Die Rangfolge der Rechtsquellen im islamischen Recht

Eine vergleichende Darstellung der schafiitischen und der hanafitischen Schule


Hausarbeit, 2010

28 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die säfi(ltische Rechtsschule

3. Die hanafitische Rechtsschule

4. Die Rechtsquellen (usül al-fiqh)
4.1 Der Koran
4.2 Die Sunna
4.3 Der Konsens (igmäc)
4.4 Der Analogieschluss (qiyäs)
4.5 Die Einschätzung einer Sache als gut und angemessen (isthsän)
4.6 Die Berücksichtigung ungeschützter Interessen (masälih mursala)
4.7 Gewohnheitsrecht (urf)
4.8 Präsumtion der Fortgeltung einer Rechtslage (istishäb)

5. Fazit

6. Literaturangaben

1. Einleitung

Wenn in der vorliegenden wissenschaftlichen Literatur, deren Gegenstand die islamische Rechtsquellenlehre ist, die sogenannten „vier kanonischen Quellen“1 des islamischen Rechts erwähnt werden, so wird mit diesem Terminus Bezug auf die Systematisierung des Rechts durch den sunnitischen Rechtsgelehrten Muhammad Ibn Idns as-Säfici (767-820)2 genommen, der oftmals als „eigentlicher Begründer der islamischen Jurisprudenz“ bezeichnet wird.3 In seinem Werk Kitab ar-risala fi usül al-fiqh, das Anfang des 9. Jahrhunderts entstand (im Folgenden abgekürzt als Ar- Risäla) grenzt er die Quellen der Rechtsfindung auf den Koran, die Sunna des Propheten, den Konsens der muslimischen Gemeinschaft sowie auf den Analogieschluss ein.4 Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Auffassung as-Säficis dessen, was unter dem Terminus „Sunna“ zu verstehen sei, nämlich

„nicht mehr - wie für seine medinensischen Lehrer - die idealisierte Praxis nach dem Konsensus anerkannter Autoritäten; sie [die Sunna] ist vielmehr identisch mit dem Inhalt förmlicher Traditionen vom Propheten, deren Identität mit dem Konsensus der Gemeinde postuliert wird, auszulegen durch einen strengen Analogieschluß, doch dem persönlichen Ermessen nicht verfügbar“.5

Während das Werk as-Säficis also als erster Versuch einer Systematisierung der Quellen des islamischen Rechts, der usül al-fiqh, gilt, wird ein Manuskript hanafitischen Ursprungs, verfasst von Abü Bakr al-Gassäs als „erste bekannte Abhandlung, die ein neues Stadium der rationalistischen Erklärung der islamischen Rechtsquellen erreicht“, angesehen.6

Die Hanafiten werden aufgrund ihrer Betonung des persönlichen rationalen Abwägens in der vorliegenden Literatur als die anpassungsfähigste, flexibelste und liberalste sunnitische Rechtsschule bezeichnet7 und können daher - in bestimmten, noch zu erläuternden Bereichen der Rechtsfindung - als Gegenpart zu den Nachfolgern as- Säfi'is, den Schafiiten, aufgefasst werden.8

Diese beiden Positionen hinsichtlich der Akzeptanz und der Anwendung von Rechtsquellen - die rationalistische, der persönlichen Rechtsfindung zugeneigte der Hanafiten einerseits und die eher streng reglementierte, die Quellen der Rechtsfindung begrenzende der Schafiiten andererseits - legen es nahe, die im jeweiligen System der Schulen angewendeten Rechtsquellen vergleichend zu betrachten.

Vor dem Hintergrund des Seminars, in dessen Rahmen diese Hausarbeit entstanden ist9, soll dabei versucht werden, die jeweilige Rangfolge dieser Rechtsquellen innerhalb der Rechtsschulen zu erschließen und diese ggf. ebenfalls miteinander zu vergleichen.

Zunächst wird kurz auf die Gründer bzw. Namensgeber der Rechtsschulen und die jeweils wesentlichen Charakteristika der Lehrmeinung eingegangen. Daran anknüpfend werden die Ansichten zu den einzelnen Quellen der Rechtsfindung erläutert sowie Unterschiede und Gemeinsamkeiten diesbezüglich aufgezeigt. Das abschließende Fazit fasst die Ergebnisse dieser vergleichenden Untersuchung überblicksartig zusammen.

2. Die schafiitische Rechtsschule

Die Rechtsschule der Schafiiten führt ihren Namen zurück auf Muhammad Ibn Idrls as-SäficI (767-820), der seinerseits eine Ausbildung bei dem sunnitischen Gelehrten Mälik Ibn Anas10 und bei Anhängern der Hanafiten genossen hatte, bevor er versuchte, die juristischen Ansichten dieser beiden Lehrmeinungen „miteinander auszusöhnen, wodurch seine eigene Rechtsschule entstand“.11 In seinem bereits erwähnten Werk Ar-Risäla legte er als erster Gelehrter eine systematische Begrenzung der zur Rechtsfindung heranzuziehenden Quellen dar „und verdeutlichte die Ableitungsregeln“.12

Die große Bedeutung, die diesem Werk für die Entwicklung der islamischen Rechtsquellenlehre zugesprochen wird, gründet sich v.a. auf die neuartige Definierung der Quellen Sunna, Konsens (igmä() und selbstständiger Rechtsfindung (igtihäd) bzw.

Analogieschluss (qiyäs)13 : Wie bereits erwähnt, begrenzte as-Säfici den Begriff „Sunna“ auf Überlieferungen über die Handlungsweisen des Propheten Muhammad; es kann sich hierbei um überlieferte Handlungen (sunna filya), Aussprüche (sunna qawliya) sowie auf „die stillschweigende Hinnahme von Dingen“ (sunna taqririya) seitens des Propheten handeln14 - zuvor wurden auch Traditionen und Praktiken anerkannter Autoritäten unter diesem Begriff als Orientierung bei der Rechtsfindung bezeichnet worden.15

Auch wenn as-Säfici insbesondere mit der Aufnahme des Analogieschlusses (qiyäs) in die vier zu berücksichtigenden Rechtsquellen eine Art der persönlichen Rechtsfindung (igtihäd bzw. ra’y) akzeptiert, so kann seiner Lehre dennoch eine gewisse Rigidität zugesprochen werden. Zum einen „bindet as-Säfici sämtliche Quellen an Primärquellen und macht so Koran und Sunna zum einzigen Ausgangspunkt der igtihäd-Tätigkeit“16, zum anderen schränkt er die praktische Umsetzbarkeit des Konsens (igmät) gerade dadurch ein, dass er ihn so weit fasst, nämlich als einen Konsens aller Gelehrter seiner Zeit.17

Insofern kann die Annahme geäußert werden, dass as-SäficI trotz seiner theoretischen Akzeptanz dieser beiden, außerhalb des Textes (nass)18 zu verortenden Quellen bzw. Methoden der Rechtsfindung vorrangigen Quellencharakter nur dem Koran und der Sunna beimisst, was die Auffassung der Schafiiten von jener der Hanafiten zu unterscheiden scheint.

3. Die hanafitische Rechtsschule

Der Rechtsgelehrte Abü Hanifa (699-767) ist der Namensgeber der hanafitischen Rechtsschule, die von seinen Schülern Abü Yüsuf (731-795/798) und Muhammad Ibn al-Hasan as-Saybäni (749-804/805) gegründet wurde19 und die für eine „im Vergleich zu den anderen Schulen liberale, praktische Rechtstheorie“20 steht. Innerhalb der hanafitischen Schule werden jene Doktrinen, die auf Abü Hanifa, Abü Yüsuf und as- Saybäni zurückgehen, als zähir ar-riwäya bezeichnet.21 Bei Hallaq heißt es dazu:

„It is a deeply rooted conviction that the highest level of authoritative doctrine is found in the in the works of the founding masters which were transmitted through a large number of channels by trustworthy and highly qualified jurists.”22

Das erste „juristische Handbuch“ hanafitischen Ursprungs wird as-Saybäni zugesprochen.23 Charakteristisch für das Gedankengut Abü Hanifas, das seine Schüler in ihren Schriften propagierten, ist die besondere Strenge bei der Anerkennung von Überlieferungen (ahädit) sowie der relativ hohen Rang, den er der persönlichen Meinungsfindung in Rechtsfragen einräumte.24

Der späteren hanafitischen Lehre wird zugesprochen, die „kanonische Autorität des Koran zu begrenzen, indem die Sunna des Propheten als vermittelndes Medium zwischen der im Koran enthaltenen Offenbarung und der aus ihr abgeleiteten Rechtspraxis verwendet wird“.25 Grundsätzlich kann also festgehalten werden, dass - bei erster Betrachtung - die hanafitische Rechtsschule aufgrund des hohen Stellenwertes der persönlichen Meinungsfindung in Rechtsfragen (ra’y bzw. igtihäd) mit ihren Doktrinen ein Gegengewicht zu der schafiitischen Lehre darstellt.

4. Die Rechtsquellen (usül al-fiqh)

In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Quellen der Rechtsfindung innerhalb des islamischen Rechts sowie die jeweilige Einschätzung der schafiitischen und der hanafitischen Rechtsschule dargelegt. Vor dem Hintergrund des dieser Hausarbeit zugrunde liegenden Referates soll dabei der Versuch unternommen werden, eine Rangfolge dieser Quellen bzw. ihrer Anwendung innerhalb der Rechtsschulen zu erschließen und vergleichend darzustellen.

Dieses Vorhaben stellt sich insofern als diffizil dar, als sich in der vorliegenden Literatur kaum differenzierte Aussagen über eine mögliche Hierarchie der einzelnen Quellen und das Verhältnis, in dem sie zueinander stehen bzw. angewendet werden, finden lassen.26

Bereits bei der Einteilung in Primär- und Sekundärquellen gibt es unterschiedliche Ansichten seitens der Autorenschaft: Während Krawietz mit dem Begriff Primärquellen (masädir asliya) nur den Koran und die Sunna bezeichnet und den Konsens (igmä() sowie den Analogieschluss (qiyäs) unter dem Terminus Sekundärquellen (masädir farhya) zusammenfasst27, stellen für El-Naga - Bezug nehmend auf Sure 4:59 - diese vier Quellen allesamt Primärquellen dar.28 Ähnlich verfährt Khallaf, wenn er Koran, Sunna, Konsens und Analogieschluss als „les principales sources du Droit“ bezeichnet und alle weiteren Quellen lediglich als jene deklariert, über die Uneinigkeit herrsche, ohne einen bestimmten Terminus für diese weiteren Quellen zu verwenden.29 Habibul ist mit seiner Einteilung in die Nähe von Krawietz einzuordnen; auch hier gelten Koran und Sunna als die einzigen Primärquellen, jedoch mit Betonung ihrer Eigenschaft als „göttliche Primärquellen“.30 Zu den Sekundärquellen zählt er darüber hinaus auch die selbstständige Rechtsfindung (igtihäd) und weist auf folgenden Aspekt hin:

„They are also derived from the legal injunctions of the Holy Qur’an and the Sunna. Hence the final sanction for all legal activities comes from the Qur’an and the Sunna“.31

[...]


1 Krawietz, S. 2 sowie Schirrmacher, S.284.

2 Tworuschka, S. 174. Im Folgenden werden alle Jahresangaben gemäß christlicher Zeitrechnung angegeben.

3 Tworuschka, S. 174 sowie Krawietz. S. 66

4 Schirrmacher, S.282-284.

5 Endreß, S. 81; mit „seinen medinensischen Lehrern“ sind Vertreter der malikitischen und der hanafitischen Lehre gemeint.

6 Bernand, S.623; im originalen Wortlaut heisst es: „(…) we can state that al–ÉaÒÒÁs treatise is the first known to us that provides a new stage in the rationalistic explanation of uÒÙl al–fiqh”.

7 Krawietz, S.65 sowie Schirrmacher, S. 287.

8 Die Namen der Rechtsschulen werden im Folgenden – der einfacheren Lesbarkeit wegen – in der deutschen Schreibweise geschrieben.

9 „Die islamische Rechtsquellenlehre“ von Professor Dr. Hans-Georg Ebert im Wintersemester 2009/10 am Orientalischen Institut der Universität Leipzig.

10 Nach MÁlik Ibn Anas (713/15-795/96) ist die Rechtsschule der Malikiten benannt.

11 Schirrmacher, S.288

12 Krawietz, S.66.

13 Krawietz, S.67; auf die Differenzierung zwischen den Begriffen raÞy, iÊtihÁd, und qiyÁs bzw. deren Verhältnis zueinander wird in Abschnitt 4.4 dieser Arbeit eingegangen. Die Bedeutung, die aš–ŠÁfiÝÐ der Sunna beimisst, ist Gegenstand des Abschnittes 4.2.

14 Krawietz, S.117.

15 Endreß, S. 81.

16 Krawietz, S.68; auf den Terminus „Primärquellen“ im Zusammenhang mit den Quellen islamischen Rechts wird in Abschnitt 4. dieser Arbeit eingegangen.

17 Ebenda. Der Konsens als Rechtsquelle ist Gegenstand von Abschnitt 4.3.

18 Unter naÒÒ sind Koran und Sunna zu verstehen, vgl. hierzu u.a. Libson, S.142.

19 Schirrmacher, S. 287.

20 Krawietz, S.65.

21 Hallaq, S. 39; auf der zweiten Ebene hinsichtlich der Autorität von Lehrmeinungen sind bei den Hanafiten die masÁÞil an–nawÁdir angesiedelt, es folgen die wÁqiÝÁt.

22 Ebenda.

23 Meron, S. 73.

24 Krawietz, S.65 sowie Thoraval, S.131. Vgl. zu diesen beiden Aspekten die Abschnitte 4.2 und 4.4 der vorliegenden Arbeit.

25 Wheeler, S. 10.

26 Vgl. hierzu auch die ausführlichen Angaben von Krawietz, S. 2-11.

27 Krawietz, S. 87, S.115, S. 182 sowie S. 203 und S. 313.

28 El-Naga, S.5

29 Khallaf, S.29.

30 Habibul, S.34.

31 Ders., S. 39.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Die Rangfolge der Rechtsquellen im islamischen Recht
Untertitel
Eine vergleichende Darstellung der schafiitischen und der hanafitischen Schule
Hochschule
Universität Leipzig  (Orientalisches Institut)
Veranstaltung
"Die islamische Rechtsquellenlehre"
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
28
Katalognummer
V170458
ISBN (eBook)
9783640892938
Dateigröße
525 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ein Vergleich des unterschiedlichen Umgangs mit den islamischen Rechtsquellen (u.a. Koran und Sunna)in zwei der bedeutendsten Denkschulen des Islam.
Schlagworte
Scharia, Recht, Orientalistik, Islam
Arbeit zitieren
Katharina Pfannkuch (Autor:in), 2010, Die Rangfolge der Rechtsquellen im islamischen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/170458

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