Abwicklung toxischer Wertpapiere gemäß Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung (Bad-Bank-Gesetz)


Bachelorarbeit, 2010

116 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

A Einleitung
1 Gesamtwirtschaftliche Betrachtung
2 Problemstellung
3 Gang der Untersuchung

B Gesetzgebungsverfahren
1 Weg des Referentenentwurfs zum Gesetzesbeschluss
2 Die Rolle der Europäischen Union im Gesetzgebungsverfahren
2.1 Einwirkungen der EU- Kommission
2.2 Vorgaben der EU- Kommission im Bad- Bank- Gesetz

C Zweckgesellschaftsmodell (SPV- Modell)
1 Einführung und Grundlagen
2 Rechtliche Ausgestaltung des Modells
3 Zweckgesellschaft und beteiligte Parteien
4 Übertragende Unternehmen
5 Übertragungsgegenstände
5.1 Grundlagen
5.2 Begriffsabgrenzung „toxische strukturierte Wertpapiere“
5.3 Volumen der toxischen strukturierten Wertpapiere
5.4 Stichtagsregelung
6 Bewertung bei der Übertragung
6.1 Übertragungswert
6.2 Fundamentalwert
6.2.1 Tatsächlich wirtschaftlicher Wert (Fair Value)
6.2.2 Individueller Risikoabschlag
6.3 Rechnungsbeispiele
7 Schuldtitel als Gegenleistung
7.1 Garantierte Schuldverschreiben
7.2 Garantiegebühr
8 Risikoallokation und Haftung
8.1 Grundlagen
8.2 Ausgleichsbetrag und Nachzahlung
8.3 Nachhaftung

D Modell der Abwicklungsanstalten (Konsolidierungsmodell)
1 Einführung und Grundlagen
2 Modell bundesrechtlicher Abwicklungsanstalt
2.1 Rechtliche Ausgestaltung des Modells
2.2 Abwicklungsanstalt und die FMSA
2.2.1 Errichtung der Abwicklungsanstalt
2.2.2 Rechtstellung der Abwicklungsanstalt
2.2.3 Organisation der Abwicklungsanstalt
2.2.4 Die Neuordnung der FMSA
2.2.5 Verantwortung und Aufgaben der FMSA gegenüber der Abwicklungsanstalt
2.3 Übertragende Gesellschaften
2.4 Übertragungsgegenstände
2.5 Übertragungsarten und Absicherung der Vermögenswerte
2.6 Risikoallokation und Haftung
2.6.1 Unmittelbare quotale Haftung
2.6.2 Sonderregelungen zur Haftungsbeschränkung
3 Modell landesrechtlicher Abwicklungsanstalt
3.1 Rechtliche Ausgestaltung des Modells
3.2 Sonderregelung der Länder
4 Beispiele aus der Praxis
4.1 WestLB
4.2 Hypo Real Estate

E Vergleichender Ansatz und internationale Vergleichsmodelle

1 Vergleich der deutschen Übertragungsmodelle

2 Internationaler Vergleich

2.1 Einführung

2.2 Vereinigte Staaten von Amerika

2.3 Großbritannien
2.4 Schweden
2.5 Irland
2.6 Schweiz

F Bilanzierung nach HGB und IFRS im Bad- Bank- Gesetz
1 Bilanzielle Behandlung anhand ausgewählter Probleme im Bad- Bank- Gesetz
2 Bilanzierung nach HGB und IFRS am Beispiel von ABS
2.1 Begriffsdefinition im Rahmen des HGB und der IFRS
2.2 Ansatz und Bewertung nach HGB
2.3 Ansatz und Bewertung nach IFRS

G Schlussbetrachtung

Anhang

Quellenverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abb. 1: Die Entstehung der Finanzkrise

Abb. 2: Maßnahmenpaket Stabilisierung Finanzmärkte

Abb. 3: Das Bad- Bank- Modell der Bundesregierung - Zweckgesellschaftsmodell

Abb. 4: Zweckgesellschaft und beteiligte Parteien

Abb. 5: Das Bad- Bank- Modell der Bundesregierung - Konsolidierungsmodell

Abb. 6: Überblick über die Gremien der Abwicklungsanstalt

Abb. 7: Umwandlung am Beispiel einer Ausgliederung

Abb. 8: Umwandlung am Beispiel einer Abspaltung

Abb. 9: Grundstruktur des Asset Protection Scheme UK

A EINLEITUNG

1. Gesamtwirtschaftliche Betrachtung

Die Finanzmarktkrise beherrscht seit einiger Zeit die Medien der ganzen Welt. Auch Monate nach Ausbruch der Finanzkrise, wird in den Medien die Gefahr ei- ner möglichen Kreditklemme diskutiert. Doch es stellt sich die Frage, wieso auf einmal nach der Krise kein Geld mehr zur Verfügung steht und wo das ganze Geld bleibt, dass die Notenbanken und die Regierungen aller Herrenländer in die Wirtschaft „pumpen“.

Zunächst ist anzusprechen, wie es in 2007 zu der schwersten Finanzkrise der letzten Jahrzehnte kommen konnte.

Es fing alles Mitte 2007, mit der sog. „Suprime- Krise“ an, die auch als Immobilien- oder Hypothekenkrise bezeichnet wurde. Am amerikanischen Immobilienmarkt wurden Hypothekendarlehen an Kreditnehmer mit zweifelhafter Kreditwürdigkeit vergeben. Dies entwickelte sich schnell zu einem profitablen Geschäft, so dass die Vergabe solcher Suprime-Hypotheken innerhalb weniger Jahre exponentiell wuchs.1 Die Kreditnehmer bauten oder kauften damit Häuser, deren Wert zunächst stetig stieg. Durch die historisch niedrigen Zinsen2 und steigende Immobilienpreise bildete sich eine Immobilienblase.

Amerikanischen Investmentbanken wiederum verbrieften die Hypothekendarlehen und verkauften diese an andere Geldhäuser auf der ganzen Welt weiter.3 Man glaubte durch diese Verbriefungen, die Last des Risikos von Kreditausfällen auf mehrere Schultern zu verteilen.

Steigende Leitzinsen ab dem Jahre 2004 führten zu ersten Ausfällen bei den Kreditnehmern. Dieser Effekt wurde 2007 zusätzlich durch sinkende Immobilienpreise verstärkt. Die Papiere, die unter den Banken gehandelt wurden, verloren stark an Wert. Somit ergaben sich global Probleme für Finanzinstitute. Die Banken gerieten aufgrund der ausbleibenden Tilgungen in Liquiditätsengpässe.4

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die Entstehung der Finanzkrise5

Als selbst die traditionsreiche Investmentbank Lehman Brothers Insolvenz melde- te, erreichte die Krise ihren Höhepunkt. Keine Bank wusste nunmehr, wie viele „faule“ Wertpapiere in ihrer Bilanz vorhanden waren. Die Banken fingen darauf- hin an, sich gegenseitig nicht mehr zu vertrauen. Man sprach von der sog. Ver- trauenskrise. Dies hatte zur Folge, dass sich die Banken gegenseitig keine Kredite mehr gewährten und somit der Interbanken Kreislauf ins Stocken geriet. So wurde die Immobilienkrise zunächst zu einer Banken- und später zu einer Wirtschafts- krise.

2. Problemstellung

„Σκοπέειν δέ χρή παντoς χρήµατος τήν τελευτήν, κή άποβήσεται - Auf das Ende einer jeden Sache muss man schauen, wie sie einmal ausgehen wird.“

Versucht man diesen Spruch von Solon, einer der sieben Weisen, die als Mahnung an den reichen Lyderkönig Krösus gerichtet war, in einen Kontext mit der derzei- tigen Situation in der Bankenwelt zu bringen, wird man zwangsläufig an das Ve- rantwortungsbewusstsein der Banker vor und während der Finanzkrise erinnern müssen. Immer wenn wirtschaftlich schwierige Zeiten anbrechen, wird der Hilfe- ruf nach dem Staat laut. Nach wie vor wird die gesamtwirtschaftliche Entwick- lung durch die Finanzkrise belastet.6 Zur Gewährleistung einer funktionierenden Kreditversorgung der Volkswirtschaft durch die Kreditwirtschaft erscheint es zwingend, die Kreditinstitute von Risiken aus ihrer Finanzaktiva wirksam zu ent- lasten, auch damit die bestehende Vertrauenskrise in der Kreditwirtschaft beseitigt wird. Um dies zu erreichen, hat die damalige Bundesregierung von Union und SPD ab Oktober 2008 verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen.

Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) vom 17. Oktober 20087 und das darauf aufbauende Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG) vom 7. April 20098, in denen die damalige Bundesregierung ein Maßnahmenpaket für die Stabilisierung des Finanzmarktes auf dem Weg gebracht hat, haben einen wichtigen Stabilisierungsbeitrag geleistet.9 Als Hauptbestandteil war ein Ret- tungsfonds bei der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA) vorgesehen. Zu- nächst sollte der Fonds Geld für die Gewährung von Garantien und, für den Er- werb von Problemaktiva bereitstellen, um die Rekapitalisierung (Beteiligung) an Banken zu erreichen. Ziel war die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Geld- häuser, die Reaktivierung des Interbankenhandels und die daraus resultierende Vermeidung einer allgemeinen Kreditklemme. Dieses Ziel wurde teilweise er- reicht. Es gelang insbesondere nicht, das Bankensystem so wieder herzustellen, dass wieder problemlos Kredite an die Realwirtschaft vergeben werden konnten.10

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Maßnahmenpaket Stabilisierung Finanzmärkte11

Aus diesem Grund hat der Bundestag zuletzt am 3. Juli 2009 ergänzend zum FMStG das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung12 -auch Bad- Bank- Gesetz genannt- beschlossen. Viele Banken haben weiterhin große Bestände an Wertpapier- und Kreditportfolios in ihren Bilanzen, die einer weiter- gehende graduellen Abwertung (Ratingmigration) unterworfen sind. Tritt ein sol- cher Wechsel in eine niedrigere Ratingklasse ein, entsteht für das Kreditinstitut eine Abschreibungspflicht. Da die Banken jede Abschreibung mit neuem Eigen- kapital unterlegen müssen, bindet jede Abstufung Eigenkapital, das wiederum bei der Kreditvergabe an Unternehmen fehlt. Dadurch geraten die Banken bei der Kreditvergabe an die Realwirtschaft zunehmend unter Druck. Es musste daher ein Instrument eingeführt werden, um die Bankbilanzen von den oben genannten Pa- pieren bzw. Risikopositionen zu bereinigen und dadurch Planungssicherheit über die erforderliche Abschreibung zu schaffen. Zugleich wird den Banken die Chan- ce gegeben, sich strategisch neu auszurichten. Dies hat vor allem die deutschen Landesbanken betroffen.13

Das Bad- Bank- Gesetz soll die Lösung bezüglich der komplex strukturierten Wertpapiere in den Bankenbilanzen bringen. Für diese Papiere gibt es derzeit keinen Markt oder sie sind nur sehr schwer zu bewerten und dadurch auch schwer zu veräußern. Das Bad- Bank- Gesetz ergänzt daher das bisherige FMStG um drei Bad-Bank-Modelle.14 Das Zweckgesellschaftsmodell , das Konsolidierungsmodell auf Bundesebene und das Konsolidierungsmodell auf Landesebene. Die Umsetzung der beiden ersten Modelle steht im Ermessen der FMSA.15

Beim Zweckgesellschaftsmodell wird Banken ermöglicht ein, „Special Purpose Vehicle“ (SPV) (übersetzt: Zweckgesellschaft) zu errichten, auf die sie komplexe strukturierte Wertpapiere unter bestimmten Voraussetzungen übertragen können.

Das Konsolidierungsmodell- auch Modell der Abwicklungsanstalt genannt, er- möglicht Banken unter der FMSA eine teilrechtsfähige Abwicklungsanstalt zu er- richten, um Risikopositionen und nicht-strategisch notwendige Geschäftsfelder auszulagern. Diese Abwicklungsanstalt wird entsprechend nach Bundes- oder Landesrecht errichtet.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das Bad- Bank- Gesetz und die darin geregel- ten Abwicklungsmodelle, sowohl aus rechtlicher als auch betriebswirtschaftlicher Sicht zu durchleuchten. Die Arbeit soll dem Leser zum einem die Zusammenhän- ge, zum anderem die grundsätzlichen Unterschiede der geregelten Modelle erläu- tern und neben dem systematischen Ansatz auch ein Bild von der Bewertung nach HGB und IFRS geben.

Es ist zu berücksichtigen, dass das Hauptaugenmerk dieser Thesis auf die Interpretation und Durchleuchtung der verschieden Übertragungsmodelle gerichtet ist. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung und der Begrenzung des Umfangs von Bachelor Arbeiten16, kann nur ein Überblick über die Bilanzierung nach HGB und IFRS gegeben werden.17 Weiterhin ist zu beachten, dass auf die steuerliche Sonderbehandlung der Modelle, die im Bad- Bank- Gesetz vorgesehen sind, in dieser Arbeit nicht eingegangen wird.18

3. Gang der Untersuchung

In Kapitel B wird dem Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Fortentwick- lung der Finanzmarktstabilisierung Rechnung getragen. Insbesondere werden der Einfluss und die Vorgaben der Europäischen Kommission näher untersucht. Des Weiteren wird in chronologischer Reihenfolge der Weg des Gesetzes vom Be- schluss des Kabinetts bis zu der Veröffentlichung im Bundesgesetzesblatt näher betrachtet. Diese rechtsgeschichtliche Entwicklung soll zeigen, wie ein Gesetz in seiner inhaltlichen Ausgestaltung durch politische Einflüsse, aus staatlicher als auch europäischer Seite, verändert wird.

Nach der Einführung in den Kapiteln A und B wird in Kapitel C das Zweckge- sellschaftsmodell als erstes konkretes Modell untersucht. Neben einem Überblick wird umfassend auf die juristische Ausgestaltung des Rechtsmodells eingegangen. Weiter werden die Systematik und die Übertragung der toxischen Wertpapiere analysierend dargestellt. Zudem erscheint es zur Klarstellung erforderlich, eine Abgrenzung des Begriffs „toxische Wertpapiere“ vorzunehmen. Darüber hinaus werden die Rechte und Pflichten der beteiligten Rechtssubjekte aufgezeigt und rechtlich konkretisiert.

Gegenstand des Kapitels D sind die beiden Modelle der Abwicklungsanstalt. Aufgrund der identischen Ausgestaltung des bundesrechtlichen als auch des lan- desrechtlichen Konsolidierungsmodells werden diese beiden Modelle im Kapitel D zusammengefasst dargestellt. Ähnlich wie unter Kapitel C wird zuerst ein Überblick über das Konsolidierungsmodell im Allgemeinen vorgenommen. Als nächstes wird zuerst das bundesrechtliche Modell näher untersucht, in dem zu- nächst auf die rechtliche Ausgestaltung im Gesetz eingegangen wird. Des Weite- ren werden sowohl Systematik als auch Rechte und Pflichten der einzelnen Betei- ligten aufgezeigt. Im darauffolgenden Abschnitt ist das landesrechtliche Konsoli- dierungsmodell Gegenstand der Ausführungen. Aufgrund der Ähnlichkeit mit dem oben genannten Modell wird nur kurz auf die Sonderregelung der Länder eingegangen, nachdem das Rechtsmodell in seiner inhaltlichen Ausgestaltung analysiert wurde.

Nachdem die drei Modelle in den zwei vorherigen Kapiteln umfassend beschrie- ben wurden, werden in Kapitel E die Unterschiede bzw. die Gemeinsamkeiten der drei Modelle herausgearbeitet. Es werden vor allem die unterschiedlichen Ab- sichten des Gesetzgebers mit den drei Modellen vergleichend gegenüber gestellt. Hinzu kommt ein internationaler Vergleich, in dem diverse ähnliche Modelle aus der ganzen Welt untersucht werden. Hier wird den U.S.A eine gewichtige Rolle, als ursprünglicher Auslöser der Krise19 und als am stärksten betroffener Indust- riestaat zukommen. Des Weiteren werden einige ausgesuchte europäische Staaten analysiert. Hierbei kommt das Vereinigte Königreich als ein europäischer Finanz- platz, der ebenfalls aufgrund des großen Bestandes an strukturierten Wertpapieren sehr stark von der Krise erfasst wurde, an primärer Stelle.

In Kapitel F wird die bilanzielle Behandlung, einiger Probleme die sich aus dem Bad- Bank- Gesetz ergeben, untersucht. Anschließend wird eine Würdigung des Ansatzes und der Bewertung der toxischen Wertpapiere nach HGB und IFRS am Beispiel von Asset Backed Securities (ABS) vorgenommen.

Abschließend werden in Kapitel G die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und ausgewertet. Zudem wird ein Ausblick auf die Entwicklung bzw. die Inanspruchnahme des Bad- Bank- Gesetzes gegeben.

B GESETZGEBUNGSVERFAHREN

1. Weg des Referentenentwurfs zum Gesetzesbeschluss

Beim Bad- Bank- Gesetz verfügte der Bund über die Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG, haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 GG die Befugnis zur Gesetzgebung. Aber eine bundesgesetzliche Regelung ist nach Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich, da die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftsein- heit im gesamtstaatlichen Interesse steht. Voneinander abweichende Landesrege- lungen würden zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den Kredit- und Fi- nanzdienstleistungsinstituten führen und den länderübergreifenden Rechtsver- kehr unzumutbar beeinträchtigen, wo durch die vom Gesetz bezweckte weitere Vertrauensbildung an den deutschen Finanzmärkten nicht erreicht worden wäre. Zudem ist ein Handeln des Bundes im Hinblick auf den Umfang der Fi- nanzkrise geboten, um Nachteile für die Gesamtwirtschaft abzuwenden. Isolierte Landesregelungen längen nicht im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern an einer funktionsfähigen und stabilen Finanzwirtschaft.20 Es handelt sich hier um ein zustimmungspflichtiges Gesetz gem. Grundgesetz. Dies bedeutet, dass das Gesetz sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat mit einer Mehrheit beschlossen werden muss.

Die damalige Bundesregierung hatte die Absicht, schnell zu handeln, und wollte daher das Gesetz noch in der damaligen Legislaturperiode verabschieden.21 Ein Instrument zur Abwicklung toxischer Wertpapiere zur Bereinigung der Bankenbi- lanzen wurde schon Anfang des Jahres 2009 diskutiert. Folglich hatte Finanzmi- nister Steinbrück seinen Vorschlag für ein Gesetz am 13. April 2009 der Kanzle- rin Angela Merkel vorgelegt. Die hauptsächliche Streitfrage zu diesem Zeitpunkt war, ob es entweder eine große zentrale Bad Bank für alle Banken geben sollte oder andererseits für jede antragende Bank eine Individuelle.22

Am 21. April 2009 traf sich die Regierung mit Branchenvertretern zum Spitzengespräch, um über den Vorschlag des Bundesfinanzministers zu sprechen.

Am 13. Mai 2009 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Bad Bank. Zusätzlich hierzu wurde ein Eckpunkte- Papier veröffentlicht, indem ein Modell für die Landesbanken vorgesehen war.23 Dreizehn Tage später am 26. Mai 2009 wurde der Gesetzesentwurf des Bundestages24 veröffentlicht. Initiatoren hierfür waren die Fraktionen der CDU/CSU und die SPD. Im Entwurf war aller- dings vorerst nur das Zweckgesellschaftsmodell, als einziges Modell, vorgesehen.

Am 4. Juni 2009 wurde der Referentenentwurf zum zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung von der Bundesregierung dem Bundestag vorlegt. Hier wurde erstmals das spätere Konsolidierungsmodell in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Nachdem am 8. Juni 2009 die Regierung in einer Staatssekretärsrunde darüber beraten hatte, wurde am 10. Juni 2009 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktion zum Entwurf beschlossen. Dieser enthielt Änderungen zum Bad- Bank- Modell und regelte vor allem die Haftungsfrage für das Konsolidierungsmodell.

Am 12. Juni 2009 wurde die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Bad- Bank- Gesetzes durch Beschluss festgestellt.25

Die öffentliche Anhörung des Haushaltsausschusses fand am 15. Juni 2009 statt. Hierzu wurden nochmals die einzelnen Fraktionen als auch geladene Sachverständige aus der Wirtschaft gehört.26 Einer der gewichtigen Streitfragen in der Anhörung war die Haftung der Sparkassen.

In den nächsten Tagen und Wochen wurde sowohl parteiintern als auch in den Medien viel über das Bad- Bank- Gesetz debattiert. Die Bundesländer wie auch einzelne CDU Politiker forderten großzügigere Entlastungen für die Banken.27 Zudem pochten die Sparkassen als Eigentümer der Landesbanken darauf, dass ih- re Haftung beschränkt wird.28 Im Gegensatz dazu, drohte die SPD mit einer Blo- ckade des Gesetzes, da ihrerseits strengere Anforderungen an den LandesbankenTeil gestellt wurden.29

Nach der Anhörung im Haushaltsausschuss wurden diverse Änderungen am Gesetzesentwurf vorgenommen. Beispielsweise wurde der Bewertungszeitpunkt für die Wertpapiere auf einen Zeitpunkt vor der Lehman Brothers Insolvenz verlegt. Des Weiteren wurden der sogenannte Stresstest und die Option, Auflagen an Banken zu erteilen, im Entwurf zur Pflicht gemacht. Und schließlich wurde für die Sparkassen die Gewährträgerhaftung durchgesetzt.

Am 3. Juli 2009 wurde das Gesetz von Bundestag verabschiedet und am 10. Juli 2009 vom Bundesrat bestätigt.30

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27. Juli 2009 trat das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung in Kraft.

2. Die Rolle der Europäischen Union

2.1 Einwirkungen der Europäischen Kommission

Gemäß Art. 107 AEUV31 sind Beihilfen des Staates an begünstigte Unternehmen, falls nichts anders bestimmt, verboten. Dieses sog. Beihilfeverbot soll jegliche Art von Wettbewerbsverfälschung in der Europäischen Gemeinschaft verhindern. Die Europäische Kommission hat darüber zu entscheiden, welche staatlichen Maßnahmen mit Art. 107 AEUV zu vereinbaren sind.

Seit Ausbruch der Finanzkrise entstand eine Sondersituation für Bank- und Fi- nanzdienstleistungsinstitute. In der Bankenbranche gab es kaum eine Bank, die von der Krise nicht betroffen war. Aufgrund des Handlungsbedarfs erließ die Kommission eine Mitteilung zur Bewältigung der aktuellen Bankenkrise.32 Diese Mitteilung diente unter anderem als Orientierungshilfe für das deutsche FMStG.33

Darauf aufbauend veröffentlichte die Kommission eine weitere Mitteilung34, in der Leitlinien für Rekapitalisierungsmaßnahmen von Banken enthalten waren. Hierbei sollten die Leitlinien vom Oktober „ergänzt und präzisiert“ werden.

2.2 Vorgaben der Europäischen Kommission im Bad-Bank-Gesetz

Die EU hat schon sehr früh erkannt, dass die bisherigen Maßnahmen der einzel- nen Mitgliedsstaaten nicht ausreichten, um das Vertrauen im Interbankenhandel wieder herzustellen und dadurch die Kreditvergabe an die Realwirtschaft wieder anzukurbeln. Man erkannte, dass die Banken von ihrer belastenden Risikoaktiva entlastet werden mussten. Im Gegensatz zur deutschen Regierung hatte man auch frühzeitig konkrete Vorstellung, wie eine solche Entlastung stattfinden könnte. Mit ihrer Impaired Assets- Mitteilung35 präsentierte die EU konkrete Vorschläge und Leitlinien, wie der Umgang mit Risikoaktiva im EU- Bankensektor auszuse- hen hatte. Diese Grundsätze mussten von den Mitgliedsstaaten bei der Planung von Stabilisierungsmaßnahmen erfüllt werden, da sonst die Genehmigung von der Kommission aus beihilferechtlichen Gründen verweigert werden konnte. Die Mit- teilung enthielt folgende Grundsätze:

- Uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderun- gen der übertragenden Wertpapiere. Dieser Grundsatz wurde im deutschen Gesetz im § 6a Abs. 5 Nr. 1 FMStFG verankert. Die Kommission sieht dies als einer der Hauptvoraussetzungen für die Bewältigung des Prob- lems.36
- Koordiniertes Vorgehen bei der Abgrenzung entsprechender Kategorien von Wertpapieren. Die EU hat im Anhang der Mitteilung37 sog. „Körbe“ definiert, in der einzelne Wertpapiere aufgelistet sind.
- Koordiniertes Vorgehen bei der Bewertung auf der Grundlage einheitli- cher Grundsätze wie der Bewertung anhand des tatsächlichen wirtschaftli- chen Werts. Diese Bewertung ist folglich von einem unabhängigen Sach- verständigen vorzunehmen und von der Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Diese Regelungen wurden sinngemäß im § 6a Abs. 2 FMStFG übernom- men. Hiermit wollte man eine gemeinsame Basis schaffen, um gleiche Vo- raussetzungen zu ermöglichen.
- Angemessene Aufteilung der Kosten auf die Anteilseigner, die Gläubiger und den Staat. Hinzu kommt die Deckung der Verluste aufgrund der Ver- mögensbewertung zum realen wirtschaftlichem Wert durch die Banken. Dies wird im FMStFG mit der Ausgleichszahlung und der Nachhaftung in den §§ 6b und 6c FMStFG erfüllt. Zusätzlich dazu ist eine angemessene Vergütung für den Staat vorgesehen, der mit seiner Hilfe ein (Teil-) Risiko übernimmt. Dies wurde im FMStFG mit der Garantiegebühr im § 6a Abs. 5 FMStFG geregelt.
- Beschränkung des Teilnahmezeitraums auf sechs Monate, indem die Ban- ken ihre wertgeminderten Aktiva offenlegen können. Der § 6d FMStFG erfüllt diesen Grundsatz.38
- Drei Monate nach Zugang zu einer Rettungsmaßnahme hat die Bank eine Rentabilitätsanalyse oder ein Umstrukturierungsplan vorzulegen.39 Dieses Erfordernis ist in § 6a Abs. 5 Nr. 4 FMStFG verankert.

Die konkrete Ausgestaltung der Rettungsregelung dürfen die Mitgliedsstaaten selbständig entscheiden. Mögliche Varianten sind der Erwerb von Aktiva, Versi- cherung, befristete Übernahme von Risikopositionen, Garantien oder Mischfor- men dieser.40

Am 25. Mai 2009 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission eine Änderung an, welche die Änderung einer Entlastungsregelung für strukturier- te Wertpapiere in das im Oktober 2008 von der Kommission genehmigte deutsche Rettungspaket für Finanzinstitute betraf.41 Am 31. Juli 2009 teilte die Kommissi- on mit, dass die deutsche Regelung nicht gegen die Beihilfevorschriften der EU verstieße. Somit war das deutsche Bad- Bank- Gesetz auch offiziell genehmigt.42

C ZWECKGESELLSCHAFTSMODELL (SPV - MODELL)

1. Einführung und Grundlagen

Wie in Kapitel B dargestellt, war das Zweckgesellschaftsmodell ursprünglich als einziges Modell des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen.43

Das Zweckgesellschaftsmodell, auch „SPV- Modell“ (SPV - Special Purpose Vehicle) genannt, folgt einer einfachen wie auch bekannten Systematik.44

Die Banken haben auf Antrag die Möglichkeit, ihre strukturierten Wertpapiere mit unsicherer Wertentwicklung („toxische Wertpapieren“) mit einen Abschlag zum Buchwert aus ihren Bankbilanzen auszulagern und in institutsspezifische Zweck- gesellschaften zu übertragen. Dafür erhalten die Banken Schuldtitel von der Zweckgesellschaft, die durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds (folgend: Fonds) - FMS (auch Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung oder kurz „SoFFin“) garantiert werden. Die Bank zahlt dafür, letztendlich direkt oder indi- rekt über die Zweckgesellschaft, eine marktgerechte Garantiegebühr an den SoFFin.45

Im Falle eines negativen Saldos der Zweckgesellschaft am Ende eines Geschäfts- jahres ist die Bank zu einer Ausgleichszahlung des entstandenen Verlustes an die Zweckgesellschaft verpflichtet. Die Ausgleichszahlung wird aus dem an die An- teilseigner auszuschüttenden Betrag46 gezahlt.47 Besteht bei der Abwicklung der Zweckgesellschaft weiterhin ein negativer Saldo (negativer Jahresüberschuss), so ist die Bank zu einer Nachhaftung, wiederum aus den Dividenden, verpflichtet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Das Bad-Bank-Modell der Bundesregierung - Zweckgesellschaftsmodell48

Die Bundesregierung verfolgt mit diesem Modell vier zentrale Ziele:49

- Die übertragenden Unternehmen können ihre Bilanzen durch die Auslage- rung der toxischen Wertpapiere kurzfristig entlasten.
- Die Banken bekommen Planungssicherheit bezüglich der erforderlichen Abschreibung.
- Die Risiken des Staates und dadurch der Steuerzahler bleiben gering, denn die Kosten der Maßnahmen werden letztlich von den Risikokapitalgebern (Aktionären) getragen.
- Die Unternehmen werden durch die Auslagerung weniger Eigenkapital un- terlegen. Das frei gewordene Eigenkapital wird folglich in Form von Kre- diten an die Realwirtschaft vergeben. Dieses wird investiert und dadurch wird die Sicherung von Arbeitsplätzen gefördert.

2. Rechtliche Ausgestaltung des Modells

Das neue Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vom 17. Juli 2009 wurde in das bereits bestehende Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- stabilisierungsfonds vom 17. Oktober 2008 eingegliedert.50 Daraus entstand das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG). Die Finanzmarktstabilisie- rungsanstalt (FMSA) nimmt gem. § 3a Abs. 2 FMStFG die Aufgaben im Namen des SoFFin wahr. Das SPV- Modell ist näher im FMStFG in den §§ 6a bis 6d ge- regelt.

Der § 6a Abs. 1 FMStFG schafft eine Regelung über den § 6 FMStFG (Garantieermächtigung für Schuldtitel und Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors) hinaus, die spezifisch für das SPV-Modell angepasst ist. Eine Laufzeitbegrenzung der Garantien ist nicht vorgesehen51 und die Garantien müssen der Laufzeit der Schuldtitel entsprechen.52 Weiterhin wird festgestellt, dass nur strukturierte Wertpapiere und mit diesen Wertpapieren verbundene Absicherungsgeschäfte zur Übertragung zugelassen sind.

Des Weiteren wird in § 6a Abs. 1 S. 2 FMStFG auf § 39 Abs. 2 InsO Bezug genommen. Der § 39 Abs. 2 InsO regelt, dass Forderungen bei denen Nachrang vereinbart worden ist, im Zweifel nach den in § 39 Abs. 1 InsO bezeichneten Forderungen berichtigt werden.

Der § 6a Abs. 2 normiert die Voraussetzungen für die Garantieübernahme, wobei die Nummern 1 bis 3 auf rechtliche Vorgaben der Europäischen Kommission zu- rückgehen.53

In Nummer 1 wird der Stichtag (31.Dezember 2008) geregelt. Nach diesem Da- tum erworbene Wertpapiere dürfen nicht in die Zweckgesellschaft übertragen werden. Somit will man einen Missbrauch der Regelung verhindern, indem Ban- ken auch ihre künftigen Risikogeschäfte über das Zweckgesellschaftsmodell abwickeln könnten.

Der Übertragungswert wird in Nummer 2 geregelt. Hier wurde mit der EUKommission über den Bewertungszeitpunkt54 verhandelt. Man kam zum Ergebnis, dass der Abschlag von 10% nun auch auf dem Buchwert vom 30. Juni 2008 veranlasst werden kann. Dies ist der letzte Buchwert vor der Lehmann Insolvenz. Damit werden die Banken, die schon ihre Papiere nach der Lehmann Insolvenz abgeschrieben haben, nicht zweifach belastet.

In Nummer 3 wird angeordnet, dass die Bewertung der übertragenden strukturierten Wertpapieren durch einen unabhängigen Sachverständigen unternommen wird. Das Ergebnis muss dann von der BaFin bestätigt werden. Die Bestätigung umfasst die Überprüfung der Verfahren zur Berechnung des tatsächlich wirtschaftlichen Werts. Zur Berechnung des aktuellen Zeitwertes, wird die „discounted cashflow“- Methode verwendet.

In Nummer 4 wird bestimmt, dass die übertragenden Unternehmen ihren Sitz im Inland haben müssen. Diese Regelung dient unter anderem der „besseren Über- wachung und Kontrolle der Zweckgesellschaften und um deren Verstößen besser entgegenwirken zu können.“55 Ergänzend wird klargestellt, dass die Zweckge- sellschaft nur eine konkrete Transaktion für ein konkretes übertragendes Unter- nehmen durchführen darf.56

In Nummer 5 wird geregelt, dass zwischen den übertragenen strukturierten Wertpapieren und der Garantie eine Laufzeitkongruenz besteht.57 In Nummer 6 wird die Nicht- Handelbarkeit der garantierten Schuldverschreibungen geregelt.

Paragraph § 6a Abs. 3 FMStFG regelt den Risikoabschlag, der ebenfalls eine Vorgabe der Europäischen Kommission ist. Dieser Risikoabschlag erfolgt auf dem tatsächlich wirtschaftlichem Wert der sich aus § 6a Abs. 2 Nummer 3 ergibt. Dadurch soll unvorhersehbaren Entwicklungen in der Zukunft entgegengewirkt werden, so dass das Risiko für den Steuerzahler aus der Inanspruchnahme der Garantie minimiert wird.58

Der § 6a Abs. 4 FMStFG regelt, dass die FMSA die Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung der Garantie hat. Außerdem enthält Abs. 4 eine klarstellende Regelung über den Inhalt des Antrages. Der Umfang der einzureichenden Dokumente orientiert sich an der Kapitalmarktpraxis.59

Im § 6a Abs. 5 FMStFG geht es um die näheren Bedingungen für eine Garantieübernahme gem. Abs. 1. Die Zuständigkeit für die Festlegung der Bedingungen fällt dem Fonds zu. Absatz 5 ist in sechs Nummern unterteilt, wobei Nummer 1 und 4 Vorgaben der Europäischen Kommission sind.60

Das Verlangen der Europäischen Kommission auf Offenlegung aller übertragenden Wertpapieren zur Gewährleistung einer vollständigen Transparenz, wird in Nummer 1 geregelt. In Nummer 2 ist die Vergütung der Garantie verankert.61 Nummer 3 regelt Ausstellung, Form und Umfang der Garantie sowie die Absicherung von Währungsrisiken.

Die EU- Kommission verlangt von den übertragenden Unternehmen ein tragfähiges Modell. Es wird vorausgesetzt, dass das begünstigte Unternehmen solvent ist. Verlangt wird die Erarbeitung einer Rentabilitätsanalyse oder eines Umstrukturierungsplans. Diese Punkte werden alle in Nummer 4 geregelt.

Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung der ausgelagerten Papiere wird in Nummer 5 geregelt. Hierbei hat der Fonds das Wahlrecht zu bestimmen, ob das übertragende Unternehmen oder ein Dritter die Verwaltung übernimmt. Dies dient der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere.62

Nummer 6 dient der Begrenzung der Gesamtbelastung des Fonds auf ein tragfähi- ges Niveau unter Berücksichtigung der Größe des übertragenden Unternehmens.63

Es wird verdeutlicht, dass die neuen Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung des bestehenden Fondkreditrahmens führen.64

In § 6a Abs. 6 FMStFG wird sichergestellt, dass die Anforderungen einer nachhal- tigen Geschäftspolitik gelten.65 Damit gelten nun die gleichen Auflagen wie bis- her im Rahmen einer Rekapitalisierungsmaßnahme. Somit können beispielsweise Auflagen an die Kreditvergabe der Banken gemacht werden.66 In Satz zwei wird der § 5 Abs. 2 Nummer 5 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung relativiert. In diesem ist ein Dividendenverbot für die Dauer der Stabilisierungsmaßnahmen geregelt. Dies ist erforderlich, da sonst die Ausgleichszahlungen gem. §§ 6b und 6c FMStFG aus den Dividenden übertragenden Unternehmen nicht bezahlt wer- den könnten.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages ist in § 6b FMStFG ge- regelt.67

In § 6c FMStFG ist die Regelung der Nachhaftung enthalten.68

Die Frist zur Antragsstellung ist im § 6d FMStFG geregelt. Diese Regelung setzt die Europäischen Vorgaben um, wonach Anträge nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Programms möglich sein sollen, damit über- tragende Unternehmen keinen Anreiz haben, die Bilanzbereinigung hinauszuzö- gern.69

3. Zweckgesellschaft und beteiligte Parteien

Das FMStFG enthält keine Vorgaben bzgl. der Rechtsform der Zweckgesell- schaft. Nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 FMStFG muss die Zweckgesellschaft ihren Ver- waltungssitz im Inland haben. Demnach kommen in- und ausländische Kapitalge- sellschaften sowie Personengesellschaften in Betracht. Sowohl aus haftungsrecht- lichen Gründen, als auch aus steuerlichen Gründen ist zu erwarten, dass als Rechtsform inländische GmbHs oder Unternehmergesellschaften bevorzugt wer- den.70 Die Zweckgesellschaft wird kontrolliert und überwacht von der FMSA. Die FMSA hat Weisungs- und Kündigungsrechte wie auch umfassende Informations-, Kontroll- und Prüfungsrechte ggü. allen externen Partnern der Zweckgesellschaft. Desweiteren bestellt sie im Einvernehmen mit der Zweckgesellschaft und der Bank einen Portfolioverwalter. Die Kontrolle der sachgemäßen Einhaltung des Abbauplans inkl. getätigter Veräußerungsgeschäfte bezüglich der Wertpapierport- folios ist ebenfalls Aufgabe der FMSA. Zu ihrer Unterstützung beauftragt die FMSA eine externe Gesellschaft als sog. Monitor bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben.71

Für die Abwicklung und Administration der toxischen Wertpapiere werden diverse externe Partner bzw. Dienstleiter beteiligt. Diese sind im Wesentlichen:72

- Der Portfolioverwalter: Dieser verwaltet und verwertet die übertragenden Vermögensgegenstände ggf. auch gemeinsam mit dem übertragenden Un- ternehmen.
- Der Monitor: Dieser unterstützt die FMSA bei der Überwachung der Portfolioverwaltung, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung des vor- ab vereinbarten Abbauplans. Der Monitor besitzt zudem umfangreiche In- formations-, Prüfungs- und Eingriffsrechte ggü. der Zweckgesellschaft.
- Der Corporate Service Provider: Dieser stellt die Geschäftsführung der Zweckgesellschaft.
- Der Administrator: Dieser führt verschiedene administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der laufenden Führung der Geschäfte der Zweck- gesellschaft aus, insbesondere Buchhaltung und Reporting sowie Überwa- chung der Konten und Zahlungen der Zweckgesellschaft.
- Der Treuhänder: Dieser hält im eigenen Namen und auf fremde Rechnung alle vertraglichen Rechte und Vermögenswerte der Zweckgesellschaft für die Zweckgesellschaft und ihre Gläubiger. Hier wird die rechtliche Verwahrung angesprochen.
- Die Depotbank: Diese verwahrt die übertragenen Vermögenswerte für die Zweckgesellschaft. Hier ist die physische Verwahrung gemeint.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Zweckgesellschaft und beteiligte Parteien73

Die Zweckgesellschaft wird von drei gemeinnützigen Stiftungen gehalten, die in der True Sale Initiative angesiedelt sind. Die True Sale Initiative74 ist eine bewährte inländische Verbriefungsplattform, über die problemlos Zweckgesellschaften gegründet werden können, die von gemeinnützigen Stiftungen gehalten werden.75 Um eine bilanzielle Konsolidierung beim dem übertragenden Unternehmen zu verhindern, muss ein Verkauf der Wertpapiere an einen Dritten erfolgen. Die Rolle des Dritten übernimmt die True Sale Initiative.

4. Übertragende Unternehmen

Über die Zulassung, zum SPV- Modell entscheidet die FMSA auf Antrag. Somit steht die Ausführung dieser Maßnahmen im Ermessen der FMSA. Ein Rechtsan- spruch besteht nicht, andererseits können Unternehmen auch nicht gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet werden. Das SPV- Modell wurde ursprünglich für private Institute gedacht, es ist allerdings Institutsoffen, und kann daher auch von Lan- desbanken beansprucht werden.76 Die Auswahl des jeweiligen Unternehmens fin- det unter besonderer Berücksichtigung seiner Systemrelevanz, der Dringlichkeit, des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und der Effektivität der eingesetzten Mit- tel.77 Der Antrag konnte gem. § 6d FMStFG bis zum 22. Januar 2010 gestellt werden.78 Übertragende Unternehmen gem. § 6a Abs. 1 FMStFG können Kredit- institute gem. § 1 Abs. 1 KWG und Finanzholding-Gesellschaften gem. § 1 Abs. 3a KWG mit Sitz im Inland zum 31. Dezember 2008 sowie deren in- und auslän- dischen Tochtergesellschaften sein. Andere Zweckgesellschaften können somit laut Gesetz keine direkt übertragenden Unternehmen sein. Dennoch kann bereits abgewickelte Risikoaktiva die zuvor an eine dritte Zweckgesellschaft übertragen wurde, an die Bad Bank übertragen werden, indem sie zuvor auf das übertragende Unternehmen transferiert wurde und von dort übertragen wird. In diesem Fall macht man sich die analoge Anwendung des § 8a Abs. 1 Satz 3 zu nutze.79

[...]


1 Vgl. Weber (2009), Wege aus der Krise

2 Vgl. Bloss/Ernst/Häcker/Eil (2008), Von der Suprime-Krise zur Finanzkrise, S. 23 f.

3 Vgl. Soros (2008), Das Ende der Finanzmärkte und deren Zukunft, S. 94-112

4 Vgl. Bloss/Ernst/Häcker/Eil (2008), Von der Suprime-Krise zur Finanzkrise, S. 25 f.

5 BMF Homepage (2009a), Die Entstehung der Finanzkrise

6 Vgl. BT-Drucksache 16/13591, S. 3; so auch BMF (2009b), Monatsbericht September 2009, S. 69

7 Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG), BGBl. I 2008, 1982.

8 Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG), BGBl. I 2009, 725.

9 Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Mai 2009, S. 56

10 Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Mai 2009, S. 56

11 BMF Homepage (2009c), Maßnahmenpaket Stabilisierung Finanzmärkte

12 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung, BGBl. I 2009, 1980.

13 BMF (2009b), Monatsbericht September 2009, S. 70

14 In der Literatur ist teilweise eine Unterteilung von zwei Modellen vorgenommen worden. In dieser Ausarbeitung wird zwischen drei Modellen unterschieden. So auch in BMF (2009b), Monatsbericht September 2009, S. 69 ff.; und Wolfers/Rau, NJW 2009, Heft 33, 2401, 2402

15 Vgl. Wolfers/Rau, NJW 2009, Heft 33, 2402

16 Laut Studien- und Prüfungsordnung der HS Pforzheim (Stand März 2010) bleibt nach Anmeldung ein 3monatiger Bearbeitungszeitraum

17 Hierbei ist zu beachten, dass die bilanzielle Würdigung nach der im Dezember 2009 (Beginn dieser Ausarbeitung) geltenden Gesetzeslage vorgenommen wird.

18 Mehr dazu in Feyerabend (2009), Eine steuerliche Herausforderung, M1; und Altvater (2009), Steuerliche Sonderregelung für sog. Bad Banks; sowie BT-Drucksache 16/13591, S. 15 ff.

19 Siehe Kapitel A 1.

20 Vgl. Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung (Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz)“ auf S. 9

21 Vgl. O. Verf. (2009a), Gesetz über Schrottpapiere noch vor der Wahl

22 Vgl. O. Verf. (2009b), Hilfe für Banken - Milliarden für die „Bad Bank“

23 Vgl. Afhüppe/Müller/Riedel (2009), Gesetzentwurf - Regierung beschließt Bad-Bank- Gesetz

24 Vgl. BT-Drucksache 16/13156

25 Vgl. BR-Drucksache 442/09

26 Hierzu BT-Stenografisches Protokoll (Protokoll Nr. 16/103) sowie Haushaltsauschuss, Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen (Ausschussdrucksache: 6011)

27 Vgl. O. Verf. (2009c), Auseinandersetzung in der Union - Länder fordern Korrekturen bei Bad-Bank-Gesetz

28 Vgl. O. Verf. (2009d), Finanzkrise - Sparkassen stemmen sich gegen Bad Bank

29 Vgl. Drost/Riedel (2009), Bundestag-Abstimmung - Bad Bank: SPD droht mit Blockade

30 Vgl. BR- Drucksache 634/09

31 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dies ist der geänderte Name des bisherigen EG-Vertrages. Diese Änderung erfolgte durch den Lissabonner Vertrag und ist am 01.12.2009 in Kraft getreten. Dieser Vertrag bildet zusammen mit dem gleichrangigen Vertrag über die Europäische Union, die Rechtsgrundlage der EU.

32 Vgl. EU- Kommission Mitteilung IP/08/1495 vom 13. Oktober 2008

33 Siehe Kapitel A 2.

34 Vgl. EU- Kommission Mitteilung IP/08/1901 vom 8. Dezember 2008

35 Vgl. EU- Kommission Mitteilung IP/09/322 vom 25. Februar 2009

36 Vgl. Amtsblatt der EU (2009), C 72/1, Rn. 4

37 Vgl. Amtsblatt der EU (2009), C 72/16

38 Siehe Kapitel C 2.

39 Vgl. Amtsblatt der EU (2009), C 72/9

40 Vgl. Amtsblatt der EU (2009), C 72/01

41 Vgl. O. Verf. (2009e), EuZW 2009, Heft 17, 595

42 Vgl. Fischer zu Cramburg, NZG 2009, Heft 27, 1064

43 Vgl. BT-Drucksache 16/13156

44 Ein ähnliches Modell zur Abschirmung problembehafteter Finanzaktiva wurde schon im Fall der WestLB im März 2008 angewandt. Damals hatte man Risikoaktiva in Höhe von 23 Milliarden Euro an die irische Zweckgesellschaft „Phönix“ ausgelagert. Garantiegeber war hier ebenfalls der deutsche Staat in Gestalt des Landes Nordrhein- Westfalen.

45 Vgl. Grafik auf der folgenden Seite

46 Dieser Begriff wird in den folgenden Abschnitten näher erläutert. Es handelt sich um die Dividendenzahlungen an die Aktionäre.

47 Siehe Kapitel C 8.

48 Bundesregierung/ FAZ- Grafik Brocker (2009): Das Bad-Bank-Modell der Bundesregierung - Zweckgesellschaftsmodell

49 Vgl. BMF- Glossar (2009d), Wie funktioniert das „Bad Bank“- Modell

50 Siehe Kapitel A 2.

51 Vgl. BT-Drucksache 16/13156, S. 6

52 Vgl. BT-Drucksache 16/13591, S. 7

53 Siehe Kapitel B 2.2

54 Siehe Kapitel C 6.1

55 Vgl. BT-Drucksache 16/13156, S. 7

56 Vgl. BT-Drucksache 16/13591, S. 7

57 Vgl. BT-Drucksache 16/13156, S. 7

58 Vgl. BT-Drucksache 16/13156, S. 7

59 Vgl. BT-Drucksache 16/13156, S. 7

60 Siehe Kapitel B 2.2

61 Siehe Kapitel C 7.

62 Vgl. BT-Drucksache 16/13156, S. 7

63 Vgl. BT-Drucksache 16/13156, S. 7

64 Vgl. BT-Drucksache 16/13591, S. 8

65 Vgl. BT-Drucksache 16/13156, S. 7

66 Vgl. BT-Drucksache 16/13591, S. 8

67 Siehe Kapitel C 8.

68 Siehe Kapitel C 8.

69 Vgl. BT-Drucksache 16/13156, S. 8

70 Vgl. Altvater (2009), Steuerliche Sonderregelung für sog. Bad Banks

71 Vgl. SoFFin, Zweckgesellschaftsmodell – Eckpunkte und Übersicht, Anhang I

72 Vgl. SoFFin, Zweckgesellschaftsmodell – Eckpunkte und Übersicht, Anhang I

73 SoFFin, Zweckgesellschaftsmodell – Eckpunkte und Übersicht, Anhang I

74 Die True Sale International GmbH (TSI) entstand 2004 aus einer Initiative von dreizehn Banken in Deutschland zur Förderung des deutschen Verbriefungsmarktes. Die TSI setzt sich für die Entwicklung des deutschen Verbriefungsmarktes ein. Ziel ist es, Banken die Möglichkeit zu eröffnen, nach deutschem Recht auf Basis eines standardisierten, mit allen Marktbeteiligten abgestimmten Verfahrens, ihre Kredite zu verbriefen. Verbriefungen mit deutschen Zweckgesellschaften haben sich bewährt und für die deutsche Wirtschaft entwickelt sich die Verbriefung zu einem wichtigen Bindeglied zum Kapitalmarkt. Über TSIZweckgesellschaften wurden bisher fast 60 Verbriefungstransaktionen abgewickelt (Stand: Mai 2009). Weitere Informationen unter: www.tsi-gmbh.de

75 Vgl. Laier, GWR 2009, Ausgabe 18, 435; so auch Altvater (2009), Steuerliche Sonderregelung für sog. Bad Banks

76 Vgl. Laier, GWR 2009, Ausgabe 18, 435

77 Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Mai 2009, S. 57

78 Für das SPV- Modell wurden bis zu Fristende keine Anträge gestellt. Somit blieb dieses Modell ungenutzt.

79 So auch Wolfers/Rau, NJW 2009, Heft 33, 2402

Ende der Leseprobe aus 116 Seiten

Details

Titel
Abwicklung toxischer Wertpapiere gemäß Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung (Bad-Bank-Gesetz)
Hochschule
Hochschule Pforzheim  (Wirtschaft & Recht)
Note
1,5
Autor
Jahr
2010
Seiten
116
Katalognummer
V170186
ISBN (eBook)
9783640890699
ISBN (Buch)
9783640890972
Dateigröße
2359 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bad Bank, Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung, toxische Wertpapiere, Zweckgesellschaftsmodell, Konsolidierungsmodell, Bad-Bank Gesetz, Finanzmarktstabilisierungsfond, Modell der Abwicklungsanstalten, SPV- Modell, Stabilisation Financial Markets
Arbeit zitieren
Panagiotis Papadopoulos (Autor:in), 2010, Abwicklung toxischer Wertpapiere gemäß Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung (Bad-Bank-Gesetz), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/170186

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Abwicklung toxischer Wertpapiere gemäß Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung (Bad-Bank-Gesetz)



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden