Rechtsstaat und Parlamentarismus in Kambodscha - drei wissenschaftliche Beiträge

Rule of Law and Parliamentarianism in Cambodia


Forschungsarbeit, 2011

86 Seiten


Leseprobe


GLIEDERUNG

AN DEN EILIGEN LESER

EINLEITUNG

DAS RECHT IM HEUTIGEN KAMBODSCHA
DIE FORMELLE ORDNUNG
DIE INFORMELLE ORDNUNG

HOMO HONINI LUPUS?

DAS GESETZ - EIN UNIVERSALES PRINZIP?

KAMBODSCHA - GESELLSCHAFT OHNE RECHT?
STAAT OHNE BÜRGER
STAAT OHNE GESETZE
RECHT IM ANGKOR REICH
RECHT WÄHREND DER NACH-ANGKOR-PERIODE
RECHT WÄHREND DES FRANZÖSISCHEN PROTEKTORATS
RECHT ZWISCHEN 1947 UND 1993
RECHT NACH
DAS PATRON-KLIENTEN-SYSTEM - DIE ALTERNATIVE ZUM RECHT
ENTSCHEIDUNGEN WERDEN NICHT BEGRÜNDET
DAS FEHLEN EINER ADÄQUATEN RECHTSSPRACHE

SCHLUSSBEMERKUNG

LITERATURVERZEICHNIS

AN DEN EILIGEN LESER

Dass Recht in verschiedenen Kulturkreisen unterschiedliche Entwicklung nimmt, ist allgemein bekannt. Selbst nach einer nur 40-jährigen Phase unterschiedlichen Rechtsdenkens, die durch die deutschen Teilung Deutschlands bedingt war, war es eine Herausforderung, die beiden deutschen Rechtssysteme wieder zusammenzufügen. Doch trotz aller Verschiedenheit der beiden Systeme, die Grundvorstellung über die Bedeutung und Funktion von Recht und Gesetz war weitgehend die gleiche geblieben. Während meiner Tätigkeit als Rechtsberater eines Gesetzgebungsorgans in Kambodscha wurde mir jedoch deutlich vor Augen geführt, was ich aufgrund meiner vorherigen Erfahrungen in Indonesien schon in Umrissen vermutet hatte, nämlich dass sich selbst unsere grundlegendsten Vorstellungen über den Gegenstand von Recht und Gesetz völlig von denen in weiten Teilen Südostasiens unterscheiden. Dies betrifft nicht nur die Frage der materiellen Gerechtigkeit, sondern insbesondere auch die Frage, was Recht überhaupt ist, welchen Zweck es erfüllt und wie es funktionieren soll.

Soweit das kollektive Gedächtnis der kambodschanischen Gesellschaft auch zurückreichen mag, weder das Verhältnis zwischen der „Gesellschaft" und ihrem Staat noch zwischen einzelne Gesellschaftsmitgliedern war jemals Gegenstand wirksamer gesetzlicher Regelungen. Begriffe wie Bürger, Staat, Gesellschaft oder Rechenschaft (accountibility), Anspruch (im Rechtssinne), Zuständigkeit und vieles andere, was notwendig ist, um eine staatliche Kompetenzordnung zu beschreiben, sind dem Khmer und damit dem Denken der Bevölkerung weitgehend fremd, weil es eine Rechtsordnung, die solche Begriffe erfordert hätte, nie gab. Wegen des völligen Fehlens einer solchen Rechtsordnung waren die Schwachen schon immer gezwungen, sich den Mächtigeren zu unterstellen, woraus sich ein Patron-Klienten System entwickelt hat, das das Land anstelle einer staatlichen Ordnung westlicher Prägung zusammenhält und dabei ganz anders gearteten Regeln folgt. Gewählte Vertreter werden deshalb nicht als Repräsentanten, sondern als Anführer angesehen und, was wir als Korruption betrachten, ist in weiten Teilen das allgemein anerkannte Finanzierungssystem, auf dem diese Ordnung beruht. Die Macht resultiert nicht aus dem Recht, sondern umgekehrt und sie ist unauflöslich mit der Person des Amtsinhabers und nicht mit seinem Amt verbunden. Das Amt unterstreicht allenfalls die persönliche Macht durch einen staatlich verliehenen Titel. Die persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten und das daraus resultierende Vertrauen sind entscheidend. Für Gesetze besteht weder Platz noch Notwendigkeit.

Demokratie dagegen beruht auf Parlamentsentscheidungen. Parlamente können sich aber nur durch Gesetzesbeschlüsse äußern. Wenn das Gesetz keine Verbindlichkeit hat, beschränkt sich die Rolle des Parlaments bestenfalls auf die Wahl der Regierung. Gewaltenteilung und Demokratie sind damit dahin und der Willkür der Reichen und Mächtigen ist Tür und Tor geöffnet. In Kambodscha sind Gesetze nicht wirksam, weil es keine Tradition gibt, sie zu beachten, weder auf Seiten der Regierung noch auf Seiten der Bevölkerung. Im Zweifel regelt der Patron die Sache und, wer keinen hat, streitet sich besser nicht. Daran hat sich auch durch die Verfassung von 1993 wenig geändert, für die, weil Verfassungen auch nur Gesetz sind, dasselbe gilt. Das Denken der Menschen hat sich dadurch ja nicht gewandelt. Deshalb war es wohl etwas naiv zu glauben, dass sich Kambodscha nach den ersten freien Wahlen auf dem Weg in die Demokratie befände und dass man nun einfach damit beginnen könne, durch den Erlass von Gesetzen einen Rechtsstaat aufzubauen.

In den meisten Diskussionen über good governance wird dieser Umstand aber scheinbar übersehen. Deshalb wird häufig geglaubt, man könne Verbesserungen dadurch erzielen, dass man den Partnern mit der Entwicklung neuer Rechtsvorschriften behilflich ist, also Gesetzesentwürfe vorbereitet, diese auf Workshops diskutieren lässt und anschließend ein Training über deren Anwendung anbietet. Dies ist aus den dargelegten Gründen wohl zumeist zu kurz gegriffen und so darf es nicht verwundern, dass sich der gewünschte Effekt nicht einzustellen vermag. Wollen wir dies ändern, müssen wir uns stattdessen zunächst von den Max Weber'schen Vorstellungen einer rationalen Rechtsordnung verabschieden und uns auf ein ganz anders strukturiertes System von „Regeln" einlassen, bevor wir mit der Arbeit mit unseren Partnern beginnen können.

Dies gilt nicht nur für Kambodscha, sondern wohl für die meisten Entwicklungsländer.

Peter Becker

Phnom Penh im Januar 2011

EINLEITUNG

Seit dem Niedergang des einst so mächtigen Reichs der Khmer ausgangs des 15. Jahrhunderts wurde Kambodscha von einer Katastrophe in die andere gerissen.2 Zum einen waren es seine Nachbarn, das heutige Vietnam und das heutige Thailand, die wiederholt in das mehr und mehr schwächelnde Königreich einfielen, den König zum Vasallen machten und teilweise über Dekaden hinweg Besatzungsregime unterhielten. Zum anderen ließen ständige Diadochen-Kämpfe zwischen den verschieden Zweigen der Königsfamilie das Land nicht zur Ruhe kommen. Der Bürgerkrieg von 1970 -1975 und der anschließende Genozid unter den Khmer Rouge fügen sich nahezu nahtlos in die Abfolge dieser Katastrophen ein. Die Gräueltaten der Khmer Rouge haben wohl nur deshalb weltweit besondere Aufmerksamkeit erweckt, weil sie sich gegen das eigene Volk richteten und mit einer Art „Steinzeitkommunismus“ verbunden waren, der auf eine Währung, ein Gesundheitswesen, Schulen und nicht zuletzt auf ein Rechtssystem verzichtete. Stattdessen wurde die Stadtbevölkerung ausnahmslos zur Zwangsarbeit auf die Felder getrieben und die „Intelligenz“ systematisch ausgerottet. Die einzige Periode, in der eine gewisse innere Stabilität zu herrschen schien, sind wohl die ersten 70 Jahre des vorherigen Jahrhundert. Auch wenn das französische Protektoratsregime und später Prinz Norodom Sihanouk nicht in erster Linie das Wohl der Bevölkerung im Auge hatten und wenig von demokratischen und rechtsstaatlichen Ansätzen hielten, hat Kambodscha in dieser Zeit wohl am meisten prosperiert.

Als am 23. Oktober 1991 Paris nach langen Vorverhandlungen das „Abkommen über die umfassende politische Lösung des Kambodscha-Konflikts“ zwischen den bis dahin verfeindeten Fraktionen unterzeichnet3 wurde und die Macht im Staate 1992 formal an das UN Übergangsregime (UNTAG United Nation Transitional Authority) überging, wurde von den ausländischen Akteuren nicht nur die Chance gesehen, die Kriegsparteien zu entwaffnen und freie Wahlen zu organisieren, sondern auch rechtsstaatliche Verhältnisse einzuführen. Auf Druck insbesondere der westlichen Geberstaaten hat die kambodschanische Regierung 2002 schließlich eine sogenannte „Rectangular“ Strategie verabschiedet, die ein ganzes Bündel von Reformen, u.a. eine Justizreform, vorsahen. Bislang hat sich jedoch in der Praxis nichts geändert. Das geschriebene Recht ist ein Papiertiger geblieben und hat keinen Beitrag zur Lösung der bestehenden Konflikte geleistet. Im Gegenteil, dort, wo Recht angewendet wird, wird es meist willkürlich interpretiert und als freiheitsbeschränkendes Unterdrückungsinstrument missbraucht.4 Der Bevölkerung ist das Recht praktisch nicht bekannt. Schon die Idee, dass man überhaupt Rechte haben kann, hat offensichtlich noch keinen Eingang in das gesellschaftliche Denken gefunden.

DAS RECHT IM HEUTIGEN KAMBODSCHA

DIE FORMELLE ORDNUNG

Wer sich mit Recht im heutigen Kambodscha auseinanderzusetzen versucht, muss deshalb besonders strikt zwischen der formalen und der informalen, in der Realität Platz greifenden Ordnung unterscheiden. Entsprechend der am 21. September 1993 von der Nationalversammlung beschlossenen Verfassung ist Kambodscha eine konstitutionelle Monarchie mit einem König an der Spitze, der zwar herrscht, aber nicht regiert. Er ist daher eine Symbolfigur und wird als Garant der nationalen Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität angesehen (vgl. Art. 8 der Verfassung). Er wird zwar gewählt, muss aber einem der drei Geschlechter der königlichen Familie angehören (Art. 14), die auf die Herrscher von Angkor zurückgehen. Der König ist für die Ernennung des Premierministers und der Kabinettsmitglieder zuständig (Art.19). Er ist Oberbefehlshaber der Armee (Art. 23) und verkündet die von Nationalversammlung und Senat beschlossenen Gesetze (Art. 28). Wie alle modernen Verfassungen basiert auch die kambodschanische auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 51).

a) Als Legislativorgane sind die vom Volk direkt gewählte Nationalversammlung und, seit 1999, der von den Vertretern der Gemeinden (commune councillors) gewählte Senate eingerichtet.5 Die Rolle der Senatoren als Repräsentanten der kommunalen Ebene ist durch den zentralstaatlichen Aufbau Kambodschas bedingt und ähnelt aus historischen Gründen stark dem französischen Vorbild. Die Verfassung enthält nur rudimentäre Bestimmungen über das Wahlverfahren. Die entscheidenden Regelungen sind vielmehr Gegenstand einfachgesetzlicher Bestimmungen. Wahlen zu der politisch dominanten Nationalversammlung werden aufgrund eines in 1997 verabschiedeten und 2002 deutlich modifizierten Wahlgesetzes abgehalten, das mit seinen 137 Artikel eigentlich den Ansprüchen moderner Wahlgesetze entspricht. Problematisch ist jedoch die Wahlkreiseinteilung bzw. das Verhältnis von Mandaten und Wahlkreisgröße. So stellten zum Beispiel die Wahlkreise Sihanouk Ville (2003: 89.158 Wahlberechtigte) und Keb (2003: 16.044 Wahlberechtigte) trotz der enormen Differenz bei der Zahl der Wahlberechtigten jeweils einen Sitz für die Nationalversammlung. Der Zählwert der Stimmen war in Keb damit etwa 6,5-mal so hoch wie in Sihanouk Ville. Hinzu kommt, dass die Umrechnung der Stimmen in Mandate nach dem Prinzip des höchsten Durchschnitts (Höchstzahlverfahren nach D’Hondt) erfolgt, was in Anbetracht der vielen kleinen Wahlkreise mit nur einem Mandat die großen Parteien übermäßig begünstigt.6 Obwohl die CPP bei den Parlamentswahlen von 2003 nur 47,3 der Stimmen erhalten hat7, stellte sie 73 der 120 Parlamentssitze und damit 59,3 %.

Erschwerend kommt noch Folgendes hinzu: Zu öffentlichen Wahl (also auch für die Wahlen zum Senat und zum subnationalen Bereich) sind nur Parteien zugelassen und keine unabhängigen Einzelbewerber. Trotz erheblichen Widerstandes seitens verschiedener Gruppen aus der Zivilgesellschaft8 können damit nur die von den Parteien vorgeschlagenen Listen, nicht aber Kandidaten gewählt werden. Dies geht mit einer strikten Bindung der Mitglieder der Legislativorgane an ihre Partei einher, denn ein Parteiaustritt oder -ausschluss hat automatisch den Verlust des politischen Mandats zur Folge. Ein Parteiausschluss kann jederzeit von der Parteispitze verfügt werden, ohne dass es hierfür sachlicher Gründe bedürfte, so dass das Wohl und Wehe der Mandatsträger von der Willkür der Parteiführer abhängt. Von dieser Möglichkeit, in Ungnade gefallenen Parteimitgliedern ihre parlamentarischen Ämter zu entziehen, wurde auch schon mehrfach Gebrauch gemacht.9 Beide Häuser haben sich dadurch zu reinen Akklamationseinrichtungen entwickelt, in denen sich zum Teil skurrile Szenen abspielen.10 So ist auch seit 1998 noch kein Fall aufgetreten, bei dem ein Gesetzentwurf der Regierung abgeändert oder gar abgelehnt wurde.11

b) Die Regierungsgeschäfte werden von einem Kabinett (council of ministers) geführt, das von einem Premierminister geleitet wird (Art. 118 s.1). Der Premierminister wird von der Nationalversammlung gewählt, der er sein künftiges Kabinett vorzustellen hat. Dabei kommt es der stärksten Partei zu, einen dann formal vom König vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt des Premierministers zu präsentieren. Das Kabinett verfügt in 200912 über die unglaubliche Zahl von 334 Mitgliedern, darunter 8 stellvertretende Premierminister, 135 Staatsekretäre und 146 Unterstaatssekretäre. Es liegt auf der Hand, dass die Zahl von Kabinettsmitgliedern in der Größe des Landes und den anstehenden Aufgaben keinerlei sachliche Rechtfertigung findet, sondern der Klüngel -Wirtschaft eines Kambodscha durch und durch prägenden Patron-Klienten- Systems zuzuschreiben ist. Auf diesen Umstand wird noch im Einzelnen einzugehen sein wird.

c) Über die Verwaltung verliert die Verfassung nur wenige Worte. Mit Art. 127 wird bestimmt, dass der Ministerrat die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltung festzulegen hat. Wenn auch oftmals unklar und überlappend, so sind die Organisations- und Zuständigkeitsfrage durch zahllose Verordnungen geregelt. Obwohl das Bedürfnis auch auf Regierungsseite anerkannt ist, fehlt es jedoch nach wie vor an Vorschriften über das Verwaltungsverfahren. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Verwaltung de facto keiner machtbegrenzenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt, führen teilweise zu erschreckenden Ergebnissen. So wird zum Beispiel in der Erteilung einer Landkonzession an einen Privaten regelmäßig zugleich auch der Vollstreckungstitel für Abriss von Unterkünften der bisherigen Anwohner angesehen. Die Tageszeitungen sind voll von Reportagen, die davon berichten, wie Betroffene oft ohne Vorwarnung mit Baggern und Planierraupen von Bautrupps konfrontiert werden, die plötzlich damit beginnen, ihre Hütten niederzureißen und ihre Felder einzuebnen.

d) Mit der Entscheidung der UNTAG vom 10. September 1992 wurde ein dreistufiges Gerichtswesen mit einem Supreme Court an der Spitze eingeführt. Allerdings wird bis heute nicht zwischen einzelnen Gerichtszweigen unterschieden. Die Gerichte sind damit für alle Rechtsfragen zuständig, was in der Praxis die Grenzen zwischen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit deutlich verwischt. Daneben ist mit Art. 136 ff. nach französischem Vorbild ein neunköpfiger Verfassungsrat (Constitutional Council) eingerichtet worden, welcher allein befugt ist, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu überprüfen und ggf. zu verwerfen. Drei Mitglieder werden vom Parlament, drei vom König und drei vom Obersten Magistrat13 gewählt. Nachdem die regierende CPP

bitte.“ Auf den Ausschluss von vier Senatoren, die sich zu einem Gesetzentwurf ablehnend äußerten, aus der CCP und den Verlust ihrer politischen Ämter wurde schon hingewiesen.

(Cambodian People ‘ s Party) über die Mehrheit im Parlament und die Kontrolle des Obersten Magistrats mindestens sechs der neun Mitglieder stellen kann, wird auch diese Einrichtung weitgehend von ihr dominiert. So ist der derzeitige Präsident des Verfassungsrats, Ek Sam Ol, Mitglied des Politbüros der CPP. Da Konflikte zwischen Staatsorganen (oder besser gesagt, zwischen den jeweiligen Akteuren) selbstredend CPP intern geregelt werden und Private mangels eines der Verfassungsbeschwerde vergleichbaren Instruments faktischen keinen Verfahrenszugang haben, kommt dem Verfassungsrat kaum praktische Bedeutung zu. Die Urteile des Verfassungsrats ergehen praktisch ohne Begründung14, was ebenfalls nicht zur Rechtsfortbildung beiträgt. Die Verfassung proklamiert in Art. 128 die Unabhängigkeit der Justiz. Garant dieser Unabhängigkeit ist nach Art. 132 der König, unterstützt vom Obersten Magistrat. Die Bestimmung läuft allerdings ins Leere, weil auch der jetzige König die Praxis seines Vaters Sihanouk fortführt, sich nicht in diesem Gremium zu engagieren. Der CPP -kontrollierte Oberste Magistrat übt deshalb uneingeschränkt Einfluss auf die Richterschaft aus.

DIE INFORMELLE ORDNUNG

a) Die wahre Macht im Staat hält zur Zeit Premierminister Hun Sen, der 1975 als Kämpfer der Roten Khmer an der „Befreiung“ Phnom Penhs teilgenommen hatte, 1977, nach dem Beginn von parteiinternen Säuberungsaktionen als einer der Ersten ins zwischenzeitlich verfeindete Vietnam desertiert war und dann, zusammen mit dem heutigen Parlamentspräsidenten Heng Samrin und dem Senatspräsidenten Chea Sim mit den vietnamesischen Truppen als Anführer der Befreiungsfront KUNFNS (Kampuchean United Front for National Salvation) im Dezember 1979 nach Kambodscha zurückgekehrt war.15 Unter dem vietnamesischen Besatzungsregime hielt er zahlreiche Positionen in der von den Besatzern eingesetzten Regierung der Volksrepublik Kambodscha (PRK - People ’ s Republic of Kampuchea) inne. Wegen seiner für einen Khmer Rouge Kader vergleichsweise guten Bildung und seiner rhetorischen Fähigkeiten wurde er zunächst als Außenminister eingesetzt, konnte sich 1985 aber als Premierminister durchsetzen. Er ist Mitbegründer der 1990 aus der Kampuchean People ’ s Revolutionary Party hervorgegangenen CPP. Die 1993 von der Berufung auf Art. 7 Abs. 2 ( “ The King of Cambodia reigns but he must not rule. ” ) hat es König Sihanouk mit Schreiben vom 27.02.2003 an die Nationalversammlung abgelehnt, sich aktiv an dem Gremium zu beteiligen, und um eine Verfassungsänderung gebeten. Auch sein Nachfolger, König Sihakamony, ist politisch völlig inaktiv, sodass das Gremium von den weiteren 8 Mitgliedern, die vorwiegend der CPP angehören, beherrscht wird (vgl. Sok Sam Oeun, a.a.O., FN 6, S. 28)

UNTAG organisierten Wahlen gingen zwar zu Gunsten seiner politischen Gegner aus dem royalistischen Lage (FUNCINPEC 16) aus. Jedoch wurde er im Ergebnis eines politischen Kompromisses zum Co-Premierminister einer Koalitionsregierung ernannt. Er konnte seine „Koalitionspartner“ jedoch alsbald mit polizeilichen und militärischen Mitteln übertölpeln. Premierminister Prinz Norodom Ranariddh musste flüchten und Finanzminister Sam Rainsy wurde eingesperrt. 1998 gewann Hun Sens CPP die Mehrheit in der Nationalversammlung und hat seitdem ihre Machtposition im Staat systematisch ausgebaut.17 Zum Kernbestand dieser Macht dürften zwei etwa 6.000 Mann starke Armeeinheiten (Leibgarde des PM und die 70. Brigade) gehören, die quasi den Status einer Privatarmee einnehmen18 und vor allem vor internen Rivalen schützen. Die wichtigsten Fragen werden im engen Kreis des Führungszirkels der CPP

entschieden. Dieser Führungszirkel ist weder mit den staatlichen

Leitungsinstitutionen noch mit den Parteigremien der CPP (insbesondere Zentralkomitee und ständiger Ausschuss) identisch. Wie autonom Hun Sen dabei wirklich entscheidet bzw. entscheiden kann und in welchem Umfang Konsens mit anderen „ Playern “ erzielt werden muss, bleibt dem Außenstehenden freilich verborgen.19 Alle wichtigen Schaltstellen sind zwischenzeitlich jedenfalls mit CPP Mitgliedern besetzt20, die, vom Wohlwollen der Parteispitze abhängig, willfährig ihren Dienst tun. Dies gilt nicht nur für die Verwaltung und die Gesetzgebungsorgane, sondern auch für den Justizapparat.

b) Die Justiz krankt bereits seit den Anfängen unter einer kaum ausgebildeten Richterschaft, die aber auch aufgrund ihrer inneren Haltung kaum gewillt ist, eine unabhängige Rolle auszufüllen.21 Immerhin wurde 2003 die Royal School of Magistrates eingerichtet, deren Abschluss nun die Zugangsvoraussetzung für den Justizdienst ist. Gerüchten zufolge werden jedoch zwischenzeitlich „inoffizielle“ Aufnahmegebühren von bis zu 40.000 USD verlangt. Für kambodschanische Verhältnisse ist dies eine exorbitant hohe Summe, die in keinem Verhältnis zum regulären Einkommen eines Richters steht, das sich je nach Position auf etwa 325 -625 USD im Monat beläuft22. Es liegt auf der Hand, dass diese Investition später wieder „eingespielt“ werden muss, was wirkliche Verbesserung im Justizwesen unwahrscheinlich macht. Der damit verbundene Zwang, sich Zusatzeinnahmen zu verschaffen, ist jedoch nur die eine Seite des Problems. Der Fall der Oppositionspolitikerin Mu Sochau, die mit einer Verleumdungsklage überzogen wurde, weil sie den Premierminister Hun Sen wegen Beleidigung verklagt hatte, und dafür eine 6 monatige Haftstrafe erhielt23, zeigt beispielhaft, dass die Justiz von der Regierungsspitze vor allem als Repressionsinstrument angesehen wird.

c) Der loyale Staatsapparat ist jedoch nur das nach außen sichtbare Standbein der Regierung Hun Sen. Viel schwerer durchschaubar, aber mindestens ebenso effektiv, ist das dichte Netzwerk familiärer, persönlicher und geschäftlicher Verflechtungen, mit dem die wichtigsten Zweige der kambodschanischen Wirtschaft und die kambodschanischen Medien kontrolliert werden. Dieses Netzwerk, das wirtschaftlich nur durch illegale Machenschaften überleben kann, wird auch von der Furcht zusammengehalten, dass ein anderes Regime die Beteiligten wahrscheinlich sofort der Strafverfolgung aussetzen würde.24 Umgekehrt wird damit auch offenkundig, dass das System Hun Sen sofort kollabieren würde, sollte die Netzwerkmitglieder und ihre Klienten von der Macht und dem derzeitigen Geldsegen abgeschnitten werden. Dies müsste aber mit Zwangsläufigkeit geschehen, wollte man ernsthaft daran gehen, rechtsstaatliche Strukturen einzuziehen. Der Zugang zu einer Politik von good governance bleibt der Regierung Hun Sen daher verschlossen. Der von Verfassungs wegen vorgesehene demokratische Rechtsstaat wird deshalb nur als Fassade erhalten, hinter der sich ein ganz anderes System mühsam zu verbergen versucht.

HOMO HONINI LUPUS?

Dennoch trifft es nicht wirklich den Punkt, wenn zuweilen die Rede davon ist, dass die in der Verfassung von 1993 niederlegten Grundsätze über Demokratie, Parlamentarismus und Rechtsstaatlichkeit durch das autokratische Regime der Regierung Hun Sen untergraben oder ausgehöhlt werden. In Deutschland ist es uns selbstverständlich, dass ein Gesetz gilt, sobald es in Kraft getreten ist. In Kambodscha liegen die Dinge dagegen anders. Folgt man Martin Kriele, so gilt eine Ordnung erst dann, wenn „beim Nichtbefolgen ihrer Anordnungen die Vorstellung von der Verbindlichkeit ihrer Anordnungen erwacht“25. Raoul M. Jennar hat die Situation in Kambodscha in der Einführung zur seiner Sammlung kambodschanischer Verfassungen dagegen etwa wie folgt beschrieben26: Verfassungen sind kein Abbild des jeweiligen Regimes. Sie lassen bestenfalls einen Schluss auf das Bild zu, das die herrschende Klasse der Außenwelt gerne von ihrem Land zeigen möchte. Diese These gilt nicht nur für die Verfassung, sondern sie lässt sich wohl auf die gesamte Rechtsordnung übertragen. Die tägliche Erfahrung zeigt, dass selbst gröblichste Verletzungen verfassungsmäßig verbriefter Rechte durch die Regierenden eher als schicksalhafte Vorkommnisse aufgefasst und deshalb meist mit Fatalismus hingenommen werden. Vom Erwachen einer Vorstellung von der Verbindlichkeit des Rechts ist dabei keine Spur zu erkennen. Der bisher in weiten Teilen in Unmündigkeit gehalten Bevölkerung fehlte dazu jede Vorstellung von individuellen Rechten und Rechtsansprüchen27. Dies korrespondiert auf der Regierungsseite mit einem Verhalten, das offenbar keine Pflichtverletzung darin zu erkennen mag, dass zwischenzeitlich zehntausende von Familien zugunsten einträglicher Spekulations- und Landkonzessionsgeschäfte von ihren Siedlungsflächen vertrieben und damit von der Armut ins Elend gestoßen wurden. Wenn es richtig ist, was NGO Mitarbeiter aus den Provinzen berichten, sind die Betroffenen in erster Linie darüber wütend, dass sie vor einigen Jahren ihre Waffen abgegeben hatten und sich dadurch wehrlos machen ließen. Dass die Gerichte ihnen den gesetzlich zustehenden Schutz der Rechtsordnung versagen, stößt mangels Erwartungshaltung dagegen weniger auf Empörung. Konflikte durch Gesetze zu regeln, die inhaltlich auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit beruhen und Streitfälle durch neutrale staatliche Stellen entscheiden zu lassen, ist bislang offenbar ein wenig bekannter Mechanismus28. Die Anzahl der Gewehre, die die jeweilige Seite aufbieten kann, und nicht das Recht, ist letztlich nach wie vor der entscheidende Maßstab. In dieser Situation wird der (politische) Gegner als bedrohlicher Rivale um die Ressourcen begriffen und ist möglichst aus dem Felde zu schlagen. Die tief in der historischen Erfahrungen verwurzelte Furcht, von der anderen Seite übertölpelt zu werden, macht ein friedvolles Nebeneinander schwierig; homo homini lupus. Deshalb ist es nur konsequent, dem Grundsatz „ The winner takes all “ zu gefolgt. Man weiß ja nicht, ob man morgen auch noch Gelegenheit dazu hat. Dass die Eliten sich am Staat bereichern, während die anderen leer ausgehen, ist gesellschaftlich weitgehend akzeptiert. Die äußerst unwirschen Reaktionen des Premierministers auf Kritik an Menschenrechtsverletzungen, selbst wenn sie von den Vereinten Nationen und damit einem Hauptgeldgeber stammen29, dürften deshalb nur zum Teil Polemik sein. Fast hat man den Eindruck, dass die Kritik in der Überzeugung zurückgewiesen wird, doch nichts Unrechtes getan zu haben. „Kambodscha ist Kambodscha“ heißt es oft, und Ausländer würden die besondere Situation im Lande ohnehin nicht richtig verstehen30. Zusammenfassend lässt sich daher wohl sagen, dass die Verfassung von 1993 zwar formal in Kraft gesetzt wurde. Gegolten hat sie jedoch noch nie, weshalb sie auch nicht untergraben oder ausgehöhlt werden kann.

Deshalb so spricht vieles dafür, dass es tatsächlich einen größeren Bestand an Missverständnissen zwischen westlichen Geldgebern und der kambodschanischen Seite gibt, wenn es um Fragen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geht. Das mag auch daran liegen, dass das Leben in der Hauptstadt Phnom Penh ausländische Berater leicht vergessen lässt, dass die Gesellschaft in ökonomischer und sozialer Hinsicht in vielem noch der in Europa vor dem Beginn der industriellen Revolution ähnelt31.

Manches deutet daraufhin, dass das Verständnis vom Rechts- und Gesellschaftssystem, gemessen an historischen Entwicklungsdimensionen, eventuell noch weiter zurück datiert werden muss. Wie wir im Nachfolgenden sehen werden, blieb das auf buddhistischen und animistischen Ideen beruhende Wertesystem und die damit verbundenen Gerechtigkeitsvorstellungen32 bislang weitgehend von der europäischen Aufklärung unbeeinflusst. Einen Kampf gegen die Willkürherrschaft, der in Europa von der britischen Magna Charta von 1215 über den belgischen Paix de Fexhe von 1316 schließlich bei der französischen Revolution von 1789 zur Erklärung der Menschenrecht führte, hat es in Kambodscha nie gegeben. Es liegt auf der Hand, dass es allen gutgemeinten Versuchen westlicher Geber von Entwicklungshilfe zum Trotz, Demokratie und Menschenrechten Geltung zu verschaffen, auf kambodschanischer Seite deshalb bisweilen am notwendigen Kontext fehlt. Vor allem darf man sich nicht vormachen, dass sich hieran etwas Grundlegendes ändern würde, solle es einer der Oppositionsparteien gelingen, die Macht zu erringen. Wie die Royalisten (FUNCIPEC) während ihrer Regierungszeit zwischen 1993 -1997 gezeigt haben, werden dann nur andere Klans bedient. Im Vergleich zur CPP würden sie heute wohl eher einen zusätzlichen Nachholbedarf verspüren.

DAS GESETZ - EIN UNIVERSALES PRINZIP?

Der Umstand, dass das menschliche Recht (lex humana) zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten unterschiedlich sein mag, war schon Thomas von Aquin (1225 -74) bewusst. Auch wenn wir das Ergebnis nicht schätzen mögen, so erkennen wir doch an, dass beispielsweise in der islamischen Welt harsche Strafvorschriften im Hinblick auf Homosexualität und Ehebruch zum dort geltenden und verbindlichen Recht gehören. Auch der Befund, dass die Idee der Rechtsgleichheit im asiatischen Raum wenig entwickelt ist, ist nun nicht gerade neu. Schon Max Weber hat darauf hingewiesen33. Dies betrifft aber nur die materielle Seite des Rechts. Was bei dieser Betrachtung jedoch selten in den Blick genommen wird, ist die Frage, wie das Recht in anderen Kulturen denn überhaupt zur Geltung gebracht, also in welcher Freilich wäre es schon wegen der erheblichen Unterschiede zwischen Stadt und Land unzulässig, die Verhältnisse insgesamt mit denen in Europa am Ende des 18. Jahrhunderts vergleichen zu wollen.

Weise es in die Welt gesetzt und später ins Werk gesetzt wird. Unsere Vorstellung von diesem Prozess sind weitgehend von der Weber'schen Philosophie über die Rationalität des Rechts geprägt, wonach Recht (im Sinne einer Rechtsordnung) durch die Generalisierung von Rechtssätzen, durch die juristischen Konstruktionen von Rechtsverhältnissen und durch Rechtsinstitute bzw. durch die Systematisierung von Rechtsätzen gekennzeichnet ist.34 Danach ist also, je nach Weltanschauung und religiöser Ausrichtung, eine diesseitige oder jenseitige Autorität vorhanden, die allgemeine Prinzipien aufstellt, anhand derer sich das Erwünschte vom Unerwünschten trennen lässt. Auf der Grundlage dieser Prinzipien werden Rechtssätze (also abstrakt-generelle Verhaltensnormen) gebildet, an denen das konkrete Verhalten der Rechtsunterworfenen gemessen wird. Weil Rechtssätze nach Befolgung verlangen, wird ein wie auch immer gearteter Apparat zur Verfügung gestellt, der ihnen nötigenfalls durch Zwang oder durch Strafandrohung im Falle der Nichtbefolgung zur Geltung verhilft. Das Bild des Gesetzes als eine Sammlung von Sollensätzen steht ja auch im Einklang mit dem uns vertrauten Hammurabi Kodex oder den zehn Geboten und den korrespondierenden Strafandrohungen (also Auge um Auge, Zahn um Zahn oder die Vorstellung von der göttlichen Rache und vom Fegefeuer). Die Vorstellungen stammen jedoch alle aus den um das Mittelmeer angesiedelten Kulturkreisen, deren Ideen durch und über enge Handelsbeziehungen und Eroberungskriege ausgetauscht wurden.35 Asiatisches Gedankengut ist uns dagegen weitgehend unbekannt und daher verborgen geblieben. Wir werden daher leicht zu der Annahme verleitet, dass das Recht zwar inhaltlich verschieden sein mag, die Logik seiner Anwendung aber den bei Max Weber36 dargestellten Prinzipen folgt. Kambodscha scheint nun nicht nur ein Beispiel für ein anderes Verständnis von Gerechtigkeit abzugeben. Es ruft uns vielmehr auch in Erinnerung, dass sich Gesellschaften auch ohne ein System abstrakt genereller Regeln konstruieren lassen und heute teilweise auch noch so konstruiert sind. Die Vernachlässigung dieses Umstandes hat zur Folge, dass viele der oft kostspieligen Bemühungen, in solchen Gesellschaften eine rechtsstaatliche Ordnung nach westlichem Muster einzuführen, ins Leere laufen.37

Am Beispiel von Kambodscha soll dieser These näher nachgegangen werden. Dabei sollen die nachfolgenden vier Annahmen untersucht werden:

(1) Die kambodschanische Bevölkerung hat sich bisher weder als Staatsvolk, noch als Bürgerschaft, noch als Subjekt einer Rechtsordung verstanden. Die Idee von einem Staat, der eine Rechtsordnung bereitstellt, die Befolgung verlangt, aber auch Schutz bietet, ist damit kaum entwickelt.
(2) Zwar lassen sich in Kambodscha Rechtsvorschriften schon seit den Anfängen des Angkor Reichs (von 900 n. Chr. an) nachweisen. Aufgrund der späteren geschichtlichen Entwicklung hat sich das Gesetz jedoch nicht zu einem Instrument zur Organisation des Staates und zur Regelung von Streitfällen herausgebildet. Die uns vertraute Technik, Recht aus der Anwendung abstrakter Regeln zu gewinnen, ist wenig bekannt.
(3) Das „Rechtsvakuum“ wurde bislang durch auf traditioneller Herrschaft beruhende Patron-Klienten-Systeme gefüllt, die durch familiäre oder andere persönliche Bindungen gekennzeichnet sind. Sie werden durch Vertrauen und kinship und nicht durch feste Regeln oder Verträge zusammengehalten. Gesetze sind damit entbehrlich.
(4) In solchen Systemen ist das Wort des Patrons das Gesetz, weshalb für komplexe Abwägungen und für die Begründung von Entscheidungen, die an der Spitze des Systems getroffen werden, kein Raum besteht.
(5) Die weitgehende Abwesenheit von Recht und Gesetz machte weder die Unterhaltung eines speziellen Justizapparates noch die Entwicklung einer Rechtswissenschaft erforderlich. Eine Sprache, die Recht im modernen Sinne auch in Khmer begrifflich fassbar machen könnte, ist daher nicht entstanden. Modernes Recht kann heute deshalb nur unter größten Schwierigkeiten auf Khmer formuliert werden und bleibt damit den meisten Rechtsanwendern bereits auf der sprachlichen Ebene praktisch unzugänglich .

KAMBODSCHA - GESELLSCHAFT OHNE RECHT?

STAAT OHNE BÜRGER

In Kambodscha prägt die Religion gepaart mit auf Animismus beruhendem Aberglauben das Recht bis in unsere Tage. Zumindest ein kurzer Streifzug durch diese Vorstellungswelt ist damit unerlässlich. Der vorherrschenden buddhistischen Glaubensüberzeugung liegen die Vorstellungen vom Lebensrad (Sarma = beständiges Wandern), einer unendlichen Abfolge von Wiedergeburten und dem schicksalsbestimmenden Karma (verstanden als Bilanz der „guten“ und der „bösen“ Taten38 ) zugrunde. Erfolg und Reichtum von heute stellen sich daher als Ergebnis eines positiven Karmas dar. Armut und Elend sind dagegen ein Zeichen für Verfehlungen in einem früheren Leben. Im Gegensatz zur christlichen Betrachtung stellt sich Gerechtigkeit damit automatisch und ohne fremdes Zutun durch den Prozess der Wiedergeburt in den nachfolgenden Leben ein.39 Ein „Jüngstes Gericht“ ist damit nicht notwendig. Weil Leid als Ergebnis von Verfehlungen in früheren Tagen betrachtet wird, besteht, vereinfacht gesagt, für Mitleid wenig Anlass. Gleichheit ist damit keine Kategorie des Rechts. Der bei Geburt erworbene soziale Status wird deshalb in der Regel klaglos akzeptiert und tatsächlich widerstrebt es den meisten Kambodschanern auch heute noch, sich über ihren angestammten „Stand“ hinaus zu erheben. Ein Ordnungsprinzip, das dem Stärkeren den Vorrang einräumt, ist weitgehend akzeptiert. Dem Schwachen kommt damit die Rolle eines Bittstellers und nicht eines Inhabers gesetzlicher Ansprüche zu. Für Gesetzgebung besteht daher wenig Bedarf. Sie dient allenfalls der Aufrechterhaltung der bestehenden Ordnung.

Gemessen an den Wiedergeburtsbereichen40 gehört der König der untersten Sphäre der Götter an41 und ist deshalb von seinem Volk abgehoben. Dies wies ihm bis zur Einführung einer konstitutionellen Monarchie im Jahr 1947 unbestritten die Rolle eines Gesetzgebers zu, dessen Entscheidungen nicht in Frage gestellt werden konnten. Doch auch heute noch gilt der König den meisten Kambodschanern nicht nur als Staatsoberhaupt, sondern als eine übernatürliche Gestalt42, von deren Existenz das Schicksal ihres Landes abzuhängen scheint. Eine Gesellschaft ohne den König war bis in die jüngste Vergangenheit nicht vorstellbar.43 Neben einer etwas nostalgischen Verklärung der 1950er und 1960er Jahre unter dem Regime von Prinz Norodom Sihanouk als „ Cambodia ’ s golden moment “ 44 scheint dies auch mit ein Grund dafür gewesen zu sein, warum mit der Verfassung von 1993 erneut ein Königtum errichtet wurde. Der königlichen Macht und den von ihr erlassenen Gesetze kommt damit weniger eine rechtliche Dimension zu. Sie sind vielmehr Bestandteil einer unvergänglichen Ordnung. Damit unterscheidet sich das heutige Kambodscha wesentlich von Europa, wo die Aufklärung die Idee von der gottgewollten Ordnung beiseite schob und die Untertanen zu Bürgern mit verbriefen Rechte gegenüber dem Staat machte. Auch wenn sich die Kambodschaner heute wohl nicht mehr als „Untertanen“ ihres Königs verstehen, so ist doch immer nur vom „Volk“, aber nie von den „Bürgern“ die Rede. Dies ist leicht verständlich, weil es dem Khmer an einem Wort mit einem vergleichbaren Bedeutungsinhalt fehlt. Der Khmer-Begriff für „Bürger“(pol rot) ist eine neuere Wortschöpfung, die sich aus der Wortkombination von Gruppe (= pol) und Staat (= rot) zusammensetzt. Der Begriff „rot “ ist aber inhaltlich vieldeutig und kann auch im Sinne von „Regierung“, „Land“, „Macht“ oder „Soldaten“ verwendet werden. Er drückt jedenfalls nichts aus, was mit bürgerlichen Rechten verbunden wäre, und ist eher im Sinne von Einwohner zu verstehen.45 Auch der Begriff „Gesellschaft“(sang kum) wurde erst in den 1930er Jahren dem Thailändischen46 entlehnt und hat ganz offenkundig bislang in breiten Bevölkerungsschichten noch keine Wurzeln schlagen können. Die Bandbreite der Vorstellungen zu diesem Begriff ist dementsprechend erheblich und reicht von „noch nie gehört“ bis zur völligen Fehlinterpretation. Eine Befragung unter Studenten eines Anfangssemesters an der Royal University of Rule and Economics ergab, dass der Begriff eng mit dem einer angeführten Gruppe von Menschen verknüpft und daher eher im Sinne von „Gefolgschaft“ verstanden wird. Wie diese Befragung zutage förderte, gilt Ähnliches für eine ganze Reihe weiterer Begriffe im Bereich Recht und Politik. Selbst die Eliten scheinen also noch weit davon entfernt zu sein, ihrem Staat auf Augenhöhe zu begegnen und, wie es die kambodschanische Verfassung in Art. 51 ausdrückt, „ the master“ ihres Landes zu sein.

Dies darf nicht weiter verwundern. In der Geschichte Kambodschas sind zaghafte Versuchen eines verhältnismäßig kleinen Kreise von Intellektuellen, die eine Mitwirkung am politischen Gesehen einforderten, erstmals seit den 1930er Jahren zu verzeichnen.47 Dies wird mit dem Erwachen eines Nationalbewusstseins und mit dem Erscheinen der ersten khmersprachigen Zeitung „ Nagara Vatta “ (Angkor Wat) in 1936 in Zusammenhang gebracht.48 Sie zirkulierte aber nur in Phnom Penh und wurde 1942 verboten.49 An einem Bewusstsein der gemeinsamer Herkunft und Geschichte, also der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Staat, hatte es bis dahin völlig gefehlt und die Vorstellung konnte sich erst allmählich durchsetzen. Während das Geschichtsbewusstsein rascher wuchs, wurde die Verbreitung des Aspekts der Bürgerrechte zunächst von der französischen Protektoratsverwaltung unterdrückt und nach der Unabhängigkeit von Frankreich wurde der Idee von Prinz Sihanouk ein Ende bereitet.50 Sihanouk behandelte die Kambodschaner als seine unmündigen Kinder. Wie viele seiner Vorfahren betrachtete er Kambodscha als eine große Familie und die Bevölkerung als seinen persönlichen Besitz51, weshalb sich ein bürgerliches Bewusstsein bei seinen Untertanen nicht herausbilden konnte. Weil es in der Folge an einer Tradition vereinsmäßiger Betätigung und Organisationen fehlte, konnte sich eine Zivilgesellschaft, die den Staat im Inneren ausformt, bis heute nicht etablieren. Seanglim Bit schrieb in 1991:

It is noteworthy that Cambodian Culture has not developed any other social institutions or groups beyond the family structure which might facilitate the concept of collective social responsibility. Cambodian does not have a tradition of associations, volunteer groups, trade unions, or other network composed of people who come together for a common purpose. [ … ] Opportunities for exchanging experience, cooperation, or identifying with a larger group are restricted to groups which already forms the basis for a social identity, namely family and village.52

Die Idee, ein mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattetes Mitglied eines Staates zu sein, ist den meisten Kambodschanern daher nicht vertraut. Auch der Umstand, dass praktisch niemand Steuern bezahlt und Leistungen des Staates daher als „Geschenke“ der Regierung betrachtet werden, fördert ein bürgerschaftliches Selbstverständnis nicht. Bedenkt man ferner, dass sich kambodschanische Parlamentarier und Beamte notwendigerweise aus den Reihen einer so geformten Bevölkerung rekrutieren, darf es nicht verwundern, wenn sie wenig Sinn dafür entwickeln, ihre Zeitgenossen als vollwertige Bürger zu behandeln.

[...]


2 Guter Überblick über die Geschichte Kambodschas bei: David Chandler, A History of Cambodia, Boulder, 2008; John Tully, A Short History of Cambodia, Chiang Mai 2006.

3 Vertragsparteien waren die Regierung unter Hun Sen, die Roten Khmer, die Anhänger von Prinz Sihanouk und die antikommunistische und antivietnamesische Son Sann Bewegung.

4 Sehr beliebt sind Diffamierungsklagen, mit denen politische Gegner oder kritische Journalisten regelmäßige überzogen werden, wenn sie sich öffentlich gegen die Regierung stellen.

5 Es hält sich hartnäckig das Gerücht, der Senate sei nur errichtet worden, um für den CPP- Parteivorsitzenden Chea Sim ein adäquates Amt als Senatspräsident zu schaffen, nachdem er sein Amt als Präsident der Nationalversammlung nach den Wahlen von 1998 aufgrund eines Koalitionsdeal zwischen CPP und FUNCIPEC an Prinz Norodom Rannaridh (FUNCIPEC) abtreten musste (vgl. statt vieler: Gottesman, S. 354 f.).

6 Vgl. auch Sok Sam Ouen, Election and Democracy in Cambodia, (eigenverlegte Schrift), Phnom Penh, 2007, S. 78

7 Quelle: Sok Sam Ouen, aaO. (FN 6), S. 13

8 Vgl. Sok Sam Ouen, aaO. (FN 6), S. 77

9 1994 wurde der damalige Finanzminister Sam Rainsy aus der FUNCIPEC ausgeschlossen und verlor dadurch sein Amt. Ähnlich erging es im Dezember 2001 vier CPP Senatoren, weil sie einen Gesetzentwurf hinterfragten.

10 Gut beschrieben bei Markus Karbaum, Kambodscha unter Hun Sen, LIT Verlag, Berlin 2008, S. 146 ff.

11 Bei der Beratung des Regierungsentwurfs über ein neues „land law“ in der Nationalversammlung im März 2010 wurde einem Redner der oppositionellen Sam Rainsy Partei vom Parlamentspräsident das Mikrophon mit der Begründung abgestellt: „Wenn Sie nicht für das Gesetz sind, dann schweigen Sie

12 Die genauen Zahlen schwanken beständig, von Bedeutung ist hier die Größenordnung.

13 Bei obersten Magistrat handelt es sich eigentlich ein Beratungsgremium zur Unterstützung des

Königs, der nach Art. 113 der Verfassung von 1993 die Unabhängigkeit der Justiz garantieren soll. Unter

14 Näheres dazu unten; Kapitel: Begründung Entscheidungen

15 Even Gottesman, Cambodia after the Khmer Rouge, Inside the Politics of Nation Building, Silkworm Books, Chiang-Mai 2003, S. 9.

16 Front Uni National pour un Cambodge Ind é pant, Neutre, Pacifique et Coop é ratif. Die Partei bzw. Bewegung wurde nach der Befreiung von den Khmer Rouge von Prinz Sihanouk als Gegengewicht zu dem von den Vietnamesen eingesetzten Regime unter Heng Samarin gegründet.

17 Vgl. hierzu Karbaum, a.a.O. (FN 10), S. 20.

18 Vgl. hierzu Karbaum, a.a.O. (FN 10), S. 198, m.w.N.

19 Zur Frage der Führungsprinzipien vgl. Karbaum, a.a.O. (FN 10), S. 154 ff., zu den Entscheidungsprozessen innerhalb der CPP, S. 100 ff.

20 Wie überempfindlich das Regime bei den Besetzung öffentlicher Ämter agiert, mag der Fall eines dem Vernehmen nach sehr qualifizierten Mitarbeiter der Stadtverwaltung in Siem Reap zeigen, dem kürzlich die Beförderung zu einem verantwortungsvollerem Dienstposten versagt wurde, weil er aus einem von der Opposition dominierten Dorf stammt (Quelle: Interview mit Mitarbeitern des DED).

21 Vgl. Jörg Menzel, Kambodscha und der Kampf ums Recht, VRÜ 2008, S. 387 (395). 16

22 LICHADO, The Charade of Justice, Dezember 2007 (www.licahoc.org)

23 Mu Sochau wurde zu einer Geldstrafe von ca $ 2.000, ersatzweise zu 6 Monaten Haft und zum Schadensersatz von rd. $ 2.500 verurteilt. Das Urteil wurde auf ihre Beschwerde hin vom Supreme Court, dem 6 der 8 Mitglieder der CPP angehören, bestätigt. Ihrem Verteidiger wurde ebenfalls ein Verfahren wegen Verleumdung angedroht, weshalb er sein Mandat niederlegte. Die UN Hochkommissarin für Menschenrechtsfragen in Genf hat die Entscheidung als politisch motiviert verurteilt und der Justiz in Kambodscha eine Rolle als Erfüllungsgehilfe der Regierung bescheinigt. Frau Mo Sochau wollte die Geldstrafe nicht bezahlen. Letztlich hat sich die Regierung Hun Sen aber nicht getraut, sie zu inhaftieren. Entgegen der eigentlich eindeutigen Rechtslage ordnete das Gericht vielmehr an, die Geldstrafe und die Schadensersatzforderung von ihren Abgeordnetenbezügen einzubehalten.

24 Vgl. zum Ganzen umfassend Karbaum, aaO. (FN 10), S. 275 ff.

25 Martin Kriele, Einführung in die Staatslehre, Westdeutscher Verlag, Opladen, 1990, S. 34

26 Rauol M. Jennar, The Cambodian Constitutions, White Lotus, Bangkok, 1995, S. 2

27 Eine kürzlich vom Verfasser durchgeführte Studie hat ergeben, dass selbst unter Studenten und Hochschulabsolventen deutlich mehr als die Hälfte der Befragten die Auffassung vertreten, Entscheidungen von Regierungsstellen seien verbindlich und endgültig und von der Bevölkerung zu befolgen.

28 Die Studie (FN 27) hat zudem ergeben, das keiner der Befragten im Falle eine Rechtsstreits gerichtlich Hilfe in Anspruch nehmen würde. Vielmehr hat sich bestätigt, dass es eher üblich ist, örtliche Behörden oder Freunde um Vermittlung zu bitten. Strafdelikte und Schadensersatzforderungen, insbesondere Verkehrsdelikte, werden gegen entsprechende „Gebühren“ von der Polizei geregelt. Dieses Verfahren wird - wenn auch widerwillig - akzeptiert, um weitere Schwierigkeiten mit den Behörden zu vermeiden.

29 Das Verhältnis zu allen der bisher fünf amtierende Sondergesandten der UN in Menschenrechtsfragen (seit 2008 „Special Rapporteuer“) und dem UN Menschenrechtsbüro in Phnom Penh (OHCHR Country Office) war bisher mehr als nur „frostig“. Die Berichte werden regelmäßig als auf einem Mangel an Verständnis beruhende Missinterpretationen der Situation in Kambodscha abgetan. Dem Repräsentanten des OHCHR Christophe Peschoux wurde die Entziehung seiner Akkreditierung angedroht, nachdem er sich öffentlich kritisch mit einer Abschiebung von uighurischen Flüchtlingen nach China im Frühjahr 2010 auseinandersetzt hatte, die offenbar der UN-Flüchtlingskonvention widersprach. Schließlich wurde dem UN-Generalsekretär bei einem Besuch in Kambodscha im Oktober 2010 unverhohlen mit der Schließung des OHCHR Büros in Phnom Penh gedroht.

30 Ähnliches gilt allerdings auch in Indonesien, wo Reformvorschläge ausländischer Berater gerne mit der Standardbegründung „Indonesia lain“ (in Indonesien ist es anders) zurückgewiesen werden.

31 Dies bezieht sich auf äußere Faktoren, wie z.B. den Umfang der Industrialisierung und die Arbeitsbedingungen in Industriebetrieben, die Situation der Gewerkschaften, das Gesundheits- und Bildungswesen, die Analphabeten Rate und Armutsfragen, die Situation der Frauen und dgl. mehr.

32 Zum Teil wird von einer speziellen Art der „Khmer fairness ideology “ gesprochen, vgl. hierzu Juddy Ledgerwood und John Vijghen, Decision making in Khmer villages, in Judy Ledgerwood, Cambodia Emerges from the Past: Eight Essays, 2002, S. 127 ff.

33 Max Weber, Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie, Band 2: (Teil 2: Hinduismus und Buddhismus), Tübingen 1921, 7. Auflage, GARS II

34 Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen, 1921/22, S. 250 (online verfügbar unter: http:/ openlibrary. org/ details/ wirtschaftundges00webeuoft)

35 Das wohl berühmteste Beispiel für diesen Transfer dürfte das Gilgamesch-Epos sein. Auf einer (der

elften) der aus dem 7. Jahrhundert vor Chr. stammenden Tontafeln, die man im heutigen Iran gefunden hat, wird von einer großen Flut berichtet, eine Geschichte, die später in fast identischer Weise im Alte Testament der Bibel (Genesis 77,10-24 und 8,1-14) als Erzählung von Noah und der Sintflut wiedergegeben wird. Eine ähnliche Gemeinsamkeit gibt es möglicherweise auch zwischen den Stelen des Hammurabi Kodex und den Steintafel mit den zehn Gebote, die Gott der Bibel zu Folge Moses am Berge Sinai übergeben hat (Altens Testament, Exodus 31, 18).

36 Besonders bekannt ist sein 1922 in Tübingen beim Verlag J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) im

Kompendium „Grundriss der Sozialökonomik“ erschienener Band „Wirtschaft und Gesellschaft“. Für die hier aufgeworfenen Fragen ist insbesondere Kapitel III, das von den Typen der Herrschaft handelt, von Interesse (vgl. auch FN 31).

37 Das wohl sichtbarste Beispiel dafür ist die aus 2007 stammende Straßenverkehrsordnung, die zwar heutigen Standard entspricht, doch in der Praxis völlig bedeutungslos ist. Obwohl fast an jeder Kreuzung Polizeiposten stationiert sind, wird unter völliger Missachtung (bzw. Unkenntnis) der Verkehrsregeln gefahren, wo immer sich gerade Platz bietet. Schon bei einem etwas erhöhten Verkehrsaufkommen führt dies regelmäßig zum Stau, weil sich die Fahrzeuge im Kreuzungsbereich heillos ineinander verkeilen. Obwohl dies offensichtlich zum Nachteil aller ist, würde aber niemand auf die Idee kommen, die Einhaltung der Verkehrsregeln einzufordern. Auch die Regulierung von Schadensersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen orientiert sich nicht an diesen Regeln.

38 Die Begriffe „gut” und „böse“ sind dabei mit christlichen Werten nicht unbedingt deckungsgleich. Auch der Errichtung eines Tempels trägt zum positiven Karma bei, was zumindest in Teilen das Ausmaß der königlichen Tempelbauten in Angkor und anderswo erklärt. Auch im nächsten Leben wollte man wieder König werden.

39 Vgl. Khy Sovannratanak, Concept of Social Justice in Buddhism, Konrad Adenauer Stiftung, Phnom Penh, 2008, S. 26 f.

40 Negativ: Höllenwesen, ruhelose Geister und Tiere; positive: Titanen, Menschen und Götter. Für Götter gibt es eine weiter qualitative Unterteilung in 27 Sphären.

41 Die Frage, ob sich die Herrscher als Gottkönige verstanden oder „nur“ einen gottesgleichen Status beanspruchten, ist nicht abschließend geklärt, vgl. Jochen Mertnens, Die Sankrit-Inschriften von Bat Chum (Diss. 2000), Books on Demand, Norderstedt, 2005, S. 6, m.w.N.

42 So glaubte man auf dem Lande, der König könne auch das Wetter beeinflussen (Chandler2008, S. 129).

43 Chandler, aaO. (FN 2) S. 127 ff., S. 135.

44 Gottesman aaO. (FN 15), S. 18.

45 Das Wort, das dem Begriff „Einwohner“ im Khmer am nächsten kommt, dürfte „mchas srok“ sein, was seinerseits aber Besitzer des Landes bedeutet.

46 David Chandler, Brother Number One, Pol Pot, Silk Worm Books, Chiang Mai, 2000, S. 33 ff. 24

47 Chandler, a. a. O. (FN 2) S. 194 ff.

48 Penny Edwards, Cambodge, The Cultivation of a Nation, 1860 -1945, S. 6.

49 Chandler, a. a. O. (FN 2), S. 203.

50 Statt vieler Chandler a. a. O. (FN 2), S. 233.

51 Chandler, a. a. O. (FN 2), S. 244.

52 Seanglim Bit, The Warrior Heritage. A Psychological Perspective of Cambodian Trauma, 1991, El Cerrito: Seanglim Bit, zitiert nach: Karbaum, a. a. O. (FN 10), S. 150.

Ende der Leseprobe aus 86 Seiten

Details

Titel
Rechtsstaat und Parlamentarismus in Kambodscha - drei wissenschaftliche Beiträge
Untertitel
Rule of Law and Parliamentarianism in Cambodia
Autoren
Jahr
2011
Seiten
86
Katalognummer
V169488
ISBN (eBook)
9783640878970
ISBN (Buch)
9783640878888
Dateigröße
875 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kambodscha, Rechtsstaat, Verfassung, Parlamentarismus, Entwicklungspolitik, Demokratie
Arbeit zitieren
Peter Becker (Autor:in)Kim-Yeat Dararith (Autor:in), 2011, Rechtsstaat und Parlamentarismus in Kambodscha - drei wissenschaftliche Beiträge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/169488

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