Der Gewässerschutzbeauftragte


Seminararbeit, 2001

19 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I Entstehungsgeschichte

II Die Stellung des Gewässerschutzbeauftragten im Betrieb

III Die Pflicht zur Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten durch den Benutzer
1. Durch Gesetz
2. Durch Behördliche Anordnung

IV Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten
1. Überwachung und Kontrolle
2. Initiative und Innovation
3. Aufklärung
4. Berichtspflicht
5. Aufgabenmodifizierung durch die Behörde

V Weitere Pflichten des Gewässerbenutzers
1. Bestellung des Beauftragten und Anzeige
2. Auswahl des Gewässerschutzbeauftragten
3. Koordinierung
4. Unterstützung des Gewässerschutzbeauftragten
5. Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers
6. Vortragsrecht
7. Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz

Schluß

Literaturverzeichnis

Einleitung

Der Gewässerschutzbeauftragte gehört neben dem Immissionsschutzbeauftragten, dem Störfallbeauftragten, dem Abfallbeauftragten und sonstigen Beauftragten, wie z.B. dem Strahlenschutzbeauftragten, dem Beauftragten für biologische Sicherheit oder dem Gefahrgutbeauftragten zu den Betriebsbeauftragten für Umweltschutz (oder Umweltschutzbeauftragten). Die Aufgaben der Umweltschutzbeauftragten sind trotz vieler Unterschiede im Detail in den einzelnen Gesetzen ähnlich ausgestaltet.

I Entstehungsgeschichte

In den §§ 21a-21f WHG und in etwa wortgleich in den entsprechenden Paragraphen der Landesgesetze sind die Bestellung, der Aufgabenbereich sowie Rechte und Pflichten des Gewässerschutzbeauftragten geregelt. Der § 21g stellt ergänzend dazu die Möglichkeit für den Erlaß gewisser Regelungen auf Landesebene.[1]

Anders als beim BImschG oder dem KrwAbfG handelt es sich beim Wasserhaushaltsgesetz nicht um eine gesetzliche Vollregelung, sondern um ein Rahmengesetz (aus Art 75 Nr.4 GG abgeleitet), welches wenn auch im wesentlichen auf § 21g beschränkt, der Ausfüllung der Länder bedarf.

Die §§21a-g WHG waren noch nicht im Entwurf der Bundesregierung zum Änderungsgesetz IV, wohl aber in Grundzügen im Gesetzesentwurf der CDU/CSU Fraktion enthalten. Der Bundestag hat sie auf Vorschlag seines Innenausschusses am 26.4.1976 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt. Sie sind am 1.10.1976 in Kraft getreten.[2] Unmittelbares Vorbild der §§21a-g WHG sind die Vorschriften über den Immissionsschutzbeauftragten in den §§53-58 BImSchG, die teilweise wörtlich übernommen wurden. Gewässerschutz und Immissionschutz haben viele Gemeinsamkeiten. Dies sollte auch in einer möglichst übereinstimmenden Auslegung der Vorschriften über die Betriebsbeauftragten zum Ausdruck kommen.

Die §§21a-g stellten für das WHG nichts grundsätzlich Neues dar, da bereits in § 4 Absatz 2 Nr. 2 WHG eine Bestellung eines Beauftragten bei der Erlaubnis (§7WHG) und der Bewilligung (§8WHG) einer Gewässerbenutzung im Einzelfall durch behördliche Auflage möglich ist.

Im Gegensatz zu den §§ 21a-gWHG sind aus § 4 Absatz 2 Nr. 2 WHG jedoch Rechte und Pflichten, sowie der Aufgabenbereich des Gewässerschutzbeauftragten nicht ersichtlich. Deshalb gehen die §§ 21a-g WHG dem § 4 Absatz 2 Nr. 2 WHG vor.

Die Einführung des Gewässerschutzbeauftragten bezweckte, die Einleiter von Abwasser zu veranlassen, die Selbstüberwachung, also die Mitverantwortung der Abwasserproduzenten zur Abwehr technikbedingter Gefahren für die Lebensgrundlage Wasser zu verstärken.[3]

Das Bewußtsein zur Eigenverantwortlichkeit in Umweltfragen[4] und die Bemühungen um einen besseren Gewässerschutz in Unternehmen, z.B. durch Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Abwasser sollten intensiviert werden.

Ebenso hat die zuständige Wasserbehörde ein starkes Interesse daran, in dem Betrieb des Gewässerbenutzers einen fachkundigen Ansprechpartner vorzufinden.[5]

II Die Stellung des Gewässerschutzbeauftragten im Betrieb

Der Gewässerschutzbeauftragte ist kein Element staatlicher Kontrolle, sondern ein privatrechtliches Mittel der Eigenüberwachung eines Betriebes. Er ist Mitarbeiter des Betriebes, den er überwacht. Dies bedeutet, daß er auf ein funktionierendes Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber angewiesen ist.[6]

Gleichzeitig muß der Gewässerschutzbeauftragte die öffentlichen Interessen vertreten. Entwickeln Unternehmen und Öffentlichkeit in einer Gewässerschutzsache unterschiedliche Interessen, kommt es zu Problemen. Der Gewässerschutzbeauftragte sitzt sozusagen zwischen den Stühlen.

Der Gewässerschutzbeauftragte ist nicht einer Behörde sondern nur dem Benutzer verantwortlich. Er wird von dem Gewässerbenutzer schriftlich durch Arbeits- oder Dienstvertrag bestellt. Die Aufgaben des Beauftragten sind genau zu bestimmen und festzuhalten, sowie der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Benutzer hat das Recht, die Person und die Anzahl der Beauftragten selber zu bestimmen, es sei denn, das Gesetz schreibt die Bestellung eines Beauftragten vor, dann ist die Bestellung verpflichtend. Diese Pflicht kann ggf. mittels Zwangsgeldern[7] ( Wasserrecht: bis zu 100000 DM; Abfallrecht: bis zu 20000 DM) oder durch Entzug der erteilten Erlaubnis oder Bewilligung durchgesetzt werden.

Normalerweise genügt ein Beauftragter, ist dieser allerdings nicht in der Lage seine Aufgaben zu erfüllen, da z.B. von ihm so viele Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, daß diese von einer Person nicht erfüllt werden können, so kann der Benutzer zur Bestellung eines weiteren Beauftragten verpflichtet sein.

In der Praxis sind Mehrfachbeauftragte, d.h. die Aufgaben mehrerer Umweltschutzbeauftragter für einen Betrieb werden auf eine Person übertragen, oder Konzernbeauftragte, d.h. ein Umweltschutzbeauftragter ist für mehrere Unternehmen eines Konzerns verantwortlich, an der Tagesordnung.

Beide Arten der Beauftragten müssen die Qualifikationen aller Fachbeauftragten haben, deren Aufgaben sie wahrnehmen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muß der Benutzer unverzüglich einen neuen Beauftragten bestellen. Der Beauftragte kann jederzeit unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen abberufen werden.

Ist der Beauftragte verhindert, im Urlaub oder krank, so hat der Benutzer für Ersatz zu sorgen.

III Die Pflicht zur Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten durch den Benutzer

1.Durch Gesetz

Die Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus § 21 a Absatz 1 WHG, also unmittelbar aus dem Gesetz und setzt keine besondere Aufforderung durch die zuständige Behörde voraus.[8] Sie hat bei neu zugelassenen Benutzungen vor deren Beginn zu erfolgen.

Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen ein Betriebsbeauftragter vor dem 1. Oktober, 1976 gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 2 WHG hinsichtlich des Einleitens von Wasser bestellt worden ist. Diese Beauftragten gelten gemäß § 21 a Absatz 3 WHG als Gewässerschutzbeauftragte.[9]

Voraussetzungen für eine Pflicht zur Bestellung:

- Ein Gewässerbenutzer, der an einem Tag (24 Stunden) mehr als 750 m3 Abwasser einleiten darf, hat einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen.

Auf die Schädlichkeit des Abwassers kommt es nicht an. Abwassereinleitungen dieser Größenordnung sind von ihrer Menge und Beschaffenheit immer eine erhebliche Belastung.

Entscheidend ist die Abwassermenge, die eingeleitet werden darf, nicht was tatsächlich eingeleitet wird. Die Einleitungsmenge von 750 m3 muß an nur einem Tag, d.h. 24 Stunden überschritten werden dürfen.

Wird die zulässige Abwassermenge nicht in Tagen, sondern in anderen Zeiteinheiten berechnet so muß sie auf die täglich zulässige Höchstmenge umgerechnet werden.[10]

Bei den Gewässerbenutzern kann es sich sowohl um natürliche Personen als auch um juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts handeln.[11]

- Der Benutzer muß das Abwasser in das Gewässer einleiten dürfen, das Gewässer also rechtmäßig benutzen. Eine rechtmäßige Einleitung von Abwasser benötigt eine Erlaubnis gemäß § 7 WHG oder eine Bewilligung gemäß § 8 WHG. Da eine Bewilligung bei der Einleitung von Abwasser gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 WHG ausgeschlossen ist, gibt es nur die widerrufliche Erlaubnis.

Eine rechtmäßige Abwassereinleitung kann aber auch gemäß § 9a WHG dann vorliegen, wenn ihr vorzeitiger Beginn ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht.

Im Zweifel über die Identität des Gewässerbenutzers ist im Wasserbuch nachzuschauen.

- Die Einleitung des Abwassers muß in ein Gewässer erfolgen. Unter den Gewässerbegriff fallen die gemäß § 1 Absatz 1 WHG sowie den entsprechenden Landesgesetzen aufgeführten Gewässer, also Küstengewässer, oberirdische Gewässer und Grundwasser. Maßgeblich ist immer, ob das Wasser im direkten Zusammenhang mit dem natürlichen Gewässerkreislauf steht.

Dies ist z.B. nicht der Fall bei Wasser, das in Kanalisationen oder Kläranlagen eingeleitet wird. Hierbei handelt es sich zunächst um eine Indirekteinleitung, die nicht unter § 21a Absatz 1 WHG fällt, sondern höchstens nach § 21a Absatz 2 WHG zur Bestellung eines

Gewässerschutzbeauftragten verpflichtet werden kann. [12]

Auf kleinere Gewässer von untergeordneter Bedeutung, die von den Ländern gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 WHG aus den Bestimmungen des WHG herausgenommen wurden finden die Vorschriften der §§ 21 a-g WHG ebenfalls keine Anwendung.

- Der Gewässerbenutzer muß das Abwasser gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 4 und 4a WHG einleiten oder einbringen.

In ein Gewässer leitet ein, wer wissentlich und willentlich Abwasser unmittelbar dorthin gelangen läßt.[13]

Gemäß § 2 Absatz 1 AbwAG ist Abwasser das Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert worden ist. Dazu zählen auch das Schmutzwasser, d.h. das durch Einflüsse nachteilig veränderte Wasser und Niederschlagswasser Wasser, d.h. das von befestigten Flächen abfließt.[14]

Liegen die Voraussetzungen des § 21a Absatz 1 WHG vor, so hat der Gewässerbenutzer einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen. Über Anzahl und Person entscheidet der Benutzer.[15]

2. Durch Behördliche Anordnung nach § 21a Absatz 2 WHG

Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, sowie die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

Es kann also eine behördliche Einzelanordnung erfolgen.

Die Behörde wird von dieser Form der Anordnung Gebrauch machen, wenn beispielsweise die Abwasserverhältnisse in einem Betrieb technisch oder organisatorisch zu beanstanden sind oder Schwierigkeiten bei der Beseitigung des Abwassers bestehen.

Die Behörde hat die in ihr Pflichtgemäßes Interesse gestellte Entscheidung („kann anordnen“) auf Grund umfassender Würdigung aller maßgebender Umstände des jeweiligen Falles zu treffen.[16]

[...]


[1] Kotulla, S.111

[2] Czychowski, §§ 21a-g, Rn.1

[3] Breuer, Wasserrecht Rdz. 69 ; Czychowski, §§ 21a-g, Rn.3

[4] (BT-Prot 74.Sitzung vom 18.1.1974, S.4685)

[5] Nisipeanu, NuR 1990, 439

[6] Grundkurs Umweltrecht, S. 311

[7] Czychowski, § 21a, Rn.9

[8] Kotulla, S. 113

[9] Czychowski, § 21a, Rn. 4

[10] Sieder/Zeitler/Dahme, § 21a, Rn. 12

[11] Nisipeanu, NuR 1990, S. 439

[12] Sieder/Zeitler/Dahme, § 21a, Rn. 8

[13] BverwG, NJW 1974, S. 294

[14] Kotulla, S. 116

[15] Sieder/Zeitler/Dahme, § 21a Rn. 14; Czychowski, § 21a, Rn. 8

[16] Czychowski, § 21a, Rn. 12

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Der Gewässerschutzbeauftragte
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung  (Wirtschafts- und Umweltrecht)
Veranstaltung
Proseminar Umweltrecht
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2001
Seiten
19
Katalognummer
V1734
ISBN (eBook)
9783638110648
Dateigröße
482 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umweltrecht
Arbeit zitieren
Saskia Räthe (Autor:in), 2001, Der Gewässerschutzbeauftragte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1734

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