Jean-Jacques Rousseaus „Du Contract Social“: Zwischen Demokratie und totalitärem Autor


Hausarbeit, 2004

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Demokratie und Totalitarismus
a) Kennzeichen eines demokratischen Staates
b) Kennzeichen eines totalitären Staates

III. Gegenstände des ‚Contract Social’
a) Gemeinwille und Volkssouveränität
b) Der Freiheitsbegriff bei Rousseau
c) Der Gesetzgeber
d) Eigentum
e) Anti-Pluralismus?

IV. Schluss

V. Literaturverzeichnis

VI. Abstract/Zusammenfassung

I. Einleitung

In der Forschung sorgt Jean-Jacques Rousseaus ÄDu Contract Social“ für heftige Kontroversen hinsichtlich der Zuordnung zu einer politischen Richtung. Die Diskussion kreist vor allem um die Frage, ob Rousseau als Theoretiker des Totalitarismus oder der Demokratie angesehen werden kann. Für beide Interpretationsstränge finden sich Vertreter. So sieht J.L. Talmon im Contract Social Äden Beginn totalitärer Demokratie“ (Talmon zitiert nach: Kaufmann 2003: 186) und Wolfgang Kersting bezeichnet Rousseau als Äabsolutistischen Zwillingsbruder von Thomas Hobbes“ (2000: 49). Manfred G. Schmidt schreibt Rousseau durch seine unveräußerliche und unteilbare Volkssouveränität einen wichtigen Beitrag für die Demokratietheorie zu (Schmidt 2000: 109), und für Ferdinand Hermens hat Rousseau sogar die Äwissenschaftlich am besten durchformte […], auch heute noch durchschlagskräftigste Auffassung vom Wesen der Demokratie“ (Hermens zitiert nach: Schmidt 2000: 104) entwickelt. Es ist interessant zu sehen, dass die Interpretation des Contract Social offensichtlich zwei politische Richtungen zulässt, die sich gegenseitig auszuschließen scheinen, denn Demokratie und Totalitarismus stehen sich diametral gegenüber.

Ziel dieser Arbeit ist jedoch nicht, sich einer Interpretationsweise anzuschließen. Viel mehr soll gezeigt werden, dass Rousseaus Gesellschaftsvertrag Elemente beider Richtungen beinhaltet.

Dafür sollen zunächst die beiden theoretischen Begriffen ‚Demokratie’ und ‚Totalitarismus’ operationalisiert werden. Auf dieser Grundlage hin werden dann einzelne Aspekte des Contract Social untersucht. Schließlich soll abgewogen werden, welche Elemente der Demokratie und des Totalitarismus wieweit verwirklicht sind. Das Augenmerk richtet sich dabei hauptsächlich auf die zentralen Gegenstände des Contract Social. Diese sind der Gemeinwille und die Volkssouveränität sowie Rousseaus Freiheitsbegriff. Außerdem werden noch der Gesetzgeber und das Eigentum sowie Rousseaus Stellung zum Pluralismus untersucht.

Als Grundlage dient primär Rousseaus Contract Social selbst, aber auch Sekundärliteratur, die sich speziell mit einzelnen Elementen seiner Vertragslehre auseinandersetzt.

II. Demokratie und Totalitarismus

a) Kennzeichen eines demokratischen Staates

Demokratie ist ein theoretischer Begriff, der nicht einfach zu definieren ist. Daher soll versucht werden, einige Indikatoren herauszuarbeiten, die ein möglichst vollständiges Bild dieses Begriffs liefern.

Ganz wesentlicher Bestandteil der Demokratie ist die Volkssouveränität. Durch sie erhält die Äpolitische Herrschaft ihre Legitimation im Volk, d.h. in den Regierten selbst“ (Hättich 1991: 12). Das Volk ist Äoberster Souverän [und die] oberste Legitimation politische Handelns“ (Schubert/Klein 1997: 69). Das Volk ist nicht für die Herrschaft da, sondern umgekehrt, die Herrschaft ist Äum des Volkes willen da“ (Hättich 1991: 12). Daher erhält der Herrscher den Auftrag vom Volk selbst, es zu regieren, d.h. die Regierten bestimmen selbst, wer sie regieren darf.

ÄVolkssouveränität kann auch als Freiheit des Volkes bezeichnet werden“ (Hättich 1991: 13). Daraus leitet sich auch das zweite Merkmal der Demokratie ab, nämlich die Freiheit. Es ist zwischen politischer Freiheit einerseits und menschlicher Freiheit andererseits zu unterscheiden. Unter ersterer ist die politische Partizipation zu verstehen, d.h. die Möglichkeit der Mitwirkung an politischen Prozessen sowie die Mitsprache bei der Herrschaftsbestellung. Letztere meint die individuelle Freiheit, die durch die verfassungsrechtliche Trennung von Staat und Privatheit garantiert wird. Denn Äder Mensch soll nicht nur politischer Mensch sein“ (Hättich 1991: 13). Eng mit dem Freiheitsprinzip ist auch das der Gleichheit verbunden. Dieses bedeutet, dass jeder Mensch prinzipiell die gleiche Chance hat, sowohl am politischen als auch am nicht-staatlichen Leben teilzunehmen. Demokratische Gleichheit bedeutet auch, dass alle Bürger das gleiche Verhältnis zur politischen Herrschaft haben (Hättich 1991: 14). Zu den weiteren Merkmalen einer Demokratie gehört, dass die Herrschaft nach dem Mehrheitsprinzip ausgeübt wird (Schmidt 1995: 205). Ebenso gehört die Partizipation aller volljährigen Staatsbürger bei Wahlen dazu, die in der Regel allgemein, frei und gleich sind. Außerdem noch ein hohes Maß an Interessens- und Meinungsäußerung sowie verschiedene Verfassungsinstitutionen wie beispielsweise ein Parlament oder Parteien (Schmidt 1995: 205-206).

Üblicherweise wird in einer Demokratie die Herrschaftsausübung durch das Rechtsstaatsprinzip beschränkt. In diesem werden, in der Regel in Verfassungen, Grund- und Menschenrechte garantiert. Außerdem wird sowohl die politische Organisation als auch die Verteilung politischer Zuständigkeiten geregelt (Schubert/Klein 1997: 69).

In modernen Demokratien dient außerdem die horizontale Gewaltenteilung der Kontrolle der Herrschaftsausübung und führt zur gegenseitigen Abhängigkeit staatlicher Organe (Schubert/Klein 1997: 69).

b) Kennzeichen eines totalitären Staates

Ebenso wie Demokratie ist auch Totalitarismus ein theoretischer Begriff. Eine eindeutige Definition ist daher auch für den Begriff des Totalitarismus schwierig.

Der Totalitarismus ist eine Form der politischen Herrschaft, die uneingeschränkt über die Beherrschten verfügt und die völlige Unterwerfung unter ein bestimmtes, ideologisches politisches Ziel verlangt (Schubert/Klein 1997: 289). Der totalitäre Herrschaftsanspruch hält sich nicht an die Grenzen möglicher staatlicher Zuständigkeiten, sondern will uneingeschränkt über das Ganze des menschlichen Lebens verfügen (Buchheim 1962: 14). Er erfasst und reglementiert die Gesamtheit des gesellschaftlichen Lebens (Schmidt 1995: 960). Der totalitäre Staat nimmt also eine Totalpolitisierung vor.

Weiter zwingt das totalitäre Regime dem Volk auf, Äwas angeblich dessen wahrer Wille ist“ (Buchheim 1962: 22), und versucht dies durch eine geplante Schulung zu verwirklichen (Buchheim 1962: 17).

Nach C.F. Friedrich und Z.K. Brzezinski sind totalitäre Herrschaftsregime außerdem durch folgende sechs Phänomene ausgezeichnet: Neben einer alle Lebensbereiche umfassender, heilsgeschichtliche Züge tragender Ideologie gibt es eine, dem Staat übergeordnete, hierarchisch geführte Partei. Drittes Kennzeichen ist systematischer Terror gegen proklamierte Feinde bzw. Gegner des herrschenden Systems. Hinzu kommen das Nachrichten- sowie Waffen- bzw. Gewaltmonopol und schließlich die Unterwerfung der Wirtschaft (Schmidt 1995: 961).

Totalitäre Herrschaft strebt Unmögliches an, denn sie will sich Ädie Personalität des Menschen und das Schicksal verfügbar machen“ (Buchheim 1962: 43). Dies kann sie nur diffus verwirklichen, Äin ganz verschiedener Intensität zu verschiedenen Zeiten in den verschiedenen Bereichen des Lebens“ (Buchheim 1962: 43). Dies hat zur Folge, dass Äimmer totalitäre mit nicht-totalitären Zügen vermischt [sind]“ (Buchheim 1992: 43).

III. Gegenstände des ‚Contract Social’

a) Gemeinwille und Volkssouveränität

Der Gemeinwille ist zentrales Moment in Rousseaus Contract Social. Auf ihm beruhen Gesetze und aus ihm ergibt sich die Volkssouveränität.

Aufgrund seiner Signifikanz ist es wichtig, einen genaueren Blick auf den Gemeinwillen zu werfen. Um ihn richtig verstehen zu können, muss zunächst geklärt werden, was Rousseau als Gemeinwille begreift. Erst dann wird ersichtlich, welche Probleme sich aus seiner Definition ergeben.

Der Gemeinwille zielt immer auf das öffentliche Wohl[1] (CS: 30). Er ist nicht nur deshalb allgemein, Äweil er von allen ausgeht, sondern auch auf Grund seines Inhalts, der ausschließlich auf das gemeinsame Interesse gerichtet ist“ (Bastid 1964: 152). Er ist also nicht einfach die Summe der Partikularwillen aller Bürger - dann wäre er nur ein Gesamtwille -, sondern verlangt vollkommene Verdrängung individueller Interessen zugunsten der Gemeinschaft. Eine vollkommene Gesellschaft bedeutet Ävollständige Verwandlung der Privatinteressen“ (Riley 1970: 120), denn nur, Äwenn kein Bürger mehr etwas ist oder vermag außer durch alle anderen […], dann ist die Gesetzgebung“ (CS: 44) - die sich ja aus dem Gemeinwillen ergibt - Äauf dem höchsten Punkt der ihr möglichen Vollkommenheit angelangt“ (CS: 44).

Rousseau schreibt dem Gemeinwillen außerdem Eigenschaften zu, die seine Bedeutung noch hervorheben. Für Rousseau ist der Gemeinwille absolut, unveräußerlich, unübertragbar, unteilbar, unfehlbar und sogar unzerstörbar.

Seine Absolutheit ergibt sich aus seinem Rang, denn es existiert kein höherer Wille, an den man appellieren kann (Fetscher 1990: 132) und jeder Ästell[t] […] seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens“ (CS: 19). Er ist unveräußerlich, Äweil allein der Gemeinwille eine angemessene, zweckentsprechende, eben gemeinwohlorientierte Herrschaft dauerhaft und zuverlässig ausüben wird“ (Kersting 2002: 81). Unteilbar und unvertretbar ist er, weil der Gemeinwille immer derselbe Wille bleibt und nie zu einem anderen werden kann (CS: 103). Er geht von allen aus und kann daher auch nicht von einem Teil vertreten werden. Seine Eigenschaft als unfehlbar rührt daher, dass er eben nur existieren kann, wenn er das Gemeinwohl will (Fetscher 1990: 132-133). Und er ist unzerstörbar, weil er nie ganz verschwinden kann. Denn Äselbst, wenn [jemand] seine Stimme für Geld verkauft, löscht er den Gemeinwillen in sich nicht, er weicht ihm aus“ (CS: 114). Man kann also lediglich vermeiden, ihn zu befragen.

Für Rousseau wird Äder staatliche Gemeinwille zur unüberschreitbaren Norm des Rechts“ (Herb 2000: 169). Problematisch ist aber, dass der ÄRousseau’sche Gemeinwille keine juristische Fiktion, sondern moralisch-metaphysische Wesenheit [ist]“ (Fetscher 1990: 120). Er ist Änormatives Prinzip, keine empirische Bestimmung“ (Kersting 2002: 97). Wie also entsteht der Gemeinwille und wodurch lässt er sich, wenn nicht empirisch, feststellen?

ÄDer Gemeinwille ist nicht notwendig identisch mit dem Gesamtwillen“ (Kersting 2002: 135), d.h., Äwas alle wollen ist nicht notwendig identisch mit dem, was die Allgemeinheit will“ (Kersting 2002: 122). Nur wenn der Gesamtwille der Ävereinigte Wille gemeinsinniger Bürger ist“ (Kersting 2002: 135), wenn also die Bürger auf Äeigene Ansichten und eigene Zwecke“ (Kersting 2002: 104) zugunsten des Gemeinwillens verzichtet haben, kann er ÄAusdruck des Gemeinwillens sein“ (Kersting 2002: 135). Geht der Gesamtwille allerdings aus Äeigeninteressierten Individuen“ (Kersting 2002: 135) hervor, kann er nicht kongruent zum Gemeinwillen sein. Dann reicht bloße Einstimmigkeit nicht aus, um den Gemeinwillen zu bestimmen. Auch führt das Mehrheitsprinzip nicht zwingend zum Gemeinwillen. Das kann nur dann gewährleistet werden, Äwenn es sich um eine Mehrheit aus der Wir-Perspektive handelt“ (Kersting 2002: 135), d.h. wenn die Bürger nach der Frage abstimmen, ob das zu Bestimmende Ädem Gemeinwohl in dieser Situation am dienlichsten ist“ (Kersting 2002: 131). Für dieses Abstimmungsverfahren sind wiederum solche Bürger nötig, die voll und ganz in die Gemeinschaft einverleibt sind, Äsie müssen dem Gemeinwohl verpflichtete Patrioten sein“ (Kersting 2002: 127). Daraus ergibt sich, dass der Gemeinwille nicht notwendigerweise aus einem demokratischen Verfahren hervorgehen muss, denn dies kann den Gemeinwillen nicht garantieren.

Da weder Einstimmigkeit noch Mehrheit den Gemeinwillen zum Tragen bringen kann, ist es durchaus möglich, dass er Ävon einer Minderheit vertreten werden [kann], wenn diese besser erkannt hat, worin das gemeinsame Interesse besteht“ (Gagnebin 1964: 136). Verfolgt man diesen Gedanken weiter, bedeutet das, dass im Extremfall auch ein einziger Bürger entscheiden kann, was der Gemeinwille ist. Daraus ergibt sich aber die Gefahr, dass sich der Gemeinwille Äzur Durchsetzung eines Partikularwillens verfälscht“ (Lieber 2000: 206), was dann zur totalen Herrschaft eines Einzelnen oder einer Gruppe über die Mehrheit der Bürger ausarten kann.

[...]


[1] Jean-Jacques Rousseau 2003: Vom Gesellschaftsvertrag: Im Folgenden unter dem Sigle CS zitiert

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Jean-Jacques Rousseaus „Du Contract Social“: Zwischen Demokratie und totalitärem Autor
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Politische Theorie des Gesellschaftsvertrags
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
22
Katalognummer
V177370
ISBN (eBook)
9783640989768
Dateigröße
593 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rousseau, Vertragstheorie, Gesellschaftsvertrag, Naturzustand, Demokratie, Totalitarismus, Freiheit, Du Contract Social
Arbeit zitieren
Katrin Bogner (Autor:in), 2004, Jean-Jacques Rousseaus „Du Contract Social“: Zwischen Demokratie und totalitärem Autor, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/177370

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