Das Dilemma der Abwägungsnotwendigkeit bei moralisch gebotenen humanitären Interventionen


Hausarbeit, 2009

29 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung: Von der Legitimation militärischer Gewalt

2. Die humanitäre Intervention - ein erklärungsbedürftiges Konzept
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Schwere Menschenrechtsverletzungen
2.3 Die Einschränkung der Souveränität

3. Das Dilemma humanitärer Interventionen
3.1 Das moralische Gebot zur Intervention
3.1.1 Deontologische Ethikkonzepte
3.1.2 Die Theorie des gerechten Krieges und der gerechte Grund
3.1.3 Die moralische Pflicht zur Intervention
3.2 Die Abwägungsnotwendigkeit
3.2.1 Konsequenzialistische Ethikkonzepte
3.2.2 Die Theorie des gerechten Krieges und Abwägungskriterien
3.2.3 Abwägung und Interventionsentscheidung
3.3 Fazit: Verzicht auf humanitäre Interventionen trotz moralischer Verpflichtung?

4. Die Überwindung des Dilemmas durch eine internationale Institution?
4.1 Funktionslogik
4.2 Leistung
4.3 Zusammensetzung

5. Kommentierte Zusammenfassung

6. Fazit: Entschärfung des Dilemmas aus praktischer Sicht möglich

1. Einleitung: Von der Legitimation militärischer Gewalt

We recognize that all war is terrible, representative finally of human political failure (...). Yet reason and careful moral reflection also teach us that there are times when the first and most important reply to evil is to stop it. There are times when waging war is not only morally permitted, but morally necessary, as a response to calamitous acts of violence, hatred, and injustice. This is one of those timest[1]

Dies ist die Kernbotschaft eines von 60 amerikanischen Intellektuellen[2] Unterzeichneten offenen Briefes. Mit der im Februar 2002 erschienen Schrift sollte der von der Bush­Administration erklärte Krieg gegen den Terror moralisch untermauert werden, indem die militärische Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 mit der Lehre vom ge­rechten Krieg in Verbindung gebracht wird, die Bedingungen festsetzt, unter denen ein Krieg moralisch legitim sein kann. Der Versuch, den Krieg gegen den Terror mit der Theorie des gerechten Krieges moralisch zu untermauern, ist international jedoch hoch umstritten.[3]

Auf den ersten Blick weniger kontrovers erscheint die Legitimation eines Krieges, um schwere Menschenrechtsverletzungen - wie bei einem drohenden Völkermord - zu verhin­dern. So würde die Kernbotschaft des oben zitierten offenen Briefes beispielsweise sehr viel besser zur Legitimation einer humanitären Intervention auf den Fall des Genozids in Ruan­da zutreffen, wo acht Jahre zuvor - von April bis Juli 1994 - zwischen 800.000 und 1.000.000 Angehörige der Tutsi-Minderheit wegen ihrer Volkszugehörigkeit von Teilen der Hutu-Mehrheit ermordet wurden. Die Vereinten Nationen und einzelne Staaten, die bereits Truppen in Ruanda stationiert hatten, wurden in der Folge für ihre Untätigkeit scharf kriti- siert.[4]

Auch wenn die internationale Anerkennung von humanitären Interventionen in den letzten Jahren stark zugenommen hat[5], wird deren Legitimation oftmals angezweifelt. So weisen Kritiker beispielsweise auf die Gefahr für die Stabilität der internationalen Ordnung oder auf das Risiko des Missbrauchs durch mächtige Staaten hin[6]. Tatsächlich könnte jedoch ein moralisch tiefer liegender Konflikt das Konzept der humanitären Intervention als Ganzes in Frage stellen: Einerseits erscheint diese zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverlet­zungen legitim. Andererseits ist jedoch militärische Gewalt nach der Lehre des gerechten Krieges - und die soll in dieser Arbeit dem Konzept der humanitären Intervention zu Grunde gelegt werden - erst moralisch verantwortbar, wenn die Abwägung verschiedener Faktoren wie der Verhältnismäßigkeit des geplanten Gewalteinsatzes zu einem positiven Ergebnis führt. So lassen sich humanitäre Interventionen moralisch möglicherweise nicht rechtferti­gen, obwohl schwere Verletzungen der Menschenrechte vorliegen.

Mit Verweis auf dieses Dilemma kann das Konzept der humanitären Intervention zur Ver­hinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen letztlich als Ganzes in Frage gestellt wer­den, da mit diesem das selbstgesteckte Ziel nicht konsequent erreicht werden kann. Um aber die Möglichkeit einer humanitär motivierten Intervention nicht von vornherein aus­schließen zu müssen, soll ein Vermittlungsvorschlag präsentiert werden, mit dem das Di­lemma entschärft werden kann. Hieraus ergibt sich die These der vorliegenden Arbeit, nach der das Dilemma bei moralisch gebotenen Interventionen aus humanitären Gründen durch eine internationale Institution entschärft werden kann, die die Menschenrechtsverletzungen und die moralische Legitimität des Eingriffes beurteilt.

Um die These kritisch prüfen zu können, soll im ersten Teil der Arbeit das Konzept der hu­manitären Intervention präzisiert werden, indem der Begriff definiert und auf zwei für das Konzept zentrale Inhalte - schwere Menschenrechtsverletzungen und die Souveränitätsein­schränkung - eingegangen wird. Hierauf folgt die Darstellung des unterstellten Dilemmas: Der Pol des moralischen Gebots zur Intervention aus humanitären Gründen wird durch die Verknüpfung deontologischer Ethikansätze mit dem Konzept des gerechten Grundes, der ein wesentliches Element der Theorie des gerechten Krieges ist, nachgezeichnet. Analog zu dieser Vorgehensweise wird der Gegenpol des Dilemmas durch die Verbindung konsequen- tialistischer Ethikansätze mit Abwägungskriterien der Lehre vom gerechten Krieg abgebildet.

Nach der Zusammenführung der beiden Pole folgt hierauf die Darstellung eines Vermitt­lungsvorschlag als möglicher Ausweg aus dem Dilemma: Die Gründung einer internationa­len Institution, die die Legitimität humanitärer Interventionen beurteilt. Hierbei werden Funk­tionslogik, Leistung und Zusammensetzung der Idee schemenhaft vorgestellt. Abschließend werden die Ergebnisse zusammengetragen und mit diesen die aufgestellte These kritisch bewertet. Hierbei ist zu beachten, dass mit der vorliegenden Arbeit ausdrücklich kein prag­matischer Beitrag zur Vereinbarung der humanitären Intervention mit dem Völkerrecht auf­gezeigt werden soll, weshalb in dieser die Legalitätsperspektive keine Rolle spielt.

Methodisch wird das hermeneutische Vorgehen mit einer Literaturauswertung gestützt, da zum einen ausreichend aktuelle Literatur zu Verfügung steht und zum anderen der Rückgriff auf bereits gewonnene Erkenntnisse die Argumentationskette der vorliegenden Arbeit ver­stärken kann. Herauszuheben ist hierbei die Arbeit Menschenrechte militärisch schützen von Wilfried Hinsch und Dieter Janssen, die in ihrer Publikation einen sehr guten Überblick über ethische Probleme der humanitären Intervention bieten. Vertiefende Einzelanalysen ver­schiedenster Aspekte dieses Spannungsfeldes bieten die Aufsätze in den Sammelbänden Ethics of Humanitarian Interventions und Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Politi­cal Dilemmas von den Herausgebern Georg Meggle bzw. J. Holzgrefe und Robert Keohane.

Hinsichtlich der kurzen Einführung in die Ethikkonzepte bieten die Monografien von Dagmar Fenner - Ethik. Wie soll ich handeln? - und Friedo Ricken - Allgemeine Ethik - eine gute Basis für den Einstieg in die Unterscheidung von deontologischen und konsequentialisti- schen Modellen. Abschließend soll bezüglich der Theorie des gerechten Krieges auf Michael Walzer verwiesen werden, der mit seinem Werk Just and Unjust Wars diesen Ansatz aktuel­len globalen Entwicklungen angepasst und somit auch die Basis für die Anwendung der Leh­re vom gerechten Krieg auf die humanitäre Intervention geschaffen hat. Ferner bieten der Aufsatz Die Lehre vom gerechten Krieg - obsolet oder unverzichtbar? von Peter Mayer und die Monografie Was leistet die Theorie des gerechten Krieges heute? von Barbara Merker weiter führende Einblicke in die Theoriekonzeption. Insgesamt liegt für die gewählte Thema­tik eine Fülle von Literatur vor.

2. Die humanitäre Intervention - ein erklärungsbedürftiges Konzept

Entscheidend für die Darstellung und die mögliche Überwindung des moralischen Dilemmas[7] der humanitären Intervention ist die Entwicklung einer möglichst präzisen Begriffskonzeption. Nur durch die klare Eingrenzung und Definition des Untersuchungsgegenstandes können die beiden Pole des unterstellten Konfliktes zwischen dem moralischen Gebot und der Notwen­digkeit zur Abwägung bei humanitären Intervention aufgezeigt und die dilemmatische Struk­tur beleuchtet werden. Deshalb wird im Folgenden eine genauere Begriffsbestimmung und die Darstellung zweier wichtiger Teilaspekte dieser erfolgen.

2.1 Begriffsbestimmung

In der Literatur finden sich eine Vielzahl von Definitionen[8], in denen verschiedene Elemente des Begriffs der humanitären Intervention unterschiedlich gewichtet werden. Prinzipiell las­sen sich weiter gefasste Konzepte, in denen jegliche Einmischung eines oder mehrerer Staa­ten in die inneren Angelegenheiten eines Drittstaates aus humanitären Gründen als Interven­tion verstanden wird[9], von engeren Ansätzen unterscheiden, die den Aspekt der gewaltsam militärischen Intervention[10]betonen[11]. Für die vorliegende Arbeit sind nur engere Definitionen relevant, da das Eingreifen mit militärischer Gewalt eine zentrale Voraussetzung für das unterstellte Dilemma ist.

Als Intention der humanitären Intervention soll in diesem Zusammenhang der Schutz der Gesamtbevölkerung oder von Bevölkerungsteilen vor schweren Menschenrechtsverletzun­gen bestimmt werden, wobei das Subjekt der Intervention nicht nur einzelne Staaten, son­dern auch multilaterale Verbünde, sowie von staatlichen Akteuren dominierte internationale Organisationen (wie die Vereinten Nationen) sein können. Schließlich wird angenommen, dass ein oder mehrere Drittstaaten das Objekt der Intervention darstellen können, in die oh­ne Zustimmung der amtierenden Regierung militärisch eingegriffen wird.[12]

Bis auf den zuletzt genannten Aspekt folgt die Begriffsentwicklung der Definition von Wilfried Hinsch und Dieter Janssen[13]. Für die vorliegende Arbeit ist die Ablehnung der Intervention durch die Regierung des betroffenen Staates jedoch entscheidend, da sich die damit einher­gehende Souveränitätseinschränkung bezüglich des unterstellten Dilemmas im Pol der Not­wendigkeit zur Abwägung widerspiegelt. Somit soll im weiteren Verlauf der Arbeit humanitäre Intervention als Eingriff definiert werden, bei dem ein Staat, eine Gruppe von Staaten oder eine internationale Vereinigung Militär in ein fremdes Staatsgebiet [gegen den Willen der amtierenden Regierung] entsendet, um die Bevölkerung des fremden Staates vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen[14].

2.2 Schwere Menschenrechtsverletzungen

Um das Konzept der humanitären Intervention weiter zu schärfen, wird im Folgenden der Terminus schwere Menschenrechtsverletzung näher bestimmt. Analog zur Vielzahl an vor­geschlagenen Definitionen für die humanitäre Intervention findet sich in der Literatur eine große Anzahl an Verbrechen, nach denen der Eingriff aus humanitären Gründen legitim ist. Genannt werden beispielsweise Handlungen (...), die das Gewissen der Menschheit scho­ckieren[15] oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie Völkermord, Folter, Rassendiskri­minierung, oder ethnische Säuberungen[16]. Da diese Einzelbegriffe unscharf bleiben und nicht genau zu definieren vermögen, ab wann ein Grund für die humanitäre Intervention vor­liegt, wird in der vorliegenden Arbeit der besser einzugrenzende Begriff der schweren Men­schenrechtsverletzung verwendet.

Zur Präzisierung der Definition von schweren Menschenrechtsverletzungen soll an dieser Stelle kurz auf das Menschenrechtskonzept eingegangen werden: Hiernach umfasst dieses individuelle Rechte, die allen Menschen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu Staaten von ,Natur aus’ zukommen[17]. Nach der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte[18], die das Fundament für den Menschenrechtsbegriff der vorliegenden Arbeit bereiten soll[19], gehören

hierzu beispielsweise das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person[20](Artikel 3) sowie das Recht auf Unterlassung von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder ernied­rigender Behandlung oder Strafe[21] . Die Nichteinhaltung dieser Rechte durch Personen oder Institutionen wird hier als Menschenrechtsverletzung bestimmt.[22]

Mit der Betonung von schweren Menschenrechtsverletzungen[23] soll verdeutlicht werden, dass humanitäre Interventionen nicht bei jeglicher Art von Menschenrechtsverletzungen, wie beispielsweise der Verletzung des Rechts auf Bildung (Artikel 26), legitim sind. Insbesondere bei der Nichteinhaltung der genannten Artikel 3 und 5 kann eine Menschenrechtsverletzung jedoch als schwer bezeichnet werden. Wesentlich für den hier verfolgten Ansatz ist schließ­lich auch, dass einzelne schwere Menschenrechtsverletzungen nicht ausreichen, um einen Eingriff aus humanitären Gründen zu rechtfertigen - die Vorfälle müssen systematisch und/oder in großer Zahl vorkommen[24].

2.3 Die Einschränkung der Souveränität

Neben der Definition von schweren Menschenrechtsverletzungen ist die Beschäftigung mit der staatlichen Souveränität sowie deren Einschränkung für die Diskussion um die humanitä­re Intervention im Allgemeinen und für das Interventionsdilemma im Besonderen von Bedeu­tung, da nur durch die Umdeutung des Konzepts der Souveränität Eingriffe zum Schutz von Menschenrechten möglich werden. Historisch gesehen lässt sich der Begriff auf Jean Bodin (1529-1629) zurückbeziehen, der Souveränität als die absolute und dauernde Gewalt eines Staates[25] bestimmte. Zur gängigen Praxis moderner Staaten wurde das Souveränitätsprinzip nach dem Westfälischen Frieden (1648), in dem sich die Staaten gegenseitig als souverän und gleichberechtigt anerkannten. Ein wichtiger Aspekt dieser Anerkennung war die Auto­nomie nach Innen, also das Verbot sich in innere Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen[26]. Verantwortlich für das Wohlergehen ihrer Bürger waren somit ausschließlich die Nationalstaaten selbst.

Dieser Gedanke lässt sich argumentativ auf die Idee des Selbstbestimmungsrechts von Staaten zurückführen. Der Anspruch hierauf wurde beispielsweise mit der Analogie zum Selbstbestimmungsrecht von Individuen hergeleitet, wonach sich Staaten ähnlich wie Indivi­duen frei und damit ohne Einmischung von außen entfalten dürfen, solange sie nicht die Freiheit anderer Staaten beeinträchtigen oder in Frage stellen[27]. Staaten werden hier als selbstbestimmte Gemeinschaften gesehen, die über ihre inneren Angelegenheiten vollkom­men frei bestimmen können.[28]

Allerdings wurde bereits zu Zeiten des Westfälischen Friedens über Einschränkungen der Souveränität und damit des Selbstbestimmungsrechts des Staates hinsichtlich innerer Ange­legenheiten - beispielsweise im Falle einer Regierung, die die Existenz der eigenen Bevölke­rung bedroht - diskutiert. Bis heute lässt sich eine fortschreitende Relativierung des Souve­ränitätsgedankens beobachten, nach der der Anspruch auf Nichteinmischung nur so lange gültig ist, wie der Staat der eigenen Bevölkerung Schutz bietet. So interpretiert beispielswei­se Francis Deng Souveränität als Verpflichtung des Staates die eigene Bevölkerung zu be­schützen (sovereignty as responsibility)[29]. Aus dieser Perspektive stellt die humanitäre Inter­vention zwar eine Hürde aber keinen Bruch mit dem Konzept der staatlichen Souveränität dar, da ein Staat diese nur solange genießt, wie jener seiner Schutzverantwortung nach­kommt.

[...]


[1]Die Überwindung des Dilemmas durch eine internationale Institution? 19

[2]Darunter Francis Fukuyama, Samuel Huntington und Michael Walzer, auf dessen Werk im weiteren Verlauf der Arbeit mehrfach zurückgegriffen wird. Vgl. Institute for American Values, a.a.O., S. 11-14.

[3]Vgl. Mayer, Peter: Die Lehre vom gerechten Krieg - obsolet oder unverzichtbar? In: InlIS-Arbeitspapier Nr. 31/05, Bremen 2005, S. 4. Und: Meggle, Georg: Die Philosophie und die Ideologie, Vortrag an der Universität Leipzig am 26.06.2002, http://www.uni-leipzig.de/~philos/meggle/&publikationen/2002m.pdf (Entnahmedatum: 07.04.2009).

[4]Vgl. Braeckman, Colette: Völkermord in Ruanda. Chronik unterlassener Hilfeleistungen, in: Le Monde diplo­matique, Nr. 7307, 3/2004, S. 22f. Und: Human Rights Watch: Leave None to Tell the Story. Genocide in Rwanda, http://www.hrw.org/legacy/reports/1999/rwanda/ (Entnahmedatum: 07.04.2009).

[5]Beispielsweise wird die humanitäre Intervention seit 2005 von den Vereinten Nationen als legitimer Kriegs­grund anerkannt. Vgl. Gareis, Sven/Varwick Johannes: Die Vereinten Nationen, Bonn 2003, S. 223-225.

[6]Wilfried Hinsch und Dieter Janssen benennen insgesamt 13 mögliche Kritikpunkte, mit denen die Legitimation von humanitären Interventionen in Frage gestellt werden kann. Vgl. Hinsch, Wilfried/Janssen Dieter: Menschen­rechte militärisch schützen. Ein Plädoyer für humanitäre Interventionen, Bonn 2006, S. 34-49.

[7]Das hier als Entscheidungssituation verstanden werden soll, in der das handelnde Subjekt zwei Normen befol­gen muss, die Gegensätzliches gebieten, so daß zwangsläufig eine Norm verletzt werden muß. Zoglauer, Tho­mas: Die Methode des Überlegungsgleichgewichts in der moralischen Urteilsbildung, in: Mittelstraß, Jürgen (Hrsg.): Die Zukunft des Wissens. 18. Deutscher Kongreß für Philosophie, Konstanz 1999, S. 977. Vgl. zusätz­lich: McConnell, Terrance: Moral Dilemmas, in: Stanford Encyclopedia of Philosophy, http://plato.stanford.edu/entries/moral-dilemmas/#ConMorDil (Entnahmedatum: 03.04.2009).

[8]Vgl. Farer, Tom: Humanitarian Intervention before and after 9/11: Legality and Legitimacy, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 55. Und: Frank, Martin: The Dilemmatic Structure of Humanitarian Intervention, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 97f. Und: Gareis, a.a.O., S. 223-225. Und: Grubmüller, Verena: Das Konzept der „Intervention zum Schutz bedrohter Menschen“ als Antwort auf Völker­mord? Maßnahmen, Kriterien und Anforderungen, Linz 2007, S. 38-40. Und: Höffe, Otfried: Gerechtigkeit. Eine philosophische Einführung, München 2004, S. 115f. Und: Holzgrefe, J.: The Humanitarian Intervention Debate, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 18. Und: International Commission on Intervention and State Sovereignty: The Responsibil­ity to Protect, Ottawa 2001, S. 8f. Und: Krennerich, Michael: Humanitäre Intervention, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, München 2003, S. 201-204. Und: Walzer, Michael: Just and Unjust Wars. A Moral Argument with Historical Illustrations, New York 1992, S. 101f. Und: Zangl, Bernhard: Humanitäre Intervention, in: Ferdowski, Mir (Hrsg.): Sicherheit und Frieden zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Konzepte - Akteure - Regionen. München 2004, S. 133-135.

[9]Nach dieser Definition würden beispielsweise auch Hilfslieferungen eines Staates für in Not geratende Men­schen eines anderen Staates als humanitäre Intervention verstanden.

[10]Hier verstanden als Einmischung von Staaten bzw. internationalen Organisationen in Angelegenheiten, die der alleinigen Kompetenz eines Nationalstaates unterliegen. Woyke, Wichard: Intervention, in: Ders. (Hrsg.): Hand­wörterbuch Internationale Politik, Bonn 2004, S. 267.

[11]Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 30f.

[12]Vgl. Grubmüller, a.a.O., S. 38-40. Und: Hinsch, a.a.O., S. 30-32. Und: Zangl, a.a.O., S. 134.

[13]Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 29-34.

[14]Ebd., S. 31.

[15]Ebd., S. 70.

[16]Vgl. Grubmüller, a.a.O., S. 39, 87. Und: Hinsch, a.a.O., S. 70, 83. Und: Teson, Fernando: The Liberal Case for Humanitarian Intervention, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 94f. Und: Walzer, a.a.O., S. 101. Und: Zangl, a.a.O., S. 135.

[17]Fetscher, Iring: Menschenrechte, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, München 2003, S. 305.

[18]Vgl. The Office of the High Commissioner for Human Rights: The Universal Declaration of Human Rights, http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm (Entnahmedatum: 08.03.2009).

[19]In der vorliegenden Arbeit wird auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte zurückgegriffen, da sie ein von vielen Staaten internalisiertes, von anderen wenigstens anerkanntes Menschenrechtskonzept bietet.

[20]The Office of the High Commissioner for Human Rights, a.a.O.

[21]Ebd.

[22]Diese Art, die Menschenrechte zu definieren, impliziert, dass sie allgemeingültig, universalistisch, unveräu­ßerbar und egalitär sind. An diesen Prämissen wird ablesbar, dass sich das Menschenrechtskonzept und damit letztlich auch das Konzept der humanitären Intervention auf Prämissen des politischen Liberalismus stützt. Vgl. Caney, a.a.O., S. 232f. Und: Farer, a.a.O., S. 56. Und: Hinsch, a.a.O., S. 73. Und: Schweppenhäuser, Gerhard: Grundbegriffe der Ethik zur Einführung, Hamburg 2003, S. 153-155. Und: Teson, a.a.O., S. 94.

Vertreter anderer Menschenrechtskonzeptionen würden dieses Art der Begriffsbestimmung hingegen nicht mit­tragen. So bestreitet beispielsweise Joseph Raz die Existenz universalistischer Menschenrechte. Vgl. Raz, Jo­seph: Human Rights Without Foundations, 2008 (unpublished), S. 18.

[23]Die Fokussierung auf schwere Menschenrechtsverletzungen wirft die Frage auf, ob humanitäre Interventionen zum Schutz von notleidenden Menschen beispielsweise nach Naturkatastrophen ebenfalls legitim sind, auch wenn das Subjekt der Verletzung keine Person ist. Da eine nichtpersonale Entität keine Menschenrechtsverlet­zungen begehen kann, passen Interventionen aus diesen Gründen nicht in das Konzept der humanitären Interven­tion und sollten als gesonderte Fälle diskutiert werden.

[24]Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 77f. Und: Miller, Seumas, Collective Responsibility and Humanitarian Armed Inter­vention, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 39. Und: The Office of the High Commissioner for Human Rights, a.a.O. Und: Walzer, Michael: The Argument about Humanitarian Intervention, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 90.

[25]Bodin, Jean: Über den Staat, Stuttgart 1999 (zuerst 1576), S. 19, 24f.

[26]Vgl. Gareis, a.a.O., S. 223. Und: Habermas, Jürgen: Bestialität und Humanität. Ein Krieg an der Grenze zwi­schen Recht und Moral, in: Merkel, Reinhard (Hrsg.): Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht. Frankfurt am Main 2000, S. 57f. Und: Hinsch, a.a.O., S. 15f. Und: Höffe, a.a.O., S. 116. Und: Keohane, Robert: Political Au­thority after Intervention: Gradations in Souvereignty, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 282.

[27]Die These, dass Staaten sich analog zu Individuen verhalten ist jedoch hoch umstritten. Vgl. Caney, Simon: Justice Beyond Borders. A global Political Theory, Oxford 2005, S. 236. Und: Zangl, a.a.O., S. 136.

[28]Vgl. Caney, a.a.O., S. 235-237. Und: Hinsch, a.a.O., S. 82f. Und: Walzer, a.a.O., S. 87. Und: Zangl, a.a.O., S. 136-138.

[29]Vgl. Farer, a.a.O., S. 55. Und: Herrmann, Axel: Menschenrechte in einer globalisierten Welt, in: Informatio­nen zur politischen Bildung, 4/2007, S. 57. Und: Hinsch, a.a.O., S. 83, 230f. Und: Rawls, John: Das Recht der Völker, Berlin 2002, S. 28. Und: Walzer, a.a.O., S. 101. Und: Zangl, a.a.O., S. 136-138.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Das Dilemma der Abwägungsnotwendigkeit bei moralisch gebotenen humanitären Interventionen
Hochschule
Technische Universität Darmstadt  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Globale Gerechtigkeit
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
29
Katalognummer
V165743
ISBN (eBook)
9783640815555
Dateigröße
534 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
dilemma, abwägungsnotwendigkeit, interventionen
Arbeit zitieren
Cornelius Nohl (Autor:in), 2009, Das Dilemma der Abwägungsnotwendigkeit bei moralisch gebotenen humanitären Interventionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/165743

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