Selbstbestimmte Lebensgestaltung für Menschen mit Behinderung mit Hilfe des Persönlichen Budgets

Eine qualitativ-empirische Untersuchung aus Sicht der ExpertInnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe in Österreich


Diplomarbeit, 2010

170 Seiten, Note: Sehr Gut


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Danksagung

I. EINLEITUNG
1. Ausgangslage und Problemsituation
2. Aktueller Forschungsstand
3. Zielsetzung und Forschungsfrage der Arbeit
4. Aufbau der Arbeit

II. EINORDNUNG DER BEGRIFFLICHKEITEN
1. Das Persönliche Budget
2. Rehabilitation
3. Selbstbestimmung
4. Partizipation

III. GRUNDLAGEN - ECKPUNKTE DES PERSÖNLICHEN BUDGETS
1. Das Persönliche Budget - eine neue Leistungsform
2. Sozialrechtliche Grundlagen
3. Zielsetzung und Zweck des Persönlichen Budgets
4. Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe
5. Konzeptionelle Grundlagen - von fremdbestimmter Fürsorge zur Selbstbestimmung
5.1. Die Stellung des Leistungsberechtigten beim Sachleistungsbezug
5.2. Die Stellung des Leistungsberechtigten beim Persönlichen Budget
6. Die Partizipationsbereiche: Bildung und Arbeit im Modell der Budgetbemessung
6.1. Bildung und Arbeit
6.1.1. Bildung
6.1.2. Arbeit
6.2. Modell zur Bemessung Persönlicher Budgets
6.3. Das Persönliche Budget im Kontext von Bildung und Arbeit
6.3.1. Das Persönliche Budget im Kontext der Bildung
6.3.2. Das Persönliche Budget im Kontext der Arbeit

IV. KONZEPTION UND UMSETZUNG EUROPÄISCHER MODELLE
1. Internationale Modelle
1.1. Das Personengebundene Budget in den Niederlanden
1.1.1. Erfahrungen/ Stärken und Schwächen
1.2. Das Persönliche Budget in Schweden
1.2.1. Erfahrungen/ Stärken und Schwächen
1.3. Direct Payments in Großbritannien
1.3.1. Erfahrungen/ Stärken und Schwächen
2. Deutsche Modelle
2.1. Das Persönliche Budget in Deutschland
2.1.1. Erfahrungen/ Stärken und Schwächen
2.2. Die Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz in Wien
2.2.1. Erfahrungen/ Stärken und Schwächen
3. Vergleich internationaler und deutscher Modelle

V. EMPIRISCHER TEIL
1. Forschungsmethode
1.1. Datenerhebung mittels ExpertInneninterview
1.1.1. Entwicklung des Leitfadens
1.2. Datenauswertung mittels Qualitativer Inhaltsanalyse
1.3. Ablaufmodell der Inhaltsanalyse nach Mayring
1.3.1. Bestimmung des Ausgangsmaterials
1.3.2. Richtung der Analyse
1.3.3. Theoriegeleitete Fragestellung
1.3.4. Bestimmung der Analysetechnik und Festlegung des konkreten Materials
1.3.5. Definition der Analyseeinheiten
1.3.6. Analyseschritte mittels Kategoriensystem
2. Darstellung der Untersuchungsergebnisse
2.1. Hauptkategorie 1 „Persönliches Budget“
2.1.1. Unterkategorie 1 „Definition“
2.1.2. Unterkategorie 2 „Kenntnisse“
2.1.3. Unterkategorie 3 „Schwierigkeiten und Herausforderungen“
2.1.4. Unterkategorie 4 „Einstellungen“
2.1.5. Unterkategorie 5 „Zukunftsperspektiven“
2.2. Hauptkategorie 2 „Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz“
2.2.1. Unterkategorie 1 „Definition“
2.2.2. Unterkategorie 2 „Kenntnisse“
2.2.3. Unterkategorie 3 „Erfahrungen“
2.3. Hauptkategorie 3 „Internationale Modelle“
2.4. Hauptkategorie 4 „Selbstbestimmungs- und Partizipationsmöglichkeiten mittels des Persönlichen Budgets“
2.5. Hauptkategorie 5 „Auswirkungen des Persönlichen Budgets“
2.5.1. Unterkategorie 1 „Chancen“
2.5.2. Unterkategorie 2 „Risiken“
2.5.3. Unterkategorie 3 „Verbesserungsvorschläge“
2.6. Hauptkategorie 6 „Auswirkungen der Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz“
2.6.1. Unterkategorie 1 „Chancen“
2.6.2. Unterkategorie 2 „Risiken“
2.6.3. Unterkategorie 3 „Verbesserungsvorschläge“
3. Diskussionen und Interpretation der Ergebnisse
3.1. Hauptkategorie „Persönliches Budget“
3.2. Hauptkategorie „Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz“
3.3. Hauptkategorie „Internationale Modelle“
3.4. Hauptkategorie „Selbstbestimmungs- und Partizipationsmöglichkeiten mittels des Persönlichen Budgets“
3.5. Hauptkategorie „Auswirkungen des Persönlichen Budgets“
3.6. Hauptkategorie „Auswirkungen der Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz“
3.7. Abschließende Interpretation hinsichtlich der Forschungsfragen

VI. ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN
1. Resümee
2. Ausblick

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG
1. Anhang: Kurzzusammenfassung/abstract
2. Anhang: § 17 SGB IX – Persönliches Budget
3. Anhang: Anschreiben an Institutionen
4. Anhang: Interviewleitfaden für das ExpertInneninterview
5. Anhang: Lebenslauf

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Das traditionelle Leistungsdreieck - Sachleistungsprinzip

Abbildung 2: Das Binnenverhältnis beim Persönlichen Budget

Abbildung 3: Modell zur Bemessung Persönlicher Budgets

Abbildung 4: Mögliches Ablaufmodell der Inhaltsanalyse

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht über Modellprojekte der Persönlichen Budgets in Deutschland bis zum Jahre 2005/06 73

Tabelle 2: Pflegegeld vs. Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz. 80

Tabelle 3: Übersicht über das Modellprojekt der Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz in Wien 82

Danksagung

... an meine Diplomarbeitsbetreuerin

Univ-Ass. Mag.a Dr.in Helga Fasching

für ihre engagierte wissenschaftliche Begleitung

im Diplomarbeitsschreibprozess

... an jene Personen, die sich bereit erklärt haben,

mir ein Interview zu geben

... an meine Familie

für ihr Vertrauen in mein Tun, ihre Geduld

und ihre finanzielle Unterstützung

... an viele liebe StudienkollegInnen und FreundInnen

für gemeinsam gegangene Wege im Studium und

im Diplomarbeitsschreibprozess

„When you want to make changes, remember always to listen to the demands and wishes from the people with disabilities, because we are the experts in this field. And believe that we are able to create our own way of living, and that we can be responsible for our own lives, if the right conditions are in place.” (Broc 2003, S. 31)

I. EINLEITUNG

1. Ausgangslage und Problemsituation

Zu den Errungenschaften der Gesellschaft zählt es, allen Menschen Möglichkeiten einer selbstbestimmten Lebensführung zuteilwerden zu lassen. Jedoch kommt die Option das Leben individuell zu gestalten, nicht jedem Individuum gleichermaßen zu. Menschen mit Behinderung[1] gehören zu jener Personengruppe, denen noch nicht alle Türen offen stehen. Die Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten für Selbstbestimmung und Selbstständigkeit sind für viele dieser Menschen beschränkt, da sie in ihren Ressourcen und Zugangschancen auf Grund der Behinderung benachteiligt sind (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 19). Hinzu kommen Umweltfaktoren wie soziale Einstellungen und fremdbestimmte Strukturen im Rehabilitationssystem die eine Realisierung einer selbstbestimmten Lebensführung in zunehmendem Maße erschwert (vgl. ebd.). Spezifisch sind davon Menschen betroffen, die ihr Leben in stationären Einrichtungen verbringen (vgl. ebd.). Ihre Entscheidungsspielräume zur Verwirklichung eines individuellen Lebensstils können infolge des „rund-um-versorgenden Hilfesystems“ (Wansing 2005, S. 136), das u.a. Bevormundung und Fremdbestimmung impliziert, nicht entwickelt werden.

Nach dem Vorbild des politischen Engagements der amerikanischen „Independent-Living-Bewegung“[2] fordern gegenwärtig immer mehr „Selbstbestimmt-Leben-Bewegungen“[3] im Kontext der Behindertenhilfe eine selbstbestimmte Lebensgestaltung und gleichberechtigte Partizipation am Leben in der Gesellschaft ein (vgl. Frevert 2006, S. 92; Sigot/ Kocnik 2007, S. [1]). In Österreich zeichnet sich vermehrt bei den „Beratungs- und Dienstleistungszentren von Menschen mit Behinderung“[4] ab, dass eine eigenständige Lebensführung eine essenzielle und unerlässliche Forderung für diese Menschen darstellt. Diese Postulate könnten darauf hindeuten, dass Selbstbestimmung und Partizipation im Kontext von Behinderung sowie aus behinderten-politischer Perspektive keiner Selbstverständlichkeit entspricht, welche aber für viele Menschen mit Beeinträchtigung eine Notwendigkeit darstellt.

Seit Ende des 20. Jahrhunderts vollzieht sich jedoch im Rehabilitationssystem ein Wandel. Weg von der Versorgungsmentalität und Fremdbestimmung, hin zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung und der Stärkung der Selbstbestimmungsrechte von Menschen mit Beeinträchtigung (vgl. Meyer 2006, S. 10; Wansing 2005, S. 136; Windisch 2006, S. 7). Das „Persönliche Budget“ (PB)[5] scheint dabei als Inbegriff eines Paradigmenwechsels in der Behindertenpolitik von „fremdbestimmter Fürsorge zur Selbstbestimmung“ (BAG UB 2002, S. 1; Bundesregierung 2004, S. 24) seinen Platz einzunehmen.

Das Instrument des PBs soll[6] Menschen mit Behinderung dazu dienen, nicht wie bisher üblich sogenannte Sach- oder Dienstleistungen zu erhalten, sondern direkt monetäre Leistungen zur Verfügung gestellt zu bekommen (vgl. Thielicke 2007, S. 3; Windisch 2006, S. 7). Mit der Geldleistung können die BudgetnehmerInnen die erforderlichen Unterstützungsleistungen wie Persönliche Assistenz (PA)[7] oder ambulante Hilfsdienste nach eigenen Wünschen selbst auswählen, organisieren und finanzieren (vgl. Kastl/ Metzler 2005, S. 13; Meyer/ Rauscher 2007, S. 4; Windisch 2006, S. 9). Das Ziel dieser grundlegenden Idee besteht in einer progressiven und nachhaltigen Ausweitung von Entscheidungs- und Gestaltungsspielräumen für das Alltagsleben der Menschen mit Beeinträchtigung sowie die Anhebung ihrer sozialen Partizipationschancen (vgl. Kastl/ Metzler 2005, S. 13).

Die Relevanz der Diplomarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass sich mittels des PBs auf gesellschaftspolitischer Ebene eine grundlegende Neuorientierung der Behindertenhilfe und ein wandelndes Verständnis von Behinderung vollziehen sollen. Menschen mit Beeinträchtigung sollen Rechte und Pflichten einer selbstbestimmten Lebensführung zuerkannt werden. Die Tendenz geht in jene Richtung, Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft für mündig zu erklären. Bereits Kant (1999, S. XIV-XV) plädierte im Zeitalter der Aufklärung für die „individuelle Mündigkeit, die Selbstbefreiung aus Unmündigkeit“ . Der Philosoph beschreibt Mündigkeit durch ihr Antonym: „Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Anleitung eines anderen zu bedienen“ (ebd.). Nach Kant könnte

Mündigkeit folglich die Fähigkeit bedeuten, das eigene Denken und Handeln unabhängig und selbstbestimmt von äußeren Einwirkungen ausrichten zu können. Der Begriff der Mündigkeit kommt also schon in Zeiten Kants erhebliche Relevanz zu und gewinnt anhand des PBs in der Gegenwart wieder an Bedeutung. Die neue Leistungsform soll es fortan für Menschen mit Behinderung möglich machen als mündige BürgerInnen wahrgenommen zu werden und selbstbestimmt leben zu können. Die Menschen können eigenständig die Entscheidungen fällen, von welchen Personen sie welche Unterstützungsleistungen erhalten wollen und sind in der Lage ihr Budget selbst zu verwalten. Auf diese Weise soll ihre Eigenverantwortung gestärkt und das Spektrum der individuellen Handlungsmöglichkeiten erweitert werden. Der Nutzen von PBs manifestiert sich aber nicht nur darin individuelle Hilfen und Mündigkeit zu ermöglichen, sondern kann desgleichen für die BudgetnehmerInnen eine umfassende und aktive Partizipation am Leben in der Gesellschaft bewirken, z.B. Partizipation am Arbeitsleben, Erschließung und Teilnahme von Bildungsmaßnahmen, Freizeitgestaltung, etc. (vgl. Meyer 2006, S. 10; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 99).

Die schon seit über zehn Jahren bestehenden empirischen Erfahrungen mit Geldleistungen in zahlreichen europäischen Ländern, die erfolgreich umgesetzt wurden, waren u.a. der Anlass dafür, dass das PB im deutschsprachigen Raum, im Rahmen von Modellversuchen, übernommen bzw. verändert übernommen und erprobt wurde (vgl. Klie/ Spermann 2004, S. 2). Die Einführung des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) am 1. Juli 2001 in Deutschland stellte erstmals einen relevanten Schritt dar, den Rechtsanspruch von Menschen mit Behinderung in Bezug auf ihre individuelle Selbstbestimmung und Partizipation am Leben in der Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. Evers-Meyer 2008, S. 3; SGB IX). Die damit intendierte Entwicklung von weniger Fürsorge zu mehr Eigenverantwortung weitete sich erheblich durch das „Wunsch- und Wahlrecht“ (§ 9 SGB IX) von Menschen mit Beeinträchtigung aus. Damit einhergehend wurde vom Gesetzgeber das Instrument bzw. die neue Sozialleistungsform, die national und international unter dem Namen „Persönliches Budget“ bekannt ist, geschaffen.

Der aktuelle Forschungsstand im deutschsprachigen Raum weist darauf hin, dass Selbstbestimmung und gleichberechtigte Partizipation für Menschen mit Behinderung momentan nur in einem geringen Maß gegeben sind. Mit dieser Arbeit möchte die Autorin die Initiative ergreifen und Impulse geben, die alten Strukturen aufzubrechen und Betroffenen und allen anderen InteressentInnen eine Möglichkeit für eine selbstbestimmte Lebensgestaltung anhand des PBs vorzustellen. Es soll zugleich aufgezeigt werden, welche besondere Stellung und Wirkung dem Instrument des PBs im Kontext des Leistungsdreiecks[8] im Rehabilitationsgeschehen zukommt.

2. Aktueller Forschungsstand

Im Bereich der neuen Leistungserbringungsformen in der Behindertenhilfe und Pflege für Menschen mit Behinderung lässt sich ein eindeutiger Trend erkennen: Menschen mit Beeinträchtigung wollen ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen. Leistungen sollen Empowerment[9] fördern, die KundInnenrolle von Menschen mit Behinderung festigen sowie ihre Selbstbestimmung stärken (vgl. Eurich 2005, S. 6; Klie/ Spermann 2004, S. 2).

Die Modelle des PBs in anderen europäischen Ländern, wie in den Niederlanden, Großbritannien und Schweden, haben schon seit vielen Jahren Vorlauf mit ihren gesetzlichen Regelungen und praktischen Erfahrungen. Die Erkenntnisse verdeutlichen, dass die Realisierung von Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Partizipation im Alltagsleben der BudgetnehmerInnen in hohem Maße gelingt und erfolgreich ist (vgl. Hölscher/ Wacker/ Wansing 2003, S. 198; Loeken 2006, S. 30-37; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 41-42).

Die Organisation der Unterstützungsleistungen erfolgt schneller und individueller im Vergleich zu den bisherigen Sachleistungen[10] (vgl. Wansing 2004, S. 33). Während dessen kommen die praktischen Erprobungen in den deutschsprachigen Ländern, wie in Deutschland und Österreich, nur schleppend voran (vgl. FSW 2009a, S. 21; McGovern 2006, S. 53; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 75). Das liegt vor allem an den weitestgehend fehlenden Praxiserfahrungen der Modellversuche.

Erst seit Jänner 2008 besteht in der Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsanspruch auf das PB (vgl. BMAS 2008, S. 7-8; SGB IX). Diese Entwicklung ist maßgeblich geprägt durch das neue Rehabilitationsrecht. In Bezug auf den derzeitigen Entwicklungsstand zeigt sich, dass in den verschiedenen Bundesländern und Regionen unterschiedliche Modellversuche zum PB bereits angelaufen, teilweise schon abgeschlossen sind, jedoch auf Grund der geringen Anzahl von BudgetnehmerInnen nur wenige Erfahrungen vorliegen (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 41-42). Die empirisch verwertbaren Erfahrungen in Deutschland beschränken sich derzeit weitestgehend auf die Ergebnisse der wissenschaftlich begleiteten Modellprojekte.

Ebenso wie in Deutschland, kommen die integrationspädagogischen und sozialpolitischen Diskussionen in Österreich zum Thema PB immer mehr auf. In zunehmendem Maße beschäftigen sich Selbstbestimmt-Leben-Initiativen und Organisationen, die das Modell der PA umgesetzt haben, mit dem Modell des PBs (vgl. Sigot/ Kocnik 2007, S. [1]). Die Problematik liegt jedoch in der praktischen Umsetzung. Die Stadt Wien bietet erstmals seit April 2008 eine neue Leistung an, mit der sich Menschen mit körperlicher Behinderung eine PA für die Alltagsbewältigung finanzieren können, welches mit einem PB annähernd vergleichbar ist. Geführt wird diese neue Leistung als Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz (PGE für PA) (vgl. Flieger 2009, p. 17; FSW 2009a, S. 21; FSW 2007, S. [1]). Auf Grund dieses erst seit kurzem eingeführten Angebots für die Finanzierung der PA und der Erprobung des zweijährigen Modellprojekts davor, liegen noch sehr wenige praktische Erfahrungen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme für PGE für PA vor.

Diese Fakten verdeutlichen u.a. die Herausforderungen, die mit dem neuen Steuerungsinstrument des PBs einhergehen: Es liegen genügend empirische Untersuchungen bei ausländischen Modellversuchen[11] in den Ländern wie z.B. Schweden, Niederlande, Großbritannien, Dänemark, Belgien, Norwegen und Frankreich vor. Jedoch bleibt der Mangel[12] an praktischen Erfahrungen von Modellprojekten und empirisch qualitativen und quantitativen Studien im deutschsprachigen Raum nicht unbemerkt. Die Intention der Arbeit besteht auf Grund dessen darin, sich mit dieser spezifischen Problematik im Hinblick auf die Selbstbestimmungs- und Partizipationsmöglichkeiten anhand des PBs auseinanderzusetzen und zur Schließung der Forschungslücke beizutragen.

3. Zielsetzung und Forschungsfrage der Arbeit

Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich mit dem Thema „Selbstbestimmte Lebensgestaltung für Menschen mit Behinderung mit Hilfe des Persönlichen Budgets“.

Im Zentrum stehen jene Unterstützungsleistungen, die für Menschen mit Beeinträchtigung als besonders relevant im Bezug auf die Ermöglichung von mehr Selbstbestimmung und Partizipation in der Gesellschaft erachtet werden. Mehr Selbstbestimmung hinsichtlich der Versorgung durch Hilfeleistungen bedeutet eine Verbesserung der Wahloptionen und Entscheidungskontrolle der Menschen mit Behinderung bei der Leistungserbringung. Die Entscheidung, welche Unterstützungen die BudgetnehmerInnen wann, wie oft und durch wen in Anspruch nehmen, sollen eigenständig getroffen werden. Die Voraussetzung hierfür liegt in einer veränderten Steuerung der Behindertenhilfe. Das PB stellt eine Option bzw. ein „Werkzeug“ (Wacker VO WS 2008/09) dar, um diese Bestrebungen in die Praxis umzusetzen, denn im Konzept des PBs kommt dem Postulat nach Selbstbestimmung und Entscheidungsmacht eine besondere Relevanz zu.

Das Ziel der Arbeit besteht auf Grund dessen darin, zu eruieren, inwiefern das Instrument des PBs dazu beiträgt, Selbstbestimmung und Partizipation von Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. Diese Frage soll mittels des theoretischen und des empirischen Teils der Diplomarbeit analysiert und beantwortet werden. Im Theorieteil werden bereits bestehende deutsche und internationale Modellprojekte des PBs auf ihre Umsetzung und die Möglichkeiten der Selbstbestimmung und Partizipation für Menschen mit Beeinträchtigung untersucht. ExpertInnen von ausgewählten Organisationen der Behindertenhilfe in Österreich werden im empirischen Teil nach ihrem Wissen und Erfahrungen zum PB und dem darin implizierten Aspekt der Selbstbestimmung und Partizipation befragt.

Die zentrale Forschungsfrage der Arbeit lautet somit:

Inwiefern ermöglicht das Persönliche Budget aus Sicht der ExpertInnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe in Österreich Selbstbestimmung und Partizipation von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft?

Subfragen, die im Hinblick auf diese Hauptfragestellung bearbeitet werden, sind:

- Welche gegenwärtigen Kenntnisse besitzen Leitungspersonen/Vorstände von Einrichtungen in Österreich über das PB?
- Wie weit ist die Umsetzung des PBs derzeit in Österreich fortgeschritten?
- Welche Schwierigkeiten und Herausforderungen könnten sich bei der Umsetzung des Modells in Österreich ergeben?
- Welche Chancen und Risiken werden mit dem Modell in Verbindung gebracht?
- Welche Erfahrungen liegen mit dem Modell des PBs in anderen europäischen Ländern vor?

4. Aufbau der Arbeit

Die Arbeit wird in sechs Teile untergliedert.

Im Einleitungskapitel (Kapitel I) wird zunächst auf die Ausgangslage und die Problemsituation eingegangen. Des Weiteren wird der aktuelle Forschungsstand aufgezeigt sowie die Zielsetzung und Forschungsfrage der Arbeit werden erläutert.

Um zum Thema hinzuführen, beschäftigt sich Kapitel II mit der Einordnung zentraler Begriffsbestimmungen. Die Begriffe PB, Rehabilitation, Selbstbestimmung und Partizipation werden beschrieben und definiert.

Die Grundlagen des PBs werden im Kapitel III vorgestellt. Dabei werden sowohl die sozialrechtlichen Grundlagen, die damit verbundenen Ziele des neuen Leistungsinstruments als auch der Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe expliziert. Anhand der konzeptionellen Grundlagen soll die Stellung des Menschen mit Behinderung beim Sachleistungsprinzip innerhalb des klassischen Leistungsdreiecks beschrieben und die veränderte Stellung des Leistungsberechtigen beim PB dargestellt werden. Spezifisch werden in diesem Abschnitt ebenso näher auf die Themen Bildung und Arbeit eingegangen, da sie zentrale Gradmesser für gesellschaftliche Partizipation, Gleichstellung und Selbstbestimmung illustrieren. Das Modell zur Bemessung des PBs wird vorgestellt und die Partizipationsbereiche „Bildung“ und „Arbeit“ werden in den Vordergrund gerückt.

Im letzten Abschnitt des theoretischen Teils (Kapitel IV) erfolgt die Explikation der Konzeption und Umsetzung von PBs in europäischen Ländern. Die Modelle in den Niederlanden, Schweden, Großbritannien, Deutschland und Österreich werden vorgestellt und es wird Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen, die Finanzierung der Budgets, die Hilfebedarfsfeststellung, die praktischen Erfahrungen sowie die Stärken und Schwächen des PBs in den jeweiligen Ländern genommen. Dadurch soll ermittelt werden, wie weit die Umsetzungen der Budgetentwicklungen europaweit, spezifisch im deutschsprachigen Raum, vorangeschritten sind. Anhand der Erfahrungen der Budgets mit den einzelnen Ansätzen zur Realisierung soll der Wissensstand darüber dokumentiert werden, was bei PBs umgesetzt werden kann und in welchen Bereichen das Modell Erfolge erzielt. Mit der Abbildung der Situation in diesen Ländern ergibt sich zugleich die Möglichkeit, einen Vergleich zwischen den ausgewählten deutschsprachigen und internationalen Modellen anzustellen. Es sollen mögliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufgezeigt werden. Im Anschluss daran wird versucht die Forschungsfrage, „inwiefern ermöglicht das Persönliche Budget aus Sicht der ExpertInnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe in Österreich Selbstbestimmung und Partizipation von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft?“, anhand der Fachliteratur zu beantworten. Die ausgewählten Länder werden in Bezug auf die Realisierung von Selbstbestimmung und Partizipation mittels des PBs untersucht.

Im Zuge des empirischen Teils (Kapitel V) sollen ExpertInnen zu ihrer Erfahrung mit dem PB und dem darin implizierten Aspekt der Selbstbestimmung und Partizipation für Menschen mit Behinderung mittels ExpertInneninterviews befragt werden. Die Erhebung wird mit Fachleuten von ausgewählten Organisationen bzw. Vereinen der Behindertenhilfe in Österreich durchgeführt: Mit dem Zentrum für Kompetenzen (ZFK)[13], der Wiener Assistenzgenossenschaft (WAG)[14], dem Verein Balance[15], der Wiener Bandgesellschaft[16], dem Verein für Gemeinwesenintegration und Normalisierung (GIN)[17] und dem Verein Y[18]. Die Auswertung erfolgt nach der Methode der qualitativen Inhaltsanalyse nach Mayring. Die Ergebnisse werden nach der inhaltlichen Strukturierung nach Mayring dargestellt und in Bezug auf die Fragestellungen diskutiert und interpretiert.

Als abschließendes Resümee werden im Kapitel VI die wichtigsten Resultate der vorliegenden Diplomarbeit zusammengefasst und im Kontext zu den formulierten Fragestellungen gesetzt. Ein Ausblick auf eine weiterführende Untersuchung sowie auf notwendige politische und praxisbezogene Veränderungen werden die Arbeit abschließen.

II. EINORDNUNG DER BEGRIFFLICHKEITEN

Um den LeserInnen einen Einstieg in das Thema „Selbstbestimmte Lebensgestaltung für Menschen mit Behinderung mit Hilfe des Persönlichen Budgets“ zu ermöglichen, beschäftigt sich dieses Kapitel mit der Einordnung zentraler Begriffsbestimmungen. Es erfolgt zuerst eine Beschreibung und Definition des PBs sowie des Rehabilitationsbegriffs. Im weiteren Verlauf werden die Begriffe Selbstbestimmung und Partizipation, die mit dem PB im Kontext stehen, expliziert.

1. Das Persönliche Budget

Beim PB handelt es sich um eine Geldleistung, die Personen mit einem Bedarf an Partizipationsleistungen, anstatt einer trägerspezifischen, fest definierten Betreuungs-, Eingliederungs-, Dienst- oder Sachleistung beziehen können (vgl. Conty 2005, S. 6; Evers-Meyer 2008, S. 3; Trendel 2008, S. 13). Exemplarisch kann das ein Platz im Wohnheim, ein Arbeitsplatz in einer Werkstätte für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder eine Pflegeleistung sein. Dieser Geldbetrag wird direkt auf das Konto des/der BudgetnehmerIn überwiesen und soll so bemessen sein, dass der individuell festgestellte Bedarf zur Lebensführung gedeckt wird und die erforderlichen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen erfolgen können (vgl. WIR 2005, S. 8).

Der Begriff Budget impliziert u.a. den Aspekt der Planung bzw. Planbarkeit , der für die BudgetnehmerInnen relevante Dispositionsspielräume bei der Auswahl von Unterstützungsleistungen eröffnen soll (vgl. Kastl/ Metzler 2005, S. 13-14; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 33). In diesem Kontext werden vier Entscheidungsspielräume für Menschen mit Behinderung differenziert:

1) Sachliche Dispositionsspielräume:
Das PB offeriert Menschen mit Beeinträchtigung die Chance maßgeblich zu entscheiden, welche Unterstützungen sie in Anspruch nehmen und wie diese durchgeführt werden soll (vgl. Kastl/ Metzler 2005, S. 13; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 33).
2) Soziale Dispositionsspielräume:
Eine ausschlaggebende Veränderung, die das PB mit sich bringt, ist die Option für Menschen mit Behinderung selbst auszuwählen, wer eine Unterstützungsleistung erbringen soll (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 33). Mit dem erhaltenen Budget können die BudgetnehmerInnen je nach eigenem Anliegen, unterschiedliche professionelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, Persönliche AssistentInnen nach dem ArbeitgeberInnenmodell anstellen oder Unterstützungen auch privat organisieren, indem Familie, Freunde, Bekannte, Nachbarn u.a. die Hilfeleistungen erbringen (vgl. Kastl/ Metzler 2005, S. 13-14; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 33). Prinzipiell geht es darum, Menschen mit Behinderung eine Beziehung zu Leistungserbringern[19] zu ermöglichen, die nicht mehr durch einseitige Fürsorge, sondern durch ein zweiseitiges Austauschverhältnis „Geld gegen Unterstützungsleistung“ (Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 33) gekennzeichnet ist. Dabei werden die BudgetnehmerInnen zu direkt zahlenden KundInnen. Mit dem PB werden Menschen mit Behinderung sozusagen zu NutzerInnen, die den Einkauf der Leistungen eigenverantwortlich, selbstständig und selbstbestimmt organisieren können - sie werden zu KäuferInnen, KundInnen oder ArbeitgeberInnen (vgl. ebd.).
3) Zeitliche Dispositionsspielräume:
In Institutionen oder externen Organisationen strukturieren vielfach Zeitpläne das Alltagsleben von Menschen mit Beeinträchtigung, die nach einem vorgegebenen Schema organisiert werden (vgl. Kastl/ Metzler 2005, S. 14; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 33). Für viele dieser Menschen stellt dies eine wesentliche Einschränkung in ihrer Lebensgestaltung dar, denn sie müssen nach einem Zeitplan leben, den sie nicht selbst gestalten können bzw. welcher ihnen unter Umständen überhaupt nicht entspricht. Ein großer Vorteil, den das PB im Vergleich zu den rigiden Prozessstrukturen innerhalb von sozialen Einrichtungen mit sich bringt, ist die individuelle Bestimmung des Zeitpunktes der gewünschten und benötigten Leistungserbringung bzw. die flexible Aushandlung mit den Leistungserbringern der BudgetnehmerInnen (vgl. Kastl/ Metzler 2005, S. 14; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 33). Die Leistungserbringer sind somit gezwungen, mehr auf die Bedürfnisse der NutzerInnen einzugehen, anstatt den Rationalitäten der Organisation und der professionellen DienstleisterInnen zu unterliegen (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 33).
4) Prioritätsspielräume:

In Verbindung mit den drei oben genannten Teilbereichen der Disposition können darüber hinaus Prioritätsspielräume entstehen. Anhand des PB ist eine individuelle Lebensgestaltung möglich, diese setzt aber auch voraus, dass die BudgetnehmerInnen innerhalb des Gesamtbudgets Prioritäten setzen sollten, welche Bereiche im Leben in den jeweiligen Lebensphasen für sie Bedeutung haben (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 33-34). Die Leistungsempfänger[20] könnten exemplarisch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf gewisse Leistungen verzichten oder sie weniger intensiv in Anspruch nehmen um damit Mittel für subjektiv relevantere, andere Leistungen oder für Zeiten erhöhten Bedarfs einzusparen (vgl. Kastl/ Metzler 2005, S. 14).

Im Wesentlichen eröffnen sich somit Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume“ (Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 19) auf sachlicher, sozialer und zeitlicher Ebene bei der bedarfsgerechten und wunschgemäßen Selektion und Durchführung von Unterstützungsleistungen für die NutzerInnen (vgl. ebd., S. 33-34).

„Das heißt konkret, mit Hilfe eines Persönlichen Budgets soll der einzelne Mensch mit Behinderung in die Lage versetzt werden, zu wählen, wo und wie er leben möchte, wer ihn wann und wie bei der Lebensführung unterstützt, welche Leistungen der Teilhabe und Rehabilitation er von wem in Anspruch nehmen will.“ (Schäfers/ Wansing 2005, S. 3)

2. Rehabilitation

In diesem Kapitel wird eine Skizzierung des Rehabilitationsbegriffs wiedergegeben. Der Begriff kann auf unterschiedlichste Weise beleuchtet werden, da er in diversen Kontexten Verwendung findet. Folgend werden hier einige erläutert.

Das Wort „Rehabilitation“ (lat. „rehabilitare“) setzt sich aus den Wörtern „re“ (= zurück) und „habilitare“ (= fähig machen/ befähigen) zusammen und wird seit dem 16. Jahrhundert im Sinne von wiederherstellen und eingliedern gebraucht (vgl. Baumgärtner 2003, S. 347; Biewer 2009, S. 89).

Grundlegend kann festgestellt werden, dass viele moderne Definitionen des Rehabilitationsbegriffs auf den Grundbegriffen der „ International Classification of Impairments , Disability and Handicaps“ ( ICIDH)[21] basieren (vgl. Schuntermann 1999, S. [2]). Beim sogenannten „Disability-orientierten Ansatz“, in seiner international gebräuchlichen Form, geht es explizit um die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit hinsichtlich der Dimensionen der Aktivitäten, der Partizipation und, soweit dies erreichbar ist, der Dimension der Körperfunktionen und -strukturen (vgl. ebd.).

Die „World Health Organisation“ (WHO) beschreibt exemplarisch den Gegenstand der Rehabilitation unter Verwendung der Terminologie der ICIDH-1[22] folgendermaßen:

„Rehabilitation includes all measures aimed at reducing the impact of disabling and handicapping conditions and at enabling the disabled and handicapped to achieve social integration. Rehabilitation aims not only at training disabled and handicapped persons to adapt to their environment but also at intervening in their immediate environment and society as a whole in order to facilitate their social integration.” (WHO 2001)[23]

Die intendierte Zielsetzung der Rehabilitation wird folglich von der WHO in einer Weise aufgegriffen, welche Menschen mit Behinderung ein höheres Maß an Selbstbestimmung ermöglichen soll. Damit verbunden ist ihre Gesundheit zu stärken und ihnen zu ermöglichen, dass ihren Bedürfnissen entsprochen, ihren Wünschen und Hoffnungen Gehör geschenkt und diese letztendlich auch erfüllt werden. So kann den Menschen die Möglichkeit gegeben werden sich in ihrer Umwelt zurechtzufinden bzw. diese für sich individualisieren zu können (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 21; WHO 2001).

Für Böhm (2005, S. 528) bedeutet der Begriff Rehabilitation, „(…) die Gesamtheit der medizinischen, pädagogischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen“. Sie soll eine „drohende Behinderung verhüten oder eine vorhandene samt ihrer Folgen beseitigen oder mildern und dabei dem Behinderten die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern (…)“ (ebd.).

Einen weiteren Erklärungsansatz für den Begriff der Rehabilitation liefern Wacker, Wansing und Schäfers (vgl. 2005, S. 23).. Die AutorInnen sehen als Aufgabe der Rehabilitation „Inklusion zu realisieren, indem mit Hilfe individuell passender Unterstützung Chancen der Partizipation an Lebensbereichen erhöht und Exklusion vermieden wird (…)“ . Infolgedessen muss eine Reduzierung der Ausgrenzungsrisiken erfolgen und das setzt voraus, dass nicht nur auf die persönlichen Beeinträchtigungen und Defizite von Menschen mit Behinderung geachtet werden. Es muss in der Interaktion mit deren Umwelt die Gesamtsituation des Lebens analysiert werden. Beispielsweise die Wohnsituation, Barrieren in der unmittelbaren Umgebung, Zugänge zu Bildung und Arbeit, Möglichkeiten der Selbstversorgung, Verfügbarkeit sozialer Netzwerke (vgl. ebd.).

Im Zuge der politischen bzw. rechtlichen Rahmenbedingungen von Rehabilitation wurden im deutschen SGB[24] in den letzten Jahren einige Bestimmungen verankert. Alle bislang festgelegten Vorschriften zur Partizipation und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung werden dort zusammengefasst (vgl. SGB IX). Es wird zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Partizipation am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) und Leistungen zur Partizipation am Leben in der Gesellschaft (soziale Rehabilitation) differenziert (vgl. BMAS 2008, S. 8; SGB IX; Wansing 2005, S. 114). Laut Wansing (2005, S. 112) impliziert der Begriff demnach die „Gesamtheit aller Vorgänge, Leistungen und Gestaltungen von Lebensumständen“, die dem Ziel der „Eingliederung bzw. Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen ins Arbeitsleben und in die Gesellschaft“ dienen. „Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht“ , steht somit das „Recht auf Hilfe“ zu. Dieses spezielle Recht soll „unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe“ sein.

Die Unerlässlichkeit des Rechtes auf Unterstützung muss eingefordert werden, um

- „die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermieden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
- die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
- die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern“ (§ 4 SGB IX).

Innerhalb des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit für Menschen mit Behinderung sind mehrere Einrichtungen zuständig (vgl. BMSG 2003, S. 23-24). Hinsichtlich der Umsetzung und Gewährung von Maßnahmen und Leistungen der Rehabilitation wird nach Sozialversicherungsanstalten, Bund, Arbeitsmarktservice (AMS) und Bundesländer differenziert (vgl. ebd.).

Dem Terminus Rehabilitation kommen, Bezug nehmend auf die Darstellungen, folglich mehrere Bedeutungen zu und er wird in unterschiedlichen Zusammenhängen gebraucht. Somit kann diesem Begriff keine einheitliche Definition zugeordnet werden.

3. Selbstbestimmung

„Selbstbestimmung ist eine Lebenseinstellung und eine Ideologie, aus der eine weltweite Bewegung hervorgegangen ist .“ (Glaser 2009, S. 88)

Im Folgenden wird in diesem Abschnitt der Begriff der Selbstbestimmung erläutert und aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet.

Die Begriffe Selbstbestimmung und Autonomie sind seit Mitte der 1990er Jahre Leitprinzipien der Behindertenhilfe geworden. In der Fachsprache kann keine eindeutige Trennung zwischen diesen beiden Begriffen vollzogen werden. Autonomie (griech. autonomia = sich selbst gesetzgebend, selbstständig) wird im Kontext mit Selbstverwaltung, Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit assoziiert, während Selbstbestimmung mit Unabhängigkeit, dem Recht seine Angelegenheiten selbst zu regeln und konträren Formen von Fremdbestimmung von Menschen mit Behinderung in Verbindung gebracht wird. Eine exakte Bestimmung des Begriffs der Selbstbestimmung bzw. Autonomie ist schwierig, da er in verschiedenen Zusammenhängen Verwendung findet. Der Begriff wird auf anthropologischer, pädagogischer, ethischer und politischer Ebene verwendet und ist mehr als nur ein Schlagwort (vgl. Fornefeld 2008, S. 120-121; Weingärtner 2000, S. 66).

In allgemeinpädagogischer Literatur wird meist der Begriff der Autonomie gebraucht. Im Bereich des behindertenpädagogischen Diskurses bzw. im Zusammenhang von Behinderung findet hingegen mehrfach der Begriff der Selbstbestimmung[25] Verwendung, welcher mit der geschichtlichen Entstehung der Idee der Selbstbestimmung als Postulat von politischen Behinderten-Bewegungen zusammenhängen könnte (vgl. Waldschmidt 2003, S. 138; Weingärtner 2000, S. 66). Die hohe Akzeptanz und das Durchsetzungsvermögen dieser Selbstbestimmungsidee sind auf das veränderte Selbstbewusstsein und auf das Engagement von Menschen mit Beeinträchtigung selbst zurückzuführen. Denn politische Bewegungen von Menschen mit Behinderung traten mit der Forderung für ein unabhängiges und selbstständiges Leben an die Öffentlichkeit (vgl. Raichle 2005, S. 125; Wansing 2005, S. 137).

Selbstbestimmt Leben heißt Partizipation am täglichen Leben und das Treffen von eigenen Entscheidungen, die zu Selbstbestimmung führen. Ein Leben in Selbstbestimmung ist laut der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben (ISL) (2003, S. [2]) ein „Prozess zunehmender Individualisierung und Bewusstseinsbildung, der Entwicklung persönlicher und politischer Entscheidungsrechte sowie der Emanzipation“. Im Zuge dieses Prozesses werden Menschen mit Behinderung dazu ermächtigt, gleiche Möglichkeiten, gleiche Rechte und die volle Partizipation in allen Bereichen der Gesellschaft zu erlangen (vgl. ebd.).

„Kontrolle über das eigene Leben zu haben, basierend auf einer Wahlmöglichkeit zwischen akzeptablen Alternativen. Die Abhängigkeit von den Entscheidungen anderer wird so weit wie möglich minimiert. Das schließt das Recht ein, seine eigenen Angelegenheiten selbst regeln zu können, an dem öffentlichen Leben der Gemeinde teilzuhaben, verschiedenste soziale Rollen wahrnehmen und Entscheidungen fällen zu können ohne dabei in Abhängigkeiten zu geraten.“ (ebd.)

Im Vordergrund steht hier das Konzept der relativen Unabhängigkeit. Selbstbestimmung kann infolgedessen so gedeutet werden, dass die Gestaltung des Lebens in der Hand jedes Einzelnen liegt. Entscheidungen sollen selber getroffen werden, die frei sind von allen äußeren Einflüssen und Abhängigkeiten.

Nach Fornefeld (2008, S. 121) zufolge verweist der Begriff der Selbstbestimmung von seiner Wortgeschichte her „auf ein einzelnes Wesen, das sich erkennt, indem es sich definiert und sich selbst gestaltet“. Weingärtner (vgl. 2000, S. 66) definiert die Idee der Selbstbestimmung wiederum anders. Er geht davon aus, dass „jeder Mensch in einem bereits in ihm angelegten geistigen Prozess zu eigenen Handlungen veranlasst wird“ (ebd.). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Selbstbestimmung als Entscheidungsmöglichkeit des Subjekts angesehen werden kann.

Zum Thema selbstbestimmte Lebensführung weisen Wacker, Wansing und Schäfers (vgl. 2005, S. 17) darauf hin, dass Selbstbestimmung die Möglichkeit inkludiert die Entwicklung eines Lebensplans zu konzipieren und gleichzeitig individuelle und selbst gewählte Lebenswege zu beschreiten. Ebenso impliziert der Begriff Entscheidungen im Alltag, wie auch in der Lebensplanung zu treffen, die mit den eigenen Vorstellungen und Zielen kongruieren.

Selbstbestimmung ist laut den AutorInnen nur möglich, wenn erforderliche Unterstützung vorhanden ist (vgl. ebd., S. 18). Der Umfang, die Auswahl und die Ausgestaltung adäquater Unterstützung erhalten infolgedessen im Leben von Menschen mit Beeinträchtigung als Dimension von Selbstbestimmung eine spezielle Bedeutung (vgl. ebd.).

Wacker, Wansing und Schäfers (vgl. ebd.) gehen aber noch weiter, sie differenzieren zwischen Selbstbestimmung und Selbstständigkeit. Selbstbestimmung setzt im Prinzip keine Selbstständigkeit voraus. Sie führen an, dass der Begriff der Selbstbestimmung (als Entscheidungsautonomie) sich vielmehr auf „subjektive Lebensziele und auf die Entscheidungsschritte“ (ebd.) bezieht, die zu diesen Zielen führen. Selbstständigkeit (als Handlungsautonomie) hingegen definieren sie als die „Fähigkeit, diese Ziele in konkrete Handlungen zu überführen“ (ebd.). Eine selbstbestimmte Lebensführung bzw. Selbstbestimmung ist in diesem Fall für alle Personen möglich, auch für diejenigen Menschen mit Behinderung, die im Alltagshandeln nur ein geringes Maß an Selbstständigkeit an den Tag legen können, wenn die erforderliche Unterstützung verfügbar ist (vgl. ebd.).

Mit dem Begriff der Selbstbestimmung gehen zugleich auch sozialpolitische Veränderungen einher, die zu mehr Anerkennung von Menschen mit Behinderung führen. 1994 wurde im deutschen Grundgesetz das Diskriminierungsverbot „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (§ 3 Abs. 3 GG) als Grundrecht festgelegt. Der Begriff der Selbstbestimmung selbst wurde u.a. auch als Bürgerrecht (§ 2 Abs. 1 GG – Persönliche Freiheitsrechte) angesehen und infolgedessen in diesem verankert. Laut § 2 im Grundgesetz steht jedem Individuum das Recht „auf autonome und eigenverantwortliche Gestaltung der eigenen Angelegenheiten sowie auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“ (§ 2 Abs. 1 GG).

Im deutschen SGB XI, dem Pflegeversicherungsgesetz, wurden erstmals Vereinbarungen für Leistungen, Qualität und Vergütungen als neue Gestaltungselemente festgelegt und kontinuierlich weiterentwickelt, bis schließlich der Gedanke der Selbstbestimmung im Jahre 2001 im SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ Eingang fand (vgl. Kapitel III.2; SGB XI; SGB IX). Der Begriff wird hier als Zwecksetzung sozialer Leistungen für diese Zielgruppe eingeführt. Das Ziel besteht darin „Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen“ (§ 1 SGB IX) zu ermöglichen und umzusetzen. Mit dieser Bestimmung wurden die Rechte für Menschen mit Beeinträchtigung nochmals grundlegend verändert und gestärkt sowie deren Rechte auf Selbstbestimmung haben essenziell an Bedeutung gewonnen. Dieses spezielle Recht wird am deutlichsten in den Explikationen zum PB im SGB IX Ausdruck verliehen (vgl. § 17 SGB IX; Kapitel III.2.; Raichle 2005, S. 128). Somit stellt die Selbstbestimmung einen zentralen Grundsatz der Menschenrechte dar.

Zusammengefasst kann der Begriff der Selbstbestimmung, auch wenn es denn Anschein hat, dass er auf einer konsensfähigen und sich selbst beschreibenden Basis beruht, keiner eindeutigen wissenschaftlichen Definition zugeordnet werden. Infolgedessen kann er aus unterschiedlichsten Perspektiven betrachtet und diskutiert werden. Selbstbestimmung kann von vielen Ursachen beeinflusst werden. Menschen mit Behinderung können durchaus in gewissen Bereichen eine selbstbestimmte Lebensführung erreichen, in anderen Bereichen sind sie wiederum einer verhältnismäßig starken Fremdbestimmung ausgesetzt. Der Begriff manifestiert nicht nur Rechte von Menschen mit Behinderung, sondern wird auch als komplexe Aufgabe begriffen. Selbstbestimmung bedeutet Kontrolle über das eigene Leben, zugleich aber auch Übernahme von Verantwortung.

4. Partizipation

Neben den zentralen Termini Rehabilitation und Selbstbestimmung gewinnt die Leitperspektive der Partizipation im deutschsprachigen Raum zunehmend an Bedeutung. „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (§1 SGB IX) lautet die zentrale Devise von Sozialpolitik und Rehabilitation.

Im Vergleich zu den Entwicklungen in anderen europäischen Ländern gewann der Begriff der Partizipation im deutschen Raum erst zu Beginn des 21. Jahrhunderts durch die „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF)[26] an Bedeutung (vgl. Wansing 2005, S. 137). Die ICF begreift Partizipation als eine zentrale Dimension bei der Entstehung von Behinderung und wird als das Einbezogensein in folgenden Lebensbereichen verstanden (WHO 2001):

- „learning and applying knowledge
- general tasks and demands
- communication
- mobility
- self-care
- domestic life
- interpersonal interactions and relationsships
- major life areas
- community, social and civic life”

Mit der Einführung des SGB IX wurde eine weitere relevante Impulswirkung geschaffen. Das Gesetzbuch fixiert die gleichberechtigte Partizipation am gesellschaftlichen Leben als neue behindertenpolitische Leitidee (vgl. SGB IX). Selbstbestimmung und Partizipation erscheinen als die beiden führenden Orientierungen der Behindertenpolitik und werden als zentrale rehabilitationspolitische Zielperspektiven gesehen und zum Inbegriff einer zielorientierten sozialen Rehabilitation (vgl. Wansing 2005, S. 138).

„Partizipation fordern, fördern und sichern“ (SGB IX), so lautet das Programm des SGB IX. Partizipation soll für alle Menschen mit Behinderung gelten, unabhängig von der Art oder Ursache ihrer Behinderung (vgl. § 4SGB IX). Somit stehen Menschen mit Beeinträchtigung vor neuen Herausforderungen und Chancen (vgl. Wilmerstadt 2004, S. 10).

Im § 9 des SGB IX heißt es:

„Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.“ (§ 9 Abs. 3 SGB IX)

Vor diesem Hintergrund bedeutet das, dass Partizipation am Leben in der Gesellschaft mehr ist als nur eine Eingliederung mit Hilfe von speziellen Sozialleistungen. Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit werden gefordert und sind essenziell für eine individuelle Lebensführung. Partizipation zu fördern bedeutet demnach, Menschen mit Behinderung selbst in die Lage zu versetzen, ihr Leben eigenständig organisieren zu können (vgl. Wansing 2005, S. 138).

Wansing, Hölscher und Wacker (vgl. 2003, S. 219) sehen die gesellschaftliche Partizipation als Leitperspektive an. Der Aspekt der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung richtet sich einerseits auf

„(…) objektive Unterstützungsbedarfe um Benachteiligungen durch sozialpolitische Steuerung aufzuheben“, andererseits aber auch auf die „(…) subjektive Bewertung, auf die Bedürfnisse, die individuelle Zufriedenheit und das Wohlbefinden jedes Einzelnen“ (ebd.).

Gesellschaftliche Partizipation als Leitidee stellt das traditionelle System der Behindertenhilfe folglich definitiv infrage und verlangt einen grundlegenden Wandel in der Gestaltung sozialer Unterstützungsleistungen: Weg von Fremdbestimmung und Bevormundung institutioneller Einrichtungen hin zum selbstbestimmten, gesellschaftlich partizipierenden Individuum (vgl. Wansing 2005, S. 138).

Nach Wacker (vgl. 2002, S. 275) zufolge ist es noch ein weiter Weg, bis dieser Perspektivenwechsel vollzogen ist. Sie beschreibt den Wechsel mit folgenden Worten:

„Ein Wandel von der derzeit quantitativ überwiegenden Orientierung an den Prinzipien der Fürsorge und Betreuung hin zu einer fachlich bereits entfalteten Konzeption der individuellen Unterstützung und Teilhabe bedarf noch großer Anstrengung.“ (ebd.)

Damit einhergehend muss ebenso von der Ansicht, Integration sei erreicht, wenn Menschen mit Beeinträchtigung in einer Wohngemeinschaft zusammenleben oder wenn für diese genügend passende Angebote an Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitaktivitäten vorhanden sind, weggekommen werden (vgl. Wansing 2005, S. 138). Im Fokus sollte „(…) die Ermöglichung eines individuellen inszenierten Lebens, der Ausbildung von (Exklusions-) Individualität und um die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in die ‚normalen’ Alltags- und Lebensvollzüge einer Gesellschaft (…)“ (ebd.) stehen.

Die fachlich-konzeptionellen Diskussionen und Entwicklungen zur Partizipation am gesellschaftlichen Leben sind seit einigen Jahren tendenziell steigend (vgl. Wansing 2005, S. 138). Mit den neuen Gesetzen zur Partizipation bzw. zur Barrierefreiheit wird jedoch transparent, dass hier noch ein langer Weg zu beschreiten ist (vgl. Wansing/ Hölscher/ Wacker 2003, S. 219). Dies liegt an den noch weitestgehend fehlenden Umsetzungen in der Praxis (vgl. Wansing 2005, S. 138). Partizipation als sozial-integrative Zielvorstellung zu verankern ist letztendlich unerlässlich.

Die Begriffe PB, Rehabilitation, Selbstbestimmung und Partizipation wurden in diesem Kapitel thematisiert, um zum Thema der Arbeit hinzuführen sowie um zentrale Fachtermini, die mit dem PB im Kontext stehen, zu definieren. Damit einhergehend wurden bzw. werden im weiteren Verlauf der Arbeit ebenso andere Termini wie Autonomie, Unterstützung, autonome Lebensgestaltung mit Assistenz, Förderung, Beratung, Integration [27] und Inklusion[28] genannt. Diese Fachausdrücke stellen auch zugleich Ziele der pädagogischen Bemühungen dar. Aufgaben der Pädagogik, insbesondere die der Heil- und integrativen Pädagogik, bestehen u.a. darin, Menschen mit Beeinträchtigung durch individuelle Hilfen zu unterstützen und zu begleiten, um für diese ein möglichst großes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Partizipation und selbstständiger Lebensgestaltung zu erreichen.

Beim nachfolgenden Kapitel wird der Schwerpunkt auf die Grundlagen des PBs gerichtet.

III. GRUNDLAGEN - ECKPUNKTE DES PERSÖNLICHEN BUDGETS

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit den Grundlagen, die durch das PB geschaffen werden. Es erfolgt eine Skizzierung der sozialrechtlichen Grundlagen, der Zielsetzungen des PBs sowie des Paradigmenwechsels der Behindertenhilfe. Anschließend wird auf die konzeptionellen Grundlagen eingegangen, die den Wandel vom Sach- zum Geldleistungsbezug aufzeigen sollen. Im weiteren Verlauf wird näher auf die Begriffe der Bildung und Arbeit im Modell der Budgetbemessung des PBs eingegangen und das PB im Kontext zu diesen beiden Begriffen gesetzt.

1. Das Persönliche Budget - eine neue Leistungsform

„Das Persönliche Budget ist ein sinnvolles und notwendiges Steuerungsinstrument gegen verkrustete Strukturen.“ (Haack[29] 2004, S. [1])

„Mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit und mehr Selbstbewusstsein“ (Evers-Meyer/ Pöhler 0.J., S. 5) stellen die zentralen Leitbegriffe des Rehabilitationssystems dar, die mit dem PB gleichgesetzt werden (sollen) bzw. die mit dem PB primär in Verbindung gebracht und als dessen integrale Bestandteile verstanden werden (sollen).

Als „ExpertInnen in eigener Sache“ (BMAS 2008, S. 7; Brozek 2005, S. 136; Cloerkes 2007, S. 85; Trendel 2008, S. 12) entscheiden die Menschen mit Behinderung folglich selbst, welche Hilfen für sie am geeignetsten sind und welche Person - zu dem von ihm/ihr festgelegten Zeitpunkt - eine Leistung erbringen soll (vgl. Evers-Meyer 2008, S. 3). Dieses „Wunsch- und Wahlrecht“ (§ 9 SGB IX), das im SGB IX seit 2001 geregelt ist, trägt essenziell zur Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung bei (vgl. BMAS 2008, S. 7; Kapitel III.2.).

Beim PB handelt es sich nicht um eine neue eigenständige Leistungsart[30], aus der sich veränderte Leistungsansprüche ergeben, sondern es kennzeichnet „(…) eine Form der Leistungserbringung klassischer Teilhabe-Systemleistungen wie die entsprechenden System-Sachleistungen auch“ (Conty 2005, S. 2). Das PB stellt somit „(…) eine auf spezifische Weise gestaltete ziel- und maßnahmenorientierte Teilhabeleistung“ (Conty 2005, S. 2) dar, welche erforderliche „Hilfen nach Maß“ (Hölscher/ Wacker/ Wansing 2003, S. 198) für Menschen mit Behinderung gestaltet und eine individualisierte, souveräne Art der Lebensführung ermöglicht (vgl. Frevert 2006, S. 92; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 25). Auf diese Weise kommt dem Menschen mit Beeinträchtigung anstelle der klassischen, eher passiven Rolle als HilfeempfängerIn im Objektstatus „(…) eine aktive Rolle als wahl- und entscheidungsfähiger Nutzer“ (Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 25) zu.

Nach Hölscher, Wacker und Wansing (vgl. 2003, S. 208) ist die Einführung des PBs als neue Form sozialer Leistungen demnach Ausdruck eines grundlegenden Richtungswechsels in der Politik für Menschen mit Behinderung und stellt eine gänzlich neue Form der Leistungserbringung in der Rehabilitation dar, die mehr ambulante Versorgungsstrukturen schafft und längerfristig zum Abbau von voll- und teilstationären Angeboten führt. BudgetnehmerInnen erscheinen nicht länger als „Objekte der Fürsorge“ (Windisch 2006, S. 7), sondern als „Subjekte des Handelns“ (ebd.). Aus diesem Grunde stellt das PB vom Prinzip her ein neues und innovatives „Werkzeug“ (Wacker VO WS 2008/09) dar, diesen grundlegenden Wandel in der Behindertenhilfe herbeizuführen.

Auch Ekkardt (vgl. 2004, S. 1) sieht die neue Form der Leistungsausführung als Vorteil für die ambulante Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung an. Das PB dient laut ihm als „ambulante Eingliederungshilfe (…) und soll somit behinderten Menschen ermöglichen, ein möglichst eigenständiges und selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft zu führen“ (ebd.).

2. Sozialrechtliche Grundlagen

In diesem Abschnitt wird auf die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen des PBs näher eingegangen, die in den letzten Jahren essenziell ausgestaltet wurden.

Auf sozialrechtlicher Ebene wurden am 1. Juli 2001 in Deutschland[31] mit der Einführung des SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“, die rechtlichen Voraussetzungen für das PB geschaffen, die eine Weiterentwicklung im Sinne der Selbsthilfe-Bewegungen[32] ermöglichen (vgl. SGB IX; Wessel 2007, S. 43).

Das in Kraft getretene Gesetz verankert speziell ein Wahlrecht zwischen Geld- und Sachleistungen (vgl. § 17 SGB IX). Bis zu diesem Zeitpunkt lag es für Menschen mit Behinderung lediglich im Bereich der Möglichkeit, Hilfeleistungen in Form von Sachleistungen zu beziehen (vgl. Schäfers/ Schüller/ Wansing 2005, S. 83). Die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen wurde für diese Leistungsvariante mit dem Erlass einer Budgetverordnung zum 1. Juli 2004 bedeutend vorangebracht und bis Ende 2007 bundesweit mit Modellerprobungen in verschiedenen Regionen entwickelt (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 31; Windisch 2006, S. 9; WIR 2005, S. 6). Mit dem Inkrafttreten des SGB IX im Juli 2004 wurde die Geldleistung (PB) nun als sogenannte Kann-Leistung im Gesetz festgelegt (vgl. SGB IX; WIR 2005, S. 8). Seit 1. Jänner 2008 besteht generell ein Rechtsanspruch auf das PB und es ist als Pflichtleistung auf Antrag der Leistungsnutzer zu gewähren (vgl. SGB IX; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 31). Diese „Hilfe nach Maß“ (Hölscher/ Wacker/ Wansing 2003, S. 198) stellt somit eine neue Art der Leistungsform für Menschen mit Behinderung dar und ermöglicht es fortan, dass die Leistungssträger[33] Leistungen zur Partizipation in Form eines PBs anbieten können (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 31).

Das PB verfolgt laut SGB IX (§ 17 Abs. 2) folgende Zielsetzung:

„Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“ (§ 17 Abs. 2 SGB IX; Lachwitz/ Schellhorn/ Welti 2001, S. 13)

Bereits in diesem Satz werden die Grundlagen und Leitgedanken des PBs deutlich. Dieser im Gesetzbuch festgelegte § 17 „Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget“ (§ 17 Abs. 2 SGB IX) entspricht den Forderungen nach mehr Selbstbestimmung in hohem Maße (vgl. Windisch 2006, S. 9).

Persönliches Budget als Komplexleistung

Zu den möglichen Leistungsträgern, die mit einer oder mehren Leistungen am PB beteiligt sein können, zählen einerseits die Rehabilitationsträger (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, öffentliche Jugendhilfe, Sozialhilfe) sowie die Pflegekassen und Integrationsämter (vgl. § 6 Abs. 1 SGB IX; § 17 Abs. 2 SGB IX).

Das PB als neues Steuerungsinstrument soll dabei leistungsträgerübergreifend von allen im Einzelfall beteiligten Leistungsträgern als Komplexleistung erbracht werden, sodass Personen, die Ansprüche gegenüber verschiedenen Leistungsträgern geltend machen können und die Leistung „wie aus einer Hand“[34] (Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 35) erhalten (vgl. § 17 Abs. 2 SGB IX). Beteiligen sich also mehrere Leistungsträger, ist nur ein Träger als so genannte/r „Beauftragte/r“ im Namen der anderen Beteiligten für das PB zuständig und erste/r AnsprechpartnerIn für den Leistungsberechtigten (vgl. § 17 Abs. 4 SGB IX i.Vm. § 3 Abs. 3 Budgetverordnung (Budget V)). In das Gesamtbudget einer Person können so exemplarisch Teilpauschalen der Sozialhilfeträger für Hilfen zum Wohnen, für Mobilität und Haushaltsführung einfließen, von der Bundesagentur für Arbeit Gelder für Arbeitsassistenz (AA)[35] und von der Krankenversicherung Gelder für Rehabilitationssport (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 35).

Welcher Träger unter welchen Bedingungen welche Leistungen erbringt, beschließen die jeweiligen Leistungsgesetze. Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (vgl. §§ 53/54 SGB XII) werden z.B. nur unter zwei Prämissen bereitgestellt: Einerseits müssen die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein und andererseits darf es zu keiner Überschreitung bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen kommen, da ansonsten keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB gegeben ist (vgl. ebd.). Dieses Exempel wurde angeführt, um die Mannigfaltigkeit der Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger in Hinsicht auf ein PB zu explizieren[36].

Budgetfähige Leistungen

Budgetfähig waren bis Anfang 2005 alle Leistungen „die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können“ (§ 17 Abs. 2 SGB IX).

Es handelte sich folglich um Unterstützungsleistungen, die einerseits obligatorisch waren für die Ausführung von Aufgaben und Anforderungen der „alltäglichen“ (ebd.) Lebensführung, beispielsweise in der Arbeit, im Haushalt, in der Familie, im Privatleben oder in der Gesellschaft. Andererseits implizierte es Leistungen, die innerhalb bestimmter Zeitintervalle (täglich, wöchentlich) wiederkehren (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 35).

„Regelmäßig wiederkehrend“ (§ 17 Abs. 2 SGB IX) bedeutete in diesem Fall, dass die Hilfebedarfe und Leistungen kontinuierlich gewährleistet sein mussten und auf keinen Fall Unterstützungsbedarfe sein durften, die nur zeitweise oder sporadisch stattfanden und/oder Leistungen waren, die nur einmalig bezogen wurden - solche wurden neben dem PB weiterhin als Sachleistung erbracht (vgl. Schäfers/ Schüller/ Wansing 2005, S. 83; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 35).

Der Begriff „Regiefähig“ (§ 17 Abs. 2 SGB IX) beinhaltete, dass die Leistung steuerbar sein musste und die BudgetnehmerInnen selbstständig und eigenverantwortlich - wenn erforderlich mit Unterstützung - entscheiden konnten, welche Leistungen wann, wie und von wem ausgeführt wurden (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 35-36).

Mit der Einführung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21. März 2005 wurden die Vorgaben der regiefähigen Bedarfe erlassen. Budgetfähigkeit erstreckt sich nunmehr auf alle Leistungen zur Partizipation nach dem SGB IX sowie auf Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit und Hilfen zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können (vgl. Verwaltungsvereinfachungsgesetz 2005, S. 827). Für die Ausführung von Leistungen im Rahmen eines PBs ist in der Regel die Auszahlung in Geld vorgesehen, in begründeten Fällen werden sie in Form von Gutscheinen erbracht (vgl. § 17 Abs. 3 SBG IX).

Budgetbemessung

Laut dem Gesetzestext müssen PBs so bemessen sein, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und ggf. notwendige Unterstützungs- und Beratungsleistungen erfolgen können (vgl. § 17 Abs. 3 SGB IX).

„Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.“ (§ 17 Abs. 3 SGB IX)

Koordination der Leistungen und Bewilligung

Um eine Komplexleistung und die dafür obligatorische Kooperation zwischen den Leistungsträgern realisieren zu können, ist ein effektives und effizientes „Schnittstellenmanagement“ (Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 36) unerlässlich: Das PB soll in hohem Maße dazu beitragen, die Abläufe zwischen den AkteurInnen im Rehabilitationsgeschehen (von der Antragsstellung bis zur Bewilligung) besser zu koordinieren und auf diese Weise den Zugang von Menschen mit Behinderung zu Unterstützungsleistungen zu beschleunigen (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 36).

Anspruch auf Bewilligung eines PB

Den Anspruch auf Bewilligung eines PBs haben grundsätzlich alle Menschen , die eine Behinderung haben und deswegen Unterstützung brauchen. Ebenso alle Personen mit Behinderung, die einen Anspruch auf Leistungen zur Partizipation nach SGB IX zuteilwerden sowie alle Menschen mit Behinderung, die ein PB selbst wollen (vgl. BMAS 2006, S. [1]). Maßstab hierbei ist, dass die betroffene Person den Wunsch dazu äußert (vgl. Wacker VO WS 2008/09).

„Menschen, die wegen der Schwere ihrer Behinderung das Persönliche Budget nicht allein verwalten können, sind nicht von der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets ausgeschlossen. Sie können sich bei der Verwendung des Persönlichen Budgets beraten und unterstützen lassen.“ (BMAS 2006, S. [1])

3. Zielsetzung und Zweck des Persönlichen Budgets

Die Zielsetzungen, die mit dem PB im Kontext stehen, sind verschieden, denn alle beteiligten AkteurInnengruppen, z.B. Leistungsträger, Leistungserbringer, Leistungsnutzer, Gesetzgeber, assoziieren mit der neuen Leistungsform ihre eigenen Vorstellungen. Im weiteren Verlauf sollen einige dieser Zielsetzungen dargelegt werden.

Formuliertes Ziel der Leistungsbeurteilung im SGB IX lautet folgend:

„Behinderte oder von Behinderung bedrohte erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligung zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“ (§ 1 SGB IX; Lachwitz 2004, S. 12)

Die Einführung des PBs stellt den Ausdruck sozialpolitischer Reformbemühungen dar, die in Verbindung mit dem SGB IX stehen und somit an die generellen Zielsetzungen und Richtlinien der deutschen Rehabilitationspolitik anknüpfen (vgl. Cloerkes 2007, S. 42).

Das PB, als wirkungs- und nachfrageorientiertes Steuerungsinstrument, lässt sich grundlegend mit drei Zielsetzungen verbinden (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 31-32):

1) Die Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigung soll gestärkt werden (Autonomie und Individualisierung).
2) Die Zielgenauigkeit und Wirksamkeit der sozialen Leistungen sollen erhöht werden (Effektivität).
3) Die Ausgaben sollen gedämpft bzw. die notwendigen Ressourcen wirtschaftlich und sparsam verwendet werden (Effizienz).

Diese Zielvorstellungen sollen dadurch erreicht werden, indem das PB einen Beitrag leisten soll,

- persönliche Ressourcen der NutzerInnen und informelle Unterstützungssysteme zu stärken und einzubeziehen
- die Partizipation der NutzerInnen am Gesamtprozess der Leistungserbringung zu erhöhen
- die Qualität und Passgenauigkeit sozialer Leistungen zu befördern
- den Wettbewerb im Bereich der sozialen Dienste zu steigern
- einen nachfrageorientierten Angebotswandel zugunsten ambulanter Leistungen auszulösen (vgl. Baumgartner u.a. 2007, S. 45; BMAS 2007, S. 26-27)

Aus der Sicht von Hajen (vgl. 2001, S. 66) liegen die Zielsetzungen, die mit der Einführung von PBs im Kontext stehen, in einem Mehr an Selbstbestimmung für Menschen mit Beeinträchtigung, einer größeren Wirtschaftlichkeit der Unterstützungsmaßnahmen sowie in einer höheren Effizienz der Behindertenpolitik.

Beim PB soll es nach Trendel (vgl. 2008, S. 13) zufolge nicht primär zur Zielsetzung gehören, eine Umwandlung von bereits vorhandenen Sachleistungen in Geldleistungen zu realisieren. Die Relevanz dieser innovativen Leistungsform soll die Nutzung von Budgets kennzeichnen. Mit dieser neuen Möglichkeit des Gebrauchs von PBs können zahlreiche Ziele verwirklicht werden, die für viele Menschen mit Behinderung, speziell in Institutionen, bisher unerreichbar blieben (vgl. ebd.). Insbesondere werden dadurch Alternativen zur etablierten klassischen Behindertenhilfe eröffnet.

Laut Metzler u.a. (2007, S. 25) wiederum sollen leistungsberechtigte Personen nicht länger als „Objekt wohlfahrtsstaatlicher Fürsorge“ wahrgenommen werden, vielmehr soll bzw. kann das PB für die BudgetnehmerInnen Folgendes erreichen:

- Förderung der Subjektstellung des Einzelnen
- Unterstützung und Stärkung einer selbstbestimmten Lebensführung
- Unterstützung der Eigenverantwortlichkeit für die Bewältigung von Lebenslagen
- Minderung bzw. Beseitigung von Ausgrenzungsrisiken
- Verwirklichung der umfassenden Partizipation von Menschen mit Behinderung am Leben der Gesellschaft
- Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Leistungen erweitern
- Mitspracherecht bei Hilfebedarfsfeststellungen zu fördern
- eine Finanzierung des Hilfebedarfs aus einer Hand darstellen
- Nachfragemacht fördern, indem der Mensch mit Behinderung zum bezahlenden Konsumenten auf einem Dienstleistungsmarkt wird und somit ganz nach seinem/ihrem individuellen Bedarf Leistungen anfordern, aussuchen und einkaufen kann
- Bestimmung der Qualität der zu erbringenden Leistungen durch den Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, einhergehend mit der Auflösung des sozialrechtlichen Dreiecks im Endergebnis eine größere Zufriedenheit und ein größeres Maß an Lebensqualität und Lebenszufriedenheit zu erreichen (vgl. ebd.).

Um eine erfolgreiche Umsetzung des Konzeptes eines PBs in der Praxis zu erzielen, müssen laut Wansing, Hölscher und Wacker (vgl. 2003, S. 211) einige Voraussetzungen gegeben sein. Nach den AutorInnen zufolge sollte die neue Leistungsform so bemessen sein, dass die Grundversorgung gesichert ist. Darüber hinaus muss das PB individuelle Unterstützungsbedarfe garantieren sowie die Partizipation an subjektiv relevanten Lebensbereichen ermöglichen (vgl. ebd ) .

Kastl (2002, S. [2]) führt neben diesen Zweckbestimmungen noch andere Eckpunkte an, die ein PB ausmachen:

1. Eckpunkt: „Einplanbare direkte Geldleistung

Persönliche Budgets sind eine Form der Geldleistung. Diese Geldleistung ist kein Taschengeld. Vielmehr soll sie in einer Weise zugeschnitten sein, dass man mit ihr einen regelmäßig erwartbaren Bedarf decken kann, beispielsweise für die gesamte Lebensführung oder einen erheblichen Anteil davon. Und dies geschieht verlässlich für einen nicht zu kurzen vereinbarten Zeitraum.

2. Eckpunkt: Individueller Zuschnitt

Persönliche Budgets sind auf einen individuellen Bedarf zugeschnitten. Zugleich können die BudgetnehmerInnen im Rahmen des vereinbarten Budgets beim tatsächlichen Einsatz der Mittel eigene Prioritäten setzen.

3. Eckpunkt: Steuerungsinstrument

Mit dem Verfügen über Persönliche Budgets sollen BudgetnehmerInnen in die Lage versetzt werden, Einfluss zu nehmen auf

- die Art (was?)
- das Ausmaß (wie oft und wie viel?)
- die Ausführung (wann, wie und wer?)

von Unterstützungsleistungen.“

Durch „Marktverhalten“ (ebd.) können zusätzlich die Durchführung, die Beträge und die Angebote von Leistungen gelenkt werden. Eine Wandlung des Spektrums von Hilfeangeboten könnte sich somit im Laufe der Zeit mittels der Steuerung der BudgetnehmerInnen ereignen (vgl. ebd.).

Eurich (2005, S. 6) ist der Ansicht, dass die neue Form sozialer Leistungen im Hinblick auf die Selbstbestimmung der BudgetnehmerInnen „(…) ein gewisses Maß an Fähigkeiten zur Willensäußerung, zum Treffen von Entscheidungen, zum Managen von Geld (…)“ erfordert. Viele NutzerInnen werden laut Eurich gewiss Unterstützungsbedarf in Form von „Budgetassistenz[37] oder vorbereitende Trainings“ (ebd.) brauchen. Mit den geeigneten und individuell zugeschnittenen Förderungen können diese Menschen jedoch als „Subjekt des Handelns“ (Windisch 2006, S. 7) in Erscheinung treten und die Realisierung eines entsprechenden Ausmaßes an gleichberechtigter Partizipation am Leben in der Gemeinschaft erzielen.

Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die fundamentale Zielsetzung eines PBs eine personenbezogene und maßgeschneiderte Unterstützung sowie eine Dienstleistung für Hilfsbedürftige mit dem Ziel der gleichberechtigten Partizipation expliziert (vgl. Baur 2004, S. 131; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 25). Ein PB kann neben anderen zahlreichen Vorteilen dazu dienen, dass Menschen mit Behinderung beginnen nach eigenem Ermessen und eigenständig ihr Leben in die Hand zu nehmen und es so gestalten, wie sie es wollen.

4. Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe

Mit dem PB wird ein weiterer Schritt des Paradigmenwechsels[38] in der Behindertenhilfe von der Rehabilitation zur Selbstbestimmung realisiert. In diesem Abschnitt soll dieser Wandel nun detailliert erläutert werden.

„Gesellschaftliche Rahmenbedingungen für behinderte Menschen müssen so gestalten sein, dass möglichst viele Barrieren beseitigt werden, die behinderte Menschen an der Teilhabe hindern, dass rechtliche Diskriminierungen ausgeschlossen und Gründe für mögliche Benachteiligungen behoben werden (…). Der Perspektivwechsel in der Behindertenpolitik manifestiert sich darin, inwieweit Ressourcen und Kompetenzen in allen gesellschaftlichen Bereichen für die belange behinderter Menschen bereitgestellt werden und inwieweit Menschen mit Behinderungen ermutigt, unterstützt, befähigt, d.h. ‚ermächtigt’ werden, über ihre eigenen Belange selbst entscheiden zu können.“ (Rehabilitation International 2003, S. 4)

Das früher eher defizitorientierte, hierarchische Rehabilitationssystem kann durch professionelle Entscheidungen in Hinsicht auf bestimmte Rehabilitationspraktiken tendenziell einem Paradigmenwechsel unterzogen und im weiteren Verlauf durch ein neues System ersetzt werden (vgl. McGovern 2006, S. 55). Bedingt durch diese Entwicklungen, bietet sich jene neue Form der Erbringung staatlicher Sozialleistungen nicht nur an um Entscheidungsspielräume aufzudecken, sondern bewirkt zugleich den Vollzug eines deutlichen Paradigmenwechsels (vgl. Wacker/ Wansing/ Hölscher 2003, S. 108; Windisch 2006, S. 7).

Diesen sogenannten Paradigmenwechsel betrachten Wacker, Wansing und Schäfers (2005, S. 9) auch als grundlegenden Perspektivenwechsel:

„Nicht mehr wie Versorgung gewährleistet wird“ (ebd.) sei die Zielorientierung des Rehabilitationssystems, „sondern wie selbstbestimmte Lebensführung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft gelingen können - auch bei bestehendem Unterstützungsbedarf.“ (ebd.)

Der Perspektivenwechsel verfolgt weiters nach Hölscher, Wacker und Wansing (2003, S. 198) das Ziel, „(…) weg von einer anbieterzentrierten und oft pauschalen Versorgung [der Defizitorientierung bei Menschen mit Behinderung; Anm. d. A.] und hin zu einer personenbezogenen Hilfe nach Maß“ zu kommen. Mittels dieser spezifischen Hilfestellung soll somit eine ziel- und passgenaue Deckung der individuellen Unterstützungsbedarfe verwirklicht und die Kompetenzen und Ressourcen eines Menschen ernsthaft wahrgenommen werden (vgl. ebd.; Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 25). Daraus kann abgeleitet werden, dass die Einführung des PBs als Umorientierung des gesamten Rehabilitationssystems und des Paradigmenwechsels in der Behindertenhilfe hin zu einer selbstbestimmten Lebensführung und Partizipation am Leben in der Gesellschaft gesehen werden kann (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 25).

Die AutorInnen Wacker, Wansing und Schäfers (2005, S. 17) thematisieren in diesem Kontext ebenso den Begriff der „Lebensqualität“ und differenzieren zwischen den Definitionen „Lebensstandard“ und „Lebensqualität“:

Lebensqualität habe sich in den letzten Jahren zu einem zentralen Leitbegriff des Rehabilitationssystems entwickelt. Der Begriff der Lebensqualität impliziert „als umfassendstes Zielkonzept (…) sowohl objektive als auch subjektive Dimensionen und setzt sie zueinander in Beziehung“ (ebd.). Konträr dazu positioniert ist der Begriff des Lebensstandards, der einzig auf die objektiven Lebensbedingungen bezogen wird. Das Konzept der Lebensqualität wird laut den AutorInnen als

[...]


[1] In dieser Diplomarbeit wird die Bezeichnung „Menschen mit Behinderung“ gebraucht. Auf diese Weise soll eine Fokussierung auf den Aspekt der „Behinderung“ vermieden und einem diskriminierenden und reduktionistischen Sprachstil vorgebeugt werden. Der einfacheren Lesbarkeit wegen wird die kürzere, männliche Schreibweise gewählt, bei der weibliche Personen mit eingeschlossen sind.

[2] Bürgerrechtsbewegung von Menschen mit Behinderung

[3] Menschen mit Behinderung schließen sich zusammen, entscheiden selber über ihr Leben, stellen politische Forderungen, beraten und schulen sich gegenseitig, fordern für sich selbst und Menschen mit geistiger Behinderung Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten sowie größere Selbstbestimmung. Sie haben den Anspruch, die besten Fachleute für ihr eigenes Leben und den eigenen Unterstützungsbedarf zu sein (vgl. Westecker 1999, S. [1]).

[4] Z.B. Zentrum für Kompetenzen in Wien (ZFK), Behindertenberatungszentrum BIZEPS in Wien, Wiener Assistenzgenossenschaft (WAG), Interessensvertretung Selbstbestimmt Leben in Tirol (SL)

[5] Persönliches Budget wird hier nur in allgemeiner Form benutzt oder wenn zusammenfassend über alle Länder gesprochen wird. Das Persönliche Budget wird in der Arbeit mit der Abkürzung PB bezeichnet.

[6] Es besteht eine Differenz zwischen „sein“ und „sollen“. An dieser Stelle soll angemerkt werden, dass es nicht von vornherein feststeht, ob die Forderungen in Bezug auf das PB eingelöst werden können. Hume (1978, S. 211) bringt diese Differenz zwischen „Sein - Soll“ mit folgenden Worten sehr passend zum Ausdruck: „Plötzlich werde ich damit überrascht, daß mir anstatt der üblichen Verbindungen von Worten mit ,ist‘ und ,ist nicht‘ kein Satz mehr begegnet, in dem nicht ein ,sollte‘ oder ,sollte nicht‘ sich fände. Dieser Wechsel vollzieht sich unmerklich; aber ist von größter Wichtigkeit. Dies sollte oder sollte nicht drückt eine neue Beziehung oder Behauptung aus (…).“

[7] Ist eine Unterstützung, die es Menschen mit Behinderung ermöglicht, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten. Diese Menschen bzw. die AssistenznehmerInnen wählen ihre Persönlichen AssistentInnen selbst aus, leiten AssistentInnen an, bestimmen Zeit, Ort, Art und Ablauf der Assistenzleistung und können sie selbst anstellen (ArbeitgeberInnenmodell) oder die Assistenzleistung bei einer Organisation einkaufen (vgl. ZFK 0.J, S. [2]). Laut dem Fonds Soziales Wien (FSW 2010, S. 1) ist PA „eine spezifische Form der persönlichen Hilfe nach den Prinzipien der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung in den Bereichen Haushalt, Körperpflege/Grundbedürfnisse, Erhaltung der Gesundheit, Mobilität, Kommunikation und Freizeit, die Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, im eigenen Privathaushalt ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen können auch einzelne ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten durchgeführt werden“ .

[8] Mit dem PB wandelt sich das traditionelle Dreiecks- und Machtverhältnis zwischen Rehabilitations- bzw. Leistungsträgern, Leistungsnutzern und Leistungserbringern im Rahmen des bisherigen Sachleistungsmodells wesentlich. Die neue Leistungsform greift in das Gefüge zwischen diesen dreien Akteuren ein und verändert zugleich die Gegebenheiten des Marktes für Teilhabeleistungen (vgl. Kapitel III. 5.; Windisch 2006, S. 11).

[9] Das Empowerment-Konzept geht auf die Bürgerrechtsbewegung der 1960er Jahre der afro-amerikanischen Minderheitsbevölkerung der USA zurück (vgl. Herriger 2006, S. 22). Der Begriff „Empowerment" steht für „Selbst-Bemächtigung", „Stärkung von Autonomie und Selbstbestimmung" und für „Entwicklungsprozesse in der Dimension der Zeit, in deren Verlauf Menschen die Kraft gewinnen, derer sie bedürfen, um ein nach eigenen Maßstäben buchstabiertes ‚besseres Leben' zu leben" (Herriger 2006, S. 13). Im Zusammenhang mit Selbstbestimmung ist Empowerment ein wichtiger Teilaspekt. Empowerment impliziert zwar den Leitgedanken der Selbstbestimmung und Autonomie, es stellt aber ein umfangreicheres Konzept v.a. mit einer dialektischen Grundorientierung dar (vgl. Weiß 2000, S. 129).

[10] Sachleistungen sind die klassische Form, nach der finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderungen gezahlt werden. Sie bestehen auch weiterhin neben dem PB. Bei einer Hilfegewährung dieser Art verhandelt der Kostenträger nur mit dem Leistungserbringer, nicht mit dem Betroffenen selbst (vgl. Kapitel III.5.1.; LV Baden-Württemberg 2004, S. 22).

[11] Beispiele von ausländischen Modellversuchen: Askheim 2005: Personal assistance - direct payments or alternative public service; Carmichael/ Evans/ Brown 2001: A user led best value of direct payments; Huguenin 2005: Assistenzmodell für Menschen mit Behinderungen; Ridley/ Jones 2002: „Direct what?“ – A study of direct payment to mental health service users; Rizzi 2006: Assistenzmodelle in anderen Ländern; Ungerson 2004: Whose empowerment and independence?; Westecker 2002 : Das persönliche Budget -Erfahrungen aus dem benachbarten Ausland (vgl. Kapitel IV. 1.-5.)

[12] nach Ansicht der Autorin

[13] ZFK: Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, deren Angehörige und ArbeitgeberInnen in Wien. Näheres unter http://www.zfk.at

[14] WAG: Genossenschaft für behinderte Menschen, die durch persönliche Assistenz die Möglichkeit erhalten, in der Gesellschaft und nicht in Einrichtungen zu leben. Näheres unter http://www.wag.or.at

[15] Balance: Soziale Dienstleistungsorganisation, die betreutes Wohnen und Beschäftigungstherapie-Werkstättenplätze für Menschen mit Behinderung anbietet. Näheres unter http://www.balance.at

[16] Wiener Bandgesellschaft: Privater, gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wien. Ist ein österreichisches Hilfswerk für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Näheres unter http://www.band.at

[17] GIN: Bietet Assistenz und Begleitung für Menschen mit intellektueller oder mehrfacher Behinderung in Wohngemeinschaften und in der eigenen Wohnung. In verschiedenen Werkstattprojekten bietet er Beschäftigungstherapiemöglichkeiten und geschützte Arbeitsplätze an. Näheres unter http://www.gin.at

[18] Wurde unter Verein Y tituliert, da die Anonymisierung der Organisation von dem/der jeweiligen ExpertIn dieser Institution gewünscht wurde.

[19] „Der Leistungserbringer, auch genannt Leistungs anbieter , übernimmt die Rolle der Dienstleister, die mit dem Ziel gesellschaftlicher Teilhabe handeln, aber dabei Abschied nehmen von einer fürsorglichen (Rundum-)Versorgung zugunsten individueller Serviceleistung.“ (Wacker/ Wansing/ Hölscher 2003, S. 109) Die Begriffe „Leistungserbringer bzw. -anbieter, Leistungsempfänger bzw. -nutzer, Leistungsträger“ wurden aus der Grafik des Leistungsdreiecks (Abb. 1) übernommen und werden somit nur in männlicher Schreibweise verwendet, mit der beide Geschlechter gleichermaßen gemeint sind, damit eine einfachere Lesbarkeit in der Arbeit gewährleistet werden kann (vgl. Kapitel III.5.).

[20] Die Begriffe „Leistungserbringer bzw. -anbieter, Leistungsempfänger bzw. -nutzer, Leistungsträger“ wurden aus der Grafik des Leistungsdreiecks (Abb. 1) übernommen und werden somit nur in männlicher Schreibweise verwendet, mit der beide Geschlechter gleichermaßen gemeint sind, damit eine einfachere Lesbarkeit in der Arbeit gewährleistet werden kann (vgl. Kapitel III.5.).

[21] Im Jahre 1980 wurde eine erste Ausgabe der ICIDH publiziert. Es lässt sich eine Dreiteilung zur Definition von Behinderung darstellen. 1. Impairment (Schädigung): Störung auf der organischen Ebene. 2. Disability (Beeinträchtigung): Störungen auf der personalen Ebene. 3. Handicap (Benachteiligung): Mögliche Konsequenzen auf der sozialen Ebene (vgl. DIMDI 2005, S. 175-176).

[22] Im Jahre 1980 wurde die letzte Fassung der ICIDH-1 publiziert. Die ICIDH-1fand in den meisten Bereichen der Rehabilitation (Medizin, Recht, Pädagogik, usw.) Anwendung, musste aber in den letzten Jahren überarbeitet werden, weil sie die Behinderung zu sehr einseitig der einzelnen Person zuschrieb (vgl. Schuntermann 1999, S. [2]).

[23] Verwendung der Terminologie der ICIDH-2 : „Rehabilitation umfasst alle Maßnahmen, die das Ziel haben, die negativen Wirkungen jener Bedingungen abzuschwächen, die zu Aktivitätsstörungen oder Partizipationsstörungen führen, und die hilfreich bzw. notwendig sind, um Personen mit Aktivitäts- und Partizipationsstörungen zu befähigen, soziale Integration zu erreichen. Rehabilitation zielt nicht nur darauf ab, Personen mit Aktivitäts- und Partizipationsstörungen die Anpassung ihres Lebens an ihre Umwelt zu ermöglichen, sondern auch auf Intervention und Vermittlung innerhalb ihrer unmittelbaren Umwelt sowie innerhalb der Gesellschaft insgesamt, um ihre soziale Integration zu erleichtern.“ (WHO 2001)

[24] Es wird folgend näher auf das deutsche SGB eingegangen, da in Österreich derzeit noch kein einheitliches Rehabilitationsgesetz vorhanden ist. Das neue Rehabilitationsgesetz wird derzeit von Arbeitsgruppen der Tiroler Landesregierung noch entwickelt, welches als Ersatz für das alte Gesetz von 1984 dienen soll. Das Gesetz soll Maßnahmen zur Entfaltung und (Wieder-) Eingliederung von Menschen mit Behinderung definieren (vgl. Grüne Bildungswerkstatt 2007, S. [2]).

[25] Da diese Arbeit in Anbindung an das Fach der beruflichen Rehabilitation ausgerichtet ist und um eine einheitliche Linie in dieser Diplomarbeit herzustellen, wird im Folgenden der Begriff der Selbstbestimmung verwendet.

[26] Geht von einer Dreigliedrigkeit der Behinderung aus, jedoch wurden z.B. die Begrifflichkeiten und mit ihr die Definitionen geändert: Schädigung, Aktivitätsbeeinträchtigung, Partizipationseinschränkung. Neu an der ICF ist die Einbeziehung von Umweltfaktoren wie Assistenz- oder Heilmittelbedarf. Auch personelle Faktoren wie die Geschlechtszugehörigkeit, Alter, Ethnie sollen hinzugezogen werden (vgl. DIMDI 2005, S. 5).

[27] Laut Böhm (2005, S. 313) ist Integration „ein in verschiedenen Zusammenhängen gebrauchter Begriff, der heute zunehmende Bedeutung gewinnt. In der sonderpädagogischen Diskussion wird der Gedanke im Sinne einer gemeinsamen Erziehung und Bildung von behinderten und nichtbehinderten Menschen vermehrt in den Blick genommen. (…) das Prinzip der Integration wird sowohl als ein leitendes pädagogisches Ziel wie auch als rehabilitationspädagogische Maßnahme verstanden.“

[28] Seit Ende des 20. Jahrhunderts wird in der Sonderpädagogik der Begriff der „Inklusion“ zusätzlich zum Begriff der „Integration“ genutzt (vgl. Biewer 2000, S. 152). Sander (vgl. 2004, S. 241-243) definiert drei diverse Versionen des Begriffs Inklusion. „Die erste Form Inklusion I ist in seiner Bedeutung mit der Integration gleichzusetzen und wird auch in der Fachliteratur so verwendet. Inklusion II wird erforderlich als Antwort auf die real existierende Unvollkommenheit der Integration und ist somit als optimierte Integration zu verstehen. Schließlich beschreibt Inklusion III die optimierte und zugleich umfassend erweiterte Integration, wobei die Akzeptanz von Unterschieden und die Achtung individueller Bedürfnisse aller Kinder und Jugendlicher im Mittelpunkt steht.“ (ebd., S. 241-243)

[29] Karl Hermann Haack - Beauftragter der Bundesregierung Deutschland für die Belange von Menschen mit Behinderung

[30] Im Zuge der Auseinandersetzung trat eine Diskrepanz hervor, die insofern relevant erscheint, als die Forderungen, die im Zusammenhang des PBs erhoben werden bzw. die Behauptung eines grundlegenden Paradigmenwechsels, die damit einhergehen, in Kontrast gesehen werden können, zu der Art und Weise wie über die Betroffenen sprachlich verhandelt wird.

[31] An dieser Stelle werden die sozialrechtlichen Grundlagen des PBs in Deutschland dargestellt, da einerseits in Österreich noch kein PB vorhanden ist, lediglich eine Form des PBs und andererseits noch kein Rechtsanspruch besteht.

[32] Selbsthilfe-Bewegung der Behinderten, deren Grundlage die Forderung nach mehr Selbstbestimmung und größerer Freiheit ist (vgl. Westecker 1999, S. [2]). Zwei Prinzipien stehen im Mittelpunkt: Die Lösung ihrer Aufgaben ohne professionelle Hilfe, also das Selbsthilfeprinzip, und die gemeinschaftliche Bewältigung von Problemen, sprich das Gruppenprinzip (vgl. Fonds Gesundes Österreich 2005, S. [1]).

[33] Leistungsträger, früher auch Kostenträger genannt, sind jene Ämter und Stellen, die für die Gewährung von Sozialleistungen sachlich zuständig sind (vgl. LV Baden- Württemberg der Lebenshilfe 2004, S. 14). Die Begriffe „Leistungsträger, Leistungsempfänger bzw. -nutzer, Leistungserbringer bzw. -anbieter“ werden in der verfassten Arbeit aus der Grafik des Leistungsdreiecks (Abb. 1) übernommen und somit nur in männlicher Schreibweise verwendet, mit der beide Geschlechter gleichermaßen gemeint sind, damit eine einfachere Lesbarkeit gewährleistet werden kann (vgl. Kapitel III.5.).

[34] Ist vor allem für Personen mit komplexem Unterstützungsbedarf von Bedeutung, die Ansprüche gegenüber verschiedenen Leistungsträgern geltend machen können (vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, S. 35).

[35] Mit Novellierung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zum 1.1.1999 sind die Maßnahmen der AA im BEinstG gesetzlich verankert (vgl. Badelt & Österle 2001, S. 80). Unter AA wird eine „dauerhafte, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am Arbeitsplatz verstanden. Sie setzt voraus, dass die Assistenz-NutzerInnen für ihren Arbeitsbereich qualifiziert sind. Arbeitsassistenz ist nicht Job Coaching oder psychosoziale Betreuung/berufsbegleitende Unterstützung. Es können zwar mehrere Leistungen erforderlich sein und dementsprechend parallel gewährt werden. Dennoch handelt es sich um unterschiedliche Formen personaler Unterstützung im Arbeitsleben“ (BAG UB 2005, S. 5).

[36] Es würde jedoch den Rahmen der Diplomarbeit sprengen, alle für ein PB in Frage kommende Leistungen explizit darzustellen. Eine beispielhafte Aufzählung budgetfähiger Leistungen einzelner Leistungsträger sind: Zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Arbeitsassistenz (Bundesagentur für Arbeit), ambulante, teilstationäre oder stationäre Eingliederungshilfe, Leistungen zur Mobilität, Leistungen zur Partizipation in der Gesellschaft und am Arbeitsleben, durch Besuch einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (Sozialhilfe) (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 2005, S. 8-30)

[37] Wird im Hinblick auf den Beratungs- und Unterstützungsbedarf zum PB vielfach gebraucht. Der Begriff der Budgetassistenz ist rechtlich nirgends verankert. Welti (2007, S. 70) definiert den Begriff „(...) als Beratung und Unterstützung, die vor Gewährung eines Persönlichen Budgets sowie während des Bezugs des Persönlichen Budgets erfolgt".

[38] Die gebräuchlichste Verwendungsweise des Wortes Paradigma geht auf den Wissenschaftstheoretiker und -historiker Thomas S. Kuhn zurück. Kuhn (1967, S. 10) beschreibt den Begriff folgendermaßen: „(…) führte mich dazu, die Rolle dessen in der wissenschaftlichen Forschung zu erkennen, was ich seitdem Paradigmata' nenne. Darunter verstehe ich allgemein anerkannte wissenschaftliche Leistungen, die für eine gewisse Zeit einer Gemeinschaft von Fachleuten maßgebende Probleme und Lösungen liefern.“

Ende der Leseprobe aus 170 Seiten

Details

Titel
Selbstbestimmte Lebensgestaltung für Menschen mit Behinderung mit Hilfe des Persönlichen Budgets
Untertitel
Eine qualitativ-empirische Untersuchung aus Sicht der ExpertInnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe in Österreich
Hochschule
Universität Wien
Note
Sehr Gut
Autor
Jahr
2010
Seiten
170
Katalognummer
V168582
ISBN (eBook)
9783640861279
ISBN (Buch)
9783640861552
Dateigröße
1982 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Persönliches Budget, Selbstbestimmte Lebensgestaltung, Autonomie, Partizipation, Paradigmenwechsel, Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz in Wien, Selbstbestimmung
Arbeit zitieren
Anja Pölzl (Autor:in), 2010, Selbstbestimmte Lebensgestaltung für Menschen mit Behinderung mit Hilfe des Persönlichen Budgets, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168582

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