Zur Übergangskonsolidierung nach IFRS 3 (2008) und IAS 27 (2008) – Auswirkungen auf die At-Equity-Bilanzierung


Diplomarbeit, 2011

99 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Problemstellung

2. Grundlagen zur Konzernrechnungslegung nach IFRS
2.1 Zwecke des Konzernabschlusses nach IFRS
2.2 Theoretische Konzeptionen des Konzernabschlusses
2.3 Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
2.4 Abgrenzung des Konsolidierungskreises

3. Bilanzielle Abbildung von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse im IFRS-Konzernabschluss
3.1 Grundlagen zur Übergangskonsolidierung nach IFRS
3.1.1 Definition und Zweck der Übergangskonsolidierung
3.1.2 Ursachen und Zeitpunkt der Übergangskonsolidierung
3.1.3 Ableitung der Grundsätze der Übergangskonsolidierung
3.1.3.1 Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung
3.1.3.2 Grundsätze der Konsolidierung nach IFRS
3.1.3.3 Grundsätze der Übergangskonsolidierung
3.1.4 Vorgehen bei der Übergangskonsolidierung
3.2 Abwärtskonsolidierung einer Mehrheitsbeteiligung mit Statuswechsel
3.2.1 Übergang von der Vollkonsolidierung zur At-Equity-Bilanzierung
3.2.1.1 Anwendung der Equity-Methode nach IAS
3.2.1.2 Teilweise Endkonsolidierung der abgehenden Anteile
3.2.1.2.1 Beendigung der Kapitalkonsolidierung
3.2.1.2.2 Beendigung der Schuldenkonsolidierung
3.2.1.2.3 Beendigung der Aufwands- und Ertragskonsolidierung
3.2.1.2.4 Beendigung der Zwischenergebniseliminierung
3.2.1.3 Bestimmung des Zugangswertes der Restbeteiligung
3.2.1.4 Berechnungsschema des Übergangskonsolidierungserfolgs
3.2.1.5 Beispielsachverhalt
3.2.2 Übergang von der Vollkonsolidierung zur Bilanzierung der Beteiligung nach IAS
3.2.2.1 Bilanzierung nach IAS
3.2.2.2 Grundsätzliche Vorgehensweise
3.2.3 Übergang von der Equity-Methode zur Bilanzierung der Beteiligung nach IAS
3.3 Aufwärtskonsolidierung einer Mehrheitsbeteiligung mit Statuswechsel
3.3.1 Wechsel von der At-Equity-Bilanzierung zur Vollkonsolidierung
3.3.1.1 Vollkonsolidierung
3.3.1.2 Grundsätzliche Vorgehensweise
3.3.1.3 Beispielsachverhalt
3.3.2 Wechsel von der Bilanzierung der Beteiligung nach IAS 39 zur At-Equity-Bilanzierung
3.3.2.1 Tranchenweise Übergangskonsolidierung
3.3.2.2 Einheitliche Übergangskonsolidierung
3.3.2.3 Übergangskonsolidierung unter Beachtung der Charakterisierung der Equity-Methode als Bewertungsmethode
3.3.3 Wechsel von der Bilanzierung der Beteiligung nach IAS 39 zur Vollkonsolidierung
3.4 Übergangskonsolidierung ohne Statuswechsel
3.4.1 Tochterunternehmen
3.4.1.1 Grundlagen
3.4.1.2 Aufstockung von Mehrheitsbeteiligungen
3.4.1.3 Abstockung von Mehrheitsbeteiligungen
3.4.2 Assoziierte Unternehmen
3.4.3 Finanzinstrumente

4. Ausweis der Übergangskonsolidierung im Konzernabschluss

5. Kritische Würdigung

6. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Rechtsquellenverzeichnis

IFRS-Standards

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Konsolidierung bei unterschiedlichem Einflussgrad

Abb. 2: Control-Konzept nach IFRS

Abb. 3: Abgrenzung der IFRS-Regelungskreise bei einer End- / Übergangskonsolidierung

Abb. 4: Grundsätze ordnungsmäßiger End- und Übergangskonsolidierung

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Ermittlung des Erfolgsbeitrags aus der Fair Value-Bewertung der Restbeteiligung

Tab. 2: Ermittlung des Übergangskonsolidierungserfolgs

Tab. 3: Ermittlung des Geschäfts oder Firmenwertes

Tab. 4: Schema zur Ermittlung des Ergebnisses aus der Fair Value-Bewertung

Tab. 5: Schema zur Ermittlung des Gesamtergebnisses aus der Übergangskonsolidierung

Tab. 6: Konsolidierungsbilanz von MU und TU vor der Übergangskonsolidierung

Tab. 7: Konsolidierungsbilanz von MU und TU nach der Übergagskonsolidierung

Tab. 8: Schema zur Ermittlung des Geschäfts oder Firmenwertes

1. Problemstellung

Aufgrund der Globalisierung der Wirtschaft stellen Anteilserwerbe und Anteilsveräußerungen ein wichtiges Instrument bei der Verfolgung von Unternehmenszielen dar und haben Änderungen des Konsolidierungs-kreises zur Folge.[1] Dieser Übergang von einer Konsolidierungsform zu einer anderen spielt eine bedeutende Rolle im Konzernabschluss eines Unternehmens und ist durch eine Übergangskonsolidierung sachgerecht abzubilden.[2] Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Übergangs-konsolidierung zu den komplexen Herausforderungen der Konzern-rechnungslegung zählt, haben bislang jegliche konkrete Regelungen zur bilanziellen Abbildung von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse weitgehend gefehlt.[3] Dies hat IASB erkannt und im Rahmen des Business Combinations Project – Phase II erhebliche Veränderungen in diesem Bereich der Konzernrechnungslegung vorgenommen.

Im Januar 2008 hat das IASB die zweite Phase des oben genannten Projektes abgeschlossen und Neufassungen von IFRS 3 Business Combinations (rev. 2008) und IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements (amend. 2008) veröffentlicht.[4] Diese Standards wurden in Kooperation mit dem US-amerikanischen Standardsetter FASB entwickelt und sind ein Teil des von beiden Rechnungslegungsgremien gemeinsam verfolgten Konvergenzprojektes zur Beseitigung von Differenzen zwischen IFRS und US-GAAP.[5] Sie umfassen zahlreiche Änderungen und Neuregelungen, jedoch das Augenmerk dieser Arbeit richtet sich vor allem auf die Neuvorschriften zur Übergangs-konsolidierung, welche erstmals mit den überarbeiteten Standards aufgenommen wurden, um die bislang bestehende Regelungslücke zu schließen. Mit diesen neuen Regelungen wird angestrebt einerseits die Behandlung des sukzessiven Beteiligungserwerbs (IFRS 3) und andererseits die bilanzielle Abbildung von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse (IAS 27) explizit zu regeln, um damit die vorherrschenden Unklarheiten zu beseitigen und zur besseren Vergleichbarkeit von Abschlussinformationen beizutragen.[6]

Die überarbeiteten Standards sind im Juni 2009 mit der Verordnung (EG) Nr. 494/2009 (IAS 27) und 495/2009 (IFRS 3) der Europäischen Kommission in das Gemeinschaftsrecht übernommen worden.[7] Damit sind die überarbeiteten Fassungen für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden.[8] Eine vorzeitige Anwendung ist für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnen, möglich unter der Voraussetzung, dass beide Standards gleichzeitig angewendet werden.[9] Dabei sind die Regelungen des IFRS 3 prospektiv und die Änderungen in IAS 27 retrospektiv anzuwenden, wogegen anzumerken ist, dass eine Ausnahme für die Vorschriften des IAS 27 hinsichtlich der Übergangskonsolidierung vorgesehen wird, so dass diese ebenfalls prospektiv anzuwenden sind.[10]

Da die Einführung von Vorschriften zur Übergangskonsolidierung eine Reihe von noch zu konkretisierenden Fragen aufwirft, besteht die Aufgabe der vorliegenden Arbeit darin, die neuen Regelungen zur Übergangs-konsolidierung mit Aufwärts- und Abwärtswechsel entlang der Stufenkonzeption sowie Übergangskonsolidierung ohne Statuswechsel ausführlich darzustellen und zu analysieren. Dabei wird der Übergang von bzw. auf die Quotenkonsolidierung nach IAS 31 außer Acht gelassen, da das IASB mit dem ED 9 „Joint Arrangements“ die Absicht verfolgt diese zu streichen.[11] Insbesondere soll im Rahmen dieser Arbeit geklärt werden, inwieweit die vom IASB neu eingeführten Regelungen die Problematik sachgerechter Abbildung der Änderungen der Beteiligungsverhältnisse aufgreift und welche Auswirkungen sich für die At-Equity -Bilanzierung sowie welche Konsequenzen sich für die Unternehmen bei der Anwendung der Vorschriften ergeben können. Nicht zuletzt ist von Bedeutung die Frage, inwieweit die Neugelungen zur angestrebten Konvergenz beitragen können.

2. Grundlagen zur Konzernrechnungslegung nach IFRS

Zur Erfüllung der oben genannten Aufgabe wird in diesem Kapitel die Konzernrechnungslegung nach IFRS in ihren wesentlichen Grundzügen dargestellt. Zunächst wird auf die Zwecke des Konzernabschlusses und auf die zugrundeliegenden Konzernabschlusstheorien eingegangen. Anschließend wird die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses sowie Abgrenzung des Konsolidierungskreises dargestellt. Dieses Kapitel stellt die theoretische Basis der IFRS-Konzernrechnungslegung dar und ist dadurch für weitere Analyse im Rahmen der Übergangskonsolidierung gemäß den neueingeführten IFRS/IAS-Vorschriften von Bedeutung.

2.1 Zwecke des Konzernabschlusses nach IFRS

Die Konzernrechnung nach IFRS soll primär den Informationszweck erfüllen und externe Rechnungslegungsadressaten bei ihren Entscheidungen unterstützen.[12] Insbesondere richten sich die im Jahresabschluss publizierten Informationen an die Informations-bedürfnisse der Kapitalmarktteilnehmer.[13] Dabei kommt eine besondere Bedeutung vor allem dem Grundsatz der Decision Usefulness zu, bei dem der Focus auf der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen für die Rechnungslegungsadressaten liegt.[14]

Mit einem IFRS-Konzernabschluss wird das Ziel verfolgt, entscheidungs-relevante Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Cash Flows eines Unternehmens entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen darzustellen (fair presentation).[15] Dadurch soll es den Adressaten ermöglicht werden, den künftigen Erfolg des Unternehmens zu bewerten und potentielle Risiken aus der Kapitalüberlassung besser abzuschätzen.[16] Vor diesem Hintergrund kommt dem IFRS-Abschluss neben der reinen Informationsfunktion die sogenannte Rechenschafts-funktion (stewardship function) zu, die dazu dient, die Management-leistungen in Hinblick auf das dem Unternehmen anvertraute Kapital zu beurteilen.[17]

Da die Jahresabschlüsse der einzelnen Konzernunternehmen aufgrund bestehender konzerninterner Kapitalverflechtungen nur eingeschränkte Aussagekraft über die Vermögen-, Finanz- und Ertragslage besitzen, ist es der Zweck des Konzernabschlusses, die möglichen Verzerrungen in den Einzelabschlüssen unter Eliminierung konzerninterner Beziehungen zu beseitigen, um entscheidungsnützliche Informationen über die wirtschaftliche Lage des Konzerns zu vermitteln.[18]

Schließlich ist zu erwähnen, dass ein Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards sowohl keine Ausschüttungs-bemessungsfunktion als auch keine Steuerbemessungsfunktion besitzt.[19]

2.2 Theoretische Konzeptionen des Konzernabschlusses

Im Hinblick auf das übergeordnete Ziel der IFRS kann die Kommunikation entscheidungsnützlicher Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konzerns unterschiedlichen konzeptionellen Sichtweisen folgen.[20] Hiermit handelt es sich um zwei theoretische Konzepte, die Einheitstheorie und die Interessentheorie, deren Relevanz für die Darstellung des Konzernabschlusses von besonderer Bedeutung ist.

Nach der Einheitstheorie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen einbezogenen Unternehmen so abzubilden, als ob diese ein einziges Unternehmen wären,[21] um folglich den Konzernabschluss-adressaten einen Einblick in die wirtschaftliche Einheit Konzern zu gewähren.[22] An der wirtschaftlichen Einheit Konzern sind alle Unternehmen beteiligt, demzufolge sind im Rahmen der Vollkonsoli-dierung alle Posten der Bilanz und GuV des Tochterunternehmens unabhängig von der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens in den Konzernabschluss aufzunehmen[23] und mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[24]

Bei der Konzeption des Konzernabschlusses nach der Einheitstheorie werden die Anteilseigner des Mutterunternehmens und die Anteilseigner der einbezogenen Tochterunternehmen als Eigenkapitalgeber des Konzerns betrachtet, die im Endeffekt gleichgerichtete Interessen besitzen.[25] Dabei geht dieser Grundgedanke von der Annahme aus, dass die Mehrheitsgesellschafter im Konzern ihre Interessen aufgrund des beherrschenden Einflusses gegenüber den Minderheitsaktionären der Tochtergesellschaft durchsetzen können, damit eine homogene Interessenslage unterstellt werden kann.[26]

Die Interessentheorie umfasst drei unterschiedliche Konzepte: das proprietary- Konzept, welches am stärksten eine interessenstheoretische Ausrichtung aufweist, das parent-company -Konzept und parent-company-extension -Konzept, die durch einheitstheoretische Merkmale gekenn-zeichnet sind.[27] Es wird auf eine detaillierte Darstellung der oben-genannten Konzepte bewusst verzichtet, da dies über den Rahmen der vorliegenden Arbeit hinausgehen würde.

Im Gegensatz zur Einheitstheorie besteht das wesentliche Merkmal der Interessentheorie darin, dass die Interessen der Anteilseigner des Mutterunternehmens und die Interessen der anderen Minderheits-gesellschafter nicht gleichgerichtet sind, sondern von einer Interessendivergenz zwischen den beiden Gruppen geprägt sind.[28] Demnach besteht der Zweck des Konzernabschlusses darin, den Eigentümern des Mutterunternehmens den Einblick in die wirtschaftliche Lage des Konzerns zu gewähren,[29] weil diese schließlich den Kreis der Rechnungslegungsadressaten bilden, während die anderen Minderheits-gesellschafter hiernach als Fremdkapitalgeber zu behandelt sind.[30] Aus diesem Grund sind die Vermögenswerte und Schulden nach dem proprietary -Konzept anteilig in den Konzernabschluss des Mutter-unternehmens einzubeziehen und demzufolge anteilig mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[31] Gemäß dem parent-company -Konzept und dem parent-company-extension -Konzept werden die Vermögenswerte und Schulden dagegen vollständig in den Konzernabschluss einbezogen[32]

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Zweck des Konzernabschlusses und die beiden Konzerntheorien in einer unmittelbaren Beziehung zueinander stehen, da die jeweilige Konzerntheorie die Zweckerfüllung erheblich beeinflusst.[33]

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Umsetzung der beiden im Rahmen des Business Combinations Project-Phase II überarbeiteten Standards bedeutende Modifikation für die theoretische Konzeption des Konzernabschlusses hervorgerufen hat, welche durch eine starke Tendenz zur einheitstheoretischen Ausrichtung der Konzernrechnungs-legung gekennzeichnet ist.[34]

2.3 Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses

Die Aufstellung von Konzernabschlüssen ist in der IAS 27 geregelt. Nach IAS 27.9 ist jedes Mutterunternehmen, unabhängig von der Rechtsform, der Größe des Konzerns und dem Sitz, verpflichtet einen Konzern-abschluss aufzustellen.[35] Ausschlaggebend für die Aufstellung des Konzernabschlusses ist die Beherrschungsmöglichkeit (control), durch die das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss auf mindestens ein Unternehmen ausüben kann.[36] Durch diese Tatsache wird somit ein Mutter-Tochter-Verhältnis begründet.

Gemäß IAS 27.4 wird die Beherrschung definiert als Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftstätigkeit eines Tochterunternehmens zu bestimmen, mit dem Ziel, aus dessen Tätigkeit einen Nutzen zu ziehen.[37] Wenn dem Mutterunternehmen direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte gehört, wird eine Beherrschungsmöglichkeit vermutet, die als Control -Konzept bezeichnet wird,[38] bei welchem allein die Möglichkeit zur Ausübung einer Beherrschung ausreicht, ohne dass tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird.[39]

Allerdings kann die Vermutung eines Beherrschungsverhältnisses widerlegt werden, wenn ein Nachweis vorliegt, dass das Unternehmen trotz der Mehrheit der Stimmrechte keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann.[40] Andernfalls kann ein Beherrschungsverhältnis unabhängig von der Stimmenmehrheit bestehen, wenn mindestens eins der in IAS 27.13 aufgeführten Kriterien unwiderlegbar ist[41] und dadurch zur Aufstellung des Konzernabschlusses verpflichtet.

Außerdem gibt es in IAS 27 keine Befreiung von der Aufstellungspflicht, wenn bestimmte Größenkriterien nicht überschritten werden,[42] so dass auch kleine Unternehmen der Aufstellungspflicht obliegen. Die Aufstellung eines Konzernabschlusses kann in dem Fall unterbleiben, wenn die in IAS 27.10 geregelten Befreiungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind.[43]

2.4 Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Im letzten Abschnitt wurde untersucht, in welchen Fällen ein Konzern-abschluss aufgestellt werden muss. Im Folgenden befasst sich dieser Absatz mit der Frage, welche Unternehmen in einen aufzustellenden Konzernabschluss einzubeziehen sind. Um diese Frage zu beantworten ist es wichtig, zwischen einem Konsolidierungskreis i.e.S. und einem Konsolidierungskreis i.w.S. zu unterscheiden.

Den Konsolidierungskreis i.e.S. bilden alle in- und ausländischen Tochterunternehmen, die nach dem Weltabschlussprinzip in den Konzernabschluss über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, da diese grundsätzlich eine höhere Bindungsintensität aufweisen.[44] Neben diesen Tochterunternehmen wird der Konsolidierungskreis um Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen zum Konsolidierungskreis i.w.S. erweitert, die aufgrund eines geringen Einflusses des Mutterunternehmens nur zum Teil konsolidiert werden.[45]

Die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen wird in IAS 31 geregelt. Bei den Gemeinschaftsunternehmen handelt es sich um Joint Ventures mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nicht ausschließlich unter Führung des Mutterunternehmens, sondern unter gemeinsamer Leitung mehrerer Unternehmen stehen, und sind entweder anhand der Quoten-konsolidierung oder der Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen.[46] Da das bestehende Wahlrecht vor dem Hintergrund angestrebter Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP durch den Standardentwurf ED 9 „Joint Arrangements“ eliminiert werden soll und die Gemeinschaftsunternehmen künftig lediglich mittels der Equity-Methode in den Konsolidierungskreis einzubeziehen sind[47], ist die Quoten-konsolidierung, wie im Kapitel 1 erwähnt, für weitere Untersuchungen im Rahmen dieser Arbeit irrelevant.

IAS 28 umfasst Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen, die ebenso mit der Umsetzung der zweiten Phase des Business Combinations Projekts wesentliche Änderungen erfahren haben, welche demnächst im Kapitel 3 im Rahmen der Übergangskonsolidierung näher untersucht werden. Vorab ist festzustellen, dass bei den assoziierten Unternehmen der Einfluss noch geringer als bei den Gemeinschaftsunternehmen ist, denn es liegt nur ein maßgeblicher Einfluss vor,[48] welcher bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20% und weniger als 50% widerlegbar vermutet wird.[49] Infolgedessen sind die assoziierten Unternehmen auf der Grundlage der At-Equity -Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen.[50]

Die „einfachen“ Beteiligungen mit einer Anteilsquote von unter 20% sind nach IAS 39 im Konzernabschluss abzubilden, weil bei diesen die Einflussmöglichkeiten am geringsten sind bwz. gar keine Einfluss-möglichkeiten bestehen.[51]

Demzufolge lassen sich die in den Konsolidierungskreis einzu-beziehenden Unternehmen abhängig von dem Grad der Einflussnahme des Mutterunternehmens in einer Stufenkonzeption nach IFRS darstellen.

Entsprechend dieser Klassifizierung führt die Abnahme der Einflussmöglichkeiten abwärts der Stufenkonzeption zur Reduzierung der Komplexität der anzuwendenden Konsolidierungs- bzw. Bewertungs-methoden.[52]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Konsolidierung bei unterschiedlichem Einflussgrad[53]

Diese theoretische Stufenkonzeption ist insbesondere im Rahmen der Übergangskonsolidierung äußerst relevant, da es im Fall einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse bestimmt werden muss, wie die verbleibenden bzw. erworbenen Anteile einzustufen und mittels welcher Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethoden diese in dem Konzernabschluss abzubilden sind.[54]

Des Weiteren enthält IAS 27 keine expliziten Einbeziehungswahlrechte und -verbote für Tochterunternehmen, so dass letztlich Tochter-unternehmen mit abweichender Tätigkeit sowie Tochterunternehmen, die mit der Absicht von Weiterveräußerungszwecken erworben wurden, in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, wobei im letzten Fall die Vorschriften nach IFRS 5 zu beachten sind.[55] Nur im Einzelfall kann unter Rückgriff auf den Grundsatz der Wesentlichkeit auf die Einbeziehung verzichtet werden.[56]

3. Bilanzielle Abbildung von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse im IFRS-Konzernabschluss

Erwerb oder Veräußerung von Anteilen an Tochterunternehmen sowie andere Kapitaländerungsmaßnahmen können Änderungen bestehender Beteiligungsverhältnisse hervorrufen und sind entsprechend im Konzernabschluss abzubilden.[57] Vor diesem Hintergrund bildet dieses Kapitel den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit. Der Fokus liegt in einer ausführlichen Analyse der bilanziellen Abbildung von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse im Konzernabschluss nach den Neuregelungen des IFRS 3 (2008) und IAS 27 (2008).

Als Ausgangspunkt für die nachfolgenden Untersuchungen wird zunächst die Übergangskonsolidierung in Hinblick auf die Grundsätze und Zwecke im Sinne von IFRS vorgestellt. Darauf aufbauend erfolgt eine explizite bilanzielle Abbildung einer Übergangskonsolidierung mit Statuswechsel aufgrund von Erwerb bzw. Veräußerung von Anteilen. Anschließend wird Übergangskonsolidierung ohne Statuswechsel untersucht. Dabei handelt es sich um die Fragestellungen, die sich bei der Auf- und Abstockung von Minderheitsanteilen ergeben.

3.1 Grundlagen zur Übergangskonsolidierung nach IFRS

3.1.1 Definition und Zweck der Übergangskonsolidierung

Als Übergangskonsolidierung bezeichnet man alle Konsolidierungs-maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, wenn sich die Einflussmöglichkeiten auf das bereits einbezogene Unternehmen derart ändern, dass es zu einem Statuswechsel mit daraus folgendem Kontrollverlust bzw. Kontrollerwerb innerhalb der Stufenkonzeption kommt und als Konsequenz auf eine andere Konsolidierungsform gewechselt werden muss.[58]

Abhängig davon, ob das Mutterunternehmen aufgrund ändernden Beteiligungskonstellationen einen wachsenden oder sinkenden Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen ausüben kann, unterscheidet man zwischen zwei Formen der Übergangskonsolidierung, zum einem ist es die Aufwärtskonsolidierung und zum anderen die Abwärtskonsolidierung.[59]

Bei Aufwärtskonsolidierung handelt es sich um Anteilserwerbe an bereits bestehenden Beteiligungen, die nicht in einem Schritt, sondern über einen längeren Zeitraum in mehreren Teilschritten erfolgen mit der Konsequenz,[60] dass eine einfache Beteiligung oder ein assoziiertes Unternehmen zum Tochterunternehmen wird.[61]

Von einer Abwärtskonsolidierung spricht man, wenn ein Tochter-unternehmen aufgrund von Teilveräußerungen von Beteiligungen und einhergehendem Verlust der Beherrschungsmöglichkeit aus dem Vollkonsolidierungskreis ausscheidet und somit entweder als assoziiertes Unternehmen oder als einfache Beteiligung eingestuft wird.[62] Gleiches gilt für den Sachverhalt, wenn Anteile an einem assoziierten Unternehmen verkauft werden mit der Konsequenz, dass es zum Wechsel der Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethode kommt.

Wenn man in die Tiefe der Begriffsabgrenzung geht, so umfassen beide obengenannten Formen die Übergangskonsolidierung i.e.S. und die Übergangskonsolidierung i.w.S.[63] Als Übergangskonsolidierung i.e.S. bezeichnet man den Wechsel zwischen der Equity-Methode, Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung, wogegen die Übergangskonsolidierung i.w.S auch den Übergang von und zur Bewertung nach IAS 39 umfasst.[64]

Die Anteilszu- oder -verkäufe müssen jedoch nicht zwingend einen Statuswechsel entlang der Stufenkonzeption auslösen, sondern lediglich zur Veränderung von Mehrheitsbeteiligungen führen, bei denen trotz der veränderten Beteiligungshöhe der Grad der Einflussmöglichkeiten unverändert bleibt und somit keine Änderung der Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethode stattfindet.[65] Diese Übergangskonsolidierung ohne Statuswechsel wird in der Literatur als Auf- oder Abstockung von Mehrheitsbeteiligungen bezeichnet.[66]

Die Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse können die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Konzern und demnach die Kommunikation von entscheidungsnützlichen Informationen wesentlich beeinflussen.[67] Diesbezüglich lässt sich der primäre Zweck der Übergangskonsolidierung aus den Zielen und Zwecken der IFRS-Konzernlegung ableiten.

Somit ist der Zweck der Übergangskonsolidierung darin zu sehen, die Veränderungen der Machtkonzentration und den Ausgleich des konzerninternen Leistungsverflechtungen durch Bereinigung sämtlicher Konsolidierungsmaßnahmen so darzustellen,[68] dass den Konzern-abschlussadressaten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung der Beteiligung vermittelt wird, damit diese auf Grund relevanter Informationen weitere Entscheidungen treffen können.[69]

3.1.2 Ursachen und Zeitpunkt der Übergangskonsolidierung

Gründe für eine Übergangkonsolidierung sind einerseits sukzessive Zukäufe oder Veräußerungen von Anteilen, andererseits unter- oder überproportionale Partizipation des Mutterunternehmens an Kapital-maßnahmen des Beteiligungsunternehmens, die letztendlich zu veränderten Beteiligungsverhältnissen führen.[70]

Abgesehen von den oben genannten Regelfällen kann sich die Übergangskonsolidierung ebenso aufgrund unveränderter Beteiligungs-verhältnisse ergeben, z. B. durch Abschluss von Stimmrechtsbindungs-verträgen oder anderen Übertragungen von Stimmrechten, durch Wegfall der Unwesentlichkeit bei den Unternehmen, die bis jetzt gemäß dem Grundsatz der Wesentlichkeit mittels entsprechender Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethoden nicht berücksichtigt wurden, sowie durch den Wegfall der Weiterveräußerungsabsicht beim Anteilszukauf an einem assoziierten Unternehmen.[71]

Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Notwendigkeit zur Durchführung der Übergangskonsolidierung mit daraus resultierendem Methodenwechsel vor dem Hintergrund der im Sinne der IFRS verfolgten Ziele zu erfolgen hat. Mit anderen Worten, der Übergang zu einer anderen Abbildungsmethode ist dann zu rechtfertigen, wenn dies zur Verbesserung und Transparenz der entscheidungsnützlichen Informationen über die wirtschaftliche Lage des Konzerns beiträgt.[72]

Der Zeitpunkt für die Übergangskonsolidierung wird in Zusammenhang mit dem steigenden bzw. sinkenden Einfluss des Mutterunternehmens auf ein Beteiligungsunternehmen hergeleitet, da vor diesem Hintergrund die Frage geklärt werden muss, ob die Bedingungen zur Anwendung bisheriger Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethoden weiterhin erfüllt sind oder gegebenenfalls ein Methodenwechsel aufwärts bzw. abwärts der Stufenkonzeption begründet ist.[73] In diesem Zusammenhang ist sowohl für die Aufwärtskonsolidierung als auch für die Abwärtskonsolidierung zu beachten, dass der Zeitpunkt ausschlaggebend ist, ab dem die Definition eines Tochterunternehmens nach IAS 27.4, eines assoziierten Unternehmens nach IAS 28.2 oder eines Finanzinstrumentes nach IAS 39 zum ersten Mal bzw. zum letzten Mal erfüllt ist.[74]

Als Auslöser der Übergangskonsolidierung mit Abwärtswechsel ist demzufolge der Zeitpunkt heranzuziehen, an dem das Mutterunternehmen die Möglichkeit verliert, einen beherrschenden Einfluss auf ein Tochterunternehmen oder einen maßgeblichen Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen auszuüben.[75]

Bei der Übergangskonsolidierung mit Aufwärtswechsel ist von dem Zeitpunkt auszugehen, an dem das Mutterunternehmen die Beherrschung über das Unternehmen erlangt oder im Fall der At-Equity-Bilanzierung ein maßgeblicher Einfluss vorliegt.[76]

3.1.3 Ableitung der Grundsätze der Übergangskonsolidierung

Die Übergangskonsolidierung stellt ein komplexes Spezialgebiet in der Konzernrechnungslegung dar und erfordert somit eine ordnungsgemäße bilanzielle Abbildung des Sachverhalts, um der Informationsfunktion Rechnung tragen zu können und in Konsequenz das übergeordnete Ziel der Konzernrechnungslegung und gleichzeitig das Ziel der Überganskonsolidierung erreichen zu können.[77]

Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden zunächst sowohl die allgemeinen Grundsätze der IFRS als auch die Grundsätze der Konsolidierung vorgestellt, um daraus die Grundsätze der Übergangs-konsolidierung für die bilanzielle Abbildung der Änderungen der Beteiligungsverhältnisse ableiten[78] zu können.

3.1.3.1 Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung

Als Ausgangspunkt für die Verwirklichung der Zielsetzung der IFRS-Konzernrechnungslegung sind zunächst zwei grundlegende Annahmen der IFRS-Rechnungslegung zu nennen, die für die Erstellung eines Abschlusses nach IFRS zwingend verpflichtend sind.[79] Aufgrund dessen ist der Abschluss unter der Annahme der Unternehmensfortführung (going concern) gemäß F.23 und der Annahme der Periodenabgrenzung (accrual basis) gemäß F.22 aufzustellen.[80]

Nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung wird unterstellt, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortsetzen wird, falls keine Absicht besteht diese einzustellen.[81] Der Grundsatz der Perioden-abgrenzung besagt, dass die Geschäftsvorfälle unabhängig von Zahlungszeitpunkten in den Perioden, in denen sie anfallen, erfolgswirksam zu erfassen sind.[82]

Diese grundlegenden Annahmen werden um die ebenso im IASB-Framework (F.24-42) kodifizierten qualitativen Anforderungen der IFRS-Rechnungslegung erweitert, die gewährleisten sollen, dass die für die Adressaten zur Verfügung gestellten Informationen höchste Entschei-dungsnützlichkeit aufweisen.[83] Im Einzelnen handelt es sich um die Primärgrundsätze wie Verständlichkeit, Vergleichbarkeit, Relevanz und Verlässlichkeit, welche wiederum um weitere Sekundärgrundsätze konkretisiert und um Nebenbedingungen wie zeitnahe Berichterstattung, Kosten-Nutzen-Abwägung sowie Abwägung der qualitativen Anforde-rungen ergänzt werden.[84]

Den qualitativen Anforderungen folgend müssen die im Abschluss vermittelten Informationen für den jeweiligen Adressaten verständlich, verlässlich, zwischenbetrieblich und zeitlich vergleichbar sein, sowie relevant für die Entscheidungsfindung.[85] Dabei gilt die Information als relevant, wenn sie durch den Sekundärgrundsatz der Wesentlichkeit präzisiert wird, und als verlässlich, wenn sie die Sekundärgrundsätze einer glaubwürdigen Darstellung, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, der Neutralität sowie der Vorsicht erfüllt.[86]

3.1.3.2 Grundsätze der Konsolidierung nach IFRS

Neben den oben beschriebenen Basisannahmen und qualitativen Anforderungen bedarf es ebenso der Einhaltung bestimmter Grundsätze der Konsolidierung nach IFRS, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

- Generalnorm des Konzernabschlusses (true and fair view bzw. fair presentation)
- Einheitsgrundsatz
- Weltabschlussprinzip
- Einheitlicher Konzernabschlussstichtag
- Einheitliche Bewertung und Bilanzierung
- Grundsatz der Konsolidierungsstetigkeit.[87]

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Konzernabschlusses, Informationen über die wirtschaftliche Einheit Konzern zu geben,[88] lässt sich kurz zusammenfassen, dass nach dem Weltabschlussprinzip bei der Aufstellung des Konzernabschlusses alle Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, wobei der Konzernabschluss unter Beachtung der Generalnorm ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermitteln soll.[89]

Weiter dem Einheitsgrundsatz folgend sollen gemäß IAS 27.22 die Abschlüsse des Mutterunternehmens und Abschlüsse der einzu-beziehenden Tochterunternehmen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses so konsolidiert werden, als wenn es sich bei dem Konzern um ein einziges Unternehmen handeln würde.[90] Um diesen Zweck erfüllen zu können, müssen die Jahresabschlüsse einzubeziehender Unternehmen vereinheitlicht werden, damit diese letztendlich zum Summenabschluss addiert werden können.[91] Somit erfordert der Grundsatz des einheitlichen Abschlussstichtags, dass alle Abschlüsse, die in den Konzernabschluss einbezogen wurden, auf denselben Stichtag aufgestellt werden müssen.[92] Bei abweichenden Stichtagen ist das Tochterunternehmen zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf den Stichtag des Mutterunternehmens verpflichtet, sofern dies durchführbar ist.[93]

Entsprechend dem Leitbild der „Fiktion der rechtlichen Einheit“[94], sind desweiteren einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden, und für den Fall, dass ausländische Konzerngesellschaften ihre Abschlüsse in einer anderen Währung aufstellen, muss eine Umrechnung erfolgen.[95] Um die Vergleichbarkeit von Konzernabschlüssen gewährleisten zu können, soll die Kontinuität der Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethoden dabei beibehalten werden.[96] Nachdem diese vorbereitenden Konsolidierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, werden die Tochterunternehmen nach dem Grad der Einflussnahme anhand der bereits im Kapitel 2.4 erwähnten differenzierten Konsolidierungsmethoden in den Konzernabschluss einbezogen.

3.1.3.3 Grundsätze der Übergangskonsolidierung

In diesem Zusammenhang lassen sich die Grundsätze der Übergangs-konsolidierung sowohl aus den Zwecken des Konzernabschusses als auch aus den theoretischen Konzeptionen des Konzernabschlusses ableiten.[97] Neben den allgemeinen Anforderungen an einen IFRS-Abschluss sind ebenso die Grundsätze der Konsolidierung für die bilanzielle Darstellung der Übergangskonsolidierung im Konzernabschluss heranzuziehen.[98]

Des Weiteren stellt die Einhaltung des Kongruenzprinzips bei der konzernbilanziellen Abbildung der Übergangskonsolidierung einen wichtigen Beurteilungsmaßstab dar.[99] Diese Notwendigkeit zur Berücksichtigung des Kongruenzprinzips bei Beteiligungsveränderungen mit daraus resultierendem Methodenwechsel ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Periodisierung der Erfolgsbeiträge aus einem Beteiligungsverhältnis im Einzelabschluss des Konzernunternehmens und im Konzernabschluss.[100]

Da das Kongruenzprinzip besagt, dass die Summe aller Periodenerfolge über die gesamte Lebensdauer des Konzerns dem Totalerfolg zu entsprechen haben,[101] ist es wichtig, die Übergangskonsolidierung so zu gestalten, dass diese unmittelbar zum Ausgleich der unterschiedlichen Periodisierung und somit zur Kongruenz zwischen dem Totalerfolg im Konzernabschluss und dem Totalerfolg im Einzelabschluss führt.[102] Ein positiver Effekt der Einhaltung des Kongruenzprinzips liegt darin, dass vor allem die bilanzpolitischen Spielräume verringert werden.[103]

Ausgehend von der Tatsache, dass der Anfang und das Ende der Totalperiode eines Konzerns im Vergleich zur Lebensdauer eines Einzelunternehmens rechtlich unbestimmt sind, werden die Beteiligungsänderungen als Geschäfte des Konzerns im Rahmen seiner weiterlaufenden Totalperiode angesehen.[104] Da der Erwerb von Anteilen im Sinne der Erwerbsmethode eine Investition und die Veräußerung von Anteilen mit anschließendem Methodenwechsel eine Beendigung dieser Investition darstellt,[105] sollen im Rahmen der Übergangskonsolidierung entsprechende Erfolgsbeiträge aus diesen Beteiligungsveränderungen sowohl für den Einzelabschluss als auch für den Konzernabschluss ermittelt werden.[106]

Wenn die Erfolgsbeiträge aus den Änderungen der Beteiligungs-verhältnisse doppelt oder überhaupt nicht erfasst würden, könnte dies als Konsequenz zur Durchbrechung des Kongruenzprinzips führen können, was wiederum die Verletzung des Grundsatzes der true and fair view bzw. fair presentation aufgrund eines verfälschten Bildes über die wirtschaftliche Lage des Konzerns und eine Beeinträchtigung der Kommunikation entscheidungsnützlicher Informationen hervorrufen würde.[107]

Abschließend kann man festhalten, dass die bilanzielle Abbildung der Änderung der Beteiligungsverhältnisse stets vor dem Hintergrund der Zwecksetzung der Übergangskonsolidierung unter Beachtung der allgemeinen Rechnungslegungs- und Konsolidierungsgrundsätze sowie des Kongruenzprinzips als weitere Bedingung zu erfolgen hat.

3.1.4 Vorgehen bei der Übergangskonsolidierung

Die Übergangskonsolidierung setzt sich aus zwei konsolidierungs-technischen Maßnahmen zusammen, nämlich der Erstkonsolidierung und der Endkonsolidierung,[108] wobei Im Fall einer Übergangskonsolidierung eine präzise Definition der Endkonsolidierung je nach Sachverhalt notwendig erscheint.

Bezogen auf den Sachverhalt der Übergangskonsolidierung handelt es sich hier um eine teilweise Endkonsolidierung[109] bzw. Endkonsolidierung i.w.S,[110] die in der Literatur auch als „Entkonsolidierung“[111] bezeichnet wird und aufgrund von teilweisen Veräußerungen von Beteiligungen mit damit verbundenem Verlust der Einflussmöglichkeit und anschließendem Wechsel der Einbeziehungsmethode durchzuführen ist.[112]

Im Gegenteil dazu umfasst eine vollständige Endkonsolidierung[113] bzw. Endkonsolidierung i.e.S.[114] sämtliche Anpassungsmaßnahmen, die beim Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konsolidierungskreis bedingt durch vollständige Anteilsveräußerung vorzunehmen sind,[115] und stellt somit laut Ordelheide den letzen Glied der Konsolidierungskette dar.[116] In Anlehnung an die obige Begriffsabgrenzung beschränkt sich die vorliegende Arbeit auf die sogenannte teilweise Endkonsolidierung, die im Zusammenhang mit der Abwärtskonsolidierung durchzuführen ist.

[...]


[1] Vgl. Zauner (2006), S. 1.

[2] Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2010), S. 267.

[3] Vgl. Klaholz/Stibi (2009), S. 297; Lüdenbach/Hoffmann (2005), S. 1805.

[4] Vgl. Buschhüter (2009a), S. 297.

[5] Vgl. Schwedler (2008), S. 125.

[6] Vgl. Zülch/Hendler (2009), S. 34; Hoehne (2009), S. 8.

[7] Vgl. Hebestreit/Esser (2009), S. 286.

[8] Vgl. Küting/Weber/Wirth (2008), S. 139.

[9] Vgl. Buschhüter (2009a), S. 301; Fröhlich (2009), S. 2.

[10] Vgl. Hayn (2009), § 38, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 6.

[11] Vgl. Hold-Paetsch/Ströher, (2009), ED 9, in: IFRS-Änderungskommentar, Rz. 46; Leitner (2009), S. 31.

[12] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 81; Scherrer (2007), S. 8.

[13] Vgl. Hayn/Spanheimer (2009), IAS 27 amend., in: IFRS-Änderungskommentar, Rz. 6; Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S.81.

[14] Vgl. Kagermann/Küting/Wirth (2008), S. 9.

[15] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 81; Küting/Weber (2008), S. 78.

[16] Vgl. Scherrer (2007), S. 8.

[17] Vgl. Hoehne (2009), S. 11.

[18] Vgl. Scherrer (2007), S. 8.

[19] Vgl. Hayn/Spanheimer (2009), IAS 27 amend., in: IFRS-Änderungskommentar, Rz. 6; Kagermann/Küting/Wirth (2008), S. 9.

[20] Vgl. Hoehne (2009), S. 13.

[21] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 82.

[22] Vgl. Ballwieser (2009), S. 152.

[23] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 82.

[24] Vgl. Hoehne (2009), S. 15.

[25] Vgl. Ullrich (2002), S. 7; Hayn (1999), S. 22; Hoehne (2009), S. 15.

[26] Vgl. Harr/Eppinger/Zeyer (2009), S. 2.

[27] Vgl. Hoehne (2009), S. 16.

[28] Vgl. Hayn (1999), S. 24.

[29] Vgl. Ballwieser (2009), S. 153.

[30] Vgl. Ullrich (2002), S. 7.

[31] Vgl. Hoehne (2009), S. 16.

[32] Vgl. Harr/Eppinger/Zeyer (2009), S. 2.

[33] Vgl. Küting/Weber (2008), S. 79.

[34] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 82; Hoehne (2009), S. 10.

[35] Vgl. IAS 27.9; Kagermann/Küting/Wirth (2008), S. 13.

[36] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 121f.

[37] Vgl. IAS 27.4.

[38] Vgl. Kagermann/Küting/Wirth (2008), S. 13; zu dem Control-Konzept s. Anhang 1.

[39] Vgl. Hayn/Grüne (2006), S. 7; Watrin/Lammert (2008), S. 74.

[40] Vgl. Buschhüter (2009b), S. 331.

[41] Vgl. IAS 27.13; Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 122.

[42] Vgl. Kagermann/Küting/Wirth (2008), S. 17.

[43] Vgl. IAS 27.10; Senger/Brune (2009), § 31, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 22.

[44] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S.145.

[45] Vgl. Buchholz (2008), S. 225.

[46] Vgl. Senger/Brune (2009), § 32, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 17; Hayn/Grüne (2006), S. 11f.

[47] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S.765ff; Leitner (2009), S. 29f.

[48] Vgl. Buchholz (2008), S. 225; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 768.

[49] Vgl. Hayn/Grüne (2006), S. 151f; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 769.

[50] Vgl. Senger/Brune (2009), § 32, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 19.

[51] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 754; Leibfried/Weber (2003), S. 91.

[52] Vgl. Herrmann (1994), S. 7.

[53] Vgl. Quelle: Buchholz (2009), S. 226.

[54] Vgl. Hoehne (2009), S. 62; Herrmann (1994), S. 7f.

[55] Vgl. Ballwieser (2009), S. 156; Schweighart (2008), S. 351.

[56] Vgl. Hoehne (2009), S. 53.

[57] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 382.

[58] Vgl. Hoehne (2009), S. 164; Klaholz/Stibi (2009), S. 297; Milla/Butollo (2007a), S. 81; Hayn (2009), § 38, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz.1; Herrmann (1994), S. 8f.

[59] Vgl. Krimpmann (2009), S. 208; Hoehne (2009), S. 34; zu der Abgrenzung der Formen der Übergangskonsolidierung s. Anhang 2.

[60] Vgl. Linzbach (2009), S. 94; Krimpmann (2009), S. 210.

[61] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2005), S. 1805.

[62] Vgl. Theile/Pawelzik (2009), S. 705.

[63] Vgl. Hayn (2009), § 38, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 1; Milla/Butollo (2007a), S. 81; Trauth (2007), S. 61f.

[64] Vgl. Milla/Butollo (2007a), S. 81.

[65] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2005), S. 1805.

[66] Vgl. Trauth (2007), S. 62; Lüdenbach/Hoffmann (2005), S. 1805.

[67] Vgl. Ullrich (2001), S. 17; Herrmann (1994), S. 8.

[68] Vgl. Zorn (2004), S. 86f.

[69] Vgl. Hoehne (2009), S. 35.

[70] Vgl. Milla/Butollo (2007a), S. 81; Küting/Wirth (2010a), S. 362.

[71] Vgl. Hayn (2009), § 38, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 3.

[72] Vgl. Zauner (2006), S. 48.

[73] Vgl. Herrmann (1994), S. 13f; Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 392.

[74] Vgl. Hayn (2009), § 38, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 4.

[75] Vgl. Hoehne (2009), S. 173; Hayn (2009), § 38, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 4.

[76] Vgl. Zauner (2006), S. 49f.

[77] Vgl. Hoehne (2009), S. 36.

[78] Vgl. Hoehne (2009), S. 32.

[79] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 113.

[80] Vgl.Schneider/Hauer (2008), S. 32; Framework 22-23.

[81] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 113; Hoehne (2009), S. 23.

[82] Vgl.Schneider/Hauer (2008), S. 33.

[83] Vgl. Hoehne (2009), S. 23; Heidemann (2005), S. 23f; Schneider/Hauer (2008), S. 34.

[84] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 114.

[85] Vgl. Heidemann (2005), S. 25ff; Zülch/Hendler (2009), S. 78ff.

[86] Vgl. Hoehne (2009), S. 24.

[87] Vgl. Zorn (2004), S. 57f; Hoehne (2009), S. 27.

[88] Vgl. Kapitel 2.2.

[89] Vgl. Zorn (2004), S. 58f.

[90] Vgl. IAS 27.18.

[91] Vgl. IAS 27.22; Ballwieser (2009), S. 147.

[92] Vgl. Buschhüter (2009b), S. 334.

[93] Vgl. Hayn/Grüne (2006), S. 20.

[94] Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2010), S. 38.

[95] Vgl. Leibfried/Weber (2003), S. 89f.

[96] Vgl. Hayn (1999), S. 42.

[97] Vgl. Ullrich (2001), S. 17; Hoehne (2009), S. 36; zu den Grundsätzen s. Anhang 3.

[98] Vgl. Hoehne (2009), S. 38.

[99] Vgl. Hayn (1999), S. 48.

[100] Vgl. Herrmann (1994), S. 48; Hayn (1999), S. 44; Hoehne (2009), S. 40.

[101] Vgl. Münstermann, (1981), Sp. 274; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 487; Hoehne (2009), S. 39; Herrmann (1994), S. 40.

[102] Vgl. Herrmann (1994), S. 45f.

[103] Vgl. Zauner (2006), S. 17.

[104] Vgl. Zauner (2006), S. 17.

[105] Vgl. Zorn (2004), S. 94f.

[106] Vgl. Hoehne (2009), S. 40.

[107] Vgl. Herrmann (1994), S. 45; Hoehne (2009), S. 41; Zorn (2004), S. 95.

[108] Vgl. Zorn (2004), S. 21; Pfaff/Gankse (2002) Sp. 65.

[109] Vgl. Hoehne (2009), S. 65.

[110] Vgl. Zorn (2004), S. 21.

[111] Vgl. Zauner (2006), S. 6; Krimpmann (2009), S. 232f; Pfaff/Gankse (2002), Sp. 654; Lüdenbach (2009), § 31, in: Haufe IFRS-Kommentar, Rz. 149.

[112] Vgl. Ullrich (2001), S. 28; Zorn (2004), S. 21; Küting/Weber (2008), S. 367; Lüdenbach (2009), § 31, in: Haufe IFRS-Kommentar, Rz. 149.

[113] Vgl. Hoehne (2009), S. 65.

[114] Vgl. Zorn (2004), S. 21.

[115] Vgl. Küting/Weber/With/ (2008), S. 149; Hayn (1999), S. 221f.

[116] Vgl. Ordelheide (1986), S. 766.

Ende der Leseprobe aus 99 Seiten

Details

Titel
Zur Übergangskonsolidierung nach IFRS 3 (2008) und IAS 27 (2008) – Auswirkungen auf die At-Equity-Bilanzierung
Hochschule
Universität zu Köln
Veranstaltung
Wirtschaftsprüfung
Note
2,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
99
Katalognummer
V173226
ISBN (eBook)
9783640934201
ISBN (Buch)
9783640934096
Dateigröße
746 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Übergangskonsolidierung, Aufwärts- und Abwärtskonsolidierung, IFRS 3, IAS 27, At-Equity-Bilanzierung, Abstockung von Mehrheitsbeteiligungen, IFRS-Rechnungslegung, Konzernabschluss, Endkonsolidierung
Arbeit zitieren
Julia Lira-Mayer (Autor:in), 2011, Zur Übergangskonsolidierung nach IFRS 3 (2008) und IAS 27 (2008) – Auswirkungen auf die At-Equity-Bilanzierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/173226

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