Suchtmittelrückfälle im Maßregelvollzug gemäß §64 StGB

Qualitative Patienteninterviews zur Verbesserung der Präventionsmaßnahmen


Diplomarbeit, 2010

139 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Maßregelvollzug
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Maßregel zur Sicherung und Besserung
2.2 Die geschichtliche Entwicklung des Maßregelvollzugs
2.3 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB
2.3.1 Rechtliche Grundlagen
2.3.2 Krankheitsbilder der Patienten
2.3.3 Ziele der Unterbringung
2.3.4 Statistische Entwicklung

3. Sucht und Abhängigkeit
3.1 Begriffsdefinitionen
3.2 Illegale und legale Suchtmittel
3.2.1 Alkohol
3.2.2 Cannabinoide
3.2.3 Psychostimulanzien
3.2.4 Halluzinogene
3.2.5 Opioide
3.2.6 Benzodiazepin
3.3 Abhängigkeitsmodelle
3.3.1 Soziokulturelle Modelle
3.3.2 Psychologische Modelle
3.3.2.1 Lernpsychologisches Modell
3.3.2.2 Psychoanalytische Modelle
3.3.2.3 Persönlichkeitstheorie
3.3.3 Biologische Modelle
3.3.4 Das biopsychosoziale Modell

4. Der Rückfall
4.1 Rückfalldefinition
4.2 Rückfallhäufigkeiten und -zeitpunkte
4.3 Rückfalltheorien
4.3.1 Psychoanalytische Rückfalltheorien
4.3.2 Systemische Rückfalltheorien
4.3.3 Neurobiologische Theorien
4.3.4 Das sozial-kognitive Rückfallmodell
4.4 Rückfallfaktoren und Rückfallbedingungen
4.4.1 Rückfallbedingungen der abhängigen Person
4.4.2 Rückfallbedingungen im sozialen Umfeld
4.4.3 Rückfallbedingungen im Hilfesystem

5. Zwischenfazit

6. Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie
6.1 Die Einrichtung
6.2 Bereiche
6.2.1 Der Innenbereich
6.2.2 Die offene Station und Lockerungen
6.2.3 Langzeiturlaub
6.2.4 Forensische Nachsorge Ambulanz
6.3 Eigene statistische Auswertung der Rückfälle
6.3.1 Einführung und Durchführung
6.3.2 Ergebnisse
6.3.3 Zusammenfassung

7. Rückfallprävention
7.1 Definition Prävention
7.2 Präventionsmaßnahmen nach Marlatt
7.3 Präventionsmaßnahmen im Therapiezentrum

8. Zwischenfazit

9. Empirische Untersuchung
9.1 Forschungsinteresse und Forschungsfragen
9.2 Forschungsmethoden
9.2.1 Die Datenerhebung
9.2.1.1 Die Datenquelle
9.2.1.2 Der Interviewleitfaden
9.2.2 Die Datenauswertung

10. Das Forschungsergebnis
10.1 Die Zeit in der Einrichtung
10.2 Das Gefühl der Patienten während der Vorbereitungen auf den LZU
10.3 Angebote Maßnahmen der Einrichtung während der Vorbereitungen
10.4 Selbsthilfestrategien der Patienten im LZU
10.5 Rückfallauslöser im LZU
10.6 Die Bewertung der rückfallpräventiven Maßnahmen der Einrichtung
10.7 Die Bewertung der Interventionsmaßnahmen der Einrichtung
10.8 Der Einfluss verschiedener Faktoren auf die Rückfallentstehung
10.9 Allgemeine Verbesserungsvorschläge der Patienten

11. Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ausgewählte Ergebnisse zur Rückfälligkeit

Abbildung 2: Anteil der dauerhaft Abstinenten im Verlauf der ersten sieben Jahre nach stationärer Alkoholismusbehandlung nach Maffli et.al.)

Abbildung 3: Rückfallmodell nach Marlatt

Abbildung 4: Kognitive und emotionale Prozesse, die den Übergang vom Ausrutscher zum Rückfall begünstigen

Abbildung 5: Rückfallbedingungen gem. verschiedenen intern. Befragungsstudien

Abbildung 6: Zuordnung zu den Unterbringungseinrichtungen

Abbildung 7: Patienten im TZ im Zeitraum von Juli 2007 bis November 2009

Abbildung 8: Anzahl der Rückfälle im TZ

Abbildung 9: Anzahl der Rückfälle in den einzelnen Bereichen

Abbildung 10: Die Rückfallsubstanzen der Rückfälle im TZ

Abbildung 11: Zeitliche Verteilung der Rückfälle im TZ

Abbildung 12: Vergleich der rückfällig gewordenen Patienten in den unterschiedlichen Bereichen

Abbildung 13: Maßnahmen zur Rückfallprävention in Anlehnung an Marlatt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Drogen, Kriminalität und soziale Ausgrenzung spielen in der heutigen Gesellschaft eine bedeutende Rolle. Die tägliche Medienberichterstattung über diese Themen führt zu einer erhöhten Aufmerksamkeit und Sensibilisierung der Gesellschaft und rückt Problematiken wie Suchtmittelkonsum Abhängigkeit und deren Folgen in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses.

Innerhalb unserer Gesellschaft ist der Konsum von bewusstseinsverändernden Substanzen ein fester Bestandteil. Vor allem Suchtmittel wie Nikotin, Koffein oder Alkohol sind mit ihrer hohen Zugänglichkeit ständig präsent. Aufgrund der in den letzten Jahren steigenden missbräuchlichen Verwendung dieser legalen Suchtmittel vor allem durch Jugendliche, wurden diesbezüglich Gesetze diskutiert und neu formuliert. Obwohl dies insbesondere die legalen Drogen betrifft, kann durchaus auch ein zunehmender Konsum illegaler Drogen festgestellt werden. Durch das wachsende Angebot sozialer Einrichtungen sowie Beratungsstellen wird das Ausmaß des Drogenkonsums und speziell der Abhängigkeitserkrankungen sehr deutlich.

9,5 Millionen Menschen in Deutschland konsumieren Alkohol im Rahmen eines gefährlichen Gebrauchs und weitere 1,3 Millionen sind bereits alkoholabhängig. Das Einstiegsalter für regelmäßigen Alkoholkonsum ist seit 1970 von 15 auf 12 Jahre gesunken. Des Weiteren konnten durch Untersuchungen der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V. 3 Millionen Rauschgiftkonsumenten in Deutschland erfasst werden, wobei 380.000 als abhängig gelten. Im Jahr 2008 verstarben beispielsweise 1.449 Menschen infolge ihres Rauschgiftkonsums, eine Steigerung um vier Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die meisten Drogentodesfälle sind auf eine Überdosis von Heroin, oft in Kombination mit Alkohol oder Schlaf- und Beruhigungsmitteln, zurückzuführen.1 Die Aufführung dieser Zahlen verdeutlicht das immer größer werdende Ausmaß von Suchtmittelabhängigkeit und unterstreicht die wachsende Notwendigkeit von speziellen Einrichtungen im Bereich der Abhängigkeit. Doch nicht nur das wachsende Ausmaß der Suchtmittelabhängigkeit wirkt sich auf die Gesellschaft aus. Auch der starke Anstieg von Straftaten wird stetig diskutiert.

In den meisten Fällen hängen Suchtmittelabhängigkeit und Kriminalität eng zusammen und bedingen sich in ihrer Entstehung gegenseitig. Aus diesem Grund gibt es verschiedene Einrichtungen, wie Therapiezentren für Forensische Psychiatrie (Maßregelvollzug), die sich auf diesen Zusammenhang spezialisiert haben und die untergebrachten Patienten2 dahingehend behandeln. Von besonderem Interesse für diese Arbeit ist das Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie , welches männliche Patienten behandelt, die zum größten Teil gem. §64 StGB verurteilt wurden, da sie aufgrund ihrer Suchtmittelabhängigkeit schwere Straftaten begangen haben. Das TZ M. hat sich nicht nur auf die Behandlung von suchtmittelabhängigen sowie kriminell gewordenen Patienten spezialisiert sondern setzt zudem einen weiteren Schwerpunkt in der Behandlung von Patienten mit zusätzlicher Persönlichkeitsstörung. „Die erfolgreiche Behandlung und Rehabilitation dient zum einen der Wiedereingliederung der Patienten in die Gesellschaft und stellt zum anderen den wirksamsten Schutz und die Sicherheit der Bevölkerung dar.“3. So lautet der Auftrag des Therapiezentrums für Forensische Psychiatrie M.. Hier steht die Therapie gegenüber dem geschlossenen Vollzug im Vordergrund. Nicht selten kommt es trotz einer solchen Therapie zu gravierenden

Suchtmittelrückfällen nach Behandlungsende. Sinnvolle und effektive Rückfallpräventionsmaßnahmen die diesem Problem vorbeugen sollen stehen im Vordergrund dieser Arbeit. Diese tragen nicht nur zur positiven Entwicklung der einzelnen suchtmittelabhängigen Menschen bei, sondern weisen zudem eine gesamtgesellschaftliche Bedeutung auf. Aufgrund der steigenden Angst der Gesellschaft vor Verbrechen stellt die Rückfallprävention auch im Sinne der Reduzierung von Kriminalität eine besondere Aufgabe zuständiger Einrichtungen dar. Daher werden stetig Rückfallpräventions- und Interventionsprogramme weiterentwickelt und konzipiert. Doch welche Wirkung diese Programme und Projekte haben, kann nur durch eine ausführliche Evaluation erarbeitet werden.

Durch eine auffällige Zunahme der Suchtmittelrückfälle im TZ M. in den vergangenen Jahren kam die Frage auf, inwieweit das wachsende Ausmaß der Rückfälle auf fehlende Rückfallpräventionsmaßnahmen der Einrichtung zurückzuführen ist. Durch dieses Forschungsinteresse entwickelten] sich drei Forschungsfragen, die im Laufe dieser Arbeit, und speziell durch qualitative Patienteninterviews im TZ M. beantwortet werden sollen.

1. Welche Einschätzung haben Patienten des TZ M. bezüglich der Wirkung von sozialen und persönlichen Faktoren auf die Rückfallentstehung?

Es wird angenommen, dass Suchtmittelrückfalle auf äußere Umstände sowie persönliche Faktoren des Betroffenen zurückzuführen sind oder von diesen zumindest enorm beeinflusst werden. Ob diese Vermutung der Realität entspricht und welche speziellen Rückfallfaktoren die Patienten des TZ M. persönlich als maßgeblich erachten, soll durch die Interviews erarbeitet werden.

2. Welche Einschätzung haben die Patienten des TZ M. bezüglich rückfallpräventiver Maßnahmen der Einrichtung auf die Rückfallentstehung?

Durch die im TZ M. steigende Rückfallzahl der vergangenen Jahre entwickelte sich die Vermutung, dass eventuell doch nicht nur in erster Linie persönliche sowie soziale Faktoren der abhängigen Person auf die Rückfallentstehung einwirken. In einer statistischen Erhebung bezüglich der Rückfallquote im TZ M. konnte herausgearbeitet werden, dass sich die Rückfälle im Zeitraum von Juli 2007 bis November 2009 im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren mehr als verdoppelt haben. Da ausgeschlossen werden kann, dass sich in diesem Zeitrahmen ein anderes Klientel mit eventuell schwierigeren persönlichen sowie sozialen Merkmalen im TZ befunden haben als zuvor, liegt die Vermutung nahe, dass die wachsende Rückfallzahl auf fehlende oder unzureichende Maßnahmen der Einrichtung hinweisen. Aus diesem Grund soll mit Hilfe von Patienteninterviews im TZ M. untersucht werden, ob und inwiefern fehlende rückfallpräventive Behandlungsinhalte aus Sicht der Patienten die Rückfallentstehung beeinflussen.

3. Welche Maßnahmen nehmen die Patienten als hilfreich wahr und in welchem Bereich wünschen sie sich bezüglich rückfallpräventiver Maßnahmen mehr Unterstützung seitens der Einrichtung? Neben dem Einfluss von sozialen und persönlichen Faktoren der Personen sowie rückfallpräventiver Maßnahmen des TZ M., soll im Rahmen der qualitativen Interviews eine Bewertung der rückfallpräventiven Behandlungsinhalte der Einrichtung erfolgen. Falls die Annahme, dass die wachsende Rückfallzahl im TZ M.auch auf fehlende Maßnahmen der Einrichtung zurückzuführen ist bestätigt wird sollen im Rahmen der Beantwortung dieser Forschungsfrage Verbesserungsvorschläge aus Sicht der Patienten herausgearbeitet werden.

Bevor eine Erläuterung der Ergebnisse dieser Untersuchung sowie die Beantwortung der Forschungsfragen erfolgen kann, sollen zunächst die theoretischen Grundlagen sowie der aktuelle Forschungsstand hinsichtlich der Themenbereiche Maßregelvollzug, Suchtmittelabhängigkeit und Rückfälligkeit beleuchtet werden. Diese Ausführungen sollen zum Verständnis der durchgeführten empirischen Untersuchung beitragen und relevante Grundlagen vermitteln.

Das nachfolgende Kapitel soll dabei die Grundlagen und rechtlichen Hintergründe bezüglich des Maßregelvollzugs vorstellen, um zum Verständnis der für diese Arbeit relevanten Einrichtung beizutragen. Diesbezüglich soll zwischen verschiedenen Einrichtungen und Vollstreckungsmöglichkeiten unterschieden und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. 64§ StGB gegenüber anderen Maßnahmen abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung erscheint in dem Sinne relevant, da das TZ M. gem.

dieses Paragraphen behandelt und als Untersuchungsgegenstand eine bedeutende Rolle spielt. Des Weiteren soll auf die geschichtliche Entwicklung des Maßregelvollzugs eingegangen und die spezifischen Krankheitsbilder der untergebrachten Patienten beschrieben werden.

Im dritten Kapitel stehen die Themen Sucht und Abhängigkeit im Vordergrund. Im Rahmen dieses Kapitels sollen zunächst verschiedene Begriffe voneinander abgegrenzt werden, um eine einheitliche Definitionsbasis für die vorliegende Arbeit zu schaffen. Anschließend werden ausgewählte illegale sowie legale Suchtmittel aufgeführt und hinsichtlich ihrer Wirkungen erläutert. Der zweite Teil dieses Kapitels verfolgt das Ziel, die Entstehung von Abhängigkeit nachvollziehbar darzustellen. Daher sollen in diesem Rahmen ausgewählte Abhängigkeitsmodelle erläutert werden. Die Relevanz dieser Inhalte wird darin begründet, dass alle Patienten im TZ eine Suchtmittelabhängigkeit aufweisen und zumeist durch die Wirkung der jeweiligen Substanzen in ihrem Alltag enorm beeinflusst werden.

Das vierte Kapitel beinhaltet verschiedene theoretische Grundlagen bezüglich des Rückfalls und dessen Prävention. Zunächst soll der Rückfall als Begriff definiert und anschließend der Forschungsstand bezüglich Rückfallhäufigkeiten und -zeitpunkten vorgestellt werden. Ein besonderer Schwerpunkt dieses Kapitels wird im Rahmen der Vorstellung verschiedener Rückfalltheorien gesetzt. Eine besondere Rolle spielt dabei das Rückfallmodell nach Marlatt. Da dieser nicht nur verschiedene Theorien zur Rückfallentstehung entwickelt hat sondern sich ebenso mit Präventionsprogrammen auseinandersetzt, wird im Laufe dieser Arbeit häufiger auf seine Theorien zurückgegriffen.

Neben der Beschreibung ausgewählter Rückfalltheorien sollen auch verschiedene Rückfallfaktoren als Auslöser der Rückfallentstehung erläutert werden. Im Anschluss an dieses Kapitel folgt ein Zwischenfazit, welches alle festgestellten Ergebnisse bezüglich des theoretischen Teils zusammenfassen soll. Außerdem soll dabei auf die Relevanz der einzelnen Kapitel hinsichtlich der empirischen Untersuchung verwiesen werden. Das darauffolgende Kapitel stellt speziell das TZ M. als Untersuchungsgegenstand vor. Es beinhaltet zudem statistische Daten zu Rückfällen von Patienten dieser Einrichtung. Im siebten Kapitel werden verschiedene nach Marlatt notwendige rückfallpräventive Maßnahmen erarbeitet und im anschließenden Zwischenfazit mit den angebotenen Maßnahmen des TZ M.verglichen. Im 8. Kapitel sollen zunächst das Forschungsinteresse und die sich daraus entwickelten Forschungsfragen erläutert werden. Anschließend werden alle relevanten Forschungsmethoden hinsichtlich der Datenerhebung sowie der -auswertung beschrieben und begründet. Im Rahmen der Auswertung im darauffolgenden Kapitel werden alle Forschungsergebnisse beschrieben und in Bezug zu den zuvor entwickelten Forschungsfragen gesetzt. Abschließend soll eine Schlussbetrachtung die Ergebnisse dieser Arbeit zusammenfassen und einen Ausblick auf die mögliche Umsetzung von Maßnahmen im TZ M. geben.

2. Maßregelvollzug

Maßregelvollzugseinrichtungen sind psychiatrisch-forensische Fachkrankenhäuser oder Abteilungen an psychiatrischen Kliniken. Der Maßregelvollzug beziehungsweise die forensische Psychiatrie kann als „Schnittstelle zwischen Psychiatrie und Strafvollzug“4 beschrieben werden, da er neben der therapeutischen Behandlung zugleich die Aufgabe hat, Menschen, die aufgrund ihrer psychischen oder suchtspezifischen Krankheit eine Straftat begangen haben, zum Schutz der Allgemeinheit zu sichern.

In den folgenden Abschnitten dieser Arbeit sollen die rechtlichen Grundlagen die Entwicklung sowie die Ziele des Maßregelvollzugs ausführlich erläutert werden, mit dem Ziel, einen Überblick über die Rahmenbedingungen der Behandlung zu schaffen. Das Wissen über relevante rechtliche Grundlagen stellt eine Voraussetzung für das Verständnis des Auftrags der forensischen Psychiatrie dar.

2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Maßregel zur Sicherung und Besserung

Das Strafrecht in Deutschland ist ein sogenanntes Schuldstrafrecht. Dies bedeutet, dass Menschen, die eine rechtswidrige Tat begangen haben, nur bestraft werden können, sobald sie schuldhaft im Sine des Strafrechts gehandelt haben. Dabei spielt der §20 StGB eine bedeutende Rolle. Dieser setzt voraus, dass „der Täter bei seiner Tat in der Lage war, das Unrecht seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.5 Demnach können Menschen, die schwerwiegende Delikte begangen und gemäß § 20 StGB nicht schuldfähig gehandelt haben, freigesprochen werden. Allerdings folgt daraus nicht, dass keine anderen Reaktionen des Staates auf Straftaten schuldunfähig gesprochener Menschen möglich sind. Eine Alternative sind beispielsweise die freiheitsentziehenden Maßregeln, die im StGB unter den Paragraphen 63, 64 und 66 zu finden sind. Die Maßregel ist insofern von der Strafhaft zu unterscheiden, dass diese auch gegen schuldunfähige Straftäter verhängt werden kann. Ziel der Maßregel ist demnach nicht, die betreffende Person für etwas zu bestrafen, sondern die Maßnahme ist präventiv orientiert und soll die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten dieser Person schützen. Das deutsche Strafrecht folgt somit einem System der Zweispurigkeit bzw. Zweistufigkeit, bei dem zwischen Strafe und Maßregel unterschieden wird.6

Laut StGB gibt es verschiedene Formen der Maßregel. Neben den für diese Arbeit relevanten freiheitsentziehenden Maßnahmen, kann eine Maßregel zur Besserung und Sicherung in Form von Führungsaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis sowie einem Berufsverbot verhängt werden.

Die folgende Aufzählung der im nächsten Abschnitt relevanten Paragraphen soll einen Überblick über die möglichen Maßregeln geben:

Maßregeln zur Besserung und Sicherung (§61 StGB - §70 StGB)7:

§ 61: Übersicht

§ 62: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 63: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 64: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 65: (weggefallen)

§ 66: Unterbringung in einer Sicherheitsverwahrung

§ 67: Reihenfolge der Vollstreckung

§ 68: Führungsaufsicht

§ 69: Entziehung der Fahrerlaubnis § 70: Berufsverbot

Da der Schwerpunkt dieser Arbeit auf dem geschlossenen Maßregelvollzug liegt, sollen im folgenden Teil dieser Arbeit die freiheitsentziehenden Maßregeln im Vordergrund stehen. Die rechtlichen Grundlagen des Maßregelvollzugs sowie die Ausführung der einzelnen Maßregeln werden in §61 StGB bis §70 StGB erläutert, wobei die freiheitsentziehenden Maßnahmen lediglich §61 StGB bis §67 StGB betreffen. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung werden in sechs verschiedene Maßnahmen unterteilt, welche im Rahmen des §61 StGB aufgelistet darstellt werden. §62 StGB beschreibt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher besagt, dass die Maßregel zur Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden darf, „wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.“8

Im Rahmes des §63 StGB9 wird die erste Möglichkeit der freiheitsentziehenden Maßregel zur Besserung und Sicherung formuliert welche die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt. Dieser Paragraph beinhaltet, dass das Gericht eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn jemand eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und von dieser Person aufgrund seines Zustands weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind und diese deshalb für die Allgemeinheit als gefährlich angesehen wird.10

Eine weite Möglichkeit ist die Maßnahme der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, welche in §64 StGB aufgeführt wird. Wenn eine Person dazu neigt, Suchtmittel im Übermaß einzunehmen und wegen einer Straftat, die im Rausch begangen wurde, verurteilt oder nicht verurteilt wird, so hat das Gericht die Möglichkeit, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.11 Diese Anordnung kann jedoch nur erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass diese Person in Folge des Hangs zu Suchtmitteln weitere Taten begehen wird. Außerdem ergeht diese Anordnung nur, wenn eine Aussicht darauf besteht, dass diese Person durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt geheilt werden und vor einem Rückfall bewahrt werden kann und durch die Behandlung von der Begehung erneuter Straftaten abgehalten werden kann.12

Die dritte freiheitsentziehende Möglichkeit ist die Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung, welche in §66 StGB erläutert wird. Sobald eine Person die gleiche Straftat mehrmals hintereinander begangen hat und als für die Gesellschaft gefährlich gilt, wird vom Gesetz die Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung13 angeordnet. § 67 StGB beinhaltet die Reihenfolge der Maßregeln. Darin wird festgelegt, dass die Maßregel vor der Freiheitsstrafe vollzogen wird, sobald eine Freiheitsstrafe neben der Unterbringung in einer Anstalt nach §63 oder §64 angeordnet wurde Das Gericht kann individuell bestimmen, dass ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Maßregel in Haft vollzogen werden kann, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann. (Absatz 2). Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, erfolgt eine Anrechnung der Zeit auf die Strafe und der Strafrest wird zur Bewährung ausgesetzt. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur, wenn die Hälfte der Strafe abgeleistet ist. Im Fall, dass der Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, erfolgt eine Fortsetzung der Maßregel. Gemäß § 67a StGB ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Wechsel der ursprünglich angeordneten Maßregel zu einer anderen Maßregel möglich.14 Des Weiteren darf die zeitliche Unterbringung im Rahmen einer Entziehungsanstalt zwei Jahre nicht übersteigen. Das Gericht kann jederzeit überprüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Innerhalb bestimmter Fristen ist es zu einer solchen Überprüfung verpflichtet, was in den § 67 c, d, e formuliert wird.15

Andere Möglichkeiten, die ebenfalls aufgrund der Irrelevanz für diese Arbeit nicht weiter erläutert werden sollen und lediglich zur Vervollständigung genannt werden, stellen die Maßnahmen ohne Freiheitsentzug dar. Dies sind die Führungsaufsicht gem. §68 StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §69 StGB sowie das Berufsverbot gem. §70.16

2.2 Die geschichtliche Entwicklung des Maßregelvollzugs

Mit der Inkraftsetzung des Reichsstrafgesetzbuches im Jahr 1871 gab es zwar die Möglichkeit, unzurechnungsfähige Straftäter freizusprechen aber erst am 01.01.1934 wurde durch die Einführung des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher die Unterbringung unzurechnungsfähiger oder vermindert unzurechnungsfähiger Straftäter eingeführt. Diese Unterbringung konnte je nach Krankheitsbild in der Pflege- und Heilanstalt sowie der Trinkerheilanstalt erfolgen. Die Doppelfunktion der Maßregel, die sich aus dem Schutz der Allgemeinheit sowie der individuellen Behandlung der Straffälligen zusammensetzt, sollte auch zu dieser Zeit schon gelten, wobei damals die Sicherung der straffällig gewordenen Personen gegenüber der Behandlung Priorität hatte.17 Nach dem zweiten Weltkrieg wurden die beiden freiheitsentziehenden Maßregeln, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Unterbringung in einer Entzieh ungsanstalt, als Paragraphen 42 und 43 in das StGB aufgenommen. Während im Jahr 1933 erlassenen Strafrechtsänderungsgesetz von Maßnahmen der Sicherung und Besserung die Rede war, steht das heutige Recht unter dem Titel „Maßregeln der Besserung und Sicherung“. Ein Grund dafür ist, dass sich das Verhältnis von Sicherung und Besserung im Laufe der Zeit verändert hat. Seit 1969 sind die Maßregeln als Paragraphen 63 und 64 zu finden und sollen in erster Linie der präventiven Behandlung dienen.18

Bis in die 70er Jahre hinein wurden die im Maßregelvollzug untergebrachten Personen in vielen Fällen lediglich auf verschiedene Stationen der psychiatrischen Krankenhäuser verteilt und oftmals nur „verwahrt“19. Seit Ende der 70er Jahre ging die Entwicklung jedoch voran und es wurden vermehrt spezielle Stationen für den Maßregelvollzug errichtet und zugleich spezifische Behandlungskonzepte entwickelt.20 In den vergangenen 15 Jahren konnten bezüglich des Maßregelvollzugs verschiedene Trends beobachtet werden. Zum einen trat Ende des Jahrtausends die Aufgabe in den Vordergrund das Behandlungsangebot für Jugendliche und Heranwachsende im Maßregelvollzug zu vergrößern sowie Dauerunterbringungen nicht behandel- und entlassbarer Menschen aufzubauen. Damit wurde die Unterbringungsmöglichkeit der Forensischen Psychiatrien vergrößert.21

Als weiterer Trend gilt die stetige Zunahme der im MRV unterbrachten Personen. Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. §64 StGB lässt sich diese Entwicklung durch die zunehmende Anzahl der Drogenabhängigen erklären. Nach Auswertungen des statistischen Bundesamtes waren im März 2008 insgesamt 6287 Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus und 2656 Personen in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Im Jahr 1970 waren demgegenüber lediglich 4222 Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus und 179 Personen in einer Entziehungsanstalt untergebracht.22

Obwohl die Maßregeln in erster Linie der Behandlung dienen sollen, ist eine dritte zu beobachtende Tendenz die zunehmend verstärkte bauliche und technische Sicherheit. Ein Grund dafür ist, dass im Maßregelvollzug viele Patienten mit schwerwiegenden Straftaten untergebracht sind und der Schutz der Allgemeinheit trotz individueller Behandlungskonzepte nicht außer Acht gelassen werden darf. Neben den verstärkten

Sicherheitsmaßnahmen ist auch ein vorsichtigerer Umgang mit Lockerungen23 zu beobachten. Eine Reaktion der Bundesgesetzgebung auf die Betonung des besseren Schutzes der Bevölkerung stellt die Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten im Jahr 1998 dar. Dieses Gesetz sieht hinsichtlich der Gefährlichkeit der Patienten ein zwingendes Gutachten vor, sobald geplant ist, einen Straftäter aus der Maßregel entlassen zu entlassen.24

2.3 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB

Da sich diese Arbeit primär mit dem Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie in M. auseinandersetzt und dort hauptsächlich Verurteilte gem. §64 StGB untergebracht sind, erscheint es an dieser Stelle sinnvoll, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. §64 separat zu erläutern und dessen Besonderheiten aufzuzeigen.

2.3.1 Rechtliche Grundlagen

§ 64 StGB:

„Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.“25

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt basiert auf der rechtlichen Grundlage des §64 StGB und ähnelt in vielerlei Hinsicht der des § 63 StGB. Grundsätzlich besteht der Unterschied darin, dass gem. §64 nicht mehr von einer psychischen Störung, sondern von einem Hang zu Suchtstoffen die Rede ist, welcher als Krankheit bewertet wird. Die Anordnung gem. §64 StGB setzt einen Zusammenhang zwischen dem Hang zum Suchtmittelkonsum und der Delinquenz26 voraus. Somit stellt der Maßregelvollzug gem. dieses Paragraphen ein Konzept dar welches sich auf die Behandlung von Suchtproblematiken als Ursache von Delinquenz konzentriert.27

Außerdem setzt diese Maßnahme gegenüber der in einem psychiatrischen Krankenhaus keine Schuldunfähigkeit des Täters voraus und ist auch bei einer voll schuldfähigen Person einsetzbar.28

Bezüglich der Unterbringung gem. § 64 StGB kommt häufig die Frage nach Fehleinweisungen auf. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht am 16.03.1994 die Unterbringungsvoraussetzung verschärft. Gemäß dieser Entscheidung darf die Maßregel zur Besserung und Sicherung gem. §64 nur angeordnet und fortgeführt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.29

Die Unterbringung ist auf zwei Jahre begrenzt und kann verlängert werden, falls die Maßregelvollzugszeit des Patienten auf eine gleichzeitig verhängte Haftstrafe angerechnet wird.30 Des Weiteren muss der Vollzug abgebrochen werden, sobald der Zweck der Unterbringung aus persönlichen Gründen des Untergebrachten nicht erreicht werden kann. Eine weitere Besonderheit dieser Maßregel stellt die halbjährliche Überprüfung des Behandlungsverlaufs durch das zuständige Gericht dar, in der die Erfolgsprognose des untergebrachten Patienten überprüft und über die Fortführung der Unterbringung entschieden wird.31

2.3.2 Krankheitsbilder der Patienten

Neben der Abhängigkeit sind Vorstrafen Persönlichkeitsstörungen und fehlende Motivation schwierige Voraussetzungen für eine Therapie im Maßregelvollzug. Ein spezielles Problem der Behandlung gem. § 64 StGB stellt jedoch der große Anteil von Mehrfachdiagnosen dar, was bedeutet, dass viele Patienten neben einer Suchterkrankung auch Persönlichkeitsstörungen aufweisen. Volckhart beschreibt dass nach einer Stichtagserhebung im Jahr 2007 38 Prozent der nach § 64 StGB untergebrachten Patienten zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung aufzeigten. Die Problematik besteht darin, dass dadurch auch die Suchtbehandlung komplizierter wird und sich verlängern kann.32 Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich das Therapiezentrum für forensische Psychiatrie M. auf Patienten mit Doppeldiagnose spezialisiert hat und dort mehr als 80 Prozent aller Patienten neben der Suchterkrankung eine Persönlichkeitsstörung aufweisen.33 Die häufigsten Störungsbilder sind dissoziale Persönlichkeitsstörungen34 Borderline- Persönlichkeitsstörungen35 sowie narzisstische36 und paranoide Störungen. Eine besondere Bedeutung kommt außerdem dem ADHS-Syndrom37 zu. Nach heutigem Kenntnisstand stellt ein kindliches ADHS-Syndrom einen gravierenden Risikofaktor für die Entwicklung von Suchtmittelabhängigkeit und Delinquenz im Erwachsenenalter dar.38 Aufgrund dessen können sich die Einrichtungen der Unterbringung gem. § 64 StGB nicht ausschließlich auf die Suchtproblematik des untergebrachten Patienten konzentrieren. Jeder Patient weist ein unterschiedliches Krankheitsbild auf und hat unterschiedliche Ressourcen zu Verfügung, mit denen gearbeitet werden kann. Deshalb erscheint es stets sinnvoll, ein individuelles Behandlungskonzept aufzustellen, in dem die Persönlichkeitsstörungen sowie die Sucht und Delinquenz bearbeitet werden können. Welche Therapiemöglichkeiten und rückfallpräventive Maßnahmen im TZ M. zur Verfügung gestellt werden, wird im 6. und 7. Kapitel erläutert. Alle Maßregelvollzugseinrichtungen haben zwar die gleichen Ziele, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Therapieangebote.

2.3.3 Ziele der Unterbringung

Das übergeordnete Ziel der Behandlung gem. § 64 StGB ist die Rückentwicklung der vom Patienten ausgehenden Gefährlichkeit. Ein weiteres zentrales Behandlungsziel ist die soziale Wiedereingliederung der Untergebrachten. In diesem Zusammenhang stellen die Vorbereitung Organisation und Begleitung der Rehabilitation ein bedeutendes Kernelement der Behandlung dar.39 Dabei ist wichtig zu erwähnen, dass es selten möglich ist, Abhängigkeitserkrankungen zu heilen, sodass danach keinerlei Rückfallgefahren mehr bestehen. Vielmehr soll der stationäre Maßregelvollzug zur Stabilisierung der Motivation, der Aufdeckung der Hintergründe und Ursachen der Abhängigkeit und der Behandlung der Persönlichkeitsstörung beitragen. Die Erprobung Festigung und Umsetzung des abstinenten Lebensstils erfolgt erst unter freien Bedingungen, zunächst bei Lockerungen in Form von stundenweisen Ausgängen, später während längeren Beurlaubungen sowie dem LZU und schließlich in der Bewährungszeit nach der Entlassung.40

Da die Maßregel in einer Entziehungsanstalt auch gegen den Willen des Patienten angeordnet werden kann, gilt als weiteres Ziel der Aufbau der Therapiemotivation. Dabei soll insbesondere die Bereitschaft der Patienten zur Teilnahme an Therapieprogrammen geweckt werden um eine sinnvolle Arbeitsbasis zwischen Einrichtung und Patient herzustellen.41 Die vier Kernelemente der Behandlung im TZ M. setzten sich aus der Bearbeitung von Sucht, Delinquenz, psychischen und sozialen Störungen sowie der Rehabilitation42 im sechsten und siebten Kapitel ausführlicher erläutert.

2.3.4 Statistische Entwicklung

Um die steigende Wichtigkeit sowie Inanspruchnahme von Forensischen Psychiatrien zu veranschaulichen soll im Folgenden die Entwicklung der Belegungs- und Unterbringungszahlen im Maßregelvollzug untersucht werden. Mit Hilfe von erstellten Datentabellen (siehe Anhang Abb. 1) des Statistischen Bundesamtes kann die Entwicklung des Maßregelvollzugs in Deutschland verdeutlicht werden. Besonders auffallend ist die steigende Anzahl der untergebrachten Patienten in den vergangenen 30 Jahren.43

Im Jahr 1970 waren insgesamt 4401 Patienten im Rahmen von Maßregelvollzugseinrichtungen gem. § 64 StGB und § 63 StGB untergebracht. Diese Belegungszahl hat sich innerhalb von 30 Jahren mehr als verdoppelt, da im Jahr 2009 bereits 9251 Patienten behandelt wurden. Auffallend ist nicht nur die steigende Anzahl der behandelten Patienten insgesamt, sondern speziell die zunehmende Patientenzahl in der Unterbringung gem. § 64 StGB. Laut statistischem Bundesamt befanden sich im Jahr 1970 179 Patienten in einer Entziehungsanstalt. Bis zum Jahr 2009 stieg die Zahl auf 2811 Patienten an. Die vom Statistischen Bundesamt erhobenen Daten lassen die Vermutung aufstellen, dass nicht nur Alkohol- und Drogenabhängigkeit sowie psychische Krankheiten eine immer bedeutendere Rolle in der Gesellschaft spielen, sondern dass diese Krankheiten so ausgeprägt sind, dass sie immer häufiger zu kriminellen Handlungen führen. Daraus resultierend kommt den Maßregelvollzugseinrichtungen eine zunehmende Bedeutung zu.44 Bezüglich der Geschlechterverteilung ist zu erwähnen, dass sich die Anzahl der weiblichen untergebrachten Patienten auf nur ca. 5 Prozent beläuft. Im Jahr 1970 waren 5 von 179 (3 Prozent) und im Jahr 2009 168 von 2811 (6 Prozent) Patienten, die gem. § 64 StGB untergebracht waren, weiblich. Die Anzahl weiblicher Patienten in der Unterbringung gem. § 63 StGB ist minimal höher, liegt jedoch auch nur bei 7 Prozent. Neben der Anzahl der Patienten insgesamt und der Geschlechterverteilung hat das statistische Bundesamt zudem Familienstand und Alter der untergebrachten Patienten statistisch ausgewertet. Es wird belegt, dass sich die größte Patientengruppe im Alter zwischen 30 und 50 Jahren befindet, wobei hierbei kein Unterschied zwischen den beiden Maßregeln zu erkennen ist. Von insgesamt 9251 Patienten waren im Jahr 2009 5317 Patienten zwischen 30 und 50 Jahre alt. Bezüglich des Familienstandes lässt sich festhalten, dass ein sehr großer Teil der Patienten ledig ist. Insgesamt sind im Jahr 2009 von insgesamt 9251 Patienten 6345 ledig, 804 verheiratet, 94 verwitwet und 952 geschieden gewesen. 1056 Patienten haben diesbezüglich keine Angaben gemacht.45 Es kann vermutet werden, dass viele Patienten aufgrund ihrer psychischen oder suchtspezifischen Krankheit nicht in der Lage sind, Beziehungen zu führen und sich infolgedessen ein bedeutender Teil der untergebrachten Patienten in keiner festen Partnerschaft befindet.

3. Sucht und Abhängigkeit

Nachdem im ersten Kapitel die theoretische Grundlage bezüglich rechtlicher Rahmenbedingungen des Maßregelvollzugs geschaffen wurde sollen im Folgenden verschiedene Definitionen für die Begriffe Sucht, Abhängigkeit und Missbrauch dargestellt werden. Um einen Überblick darüber zu geben, welche Patienten sich im Maßregelvollzug gem. § 64 StGB befinden und wie deren Krankheit definiert wird und sich von anderen unterscheidet, erscheint es an dieser Stelle sinnvoll, verschiedene Begriffe aus der Gruppe der Suchtkrankheiten zu erläutern. Außerdem sollen in diesem Teil der vorliegenden Arbeit verschiedene illegale und legale Suchtmittel erläutert und beschrieben werden.

Die Relevanz des Kapitels ergibt sich daraus dass es zum Verständnis der Suchtmittelabhängigkeit, die bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Vordergrund steht im Zusammenhang mit Wirkung Risikofaktoren und Abhängigkeitsmuster der Suchtmittel beitragen soll und eine Grundlage dieser Arbeit darstellt. Hierbei sollen weder die chemische Zusammensetzung noch die Geschichte der vorgestellten Substanzen im Vordergrund stehen, sondern lediglich auf die Wirkung, die Risiken und die körperlichen sowie psychischen Abhängigkeitsgefahren eingegangen werden.

Des Weiteren kommt in diesem Kapitel den Modellen zur Erklärung von Abhängigkeit eine große Bedeutung zu. Um sich mit Präventionsmaßnahmen von Rückfällen befassen zu können und diesbezüglich geeignete Methoden finden zu können, erscheint es wichtig, zunächst zu verstehen, wie Abhängigkeitserkrankungen entstehen und sich entwickeln.

3.1 Begriffsdefinitionen

Bei der Recherche bezüglich verschiedener Begriffsdefinitionen aus der Gruppe der Suchtkrankheiten konnte festgestellt werden dass keine einheitlich festgelegten Definitionen für die Begriffe Sucht, Abhängigkeit und Missbrauch vorliegen. Es wurde jedoch deutlich, dass sich viele Definitionen im fachlichen Diskurs an die Definitionen des ICD-1046 bzw. des DSM-IV anlehnen. Das ICD-10 ist ein wichtiges und weltweit anerkanntes internationales Diagnoseklassifikationssystem welches von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegeben wurde und alle bekannten Krankheiten diagnostisch aufführt.47 Das DSM-IV hingegen wurde von der American Psychiatric Association herausgegeben und als diagnostisches und statistisches Handbuch Psychischer Störungen bezeichnet. Es stellt eine Erweiterung beziehungsweise Ergänzung zu den entsprechenden Passagen im ICD-10 dar.48

Um mit drogenabhängigen Menschen arbeiten und ihnen sinnvolle Behandlungskonzepte zur Verfügung stellen zu können, besteht die Notwendigkeit, die oftmals fließenden Übergänge zwischen dem Konsum, dem Missbrauch und der Abhängigkeit abzugrenzen. Die beiden Diagnoseschemata des ICD-10 und des DSM-IV haben sich bezüglich dieser Abgrenzung bewährt. In beiden Klassifikationssystemen wird, bezogen auf die jeweilige Substanz, zwischen zwei Störungen unterschieden.49 Das sind zum einen der schädliche Gebrauch bzw. der Missbrauch und zum anderen die Abhängigkeit. Dabei liegt beiden Schemata ein Kriterienkatalog zugrunde welcher in beiden Klassifikationssystemen unterschiedlich aufgebaut und nicht vollständig übereinstimmend ist. In dieser Arbeit sollen lediglich die Kriterien des ICD-10 vorgestellt werden, da ihm gegenüber dem DSM- IV in der Fachliteratur häufig höhere Relevanz zugemessen wird.50

Zunächst kann festgehalten werden, dass für die Klassifikation des ICD-10 die Menge der Substanz, die Häufigkeit und die Regelmäßigkeit des Konsums bezüglich der Diagnose von schädlichem Gebrauch beziehungsweise von Abhängigkeit nicht ausschlaggebend sind, da jeder Mensch unterschiedlich auf die jeweiligen verschiedene Substanzen reagiert und diese mit unterschiedlichen Zielsetzungen konsumiert werden.51

Die ICD-10-Klassifikation unterscheidet zwischen schädlichem Gebrauch psychotroper Substanzen und dem Abhängigkeitssyndrom. Als schädlicher Gebrauch wird der Konsum von Substanzen definiert, der zur Gesundheitsschädigung führt. Diese Schädigung kann sowohl als körperliche Störung in Form von beispielsweise Hepatitis als auch psychischen Störungen auftreten. Die konkreten diagnostischen Kriterien für den schädlichen Gebrauch werden im ICD-10 wie folgt beschrieben: Zum einen sollte ein eindeutiger Beweis dafür vorhanden sein dass die psychischen oder physischen Störungen auf den Konsum psychotroper Substanzen zurückzuführen sind.52 Außerdem sollte infolge des Konsums die Tatsache bestehen, dass die Urteilsfähigkeit des Konsumenten soweit eingeschränkt ist, dass sie sich negativ auf zwischenmenschliche Beziehungen auswirken kann. Das zweite Kriterium setzt voraus, dass die Schädigung festgestellt und klar bezeichnet werden kann. Des Weiteren sollte das Gebrauchsmuster seit mindestens einem Monat durchgängig bestehen oder wiederholt im vergangenen Jahr aufgetreten sein.53

Als Abhängigkeit definiert der ICD-10 einen Zustand, der sich als Folge von wiederholtem Konsum psychotroper Substanzen entwickelt und körperliche, kognitive Störungen oder Verhaltensphänomene hervorruft. Zusammen mit diesen Phänomenen besteht laut ICD-10 bei einer Abhängigkeit zunächst der Wunsch, die Substanz einzunehmen, anschließend besteht eine verminderte Kontrolle über ihren Konsum und nicht zuletzt entsteht ein anhaltender Substanzgebrauch. In dem Zustand der Abhängigkeit wird dem Substanzgebrauch Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen und Aktivitäten gegeben und es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung gegenüber der Droge und häufig ein körperliches Abhängigkeitssyndrom. Im Rahmen der Diagnose des Abhängigkeissyndroms werden im ICD-10 sechs verschiedene Kriterien aufgelistet.54 Um eine Abhängigkeit zu diagnostizieren, sollten mindestens drei der sechs aufgelisteten Kriterien einen Monat lang durchgängig bestanden haben oder innerhalb von 12 Monaten mehrmals aufgetreten sein. Das erste diagnostische Kriterium beinhaltet ein starkes Verlangen nach einer Substanz, die sich unter anderem als Zwang beschreiben lässt. Das zweite stellt die verminderte Kontrolle über den Konsum und den damit verbundenen Fehlversuchen, den Konsum zu beenden oder zu verringern, dar.55 Ein weiteres Kriterium beinhaltet das körperliche Entzugssyndrom, welches für die konsumierte Substanz typisch ist und sich nach Reduzierung oder Absetzen der Substanz entwickelt. Das vierte beschriebene diagnostische Kriterium beinhaltet die Toleranzentwicklung gegenüber den Wirkungen der Substanz. Dies bedeutet, dass der Betroffene größere Mengen der Substanz konsumiert, da sich die Wirkungen bei gleichbleibender Menge verringern. Außerdem ist das Vernachlässigen anderer Verpflichtungen wie beispielsweise der Familie oder der Arbeitsstelle ein wichtiges, fünftes Kriterium für die Diagnose des Abhängigkeitssyndroms. Im Rahmen des sechsten Kriteriums wird einen anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen beschrieben.56

Nachdem im letzten Teil dieses Kapitels relevante Begriffe hinsichtlich des Suchtmittelkonsums erläutert wurden und zwischen Missbrauch und Abhängigkeit unterschiedenen wurde, sollen im Folgenden verschiedene illegale Drogen sowie Alkohol als legales Suchtmittel genauer vorgestellt werden. Das Ziel dabei besteht darin, zu verstehen mit welchen Wirkungen Suchtmittelabhängige konfrontiert werden und inwieweit die jeweiligen Substanzen auf Wahrnehmung und das Verhalten des Konsumenten beeinflussen.

3.2 Illegale und legale Suchtmittel

Der Begriff Droge bezeichnet eine chemische Substanz die die biologische Funktionsweise eines Menschen oder anderen Lebewesens verändert. Darüber hinaus sind Drogen Stoffe, die in einer Form auf das Gehirn wirken, dass sich das Verhalten, Denkprozesse und die Stimmung des Konsumenten verändern.57 Es existieren unterschiedliche Arten von Drogen und Suchtstoffen, die vom legalen Alkohol bis zu illegalen Opiaten reichen. In der Drogenszene werden immer häufiger neue Drogen entwickelt, die die Bandbreite aller Suchtmittel stetig vergrößern. Im folgenden Teil der Arbeit sollen zunächst die bekanntesten illegalen Drogen vorgestellt werden. Um alle Suchtmittel zu erläutern, ist der Rahmen dieser Arbeit nicht ausreichend. Da im Rahmen einer Entziehungsanstalt gem. §64 StGB nicht ausschließlich drogen- sondern auch alkoholabhängige Patienten behandelt werden, ist neben den illegalen Drogen auch der Alkohol für den Inhalt dieser Arbeit relevant.

3.2.1 Alkohol

Alkohol ist ein natürlicher Stoff und entsteht auch ohne Einwirkung durch den Menschen. Die Geschichtsforscher vermuten, dass es lange gedauert hat, bis der Mensch den Alkohol zielgerichtet hergestellt und konsumiert hat.58 Sie gehen davon aus, dass dieser mindestens seit der Entstehung der Landwirtschaft um 10.000 v. Chr. als Met und Bier konsumiert und hergestellt wurde. Diese Vermutung wird dadurch belegt, dass Alkohol bereits in alten Schriften aus Ägypten und Griechenland sowie in der Bibel erwähnt wird. Der Umgang mit dem Begriff „Trunksucht“ entwickelte sich erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts. Heutzutage ist Alkohol nahezu überall auf der Welt frei verfügbar und hat sich zu einer beliebten gesellschaftlichen Rauschdroge entwickelt.59

In gemäßigten Dosierungen wirkt Alkohol entspannend, enthemmend und euphorisierend. Bei dem Konsum von höheren Dosen hingegen wirkt Alkohol beruhigend und fördert zugleich die Gedanken über alltägliche Probleme und Sorgen. Darüber hinaus wird die Motivation für Aktivitäten abgeschwächt und es können beispielsweise Aggressionen und tiefes Selbstmitleid hervorgerufen werden. Zu den Langzeitfolgen gehören nicht selten Effekte wie neuronale Funktionsstörungen Leberschäden, Beeinträchtigung der Gedächtnisfunktion sozialer Abstieg und Zerstörung zwischenmenschlicher Beziehungen.60 Physiologische Nebenwirkungen können sich in Müdigkeit, Verminderung der Reaktionsgeschwindigkeit und Koordination sowie Schwindelgefühle auswirken.61

Obwohl Alkohol ein legales Genussmittel ist, darf die Gefahr, die von dieser Droge ausgeht nicht unterschätzt werden. Alkohol hat ein enorm hohes psychisches Abhängigkeitspotential und wird daher häufig als Einstiegsdroge bezeichnet. Oftmals beginnt durch einen übermäßigen Alkoholkonsum der Wunsch nach anderen Drogen, mit denen die Wirkungen intensiver erlebt werden können.62.

3.2.2 Cannabinoide

Neben dem Alkohol wird auch Cannabis als weitere Einstiegsdroge definiert, da eine Toleranz gegenüber der Substanz ausgebildet wird und nicht selten einen fortwährend erhöhten Konsum nach sich zieht.63

Abgesehen von Alkohol gibt es keine Droge, die so weit verbreitet ist und die Menschheit schon so lange begleitet wie Cannabis-Produkte. Bezüglich dieser Produkte kann festgehalten werden, dass es weltweit sehr unterschiedliche Ideologien, Weltanschauungen und Gesetzte gibt. Aufgrund dessen hat sich der Gebrauch von Cannabis über viele Jahre hinweg bis heute länderspezifisch entwickelt.64

Die Pflanze Cannabis wird mindestens seit 7000 v. Chr. von Menschen gezüchtet, auf unterschiedlichste Weise genutzt und wurde zunächst als Heilpflanze eingesetzt. In der Zeit um 1860 kam die praktische Verwendung hinzu, indem die Hanffasern für die Herstellung von Textilien genutzt wurden. Erst später, ca. 1920, verbreitete sich in Amerika das Rauchen von Cannabis und letztendlich wurde dies 1937 per Gesetz zum Narkoti kum erklärt und der Besitz kleinster Mengen mit Freiheitsentzug bestraft. Der Umgang mit dem Konsum von Cannabis in Europa ist sehr unterschiedlich. In Skandinavien beispielsweise wird der Konsum von Cannabis offensiv versucht zu verhindern. Im Rahmen des deutschen Strafrechts wird lediglich der Konsum und der Handel von „nicht geringen Mengen“ bestraft und verfolgt, wohingegen in Holland sehr tolerant mit dieser Droge umgegangen wird und dort in geringen Mengen legalisiert ist.65 Das gepresste Harz der weiblichen Cannabispflanzen wird als Haschisch und die getrockneten Blüten und Blattspitzen werden als Marihuana gehandelt.66 Cannabis- Produkte werden fast ausschließlich geraucht und selten auch als Gebäck konsumiert. Verglichen mit anderen Drogen, gehört Cannabis in eine gesonderte Klasse. Es ist weder ein Halluzinogen, Beruhigungsmittel, Psychostimulans noch ein Narkotikum, obwohl es bezüglich der Wirkung eine Mischung aus den genannten Drogen darstellt.67

Cannabis kann als „relativ mildes“68 Halluzinogen bezeichnet werden, da die Wirkung euphorische Stimmungsänderungen und leichte Wahrnehmungsveränderungen hervorruft, unterscheidet sich aber von echten Halluzinogenen darin, dass durch den Konsum keine formalen Denkstörungen und Halluzinationen auftreten. Die Wirkung entfaltet sich sehr unterschiedlich und ist abhängig von der subjektiven Verfassung des Konsumenten, den Umwelteinflüssen und der THC-Konzentration im konsumierten Marihuana oder Hasch. Am Anfang des Rausches wird ein gesteigertes Wohlbefinden, körperliche Entspannung sowie gesteigerte Empfindlichkeit empfunden. Je nach Art bzw. Dosis des Konsums kann es zu einem starken Glücksgefühl kommen.69 Außerdem ist das Hervorrufen einer euphorischen Stimmung ein Cannabinoideffekt, der jedoch mit der euphorischen Wirkung von Kokain und Amphetaminen nicht vergleichbar ist. Hier wird statt Selbstüberschätzung und extremer Glücksgefühle eher eine angenehme und entspannte Zufriedenheit bewirkt, die eine übertriebene Albernheit annehmen kann. Ein geringer Konsum von Marihuana oder Haschisch kann psychostimulierend wirken. Bei gesteigerten Konsum jedoch kommt es typischerweise zu Sedierung70, was sich in der Beeinträchtigung der Wahrnehmung, verlangsamter Reaktionszeit und Störungen der Informationsverarbeitung äußert. Außerdem zeigt sich die sedierende Wirkung nicht selten in Wirkungen wie Angstreduktion und Verminderung der Aggressivität. Bei hohen Dosen tritt sehr häufig ein ausgeprägtes Schlafbedürfnis auf. Neben den sedierenden Effekten treten vor allem bei sehr hohem THC-Konzentrationen bewusstseinserweiternde Effekte auf. Das bedeutet, dass die Wahrnehmung von Tönen und Farben intensiver wird und ursprünglich unauffällige Reize mit gesteigerter Aufmerksamkeit beobachtet werden. Obwohl diese Effekte denen der Halluzinationen ähneln, treten echte Halluzinationen nur selten auf. Bei sehr hohen Dosen kann es mitunter zu einer wahnhaften Störung kommen, die sich in Angst und Verfolgungswahn auswirken kann.

Darüber hinaus ist die veränderte Zeitwahrnehmung durch den Konsum von Cannabis- Produkten sehr auffällig. Die Zeit wird allgemein deutlich länger eingeschätzt und Bewegungen scheinen sich zu verlangsamen.71 Zu den körperlichen Begleiterscheinungen gehören Augenrötungen Herzrasen Mundtrockenheit Übelkeit sowie gesteigertes Hungergefühl.72 Neben den genannten psychischen und physischen Effekten kann bezüglich der Abhängigkeit festgehalten werden dass das körperliche Abhängigkeitspotential eher gering ist. Da die Ausbildung von Toleranz gegenüber dieser Droge jedoch eine sehr große Rolle spielt, wird die psychische Abhängigkeit durchgängig unterschätzt.73

3.2.3 Psychostimulanzien

Als Psychostimulanzien werden Substanzen bezeichnet die hauptsächlich oder ausschließlich psychisch aktivierend wirken. Neben den Amphetaminen gehört ebenso Kokain zu der Gruppe der Psychostimulanzien, bildet jedoch gemäß der Klassifikation des ICD-10 eine gesonderte Kategorie74 und wird aufgrund dessen separat erläutert.

Amphetamine

Amphetamine wurden erstmals 1887 hergestellt und kamen seit 1930 in der Humanmedizin und aufgrund ihrer aufputschenden Effekte beim Militär zum Einsatz. Auf Grund des daraus entstehenden hohen Suchtpotentials dieser Droge wurde die medizinische Verwendung von Amphetaminen untersagt und 1981 im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt.75

Amphetamine werden meist als Pulver, gelegentlich in Tablettenform, eingenommen und im Sprachgebrauch der Drogenszene als „Speed“ oder „PEP“ bezeichnet.76 Eine besondere Art von Amphetamin stellt das Metha-Amphetamin dar, welches eine weitaus stärkere Wirkung hervorruft, als sogenanntes „reines“ Amphetamin auch rauchbar ist und als „Ice“ bezeichnet wird.

„Amphetamin wirkt vorwiegend auf das Gehirn und erst in zweiter Linie auf die Körperorgane“.77 Dabei treten die Wirkungen ca. 30 Minuten nach der Einnahme ein. Der Betroffene zunächst fühlt sich kraftvoll gestärkt und sorgenfrei wobei tatsächlich erhebliche körperliche sowie intellektuelle Leistungen möglich sind. Da Amphetamine eine stark aufputschende Wirkung haben, macht der Betroffene einen unruhigen sowie gehetzten Eindruck und entwickelt nicht selten einen ausgeprägten Rededrang78. Auffallend ist, dass der Betroffene diesbezüglich von der Originalität des Gesagten überzeugter ist als sonst. Dies lässt sich mit dem Grund erschließen, dass die Einnahme eine verminderte Selbstkritik hervorruft. Zudem fällt den Betroffenen durch die Einnahme von Amphetaminen der soziale Kontakt leichter.79 Das Schlafbedürfnis verschwindet und die Müdigkeit wird durch die Substanz unterdrückt.

Neben dem erhöhten Selbstbewusstsein der aufputschenden Wirkung und der Verminderung der Müdigkeit, zieht die Einnahme von Amphetaminen ein Nachlassen des Hungergefühls mit sich. Betroffene nehmen dadurch oftmals tagelang keine Nahrung zu sich.80

Beim Metha-Amphetamin sind die Wirkungen ausgeprägter. Es tritt eine euphorisierende Wirkung ein, welche der des Kokains ähnlich ist. Die Leistungsfähigkeit wird tatsächlich erhöht kann jedoch durch Änderung der Dosierung in Beeinträchtigung des Urteilsvermögens umschlagen.

Zu den körperlichen Wirkungen des Amphetamins zählen die Verstärkung der Reflexe, Wärmegefühl Mundtrockenheit Durst und Bewegungsunruhe. Viele Amphetamine erzeugen einen Bluthochdruck und erweitern die Pupillen.81 Zudem ist bei den Amphetaminen ist die Grenze zwischen Sucht und Abhängigkeit schwer zu differenzieren, da das körperliche Abhängigkeitspotential gegenüber anderen Drogensubstanzen unausgeprägter ist.82 Die Toleranzwirkungen gegenüber Amphetaminen erzeugen jedoch eine starke Neigung zu Dosiserhöhungen und Fortführung der Einnahme, was dauerhaft zu einer starken psychischen Sucht führen kann. Körperliche Spätfolgen zeigen sich im Herz-Kreislauf-System und können sich in Herzinfarkten, Rhythmusstörungen, Zahnverfall, Gliederschmerzen und Schlaganfällen äußern. Dauerkonsumenten zeigen zudem erhöhte psychische Auffälligkeiten, die sich oftmals in depressiven Verstimmungen und aggressiven Verhaltensweisen widerspiegeln.83 Abschließend sind Amphetaminpsychosen zu nennen, die in den meisten Fällen stationär behandelt werden müssen.

Kokain

Kokain wird aus den Blättern des Kokastrauchs gewonnen, welcher seit Jahrtausenden als Kulturpflanze angebaut wird.84 Mitte des 18. Jahrhunderts kamen die Kokablätter nach Europa.85 Ab diesem Zeitpunkt begann die kommerzielle Herstellung von Kokain und wurde daraufhin als schmerzstillendes Mittel sowie als stimulierender Zusatzstoff für Erfrischungsgetränke verkauft. Erst 1914, als das Suchtpotential von Kokain offenkundig wurde wurde die Einnahme von Kokain unter Strafe gestellt und alle legalen Verwendungszwecke entfielen.86

Kokain kann auf verschiedenste Weise konsumiert werden. 60 Prozent aller Kokainkonsumenten schnupfen das kristalline Pulver intranasal durch ein kleines Röhrchen nachdem es auf einer glatten Oberfläche als Linie angehäuft wurde. Eine andere Anwendungsart ist das intravenöse Spritzen. Hierbei wird das Kokain aufgelöst und mit einer Injektion verabreicht. Die Wirkungen werden hierbei schneller und intensiver erlebt als beim Schniefen, klingen jedoch schneller ab.87 Die dritte Konsummöglichkeit ist das Rauchen, bei dem das Kokain in heißem Zustand durch eine spezielle Glaspfeife inhaliert wird.88

Bezüglich der Wirkung nach dem Kokainkonsum kann bezüglich drei verschiedener Phasen differenziert werden. Die erste Phase stellt die sogenannte euphorische Phase dar, welche unmittelbar nach der Einnahme von Kokain eintritt. Sie wirkt sich durch ein euphorisches Gefühl aus und der Konsument hat das Gefühl, leistungsfähiger, stärker und intelligenter zu sein. Die Stimmung ist gehoben und der Antrieb gesteigert. Außerdem treten Alltagsprobleme in den Hintergrund und die betroffenen haben, ähnlich wie beim Amphetaminkonsum, das Gefühl, schwer lösbare Probleme während des Rausches klar durchdenken zu können. Neben diesen psychischen Wirkungen wirkt sich der Kokainkonsum enthemmend auf den sozialen und sexuellen Kontakt aus. Zudem können in der euphorischen Phase einfache Halluzinationen, bei denen beispielsweise kribbelnde Hautempfindungen wahrgenommen werden, entstehen.89

Nach dem euphorischen Stadium folgt nach etwa 20-60 Minuten das Rauschstadium, in der der Rausch des Konsumenten langsam anklingt. In dieser Phase entsteht sehr häufig, vor allem bei chronischen Konsumenten eine negative ängstliche und belastende Stimmung. Der Konsument hat nicht selten das Gefühl, im Mittelpunkt eines unheimlichen Geschehens zu stehen. Dadurch können zudem können sich akustische Halluzinationen und paranoide Reaktionen entwickeln.90

Die dritte Phase ist das depressive Stadium. Der in diesem Stadium bereits abgeklungene Kokainrausch äußert sich nun durch Müdigkeit depressive Verstimmtheit und Antriebslosigkeit. Außerdem kommt es zu Schuldgefühlen, Selbstwertschwankungen und dem starken Bedürfnis nach erneutem Konsum. Nicht selten berichten Betroffene von Suizidgedanken während dieser Phase, da ihnen eine Rückkehr in die Normalität als unerträglich erscheint.91

Neben den starken psychischen Wirkungen hat der Kokainkonsum zusätzlich zahlreiche physische Auswirkungen. Dazu gehören erhöhter Pulsschlag, Kreislaufkomplikationen, häufig quälende halluzinatorische Störungen des Körperempfindens, Krampfanfälle und paranoide Reaktionen. Bezüglich der körperlichen Langzeitfolgen können extreme Gewichtsabnahme, verminderte Belastbarkeit, Schädigung der Blutgefäße und chronisches Nasenbluten genannt werden.92

Eine weitere Langzeitfolge kann sich in der Entwicklung einer Kokainpsychose äußern, welche der Schizophrenie ähnelt. Hierbei treten auch ohne Konsum Halluzinationen, Unruhe, Wahrerlebnisse, und angsterfüllte Gefühle auf.

Obwohl der Kokainkonsum keine körperlichen Entzugssymptome nach sich zieht, die eine körperliche Abhängigkeit belegen, ist das psychische Abhängigkeitspotential umso größer. Die Begründung dafür ist dadurch gegeben dass durch die Antriebsschwäche und depressive Verstimmtheit in der dritten Phase nach dem Konsum der Wunsch nach erneuter Einnahme sehr stark ist. Der Betroffene fühlt sich erst dann wieder wohl, wenn er sich im erneuten Kokainrausch befindet.93 Die psychische Abhängigkeit wird jedoch in den meisten Fällen extrem unterschätzt.94

Extasy

MDMA95 wurde in Jahr 1912 das erste Mal synthetisiert und sollte ursprünglich als Appetitzügler dienen.96 Weiterhin wurde die Substanz MDMA einige Jahre für psychotherapeutische Zwecke genutzt da der Konsum eine herzöffnende, aggressionshemmende Wirkung hatte und infolgedessen viele Patienten traumatische Erlebnisse besser aufarbeiten konnten. Eine viel größere Bedeutung jedoch erhielt die Substanz erst in den 70er und 80er Jahren als Partydroge Extasy. Daraufhin wurde MDMA 1985 in den meisten Ländern illegalisiert und in die gleiche Klassifikation wie Heroin eingestuft.97 Eine noch größere Verbreitung der Droge in Deutschland kam 1990 mit der Erfindung der Techno-Musik.98

Die Aufnahme von Extasy erfolgt in den meisten Fällen oral in Tablettenform, wobei nicht nur die Zusammensetzung sondern auch die Inhaltsmengen stark variieren können.99 Hinsichtlich des Extasykonsums lassen sich zwei verschiedene Benutzungsarten beschreiben. Zum einen wird Extasy in kleinen Gruppen konsumiert, um Geselligkeit herzustellen. Hier hat die Droge eher beruhigende und inspirierende Wirkungen. Die Konsumenten üben nach dem Konsum oftmals gemeinsam soziale Tätigkeiten aus und führen tiefsinnige Gespräche. Neben dieser Benutzungsart wird Extasy häufig im Zusammenhang mit Rave- und Technopartys konsumiert. Hierbei wirkt die Droge eher öffnend sowie stimulierend und führt dazu dass der Konsument trotz unbekannter Menschen eine angenehme Atmosphäre verspürt und stundenlang tanzen kann. Obwohl

Extasy sinnesverzerrende Wirkungen wie Halluzinogene und aufputschende Wirkungen wie Amphetamine hat, treten diese gegenüber den emotionalen Wirkungen während des Extasykonsum in den Hintergrund.100 Gefühle wie Egoismus und Feindseligkeit verschwinden und das Denken des Betroffenen beschäftigt sich mit Beziehungsfragen, Lebensfragen und der eigenen Wahrnehmung. Oftmals werden übertriebene Glücksgefühle, genussvolles Erleben der eigenen Körperlichkeit sowie Steigerung der Berührungsempfindlichkeit wahrgenommen. Zudem führt der Substanzgebrauch dazu, dass die Betroffenen ein starkes Einfühlungsvermögen gegenüber anderen Menschen entwickeln und sich selbst besser öffnen können.101

Mit Steigerung der Wirkung werden Sinneseindrücke als ästhetisch und anregend erlebt. Außerdem fallen in der Phase des Konsums Offenheit und die immer wieder betonte Bewunderung über ursprünglich unwichtige Dinge des Konsumenten auf. Neben diesen psychischen Wirkungen wird die Motorik des Konsumenten leicht vermindert, aber nicht gestört. Nach dieser Phase wird die Wirkung bezüglich des Extasy von den Betroffenen als entweder stimulierend und lebensbejahend dargestellt oder als beruhigend und beglückend beschrieben. Diese Unterschiede lassen sich auf die zwei unterschiedlichen Benutzungsarten zurückführen. Nach ca. zwei Stunden nimmt die Hauptwirkung ab. Häufig versuchen die Betroffenen die erneute Rauschwirkung durch wiederholten Konsum herbeizuführen, was jedoch nicht möglich ist, da sich durch erneuten Konsum lediglich die körperlichen Nebenwirkungen wie beispielsweise die Einschränkung der Motorik, verstärken. Neben den psychischen und emotionalen Auswirkungen von Extasy führt der Konsum außerdem zu Erhöhung des Pulses und des Blutdrucks. Weiter kann es zu Pupillenerweiterung und Kiefersperre kommen. Obwohl Extasy im Sprachgebrauch der Drogenszene als „Love-Drug“ bezeichnet wird führt der Konsum zu verminderter sexueller Leistungsfähigkeit. Somit bezieht sich diese Bezeichnung vielmehr auf die „spirituelle, als auf die körperliche Liebe“102.

Im Rahmen der Risiko- und Langzeitfolgen sind Herzversagen, innere Organschäden, Sprachstörungen, psychotische Zustände und depressive Phasen zu nennen.103 Außerdem wird seit einigen Jahren berichtet dass MAMD einigen Gehirnzellen die für die Signalverarbeitung zuständig sind, schadet und langfristige Gehirnschäden hervorrufen kann104. Die körperliche Abhängigkeit ist, wie auch bei den Amphetaminen und Kokain, eher gering. Eine spezielle Gefahr besteht jedoch darin, dass der Konsum von Extasy eine hohe Toleranzbildung hervorruft und die Dosis stetig erhöht wird. Dadurch, dass sich am Ende des Rausches oft ein Zustand von Orientierungslosigkeit105 entwickelt wird durch einen erneuten Konsum versucht, den Rausch wiederholt herbeizuführen. Aus diesem Grund entsteht das bereits zuvor erwähnte hohe psychische Abhängigkeitspotential.106

3.2.4 Halluzinogene

Halluzinogene sind Substanzen wie LSD oder Meskalin, die beispielsweise Effekte wie visionäre Eindrücke bildliche Vorstellungen und Veränderung der Wahrnehmung hervorrufen. Der Konsum beeinflusst den Betroffen insofern, dass dieser nicht real Vorhandenes zu erleben bzw. zu sehen beginnt und in Halluzinationen versinkt.

LSD

Ursprünglich sollte LSD als atem- und kreislaufanregendes Mittel dienen, was jedoch durch zahlreiche Tierversuche wiederlegt werden musste.107 LSD wurde anschließend über viele Jahre als psychotherapeutisches Hilfsmittel sowie Behandlungsmittel gegen Depressionen, Schizophrenien und Krebsschmerzen genutzt. Als LSD in den 60er Jahren vermehrt frei verkauft wurde, wurden immer häufiger Zwischenfälle bekannt, bei denen LSD gravierende Nebenwirkungen hatte, mit der Folge, dass LSD 1966 illegalisiert wurde. Eine weite LSD-Welle wurde durch die Erfindung der Techno-Musik in den 1980er Jahren ausgelöst.108

LSD kann intravenös sowie oral eingenommen werden. Da jedoch kaum Wirkungsunterschiede zwischen den beiden Anwendungsmöglichkeiten bestehen, wird LSD in den meisten Fällen in Form von Tabletten oder Löschpapier konsumiert.109

[...]


1 Vgl. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V, 2010

2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Arbeit durchgängig die maskuline Form benutzt wird. Selbstverständlich sind weibliche Personen dabei jeweils mit eingeschlossen.

3 Vgl. LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie M., S.1 2

4 Schmidt-Quernheim, Hax-Schoppenhorst, 2008, S. 21

5 Schmidt-Quernheim, Hatx-Schoppenhorst, 2008, S. 25 6

6 Vgl. Schmidt-Quernheim, Hatx-Schoppenhorst, 2008, S. 26

7 Die fett gedruckten Paragraphen formulieren die einzelnen Maßregeln zur Besserung du Sicherung. Die nicht hervorgehobenen Paragraphen formulieren rechtliche Grundlagen zur Vollstreckung der Maßregeln.

8 StGB § 62

9 Originaler Gesetzestext: „Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“ (Vgl. StGB § 63)

10 Vgl. Volckart, Grünebaum, 2009, S. 13

11 Vgl. Volckart, Grünebaum, 2009, S. 19

12 Vgl. LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen, 2009, S. 3

13 Ausführlicher soll in dieser Arbeit nicht auf diesen Paragraphen eingegangen werden, da er für den thematischen Kontext von geringer Bedeutung ist.

14 Vgl. Volckart, Grünebaum, 2009, S. 34f.

15 Vgl. Volckart, Grünebaum, 2009, S. 33ff.

16 Vgl. StGB § 68-§ 70

17 Vgl. Schaumburg, C, 2010, S. 18

18 Vgl. Schaumburg, C, 2010, S. 18f.

19 Schaumburg, C, 2010, S. 19

20 Vgl. Schaumburg, C, 2010, S. 19

21 Vgl. Schaumburg, C, 2010, S. 20

22 Vgl. Statistisches Bundesamt, 2009, S. 8

23 Lockerungen beinhalten begleitete Ausgänge Gruppenausgänge Einzelausgänge Tagesurlaube und mehrtägige Urlaube. (Vgl. Der Landesbeauftrage für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 2)

24 Vgl. Schaumburg, C, 2010, S. 20f.

25 Strafgesetzbuch § 64

26 Im Zusammenhang mit Kriminalität werden oftmals Begriffe wie Auffälligkeiten, Delinquenz, Devianz und abweichendes Verhalten verwendet. Sie differenzieren sich vom Begriff Kriminalität da sie Handlungen, die laut Strafgesetzbuch strafbar sind, nicht mit einschließen. Kriminalität hingegen wird als Handlung bezeichnet, die gegen gültige Strafgesetze verstößt (Vgl. Dietsch, Gloss, 2005, S. 86 f.)

27 Vgl. LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen, 2009, S. 4

28 Vgl. Schaumburg, C, 2010, S. 53

29 Vgl. Volckhart, Grünebaum, 2009, S. 24ff.

30 Vgl. Schmidt-Quernheim, Hax-Schoppenhorst, 2008, S. 27

31 Vgl. LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen, 2009, S. 3 12

32 Vgl. Volckart, Grünebaum, 2009, S. 279

33 Vgl. LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen, 2009, S. 7

34 Bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung missachten die Betroffenen die Rechte anderer, besitzen keine Fähigkeiten zur Selbstkritik und zeigen gefühlskaltes aggressives sowie verantwortungsloses Verhalten. Das Verhalten, welches sich in vielen Fällen in kriminellen Handlungen äußert, ist mit keinerlei Schuldgefühlen verbunden. (vgl. Paulitsch, 2009, S. 224f.)

35 Patienten, die von einer Bordeline-Persönlichkeitsstörung betroffen sind neigen zu impulsivem Verhalten und einer launischen Stimmung. Des Weiteren sind sie geprägt durch Unsicherheiten bezüglich des eigenes Selbstbildes und der eigenen Ziele. Sie neigen unter anderem dazu, sich auf instabile Beziehungen mit den Folgen emotionaler Krisen einzulassen und zeigen übertriebene Verlustängste. Zudem sind Handlungen mit Selbstverletzung Symptome für die Boderline-Persönlichkeitsstörung (vgl. Paulitsch, 2009, S. 227ff.)

36 Menschen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung haben ein übertriebenes Gefühl der eigenen Wichtigkeit und glauben etwas Einzigartiges zu sein. Sie haben ein besonders ausgeprägtes Verlangen nach Bewunderung, die mit Phantasien von Erfolg, Macht idealer Liebe verbunden sind. Nicht selten äußert sich die Krankheit in arroganten Verhaltensweisen. Allerdings liegt ein brüchiges Selbstwertgefühl zugrunde, mit der Neigung zu selbstverletzenden sowie suizidalen Reaktion in einer Krise. (vgl. Paulitsch, 2009, S. 255)

37 Diese Störung ist geprägt durch Unaufmerksamkeit, einem Mangel an Ausdauer und überaktivem Verhalten und entwickelt sich in der frühen Kindheit. (vgl. Paulitsch, 2009, S. 270f.)

38 Vgl. LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen, 2009, S. 7

39 Vgl. LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie M., S.1

40 Vgl. Bezzel, 2008, S. 26ff.

41 Vgl. LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen, 2009, S. 4

42 Vgl. LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen, 2009, S. 5ff. 14

43 Vgl. Statistisches Bundesamt, 2009, S.8

44 Vgl. Statistisches Bundesamt, 2009, S. 8

45 Vgl. Statistisches Bundesamt, 2009, S. 8

46 Anmerkung: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems 16

47 Vgl. Paulitsch, 2009, S. 28f

48 Vgl. Paulitsch, 2009, S. 28

49 Vgl. Klos, Görgen, 2009, S. 11f.

50 Vgl. Klos, Görgen, 2009, S. 11f

51 Vgl. Schneider, 2009, S. 188

52 Vgl. Weltgesundheitsorganisation, 2008

53 Vgl. Teesson, Maree; Degenhardt, 2008, S.19ff.

54 Vgl. Weltgesundheitsorganisation, 2008

55 Vgl. Teesson, Maree; Degenhardt, 2008, S.19f.

56 Vgl. Weltgesundheitsorganisation, 2008

57 Vgl. Teesson, Degenhardt, Hall, 2008, S. 13

58 Vgl. Schneider, 2009, S. 40ff.

59 Vgl. Schneider, 2009, S. 40ff.

60 Vgl. Kuntz, 2005, S. 110ff.

61 Vgl. Schmidbauer, Scheid, 2003, S. 37

62 Vgl. Kuntz, 2005, S. 112

63 Vgl. Kuntz, 2005, S. 115

64 Vgl. Schmidbauer, Scheid, 2003, S. 80ff.

65 Vgl. Parnefjord, 2007, S. 16f.

66 Vgl. Kuntz, 2005, S. 116

67 Vgl. Schmidbauer, Scheid, 2003, S. 90

68 Parnefjord, 2007, S. 18

69 Vgl. Parnefjord, 2007, S. 18

70 Dämpfung von Schmerzen (Vgl. Der Duden - Das Fremdwörterbuch, 2005, S. 941) 21

71 Vgl. Köhler, 2008, S. 67ff.

72 Vgl. Parnefjord, 2007, S. 19

73 Vgl. Kuntz, 2005, S. 116ff.

74 Vgl. Köhler, 2008, S. 52

75 Vgl. Kuntz, 2005, S. 123f.

76 Vgl. Parnefjord, 2007, S. 10

77 Schmidbauer, Scheidt, 2003, S. 360

78 Vgl. Parnefjord, 2007, S. 11ff.

79 Vgl. Schmidbauer, Scheidt, 2003, S. 360f.

80 Vgl. Köhler, 2008, S. 56

81 Vgl. Parnefjord, 2005, S. 12

82 Vgl. Schmidbauer, Scheidt, 2003, S.362

83 Vgl. Köhler, 2008, S. 58

84 Vgl. Parnefjord, 2005, S. 82

85 Vgl. Köhler, 2008, Seite 43ff.

86 Vgl. Kuntz, 2005, S. 135

87 Vgl. Parnefjord, 2005, S. 84

88 Vgl. Schneider, 2009, S. 101

89 Vgl. Parnefjord, 2005, S. 85

90 Vgl. Parnefjord, 2005, S. 85

91 Vgl. Parnefjord, 2005, S. 84ff.

92 Vgl. Kuntz, 2005, S. 136

93 Vgl. Parnefjord, 2005, S. 86

94 Vgl. Köhler, 2008, S. 51

95 3,4-Methylen-Dioxy-N-Methylamphetamin (Vgl. Parnefjord, 2005, S. 46)

96 Vgl. Schmidbauer, Scheidt, 2003, S. 131f.

97 Vgl. Parnefjord, 2005, S. 46f.

98 Vgl. Schmidbauer, Scheidt, 2003, S. 131

99 Vgl. Köhler, 2008, S. 105

100 Vgl. Parnefjord, 2005, S. 47f.

101 Vgl. Kuntz, 2005, S. 120f.

102 Parnefjord, 2005, S. 48

103 Vgl. Kuntz, 2005, S. 121

104 Vgl. Parnefjord, 2005, S. 48

105 Vgl. Schneider, 2009, S. 108

106 Vgl. Kuntz, 2005, S. 121

107 Parnefjord, 2005, S. 48f

108 Kuntz, 2005, S. 129

109 Parnefjord, 2005, S. 47

Ende der Leseprobe aus 139 Seiten

Details

Titel
Suchtmittelrückfälle im Maßregelvollzug gemäß §64 StGB
Untertitel
Qualitative Patienteninterviews zur Verbesserung der Präventionsmaßnahmen
Hochschule
Philipps-Universität Marburg
Note
2
Autor
Jahr
2010
Seiten
139
Katalognummer
V165188
ISBN (eBook)
9783640808465
ISBN (Buch)
9783640809134
Dateigröße
2550 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
suchtmittelrückfälle, maßregelvollzug, stgb, qualitative, patienteninterviews, verbesserung, präventionsmaßnahmen
Arbeit zitieren
Mirka Fuchs (Autor:in), 2010, Suchtmittelrückfälle im Maßregelvollzug gemäß §64 StGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/165188

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