeren Eigenkapitalanforderungen unterlägen.55 Somit wird folgerichtig massiv politischer Druck Richtung Washington erzeugt, diesen vermeintli- chen Wettbewerbsnachteil auf internationaler Ebene zu beseitigen. Dieser findet in der US-Regierung Gehör. Eine für internationale Verhältnisse schnelle Diskussion und Umsetzung der Idee einer internationalen Eigenkapitalvereinbarung ist sicherlich den damaligen politischen Verhältnissen zuzuschreiben. In der bipolaren Welt des Kalten Krieges kann der Einfluss der US-Politik auf die Werte und Normen der westlichen Fi- nanzwelt als sehr groß angesehen werden.56

Im Konsultationspapier von 1987 wird somit davon gesprochen, dass es die klare Ziel- richtung der Vorschläge sei „auf einen weltweiten Standard für internationale Banken hinzuwirken.“57 Die Idee von einer internationalen Eigenkapitalvereinbarung ist gebo- ren.

Als wichtiges Faktum für weitere Diskussionen gilt dabei festzuhalten, dass diese Ver- einbarung zu großen Teilen auf das Bestreben der US-amerikanischen Finanzwirt- schaft zurückzuführen ist. Größtenteils sollen hiermit Wettbewerbsnachteile gegenüber den weniger regulierten Instituten anderer Länder beseitigt werden. Die Überlegungen dienen somit nationalen Interessen. Macht geht hierbei aber noch weiter und folgert, dass die beschleunigte Erarbeitung und Umsetzung des Regelwerkes Basel I „auf Inte- ressengleichheit bei Banken und Aufsichtsinstitutionen als den Zielgruppen“58 hindeu- ten. Er unterstellt somit einen globaleren Zusammenhang und lässt die Lenkungswir- kung der Bestrebungen der USA eben nur als Auslöser für die Umsetzung des Regel- werkes gelten. Einer solchen Sichtweise muss entgegen gehalten werden, dass auch damals Partikularinteressen vorherrschen. Solche können auch in der heutigen Dis- kussion um eine funktionsfähige Bankenregulierung attestiert werden.

Diese Betrachtungsweise hängt sicherlich auch damit zusammen, dass eine damalige Weltfinanzarchitektur wesentlich überschaubarer gestaltet ist. Sie setzt sich aus we- sentlich weniger Akteuren zusammen. Somit kann die Rolle der US-Vertreter im Um- setzungsprozess durchaus als gewichtig eingestuft werden. Die anderen Mitglieder des Ausschusses mit ihren zum damaligen Zeitpunkt weniger global orientierten Kreditinsti- tuten folgen der US-amerikanischen Sichtweise bereitwillig. Es handelt sich eben nicht um eine reine Interessengleichheit, wie von Macht angeführt. Die politische Führungs- rolle und der Führungsanspruch der USA sind in diesem Kontext als sehr gewichtig zu werten. Gerade auch vor dem Hintergrund einer indizierten Abwendung neuerlicher Insolvenz-Gefahren eben für US-Institute. Diese politische Komponente darf an dieser Stelle der Diskussion nicht vergessen werden.

Inhaltlich kann darauf verwiesen werden, dass das Regelwerk Basel I erstmals interna- tional tätige Institute dazu verpflichten soll ihre Kreditrisiken mit einem über einem fest- gelegten Mindeststandard liegenden Maß an regulatorischem Eigenkapital zu unterle- gen. Die Umsetzung soll innerhalb einer vorgegebenen Übergangszeit erfolgen, um so den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen Rechnung zu tragen und diese ent- sprechend anpassen zu können.59 Das vorgelegte Konsultationspapier umfasst mit seinen vielfältigen Vorschlägen für eine Mindestkapitalvereinbarung in der deutschen

Übersetzung 37 Seiten, ist also somit schon vom reinen Umfang als deutlich komplexer zu beurteilen als das ältere Baseler Konkordat.

Gleichwohl verfügt auch dieses Regelwerk über erhebliche Mängel, welche zu teils großen Wettbewerbsunterschieden zwischen Institutsgruppen aus den Mitgliedslän- dern führen. Der Ausschuss identifiziert daher Handlungsbedarf und justiert in den Jah- ren 199160 und 199661 entscheidend nach. Trotzdem wird die Meinung vertreten, dass es mit Basel I nicht annähernd gelingt „die Risiken der Institute präzise zu messen und zu begrenzen.“62 Dieses zeigt sich wohl auch durch die spätestens ab 1999 einsetzen- de Diskussion um Basel II als Nachfolgeregelwerk, welches an diesem Punkt ansetzen und „Banken stärker als bisher vom eingegangenen Risiko abhängig“63 machen soll.

Zu den oft genannten Vorteilen von Basel I gehört unbestritten die fortschreitende Harmonisierung der internationalen Bankenaufsicht bzw. zuvörderst die auf internatio- naler Ebene artikulierte Erkenntnis von Regierungen, dass dieses Vorgehen eine hohe Relevanz besitzt. Ferner ist mit der Einführung des Regelwerkes eine tendenzielle Er- höhung der Eigenkapitalquoten von Banken zu beobachten, wenn auch gewisse natio- nalstaatliche Effekte wie bspw. in Japan eher einen gegenläufigen Trend aufzeigten. Im Gegensatz zur theoretischen Annahme, dass unter dem Primat von Basel I die Ei- genkapitalquoten speziell zuvor mit niedrigen regulatorischen Vorgaben ausgestatteter japanischer Banken stark ansteigen müssten, sinken diese nach 1988 ab. Begründbar ist dieser Zusammenhang mit fallenden japanischen Aktienkursen und damit einer Ei- genkapitalaufzehrung bei japanischen Banken durch Markteffekte.64 Ferner ist auch davon auszugehen, dass ein Anstieg der Eigenkapitalquoten nicht direkt auf die neue Baseler Mindestkapitalvereinbarung zurückzuführen ist, da Banken in Wachstumspha- sen der Wirtschaftsentwicklung (vgl. Abbildung unten) eher dazu neigen Kapital aufzu- nehmen. Hierdurch wird eine Expansion des originären Geschäfts, also der Kreditaus- reichung, entsprechend der gesteigerten Kreditnachfrage möglich. Dies mag einen Anstieg der Durchschnitts-Eigenkapitalquoten von Großbanken innerhalb der G10 zwi- schen 1988 und 1996 von 9,3% auf 11,2% ebenso gut erklären.65

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwicklung des BIP der G10 von 1988-1996.

Quelle: Eigene Darstellung mit Datenmaterial von Reserve Bank of Australia, G10 Gross Domestic Produkt, o.S., Internetquelle.

Zum ersten Mal werden internationale Vorgaben zum materiellen Teil des Bankenauf- sichtsrechts formuliert und vermeintlich zuvor existierende Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Weltfinanzzentren minimiert. Das internationale Finanzsystem erfährt zum damaligen Zeitpunkt und im Vergleich zum vorherigen Status Quo eine veritable Stärkung.66 Dazu muss erwähnt werden, dass vor dem Hintergrund heutiger und kürz- lich vergangener Entwicklungen aber sogar das Nachfolgeregelwerk Basel II deutlich zu kurz greift bzw. neben anderen Faktoren sogar in der Kritik steht negative Entwick- lungen beschleunigt oder befördert zu haben. Bankenregulierung ist also schwerlich so zu gestalten, dass die Gefahr zukünftiger Krisen völlig unterbunden wird.

Die Darstellung des Regelwerks Basel I hat deutlich gemacht, dass die Empfehlungen des BCBS Verbesserungen für die internationalen Finanzaufseher gebracht haben. Vor allem ist die behördliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene verbessert wor- den. Ferner ist erstmals ein gemeinsames Verständnis von materiellen Bestandteilen des Bankenaufsichtsrechts auf internationaler Ebene formuliert worden. Somit kann zumindest in dieser Sphäre ein Prozess des Umdenkens attestiert werden. Gleichwohl sind Fehlinterpretationen bzgl. der internationalen Finanzmärkte im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht in der Vergangenheit vorgekommen. Der vierte Abschnitt dieser Arbeit beleuchtet, welche die Fehlsteuerungen von Basel I sind und ob die Vorschläge zu Basel II hier entsprechend Abhilfe schaffen können. Zuvor allerdings beschäftigt sich die vorliegende Ausarbeitung noch mit der Frage, wie der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht als Institution selbst zu bewerten ist.

3.3 Kritiken am Baseler Ausschuss

Es lässt sich festhalten, dass die bloßen Empfehlungen des Baseler Ausschusses nicht zwingend in nationales Recht umzusetzen sind. Allerdings mögen sie in der Europäi- schen Union mittelbar Rechtswirkung über ihren Einfluss auf die Gestaltung der für Bankenaufsicht maßgeblichen EG-Richtlinien bis zu einem gewissen Grad entfalten. Auch aus diesem Grund wird die sogenannte Aufsichts-Arbitrage67 möglich, die Ab- wanderung von Finanzmarktakteuren in nicht-regulierte oder schwächer regulierte Märkte, bspw. Emerging Markets. Manche Akteure erhoffen sich hiervon verschiedene Vorteile. Die Bandbreite geht dabei von geschmälerten Verwaltungsaufwendungen durch weniger regulatorische Prozesse bis hin zur Möglichkeit höhere Renditen durch anderswo untersagte Hochrisikoinvestments zu generieren. Dieses Vorgehen kann auf der anderen Seite sogar dazu führen, dass staatliche Akteure bewusst darauf setzen Standortvorteile zu erlangen, in dem die Baseler Empfehlungen nicht oder nur stark verzögert in nationales Recht umgesetzt werden.

Ferner bleibt festzuhalten, dass verschiedene nationale Interessen aus verschiedenen Kulturkreisen im Ausschuss aufeinandertreffen. Es kann hier in der Diskussion also zu Verzögerungen oder Unterbrechungen kommen, weil einige Aufsichtsbehörden der Mitgliedsländer auf Basis nationaler oder sogar nur behördlicher Interessen dieses für sinnvoll erachten. Dabei ist dieses Vorgehen weniger als politisch motiviert zu betrach- ten, sondern vielmehr den verschiedenartigen Aufsichtsarchitekturen der einzelnen Nationalstaaten geschuldet. Weiter ist zu beachten, dass nicht alle Aufsichtsbehörden der globalisierten Finanzwelt auf Basis völliger staatlicher und damit politischer Unab- hängigkeit agieren können. Trotzdem ist eine politische Komponente wohl erst mit dem Diskussionsprozess um Basel III in den Vordergrund getreten. Der Verbesserung der internationalen Finanzmarktaufsicht ist durch das geschilderte Vorgehen Einzelner aber weniger gedient. Ein veröffentlichtes Diskussionspapier kann somit immer nur einen Kompromiss verschiedener Strömungen und Ansichten enthalten und niemals die für einen Finanzmarkt oder -platz perfekte Lösung bieten.

Ein weiteres Problem ergibt sich durch den quartalsweisen68 Tagungsrhythmus im Ba- seler Ausschuss für Bankenaufsicht. Die hochinnovativen Geld- und Finanzmärkte än- dern ihre Ausrichtung oftmals schneller, als die Wissenschaft ihnen folgen kann. Somit kann der Baseler Ausschuss immer nur auf Basis der aktuell drängendsten Problemla- gen agieren und diskutieren und nur in der Nachschau aktiv werden. Aktuelle Krisen können daher durch das Handeln des Diskussionsforums nicht verhindert werden. Vielmehr können nur Lösungsansätze gefunden werden für Problemlagen, die bereits eingetreten sind. Außerdem soll deren Unterbindung in der Zukunft, mithin eine etwai- ge Wiederholung von Krisenszenarien, garantiert sein.

Weiter wird an der Legitimität der Ausschussempfehlungen gezweifelt. Im Grundsatz kann abgeleitet werden, dass staatliche, weisungsgebundene Behörden (Bundesbank und BaFin) Vertreter in ein Gremium entsenden, welches gleichzeitig die Grundlage dafür schafft Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene zu befördern und deren Inhal- te zu bestimmen. Somit ist die eigentlich der Legislative zugeschriebene gesetzgeberi- sche Gewalt auf diesem speziellen Gebiet nur noch pro forma bei den Parlamenten angesiedelt. Die Gesetzesvorhaben werden vielmehr von den Aufsichtsbehörden selbst initiiert eben durch das Mitwirken im Baseler Ausschuss und die dort formulier- ten Empfehlungen. Mittelbar wird somit die Gesetzgebung, zumindest inhaltlich, im speziellen Bereich des Bankenaufsichts- und Regulierungsrechts an nachgeordnete Fachbehörden delegiert.69 Ferner wird die Basis für das eigentliche Tätig werden des BCBS von deutschen Juristen angezweifelt. Kindler geht sogar so weit und folgert, dass „diese Organisation ohne Rechtsgrundlage arbeitet.“70 Es existiert kein völker- rechtlich zu qualifizierender Gründungsvertrag zwischen den Mitgliedsstaaten selbst. Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund vor allem, dass die in den Ausschuss entsand- ten Vertreter innerstaatlichen Fachbehörden angehören. Sie handeln nicht mit im Auf- trag oder Namen ihres Staates und können daher mit ihren Empfehlungen und Ent- scheidungen ihren Heimatstaat nicht rechtskräftig binden.71

Solange allerdings die Politik damit fortfährt die Empfehlungen in der Europäischen Union mit großem Eifer und oftmals ohne Änderungen umzusetzen, wird sich an die- sem u.U. als Demokratiedefizit zu qualifizierendem Zustand nichts ändern - und dies muss kein Nachteil sein. Es kann dabei nämlich auch argumentiert werden, dass die Mindeststandards und Empfehlungen des Baseler Ausschuss gerade deshalb eine gewisse praktische Legitimität aufweisen, weil sie im Konsens der Aufsichtsbehörden der global wichtigsten Finanzplätze verabschiedet werden und damit das Meinungsbild der führenden Finanzaufseher dieser Welt abbilden.72 Der Baseler Ausschuss ist damit zunehmend von großer rechtspolitischer Bedeutung auch für den deutschen Normen- setzer und dieser wird sich den Arbeitsergebnissen des BCBS nicht entziehen können. Bevor hier von juristischer Seite auf völkerrechtlicher Ebene eine Basis für das Agieren des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auch nur angedacht geschweige denn umgesetzt worden ist, hat der Markt Fakten geschaffen. So laufen Staaten Gefahr als risikoreicheres Investment zu gelten, sollten sie nicht die Empfehlungen aus Basel um- setzen.73 Dies kann u.U. zu einer verteuerten Refinanzierung und damit zu neuerlichen Belastungen für den Staatshaushalt führen. In Zeiten angespannter Staatsfinanzen möchten dieses nur wenige Staatenlenker riskieren.

Für die Wachstumsmärkte von großem Interesse ist die Stoßrichtung und die Beset- zung des Ausschusses bis zum Beitritt der neuen Akteure, beispielhaft seien hier Bra- silien, Indien und China genannt. Das Baseler Gremium an sich war und ist seit seiner Gründung eher westlich orientiert und geprägt auf Grund der Wertevorstellung der Gründerparteien. Somit entsprechen auch das Grundverständnis und die Denkrichtung der bis dato veröffentlichten Papiere westlichen Standards. Fraglich bleibt hierbei, ob die neuen Mitglieder diesen Vorgaben ohne weitere Veränderungen folgen wollen - oder sich wie andere Akteure einfach der Umsetzung in nationales Recht entziehen und den Ausschuss nur zur reinen Informationsgewinnung nutzen. Dieses Verhalten wird die praktische Legitimität des BCBS wahrscheinlich irreversibel beschädigen. Den dritten möglichen Weg stellt die aktive Beteiligung der genannten Staaten an aktuellen Diskussionen dar. Dieses wiederum stärkte den Ausschuss als internationales Forum umso mehr.

Es muss aber davon ausgegangen werden, dass auch in Zukunft nationale Interessen eine große Rolle spielen werden. Abgeleitet werden kann, dass die Staatenlenker ver- mehrt Einfluss auf den Entstehungsprozess der Arbeitspapiere und Empfehlungen des Baseler Ausschusses Einfluss nehmen möchten. Diese Entwicklung lässt sich evtl. auch daran ablesen, dass die Verhandlungen zum neuesten Regelwerk Basel III auf der Agenda des G20-Gipfels in Seoul 2010 stehen.74 Die politische Dimension gewinnt somit mehr und mehr an Bedeutung. Es hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass einmal im politischen Entscheidungsprozess beschlossene Formulierungen und Ver- einbarungen im Nachgang nur noch schwerlich zu umgehen sind. Daher bietet sich eine vorherige Beeinflussung der Inhalte - ausgerichtet nach nationalen Interessen - in diesem Fall besonders an.75 So unterliegt ein Mitgliedsstaat in der heutigen Diskussion um eine wirksame, globale Bankenaufsicht im späteren Verfahren dann auch nicht dem Verdacht diese be- oder verhindern zu wollen, wie es im Falle der evidenten Nichtumsetzung der Baseler Vorschläge in nationales Recht offenkundig der Fall wäre. Weiter ist kritisch zu hinterfragen, ob ein bloßer informeller Ausschuss auf internationa- ler Basis mit einem festen Mitarbeiterstab von 14 Mitarbeitern76 wirklich in der Lage ist einen Überblick über das weltweite Finanzgeschehen zu behalten und entsprechend zu beurteilen. Auch besteht die Gefahr, dass hier eine sehr geringe Anzahl von Perso- nen Entscheidungen trifft, die immense Auswirkungen auf die globale Finanzarchitektur haben können.

Die Komplexität der Arbeitsergebnisse des Baseler Ausschusses mag dagegen schon in sich die Effektivität des BCBS stören, da viele verschiedene Unterausschüsse und Arbeitsgruppen mittlerweile eine Menge an neuen Gedanken veröffentlichen und damit neue Diskussionen befeuern. Hinzu treten auch Kontrolldefizite77 bezogen auf die Ar- beit der einzelnen Unterausschüsse und des Zustandekommens dort erarbeiteter Ar- beitsergebnisse.

Die vorhandenen Erkenntnisse des Baseler Ausschusses zu den Fehlsteuerungen von Basel I lassen erahnen, dass die Vorschläge des Ausschusses auf Grund der Komple- xität der Materie und der Schnelllebigkeit der Finanzwelt und deren innovativer Finanz- produkte in der Vergangenheit zu kurz gegriffen haben. Hat sich im Ausschuss eine neue Erkenntnis durchsetzt, dann ist bereits viel Zeit vergangen seit der ersten Umset- zung des entsprechenden, nun änderungsbedürftigen Regelwerkes. Erst dann aber können passende Änderungen erarbeitet werden, eben auf Basis der real sichtbaren Effekte. Es kann gefolgert werden, dass allen Auswirkungsstudien78 des Ausschusses zu neuen Regelwerken zum Trotz die globale Finanzindustrie augenscheinlich über wesentlich größere Kapazitäten als die weltweite Bankenaufsicht verfügt. Sie ist daher in der Lage die Schwachstellen der Regelwerke schneller zu identifizieren und zu ih- rem Vorteil bzw. in ihrem Sinne zu nutzen. Dieses wiegt umso schwerer, als Interes- senvertreter der Kreditinstitute teils schon früh in den Entstehungsprozess neuer Re- gelwerke eingebunden werden. Es besteht die Gefahr, dass diese Akteure ihre Eigen- interessen verfolgen.

Durch den langsamen Umsetzungsprozess der Vorschläge innerhalb des Ausschusses und im Nachgang in den jeweiligen Legislativen der einzelnen Nationalstaaten kommt es zu starken Verzögerungen im Zeitablauf. Diese können in einer hochflexiblen Fi- nanzwelt so nicht hingenommen werden, will man hier wirksam regulieren und zukünf- tigen Krisen wirklich vorbeugen. Dieses Problem besteht seit der Hinwendung des Ba- seler Ausschusses für Bankenaufsicht zum materiellen Bankenaufsichtsrecht, also Vorschlägen zu generellen Mindestkapitalstandards o.ä. Hierdurch hat die zu bearbei- tende Thematik eine Komplexität erreicht, die kaum noch überschaubar scheint und nur mit ausreichenden Personal- und Wissenskapazitäten sowie dem internationalen politischen Konsens des Bedarfs nach einer wirksamen und schlagkräftigen Bankenaufsicht möglich ist. Die Fehlsteuerungen und Schwachstellen der Regelwerke des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht sind offenkundig - und sie werden deshalb durch Diskussionen in diesem internationalen Forum zu Änderungen führen und wahrscheinlich auch noch weitere Regelwerke nach sich ziehen.

Entscheidend für die Beurteilung der Arbeit des Ausschusses ist bei allen negativen Ausflüssen wohl aber die internationale Akzeptanz der Empfehlungen an sich. Vor der Institutionalisierung des BCBS ist internationale Finanzmarktregulierung oder über- haupt die Diskussion darüber in der heute bekannten Form undenkbar. In der politi- schen Konsensfindung müssen vor allem auf internationaler Ebene die kleinsten Ge- meinsamkeiten als Ausgangspunkt genutzt werden, um daraus eine adäquate, interna- tional anwendbare materiell-rechtliche Grundlage für eine globalisierte Bankenaufsicht zu schaffen. Idealvorstellung ist dabei, dass diese möglichst viele der heutigen Themen auf den Weltfinanzmärkten erfasst.

Dieser Zielvorstellung kommt der Baseler Ausschuss bei aller Ineffektivität erstaunlich nahe. Gerade die Diskussionen auf internationaler Ebene befördern eben den sogar in der öffentlichen Diskussion festgestellten Wandel hin zu einem „verstärkten Problem- bewusstsein bzgl. der Auswirkungen internationaler Finanzmarktstabilität.“79 Auch scheint eine Verhaltensänderung dahingehend eingetreten zu sein, dass Staaten dieses Thema vermehrt auf die politische Agenda heben, um damit wirksame Schutz- mechanismen gegen neue Krisen zu begründen. Ferner ist zu beachten, dass die Tä- tigkeit des BCBS immer noch auf einem Status des nichtstaatlichen Akteurs basiert und keinerlei Souveränität an ihn abgetreten worden ist. Gleichwohl wird aber ebenso klar, dass sich viele Staaten heute schon deshalb nicht mehr der (Teil-) Umsetzung von Baseler Empfehlungen in nationales Recht entziehen können, da der internationale Finanzmarkt den Baseler Ausschuss akzeptiert hat und dessen Vorschläge und Dis- kussionen aufmerksam verfolgt. Hieraus folgt die Möglichkeit, dass Anleger weniger umsetzungswillige Staaten bspw. mit Risikozuschlägen für ihre staatlichen oder Unter- nehmensanleihen sowie evtl. Kapitalabflüsse abstrafen könnten.80 Sobald der Markt eine Instabilität des Finanzmarktsystems eines Landes identifiziert, welche direkt oder indirekt auf fehlende Regulierung im Sinne der Baseler Empfehlungen zurückzuführen sein wird, steht diese Möglichkeit im Raum.

Zusammengefasst lässt sich folgern, dass bei all den dargestellten Problemen in Zu- sammenhang mit dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht keine weiteren Best- Practice-Lösungen auf diesem Gebiet internationaler Zusammenarbeit existieren. We- der die Weltbank, noch der International Monetary Fund oder gar die European Banking Authority sind in der Lage auch nur annähernd ein solches Niveau an praxistauglichen und damit international anerkannten Lösungen anzubieten wie der BCBS.

4. Der Weg zu Basel II

Im Folgenden Abschnitt wird dargestellt, wie die Diskussionen um die offenkundigen Mängel von Basel I zu einem neuen Regelwerk führen und welche Probleme bei der Schaffung neuer Standards zu überwinden sind. Vor allem ist es empirisches Ziel die- ses Teils der Ausarbeitung darzulegen, welche Hauptargumente gegen die Inhalte von Basel II ins Feld geführt worden sind - und ob sich die Befürchtungen bewahrheitet haben. Hieraus soll später abgeleitet werden, ob ähnliche Argumente auch in der aktu- ellen Diskussion um Basel III Verwendung finden und für wie wahrscheinlich deren Eintreten gehalten werden kann.

4.1 Die Mängel von Basel I

Die Baseler Mindestkapitalvereinbarung von 1988 fordert eine starre Mindestkapital- ausstattung von 8% für international tätige Banken, jeweils bezogen auf die mit stan- dardisierten Risikogewichten versehenen Kreditengagements einer Bank.81 Maximal sind also nur Ausleihungen möglich bis zu einem durch das vorhandene Eigenkapital begrenzten Maß. Diese Regelung hat in Deutschland so bis in das Jahr 200682 bestand und errechnet sich als das Produkt aus Forderungssumme, dem Risikogewicht der jeweiligen Forderung und dem festgelegten Mindestkapital von 8%. Für einen bewillig- ten Kredit an ein deutsches Unternehmen müssen so bei einem festgelegten Risiko- gewicht von 100% volle 8% Eigenkapital hinterlegt werden. Vereinfacht ausgedrückt können Banken unter dieser Voraussetzung und der Vernachlässigung bankinterner Faktoren mit jedem Euro Eigenkapital das 12,5-fache an Kreditausreichungen für z.B. deutsche Unternehmenskredite generieren. Im Falle eines Risikogewichtes von 0%, wie dies bspw. Krediten an OECD83 -Ländern zugesprochen worden ist, entfällt die Ei- genkapitalunterlegung gänzlich und die Begrenzung der Ausleihungsvolumina durch das vorhandene Eigenkapital tritt nicht ein. Wohl aber begrenzen andere Faktoren, wie die Bedingungen der Refinanzierung, die Ausreichung von unendlichen großen Kredit- volumina. Hierauf wird an dieser Stelle allerdings nicht weiter eingegangen.

[...]


1 Beispielsweise Hedgefonds.

2 Im Folgenden werden die Begrifflichkeiten „Bank“, „Kreditinstitut“ bzw. „Institutsgruppe“ synonym verwendet.

3 Träm, Neue Entwicklungen der staatlichen Bankenaufsicht, S. 25.

4 Vgl. §§ 6, 7 Kreditwesengesetz KWG i.V.m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG).

5 Vgl. Deutsche Bundesbank, Motive und Ziele der Bankenaufsicht, o.S., Internetquelle.

6 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bankenaufsicht, o.S., Internetquelle.

7 Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist.

8 Vgl. Fischer in: Boos/Fischer et al., Kreditwesengesetz - Kommentar, Einführung Rn. 61-62.

9 Andrae, Konstitution internationaler Finanzsystemregulierung, S. 196.

10 Gleeson, International Regulation of Banking, S. 3 Rn 1.02.

11 Vgl. dazu vor allem aktuelle Diskussionen um die Hypo Real Estate Holding AG oder die Teilver- staatlichung der Commerzbank AG.

12 Vgl. Gleeson, International Regulation of Banking, S. 21 Rn 2.34.

13 Die Doktrin „too big to fail“ hat ihren Ursprung in der Schuldenkrise der Stadt New York City (1914). Diese hatte sich stark in ausländischer Währung verschuldet und war zur Rückzahlung der Anleihen nicht mehr in der Lage. Aus diesem Grund wurde sie durch eine staatliche Intervention gerettet. Zur weiteren Vertiefung vgl. Silber, When Washington shut down Wall Street, S. 123-130.

14 Andrae, Konstitution internationaler Finanzsystemregulierung, S. 182.

15 Vgl. Andrae, Konstitution internationaler Finanzsystemregulierung, S. 190.

16 Nicht nur in jüngster Vergangenheit gab es Autoren, die sich für eine internationalisierte Finanzaufsicht starkgemacht haben. Auch die Asienkrise von 1997 oder die Russlandkrise 1998 lösten ähnliche Mei- nungen aus. Vgl. u.a. Eichengreen, Toward a New International Financial Architecture, S. 9-17.

17 Im Folgenden oftmals auch verkürzt: „Der Ausschuss“.

18 Informelle Gruppe von Staaten, die sich bereiterklärt haben bei Liquiditätsproblemen des IWF mit Krediten auszuhelfen. Mitglieder damals: USA, Japan, Kanada, Deutschland, Frankreich, Großbritanni- en und Italien) Belgien, Niederlande und Schweden. Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Zehnergruppe (G10), o.S., Internetquelle.

19 Deutsche Bundesbank, Regulatorischer Rahmen des Aufsichtssystems, o.S., Internetquelle.

20 Vgl. Oehlrich/Baltes et al., Finanzmarktkrise damals und heute, ZRP 2011, 40 (42).

21 Vgl. Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 19.

22 Ebenda, S. 19.

23 Der Terminus „westliche Welt“ stellt an dieser Stelle auf die damals vorherrschende Trennung der teil- globalisierten Welt in zwei Blöcke ab, welche sich in Fragen der Wirtschaftspolitik, aber auch Weltan- schauung insgesamt feindlich gegenüber stehen.

24 Bank für internationalen Zahlungsausgleich, Board of Directors, o.S., Internetquelle.

25 Vgl. Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 20.

26 Vgl. Bank für internationalen Zahlungsausgleich, Die Geschichte des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, o.S., Internetquelle.

27 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist.

28 Vgl. Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 20.

29 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Die Geschichte des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, o.S., Internetquelle.

30 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Die Geschichte des Baseler Ausschusses für Banken- aufsicht, o.S., Internetquelle; Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 54.

31 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Über- blick, o.S., Internetquelle.

32 Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 58.

33 Vgl. Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 58.

34 Im Zuge dieser Arbeit wird dem gängigen Muster der Literatur gefolgt und die einzelnen Maßnahmen- pakete, die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht als Standards verabschiedet worden sind, werden mit den Begriffen „Basel I“, Basel II“ und „Basel III“ bezeichnet. Im weiteren Verlauf dieser Ausarbeitung wird auf die tatsächlichen Inhalte der Papiere noch eingegangen.

35 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Geldwäsche, o.S., Internetquelle.

36 Bank für internationalen Zahlungsausgleich, Die Geschichte des Baseler Ausschusses für Banken- aufsicht, o.S., Internetquelle.

37 Vgl. Troberg/Kolossa in: Schimansky/Bunte et al., Bankrechts-Handbuch, § 139, Rn 8.

38 Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Auf- nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; Richtlinie 2006/49/EG des europäischen Parla- ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpa- pierfirmen und Kreditinstituten.

39 Vgl. dazu Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union: „Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.“

40 Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 23.

41 Vgl. Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 26-27.

42 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Baseler Konkordat, S. 1ff., Internetquelle.

43 Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 29.

44 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Baseler Konkordat, S. 1, Internetquelle.

45 Vgl. Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 29 m.w.N.

46 Zur weiteren Definition des Begriffes vgl. Fest, Zwecke, Ansätze und Effizienz der Regulierung von Banken, S. 99.

47 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Baseler Konkordat, S. 2, Internetquelle.

48 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Baseler Konkordat, S. 2, Internetquelle.

49 Vgl. Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 29-30.

50 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Grenzüberschreitende Bankenaufsicht, S. 2, Internetquelle.

51 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Baseler Konkordat, S. 1, Internetquelle.

52 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Baseler Konkordat, S. 1-3, Internetquelle.

53 Vgl. Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 31.

54 Allein Mexico ist noch 1989 mit ca. 53 Milliarden Dollar bei ausländischen, meist US- amerikanischen, Geschäftsbanken verschuldet. Die Maßnahmen zur Beseitigung dieser Krise umfass- ten u.a. Verzichte auf Zinszahlungen auf diese Staatsanleihen, aber auch verpflichtende Neukreditge- währungen. Vgl. u.a. Handschuch, Schuldenkrise Stunde der Wahrheit, WW 32/1989, S. 24.

55 Vgl. Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 31 m.w.N.

56 Unter Präsident Ronald Reagan (1982-1989) war die Regierung auf eine Wiedererlangung der ameri- kanischen Stärke bedacht und handelte neben militärischer Aufrüstung dementsprechend auf außen politischer Ebene auch Vorteil der heimischen Wirtschaft. Mit der militärischen ging dabei auch die wirtschaftliche Führer- und Lenkungsrolle einher. Vgl. dazu auch Krakau in: Lösche/von Loeffelholz (Hrsg.), Länderbericht USA: Geschichte, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur. S. 194f.

57 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Vorschläge: Internationale Konvergenz der Eigenkapital- messung und Eigenkapitalanforderung, S. 2, Internetquelle.

Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 50.

59 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Vorschläge: Internationale Konvergenz der Eigenkapi- talmessung und Eigenkapitalanforderung, S. 2-3, Internetquelle.

60 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Einbeziehung allgemeiner Wertberichtigungen in das Eigenkapital, S. 3-5, Internetquelle.

61 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Einbeziehung der Marktrisiken, S. 1-9, Internetquelle.

62 Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 32.

63 Deutsche Bundesbank, Basel II - Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung, o.S., Internetquelle.

64 Wie zuvor argumentiert ist Basel I auch auf Bestreben der US-Finanzwirtschaft in Kraft getreten, um speziell japanische Banken und deren niedrige regulatorische Vorgaben dazu zu bewegen mehr Eigenkapital aufzubauen und somit an Wettbewerbsfähigkeit auf dem amerikanischen Markt zu verlie- ren. Die Entwicklung des Aktienmarktes in Japan verhinderte dies. Vgl. dazu auch Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 63 m.w.N.; Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 32 m.w.N.

65 Vgl. Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 66 m.w.N.; Buchmüller, Ba- sel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 32 m.w.N.

66 Vgl. Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 66.

67 Vgl. u.a. Bank für internationalen Zahlungsausgleich, Financial Globalisation, S. 25f.

68 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Über- blick, o.S., Internetquelle.

69 Vgl. Höfling, Finanzmarktregulierung, NJW-Beil. 2010, 98 (100).

70 Kindler, Finanzkrise und Finanzmarktregulierung, NJW 2010, 2465 (2467).

71 Vgl. Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 56.

72 Vgl. Buchmüller, Basel II - Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankaufsicht, S. 20.

73 Vgl. u.a. Andrae, Konstitution internationaler Finanzsystemregulierung, S. 179.

74 Mittlerweile werden die Vorschläge des Baseler Ausschusses bei den Treffen der G20, also der 20 führenden Wirtschaftsmächte, diskutiert und inhaltlich verabschiedet und genießen somit höchste politische Priorität. Vgl. dazu u.a. Handelsblatt, G20 scheint sich einig bei der Bankenaufsicht, o.S., Internetquelle.

75 Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 51f. m.w.N.

76 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Fact sheet - Basel Committee on Banking Supervision, o.S., Internetquelle.

77 Vgl. Höfling, Finanzmarktregulierung, NJW-Beil. 2010, 98 (99).

78 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlicht zu den neu initiierten Regelwerken sog. QIS-Auswirkungsstudien. Diese geben Informationen über mögliche Veränderungen für Banken und Bankenaufseher im Tagesgeschäft bspw. durch Basel II. Sie basieren dabei auf IST-Daten und die Aussagefähigkeit für die Zukunft scheint daher auf Grund des hohen Innovationsgrades der Finanzmärkte zumindest begrenzt. Vgl. dazu auch Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Overview of Basel II impact studies, o.S., Internetquelle.

79 Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 51.

80 Vgl. Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 59.

81 Vgl. Macht, Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und Basel II, S. 61.

82 Deutsche Bundesbank, Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung, o.S., Internetquelle.

83 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mit heute 34 Mitgliedsstaaten.

Ende der Leseprobe aus 103 Seiten

Details

Titel
Kann sich Europa Basel III leisten? Die Lehren aus Basel II und Implikationen für die Zukunft
Untertitel
Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Dimensionen
Hochschule
Hochschule Wismar
Autor
Jahr
2011
Seiten
103
Katalognummer
V177435
ISBN (eBook)
9783640991105
ISBN (Buch)
9783640991259
Dateigröße
1415 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Basel II, Basel III, Europäische Union, Schuldenkrise, Nichtumsetzung Basel III
Arbeit zitieren
Master of Laws (LL.M) Marc Schröder (Autor:in), 2011, Kann sich Europa Basel III leisten? Die Lehren aus Basel II und Implikationen für die Zukunft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/177435

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Kann sich Europa Basel III leisten? Die Lehren aus Basel II und Implikationen für die Zukunft



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden