Lebenslagen von Flüchtlingskindern in Gemeinschaftsunterkünften: Belastungsfaktoren und Bewältigungsformen


Diplomarbeit, 2003

117 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Daten, Zahlen und rechtliche Grundlagen zum Thema
1.1 Begriffsdefinition „Flüchtling“
1.2 Der rechtliche Schutz minderjähriger Flüchtlinge
1.2.1 Internationale Abkommen
1.2.2 Deutsche Gesetze
1.3 Der rechtliche Status der Flüchtlinge
1.4 Die aufenthaltsrechtliche Situation der Flüchtlinge
1.5 Zahlen und Statistiken über in Deutschland lebende Flüchtlinge

2. Lebenslagen von Flüchtlingskindern in Gemeinschafts- unterkünften
2.1 Änderung des Asylbewerberaufnahmegesetzes und Änderung
des Münchner Betreuungsmodells
2.2 Beschreibung der Gemeinschaftsunterkünfte
2.2.1 Lage und bauliche Beschaffenheit
2.2.2 Personal in den Unterkünften
2.3 Belastungsfaktoren in Unterkünften
2.3.1 Entwurzelung und Entfremdung
2.3.2 Einfluß der Vergangenheit/Traumatisierung
2.3.3 Stigmatisierung und Rassismus
2.3.4 Beengte Wohnverhältnisse/Eingeschränkte Intims- und Privatssphäre
2.3.5 Sachleistungen und finanzielle Mittel
2.3.6 Behörden und Gerichte
2.3.7 Ungeziefer
2.4 Psychische, psychosomatische und physiologische Auswirkungen
2.5 Fallbeispiele von Flüchtlingskindern in Unterkünften
2.5.1 Interview mit einem 12jährigen Mädchen aus dem Kosovo
2.5.2 Interview mit einem 11jährigen Jungen aus dem Irak
2.5.3 Interview mit einem 11jährigen Mädchen aus dem Irak

3. Soziale Netzwerkanalyse
3.1 Begriffsklärung und Geschichte
3.2 Grundlagen der Netzwerkanalyse
3.3 Die ego-zentrierte Netzwerkanalyse
3.4 Durchführung der Analyse
3.5 Ergebnisse der ego-zentrierten Netzwerkanalyse
3.6 Zusammenfassung der Ergebnisse

4. Bewältigungsstrategien und Lösungsansätze
4.1 Probleme und Lösungsansätze aus der Sicht professioneller Helfer
4.1.1 Interview mit Ulrich Schauler, Erzieher in der städtischen Gemeinschaftsunterkunft Weiglstraße
4.1.2 Interview mit Margit Türk, Kunsttherapeutin beim Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer Refugio München
4.1.3 Interview mit Christa Nappenbach, Grundschullehrerin an der Blutenburgschule München
4.2 Hilfemöglichkeiten auf der Grundlage sozialen Copings
4.3 Ressourcen zur Problembewältigung bei Flüchtlings- kindern

Schlußwort

Literaturverzeichnis

Erklärung nach § 31 Abs. 7 RaPo

Vorwort

Während meiner praktischen Studiensemester in der städtischen Gemeinschaftsunterkunft Weiglstraße, im Frühjahr des Jahres 2000, wurde ich das erste mal unmittelbar mit dem Leben von Flüchtlingen in Deutschland konfrontiert. Später arbeitete ich als Pförtner mit Sonderaufgaben in der Gemeinschaftsunterkunft Schwanthalerstraße, wo ich weitere eineinhalb Jahre Erfahrungen und Eindrücke über das Leben dieser Menschen sammeln konnte.

Menschen die ihre Heimat aufgeben mußten und vielfach unter den Eindrücken und Erlebnissen von Gewalt und Schrecken eine vorübergehende Bleibe in unserem Land fanden. Froh den furchtbaren Bedingungen entkommen zu sein, leben sie nun unter Menschen aus verschiedenen Kontinenten, aus unterschiedlichsten Kulturen, die ein ähnliches Schicksal ereilte, oft über viele Jahre hinweg unter den schwierigen Lebensbedingungen in den Gemeinschaftsunterkünften. Im unklaren über die Länge ihres Aufenthaltes, blicken sie einer ungewissen Zukunft entgegen und müssen sich mit dem Status als Flüchtlinge, mit der fremden Welt des Gastlandes arrangieren.

Besonders betroffen machten mich hier die Schicksale der zahlreichen Kinder, die meist etwa ein Drittel der Bewohner ausmachen. Sie schaffen es auf der einen Seite sehr schnell sich der neuen Sprache und Kultur anzupassen, sind sogar nicht selten hier geboren. Auf der anderen Seite steht ihr von Abschiebung bedrohter Aufenthaltsstatus und die Kultur und Sprache ihrer Heimat, die sie teilweise nur noch durch ihre Eltern vermittelt bekommen was sie nicht selten in Konflikt mit den hier erworbenen Normen und Werten bringt.

Ziel meiner Arbeit wird sein zu analysieren, wo und wie sich besagte Problemlagen bei Kindern zeigen, wie sie mit dem Leben in Gemeinschaftsunterkünften zusammenhängen und welche Auswirkungen dies auf ihr Leben hat.

Ergebnisse der Arbeit können sicherlich keine allgemeingültigen und generalisierbaren Aussagen sein, dazu sind die Lebensbiographien, kulturellen Hintergründe und charakterlichen Eigenheiten der Menschen, sowie die Lage und Beschaffenheit der Unterkünfte selbst viel zu unterschiedlich. Vielmehr gilt es Gemeinsamkeiten und gehäuft auftretende Phänomene aufzudecken und Lösungsansätze hierfür herauszuarbeiten.

Im ersten Teil der Arbeit, werde ich Daten, Fakten und Zahlen, sowie die rechtlichen Bedingungen beleuchten und so den Leser in das Flüchtlingsthema einführen. Anschließend werde ich versuchen, unter anderem mit Hilfe einiger Interviews, das Leben von Flüchtlingskindern in Unterkünften plastisch darzustellen und somit die Problemlagen zu verdeutlichen. Außerdem werde ich mit Hilfe der sogenannten ego-zentrierten Netzwerkanalyse die sozialen Beziehungen einiger Kinder darstellen, um zum einen einen weiteren Baustein für die Darstellung ihrer Lebenswelt zu bekommen, zum anderen um die Ressourcen der Kinder, hinsichtlich des Unterstützungsnetzwerks, zu analysieren.

Weiter werde ich auch Interviews mit Personen in Institutionen führen, die mit der Thematik befaßt sind. Einerseits um deren Sicht und Erfahrungen mit einzubringen und andererseits um abzugleichen inwiefern die von mir herausgearbeiteten Verhältnisse bereits in der professionellen Arbeit berücksichtigt werden, wie man diese eventuell verbessern könnte bzw. wie man auf bestimmte Phänomene überhaupt reagieren kann.

Im letzten Teil der Arbeit werde ich versuchen mit Hilfe der im zweiten Teil gewonnenen Ergebnisse die Ressourcen und positiven Möglichkeiten der Kinder aufzudecken und mit Hilfe des sogenannten copings Bewältigungsansätze aufzuzeigen.

Bei dem für eine solche Diplomarbeit gesetzten Umfang ist es unumgänglich, bestimmte Bereiche nur am Rande zu streifen bzw. völlig außen vor zu lassen. So werde ich beispielsweise den Bereich der sogenannten „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge“, also Kinder die ohne Begleitung von Familienangehörigen nach Deutschland einreisten fast gänzlich außer acht lassen, da dies den Umfang der Arbeit sprengen würde. Ich werde mein Hauptaugenmerk daher auf die ganz unterkunftsspezifischen Probleme von mit Angehörigen lebenden Kindern in städtischen Unterkünften in München legen.

Ich hoffe dem Leser dennoch einen möglichst umfassenden Einblick in das Leben von Flüchtlingskindern zu liefern und Perspektiven für einen bewußteren Umgang mit der Thematik zu ermöglichen. Nicht zuletzt soll diese Arbeit natürlich auch konkrete Lösungsansätze für die soziale Arbeit und sonstige mit der Problematik befaßte Personen und Professionen liefern und so die Hilfe für diese Menschen und deren Lebensbedingungen zu verbessern.

Besonderer Dank gilt den Kindern, die sich für meine Fragen zur Verfügung gestellt haben, sowie den Interviewpartnern in den Institutionen die sich die Zeit für die Gespräche genommen haben und nicht zuletzt auch den Mitarbeitern der Unterkünfte, die mir für Fragen und Ratschläge hilfreich zur Seite gestanden sind.

1.Daten,Zahlen und rechtliche Grundlagen zum Thema

1.1 Begriffsdefinition „Flüchtling“

Der Begriff „Flüchtling“ mag dem Leser auf den ersten Blick völlig einleuchtend erscheinen, da jeder sich etwas darunter vorstellen kann. Bei genauerer Betrachtung der Materie bemerkt man jedoch, daß der Begriff mitunter auf recht vielfältige Weise benutzt und interpretiert wird, was häufig zu Mißverständnissen und Fehlinterpretationen führt.

Das Wort „Flüchtling“ wird in mindestens drei unterschiedlichen Bedeutungszusammenhängen verwendet. Die Wortbedeutung hängt vor allem davon ab, ob es auf das Völkerrecht, das deutsche Recht oder umgangssprachliche Zusammenhänge bezogen wird (vgl. Angenendt, 2000, S.19): Flüchtlinge im völkerrechtlichen Sinn sind Menschen, die ihre Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verlassen mußten. Diese Definition der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Zusatzprotokolls von 1967 ist zur Grundlage des internationalen Flüchtlingsrechts geworden.

Somit gibt es zwar eine genaue Definition, was unter einem politischen Flüchtling zu verstehen ist, jedoch wird diese von den Unterzeichnerstaaten unterschiedlich interpretiert und in den jeweiligen Asylverfahren gestaltet.

Im deutschen Recht werden zwei Gruppen von Flüchtlingen unterschieden. Zum einen diejenigen, die in Anlehnung an die Genfer Flüchtlingskonvention kategorisiert werden, zum anderen Menschen die aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als Flüchtlinge bezeichnet werden. Zur ersten Gruppe gehören diejenigen Personen, die vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder vor den Gerichten gezeigt haben, daß sie im Sinn des Artikels 16 a Abs.1 des Grundgesetzes politisch verfolgt sind. Diese werden als Asylberechtigte bezeichnet. Weiter gehören auch die sogenannten Konventionsflüchtlinge, die nach § 51 des Ausländergesetzes das sogenannte „kleine Asyl“ erhalten haben, zu dieser Gruppe.

Zur zweiten Kategorie von Flüchtlingen, die das deutsche Asylrecht kennt zählen die Kontingentflüchtlinge. Diese können aus humanitären Gründen im Rahmen internationaler Hilfsmaßnahmen aufgenommen werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, ihr Leben und ihre Gesundheit zu schützen. Allerdings sind seit Ende der 80er Jahre keine neuen Aufnahmen unter dieser Regelung erfolgt.

Im Zuge der Änderung des Asylrechtsartikels des Grundgesetzes von 1993 wurde zudem eine Möglichkeit geschaffen, um Menschen, die aus Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen fliehen, zu schützen. Für diese sogenannten Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge wurde im § 32 a des Ausländergesetzes ein Aufnahmeverfahren festgelegt.

Abschließend bleibt noch die Verwendung des Flüchtlings-begriffs in alltagssprachlichen Debatten zu unterscheiden. Hier hängt es in der Regel von den Fluchtmotiven ab, die einer Person zugeschrieben werden, sowie der jeweiligen politischen Einstellung der Benutzer und des Argumentationszusammenhanges. So herrscht beispielsweise ein breiter Konsens, daß Menschen die eine individuelle Verfolgung bzw. Gruppenverfolgung erlitten haben, als Flüchtlinge bezeichnet werden sollen. Umstritten hingegen ist, ob dies auch für Menschen gelten soll, die ihre Heimat aus Angst vor wirtschaftlicher Not verlassen haben bzw. mußten, und die daher von der internationalen Staatengemeinschaft als „Migranten“ bezeichnet werden. (vgl. Angenendt, 2000, S.19 ff.)

1.2 Der rechtliche Schutz minderjähriger Flüchtlinge

Diese Aufstellung soll dem Leser in erster Linie eine Übersicht über die internationalen Rechtsnormen, sowie die gesetzlichen Bestimmungen Deutschlands zum Schutz von minderjährigen Flüchtlingen liefern. Ich gehe hierbei nur vereinzelt auf Problematiken und Kritikpunkte, die sich aus den verschiedenen Gesetzen und Abkommen ergeben ein.

1.2.1 Internationale Abkommen

Die Genfer Flüchtlingskonvention

Das internationale Flüchtlingsrecht beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951, diese wurde mittlerweile von 130 Staaten unterzeichnet. Zwar sind dort keine expliziten Regelungen für Minderjährige, jedoch erstreckt sich der von ihr ausgehende Schutz auch für Kinder und Jugendliche, da die Konvention keine Altersgrenze kennt.

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen

Am 20. November 1989 wurde von den Vereinten Nationen das wichtigste internationale Vertragswerk zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen, die sogenannte UN-Kinderrechtskonvention. Diese trat am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft. Nach Artikel 1 [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung] ist: „Im Sinne dieses Übereinkommens ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.“

Allerdings haben bestimmte Normen der Konvention für die Bundesrepublik nur beschränkte Gültigkeit, da die damalige Bundesregierung bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung abgab die erläutern soll, wie das Übereinkommen ausgelegt werden soll: „...Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, daß das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet. Es begründet völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Recht erfüllt. (...) Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, daß die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und Bedingungen des Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen“ (Angenendt, 2000, S.85).

Dieser quasi-Vorbehalt stellt das Ausländer- und Asylrecht faktisch vor das Wohl des Kindes, was zu zahlreichen Kritiken und Protesten von Menschenrechtsorganisationen, Juristen, Wohlfahrtsverbänden, Kirchen und auch dem Flüchtlingskomissar der Vereinten Nationen (UNHCR) führte und führt, da auch die jetzige Bundesregierung diesen Vorbehalt bisher nicht korrigierte (vgl.Huber, 1999, S.238 ff.; vgl. auch Schmidt-Behlau, 1999, S.252 ff.; sowie Kauffmann, 1999, S.187 ff.).

Diese Kritik wurde von dem Ausschuß für die Rechte des Kindes, der entsprechend der Kinderrechtskonvention eingesetzt wurde in einer Stellungnahme zum Bericht der Bundesregierung folgendermaßen formuliert: „Die Verfahren für Asyl suchende Kinder, besonders in Bezug auf Familien-zusammenführung, die Ausweisung von Kindern in sichere Drittstaaten (...) geben Anlaß zur Besorgnis. Hierzu stellt der Ausschuß fest, daß die im Übereinkommen verankerten Garantien, besonders jene der Artikel 2,3,12,22 und 37 (d) anscheinend nicht erfüllt sind, und daß die Artikel 9 und 10 des Übereinkommens nur unzureichend umgesetzt worden sind. Außerdem stellt der Ausschuß mit Besorgnis fest, daß die medizinische Versorgung von Asylsuchenden Kindern nicht nach entsprechenden Prinzipien und Vorschlägen des Übereinkommens gestaltet worden ist.“ (zit. n. Angenendt, 2000, S.36)

Die Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 untersagt den Vertragsstaaten unter anderem die Folter und die unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung einer Person. Falls die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers eine unmenschliche Behandlung darstellt, ist sie nach Artikel 3 ebenso verboten wie die Abschiebung in einen Staat, in dem eine solche Behandlung droht. (Angenendt, 2000, S.37)

Das Haager Minderjährigenschutzabkommen

Das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) vom 5. Oktober 1961 ist am 17. September 1971 für die Bundesrepublik in Kraft getreten. Diesem Abkommen nach gilt als minderjährig, wer nach innerstaatlichem Recht des Aufnahmelandes minderjährig ist.

Da die Bundesrepublik die Anwendung nicht im Sinne eines Vorbehaltes nach Art. 13 III MSA auf minderjährige aus den Vertragsstaaten beschränkt hat, erstreckt sich seine Geltungskraft nach Maßgabe der weiteren Regelungen auf alle ausländischen minderjährigen Kinder und Jugendlichen.

Haben Kinderflüchtlinge ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, so besteht nach Art. 2 I MSA die Verpflichtung der innerdeutschen Behörden, die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu treffen (siehe hierzu 1.3.2 deutsche Gesetze). Weiter bewirken Art. 1 und 2 auch für Angehörige dieses Personenkreises Leistungen als Schutzmaßnahmen zu erbringen.

Wenigstens für den Kreis der Kinderflüchtlinge folgt aus dem Haager Minderjährigenschutzabkommen auch die Verpflichtung inländischer Behörden, in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für einen, zumindest vorläufigen, Verbleib im Bundesgebiet als Schutzmaßnahme des MSA zu schaffen (vgl. Huber, 1999,S.237,238).

1.2.2 Deutsche Gesetze

Das Grundgesetz

Die als allgemeine Menschenrechte formulierten Grundrechte im Grundgesetz (GG), sichern auch Flüchtlingen Schutz zu. Hierzu zählen insbesondere: die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art.1 GG); das Recht auf Freiheit (Art.2, Abs.1 GG), Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2, Abs.2 GG) und die Gleichheit vor dem Gesetz, unabhängig von unter anderem Geschlecht, Abstammung, Rasse, Religion (Art.3 GG).

Über diese Grundrechte hinaus schützt Art. 16 a Abs.1 politisch Verfolgte. Dieser Artikel ist die Grundlage für das deutsche Asylrecht.

Das Ausländergesetz

Im Ausländergesetz sind die Einreise, Zurückweisungsgründe, der Aufenthalt, sowie die einzelnen Bedingungen der Einbürgerung von Ausländern geregelt, sowie die entsprechenden Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus sind dort Schutzvorschriften für politisch Verfolgte und für Opfer von Menschenrechtsverletzungen (§ 53 AuslG), sowie der Schutz für Leib und Leben enthalten (§ 30, § 51, § 55 AuslG).

Nach § 3 I 1 bedarf jeder Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Dies gilt, anders als nach der alten Regelung in § 2 II Nr. 1 AuslG 1965, auch für Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2 II Nr. 1 AuslG). (vgl. Angenendt, 2000, S.39-40; vgl. auch Huber, 1999, S.223 ff.).

Das Asylverfahrensgesetz

Dieses Gesetz befaßt sich mit Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, und sich nun in einem laufenden Asylverfahren befinden. Es enthält Vorschriften über die Aufgaben des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sowie über die der Grenzbehörden bei der Einreise von Asylbewerbern. Außerdem sind die Verteilung der Asylbewerber auf und innerhalb der einzelnen Bundesländer, die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen, sowie das rechtliche Verfahren bei Folgeanträgen in diesem Gesetz geregelt.

16- bis 18jährige sind nach § 12 AsylVfG handlungsfähig. Dies ist einer der Kritikpunkte, bei der Diskussion um die Vorbehaltserklärung seitens der Bundesrepublik gegenüber der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (siehe weiter oben im Text).

Grundsätzlichen Schutz für Familienangehörige bietet § 26 AsylVfG. Er schreibt vor, daß Ehegatten und minderjährige Kinder eines Asylberechtigten ebenfalls als Asylberechtigte anerkannt werden, sofern die Ehe bereits im Verfolgungsland bestand und der Ehegatte den Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unmittelbar nach der Einreise gestellt hat. Kinder die nach der Anerkennung eines Elternteils in der Bundesrepublik geboren wurden, muß innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Asylantrag gestellt werden. Allerdings kann, wenn der Ehegatte oder die Kinder eines Asylberechtigten einen Antrag auf Familienasyl stellen, seitens der deutschen Behörden ein sogenanntes Widerrufsverfahren eingeleitet werden. Hierbei kann der Asylberechtigte seine Anerkennung verlieren, nämlich wenn sich in der Zwischenzeit die politische Situation im Herkunftsland so verändert hat, daß keine Verfolungssituation mehr besteht. (vgl. Angenendt, 2000, S.40-41)

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz

Das Kinder- und Jugenhilfegesetz (KJHG), regelt die Inobhutnahme und Vormundschaft von Minderjährigen, z.B. wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes besteht oder die Sorgeberechtigten sich nicht in der Bundesrepublik aufhalten. Außerdem enthält es Regelungen zur Hilfe und Unterstützung von Eltern und Personensorgeberechtigten in Erziehungsfragen. Die Leitnorm dieses Gesetzes besagt in § 1 KJHG, daß jeder junge Mensch „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ hat. Einzelne Leistungen dieses Gesetzes sind beispielsweise, Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. KJHG), hierzu gehören soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandsschaften sowie sozial-pädagogische Familienhilfe; Vollzeitpflege in einer anderen Familie bzw. Heimerziehung (§§ 33,34 KJHG) und sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 KJHG).

Anspruchsvoraussetungen für Leistungen nach dem KJHG ist der „gewöhnliche“ Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. So können nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BSG keine Leistungen nach dem KJHG beziehen, da diese in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Allen anderen Flüchtlingen haben bei Bedarf Anspruch auf Leistungen nach dem KJHG.

Für den Vollzug der Leistungen aus diesem Gesetz sind die Bundesländer bzw. auf lokaler Ebene die Jugendämter zuständig.(vgl. Huber, 1999, S.230 ff.; sowie Angenendt S. 41 ff.)

Das Asylbewerberleistungsgesetz

Im Zuge des sogenannten Asylkompromisses trat am 1. November 1993 das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Kraft. Hintergrund der Gesetzeseinführung war, die Kosten für Flüchtlinge zu senken, indem bestimmte Flüchtlingsgruppen von dem bisherigen Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Es sollte vor allem die weitgehende Durchsetzung des Sachleistungsprinzips beinhalten. Betroffen von diesem Gesetz waren, entgegen der ursprünglichen Absicht, nicht nur AsylbewerberInnen während der ersten 12 Monate ihres Verfahrens, sondern auch „vollziehbar“ zur Ausreise Verpflichtete. Durch die pauschalisierte Absenkung der Leistungen um 25 bis 30% gegenüber dem BSHG (Bundessozial-hilfegesetz) fand quasi eine Neudefinition des Existenz-minimums gegenüber den betroffenen Personengruppen statt. Mit einer weitgehenden Umsetzung des Sachleistungsprinzips und der Einschränkung der medizinischen Versorgung auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.

Da diese Gesetzeseinführung aus Sicht der Behörden als noch nicht ausreichend betrachtet wurde, kam es am 1. Juni 1997, sowie am 1. November 1998 zu weiteren Gesetzesänderungen des AsylbLG.

Danach sind folgende Gruppen von dem Gesetz betroffen und erhalten nur noch die niedrigeren Leistungen des AsylbLG: Asylbewerber, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltsbefugnis, über einen Flughafen eingereiste Ausländer, denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet worden ist, sowie für vollziehbar zur Ausreise verpflichtete und geduldete Ausländer, wenn diese nur deshalb nach Deutschland eingereist sind um Leistungen zu beziehen (sogenannte „Um-zu-Regelung“), wenn sie selbst dafür verantwortlich sind, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder wenn sie nicht ausreisen, obwohl der Rückkehr in das Heimatland oder einen anderen Staat, der sich bereit erklärt hat sie aufzunehmen, keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Vor allem die schwammigen Formulierungen zu letztgenannten Personengruppen (z.B. Was ist unter selbst zu vertretenen Umständen zu verstehen?) haben zur Folge, daß die Gewährung und Umfang der sogenannten „unabdingbar gebotenen Leistungen“

zum Ermessensspielraum der Sozialämter gehört, deren fachliche Kompetenz in dieser Hinsicht fraglich erscheint.

Vor allem die bereits erwähnte Reduzierung medizinischer Leistungen führt dazu, daß in zahlreichen Einzelfällen, insbesondere bei chronischen Krankheiten und psycho-therapeutischer Behandlung, die Leistungen verwehrt oder verzögert werden.

So führt das Gesetz und seine Änderungen wohl weniger zu der beabsichtigten Verhinderung des Leistungsmißbrauchs, als vielmehr zu einer weiteren Aushöhlung der Rechtssicherheit von geduldeten Flüchtlingen.

(vgl. Angenendt, 2000, S.43 ff.; vgl. auch Löhlein, 1999, S.246 ff.)

1.3 Der rechtliche Status der Flüchtlinge

Vor allem der Rechtsstatus von Flüchtlingen, der von Gruppe zu Gruppe verschieden ist, hat entscheidenden Einfluß auf die Rechte der Betroffenen und damit auf deren Lebensqualität und Gestaltungsmöglichkeiten. Ein oft von Asylgruppen kritisierter Umstand ist, daß Flüchtlingen mitunter der Rechtsstatus der ihnen laut Gesetz eigentlich bereits zusteht oft verzögert und mit Schikanen, seitens der Ausländerbehörde, behindert wird (vgl. Steinhauser, 2002).

Nachdem ich den Flüchtlingsbegriff nun etwas genauer beleuchtet habe und die einzelnen Flüchtlingsgruppen bereits benannt habe, folgt nun eine eingehendere Erklärung der einzelnen Gruppierungen.

Asylbewerber

Stellt ein Flüchtling einen Asylantrag, bezeichnet man diesen bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens als Asylbewerber. Die Niederlassungsfreiheit dieser Personen-gruppe ist stark eingeschränkt, sie dürfen in der Regel den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nicht verlassen. (vgl. Angenendt, 2000, S.57)

Asylberechtigte

Hat ein Flüchtling einen Asylantrag gestellt, der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vor dem Bundesamt für ausländische Flüchtlinge oder vor Gericht, im Sinne des Artikels 16 des Grundgesetzes anerkannt wurde, hat dieser Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Damit sind sie Deutschen in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend gleichgestellt. (vgl. Angenendt, 2000, S.54,55)

Konventionsflüchtlinge

Kann ein Flüchtling keine politische Verfolgung gemäß Artikel 16 a Abs.1 GG geltend machen, aber dennoch nicht in sein Heimatland abgeschoben werden, weil „sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht“ wäre (§ 51 Ausländergesetz), kann das sogenannte „kleine Asyl“ erhalten. Ihm wird dann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.

Kontingentflüchtlinge

Wie Eingangs bereits erwähnt, sind Kontingentflüchtlinge, die im Zuge internationaler Abkommen aufgenommen wurden, rechtlich den Asylberechtigten gleichgestellt. Sie haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und verfügen auch über eine Arbeitserlaubnis.

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge

Nach § 32 des Ausländergesetzes kann Menschen aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten ein vorübergehender Schutz in Deutschland gewährt werden. Die oberste Landesbehörde erteilt diesen Flüchtlingen eine Aufenthaltsbefugnis, unter dem Vorbehalt, daß der Geflohene keinen Asylantrag stellt bzw. nach Erlaß der Anordnung den gestellten Asylantrag zurückzieht. Auch kann die Anordnung vorsehen, daß der Flüchtling erklärt, daß ihm keine Verfolgung im Sinne des § 51 Abs.1 AuslG droht und damit auf die Möglichkeit des „kleinen Asyls“ verzichtet.

Der Wohnsitz dieser Menschen muß in dem Bundesland liegen, daß ihnen die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat, beziehungsweise in das sie zugeteilt wurden.

Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu wurden im Rahmen des sogenannten „Asylkompromiß“ vom Juni 1993 geschaffen. Erstmalig wurden sie allerdings erst im Zuge des Kosovo Krieges im April 1999 angewandt, da sich Bund und Länder bis dahin nicht über die Verteilung der Kosten einigen konnten.

De-facto Flüchtlinge

Diese Bezeichnung bedeutet keinen rechtlichen Status, sondern ist ein Begriff, der in den Flüchtlingsstatistiken der Bundesregierung zur Bezeichnung der Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben, beziehungsweise deren Antrag abgelehnt wurde, die aber dennoch nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können auftaucht. Folglich ist der Aufenthaltsstatus dieser Personen unterschiedlich: der Großteil von ihnen hat lediglich eine Duldung, einige besitzen eine Aufenthaltsbefugniss oder eine Grenzübertrittsbescheinigung.

(vgl. Angenendt, 2000, S. 56)

Illegale Flüchtlinge

Unterschiedlichen Schätzungen zufolge leben bis zu einer halben Millionen Ausländer illegal in Deutschland. Der Anteil der minderjährigen Personen unter ihnen wird auf einige zehntausend Kinder und Jugendliche geschätzt.

Hierzu zählen, neben denen die bereits illegal mit ihren Familien eingereist sind, auch diejenigen, die zwar legal eingereist, deren Visa aber abgelaufen ist. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Menschen, darunter auch Minderjährige, die nach einem erfolglosem Asylverfahren aus Angst vor der Abschiebung untergetaucht sind.

Die Situation dieser illegal lebenden Menschen ist gerade bei Kindern und Jugendlichen besonders Besorgnis erregend, da sie einerseits Gewalttaten und Ausbeutung schutzlos ausgeliefert sind, andererseits sie häufig selbst in kriminelle Milieus, wie Drogenhandel und Prostitution abrutschen.

(vgl. Angenendt, 2000, S.57)

1.4 Die aufenthaltsrechtliche Situation der Flüchtlinge

Das Ausländergesetz und das Asylverfahrensgesetz unterscheidet verschiedene Aufenthaltsrechte. Diese sind ebenso wie der rechtliche Status von großer Bedeutung für die Lebenssituation der Flüchtlinge.

Das Ausländergesetz kennt vier unterschiedlich abgestufte Aufenthaltsrechte, sie werden unter dem Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung zusammengefaßt. Diese habe ich mitunter weiter oben bereits erwähnt, sie werden aber hier, der Genauigkeit und Übersichtlichkeit halber, noch einmal aufgeschlüsselt.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis (AE) (§§ 15-26 AuslG) kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Sie wird erteilt, wenn der Aufenthalt des Ausländers nicht an einen bestimmten Zweck gebunden sein soll. Die

AE wird in der Regel zunächst und solange befristet erteilt, bis eine unbefristete Erteilung möglich ist. Sozialhilfebezug gilt als Ausweisungsgrund und führt folglich auch zu einem Versagen bei Verlängerung der AE. Das Einkommen muß aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert sein. Nachziehende Ehegatten und minderjährige Kinder von Ausländern mit AE können grundsätzlich selbst eine erhalten, wenn und solange dies zum Schutz der Ehe und der Familie geboten ist. Voraussetzung sind jedoch ausreichender Wohnraum und gesicherter Lebensunterhalt für den Nachziehenden.

Die unbefristete AE stellt die erste Verfestigungsstufe im Hinblick auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht dar. Die Voraussetzungen für eine solche Erteilung sind: 5jähriger Besitz der AE, besondere Arbeitserlaubnis/ Arbeitsberechtigung, gesicherter Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, einfache mündliche Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum, kein vorliegen von Ausweisungsgründen. Einkommen und Arbeitserlaubnis können auch von dem Ehegatten gesichert sein. Minderjährige haben Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten AE, nach erreichen des 16. Geburtstags, wenn sie zuvor mindestens 8 Jahre in Deutschland gelebt haben.

Asylberechtigten wird ohne weitere Voraussetzungen eine unbefristete AE erteilt. Hat eine Person mindestens 8 Jahre eine Befugnis (siehe weiter unten) und erfüllt darüber hinaus die oben genannten Kriterien für eine Erteilung der unbefristeten AE, so hat er Anspruch auf eine solche.

(vgl. Maier, 1999, S.283 ff.; vgl. auch Angenendt, 2000, S.50)

Aufenthaltsberechtigung

Die Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) ist das sicherste Aufenthaltsrecht. Sie kann nicht mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, sie gilt unbefristet, räumlich nicht eingeschränkt, Erwerbstätigkeit gilt uneingeschränkt und sie gewährt einen weitgehenden Ausweisungsschutz für den Inhaber.

Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür sind: 8 Jahre Besitz der AE bzw. 5 Jahre Besitz der AE bei deutsch Verheirateten und Asylberechtigten, sowie ehemaligen Deutschen oder 3 Jahre unbefristete AE bei vorherigen BefugnisinhaberInnen; der Lebensunterhalt muß aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert sein; mindestens 60monatige Einzahlung in die Rentenversicherung, Ausnahmen sind hier bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen möglich, wenn diese sich in Schule, Studium oder Ausbildung befinden; keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Strafe von mindestens 6 Monaten/180 Tagessätzen in den letzten 3 Jahren; vorliegen der unbefristeten AE (siehe oben).

(vgl. Maier, 1999, S.285, vgl. auch Angenendt, 2000, S.51)

Aufenthaltsbewilligung

Sie wird nur erteilt, wenn der Aufenthalt an einen bestimmten Zweck gebunden ist (§§ 28,29 AuslG), wie beispielsweise Ausbildung, Besuch, Studium, Praktikum.

Sie ist für das hier bearbeitete Thema nicht relevant, weswegen ich auf die Beschreibung weiterer Einzelheiten verzichte.

Aufenthaltsbefugnis

Die Aufenthaltsbefugnis (§§ 30-35 AuslG) ist eine Vorstufe für einen Daueraufenthalt, weshalb sie für Flüchtlinge überaus wichtig ist. Sie ist ein subsidiärer Aufenthaltstitel, das heißt sie hat die Funktion einer Härteklausel und wird nur vorübergehend bzw. auf bestimmte Zeit erteilt. Die Voraussetzungen für eine Erteilung sind unter anderem: aufgrund einer Aufnahmeverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtlichen Gründen; wenn Abschiebungshindernisse (§ 51 Abs.1 AuslG) vorliegen und ein Ausländer demnach das „kleine Asyl“ erhalten haben; abgelehnte Asylbewerber, die seit mindestens 2 Jahren eine Duldung (siehe unten) haben, können unter Umständen eine Befugnis erhalten; für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge ist ebenfalls eine Befugniserteilung vorgesehen.

Nach acht Jahren kann die Befugnis, die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet, in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.

Die Aufenthaltsbefugnis wird für längstens 2 Jahre gewährt, kann aber verlängert werden, falls entsprechende Gründe vorliegen.

(vgl. Maier, 1999, S.285; vgl. auch Angenendt, 2000, S. 52)

Duldung

Neben den vier oben beschriebenen Aufenthaltsrechten besteht noch die Aufenthaltsform der Duldung (§§ 51 ff. AuslG). Sie ist keine Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich eine befristete Aussetzung der Abschiebung. Das bedeutet, das der Aufenthalt eines Duldungsinhabers rechtswidrig ist, und nicht vor Abschiebung geschützt ist. Sie sind, wie der Name bereits sagt, nur vorübergehend geduldet.

Die große Tragik daran ist, daß ein Großteil gerade der minderjährigen Flüchtlinge über eine Duldung verfügt. Ich habe nicht wenige Kinder erlebt, die 10 Jahre und älter waren, mitunter sogar in Deutschland geboren waren, und über den ganzen Zeitraum ihres Aufenthalts mit einer Duldung leben müssen. Welch eine Belastung dies für Geduldete darstellt, wird schon allein aus der Tatsache sichtbar, daß die Duldung in der Regel alle drei Monate erneuert werden muß. Das bedeutet alle drei Monate ungeheurer Streß und Angst beim Besuch des zuständigen Ausländeramtes und das über viele Jahre hinweg! Die Duldung wird, in seltenen Fällen, bis zu einem Jahr ausgestellt, ich habe aber auch von Fällen gehört in denen die Duldung mehrfach hintereinander für lediglich wenige Wochen erteilt wurde.

Die Duldung ist räumlich auf ein Bundesland beschränkt. Das bedeutet, daß die Reise in ein anderes Bundesland ohne Genehmigung der Ausländerbehörde eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Die Erteilung der Duldung erfolgt, im Ermessen der Ausländerbehörde, wenn die Abschiebung: aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, wenn in dem betreffenden Staat eine konkrete körperliche Gefahr oder Freiheitsentzug drohen, oder wenn die Abschiebung aus völkerrechtlichen, humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen Deutschlands ausgesetzt wird.

(vgl. Maier, 1999, S. 287 ff.; vgl. auch Angenendt, 2000, S.52 ff.)

Aufenthaltsgestattung

Asylbewerber erhalten bis zum Abschluß des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVerfG). Diese ist räumlich auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Sie erlischt, bei einer Ablehnung des Asylantrages. Der Betroffene wird damit ausreisepflichtig, in diesem Fall bleibt die Möglichkeit eine Duldung zu beantragen.

Grenzübertrittsbescheinigung

Diese zeigt lediglich die von der Ausländerbehörde gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise. Sie ermöglicht die Ausreise, ohne von den Grenzbehörden wegen illegalem Aufenthalts belangt zu werden. Sie muß an der Grenze vorgelegt werden, und wird von den Grenzbehörden an die Ausländerbehörde zurückgeschickt. Geschieht dies bis zum Ablauf einer bestimmten Frist nicht, wird die entsprechende Person zur Fahndung ausgeschrieben.

(vgl. Maier, 1999, S.288)

1.5 Zahlen und Statistiken über in Deutschland lebende Flüchtlinge

Die Zahl der derzeit in Deutschland lebenden Flüchtlinge beträgt etwa 1,1 Mio. Menschen (vgl. Tabelle unten). Genaue Zahlen über den Anteil der minderjährigen Flüchtlinge auf Bundesebene liegen nicht vor. Schätzungen gehen von einem Anteil von etwa einem Fünftel, also ca. 220.000, unter 18jährigen Flüchtlingen aus. Etwa 5.000 – 10.000 davon sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.(vgl. Angenendt, 2000, S.24 ff.)

Im Raum München leben derzeit insgesamt etwa 24.000 Flüchtlinge aus rund 80 Nationen (Landeshauptstadt München – Coming Home Abschlußbericht 2001/2002, S.3). Die Hauptherkunftsländer sind in Europa: BR Jugoslawien (inkl. Kosovo), Bosnien, Ukraine, Türkei. In Afrika: Togo, Dem. Rep. Kongo, Nigeria, Somalia, Äthiopien. In Asien: Irak, Afghanistan, VR China, Vietnam, Syrien.

Die Zahl der Menschen in den städtischen Gemeinschaftsunterkünften betrug im August 2002 mehr als 2600, etwa ein Drittel davon waren Kinder und Jugendliche (amtsinterne Jahresstatistik des münchner Wohnungs- und Flüchtlingsamts, 2002, S.2 ff.) und noch mal fast doppelt so viele Menschen, ungefähr 5500, leben in den staatlichen Unterkünften (vgl. Landeshauptstadt München – Gesamtkonzept für die Versorgung von Flüchtlingen, 2001, S.25). Die Verteilung auf staatliche bzw. städtische Unterkünfte richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus. So wurden bisher (vgl. Kapitel 2.1) alle Bürgerkriegsflüchtlinge und sonstige Geduldete, sowie im Einzelfall AsylbewerberInnen in städtischen Unterkünften untergebracht, während Asylbewerber und Befugte in staatlichen Unterkünften leben.

Es bleibt festzuhalten, daß sich diese Zahlen, was die Verteilung auf staatliche und städtische Gemeinschaftsunterkünfte betrifft, gerade und in den nächsten Monaten drastisch ändern werden, was mit der Neuregelung des Asylbewerberaufnahmegesetzes seitens der bayerischen Staatsregierung zusammenhängt (genaueres hierzu siehe Kapitel 2.1).

Die abschließende Tabelle auf der umliegenden Seite bietet eine Übersicht über die Entwicklung der Flüchtlingszahlen in Deutschland, aufgeschlüsselt nach dem Rechtsstatus:

Entwicklung der Flüchtlingszahlen (BRD) nach Gruppen

von 1997 – 2001

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen, 2002, S.434)

2. Lebenslagen von Flüchtlingskindern in Gemeinschafts- unterkünften

2.1 Änderung des Asylbewerberaufnahmegesetzes und Änderung

des Münchner Betreuungsmodells

Bevor ich auf die Einzelheiten über das Leben und die Verhältnisse in Gemeinschaftsunterkünften (GU´s) eingehe, ist es notwendig festzuhalten, das sich die Verteilung der Flüchtlinge auf staatliche bzw. städtische GU´s momentan in einer enormen Umbruchsituation befindet. Die Ursache hierfür ist die im letzten Kapitel bereits angesprochene Änderung des Asylbewerberaufnahmegesetzes, durch die bayerische Staatsregierung, das am 01.07.2002 in Kraft trat.

Durch die Gesetzesänderung hat der Freistaat Bayern sowohl die Finanzierung, als auch den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes für alle davon betroffenen AusländerInnen übernommen. Die Aufnahme, Unterbringung, die soziale Versorgung und die landesinterne Verteilung dieses Personenkreises wird dadurch neu und einheitlich geregelt.

Betroffen davon sind die in den städtischen Gu´s lebenden Flüchtlinge mit Duldung, aber auch Geduldete, die in einer Wohnung untergekommen sind. Im Gegenzug kommen die Menschen mit einer Befugnis, die momentan in staatlichen GU´s leben, in städtische GU´s. Dies bedeutet, das allein in den Unterkünften in München etwa 2800 Menschen (ca. 2000 Geduldete und 800 Befugte) aus ihrer Umgebung gerissen werden.

[...]


1 Ohne Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina

Ende der Leseprobe aus 117 Seiten

Details

Titel
Lebenslagen von Flüchtlingskindern in Gemeinschaftsunterkünften: Belastungsfaktoren und Bewältigungsformen
Hochschule
Hochschule München  (Sozialarbeit)
Note
2
Autor
Jahr
2003
Seiten
117
Katalognummer
V17061
ISBN (eBook)
9783638217392
Dateigröße
650 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Lebenslagen, Flüchtlingskindern, Gemeinschaftsunterkünften, Belastungsfaktoren, Bewältigungsformen
Arbeit zitieren
Klaus Grießmeyer (Autor:in), 2003, Lebenslagen von Flüchtlingskindern in Gemeinschaftsunterkünften: Belastungsfaktoren und Bewältigungsformen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17061

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