Das kirchliche Judenrecht bis zum Konzil von Basel (1431/1449)


Seminararbeit, 2003

32 Seiten, Note: 16 Punkte (sehr gut)


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Grundlagen des Judenrechts
I. Codex Theodosianus
1. Behinderung des jüdischen Kultus und der Mission
2. Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben
3. Schutzbestimmungen
4. Schlussfolgerung
II. Codex Iustinianus
1. Auswirkungen des Codex Iustinianus auf die Juden
2. Schutzbestimmungen für die Juden
III. Fazit

C. Begebenheiten bis ins 12. Jahrhundert
I. Das westgotische Spanien
II. Der christliche Westen (ohne Spanien)
III. Die Zeit nach dem 1. Kreuzzug

D. Ereignisse ab dem 12. Jahrhundert
I. Kanonische Gesetzgebung die Juden betreffend
1. Decretum Gratiani und Bullen Sicut Iudeis
2. Das III. Laterankonzil (1179)
II. Das IV. Laterankonzil (1215)
III. Der Begriff der Knechtschaft der Juden
1. Unter Papst Innozenz III. (Papst von 1198-1216)
2. Unter Friedrich II. (1212-1250)
IV. Ausweisung der Juden aus England und Frankreich
1. Ausweisung der Juden aus England
2. Ausweisung der Juden aus Frankreich
V. Die Judenbulle Benedikts XIII. (1415)
VI. Das Konzil von Basel (1431-1449)

A. Einleitung

Thema dieser Arbeit ist das kirchliche Judenrecht bis zum Konzil von Basel (1431-1449). Vorerst ist zu klären, was genau unter „Judenrecht“ zu verstehen ist. Es gilt zwischen „jüdischem Recht“ und „Judenrecht“ zu differenzieren.

Jüdisches Recht beinhaltet erstens das Recht der fünf Bücher Moses, zweitens das Recht der mündlichen Überlieferung, schriftlich niedergelegt in den Codices Mischna und Talmud und letztlich das Recht der rabbinischen Responsa- und Decisorenliteratur späterer Zeit[1].

Judenrecht ist , im Gegensatz dazu, die von nichtjüdischen Obrigkeiten für/gegen Juden erlassene Gesetzgebung[2]. Es wurzelt „in der Gesetzgebung, der Verfassung, der Rechtspraxis und den Rechtstheorien anderer Staaten und zwar anfänglich in denen des Römischen Staates, später in denen der christlichen Staaten“[3]. Das Judenrecht war ursprünglich subjektives Recht, welches „sich aus subjektiven, jeweils willkürlichen Rechten für Einzelpersonen, einzelne Gruppen von Juden und schließlich für alle Juden eines Territoriums“ zusammensetzte[4]. Das Judenrecht wurde von Kaisern, Königen, Fürsten und später auch von Städten in Form von Privilegien und Urkunden verliehen[5].

Im Folgenden soll jedoch insbesondere die kanonische Gesetzgebung, Juden betreffend, herausgegriffen und analysiert werden.

B. Grundlagen des Judenrechts

Als Grundlagen des Judenrechts kann man zweifelsohne die Judengesetze des spätrömischen Kaiserrechts im Codex Theodosianus (438) und Codex Iustinianus (534) benennen, welche vor allem die Themenbereiche Judenschutz, Verhinderung des Proselytenmachens und des Übertritts zum Judentum (Proselytismus) betrafen[6].

I. Codex Theodosianus

Der Codex Theodosianus, welcher eine nach dem Vorbild des Codex Gregorianus gearbeitete Sammlung der generellen Constitutiones darstellt, wurde am 15. Februar 438 durch den oströmischen Kaiser Theodosius II. publiziert[7]. Jedoch sind sich alle, die sich mit dieser Gesetzessammlung eingehend beschäftigt haben, vollkommen einig darüber, dass man den Datierungen des Codex Theodosianus sehr wenig Vertrauen schenken darf[8] Hinzu kommt, dass die Überlieferung des Codex Theodosianus leider relativ schlecht ist; „lediglich die Bücher 6-16 sind in unmittelbaren Textzeugen größeren Umfangs erhalten, die Rekonstruktion der Bücher 1-5 erfolgt vornehmlich nach der westgotischen Epitome des Codex Theodosianus[9]. Dennoch sind einige Titel, die Judengesetzgebung betreffend, erhalten.

1. Behinderung des jüdischen Kultus und der Mission

Bezeichnend für die wachsende feindselige Einstellung gegenüber Juden sind jene Gesetzestexte, die sie mit Heiden und Häretikern gleichstellen[10]. „ Nota sunt atque omnibus divulgata nostra maiorumque decreta, quibus abominandorum paganorum, Iudaeorum etiam atque haereticorum spiritum audaciamque compressimus“[11] [12]. Damit wurden die Juden in der Rechtsordnung mit den Außenseitern der neuen orthodox-christlichen Gesellschaft gleichgestellt und konnten als potentielle Revolutionäre gelten[13].

Weiterhin verfolgte auch eine Reihe von Gesetzen das Ziel, „die Öffentlichkeit des jüdischen Kultes zu untersagen, um so für die Christen die Gefahr, ihren Glauben zu verlassen, zu bannen“[14]. „ Eum, qui ex Iudaeo Christianus factus est, inquietare Iudaeos non liceat vel aliqua pulsare iniuria: pro qualitate commissi istius modi contumelia punienda“[15] [16]. Dies bedeutet, dass Juden, die zum christlichen Glauben übertraten, gegen eventuelle Vergeltungen ihrer ehemaligen Glaubensgenossen geschützt wurden[17]. Andererseits wurde das Vermögen von zum Judentum Konvertierenden vom Staat beschlagnahmt[18]. „(...) ex Christiano Iudaeus effectus sacrilegis coetibus aggregetur, cum accusatio fuerit comprobata, facultates eius dominio fisci iussimus vindicari“[19] [20].

Weiterhin gab es noch Bestimmungen, dass ein Christ, der zum Judentum übertrat, auch sein Recht, ein Testament zu machen, verlor[21] ; umgekehrt durfte ein zum Christentum konvertierender Jude, trotz eventuellen Vergehen gegen die Erblasser, von diesen nicht enterbt werden[22].

Überdies verbot Theodosius den Juden, einen christlichen Sklaven zu kaufen und ehemalige Christen mit jüdischen Sakramenten zu schänden, d.h. zu beschneiden[23]. Da die Beschneidung nur an jüdischen Knaben gestattet war, wurde, „wer sie an Christen vollzog, mit Vermögenskonfiskation und Verbannung bedroht“[24]. „Tamen ipsi Iudaei et bonorum proscriptione et perpetuo exsilio damnabuntur, si nostrae fidei hominem circumcidisse eos vel circumcidendum mandasse constiterit“[25] [26].

Dort, wo religiöser Glaube sich in Brauchtum und Festveranstaltungen niederschlug, prallten die Gegensätze am heftigsten gegeneinander. Ein Beispiel für diese heftigen Auseinandersetzung bringt ein Erlass gegen den speziellen jüdischen Kultbrauch aus dem Jahre 408 hervor, wobei es darum ging, dass die Juden am Purimfest eine Puppe, die den Haman darstellte, verbrannten; diese Puppe hing an einer Tragstange, die wahrscheinlich einen Querbalken gehabt hatte, „so dass die Christen in diesem Ritus eine Verspottung des Gekreuzigten sahen“[27]. Das Gesetz lautete folgendermaßen: „ Iudaeos quodam festivitatis suae solenni Aman ad poena quondam recordationem incendere, et sanctae crucis assimulatam speciem in contemptum Christianae fidei sacrilega mente exurere, provinciarum rectores prohibeant, ne locis suis fidei nostrae signum immisceant, sed ritus suos infra contemptum Christianae legis retineant, amissuri sine dubio permissa hactenus, nisi ab illicitis temperavint“[28] [29].

Diese und andere Gesetze zeigen auf, wie sehr die Juden schon damals in der Ausübung ihrer religiösen Sitten und Gebräuche gehemmt wurden.

2. Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben

Hier sind vor allem Regelungen bezüglich der Haltung christlicher Sklaven und der Ehe zwischen Juden und Christen zu beachten.

Theodosius traf, im Gegensatz zu seinen Vorgängern, nur noch Maßnahmen für christliche Sklaven, was ein Zeichen für die fortgeschrittene Christianisierung des Reiches und dafür ist, dass die Nichtchristen für den Staat immer mehr an Bedeutung verloren[30]. Das mag der Grund dafür sein, dass es Juden erlaubt war, christliche Sklaven, unter der Bedingung, dass diese wegen ihres Glaubens nicht belästigt wurden, zu halten[31]. „Absque calumnia praecipimus Iudaeis dominis habere servos Christianos, hac duntaxat conditione permissa, ut propriam religionem eos servare permittant“[32] [33]. Dies war jedoch ein Gesetz aus dem Westen. Im Osten verlief dies hingegen alles etwas strenger, da man hier entschied, dass „Juden weder durch Schenkung noch durch Kauf einen christlichen Sklaven erwerben durften“[34]. „Christiana mancipia Iudaeorum nemo audeat comparare“[35] [36].

Eine ähnliche Gefahr für den christlichen Glauben bestand bei einer Ehe zwischen Christen und Juden, welche darum auch von Staates wegen untersagt wurde[37]. „ Ne quis Christianam mulierem in matrimonium Judaeus accipat, neque Judaeae Christianus coniugium sortiatur“[38] [39]. Wer jedoch eine solche Ehe einging, unterlag der gleichen Strafe, als wenn er Ehebruch begangen hätte[40]. „Nam si quis aliquid huiusmodi admiserit, adulterii vicem commissi huius crimen obtinebit, libertate in accusandum publicis quoque vocibus relaxata“[41] [42]. Man wird nicht ausschließen können, dass kirchliche Kreise eine derartige Verfügung veranlasst haben könnten[43]. Andererseits bedeutete das Eheverbot mit Christen für viele Juden keine besondere Härte, „weil diese Verbindungen auch von ihnen nicht gutgeheißen wurden[44].

3. Schutzbestimmungen

„Um unrechtmäßige Übergriffe der christlichen Behördenleiter oder des Volkes zu verhindern, wurden immer wieder Schutzbestimmungen für die Juden erlassen“[45].

Einige dieser Gesetze strebten danach, die Zerstörung der Synagogen zu verhindern[46]. „Quae Iudaeorum frequentari conventiculis constat, quaeque synagogarum vocabulis nuncupantur, nullus audeat violare vel occupata detinere, cum sine intentione religionis et culpata omnes quieto iure sua debeant retinere“[47] [48].

Weiterhin wurde den Juden zudem noch das Recht zugestanden, den Sabbat zu halten und ihre Feste zu feiern, wobei sie an diesen Tagen weder zu körperlicher Arbeit gezwungen werden konnten, noch vor Gericht erscheinen mussten und außerdem keine Steuern eingezogen werden durften[49].

4. Schlussfolgerung

„Trotz all dieser schützenden und einschränkenden Gesetze kann man nicht von einem speziellen Antijudaismus in der staatlichen Gesetzgebung sprechen“, weil man durchaus berücksichtigen muss, dass gegen Häretiker und Heiden nicht anders verfahren wurde, so dass man hier davon ausgehen kann, dass es sich einfach um einen integralen Schutzwillen zugunsten des christlichen Glaubens handelte[50]. Ebenso waren die „erhaltenen Gesetze des Theodosius, die das Judentum betrafen, auf die Jahre 384, 388, 390, 392 und 393 verteilt, ohne einen Schwerpunkt zu bilden“, so dass offensichtlich wird, dass dieser keine konsequente Judenpolitik betrieb, sondern nur auf bestimmte Vorfälle reagierte[51].

Dass Theodosius den jüdischen Glauben abgelehnt hat, zeigt vor allem seine Bekämpfung des Proselytentums durch das Verbot christlicher Sklaven und das Eheverbot zwischen Christen und Juden, welches sogar den christlichen Partner mit in die Strafe einbezog[52].

II. Codex Iustinianus

„Der Codex Iustinianus, das ´Justinianische Buch´, ist eine Sammlung kaiserlicher Konstitutionen aus der Zeit von Kaiser Hadrian (117-138) bis zum Jahre 534“; er ist in 12 Bücher eingeteilt, wobei jedes 44-78 Titel umfasst, wovon wiederum jeder Titel einem bestimmten Rechtsgebiet gewidmet ist[53]. „Der Codex Iustinianus sollte die noch geltenden kaiserlichen Konstitutionen aus den Codices Gregorianus und Hermogenianus (vor 305) und dem Codex Theodosianus mit den später erlassenen vereinigen“, wobei veraltete Gesetze ausgeschieden, Widersprüche beseitigt und die Texte gestrafft werden sollten[54]. Am 16. April 529 trat unter Justinian und einer zehnköpfigen Kommission der Codex erstmals in Kraft[55]. Jedoch musste nach dem Abschluss der Arbeiten an den Digesten[56] der Codex einer Revision unterzogen werden, und so trat die Neufassung des Codex Iustinianus repetitae praelectionis, ausgearbeitet von einer fünfköpfigen Kommission, am 22. Dezember 534 in Kraft; „die erste Fassung, der sogenannte Codex vetus, ist nicht erhalten geblieben[57].

Später erließ Justinian noch weitere Einzelgesetze, die ´Novellen´, novellae (constitutiones), neue Gesetze[58].

1. Auswirkungen des Codex Iustinianus auf die Juden

Kaiser Justinian war der erste, der die Juden bürgerlich noch mehr beschränkte und ihnen noch dazu Gewissenszwang aller Art aufzwang[59].

So stammt von diesem das Gesetz, dass jüdischen Zeugen gegen Christen keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei[60]. „ Quoniam multi iudices in dirimendis ligitiis nos interpellaverunt, indigentes nostro oraculo, ut eis reseretur, quid de testibus haereticis statuendum sit, utrumque accipiantur eorum testimonia an respuantur, sancimus contra orthodoxos quidem litigantes nemini haeretico vel etiam his qui Iudaicam superstionem colunt esse in testimonia communionem, siveutraque pars orthodoxa sit sive altera“[61] [62].

Überdies verbot Justinian den Juden bei schwerer Strafe am Passahfest[63] den feiertägigen Gottesdienst zu halten und ungesäuertes Brot zu genießen, „so oft nämlich in einem dem Schaltjahr vorangehenden Jahre das jüdische Passahfest mit dem christlichen Ostern zusammentraf, durften es die Juden nicht in dieser Zeit feiern, damit es nicht den Anschein habe, als feierten die Christen das jüdische Passah[64].

Überdies bezeichnete er die Juden als Ketzer, denn Ketzer ist nach Justinian derjenige, welcher nicht rechtsgläubig, also kein Christ ist[65].

Weiterhin sollte das Vermögen der zum Judentum Konvertierenden beschlagnahmt werden. „Si quis lege venerabili constitutus ex Christiano Iudaeus effectus sacrilegis coetibus adgregetur, cum accusatio fuerit comprobata, facultates eiusdem dominio fisci iubemus vindicari“[66] [67]. Damit wurde die Juden oder zum Judentum Konvertierende abermals in ihrer Religionsausübung und -freiheit eingeschränkt.

Auch das Eheverbot zwischen Christen und Juden wurde erneut aufgegriffen, sowie sämtliche Gesetze des Codex Theodosianus und anderer.

Es musste dennoch eine eigene Bewandtnis damit gehabt haben, dass der von fanatischen Bekehrungseifer beseelte Justinian, den Juden weder direkt noch indirekt das Christentum aufzwang[68]. Möglicherweise fürchtete er ihre entschiedene Abneigung und ihre große Zahl[69].

2. Schutzbestimmungen für die Juden

Auch diese waren, wie im Codex Theodosianus im Codex Iustinianus für die Juden gegeben. So mussten Juden zum Beispiel am Sabbath keine Arbeit leisten und sollten nicht angeklagt werden. „Die sabbato ac reliquis sub tempore, quo Iudaei cultus sui reverentiam servant, neminem aut facere aliquid aut ulla ex parte conveniri debere praecipimus (…)”[70] [71] . Dadurch wurde ihnen gestattet, wenigstens einen Teil ihrer Riten einzuhalten.

Hinzu kommt noch ein Gesetz, das den Zweck verfolgt, unschuldige Juden in ihrem Glauben vor Verachtung zu schützen und zudem noch den Zerstörungen der Synagogen Einhalt zu gebieten. „Nullus tamquam Iudaeus, cum sit innocens, obteratur nec expositum eum ad contumeliam religio qualiscumque perficiat: non passim eorum synagogae vel habitacula concrementur vel perperam sine ulla ratione laedantur, cum alioquin, etiam si sit aliquis sceleribus implicitu, idcirco tamen iudiciorum vigor iurisque publici tutela videtur in medio constituta, ne quisquam sibi ipse permittere valeat ultionem“[72] [73].

Wenn auch die Juden in einem gewissen Maße dem gesetzlichen Schutz unterlagen, so kann man doch deutlich erkennen, dass all diese Schutzgesetze meist mit einem ´wenn´ und ´aber´ versehen sind. Sie sind also keine absoluten Schutzgesetze, sondern knüpfen häufig an eine Bedingung oder Ausnahme an. Im letztgenannten Beispiel ist dies der Fall. Hier heißt es, dass nur ´unschuldige´ nicht als Juden verachtet werden sollen. Andererseits sollen Synagogen und Wohnungen der Juden nur geschützt werden, sofern kein triftiger Grund für eine Zerstörung vorliegt. Die Ausdrücke ´unschuldig´ und ´triftiger Grund´ werden jedoch nicht näher erläutert, so dass möglicherweise jeder einen solchen Grund vorgeben kann.

[...]


[1] L. Dasberg, Untersuchungen über die Entstehung d. Judenstatus, S. 27.

[2] LexMA V, S. 792.

[3] L. Dasberg, Untersuchungen über die Entstehung d. Judenstatus, S. 27.

[4] L. Dasberg, Untersuchungen über die Entstehung d. Judenstatus, S. 29.

[5] L. Dasberg, Untersuchungen über die Entstehung d. Judenstatus, S. 30.

[6] LexMA V, S. 792.

[7] LexMA II, S. 2208

[8] O. Seeck, Regesten der Kaiser und Päpste, S. 1.

[9] LexMA II, S. 2209.

[10] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 146.

[11] CTh 16, 8, 26, S. 1604 f.

[12]Unsere Dekrete und diese unserer Vorfahren, durch welche wir den Geist und die Unverfrorenheit der abscheulichen Heiden, der Juden und auch der Häretiker unterdrückt haben, sind allen Menschen bekannt und veröffentlicht“. aus: Pharr, The Theodosian Code, 16, 8, 26, S. 470.

[13] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 146.

[14] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 146.

[15] CTh 16, 8, 5, S. 1592.

[16]Es soll den Juden nicht erlaubt sein, einen Menschen, der vom Judentum zum Christentum konvertiert ist, zu stören oder diesen mit irgendeinem Verbrechen anzugreifen. Solch eine Schmach soll nach der Art und Weise der Tat, welche begangen wurde, bestraft werden“. aus: Pharr, The Theodosian Code, 16, 8, 5, S. 467.

[17] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 146.

[18] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 146.

[19] CTh 16, 8, 7, S. 1594.

[20] „(...) falls eine Person vom Christentum zum Judentum übertritt und deren frevlerischen Versammlungen beiwohnen sollte, soll, wenn die Anklage bewiesen werden konnte, dessen Besitz gerechtfertigt in den Besitz des Fiskus übergehen“. aus: Pharr, The Theodosian Code, 16, 8, 7, S. 467 f.

[21] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 147.

[22] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 147

[23] Noethlichs, Die gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Häretiker, Heiden und Juden, S. 183.

[24] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 147.

[25] CTh 16, 8, 26, S. 1605.

[26] „Dennoch sollen die Juden selbst, falls es nachgewiesen werden sollte, dass diese einen Mann unseres Glaubens beschnitten haben oder angeordnet haben, diesen zu beschneiden, durch Verbot ihrer Güter und durch lebenslanges Exil bestraft werden“. aus: Pharr, The Theodosian Code, 26, 8, 26, S. 471.

[27] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 147.

[28] CTh 16, 8, 18, S. 1599.

[29] „Die Leiter der Provinzen sollen den Juden untersagen, in einer bestimmten Zeremonie deren Festtag Haman, zum Gedenken an einige frühere Bestrafungen, eine simulierte Erscheinung des heiligen Kreuzes anzuzünden und zu verbrennen, in Verachtung des christlichen Glaubens und mit frevlerischen Gemüt, damit diese nicht das Zeichen unseres Glaubens mit deren Stätten vereinigen. Sie sollen ihre eigenen Riten ohne Verachtung des christlichen Gesetzes vollziehen, und sie sollen unbestritten alle Vorrechte, welche ihnen hierfür gestattet worden sind, verlieren, sofern sie es nicht unterlassen, ungesetzliche Taten zu begehen“ aus: Pharr, The Theodosian Code, 16, 8, 18, S. 469.

[30] Noethlichs, Die gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Häretiker, Heiden und Juden, S. 183.

[31] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 148.

[32] CTh 16, 9, 3, S. 1609.

[33] „Wir ordnen an, dass jüdische Herren, ohne Angst vor Schikane, christliche Sklaven halten können, mit der einzigen Bedingung, dass sie solchen Sklaven gestatten, ihre eigene Religion zu behalten“. aus: Pharr, The Theodosian Code, 16, 9, 3, S. 471.

[34] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S: 148.

[35] CTh, 16, 9, 5, S. 1611.

[36] „ Kein Jude soll es wagen, christliche Sklaven zu erstehen“. aus: Pharr, The Theodosian Code, 16, 9, 5, S. 472.

[37] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 148.

[38] CTh, 3, 7, 2, S. 308.

[39] „Kein Jude soll eine christliche Frau für eine Vermählung bekommen, noch soll ein christlicher Mann eine Ehe mit einer jüdischen Frau schließen“ aus: Pharr, The Theodosian Code, 3, 7, 2, S. 70.

[40] Noethlichs, Die gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Häretiker, Heiden und Juden, S. 184.

[41] CTh, 3, 7, 2, S. 308 f.

[42] „ Falls eine Person eine derartige Tat begehen sollte, soll das Verbrechen seiner Missetat als das äquivalent zu Ehebruch betrachtet werden und die Freiheit, eine Anklage hervorzubringen, soll auch den Stimmen des Volkes gewährt werden“ aus: Pharr, The Theodosian Code, 3, 7, 2, S. 70.

[43] Noethlichs, Die gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Häretiker, Heiden und Juden, S. 184.

[44] Noethlichs, Die gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Häretiker, Heiden und Juden, S. 184.

[45] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 148 f.

[46] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 149.

[47] CTh, 16, 8, 20, S. 1601.

[48] „Falls es vorkommen sollte, dass irgendwelche Plätze häufig von Ansammlungen von Juden besucht werden und diese Synagogen genannt werden, soll niemand es wagen, solche Plätze zu schänden oder in Besitz zu nehmen und zu behalten, da alle Personen deren eigenen Besitz in ungestörtem Recht behalten müssen, ohne Anklage der Religion oder des Gottesdienst“. aus: Pharr, The Theodosian Code, 16, 8, 20, S. 469.

[49] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 149; CTh, 16, 8, 20, S. 469.

[50] Rengstdorf/Kötting, Kirche und Synagoge, S. 149.

[51] Noethlichs, Die gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Häretiker, Heiden und Juden, S. 188.

[52] Noethlichs, Die gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Häretiker, Heiden und Juden, S. 188.

[53] LexMA III, S. 271.

[54] LexMA III, S. 272.

[55] LexMA III, S. 272.

[56] Die Digesten sind 50 Bücher(libri), die in 7 Teile (partes) eingeteilt sind, wobei jedes Buch 2-32 Titel umfasst; Digesten sind Falllösungen, Problemanalysen, aus: LexMA III, S. 271.

[57] LexMA III, S. 272.

[58] LexMA III, S. 272.

[59] Graetz, Geschichte der Juden Bd. 5, S. 21.

[60] Graetz, Geschichte der Juden Bd. 5, S. 21.

[61] CiC II, Codex Iustinianus, I, 5, 21, S. 59.

[62] „Da bei uns viele Richter, welche Rechtsangelegenheiten zu verhandeln haben, angefragt und um unsere Entscheidung gebeten haben, wie es mit Ketzern zu halten sei, welche als Zeugen aufgeführt würden, und ob die Zeugnisse derselben zu berücksichtigen oder zu verwerfen wären, so verordnen wir, dass gegen Ketzer und keinem, welcher dem jüdischen Aberglauben anhängt, gestattet sei, als Zeuge aufzutreten, es mögen nun beide streitenden Parteien rechtsgläubig sein, oder nur die eine oder die andere“. aus: Schilling/Sintenis, CJC, I, 5, 21, S. 149.

[63] „Es geht um das Wunder des Auszugs aus Ägypten, woran die Juden sich ohne Unterlass erinnern. Gott selbst soll sein Volk aus der Knechtschaft losgekauft haben und die Juden das Land so schnell verließen, dass sie nicht einmal mehr Zeit hatten, ihren Teig säuern zu lassen. Seither backen sie flache Kuchen, die Mazzot, die bis heute während des Passahfestes als Erinnerung an den Auszug gegessen werden. aus: Hertzberg, Judaismus, S. 232.

[64] Graetz, Geschichte der Juden, Bd. 5, S. 22.

[65] Schilling/Sintenis, CJC, I, 5, 12, S. 143 f.

[66] CiC II, Codex Iustinianus, I, 7, 1, S. 60.

[67] „Wenn ein Mitglied der christlichen Kirche dieselbe verlässt und Jude wird, sich den Zusammenkünften der Ungläubigen anschliesst und die gegen ihn erhobene Anklage sich als wahr erweist, so sollen seine Güter dem Fiskus anheimfallen“. aus: Schilling/Sintenis, CJC, I, 7, 1, S. 151.

[68] Graetz, Geschichte der Juden, Bd. 5, S. 24.

[69] Graetz, Geschichte der Juden, Bd. 5, S. 24.

[70] CiC II, Codex Iustinianus, I, 9, 13, S. 61 f.

[71] „Am Sabbath und an den übrigen Tagen, an welchen die Juden ihren Gottesdienst feiern, soll keiner derselben zu irgend einer Arbeit angehalten oder mit einer Klage belangt werden;(...)“ aus: Schilling/Sintenis, CJC, I, 9, 13, S. 157.

[72] CiC II, Codex Iustinianus, I, 9, 14, S. 62.

[73] „Niemand soll, wenn er (sonst) unschuldig ist, als Jude verachtet werden, und sein Glaube, es möge nun derselbe sein, wie er wolle, darf ihm keineswegs zur Schmach gereichen; auch dürfen an keinem Orte die Synagogen oder Wohnungen der Juden niedergebrannt, oder auf irgendeine andere Weise ohne triftige Ursache beschädigt werden, weil im Gegenfalle, wenn sich auch einer von ihnen mit Verbrechen belastet hat, deswegen doch immer die Macht der Obrigkeiten und der Schutz der öffentlichen Gesetze vorhanden ist, ohne dass jemand es nötig hätte, sich selbst zu rächen“. aus: Schilling/Sintenis, CJC, I, 9, 14, S. 157.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Das kirchliche Judenrecht bis zum Konzil von Basel (1431/1449)
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Juristische Fakultät)
Note
16 Punkte (sehr gut)
Autor
Jahr
2003
Seiten
32
Katalognummer
V17509
ISBN (eBook)
9783638220682
Dateigröße
606 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Judenrecht, Konzil, Basel
Arbeit zitieren
Melody Geraldes (Autor:in), 2003, Das kirchliche Judenrecht bis zum Konzil von Basel (1431/1449), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17509

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