Litauisches Verfassungsrecht im Vergleich mit dem deutschen Recht unter der Betrachtung der verfassungsrechtlichen Entwicklung in Litauen


Seminararbeit, 2003

46 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte der ersten europäischen Verfassung

II. Die erste europäische Verfassung von 1791

III. Die historische Entwicklung in Deutschland aus der Sicht des Verfassungsrechts

IV. Deutsche Reichsverfassung (Paulskirchenverfassung) von 27.3.1849 im Vergleich zu der polnisch-litauischen Verfassung von 1791

V. Der Weg zu der ersten Verfassung der Republik Litauen von 1922
1. Erste Übergangsverfassung 1918
2. Zweite Übergangsverfassung 1919
3. Dritte Übergangsverfassung 1920

VI. Verfassung von 1922
1. Stellung und Kompetenzen der Staatsorgane
a) Seimas
b) Regierung
c) Präsident

VII. Verfassung von 1928
1. Stellung und Kompetenzen der Staatsorgane
a) Seimas
b) Regierung
c) Regierung

VIII. Verfassung von 1938

IX. Verfassungsrechtliche Auswirkungen der Sowjetischen Okkupation

X. Übergangsverfassung von 1990

XI. Das staatsorganisatorische Modell der Litauischen Verfassung von 1992
1. Struktur der Verfassung
2. Seimas
a) Wahl
b) Abgeordnete
c) Struktur
d) Befugnisse
aa) Gesetzgebungsverfahren
bb) weitere Befugnisse
3. Der Präsident der Republik
a) Wahl
b) Amt
c) Befugnisse
aa) Vorrangig repräsentative Befugnisse
bb) personalpolitische Befugnisse
cc) Notfallbefugnisse
dd) Befugnisse im Verhältnis zu Seimas
ee) Befugnisse im Verhältnis zur Regierung
4. Die Regierung
a) Zusammensetzung und –bildung
b) Aufgaben
c) Rücktritt

XII. Vergleich des Staatsorganisatorischenmodells der litauischen Verfassung von 1992 mit dem des Grundgesetzes der BRD
1. Stellung der Präsidenten
2. Stellung der Parlamente
3. Stellung der Regierungen

XIII. Fazit

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

I. Vorgeschichte der ersten europäischen Verfassung.

Um zu verstehen wie die erste Verfassung auf dem europäischen Kontinent[1] zustande gekommen ist, darf man die staatsrechtliche und historische Entwicklung der Republik Litauen nicht außer Acht lassen.

Im Jahr 1009. n. Chr. Wurde der Name Litua in der Quedlinburger Annalen erstmals in Verbindung mit einer Reise des Bischofs Brun von Querfurt in das Land der Prussen urkundlich erwähnt. Von einem Staat i.e.S. kann man jedoch erst im 13. Jahrhundert sprechen, als Großfürst MIndaugas die staatsähnlichen Territorien zu einem Gesamtstaat vereinigte und sich 1253 zum König von Litauen krönen ließ. Am 13. August 1385 verpflichtete sich der damalige Großfürst Jogaila im Vertrag von Krewo, sein Land auf ewig dem polnischen Königreich anzugliedern. Anlass zu dieser Handlung waren die äußere Bedrohung der Staaten durch den expandierenden Deutschen Orden, aber auch die persönlichen Interessen Jogailas, der auf diese Weise am 15. Februar 1386 die polnische Krone erhielt.

Litauen blieb jedoch seine staatliche Unabhängigkeit erhalten. Unter Großfürst Vytautas(1392-1420) erreichte Litauen seine größte territoriale Ausdehnung. Es reichte von der Ostsee bis zum Schwarzen Meer und umfasste Städte Kaunas, Vilnius, Kiew, Minsk, Smolensk, Nowgorod.

Im Juli 1569 schloss sich Litauen in einem Unionsvertrag Polen an. Durch die sog. Union von Lubin wurde die zwischen beiden Ländern bestehende Personalunion in eine Realunion umgewandelt. Es war nur noch ein gemeinsamer Herrscher vorgesehen, der in Krakau werden und damit zugleich Großfürst von Litauen sein sollte. Es gab nur noch einen gemeinsamen Seimas, einen königlichen Rat, eine einheitliche Währung und eine gemeinsame Außenpolitik. Beide Länder behielten jedoch ihr eigenes Kabinett, ihr Rechtssystem, ihre Armee und ihre eigene Verwaltung.

II. Die erste europäische Verfassung von 1791.

Das litauische Recht kann auf eine lange Tradition zurückgreifen, so entstand schon 1447 der Kasimir-Kodex, ein erstes Gesetzeswerk, der 1492 überarbeitet wurde. Aus ihm wurde später das Litauische Statut entwickelt. Es sind drei Ausführungen dieses Statuts bekannt, die aus den Jahren 1529, 1566 und 1588 datieren. Das Litauische Statut war das erste kodifizierte Rechtsdokument im Osten und darin waren schon damals wichtige Menschenrechte verankert. So war beispielweise die Bestrafung des Bürgers allein dem Gericht vorbehalten

Am 3 . Mai 1791 wurde vom polnisch – litauischen Reichstag die erste Verfassung auf dem europäischen Kontinent mehrheitlich angenommen. Diese Verfassung ähnelte mit ihren Bestimmungen der Gesellschaftsordnung in England vor 100 Jahren. Sie bestand aus 11 Artikeln und sah ein zentralistisches Modell einer konstitutionellen Monarchie vor, welches Litauens Eigenstaatlichkeit nicht beachtete. Sie beinhaltete den Begriff der Volkssouveränität und aus dem Rat der 18 Senatoren und 18 Landboten bildeten sich die Kommissionen für Äußeres, Inneres, Heerwesen, Rechtswesen und Finanzen. Selbständiger waren die Erziehungskommission und das erste Kulturministerium Europas.

Der ständige Rat des Königs wurde durch ein Kabinett aus fünf Ministern ersetzt. Für innere und äußere Angelegenheiten behielt der König die Entscheidungskompetenz. Seine Entscheidungen mussten jedoch von den Ministern mit dem Staatssiegel bekräftigt werden, so dass faktisch ein politisches Gegengewicht bestand. Die Wahl des Königs wurde abgeschafft und eine Erbfolge eingeführt. Das Wahlrecht zum Parlament war auf Landeigentümer und steuerzahlende Pächter beschränkt. Den Litauern wurde die gleiche Anzahl von Kabinettsmitgliedern und Offiziellen zugestanden wie den Polen.

Diese Verfassung provozierte Intervention der Großmächte Russland, Preußen und Österreich und damit auch die zweite Teilung Polens. Mit der zweiten Teilung wurde auch die Verfassung aufgehoben. Und schließlich verschwand das Doppelreich bereits am 3. Januar 1795 im Zuge der dritten polnischen Teilung von der Landkarte.

III. Die historische Entwicklung in Deutschland aus der Sicht des Verfassungsrechts.

Die Entwicklungen in Deutschland sind auf zwei Ebenen verlaufen: auf der Reichs - oder Bundesebene und auf der Landesebene. Die Entstehung des (damals) modernen Staates vollzog sich im 17./18 Jahrhundert zwar unter dem Reichsdach, aber durch die Landesherren in ihrer Territorien. Der das 19. Jahrhundert prägende Konstitutionalismus, der den Konflikt zwischen dem Monarchen und dem Bürgertum dadurch auszugleichen versuchte, dass die Monarchie zwar bestehen blieb, der Monarch und sein Beamtenapparat aber durch die Grundrechte der Bürger und die Mietwirkungsrechte der Volksvertretung beschränkt wurden, bildete sich in den Ländern – zuerst in den Süddeutschen Staaten 1818/20 – heraus; die Reichsverfassungen von 1849 und 1871 schlossen sich – wenn auch in unterschiedlicher Weise – dieser Konzeption an.

Einflüsse von ausländischen Verfassungen auf die deutsche.

Schließlich darf auch der erhebliche Einfluss ausländischer Verfassungen auf die deutsche Verfassungsentwicklung nicht übersehen werden. Die Verfassungsgebung in Nordamerika nach der Trennung vom englischen Mutterland 1776 und die französischen Verfassungen nach der großen Revolution von 1789 wirkten nachhaltig auf die Verfassungsgebung in Deutschland ein, nicht nur auf die süddeutschen Landesverfassungen (1818/20) und auf die mitteldeutschen Landesverfassungen (1831/33), sondern auch – vor allem die US-Verfassung von 1789 – auf die Verfassungsberatungen der Paulskirche (1848/49). Der Einfluss der englischen Verfassung lässt sich nicht so „handfest“ nachweisen; es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Entwicklung des Parlamentsrechts und der Parlamentspraxis in England nachhaltig auf den Kontinent einschließlich Deutschlands eingewirkt hat.

IV. Deutsche Reichsverfassung (Paulskirchenverfassung) von 27.3.1849 im Vergleich zu der polnisch-litauischen Verfassung von 1791.

Die Deutsche Reichsverfassung ist die erste Verfassung auf dem deutschen Boden, die auf das gesamte Deutsche Reich abzielte und die Konzeption des Reiches als nationaler Bundesstaat zu Grunde hatte(§§1ff DRV).

Die deutsche Reichsverfassung wurde am 27.3.1849 von der verfassungsgebenden Nationalversammlung in der Paulskirche in Frankfurt verabschiedet. Diese Verfassung war weitaus umfassender als die polnisch-litauische, sie bestand aus 197 Artikeln[2]. Der Verfassung lag die Staatsform der konstitutionellen Monarchie zugrunde; der Monarch war aber verfassungsrechtlich vor allem durch den Reichstag, der sich aus dem Staatenhaus(Länderkammer) und dem Volkshaus(Parlament) zusammensetze, in seiner Herrschaftsmacht erheblich eingeschränkt. Interessant sind besonders die §§130-189, in denen die erste systematische Gesamtdarstellung der Grundrechte des deutsche Volkes gegeben wurde. Es war ein langer Katalog von über 50 Paragraphen, angefangen mit Freiheit und Gleichheit, über die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Meinungs- und Pressefreiheit, Wissenschaftsfreiheit, die Garantie des Eigentums bis zum Schutz der Deutschen im Ausland durch den Staat, das ganze sogar ergänzt durch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde der Bürger vor dem Reichsgericht, wenn sie in diesen Grundrechten verletzt sein sollten.

Die polnisch-litauische Verfassung von 1791 kennt einen solch umfassenden Grundrechtskatalog nicht, allerdings sind in Artikel IV der damaligen Verfassung schon Ansätze für einige Grundrechte zu findet, sowie Freiheit der Person, Berufsfreiheit und Freizügigkeit. Der Artikel IV der polnisch-litauischen Verfassung von 1791 besagt:

Das Bauernvolk stellen wir unter den Rechts- und Regierungsschutz des Landes, und ordnen an, dass von nun an alle Freiheiten, Schenkungen oder Erbverträge von Bauerngütern [...] unter den Schutz der Regierung des Landes fallen. [...] Wir proklamieren die völlige Freiheit für alle Leute, sowohl für die, die neu einwandern, als auch für die, die früher unser Land verlassen hatten, jetzt aber ins Vaterland zurückkommen möchten, dergestalt, dass jeder Mensch [...], der neu in das Gebiet unsrer Republik einwandert oder zurückkehrt, sobald er sich auf polnischem Boden befindet, völlig frei ist, sein Gewerbe auszuüben, wie und wo er kann, frei ist, Verträge abzuschließen hinsichtlich seiner Sesshaftigkeit, [...] frei ist, in Polen zu wohnen oder in das Land, in das er möchte, zurückzukehren, wenn er die Pflichten erfüllt hat, die er freiwillig übernommen hatte.“

Die Paulskirchenverfassung ist zwar nicht effektiv wirksam geworden, da der von der Nationalversammlung zum Deutschen Kaiser gewählter preußischer König Friedrich Wilhelm IV. die Wahl ablehnte. Durch die eingehenden Beratungen, Diskussionen und auch die Zustimmung zu den Problemen der deutschen Frage, einer deutschen Verfassung und der staatsbürgerlichen Menschenrechte sind diese Gedanken aber in breite Schichten der deutschen Bevölkerung eingegangen und haben insbesondere im politisch bewussten Bürgertum noch Jahrzehnte nachgewirkt. Überhaupt stellen die Regelungen der Reichsverfassung von 1849 zur Harmonisierung des Spannungsverhältnisses zwischen Individuum und Staat sowie die sozialpolitischen Ansätze einen wichtigen Beitrag zu modernen Verfassungspolitik dar. Für die Entwicklung in Deutschland war die Paulskirchenverfassung ein Vorbild mit Langzeitwirkung.

V. Der Weg zu der ersten Verfassung der Republik Litauen von 1922

Bis zur Verabschiedung der ersten Verfassung der Republik Litauen wurden insgesamt drei provisorische Verfassungen erlassen. Sie sollen jedoch nur kurz behandelt werden, weil sie von vornherein nur für einen eng bemessen Zeitraum gedacht waren.

1. Erste Übergangsverfassung 1918

Die erste Übergangsverfassung unter Bezeichnung „Grundlage einer provisorischen Staatsverfassung für Litauen“ datiert vom 2. November 1918.

Das Provisorium sah in Art. 1 zwei Staatsorgane vor, den Valstybes Taryba (Staatsrat) und das Präsidium des Staatsrates mit dem Kabinett. Trotz des Übergangscharakters fanden sich in dieser provisorischen Verfassung schon Elemente, auf denen die erste Verfassung von 1922 später aufbaute. Demokratische Ansätze, ein parlamentarisches Regierungssystem und ein eigener Abschnitt über Grundrechte waren vorgesehen.

2. Zweite Übergangsverfassung 1919

Angesicht der unruhigen und hektischen Situation in Litauen in den Jahren 1918 und 1919, in den Kommunisten ihre Tätigkeit in Vilnius verstärkten und es einen Kampf um die Stadt gab, flüchtete die Regierung am 2. Januar 1919 nach Kaunas. Dort beschloss man am 4. April 1919 eine neue Übergangsverfassung. Die so geschaffenen Lietuvos valstybes laikinosios konstitucijos pamatiniai desniai (Grundbestimmungen der provisorischen Verfassung des Litauischen Staates) waren beeinflusst von der politischen Situation des Staates Litauen. Die Macht, die bisher im Präsidium des Staatsrates von drei Personen gemeinsam ausgeübt wurde, vereinte man nun in der Person des Präsidenten, wodurch seine Bedeutung unterstrichen wurde. Ein Beleg für die starke Stellung des Präsidenten ist auch die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen den Tagungen des Staatsrates bzw. während ihrer Unterbrechung berechtigt war, Gesetzte zu erlassen, wenn diese zuvor vom Ministerkabinett angenommen worden waren.

Neu in der Verfassung eingeführt war das Organ der Staatskontrolle mit dem Staatskontrolleur an der Spitze (§§42-42). Die Staatskontrolle sollte als Aufsichtsgremium für das Finanzgebaren der staatlichen Organe dienen.

3. Dritte Übergangsverfassung 1920

Am 2. Juni 1920 hatte der Gründungsseimas mit einiger Verspätung die dritte Übergangsverfassung verabschiedet, da abzusehen war, dass die Ausarbeitung einer endgültigen Verfassung viel Zeit in Anspruch nehmen würde.

Zentrale Änderungen betrafen die Staatsform, den Staatsrat und besonders den Präsidenten. §1 stellte klar, dass es sich bei der Staatsform des litauischen Staates um eine demokratische Republik handeln sollte. Die legislativen Funktionen des Staatsrates übernahm nach §4 der Gründungsseimas. Die Befugnisse des Präsidenten wurden auf die Exekutive beschränkt(§§5, 7ff.). Das eingeschränkte Vetorecht, der Oberbefehl über die Armee und die legislative Funktion, die er noch in der zweiten Übergangsverfassung innengehabt hatte, gingen verloren. Sein Tätigkeitsbereich war folglich weitgehend auf repräsentative Funktionen beschränkt.

VI. Verfassung von 1922

Am 1. August 1922 nahm der Gründungsseimas die neue Verfassung an, fünf Tage später trat sie in Kraft.

Von einer Verfassungskommission wurde auf der Grundlage des Studiums vieler europäischer Verfassungen ein Entwurf erarbeitet. Dabei lehnte man sich bewusst an keines der bestehenden europäischen Verfassungsmodelle an, sondern konzipierte ein eigenes.

Der litauische Gründungsseimas hatte jedoch nicht nur die Aufgabe der Verabschiedung einer Verfassung zu erfüllen, ihm waren gem. §4 der dritten Übergangsverfassung von 1920 auch die Aufgaben eines regulären Parlamentes übertragen worden. Dies war zugleich eine Gemeinsamkeit mit der Weimarer Nationalversammlung, die gem. Art. 180 der Weimarer Verfassung auch beide Aufgaben wahrnehmen musste.

Das westeuropäische Verfassungsrecht hatte großen Einfluss auf die litauische Verfassung. In §2 war das Prinzip der Gewalteneinteilung in Legislative, Exekutive und Judikative verankert. Auch die elementaren Bürgerrechte wie die Gleichheit vor dem Gesetz, die persönliche Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Bekenntnis- und Gewissensfreiheit und die Vereins- und Koalitionsfreiheit wurde gewährleistet. Die Grundrechte fanden aufgrund einer strengen Trennung von den Bürgerrechten in den Kapiteln Bildungswesen, Religion und Kultus, Wirtschaftspolitik und Verteidigung. Eine weitere Gemeinsamkeit mit Verfassungen westeuropäischer Prägung war die Stellung des Volkes als Souverän. Das Volk war gem. §1 Abs. 2 Träger der Staatshoheit, dessen Repräsentant wiederum das Parlament, der Seimas, war. Durchaus westlichem Verfassungsstandart entsprach auch der Schutz der Minderheiten. Diesen wurden weitgehende Autonomierechte eingeräumt.

1. Stellung und Kompetenzen der Staatsorgane

a) Seimas

Die Verfassung sah ein Einkammerparlament vor, obwohl durchaus auch Überlegungen angestellt worden waren, ein Zweikammersystem einzurichten. So gab es beispielweise aus dem Seimas heraus die Idee, eine weitere, die sog. „Oberste Kammer“, zu bilden. Die Abgeordneten des Seimas wurden in einer allgemeinen, direkten, geheimen und geheimen Wahl nach dem Proportionalsystem für drei Jahre gewählt.

Neben der Tätigkeit als gesetzgebendes Organ hatte der Seimas die Regierung durch Revisionen und Interpellationen zu kontrollieren. Darüber hinaus musste er über eine Vielzahl von internationalen Verträgen der Regierung entscheiden. Dem Parlament oblag auch die alleinige Entscheidungskompetenz über den Krieg, es sei denn, ein anderer Staat hatte den Krieg erklärt oder die Grenzen der Republik Litauen überschritten. Auch für den Staatshaushalt war das Parlament verantwortlich.

b) Regierung

Die Machtposition des Ministerpräsidenten und seines Kabinetts war nach der Verfassung nicht sehr groß. Der Ministerpräsident konnte dem Präsidenten zwar die jeweiligen Ministerkandidaten vorschlagen, doch die letzte Entscheidungskompetenz über die Kandidaten lag beim Seimas. Der Ministerpräsident, aber auch jeder einzelne Minister, konnte durch ein Misstrauensvotum des Amtes enthoben werden.

Das Kabinett sollte Gesetzesentwürfe vorbereiten und diese dem Seimas zuleiten. Eine Besonderheit dabei war, dass dem Seimas zeitgleich mit einem Gesetzesentwurf auch Minderheitsvoten derjenigen Minister vorgelegt werden mussten, die im Kabinett dagegen gestimmt hatten. Sonst beschränkte sich die Aufgabe der Regierung nach der Verfassung auf den reinen Gesetzesvollzug und die Leitung der Innen- und Außenpolitik.

c) Präsident

Nach intensiver Auseinandersetzung verankert man die Institution des Präsidenten in der Verfassung. Das ungeklärte Bild von dieser Institution wurde durch ihre Zuordnung zur Regierung und den Vorsitz im Kabinett dokumentiert. Der Präsident wurde von Seimas für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die relativ schwache verfassungsrechtliche Stellung des Präsidenten wird deutlich, wenn man bedenkt, dass er durch eine 2/3-Mehrheit aller Abgeordnetenstimmen jederzeit seines Amtes enthoben werden konnte und seine Amtszeit an die des Seimas gebunden war.

Auch die Befugnisse des Präsidenten waren weitgehend begrenzt. So konnte der Präsident das Parlament zwar auflösen, der neue Seimas musste aber auch den Präsidenten neu wählen. Auch sein Vetorecht war kein absolutes, sondern nur ein suspensives Recht, dass sogar mit 2/3-Mehrheit der Abgeordneten präventiv außer Kraft gesetzt werden konnte. Die Erlasse des Präsidenten bedurften zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des jeweiligen Ressortminister, denen auch die ausschließliche Verantwortlich für diese Rechtsakte zugewiesen wurde.

Der Präsident beauftragte zwar offiziell den Ministerpräsidenten mit der Regierungsbildung, doch dieser Akt war rein formeller Natur, da ein Ministerpräsident sich nicht ohne das Vertrauen einer Mehrheit des Seimas behaupten konnte. Auch die Vertretung der Republik nach außen war natürlich keine echte Machtposition.

VII. Verfassung von 1928

Nach einem Putsch der Nationalistischen Partei am 17. Dezember 1926 wurde Smetona zum neuen Präsidenten gewählt.

Um seine Herrschaft zu legitimieren, erließ Smetona mit Zustimmung des Kabinetts durch Dekret am 15. Mai 1928 eine neue Verfassung. Nach heutiger allgemeiner Ansicht muss jedoch auch eine demokratische Legatimitation hinzutreten, das würde heißen, eine Verfassung kann entweder durch eine verfassungsgebende Versammlung oder ein Referendum legitimiert werden. Eine direkte oder indirekte Beteiligung des litauischen Volkes hat es aber damals nicht gegeben. Präsident Smetona und das Kabinett umgingen das Problem, in dem in §106 festgelegt wurde, dass eine Verfassung innerhalb von 10 Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch einen Volksentscheid zu bestätigen sei.

Die neue Verfassung brachte einige Veränderungen mit sich. Es wurden z.B. eine neue Institution, der Staatsrat, geschaffen und Volksentscheide für einfache Gesetze. Die gravierende Veränderung der Verfassung von 1928 bezog sich auf das staatsorganisatorische Modell. Dominanz des Parlaments wurde in eine Dominanz des Präsidenten umgewandelt.

1. Stellung und Kompetenzen der Staatsorgane

a) Seimas

Mit der neuen Verfassung wurden Rechte des Seimas erheblich eingeschränkt. Es wurden sogar Änderungen an passiven und aktiven Wahlrechten vorgenommen. Das aktive Wahlrecht wurde von 21 Jahren auf 24 und das passive von 24 auf 30 angehoben. Auch die Wahlperiode des Parlaments wurde von drei Jahren auf fünf Jahre heraufgesetzt.

Die Einberufung der außerordentlichen Sessionen wurde ebenfalls erheblich erschwert. Die Entmachtung des Parlaments wurde auch dadurch dokumentiert, dass nicht mehr der Vorsitzende des Seimas der Stellvertreter des Präsidenten war, sondern der Ministerpräsident.

b) Regierung

Eine der zentralen Änderungen war die weitgehende Beseitigung der Abhängigkeit des Kabinetts und der einzelnen Minister vom Parlament. Es wurde kein ausdrückliches Vertrauensvotum des Seimas bei Amtsantritt des Kabinetts mehr gefordert, und auch das Misstrauensvotum wurde erschwert. Reichte bis 1928 die absolute Mehrheit aller Abgeordneten des Seimas aus, war nunmehr eine Mehrheit von 3/5 aller Abgeordneten dazu erforderlich.

c) Präsident

Im selben Maß, in dem das Parlament seine Rechte verlor, wurde die Stellung des Präsidenten gestärkt. Schon die Wahl, die nach §43 durch „besondere Vertreter des Volkes“ und nicht mehr durch das Parlament erfolgte, verdeutlichte dies.

Die Amtsperiode wurde von drei auf sieben Jahre ausgedehnt und auch unbegrenzte Wiederwahl zugelassen. Es fehlte sowohl die Möglichkeit der Abberufung des Präsidenten durch das Parlament als auch jedes Korrektiv, das den Seimas vor willkürlicher Auflösung durch den Präsidenten schützte.

Auf dem Gebiet der Exekutive gewann der Präsident an Bedeutung, weil er die Regierung ins Amt berufen und einzelne Minister oder das gesamte Kabinett entlassen konnte. Ferner wurde der Präsidenten auch Oberbefehlshaber im Kriegsfall und nicht nur in Friedenszeiten.

Eine weitere wesentliche Verfassungsänderung war vor dem Hintergrund des staatsorganisatorischen Modells die Aufwertung des Präsidenten zu einem Legislativorgan: Er konnte in der Zeit, in der kein Parlament bestand, und in der Zeit zwischen den Sitzungsperioden des Seimas Gesetze erlassen.

Auch das Vetorecht des Präsidenten gegen Gesetze des Seimas gehört in diesen Zusammenhang. Der Präsident konnte seinen Entschluss, das Veto auszuüben, bis zu einem Monat nach dem Beschluss des Seimas ausdehnen. Der Anspruch des Parlaments musste begründet werden. Ein solch weitgehendes Vetorecht des Präsidenten erschwerte auch erheblich Verfassungsänderungen.

Vor allem in der Zeit zwischen1926 und 1936, in der in Litauen aufgrund eines erneut verkündeten Kriegszustandes kein Parlament bestand, bekam der Präsident quasi diktatorische Machtbefugnisse.

VIII. Verfassung von 1938

Kurz bevor die 10jährige Frist ablief, in der Verfassung von 15. Mai 1928 durch einen Volksentscheid zu überprüfen war, wurde am 12. Mai 1938 die sechste Verfassung der Zwischenkriegszeit in Kraft gesetzt. Sie geht auf einen entsprechenden Beschluss des Seimas von 11. Januar 1938 zurück und ist damit zumindest auf etwas demokratischere Art und Weise zustande gekommen als die Vorgängerin. Trotzdem sind aufgrund der Einseitigkeit der Seimaswahlen[3] auch hier erhebliche Zweifel an der demokratischen Legitimität eingebracht.

Die auffälligste Änderung der neuen Verfassung betraf die Staatsform. Litauen war nicht länger eine „demokratische“, sondern nur noch eine „unabhängige“ Republik. (§§ 1, 3)

Im Bereich des staatsorganisatorischen Modells war eine weitere Stärkung des Präsidenten auffällig. Diese war zu einem erheblichen Teil auch das Ergebnis der Verfassungswirklichkeit Litauens in den dreißiger Jahren. Der Präsident leitete nach §3 Abs. 3 den Staat. Während er 1922 und 1928 noch als Bestandteil der Regierung gesehen wurde, war er innerhalb dieser Verfassung nunmehr ein Staatsorgan sui generis.

Im Bereich der Gesetzgebung wurde das Vetorecht des Präsidenten weiter verstärkt und die Möglichkeiten des Seimas das Vetorecht des Präsidenten zu überwinden weiterhin erschwärt. Die vom Präsidenten erlassenen Gesetze waren denen des Seimas gleichgestellt. Auch der Halbsatz aus §53 Abs. 2 der Verfassung von 1928: „[…] die Rechtskraft besitzen bis der Seimas sie abändert“, wurde 1938 nicht mehr angenommen. Damit ergab sich eine formelle und materielle Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz des Präsidenten nur noch daraus, dass er keine Verfassungsänderungen vornehmen durfte und von seinen legislativen Funktionen nicht während der Sitzungsperioden des Seimas Gebrauch machen durfte.

Ein weiterer zentraler Bereich waren die Kompetenzen des Präsidenten im Bereich nationaler Verteidigung: Er war oberster Befehlshaber aller Bewaffneten Kräfte und bestimmte alleinverantwortlich über den Chef der Armee.

Der Präsident genoss bis zum Ende seiner Amtszeit unwiderruflich völlige Immunität und Indemnität. Die Personalentscheidungen über wichtige Schlüsselpositionen lagen in seinen Händen. Er entschied letztendlich über den Staatshaushalt.

Es ergibt sich aus dieser Machtfülle, dass die Rechte des Parlaments sehr beschränkt waren. Über die Gesetzgebung und beschränkte Regierungskontrolle hinaus hatte der Seimas kaum weitere Aufgaben. Im Haushaltsverfahren war seine Zustimmung zwar erforderlich, doch wurde sie nicht erteilt, blieb es fast folgenlos, denn dann entschied der Präsident unmittelbar. Der Seimas entschied über etwaige Friedensschlüsse und über den Jahresbericht des Staatskontrolleurs, sofern gerade eine Sitzungsperiode lief.

Im Gegensatz zum Seimas wurde die Regierung im staatsorganisatorischen Modell aufgewertet. Der Regierung, die aus dem Ministerpräsident und den Ministern bestand, gehörte der Präsident nicht mehr an. Er hatte jedoch das Recht, sie einzuberufen und an ihren Sitzungen teilzunehmen. Die Regierung, erstmals in dieser Verfassung als Ministerrat bezeichnet bekam durch die Verfassung zwei Schlüsselbefugnisse eingeräumt:

1. das Gesetzesinitiativrecht und
2. Die Beratung und Entscheidung über Staatsangelegenheiten.

Wichtig war, dass der Ministerpräsident nicht mehr primus inter pares war, sondern die Regierung leitete und nach außen vertrat.

Die Tatsache, dass die Entlassung oder Rücktritt des Ministerpräsidenten die Auflösung des gesamten Ministerrates bewirkte und der Ministerpräsident wiederum in einem völligen Abhängigkeitsverhältnis zum Präsidenten stand ergab sich für die Minister eine doppelte Abhängigkeit von beiden Personen. Dafür war die Stellung der Regierung im Verhältnis zum Seimas sehr stark, unter andrem aufgrund des Interpellationsverfahrens.

[...]


[1] Die erste geschriebene europäische Verfassung i.S.v. Verfassungstheorie war „Instrument of Government“ von 1653 zurzeit von Oliver Cromwells in England.

[2] Die polnisch-litauische Verfassung von 1791 besaß „nur“ 11 Artikel.

[3] Nach der Seimaswahl 1936 entfielen von insgesamt 49 Sitzen im Seimas 42 auf die Nationalisten (die Partein um Präsident Smetona).

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Litauisches Verfassungsrecht im Vergleich mit dem deutschen Recht unter der Betrachtung der verfassungsrechtlichen Entwicklung in Litauen
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Institut für Osteuropäisches Recht)
Veranstaltung
Litauisches Recht
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2003
Seiten
46
Katalognummer
V16930
ISBN (eBook)
9783638216340
Dateigröße
483 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine umfassende Seminararbeit zum litauischen Verfassungsrecht im Vergleich zum Deutschen, unter der Betrachtung der verfassungsrechtlichen Entwicklung in Litauen.
Schlagworte
Litauisches, Verfassungsrecht, Vergleich, Recht, Betrachtung, Entwicklung, Litauen, Litauisches, Recht
Arbeit zitieren
Sebastian Domme (Autor:in), 2003, Litauisches Verfassungsrecht im Vergleich mit dem deutschen Recht unter der Betrachtung der verfassungsrechtlichen Entwicklung in Litauen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16930

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