Der Umgang mit politisch motivierter Kriminalität zu Beginn der Weimarer Republik


Seminararbeit, 2001

31 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung und allgemeine Kriminalitätsentwicklung in der Nachkriegszeit

2 Politisch motivierte Kriminalität ab 1917/18 und die Reaktion der Justiz
2.1 Allgemeiner Überblick
2.2 Haltung der Justiz
a) Die Richterschaft und ihre Herkunft
b) Krise der Nachkriegszeit
c) Grundeinstellung zur Republik
2.3 Kriminalitätsformen und deren Ahndung
a) Beleidigung von Republik und Republikanern
b) Straßenterror, Unruhen, Bürgerkrieg
c) Fememorde
d) Straftaten gegen den politischen Gegner
e) Putschversuche

3 Reaktionen der demokratisch gewählten Institutionen
3.1 Politik und Richterschaft
a) Gegenseitiges Mißtrauen
b) Versuche der Instrumentalisierung der Justiz bzw. der Einwirkung auf die Justiz
c) Amnestie als Eingriff in die Justiz
3.2 Aktivitäten der Politik bis 1921
3.3 Gesetz zum Schutz der Republik 1922
a) Das Gesetzgebungsverfahren
b) Intention und Entwurf der Reichsregierung
c) Haltung und Diskussion der Parteien
d) Inhalt der Gesetze
e) Anwendung der Gesetze

4 Zusammenfassung

5 Abkürzungen

6 Literaturverzeichnis
6.1 Quellen
a) gedruckte Quellen
b) Periodika
6.2 Literatur

Der Umgang mit politisch motivierter Kriminalität zu Beginn der Weimarer Republik

1 Einleitung und allgemeine Kriminalitätsentwicklung in der Nachkriegszeit

Der Übergang vom Kaiserreich in die Republik, vom Krieg über die Revolution in die Friedenszeit, war wie jede andere Epoche von Kriminalität, d.h. von abweichendem, vom gesellschaftlichen Konsens nicht akzeptierten Verhalten begleitet. Interessant ist dabei vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung in erster Linie diejenige Kriminalität und Gewaltanwendung, die politisch motiviert ist; die sich also gegen die bestehenden, angestrebten oder vergangenen Strukturen des gesellschaftlichen Miteinanders richtet. Dabei soll die staatliche Reaktion im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen: Sowohl der Umgang mit dem Phänomen der politisch motivierten Gewalt durch die Justiz (Judikative und Strafverfolgungsbehörden), als auch der gewählten Repräsentanten (Rat der Volksbeauftragten, später Reichstag, Reichsrat, Reichs- und Landesregierungen) sollen im Hinblick auf mögliche Kontinuitäten untersucht werden. Es stellt sich die Frage, ob der Kampf zwischen „links“ und „rechts“, also zwischen Republikanern und Monarchisten, zwischen Demokraten und obrigkeitstreuen Traditionalisten, eine über die zu betrachtende Zeitspanne hinausweisende Kontinuität aufweist. Das Besondere der unmittelbaren Nachkriegs- bzw. Revolutionszeit ist der Waffenwechsel. Gemeint ist der Wechsel der Demokraten in die Schaltstellen der Macht, und der Wechsel der Monarchisten vom Regieren zum Straßenkampf, wobei hinsichtlich der Justiz ein solcher Wechsel nicht stattgefunden zu haben scheint. Dabei sollen die Mittel des fortgesetzten Kampfes beleuchtet werden, deren sich beide Seiten bedienten.

Die zahlreich vorhandene Literatur beschäftigt sich hauptsächlich mit der Richterschaft und der auffallenden Diskrepanz in der Behandlung rechts- bzw. linksorientierter Täter, wobei die Rechtslastigkeit und Republikfeindlichkeit der Justiz eindeutig und unwidersprochen herausgestellt wird.

Der zeitliche Rahmen der Betrachtung reicht vom Kriegsende bis zur Verabschiedung des ersten Republikschutzgesetzes, also etwa die Jahre 1918-1922.

In der Übergangszeit zwischen Kaiserreich und Nationalversammlung lag die politische Führung in den Händen des Rates der Volksbeauftragten, dessen Hauptaufgabe die Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Der Aufruf des Rates[1] kündigt jedoch erst einen demokratischen Neuanfang an: Neben der Aufhebung des Belagerungszustandes (Nr.1),der Gewährleistung von Grundrechtsausübungen (Nr.2-5), Wiedereinführung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen (Nr.7-9) und einigen Programmsätzen (8-Std.-Arbeitstag ab 1919, demokratische Wahlen nach Proporz) enthält der Aufruf auch eine Amnestie für politische Straftaten und die Niederschlagung der Verfahren (Nr.6).

Doch in den ersten Jahren war die wirtschaftliche Lage bedenklich. Es herrschte Mangel an Kohle und Rohstoffen. Im Bereich der Nahrungsmittelversorgung ging die Milchversorgung bedenklich zurück, die Zuckerversorgung verschärfte sich soweit, daß die Kopfration nicht mehr ausgeteilt werden konnte[2].

Als Folge der Nachkriegszeit mit ihrem Mangel an Bedarfsgütern stieg die Diebstahlskriminalität zunächst an[3]. Gestohlen wurden vor allem knappe Gegenstände[4], weshalb der Diebstahl als typisches Nachkriegsdelikt gelten kann. Die Charakterisierung als Notkriminalität erklärt auch, warum die Frauen- und Jugendkriminalität anstieg[5]. Während die steigenden Betrugszahlen mit der Komplexität und der Modernisierung des Wirtschaftslebens einhergehen, läßt sich der allgemeine Kriminalitätsanstieg sozialpsychologisch auf die Unsicherheit der sozialen Positionsbestimmung und die Schwächung der sozialmoralischen Bindungen zurückführen.[6] Die Behauptung einiger Kriminalisten, die große Zahl entwurzelter Existenzen werde das Berufsverbrechertum mehren[7], haben sich nicht in vollem Umfang bestätigt[8].

Entwurzelte Existenzen fanden jedoch ihren Halt in Einwohnerwehren, Selbstschutzverbänden und den Freikorps, deren Bildung zunächst von der Regierung angeregt worden war, die dann aber außer Kontrolle gerieten[9]. Als Gegenmaßnahme zu derartigen Organisationen wie Stahlhelm, Wehrwolf, Bund Oberland, Jungdeutscher Orden u.a. gründete die KPD den Rotfrontkämpferbund und die Parteien der Weimarer Koalition das Reichsbanner[10].

Im staatlich-politischen Bereich bildeten sich parallel dazu drei Gruppierungen heraus:

SPD, Zentrum und Liberale, die in der Verfassungsstruktur eine dauerhafte Lösung des Machtkampfes sahen,

die Linken, die darin nur eine auf halben Wege steckengebliebene Revolution sehen mochten,

und schließlich die Rechten, die den Weimarer Staat lieber durch eine echte Staatsautorität der nationalen Einheit und Stärke ersetzen würden[11].

2 Politisch motivierte Kriminalität ab 1917/18 und die Reaktion der Justiz

2.1 Allgemeiner Überblick

Hinsichtlich der politisch motivierten Kriminalität spielten die erwähnten Freikorps eine nicht unerhebliche Rolle.

Die illegale Schwarze Reichswehr übte Selbstjustiz an vermeintlichen Verrätern[12] ; mehrere Politiker fielen Attentaten, vor allem mit rechtsradikalem Hintergrund, zum Opfer[13]. Putschversuche scheiterten[14]. Bei den Beratungen des Republikschutzgesetzes 1922 wirft die politische Linke(MSPD,USPD,KPD) der Rechten(DNVP,DVP) vor die Stimmung im Land durch republikfeindliche Propaganda in den Parteiorganen aufgeheizt zu haben[15]. Von der Rechten und sogar aus der Mitte wird die durch das „Versailler Diktat“[16] vergiftete Atmosphäre für die gesteigerte Gewaltbereitschaft verantwortlich gemacht.

Die übermäßigen Angriffe gegen die staatliche Ordnung, treffen die entstehende Republik in einer so unsicheren Zeit natürlich umso härter. Das Kaiserreich hatte sich während des Krieges mit der Verhängung des Kriegszustandsrecht, also einer Verschärfung der Hochverratsbestimmungen und der Militärgerichtsbarkeit beholfen[17], was in so extensiver Weise zur Ausschaltung der Linken genutzt wurde, daß sogar der Kriegsminister zur Mäßigung aufrufen mußte[18].

Doch zu Beginn der Nachkriegszeit stand der Rat der Volksbeauftragten zunächst einmal vor dem Problem, daß seine Machtmittel keineswegs ausreichend waren um Störungen zu beseitigen oder zu verhindern[19]. Gerade in den ersten Monaten des Jahres 1919 waren die Unruhen besonders groß. Im März kamen allein in Berlin bei schweren Kämpfen fast 1200 Menschen ums Leben[20]. Um dieser Unruhen Herr zu werden, wurden von Reichswehrminister Noske (SPD) die eingangs erwähnten Freikorps ins Leben gerufen.

Hinzu kam ein noch größeres Problem: Um die Straftaten verfolgen und aburteilen zu können, benötigte man einen Justizapparat. Dieser wurde aus dem Kaiserreich intakt in die Republik übernommen,[21] weshalb es nicht verwundert, daß die Gerichte der neuen Staatsform innerlich fremd oder sogar ablehnend gegenüberstanden[22]. In den politischen Strafverfahren wurde der Standort der Richter deutlich: Milde gegen Taten von rechts, Härte gegen Taten von links[23].

Durch die unrühmliche Rolle der Justiz wurde das Vertrauen in die Republik kaum gestärkt. Für die Fememorde gab es Verständnis, da die heimliche Tötung von Spionen politisch erwünscht war, um die vom Versailler Vertrag verbotene Schwarze Reichswehr zu verheimlichen[24]. Staatsnotwehr als Rechtfertigung oder Irrtum über Rechtswidrigkeit wurde von den Instanzgerichten anerkannt und vom Reichsgericht hingenommen[25]. Die Anklagebehörde kann einseitig Prozesse einleiten[26], die Urteile gegen rechtsradikale Verbrecher blieben milde (Hitler bekam die Mindeststrafe, ihm wurde vaterländische Gesinnung bescheinigt, auf eine Ausweisung wurde verzichtet), und Beschimpfungen von rechts wurden akzeptiert und legitimiert (Ebert-Prozeß; dem Vorwurf Ebert habe Hochverrat begangen, begegnete das Gericht mit Zustimmung). Dennoch behauptete der Richterbund in tendenzloser Objektivität ausschließlich Recht und Gerechtigkeit gesprochen zu haben[27].

2.2 Haltung der Justiz

Die antirepublikanische Gesinnung war also nicht unumstritten[28] ; sie werde nur von Parteien behauptet, die sich in der Richterschaft nicht ausreichend repräsentiert sahen[29]. Daher lohnt es sich, zunächst einen Blick auf den ehemals kaiserlichen Justizapparat, also vor allem Staatsanwälte und Richter zu werfen.

a) Die Richterschaft und ihre Herkunft

Die Richterschaft, bzw. der Juristenstand allgemein, hat ihre Prägung im Kaiserreich erhalten[30]. Daraus läßt sich unschwer die traditionsbedingte Nähe zu den Normen des demokratiefeindlichen monarchischen Obrigkeitsstaates erklären. Das Standesbewußtsein der aus dem konservativ-bürgerlichen Milieu fußte noch auf der Wertorientierung des Kaiserreichs[31]. So galt denn auch der Staatsanwalt gegenüber dem Richter als vornehmer, da er an die Weisungen der vorgesetzten Autoritäten gebunden war, während der Richter nach eigenem Ermessen entschied. Daher wurden die höheren Richterstellen gern mit Staatsanwälten besetzt, weil diese gelernt hatten, zu gehorchen[32]. Doch bereits in der Ausbildungs- und Berufseinstiegsphase waren die Referendare und Assessoren derart von der Beurteilung ihrer Vorgesetzten abhängig, daß Konformität und Opportunismus die logische Folge waren[33].

Für die soziale Geschlossenheit des Richterstandes sorgten schließlich die immens hohen Kosten des Studiums und der Referendarzeit. Während des Referendariats (damals fünf Jahre) mußte nachgewiesen werden, daß ein standesgemäßes Leben finanziell möglich war. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen, arbeitete der Assessor zunächst unentgeltlich, bis er frühestens mit 35 Jahren seine erste Richterstelle erhielt und nicht mehr ausschließlich vom eigenen oder vom väterlichen Vermögen leben mußte.[34]

b) Krise der Nachkriegszeit

Doch für die Richterschaft stellte die Nachkriegszeit eine existenzielle Krise dar. Denn obwohl die Richter noch relativ gut bezahlt wurden und ihr Arbeitsplatz gegenüber einem Arbeiter oder Angestellten sicher war, beklagten diese alsbald lautstark ihre soziale Notlage und ihre drohende Proletariesierung, was dazu führen könnte, daß Richter weltfremd werden.[35]

Doch zu alledem und einer höheren Arbeitsbelastung sowie einem akuten Stellenmangel kam noch die Enttäuschung über die von der Öffentlichkeit versagte Anerkennung[36]. Verstärkt wurden die Gerichte für republikfeindliche Entscheidungen, z.B. Verbot von Theaterstücken, kritisiert. Die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Lage und der Verlust an Autorität bestärkte die Richter in der Auffassung, daß die Herrschaft des Parlaments und der Parteien nichts Gutes sei und dem Volk und dem Staat schade. Die November-Revolution galt der Mehrheit der Richter als glatter Rechtsbruch und Hochverrat[37].

c) Grundeinstellung zur Republik

Eine so strukturierte Justiz konnte sich kaum mit der Wertordnung des neuen staatlichen und gesellschaftlichen System anfreunden. Und dennoch bildete sie als Judikative eine der drei Staatsgewalten; schlimmer noch: Sie war die unabhängigste der drei Gewalten. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde sogar erstmals in der Verfassung verankert.[38]

[...]


[1] 12.11.1918, RGBl.1303.

[2] aus dem Bericht des Reichswirtschaftsministers über die Wirtschaftslage im Okt.1919, Akten der Reichskanzlei, Kabinett Bauer, Hrsg. Erdmann/Booms, bearb. v. Anton Golecki, Boppard am Rhein 1980.

[3] Wagner, Volksgemienschaft ohne Verbrecher, Hamburg 1996, S.30.

[4] E.v.Liszt, Kriminalität der Jugendlichen in Berlin, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1932, S.250-271, S.250; allerdings wurden nicht nur Lebensmittel oder Kohlen gestohlen, so mußte ein Gesetz erlassen werden, das verbot Metalle von Jugendlichen zu kaufen, da ständig Gullydeckel von der Straße verschwanden. (E.v.Liszt)

[5] Wagner, S.37; später auch während der Wirtschaftskrise verstärkt Ladendiebstahl bei Frauen und Mädchen (Wagner,S.36; E.v.Liszt, S.258), bei Jungen Fahrrad und Motorraddiebstähle (E.v.Liszt) .

[6] Wagner, S.32.

[7] Heindl, nach Wagner,S.30.

[8] Die Rückfallzahlen belegen keinen Anstieg des Berufsverbrechertums (Wagner,S.39).

[9] Bracher, Die Auflösung der Weimarer Republik, 5.Aufl. Villingen 1971, S.120; vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Band VI, Stuttgart 1981, S.586/591.

[10] Bracher, S.121.

[11] Görlitz, Politische Justiz, Baden-Baden 1996, S.69.

[12] sog. Fememorde; Rüping, Grundriß der Strafrechtsgeschichte, 2.Aufl. München 1991, S.92.

[13] Eisner 1919,Erzberger 1921, Rathenau 1922.

[14] Kapp-Putsch 1920, Putsch der Schwarzen Reichswehr 1923, Hitler-Putsch 1923.

[15] Verhandlungen des Reichstags/Stenographische Berichte, Bd.356, S.8044ff, in ständigen Zwischenrufen wurde die DNVP-Fraktion als „Mörderbande“ bezeichnet. Abg.Crispien (USPD) nach dem Rathenau-Mord: „Mörder entstammen in der Hauptsache der alten Offizierskaste“ S.8051C.

[16] Verh.d.RT,Bd.356, Düringer(DNVP) S.8299A; Heinze(DVP) S.8058D; Bell(Zentrum) S.8292A.

[17] Die hierunterfallenden Straftaten wurden durch den bereits erwähnten Aufruf des Rates der Volksbeauftragten amnestiert.

[18] Blasius, Geschichte der politischen Kriminalität in Deutschland, Frankfurt a.M. 1983, S.73.

[19] Benneke, Wirtschaftliche Depression und politischer Radikalismus, München 1970, S.20.

[20] Benneke, S.22.

[21] Jasper, Justiz und Politik in der Weimarer Republik, VfZ 1982, S.167-205, S.198.

[22] Oborniker, Schutz der Republik, Die Justiz 1 (1925/26), S.514-519, S.519.

[23] Angermund, Deutsche Richterschaft 1919-45, Frankfurt a.M. 1990, S.32; vgl. auch Gumbel, Vier Jahre politischer Mord, Berlin 1922.

[24] Sellert/Rüping, Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Band 2, Aalen 1994, S.181.

[25] Sellert/Rüping,S.182/183; Rüping, S.93; RGSt 61,242,254; 63,215,221; 64,101,104.

[26] Rüping, S.93, Bsp.„Boxheimer Dokument“, ein NS-Papier, das die Machtergreifung mit Gewalt forderte und Widerstand mit dem Tod bestraft sehen wollte, reichte nicht für eine Anklageerhebung.

[27] Sellert/Rüping, S.186.

[28] Hattenhauer, Richter und Gesetz 1919/79, Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Germ.Abt., 1989, S.46-67, S.51/52.

[29] So erklärte der Abg. Crispien (USPD), die Deutschnationalen bräuchten die Republikschutzverord-nungen nicht zu fürchten, solange „ihre Kreaturen in allen Stellen der Verwaltung, der Justiz und der Polizei sitzen“. Verh.d.RT, Bd.356, S.8050C .

[30] Nagel, Fememorde und Fememordprozesse in der Weimarer Republik, Köln 1991, S.121.

[31] Blasius, S.83.

[32] Nagel, S.121.

[33] Angermund, S.23.

[34] Jasper, VfZ 1982, S.198; Hannover, Politische Justiz, S.25; Angermund, S.22.

[35] Angermund, S.21/22.

[36] Angermund, S.26.

[37] Angermund, S.31 m.w.N.

[38] Nicht unumstritten: Neben der Gesetzesbindung der Richter (Art.102) forderte Cohn (USPD) eine Parlamentsaufsicht über die Richter (Hattenhauer S.48)

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Details

Titel
Der Umgang mit politisch motivierter Kriminalität zu Beginn der Weimarer Republik
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Proseminar Demokratie in Krieg und Revolution: Deutschland 1917/21
Note
2,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
31
Katalognummer
V17255
ISBN (eBook)
9783638218696
Dateigröße
571 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umgang, Kriminalität, Beginn, Weimarer, Republik, Proseminar, Demokratie, Krieg, Revolution, Deutschland
Arbeit zitieren
Christian Vogel (Autor:in), 2001, Der Umgang mit politisch motivierter Kriminalität zu Beginn der Weimarer Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17255

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