Die Begründung des Tötungsverbots im Kontext interessensorientierter bzw. präferenzutilitaristischer Ethik


Seminararbeit, 1999

29 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


INHALT

Einleitung

1 Exposition des utilitaristisch-interessensorientierten Begründungsansatzes
1.1 Absolut begründete Norm und interessensbegründete Norm
1.2 Die Kritik des Speziezismus
1.3 Überlebensinteresse als Anknüpfungspunkt eines Tötungsverbot
1.3.1 Der Begriff des Interesses
1.3.2 Bedingungen und Formen des Überlebensinteresses sowie deren ethische Relevanz
1.3.3 Tötungsverbot und Personalität
1.4 Folgen eines utilitaristischen Begründungsansatz

2 Kritische Auseinandersetzung
2.1 Eigenschaften als Anknüpfungspunkte eines Tötungsverbots
2.2 Die Achtung des Menschen als Menschen – ein ungerechtfertigter Speziezismus?
2.2.1 Versuch eines exkursorischen Hinweises zum Begriff der Menschenwürde
2.3 Allgemein-kritische Überlegungen zum Konzept einer interessensorientierten Ethik
2.3.1 Die Voraussetzungen einer utilitaristisch-interessensorientierten Ethik

Schlußbemerkungen

Verwendete Literatur

Einleitung

Einen anderen Menschen zu töten, erscheint uns im Normalfall wohl als eines der schwersten Vergehen, das sich jemand überhaupt zuschulden kommen lassen kann. Dieser Überzeugung wird durch die Verankerung eines strikten Tötungsverbots in unserem Rechtssystem entsprochen. Wer dagegen verstößt, hat mit mehr oder weniger schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen.

Der allgemeine Konsens über die gravierende Unrechtmäßigkeit des Tötens schwindet jedoch, sobald es um die Beurteilung von „Sonderfällen“ geht: Abtreibung, Tötung während des Kriegs, Notwehr, Sterbehilfe usw.. Wie es scheint, läßt sich die Uneinigkeit bezüglich dieser „Sonderfälle“ vor allem auf die Uneinigkeit darüber zurückführen, welche Gründe es sind, die uns das Töten überhaupt, im Normalfall, als unrecht erscheinen lassen. Je nach dem, warum wir es normalerweise für unrecht halten, zu töten, werden wir die Frage unterschiedlich beantworten, in welchen konkreten Fällen es sich tatsächlich um ein Vergehen handelt und in welchen Fällen es sich nicht um einen Verstoß gegen ein fundamentales moralisches Prinzip handelt. Unterschiedliche Begründungen eines Tötungsverbots führen zu einer unterschiedlichen Beurteilung konkreter Fälle.

Das Kernstück einer bedeutenden Position im gegenwärtigen moral- und rechtsphilosophischen Diskurs ist es, moralische beziehungsweise rechtliche Normen (d.h. Gebote, Verbote usw.) insofern zu begründen, als sie den Schutz bestimmter Interessen gewährleisten sollen. Nur weil und insofern solche Normen den Schutz bestimmter Interessen gewährleisten sollen, besitzen sie begründete Geltung. Eine Ethik, die diese These zu ihrem Prinzip hat, bezeichne ich im Folgenden als präferenzutilitaristische beziehungsweise interessensorientierte Ethik.

Dieser Ethikkonzeption entspricht nun auch ein spezifischer Ansatz der Begründung eines Tötungsverbot. Auch ein Tötungsverbot muß, wenn es begründete Geltung haben soll, dem Schutz eines bestimmten Interesses dienen. Wenn dabei auch mehrere Interessen in Frage kämen, so ist es doch das gewichtige und dauerhafte Interesse eines Individuums am eigenen Überleben, welches als entscheidend erachtet wird. Dieses ist es, was es durch ein Tötungsverbot zu schützen gilt.

Wer aber besitzt ein solches gewichtiges und dauerhaftes Überlebensinteresse, das Leben welcher Wesen ist in diesem Sinn schützenswürdig? Um ein gewichtiges und dauerhaften Interesse am eigenen Überleben zu besitzen, muß ein Wesen – so lautet die aus einem längeren Argument resultierende Konklusion – in den Besitz von Selbstbewußtsein gekommen sein. Wesen, die selbstbewußt sind und von daher ein gewichtiges und dauerhaftes Interesse am eigenen Überleben haben, werden in diesem Kontext auch als „Personen“ bezeichnet, worin deren besonderer Wert, oder besser, deren besondere Schutzwürdigkeit zum Ausdruck kommen soll.

Es ist einleuchtend, daß erwachsene Menschen in diesem Sinn Personen sind. Anders jedoch verhält es sich etwa bei Embryonen, Föten, Neugeborenen, manchen geistig Schwerstbehinderten und anderen (etwa altersbedingt, oder aus welchen Gründen auch immer) schwer beeinträchtigten Menschen. Sie scheinen, so wird weiters behauptet, das genannte Kriterium des Personseins nicht zu erfüllen. Sie müssen – und das ist die brisante Konsequenz des präferenzutilitaristischen beziehungsweise interessensorientierten Begründungsansatzes – vom Schutz eines begründete Geltung beanspruchenden Tötungsverbots ausgegrenzt bleiben. Ihr Leben steht uns zumindest prinzipiell zur Verfügung, ihre Tötung ist keine in sich unrechtmäßige Tat.

Diesen Anmaßungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, ist schwieriger, als man denkt. Die ihnen zugrunde liegende Argumentation erweist sich als zumindest oberflächlich schlüssiger, als es auf den aller ersten Blick erscheinen mag. Wer sich dennoch nicht darauf beschränken will, das Aufkeimen eines solchen über die Schutzwürdigkeit und den Wert eines menschlichen Lebens zu entscheiden sich anmaßenden Denkens politisch-praktisch zu bekämpfen, sondern ebenso darum bemüht ist, diesem Denken auch auf theoretischer Ebene entgegenzutreten, dem sei hier, so gut es geht, ein wenig unter die Arme gegriffen. Der zunächst lediglich intuitiven Abneigung gegenüber dem präferenzutilitaristischen beziehungsweise interessensorientierten Ansatz der Begründung eines Tötungsverbots und den sich daraus ergebenden erschreckenden Konsequenzen ein theoretisches Fundament zu liefern, ist somit das Ziel dieser Arbeit.

Dementsprechend gestaltet sich deren Aufbau. Da ich der Überzeugung bin, daß jede theoretische Kritik, die ihren Gegenstand auch tatsächlich treffen soll, eine grundlegende Kenntnis dessen, was sie kritisiert, voraussetzt, handelt es sich beim ersten Teil der Arbeit um eine möglichst neutrale Darstellung des präferenzutilitaristischen beziehungsweise interessensorientierten Begründungsansatzes. Ich orientiere mich dabei an den dafür exemplarischen Ausführungen Norbert Hoersters und Peter Singers. Deren Theoriegebäude unterscheiden sich nicht wesentlich voneinander, auf mir dennoch relevant erscheinende Differenzen werde ich gegebenenfalls hinweisen. Trotzdem sich die Überlegungen Hoersters und Singers über weite Strecken decken, gebe ich denen Hoersters den Vorzug. Sie sind klarer und systematischer.

Im zweiten Teil werde ich sodann versuchen, die im ersten Teil exponierten Thesen einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Zum einen wird es mir darum gehen, die Argumentation, auf der sie beruhen, gewissermaßen immanent zu kritisieren, das heißt ausgehend von deren Prämissen die daraus folgenden Widersprüche und Ungereimtheiten aufzuzeigen; zum anderen werde ich darauf abzielen, sozusagen von außen die der Argumentation zugrunde liegenden Voraussetzungen selbst anzugreifen.

1 Exposition des utilitaristisch-interessensorientierten Begründungsansatzes

1.1 Absolut begründete Norm und interessensbegründete Norm

In der Einleitung[1] habe ich versucht zu zeigen, daß eine unterschiedliche Begründung eines Tötungsverbots zu einer unterschiedlichen Beurteilung konkreter Fälle führt. Hoerster spricht von zwei grundsätzlichen Ansätzen, ein rechtliches Tötungsverbot zu begründen. Zum einen ließe sich ein solches Tötungsverbot dadurch stützen, daß wir auf eine nach Hoersters Terminologie „absolut geltende Normenordnung“ rekurrieren. Das hieße, präziser ausgedrückt, zu behaupten, es gäbe bestimmte von Interessen, sozialen Verhältnissen und anderen empirischen Gegebenheiten unabhängige und immer gültige Normen, darunter auch jene, wonach menschliches Leben der Disposition durch andere Menschen prinzipiell entzogen ist, und eben durch den Verweis auf jene Norm die Ingeltungsetzung eines Tötungsverbots zu fundieren. Eine solche Auffassung drückt sich etwa – so Hoerster – in der Rede von den Menschenrechten aus, die im Kern letztendlich nichts anderes besagt, als daß der Mensch als Mensch und damit alle menschlichen Individuen bestimmte natürliche, unveräußerliche und von jeglichen Bedingungen losgelöste Rechte (wie unter anderem das Recht auf Leben) haben, denen es unter allen Umständen, d.h. unabhängig von Interessen, gesellschaftlichen Tatsachen usw., zu entsprechen gilt. Ebenfalls im Zusammenhang einer solchen Sichtweise, wie ich sie in Anlehnung an die Ausführungen Hoerster eben skizziert habe, werden des weiteren immer wieder Begriffe wie beispielsweise der der Menschenwürde[2] oder der der „Heiligkeit“ menschlichen Lebens[3] genannt, die allesamt den Gedanken implizieren, daß Menschen ein prinzipielles, schlechthin uneingeschränktes Recht auf Leben zukommt und es uns daher generell – das Problem der Notwehr sei hier außer Acht gelassen – untersagt ist, menschliches Leben zu nehmen.

Gerade an diesem Punkt setzt Hoersters Kritik an. Ein rechtliches Tötungsverbot auf eine derartige Norm innerhalb einer absolut geltenden Normenordnung zu stützen, basiere auf zwei unhaltbaren metaphysisch-erkenntnistheoretischen Voraussetzungen: erstens auf der tatsächlichen Existenz einer solchen absolut geltenden Normenordnung und zweitens auf deren Erkennbarkeit. Beide Annahmen lassen sich – folgen wir der Argumentation Hoersters – mit einem modernen empiristischen Weltverständnis nicht vereinbaren.

Außerdem widerspreche die Annahme einer absolut geltende Normenordnung und deren Erkennbarkeit nicht nur einem modernen empiristischen Weltverständnis, sondern widerspreche darüber hinaus ohnedies einer realistischen Sicht menschlichen Verhaltens und dessen ethischer Regulierung. „Realistisch betrachtet, steht nämlich hinter jedem Sollen einer geltenden Norm das Wollen einer Person oder einer Gesellschaft, die durch diese Norm das Verhalten der Normadressaten beeinflussen möchte. Wenn X eine Handlung ausführen soll, so gibt es immer auch jemanden, der die Ausführung durch X will “ (Hoerster 1995, S. 14f.) Diese Rückführung aller Normativität, also jedweden Sollens, auf ein bestimmten Wollen, ist für eine interessensorientierte beziehungsweise präferenzutilitaristische Ethik von zentraler Bedeutung. Weiter gedacht läuft eine solche Rückführung darauf hinaus, daß ethische beziehungsweise rechtliche Grundsätze, ein Tötungsverbot eingeschlossen, ausnahmslos einzig und allein durch Rekurs auf den Schutz von Interessen zu begründen seien. Wie dies konkret im Falle eines Tötungsverbots geschieht, wird noch zu zeigen sein.

1.2 Die Kritik des Speziezismus

Bevor ich[4] den unter 1.1 angedeuteten interessensorientierten Ansatz der Begründung eines Tötungsverbot weiter ausführe, sei noch ein weiterer Einwand erwähnt, der sich ebenfalls gegen die Behauptung einer Norm richtet, wonach menschliches Leben per se, d.h. das Leben schlechthin jedes menschlichen Individuums, der Verfügung durch andere entzogen sei.

Eine derartige Norm hätte – so Hoerster – wohl nur dann Gültigkeit, wenn tatsächlich die bloße Zugehörigkeit eines Individuums zur menschlichen Spezies als solche ein hinreichender Grund dafür wäre, dessen Leben eben als der Verfügung durch andere von vornherein entzogen zu betrachten und somit von daher ein sich auf das betreffende Individuum beziehendes Tötungsverbot in Geltung zu setzen. Jedoch in diesem Sinn die alleinige Zugehörigkeit zur menschlichen Spezies, einer nach Hoerster rein biologischen Kategorie, als Fundament eines Tötungsverbots anzusehen, erweise sich erstens als vollkommen willkürlich, und stehe zweitens in krassem Widerspruch dazu, wie wir es generell beurteilen, die Ingeltungsetzung von Normen und Rechten von biologischen Merkmalen abhängig zu machen.

Willkürlich sei eine Position, welche die bloße Zugehörigkeit zur menschlichen Spezies zur Grundlage eines Tötungsverbots erhebt, deshalb, weil es generell gänzlich willkürlich sei, ein sich auf bestimmte Individuen beziehendes Tötungsverbot an deren Zugehörigkeit zu irgendeiner biologischen Kategorie zu knüpfen. Die Tatsache an sich, Angehöriger der Spezies „Mensch“ zu sein, könne ebensowenig als hinreichender Grund für die Unrechtmäßigkeit von dessen Tötung gelten, wie etwa die Tatsache, Angehöriger der Spezies „Affe“, „Hund“ oder „Wirbeltier“ zu sein. Zu behaupten, die Zugehörigkeit zur menschlichen Spezies wäre sehr wohl ein solcher hinreichender Grund, sei eine ungerechtfertigte Ausgrenzung der Mitglieder anderer Spezies. Dies bedeute allerdings nicht, daß es prinzipiell ungerechtfertigt wäre, irgendwelche Lebewesen von einem Tötungsverbot auszugrenzen (denn das hieße, daß es uns untersagt wäre, überhaupt irgendein lebendes Wesen, also etwa auch Pflanzen, zu töten). Worauf es vielmehr ankomme, ist, ein Aus- beziehungsweise Eingrenzungskriterium zu finden, welches sich durch in der Sache liegende Gründe rechtfertigen läßt.

Ein sich auf bestimmte Individuen beziehendes Tötungsverbot auf deren bloße Zugehörigkeit zur biologischen Kategorie „Mensch“ zu gründen, sei aber nicht nur vollkommen willkürlich, sondern widerspreche darüber hinaus – wie bereits oben angedeutet – völlig dem, wie wir es generell beurteilen, biologischen Eigenschaften als solchen normative Relevanz zuzusprechen. So erachten wir es als vollkommen ungerechtfertigt, Menschen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht oder einer bestimmten „Rasse“[5] (beides nach Hoerster ebenso biologische Kategorien) in moralische beziehungsweise rechtliche Regelungen einzuschließen oder davon auszuschließen. Dergleichen würden wir als eindeutig sexistisch beziehungsweise rassistisch bezeichnen und somit vehement ablehnen. Es sei denn, die jeweilige Zugehörigkeit zu einer bestimmten biologischen Kategorie ist mit dem Besitz bestimmter sachlich relevanter Eigenschaften verbunden. So lasse sich beispielsweise darüber diskutieren, inwieweit Frauen von Natur aus geeignet sind für gewisse Formen des Wehrdienstes und inwieweit sie insofern einer Wehrpflicht unterliegen sollten. (Entscheidend sei jedoch eben nicht deren Frausein als solches; allein die damit verbundene sachlich relevante Eigenschaft, mehr oder wenigen geeignet zu sein, berechtigte uns zu einer Differenzierung.) Genauso dürfe ein Tötungsverbots demnach nicht an die Zugehörigkeit zu einer biologischen Kategorie als solche, nämlich an die Zugehörigkeit zur Spezies „Mensch“ anknüpfen – was eben „speziezistisch“ wäre –, sondern einzig und allein an den Besitz sachlich relevanter Eigenschaften.

1.3 Überlebensinteresse als Anknüpfungspunkt eines Tötungsverbots

Die unter[6] 1.1 nachgezeichnete Argumentationslinie führte zu dem Ergebnis, man könne bei der Begründung einer Norm nicht auf so etwas wie eine absolut geltende Normenordnung, sondern müsse auf den Schutz von Interessen rekurrieren. Welche Interessen kommen dabei im Falle eines Tötungsverbots in Frage? Was es durch ein Tötungsverbot zu schützen gilt, kann, so antwortet Hoerster, wohl nur in erster Linie das Interesse eines Individuums am eigenen Überleben sein.[7] Unter welchen Voraussetzungen, so stellt sich für Hoerster nun weiters die Frage, kann man davon ausgehen, daß ein Lebewesen ein solches Überlebensinteresse hat. Die Beantwortung dieser Frage wird uns sodann zugleich zu den unter 1.2 gefragten sachlich relevanten Eigenschaften führen, die einen (nach Hoerster) gerechtfertigten Anknüpfungspunkt eines Tötungsverbots darstellen. Um sie jedoch beantworten zu können, muß zuvor der Begriff des Interesses präzisiert werden.

[...]


[1] vgl. Hoerster 1995, Einleitung; 1993, S. 61 - 64

[2] vgl. Hoerster 1995, S. 121 - 125

[3] vgl. Singer 1994, S.115 - 117

[4] vgl. Hoerster 1995, Kapitel 3; sowie Singer 1994, S. 121ff.

[5] Im Gegensatz zu Hoerster setze ich den Ausdruck „Rasse“ unter Anführungszeichen. Forschungen haben gezeigt, da0 der Begriff der Rasse als biologische Kategorie in Bezug auf den Menschen nicht haltbar ist.

[6] vgl. Hoerster 1995, Kapitel 4; 1993, S. 62 - 65; Singer 1994, S. 123 - 134

[7] vgl. auch Hoerster 1995, S. 19 - 22; obgleich weitere Interessen, wie etwa öffentliche Interessen oder das Interesse am Überleben Anderer zur Diskussion stünden, möchte ich diese außer Acht lassen und mich mit dem Hinweis begnügen, daß, wenn man ein Tötungsverbot tatsächlich auf den Schutz von Interessen gründet, es sich recht leicht zeigen läßt, daß das entscheidende Interesse tatsächlich nur ein Interesse des zu Schützenden selbst und weiter gedacht nur dessen Überlebensinteresse sein kann, eben weil bei einer Tötung

vor allem und in erster Linie dieses verletzt würde.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die Begründung des Tötungsverbots im Kontext interessensorientierter bzw. präferenzutilitaristischer Ethik
Hochschule
Universität Wien  (Insitut für Philosophie)
Veranstaltung
Seminar: Sind alle Menschen Personen? Rechtsethische Probleme des Begriffs der Person
Note
sehr gut
Autor
Jahr
1999
Seiten
29
Katalognummer
V1710
ISBN (eBook)
9783638110549
Dateigröße
661 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Begründung, Tötungsverbots, Kontext, Ethik, Seminar, Sind, Menschen, Personen, Rechtsethische, Probleme, Begriffs, Person
Arbeit zitieren
Michael Turinsky (Autor:in), 1999, Die Begründung des Tötungsverbots im Kontext interessensorientierter bzw. präferenzutilitaristischer Ethik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1710

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