Buy Backs - Eine ökonomische Analyse für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland


Diplomarbeit, 2000

79 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsangabe

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Begriffsdefinition
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

2 Rechtliche Rahmenbedingungen für den Erwerb eigener Aktien
2.1 Gesetzliche Vorschriften über den Erwerb eigener Anteile
2.1.1 Geschichtliche Entwicklung der Rechtsvorschriften
2.1.2 Vorschriften vor Einführung des KonTraG
2.1.3 Vorschriften nach der Verabschiedung des KonTraG
2.2 Bilanzielle und steuerliche Behandlung

3 Betroffene Interessengruppen bei der Durchführung von „buy back – Programmen“

4 Beweggründe zur Durchführung von „buy back – Programmen“
4.1 Erhöhung des Unternehmenswertes
4.2 Stabilisierung des Aktienkurses
4.3 Alternative zur Dividendenzahlung
4.4 Abbau überschüssiger Liquidität
4.5 Beeinflussung der Kapitalstruktur
4.6 „Signalling“ – Effekt
4.7 Straffung der Aktionärsstruktur
4.8 Maßnahme gegen Übernahmeversuche
4.9 Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungs- und Aktienoptionsprogrammen
4.10 Nutzung der Aktien zur Akquisition

5 Methoden für den Erwerb eigener Aktien
5.1 Flexibler Erwerb über die Börse (open market repurchase)
5.2 Erwerb über ein öffentliches Angebot (self tender offer)
5.2.1 Mit Festpreis (fixed price tender offer)
5.2.2 Mit Preisspanne (dutch action tender offer)
5.3 Eingeschränktes Rückkaufangebot (negotiated repurchase)

6 Zusammenfassung der Ergebnisse

7 Anhang

8 Literaturverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zahl der Ankündigungen zur Durchführung von Aktien- Rückkäufen

Abbildung 2: Jährliches Volumen des Erwerbs eigener Aktien in verschiedenen Regionen, Stand 1997

Abbildung 3: Das Unternehmen im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessenträger

Abbildung 4: Verhältnis zwischen Fremdkapital und haftendem Eigenkapital bei eigen- bzw. fremdfinanziertem Erwerb

eigener Aktien

II. Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: rechtliche Vorschriften zur Zulässigkeit des Aktien- Rückkaufs

Tabelle 2: bilanzielle Behandlung des Aktienrückkaufs und Auswirkung auf die Bilanzstruktur

Tabelle 3: Merkmale und Ziele unterschiedlicher Interessen- gruppen

Tabelle 4: Differenzierungsmerkmale verschiedener Rückkauf- möglichkeiten

III. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Begriffsdefinition

Das Schaffen einer neuen Aktienkultur in Deutschland ist in den letzten Jahren stark in den Mittelpunkt gerückt. In der Tat hat durch den Börsengang der Deutschen Telekom die Aktie einen neuen Stellenwert bei den deutschen Anlegern eingenommen. Die Aktie wird seitdem als durchaus seriöse Anlageform im Gegensatz zu festverzinslichen Anlageformen und sonstigen am Kapitalmarkt befindlichen Anlagealternativen angesehen und kann sich immer größerer Beliebtheit in der Bundesrepublik Deutschland erfreuen.

Auch die Unternehmen versuchen die Aufmerksamkeit der Anleger auf Aktien zu lenken und richten ihre Unternehmenspolitik verstärkt auf die Interessen der Aktionäre aus. Kernpunkt ist dabei das Shareholder-Value-Konzept als Unternehmensleitlinie nach dem Vorbild US-amerikanischer Unternehmen. In den USA wird dieses Leitbild schon seit einigen Jahren vollzogen. Im Mittelpunkt dieses Gedanken stehen neben einer transparenten Informationspolitik, eine intensive Kommunikation mit aktuellen und potentiellen Anlegern, sowie eine anlegerorientierte Ausschüttungspolitik.

Den US-amerikanischen Unternehmen stehen zur Umsetzung dieses Leitbildes eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung. Von besonders großer Bedeutung ist hierbei die Durchführung von Aktienrückkaufprogrammen, die zum einen die bereits bestehenden Finanzierungstechniken ergänzen und zum anderen ein geeignetes Instrument bei der Erlangung einer effizienten Kapitalallokation darstellen. In den USA hat in den letzten Jahren die Anwendung von Aktienrückkaufprogrammen als eigenständige Form zur Ausschüttung finanzieller Mittel im Vergleich zur Dividendenzahlung enorm an Beliebtheit gewonnen.

Die Anzahl der Ankündigungen zur Durchführung solcher Rückkaufaktivitäten stieg im Jahre 1996 auf insgesamt 1073 von nur 781 im Jahre 1995. Dies entspricht einem Zuwachs um 37% (Vgl. Abbildung 1).[1]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zahl der Ankündigungen zur Durchführung von Aktienrückkäufen (Quelle: Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark (1998), S.337)

Während in den USA die Möglichkeit des Rückkaufs eigener Aktien ein gängiges Finanzierungsinstrument des Managements darstellt, ist in Deutschland der Erwerb eigener Anteile durch eine wechselvolle Geschichte geprägt und bis zur Erweiterung des § 71 AktG nur in Ausnahmefällen gestattet gewesen. Ansonsten grundsätzlich untersagt und als Finanzierungsinstrument bzw. Ausschüttungsinstrument aufgrund der rechtlichen Restriktionen ohne jegliche Bedeutung. Auch in den übrigen Staaten Europas spielt der Rückkauf eigener Aktien nur eine untergeordnete Rolle. Weltweit werden in keiner Region mehr eigene Anteile zurückerworben als in den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Tatsache soll folgende Abbildung graphische veranschaulichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Jährliches Volumen des Erwerbs eigener Aktien in verschiedenen Regionen, Stand 1997 (Quelle: Acquisition Monthly Database)

Durch diese gesetzlichen Regelungen wurde den deutschen Aktiengesellschaften ein interessantes Instrument neuzeitlicher Unternehmensführung verwehrt, das in anderen Ländern bereits erfolgreich eingesetzt wird. Der deutsche Börsen- und Aktienmarkt wurde erheblich geschwächt, ja sogar der gesamte Finanzplatz Deutschland wurde gefährdet. Eine letztendlich weitgehende Liberalisierung und Harmonisierung international geltenden Rechts konnte erst mit der Verabschiedung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in der Form des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) erzielt werden.

Die Umstrukturierung der gesetzlichen Regelungen führte zu einem integrierten internationalen Kapitalmarkt. Durch das KonTraG soll den Unternehmen der Erwerb eigener Anteile erleichtert und erweitert werden. Der Rückkauf eigener Aktien soll zu

- einer Belebung des Börsenhandels,
- zur Steigerung der Akzeptanz der Aktie als Anlageform,
- zu einer erhöhten Emissionsneigung beitragen und letztendlich
- den Finanzplatz Deutschland im internationalen Vergleich wieder erstarken lassen.

Auch wird in der Gesetzesbegründung explizit darauf hingewiesen, dass durch diese Neuregelung das Finanzierungsinstrumentarium des Aktienrückkaufs für deutsche Aktiengesellschaften an die einhergehende internationale Praxis angepasst wurde.

Mit den Begriffen „Reakquisition“, „Erwerb eigener Aktien“ und „Aktienrückkauf“ wird in dieser Arbeit stets der entgeltliche, d.h. durch Kauf oder Tausch vollzogene Erwerb eigener Anteile gemeint. Bei der Durchführung solcher „buy back“ – Programme kommt es immer zu einer Übertragung finanzieller Mittel von der Aktiengesellschaft hin zu ihren Anteilseignern. Zur Vervollständigung sei noch angemerkt, dass es neben dem entgeltlichen Erwerb noch den unentgeltlichen Erwerb eigener Aktien, z.B. durch Erbschaft oder Schenkung, gibt, was allerdings nicht Bestandteil der folgenden Ausführungen sein wird.

1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

Zielsetzung der Arbeit ist es darzustellen, inwieweit Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland durch die Änderung gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit von Aktienrückkaufprogrammen annehmen und welche Anreize die Unternehmen zu einer Durchführung motiviert bzw. inwiefern der Erwerb eigener Aktien angedacht wird.

Hierzu wird zunächst im 2. Kapitel auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb eigener Aktien näher eingegangen. Das Hauptaugenmerk der Betrachtungen ist in diesem Abschnitt auf die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften durch die Einführung des KonTraG gerichtet. Nach einem kurzen geschichtlichen Überblick über die gesetzlichen Entwicklungen für den Aktienrückkauf in Deutschland, wird anschließend eine detaillierte Erläuterung der Vorschriften für den Erwerb eigner Anteile vor und nach Erweiterung des § 71 AktG. herausgearbeitet. Abschließend behandelt dieses Kapitel die bilanziellen und steuerlichen Aspekte, die Aktiengesellschaften zu berücksichtigen haben, falls sie den Rückkauf eigener Aktien wahrnehmen. Auch wird in diesem Zusammenhang auf die steuerlichen Auswirkungen für die am Rückkaufprogramm teilnehmenden und die verbleibenden Anteilseigner näher eingegangen.

Kapitel 3 zeigt die durch die Durchführung von Aktienrückkaufprogrammen betroffenen Interessengruppen auf. Ein Hauptaugenmerk wird auf die durch die unterschiedlichen Interessen der einzelnen Bezugsgruppen entstehenden Divergenzen innerhalb des Unternehmensgefüges zu legen sein. Hierzu werden kurz zwei mögliche Führungsansätze aufgezeigt – der Shareholder- und der Stakeholder-Gedanke. Anschließend werden die einzelnen Zielvorstellungen der unterschiedlichen am Unternehmen beteiligten Interessenträger herausgearbeitet und abschließend ein Ausblick über eine mögliche Führungsausrichtung gegeben.

Das darauf folgende Kapitel wird den Schwerpunkt der Arbeit darstellen. In den Ausführungen werden die einzelnen Erwerbsgründe, welche die einzelnen Aktiengesellschaften zur Umsetzung bzw. zur geplanten Durchführung motivieren, aufgezeigt und deren Nutzen im Spannungsfeld der Interessenträger kontrovers diskutiert. Ferner werden in diesem Kapitel die aus der Durchführung von Aktienrückkäufen resultierenden Risiken und Missbrauchsmöglichkeiten hervorgehoben.

Das 5. Kapitel ist dann den unterschiedlichen Rückkaufmöglichkeiten für eigene Anteile gewidmet. Neben der Darstellung der einzelnen Methoden wird deren Verbreitung bei den Aktiengesellschaften in Deutschland, die einen Rückkauf planen oder bereits getätigt haben, sowie ihre rechtliche Zulässigkeit näher beleuchtet.

Kapitel 6 fasst die im Rahmen der Arbeit herausgearbeiteten Ergebnisse abschließend zusammen.

2 Rechtliche Rahmenbedingungen für den Erwerb eigener Aktien

2.1 Gesetzliche Vorschriften über den Erwerb eigener Anteile

2.1.1 Geschichtliche Entwicklung der Rechtsvorschriften

Die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien können im deutschen Aktienrecht auf eine wechselvolle Geschichte zurückblicken.[2] Mit der ersten deutschen Aktienrechtsnovelle war der Erwerb eigener Aktien ausnahmslos verboten: „Die A.-G. darf eigene Aktien nicht erwerben.“[3] Dieses gegen Ende des 19. Jahrhunderts geltende absolute Verbot wurde im Zuge der zweiten Aktienrechtsnovelle von 1884 deutlich liberalisiert und in eine etwas mildere Sollvorschrift umgewandelt und als § 226 im HGB vom 10. Mai 1897 manifestiert.[4] Viele Unternehmen nutzten die Schwäche des Aktienmarktes und niedrige Aktienkurse in der Weltwirtschaftskrise dazu, einen großen Teil ihrer eigenen Aktien zurück zu erwerben, um einen weiteren Kursverfall zu stoppen. Liquiditäts- und Eigenkapitalschwäche als Resultat dieser Vorgehensweise erschwerte den Unternehmen in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld mit mangelnden Reserven Verluste zu kompensieren und die Weltwirtschaftskrise zu überstehen. Viele Unternehmen mussten in dieser Zeit Konkurs anmelden.[5] Um einer Gefährdung der gesamten Volkswirtschaft vorzubeugen war durch den Gesetzgeber die Notverordnung vom 19. September 1931 eingeführt worden.[6] Sie sah ein grundsätzliches Verbot des Erwerbs eigener Anteile vor.[7] Diese Regelungen wurden dem Gedanken nach auch in das Aktiengesetz von 1937 und 1965 übernommen.[8]

Der Rückkauf eigener Aktien war aber dennoch in bestimmten Ausnahmefällen gestattet, um eventuelle Manipulationen oder Vorgänge, die nicht dem eigentlichen Geschäftszweck entsprachen, zu verhindern. In der zweiten EG-Kapitalrichtlinie von 1978 wurde die Möglichkeit gegeben, die strengen Restriktionen für Aktienrückkäufe zu lockern. Deutschland machte hiervon allerdings zunächst keinen Gebrauch.[9] Bisher geltende Regelungen für Aktienrückkäufe waren neben der Möglichkeit die Anteile als Belegschaftsaktien weiterzugeben, der Erwerb eigener Anteile, um eventuelle schwere Gefahren vom Unternehmen abzuwenden. Weitere noch zulässige Ausnahmen für Aktienrückkäufe werden unter 2.1.2 Vorschriften vor Einführung des KonTraG ausführlich herausgehoben.

Im Zuge der allgemeinen europaweiten Liberalisierung der Vorschriften für den Aktienrückkauf, waren die deutschen Gesetzgeber gefordert, sich den Entwicklungstendenzen anzupassen. Nicht letztendlich nur, um dem Finanzplatz „Deutschland“ wieder Attraktivität im internationalen Vergleich zu verleihen. Aber erst durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) sind die Bedingungen für den Rückkauf eigener Aktien erweitert und erleichtert worden. Mit der Einführung der Nr. 8 im § 71 Abs. 1 AktG sind die deutschen Aktiengesellschaften in bestimmten Situationen nun befähigt, eigene Anteile zurück zu erwerben und die sich daraus ergebenden finanzpolitischen Chancen zum Nutzen zu machen.[10]

2.1.2 Vorschriften vor Einführung des KonTraG

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG war der Rückkauf eigener Anteile in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht zulässig. Dieses gesetzlich verankerte Verbot sollte neben der Stärkung des Gläubigerschutzes durch Kapitalerhaltung zur Wahrung der Haftungsbasis und Sicherstellung der Kapitalaufbringung bei nicht voll eingezahlten Einlagen, die Gleichbehandlung der Aktionäre, welche durch den Rückkauf von einzelnen Aktionären gefährdet wäre, gewährleisten.[11] Ebenso sollte die Kompetenzverteilung in der AG und zwischen ihren Organen, hier vor allem zwischen Vorstand und Hauptversammlung, aufrecht erhalten werden, da dieses Verhältnis, durch die vom Vorstand mit dem Rückkauf eigener Anteile erworbenen Mitgliedschaftsrechte in der Hauptversammlung, gestört würde.[12] Ein weiterer durch dieses Erwerbsverbot angestrebter Zweck war die Stärkung des Anlegerschutzes, indem die Beeinflussung des Aktienkurses durch die Unternehmensführung vermieden werden sollte.[13]

Nur in bestimmten Ausnahmefällen war es Unternehmen gestattet, diese grundlegende Restriktion zu umgehen und eigene Aktien zurück zu kaufen. Eine genaue diesbezügliche Regelung nimmt der § 71 Abs. 1 AktG vor. Für folgende Punkte war der Erwerb eigener Anteile gestattet:[14]

Nr. 1 Abwehr eines „schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens von der Gesellschaft“.[15] Ein den Aktionären unabwendbarer Schaden ist als Rückerwerbsgrund nicht ausreichend.[16]

Nr. 2 Angebot der Aktien an „Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmen zum Kauf“ (Belegschaftsaktien).[17] Von diesem Angebot ausgeschlossen sind Organmitglieder der Aktiengesellschaft.[18]

Nr. 3 „Aktionäre nach § 305 Abs. 2 oder § 320 Abs. 5 abzufinden“.[19]

Nr. 4 Der unentgeltliche Erwerb eigener Anteile oder eine Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut.[20]

Nr. 5 Gesamtrechtsnachfolge (z.B. bei Verschmelzung)[21]

Nr. 6 Erwerb „aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals“[22]

Nr. 7 Erwerb durch Kredit- und Finanzinstitute zum Zweck des Wertpapierhandels

Nr. 8 Erwerb zur Finanzierung in Form eines Aktientauschs oder zur Beteiligung des Vorstands oder leitender Angestellter sowie zur Reduzierung des Eigenkapitals

Für den Rückerwerb eigener Aktien ist weiterhin zu beachten gewesen, dass, außer wenn der Rückkauf nach den in Nr. 4 bis 6 genannten Zwecken vorgenommen wurde, der Gesamtbestand der erworbenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten durfte.[23] Zu berücksichtigen waren auch die Aktien, welche sich im Bestand inländischer oder ausländischer, von dieser Aktiengesellschaft abhängiger, Unternehmen oder Unternehmen die im Mehrheitsbesitz dieser Aktiengesellschaft waren, befanden.[24]

Ferner musste die Gesellschaft in der Lage sein, in Höhe der Anschaffungskosten der Aktien die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene „Rücklage für eigene Anteile“ aus

- dem Jahresüberschuss,
- durch Umwandlung von frei verfügbaren Gewinnrücklagen,
- durch frei verfügbare Kapitalrücklagen oder,
- falls vorhanden, aus einem Gewinnvortrag

zu bilden.[25] Diese gesetzlich geforderte Rücklage fungierte gleichzeitig als Ausschüttungssperre und sollte die Sicherung des haftenden Vermögens mit Blick auf den Gläubigerschutz gewährleisten.[26]

In den Fällen Nr. 1,2,4 und 7 war der Erwerb nur dann zulässig, wenn die Aktien voll eingezahlt waren.[27] Der Grund für diese Regelung lag darin, dass kein Aktionär durch die bis dahin noch nicht erfüllte Einlagepflicht eine ungerechtfertigte Begünstigung erhalten sollte.[28]

Des Weiteren musste im Anhang des Jahresabschlusses über den Erwerb, die Veräußerung und den Bestand an eigenen Aktien, den Zeitpunkt und den Gründen des Erwerbs, den Erwerbs- und Veräußerungspreis sowie über die Verwendung des Erlöses Bericht abgegeben werden.[29]

Ebenso war es den Aktiengesellschaften nicht möglich aus eigenen Aktien rechtliche Ansprüche geltend zu machen.[30] Sie besaßen kein Stimmrecht, keinen Anspruch auf Dividende, keine Anfechtungsbefugnisse von Hauptversammlungsbeschlüssen sowie kein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen.[31]

2.1.3 Vorschriften nach der Verabschiedung des KonTraG

Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Regelungen für Aktienrückkäufe waren im internationalen Vergleich nicht mehr zeitgemäß. Der erstarkende Konkurrenzkampf auf den ausländischen Kapitalmärkten und ein damit einhergehender Attraktivitätsverlust des Finanzplatzes Deutschland machte eine Änderung der bestehenden gesetzlichen Restriktionen erforderlich.[32] Die gesetzlichen Änderungen durften allerdings die Gründe, aus denen das Rückkaufsverbot durch den Gesetzgeber erlassen wurde, keineswegs vernachlässigen. Durch die Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich am 27.04.1998 wurden die bestehenden Möglichkeiten zur Reakquisition eigener Aktien erweitert. Die allgemeinen Ziele, die durch das KonTraG realisiert werden sollten, waren:

- die Verbesserung der Arbeit des Aufsichtsrates,
- die Erhöhung der Transparenz für die Kapitalmarktteilnehmer,
- die Stärkung der Kontrolle durch die Hauptversammlung,
- der Abbau von Stimmrechtsdifferenzierungen,
- die Zulassung moderner Finanzierungs- und Vergütungsinstrumente,
- die Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung und der Zusammenarbeit von Abschlussprüfer und Aufsichtsrat
- die Prüfung des Beteiligungsbesitzes von Kreditinstituten.[33]

Die deutschen Vorschriften wurden mit der Verankerung einer Nr. 8 im § 71 Abs. 1 Aktiengesetz an die international gängigen Regelungen angepasst und so eine weitgehende Liberalisierung des Rechts zum Rückkauf eigener Anteile erzielt.

Grundsätzlich ist die Reakquisition eigener Aktien durch die neu eingeführte Nr. 8 nun zulässig. Es bedarf nun nicht mehr bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern allein die Zustimmung bzw. eine Ermächtigung der Hauptversammlung ist jetzt für den Rückkauf eigener Aktien innerhalb der durch den § 71 AktG gesetzten Regelungen ausreichend.

Als Voraussetzungen für den Rückkauf eigener Aktien muss der Hauptversammlungsbeschluss folgende Punkte enthalten:[34]

- Den niedrigsten und höchsten Gegenwert zu dem ein Rückerwerb durchgeführt werden darf, muss im Hauptversammlungsbeschluss festgelegt werden. Hierbei ist es nicht notwendig den Höchst- und Tiefstkurs in ihrer absoluten Höhe festzulegen, sondern sie können relativ zum Aktienkurs gewählt werden.[35]
- Den Anteil am Grundkapital, der zurückgekauft werden soll. Das Erwerbsvolumen darf eine Obergrenze von 10% des Grundkapitals nicht überschreiten. Des Weiteren darf nach Durchführung des Rückkaufs das Gesamtvolumen gehaltener eigener Aktien nach den Restriktionen des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr als 10 % des Grundkapitals betragen.[36]

Darüber hinaus hat die Hauptversammlung die Möglichkeit dem Beschluss weitere Punkte beizufügen. Zu nennen sind hier:

- Der Zweck des Erwerbs
- Die Erwerbs- und Veräußerungsart
- Die Notwendigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses bei Veräußerung
- Die Möglichkeit der Einziehung der Anteile mit oder ohne zusätzlichen Hauptversammlungsbeschluss durch den Vorstand
- Zeitliche und sonstige Verwendungsangaben. Insbesondere, dass die Ermächtigung der Hauptversammlung zur Durchführung des Rückkaufs zeitlich auf 18 Monate begrenzt ist.

Schließlich sind verschiedene Konstellationen von Beschlussfassungen der Hauptversammlung denkbar und realisierbar:[37]

- Allgemeine Ermächtigung zum Erwerb ohne weitere Vorgaben
- Ermächtigung zum Erwerb unter dem Vorbehalt, dass eine Rückgabe an den Markt eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf
- Ermächtigung zum Erwerb zum Zweck der Einziehung, wobei diese jedoch eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf
- Ermächtigung zum Erwerb zum Zweck der Einziehung verbunden mit der Ermächtigung zur Durchführung der Einziehung
- Als vereinfachte Einziehung nach § 237 Abs. 3 – 5 AktG
- Als förmliche Kapitalherabsetzung nach § 237 Abs. 2 i.V. mit §§ 222 ff. AktG

Eine gewisse Vorreiterrolle bei der Durchführung von Aktienrückkaufprogrammen spielte die Berliner Schering AG. Der Vorstand wurde von der Hauptversammlung am 29. April 1998 ermächtigt, eigene Aktien bis zu einem Wert in Höhe von maximal 34 Mio. DM nominal, was 10 % des Grundkapitals entspricht, zurückkaufen zu können.[38] Der Pharmariese kaufte im November 1998 beginnend in vier Tranchen 882000 Aktien zurück. Dies entsprach einem prozentualen Anteil von 1,3 % aller Unternehmensanteile und hatte einen Wert in Höhe von 180 Millionen Mark. Bis zum Ablauf der Frist am 30. September 1999 erwarb die Schering AG die von der Hauptversammlung ermächtigten 10 % des Grundkapitals komplett zurück.[39]

Neben der Vielzahl von Erleichterungen für den Rückkauf eigener Aktien mit der Einführung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in der Form des KonTraG, bleibt trotzdem die kontinuierliche Kurspflege und der Handel mit eigenen Aktien, um die Erzielung von Tradinggewinnen bzw. Erleidung von Spekulationsverlusten zu verhindern, nach wie vor strengstens untersagt, wobei es der Gesetzgeber versäumt hat eine genaue rechtliche Abgrenzung für das Merkmal „Handel in eigenen Aktien“ vorzunehmen. So wird es in Zukunft im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal noch eine Vielzahl von kontroversen Diskussionen geben und schließlich bis zu einer letztendlichen klaren Definition durch den BGH Unsicherheit in der Praxis herrschen.[40]

Des Weiteren ist auf die Erfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53 a AktG zu achten.[41] Es soll auf diese Weise verhindert werden, dass die Unternehmensleitung den Rückkauf eigener Anteile zur bewussten Steuerung und Gestaltung der Aktionärsstruktur missbraucht. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das zur Durchführung des Aktienrückkaufs verwendete Reakquisitionsverfahren anzuwenden. Auch hier liegen in der Literatur kontroverse Meinungen vor.[42] Nähere Ausführungen hierzu werden unter 5. Methoden für den Erwerb eigener Aktien vorgenommen.

Aus dem Blickwinkel des Gläubigerschutzes wurde der Rückerwerb eigener Anteile auf 10% des Grundkapitals beschränkt. Eine massive Nutzung des Aktienrückkaufs sollte dadurch verhindert werden, um so den geforderten Gläubigerschutz gewährleisten zu können.[43]

Zusätzlich hat die Aktiengesellschaft erweiterte Informationspflichten nach § 71 Abs. 3 S. 3 AktG wahrzunehmen. Der Vorstand ist angehalten

- die Gründe und den Zweck des Erwerbs,
- die Zahl und den Nennbetrag der erworbenen Aktien,
- deren Anteil am Grundkapital und
- den Gegenwert der Aktien

der nächsten Hauptversammlung zu unterbreiten.[44]

Von besonderer Bedeutung ist auch die unverzügliche Bekanntgabe einer Ermächtigung zum Rückkauf eigener Anteile durch den Hauptversammlungsbeschluss beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe).[45]

Eine weitere, die Aktiengesellschaft betreffende Publikationspflicht ergibt sich aus dem § 15 WpHG. Dieser besagt, dass aktienkursbeeinflussende Aktivitäten der Ad hoc-Publizität unterliegen.[46] Da es sich beim Rückkauf eigener Aktien um eine börsenkursbestimmenden Tätigkeit handelt, sind die Tatbestandsmerkmale des § 15 WpHG erfüllt und der Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet. Allerdings, so das BAWe, ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung erst dann erforderlich, wenn der Vorstand die tatsächliche Ausübung der Ermächtigung zum Aktienrückkauf beschließt.[47] Ebenso ist die Aktiengesellschaft angehalten bei der Durchführung des Rückkaufs eigener Aktien nach Erreichen der 5%- bzw. 10%-Marke am Grundkapital diesen Tatbestand unverzüglich den Anteilseigner publik zu machen.[48]

Weiterhin ist der Vorstand der Hauptversammlung und der Öffentlichkeit eine Darlegung der im letzten Geschäftsjahr durchgeführten Rückkaufaktivitäten schuldig. Die Aktionäre sind auf der Hauptversammlung und die Öffentlichkeit durch Angaben im Anhang über das bereits von der Aktiengesellschaft zurückerworbene und laut Hauptversammlungsbeschluss zukünftig noch erwerbsfähige Aktienvolumen zu informieren.[49]

Beim Rückkauf eigener Anteile muss der Vorstand darauf achten, dass der Ausgabebetrag auf die zurückzuerwerbenden Anteile voll eingezahlt ist. Ansonsten kann der Erwerb eigener Aktien nicht durchgeführt werden. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass bestimmte Aktionärsgruppen nicht bevorrechtigt behandelt werden und ein zu wider Handeln gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.

Eine weitere die Aktiengesellschaft im Hinblick auf den Rückkauf eigener Anteile betreffende Regelung stellt die Bildung einer Rücklage für eigene Anteile gem. § 272 Abs. 4 HGB dar. In der Höhe, der auf der Aktivseite im Umlaufvermögen ausgewiesenen eigenen Anteile, welche gemäß § 253 Abs. 3 HGB dem Niederstwertprinzip unterliegen, muss auf der Passivseite ein entsprechender Betrag als Rücklage gebildet werden.[50]

Mit diesen restriktiven Regelungen möchte der Gesetzgeber gewährleisten, dass alle am Unternehmen beteiligten Interessengruppen hinreichend über den Bestand der im Unternehmen befindlichen eigenen Aktien informiert sind und kein falsches Bild über die wahre Vermögenslage der Aktiengesellschaft erhalten.[51]

Abschließend werden die rechtlichen Vorschriften zur Zulässigkeit bei der Durchführung des Aktienrückkaufs nochmals tabellarisch hervorgehoben.[52]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: rechtliche Vorschriften zur Zulässigkeit des Aktienrückkaufs

2.2 Bilanzielle und steuerliche Behandlung

Durch das vom Bundestag im März 1998 verabschiedete und dann letztendlich am 01. Mai 1998 eingeführte Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich in Form des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, wodurch Aktiengesellschaften die Möglichkeit erleichtert wurde eigene Aktien zurück zu erwerben, brachte nicht nur Änderungen bei den spezifischen aktienrechtlichen Vorschriften mit sich, sondern umfasst bei der Behandlung eigener Aktien sowohl in steuerlicher als auch in bilanzieller Hinsicht einige Neuerungen. In dem nun folgenden Abschnitt werden die aus den abgeänderten §§ 71 AktG und 272 HGB resultierenden Reformen näher aufgezeigt und die Folgen sowohl für die Unternehmensseite als auch die Aktionärsseite dargestellt.

Bei der bilanziellen Behandlung der erworbenen eigenen Anteile gibt es zwei grundlegende Ansatzmöglichkeiten. Von entscheidender Bedeutung ist hier, ob die Anteile in der Bilanz als Vermögensgegenstände oder nach der US-amerikanischen Sichtweise als Korrekturposition zum Eigenkapital zu sehen sind.[53] Als Vermögensgegenstand wird jedes nach der Verkehrsanschauung individualisierbare Gut, welches sich bei wirtschaftlicher Betrachtung einzeln verwerten lässt, angesehen.[54] Eigenen Aktien wird in der Bundesrepublik Deutschland also ein Doppelcharakter zugebilligt. Ausschlaggebend für den Bilanzansatz ist der Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses zum Aktienrückkauf, aus dem der Zweck der Reakquisition ersichtlich wird.

[...]


[1] Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark (1998), S.337

[2] Rams, Andreas: Die Bank 37 (1997), Heft 4, S. 216 - 221

[3] Art. 215 Absatz 3 der Aktiennovelle vom 11. Juni 1870.

[4] Vgl. Kopp, Hans Joachim, (1996), S. 17

[5] Rams, Andreas: Die Bank 37 (1997), Heft 4, S. 216

[6] Vgl. Rosen, R./Helm, L.: Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft, S.435

[7] Vgl. von Rosen, Dr. Rüdiger/Helm, Leonhard (1996), Heft 10, S. 434 f

[8] Vgl. Pellens, Bernhard/Schremper, Ralf (2000), Heft 2, S. 134

[9] Vgl. Pellens, Bernhard/Schremper, Ralf (1999), S. 2

[10] Vgl. BGB1. I (1998), S. 786 ff.

[11] Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark (1998), Heft 5, S. 339

[12] Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark (1998), S.339 und Kopp, Hans Joachim (1996), S.19

[13] Vgl. Kopp, Hans Joachim (1996), S. 19

[14] Vgl. O.V., Aktienrückkauf, 30.05.00, S. 1 f

[15] § 71 Abs. 1 Punkt 1 AktG

[16] Vgl. von Rosen, Dr. Rüdiger/Helm, Leonhard (1996), S. 435

[17] § 71 Abs. 1 Punkt 2 AktG

[18] Vgl. von Rosen, Dr. Rüdiger/Helm, Leonhard (1996), S. 435

[19] § 71 Abs. 1 Punkt 3 AktG

[20] Vgl. § 71 Abs. 1 Punkt 4 AktG

[21] Vgl. § 71 Abs. 1 Punkt 5 AktG

[22] § 71 Abs. 1 Punkt 6 AktG

[23] Vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG

[24] Vgl. Kopp, Hans Joachim (1996), S. 21 f

[25] Vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG

[26] Vgl. Kopp, Hans Joachim (1996), S. 24

[27] Vgl. § 71 Abs. 2 Satz 3 AktG

[28] Vgl. Kopp, Hans Joachim (1996), S. 21

[29] Vgl. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG

[30] Vgl. § 71 b AktG

[31] Vgl. Castan, Edgar (1997), S. 465 und O.V., 14.06.2000, S.1

[32] Vgl. Escher-Weingart, Dr. Christina/Kübler, Dr. Friedrich 162. Jg. (1998), S. 542

[33] Vgl. Scherrer, Prof. Dr. Gerhard (1998), S.1

[34] Vgl. Klingberg, Dr. Dietgard (1998), Heft 31, S. 1575

[35] Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark (1998), S.342

[36] Vgl. Klingberg, Dr. Dietgard (1998), Heft 31, S. 1575

[37] Vgl. Klingberg, Dr. Dietgard, 53. Jg. (1998), Heft 31, S. 1576

[38] Vgl. Schering AG (1998)

[39] Angaben lt. Der Abteilung Unternehmenskommunikation der Schering AG

[40] Vgl. Wiese, Dr. Götz Tobias (1998), Heft 12, S.609

[41] Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark (1998), S.342

[42] Vgl. Kopp, Hans Joachim (1996), S. 35 – 38

[43] Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark (1998), S.343

[44] Vgl. Peltzer (1998), S. 329

[45] Vgl. Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (1999)

[46] Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark (1998), S.342

[47] Vgl. Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (1999)

[48] Vgl. Peltzer, Oliver (1998) Heft 7, S. 329

[49] Vgl. Martens, Prof. Dr. Klaus-Peter (1996) Heft 8, S. 340 f.

[50] Vgl. §§ 272 Abs. 4 Satz 1, 266 Abs. 3 Ziff. A III 2 HGB

[51] Vgl. Peltzer, Oliver (1998) Heft 7, S. 330

[52] Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark (1998), S.343

[53] Vgl. Pellens, Bernhard/Schremper, Ralf (2000), S. 138

[54] Vgl. Klingberg, Dr. Dietgard (1998), S.1576

Ende der Leseprobe aus 79 Seiten

Details

Titel
Buy Backs - Eine ökonomische Analyse für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Note
2,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
79
Katalognummer
V17438
ISBN (eBook)
9783638220187
Dateigröße
755 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Backs, Eine, Analyse, Aktiengesellschaften, Sitz, Deutschland
Arbeit zitieren
Markus Trinkerl (Autor:in), 2000, Buy Backs - Eine ökonomische Analyse für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17438

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Buy Backs - Eine ökonomische Analyse für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden