Unternehmensbesteuerung im Alpe-Adria-Vergleich


Diplomarbeit, 2010

111 Seiten, Note: 3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Vorwort

1 Einleitung
1.1 Abgrenzung der Arbeit

2 Unternehmensbesteuerung in Österreich
2.1 Rechtsformen
2.1.1 Einzelunternehmen (öEU)
2.1.2 Personengesellschaften
2.1.2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (öGesbR)
2.1.2.2 Offene Gesellschaft (öOG)
2.1.2.3 Kommanditgesellschaft (öKG)
Exkurs: Sonderform der öKG - öGmbH & Co KG
2.1.2.4 Stille Gesellschaft
2.1.3 Kapitalgesellschaften
2.1.3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (öGmbH)
2.1.3.2 Aktiengesellschaft (öAG)
2.2 Laufende Besteuerung einzelner Rechtsformen
2.2.1 Formen der Ertragsbesteuerung
2.2.1.1 Einkommensteuer (öESt)
2.2.1.2 Körperschaftsteuer (öKSt)
2.2.1.3 Kapitalertragsteuer (öKESt)
2.2.2 Einzelunternehmen
2.2.3 Personengesellschaften
2.2.4 Kapitalgesellschaften

3 Unternehmensbesteuerung in Slowenien
3.1 Rechtsformen
3.1.1 Einzelunternehmen (sEU)
3.1.2 Personengesellschaften
3.1.2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sGesbR)
3.1.2.2 Offene Handelsgesellschaft (sOHG)
3.1.2.3 Kommanditgesellschaft (sKG)
Exkurs: Sonderform der sKG - Kapital & Co
3.1.2.4 Stille Gesellschaft
3.1.3 Kapitalgesellschaften
3.1.3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sGmbH)
3.1.3.2 Aktiengesellschaft (sAG)
3.2 Laufende Besteuerung einzelner Rechtsformen
3.2.1 Formen der Ertragsbesteuerung
3.2.1.1 Einkommensteuer (sESt)
3.2.1.2 Körperschaftsteuer (sKSt)
3.2.1.3 Kapitalertragsteuer (sKESt)
3.2.2 Einzelunternehmen
3.2.3 Personen- und Kapitalgesellschaften

4 Unternehmensbesteuerung in Italien
4.1 Rechtsformen
4.1.1 Einzelunternehmen (iEU)
4.1.2 Personengesellschaften
4.1.2.1 Einfache Gesellschaft
4.1.2.2 Offene Handelsgesellschaft (iOHG)
4.1.2.3 Kommanditgesellschaft (iKG)
4.1.2.4 Stille Gesellschaft
4.1.3 Kapitalgesellschaften
4.1.3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (iGmbH)
4.1.3.2 Aktiengesellschaft (iAG)
Exkurs: Sonderform der iAG - Kommanditgesellschaft auf Aktien (iKGaA)
4.2 Laufende Besteuerung einzelner Rechtsformen
4.2.1 Formen der Ertragsbesteuerung
4.2.1.1 Einkommensteuer (IRPEF)
4.2.1.2 Körperschaftsteuer (IRES)
4.2.1.3 Kapitalertragsteuer (iKESt)
4.2.1.4 Exkurs: IRAP Wertschöpfungsteuer
4.2.2 Einzelunternehmen
4.2.3 Personengesellschaften
4.2.4 Kapitalgesellschaften

5 Wesentliche Unterschiede im Alpe-Adria-Vergleich

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorweg möchte ich festhalten, dass die in dieser Arbeit verwendeten Vorzeichen (ö) österreichische, (s) slowenische und (i) italienische (z. B. öEStG österreichisches Einkommensteuergesetz) meinerseits für einen besseren Überblick eingesetzt wurden und im Abkürzungsverzeichnis nicht mehr angeführt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 : Phasen der Unternehmensbesteuerung

Abbildung 2: Rechtsformen des österreichischen Rechtssystems

Abbildung 3: Besteuerung nach dem Durchgriffs- und Trennungsprinzip

Abbildung 4: Berechnung der österreichischen Einkommensteuer

Abbildung 5: Tarif der öESt

Abbildung 6: Ermittlung der österreichischen Körperschaftsteuer

Abbildung 7: Gewinnermittlungsarten im Steuerrecht

Abbildung 8: Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften

Abbildung 9: Rechtsformen in Slowenien

Abbildung 10: Berechnung der slowenischen Einkommensteuer

Abbildung 11 : Tarif der sESt in €

Abbildung 12: Rechtsformen in Italien

Abbildung 13: Berechnung der iESt

Abbildung 14: Italienischer Einkommensteuertarif Stand

Abbildung 15: Berechnung der IRES

Abbildung 16: Dividendenbesteuerung in Italien

Abbildung 17: Besteuerung in Österreich, Slowenien und Italien

Vorwort

“Die Grenzen meiner Sprache sind die Grenzen meiner Weit”

Ludwig Josef Johann Wittgenstein(1889 - 1951)

Bereits der österreichische Philosoph Ludwig Wittgenstein wusste schon zur damaligen Zeit um die Bedeutung der Mehrsprachigkeit Bescheid. Die Sprache ist für mich persönlich der Zugang zur Welt sowie der Schlüssel zum Wissen. Wenn wir Grenzen überschreiten, sind wir grundsätzlich auf der Suche etwas „Neues“ zu entdecken, etwas dass wir bisher noch nicht gewusst haben. Für mich ging es in dieser Diplomarbeit insbesondere darum, etwas Wertvolles und Nützliches aus meinen Grenzgängen mitzunehmen.

Im Zuge dieser Arbeit bin ich oft an die Grenzen der Fremdsprachenkenntnisse gestoßen und es war eine Herausforderung die Komplexität des vorliegenden Themas für den Leser verständlich auszudrücken. Mit der Unterstützung von zahlreichen Menschen ist es mir gelungen, die Grenzen der fremden Sprache zu bewältigen. Bei dieser Gelegenheit möchte ich eine weitere „Grenzsetzung“ in der Sprache aufgreifen und meinen Umgang damit erläutern. Ich bin mir bewusst, dass in der Sprache sowohl die weibliche als auch die männliche Form zu verwenden ist. Da die Lesbarkeit dadurch allerdings erschwert wird, verwende ich ausschließlich die männliche Form im Sprachgebrauch, schließe dadurch aber nicht aus, dass auch Frauen damit gemeint sind.

Für die Unterstützung möchte ich mich insbesondere bei meiner Familie und meinen Freunden bedanken, die mich nicht nur tatkräftig bei der Erarbeitung dieser Diplomarbeit unterstützten, sondern mir immer wieder den Mut gaben meine eigenen Grenzen zu überschreiten. Des Weiteren geht mein Dank auch an Frau Prof. Kanduth-Kristen sowie an Herrn Prof. Herbert Kofler der Universität Klagenfurt, die mir während meiner gesamten Studienzeit immer wieder mit ihrem Wissen zur Seite standen. Des Letzteren geht mein Dank auch an die Professoren der Universität Innsbruck, an Herrn Dr. Grossmann der Südtiroler Wirtschaftszeitung sowie an die Steuerberatungskanzlei TPA-Horwath Ljubljana, welche mir umfangreiche Literatur zur Verfügung stellten.

1 Einleitung

Der ständige und rasante Wandel des Steuerrechts wirft nicht nur immer wieder komplexe Fragestellungen auf, sondern erschwert auch den Zugang zur Unternehmensbesteuerung.[1] Wer sich mit der Besteuerung von Unternehmen beschäftigt, wird bald erkennen, dass die Schwierigkeit der Unternehmens­besteuerung vor allem darin besteht, steuerliche Sachverhalte zu erkennen und die Bedeutung einzelner Einflussfaktoren richtig einzuschätzen.[2] Deshalb ist ein fundiertes Wissen über die grundlegenden Strukturen der Unternehmenssteuern auch so wichtig, um deren ökonomische Wirkungen zu verstehen.[3]

Im Rahmen dieser Arbeit wird den Lesern ein strukturierter Einblick in die Thematik der Unternehmensbesteuerung in Österreich, Slowenien und Italien vermittelt. Der Begriff „Unternehmensbesteuerung“ wird in zahlreichen Werken als „die Besteuerung bestimmter, im wirtschaftlichen Organisationsgebilde festzustellender Tatbestände“ bezeichnet. Sie umfasst alle vom Unternehmen zu leistenden Steuern und erstreckt sich über jegliche zu Grunde liegenden Rechtsformen.[4]

Ziel ist es, einen konkreten Vergleich der Steuerbelastung zwischen Österreich, Slowenien und Italien herzustellen, wobei der Schwerpunkt insbesondere in der Ertragsbesteuerung liegt. Die Ertragsbesteuerung spielt in der Unternehmensbesteuerung eine bedeutende Rolle, da sie einen wesentlichen Aspekt für die Steuerbelastung von Unternehmen darstellt.[5] Zu den Ertragssteuern zählen die Einkommensteuer, die Kapitalertragsteuer und die Körperschaftsteuer.[6]

Dem Ertragsteuerrecht liegt kein eigenständiges Unternehmenssteuerrecht zu Grunde. Vielmehr knüpft dieses an das Einkommen natürlicher und juristischer Personen an. Demzufolge wird zwischen Personenunternehmen (Einzel­unternehmen, Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften (Aktien­gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) unterschieden.[7] Der erwirtschaftete Gewinn eines Unternehmens ist - in Anhängigkeit der Rechtsform - also entweder der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer zu unterwerfen.[8]

Vorliegende Arbeit gibt in den einleitenden Kapiteln jedes Landes einen umfassenden Überblick über die einzelnen Rechtsformen. Im Anschluss werden die Ertragsteuerformen im Detail betrachtet, um in weiterer Folge die Steuerbelastung der Unternehmen im Konkreten behandeln zu können. Auftretende Unterschiede, zwischen den einzelnen Ländern, werden bereits innerhalb dieser Arbeit aufgezeigt und abgehandelt.

Im Abschluss wird die hier behandelte Thematik nochmals mit einer grafischen Darstellung verdeutlicht, um den Lesern einen zusammenhängenden Überblick der Unternehmensbesteuerung zwischen Österreich, Slowenien und Italien zu vermitteln. Da sich diese Länder in einem zunehmenden und intensiven Standortwettbewerb befinden, kommt der laufenden Steuerbelastung eine besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang wird auch versucht die Vorteilhaftigkeit der einzelnen Steuerstandorte zu erarbeiten. Festzuhalten ist jedenfalls, dass solche Vergleiche mit Vorsicht zu genießen sind, da für die Wahl eines geeigneten Unternehmensstandortes nicht nur die Unternehmensbesteuerung in Betracht gezogen werden kann, sondern politische, rechtliche, gesellschaftliche und kulturelle Aspekte ebenfalls in die Entscheidung einfließen sollten.

1.1 Abgrenzung der Arbeit

Der Bereich „Unternehmensbesteuerung“ wird in drei verschiedene Phasen unterteilt. Es wird zwischen den Phasen der Unternehmensgründung, der laufenden unternehmerischen Tätigkeit und des Letzteren zwischen der Phase der Unternehmensbeendigung unterschieden. [9]

Abbildung 1 : Phasen der Unternehmensbesteuerung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Kanduth-Kristen [Unternehmensbesteuerung 7, 2007], F. 5.

Betrachtet man die Steuerbelastung eines Unternehmens als Entscheidungskriterium für die Wahl der Rechtsform, so ist vor allem die laufende Besteuerung des Unternehmensgewinns ein bedeutender Faktor.[10]

Die Untersuchung vorliegender Arbeit konzentriert sich vor allem auf die Phase der laufenden Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Es wird versucht den Lesern einen umfassenden Überblick dieser Thematik zu vermitteln und den komplexen Sachverhalt verständlich darzustellen.

2 Unternehmensbesteuerung in Österreich

2.1 Rechtsformen

Bei der Unternehmensgründung ist entscheidend, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt werden soll.[11] Der Begriff „Rechtsform“ verkörpert den rechtlichen Rahmen eines Unternehmens und wird als „juristisches Kleid“ einer Wirtschaftseinheit bezeichnet, da es einerseits alle wesentlichen Aspekte eines Systems umfasst und andererseits ein Unternehmen zu einer rechtlich fassbaren Einheit macht.[12]

Die Auswahl der geeigneten Rechtsform ist abhängig von den gegenwärtigen Umweltbedingungen und von den persönlichen Interessen des Rechtsform­suchenden. Umweltbedingungen umfassen insbesondere die Konjunkturlage, politische Konstellationen sowie geltende gesetzliche Vorschriften,[13] wobei Bereiche wie Gewinn- und Verlustbeteiligung, Haftung, Geschäftsführungs- und Vertretungs­befugnisse im Wesentlichen die persönlichen Interessen widerspiegeln.[14] Des Weiteren sind auch die steuerlichen Aspekte für die Wahl der geeigneten Rechtsform von Relevanz, da die Besteuerung von Personenunternehmen und Kapital­gesellschaften unterschiedlich erfolgt.[15]

In Österreich stehen nur bestimmte Rechtsformen zur Auswahl. Demnach ist die Gründungsperson bei der Wahl einer geeigneten Unternehmensform eingeschränkt. Beschränkungen solcher Art sind jedoch von großer Bedeutung, denn einerseits dienen sie dem Gläubigerschutz und andererseits wahren sie einen rechtlichen Mindeststandard.[16]

In weiterer Folge wird genauer auf die einzelnen Rechtsformen des österreichischen Rechtssystems eingegangen.

2.1.1 Einzelunternehmen (öEU)

Der Einzelunternehmer ist eine natürliche Person sowie Inhaber und Rechtsträger seines Unternehmens. Er ist alleiniger Träger des Unternehmensrisikos und haftet mit seinem gesamten Vermögen. In der Regel führt der Einzelunternehmer seine Geschäfte selbst und ist einziger Entscheidungs- und Vertretungsbefugter.[17] Es steht ihm jedoch offen, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten für die Vertretung zu ernennen (§ 1002f ABGB, § 48f UGB).[18]

Das öEU besitzt selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtssubjekt ist der Einzelunternehmer der im Rechtsverkehr unter eigenen Namen auftritt.[19]

Für die Gründung eines öEU wird kein Mindestkapital benötigt. Die Kapital­ausstattung ist abhängig von den Mitteln, die der Einzelunternehmer selbst aufbringen kann. Das zur Verfügung stehende Eigenkapital dient als Sicherheitsfaktor für Zahlungen, der Unabhängigkeit und der Handlungsfreiheit. Zusätzlich, hat dieses Kapital auch Haftungsfunktion, denn es dient zum Schutz bzw. als Sicherheit für die Gläubiger.[20]

Gewinne, die der Einzelunternehmer aus seiner unternehmerischen Tätigkeit erzielt, stehen ihm alleine zu und können jederzeit entnommen werden. Erwirtschaftete Verluste können ausgeglichen, oder - sofern ein gänzlicher Ausgleich nicht möglich ist - vorgetragen werden. Zu beachten sind jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen über den Verlustausgleich bzw. -vortrag sowie die in § 2 Abs. 2a öEStG definierten Ausgleichsbeschränkungen.[21]

2.1.2 Personengesellschaften

2.1.2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (öGesbR)

Eine öGesbR entsteht durch den vertraglichen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen. Ziel ist der gemeinschaftliche Erwerb, deshalb wird die öGesbR auch als Erwerbsgesellschaft bezeichnet.[22]

Die öGesbR ist nicht rechtsfähig, d. h. dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie kann weder Rechtsgeschäfte abschließen noch eigenes Vermögen besitzen.[23] Nur die Gesellschafter selbst sind Träger von Rechten und Pflichten und somit Vertragspartner. Diese haften - wie der Einzelunternehmer - unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.[24]

Sofern gesellschaftsvertraglich keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung sowie Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet (§ 1185 ABGB).

Für die Gründung dieser Gesellschaftsform ist keine Mindestkapitalausstattung erforderlich. Die Kapitalaufbringung hängt von den verfügbaren Mitteln der einzelnen Gesellschafter ab.[25]

Gemäß § 1195 ABGB können die Gewinnansprüche der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag frei geregelt werden. Es besteht somit auch die Möglichkeit, dass z. B. einem Gesellschafter ein höherer Gewinnanteil zugesichert werden kann.[26] Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Gewinnverteilung im Verhältnis der Einlagen (§ 1193 ABGB).

Bei Gesellschaftern, die nur Arbeit geleistet haben, sind für die Gewinnverteilung die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Werden hingegen Verluste erzielt, so sind diese im Verhältnis der Vermögenseinlagen zu verteilen (§ 1197 ABGB). Ein bloßer Arbeitsgesellschafter ist auf Grund der fehlenden Kapitaleinlage nicht am Verlust beteiligt.[27]

2.1.2.2 Offene Gesellschaft (öOG)

Gemäß § 105 UGB kann eine öOG zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Die Gründung erfolgt durch gesellschaftsvertraglichen Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die durch organisiertes Zusammenwirken einen bestimmten Zweck erreichen wollen.[28]

Vorweg ist zu erwähnen, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft gesamthandschaftlich verbunden sind. Der Begriff „gesamthandschaftlich“ beschreibt im Wesentlichen die Eigenschaften einer Personengesellschaft wie z. B. die unbeschränkte Haftung, das Prinzip der Selbstorganschaft und die Unübertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen.[29]

Eine öOG kann, da sie als rechtsfähiges Gebilde gilt, auch Vertragspartnerin sein. Demzufolge, haftet sie gegenüber Dritten, unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft.[30] Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch Vereinbarungen mit den Gläubigern, die Haftung auszuschließen.[31]

Neben der Gesellschaft haften auch die einzelnen Gesellschafter

- persönlich (mit dem gesamten Privatvermögen),
- unbeschränkt und unbeschränkbar (es gibt keine Beschränkung in der Höhe des Betrages sowie zu Lasten der Gläubiger),
- solidarisch (für die Schulden der Gesellschaft kann jeder einzelne Gesellschafter herangezogen werden),
- unmittelbar und primär (Die Gläubiger können sich direkt an die Gesellschafter selbst wenden und müssen nicht vorerst versuchen ihren Anspruch bei der Gesellschaft durchzusetzen. Als Haftungsfonds steht den Gläubigern somit nicht nur das Gesellschaftsvermögen sondern auch das Privatvermögen der Gesellschafter zur Verfügung)

für sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten.[32]

Im Innenverhältnis können die Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse für die einzelnen Gesellschafter vertraglich gesondert vereinbart werden. Festzuhalten ist jedoch, dass solche Vereinbarungen lediglich im internen Bereich Geltung erlangen und für die Gläubiger keine Relevanz haben.[33]

Wie bereits eingangs angesprochen, sind Personengesellschaften geprägt durch das „Prinzip der Selbstorganschaft“, d. h. die Vertretung und Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich durch die Gesellschafter selbst. Sofern einzelne Gesellschafter gesellschaftsvertraglich nicht ausdrücklich von diesen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, ist jeder Einzelne zur Geschäftsführung sowie Vertretung berechtigt und verpflichtet.[34] Es besteht auch die Möglichkeit, einen Prokuristen für diese Tätigkeiten zu bestellen (§ 48f UGB).

Für die Kapitalausstattung wird auf das Einzelunternehmen verwiesen, da die dort erwähnten Aspekte auch bei der öOG Anwendung finden. Ein Unterschied liegt lediglich darin, dass für die Kapitalerweiterung neue Gesellschafter aufgenommen werden können.[35]

Gemäß § 121 UGB sind die Gewinne im Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Gesellschaftern, die nur Arbeit geleistet haben und mangels Kapitalanteil keine Gewinnansprüche geltend machen können, ist ein angemessener Betrag zuzuweisen. Reine Arbeitsgesellschafter sind - da sie keine Einlagen getätigt haben - auch nicht am Verlust beteiligt. Den übrigen Gesellschaftern ist der Verlust im Beteiligungsverhältnis zuzuweisen.[36]

2.1.2.3 Kommanditgesellschaft (öKG)

Die öKG ist eigentlich eine Abwandlung der öOG und unterscheidet sich von dieser lediglich in einem Punkt. Sie weist nämlich zwei Arten von Gesellschaftern auf, den Komplementär und den Kommanditisten.[37] Die gesetzlichen Bestimmungen über die öKG sind in den § 161f UGB geregelt.

Der Komplementär stellt den persönlich haftenden Gesellschafter dar. Seine Haftungsverhältnisse sind mit jenen des öOG-Gesellschafters ident.[38] Im Gegensatz dazu, haftet der Kommanditist lediglich mit seiner getätigten Hafteinlage. Diese ist ins Firmenbuch einzutragen und spiegelt jenen Betrag wieder, mit welchem der Kommanditist gegenüber den Gläubigern haftet.[39]

Neben der Hafteinlage können die Kommanditisten eine zusätzliche Pflichteinlage leisten. Dies ist eine Einlage, zu welcher sich der Kommanditist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet hat.[40] Grundsätzlich betrifft die Pflichteinlage das Innenverhältnis und die Hafteinlage das Außenverhältnis. In den meisten Fällen stimmt die Pflicht- und die Hafteinlage überein, wobei die Pflichteinlage aber auch höher, niedriger sein oder sogar wegfallen kann.[41]

Grundsätzlich obliegt die Geschäftsführung sowie Vertretung dem Komplementär (§ 164 UGB). Es besteht aber auch die Möglichkeit dem Kommanditisten Geschäftsführungs- sowie Vertretungsbefugnisse einzuräumen.[42] Des Weiteren können auch Prokuristen zur Vertretung und Geschäftsführung bestellt werden (UGB § 48f).

Die Kapitalausstattung des Unternehmens ist von den gleichen Aspekten abhängig wie sie bereits beim öEU besprochen wurden. Für die Kapitalbeschaffung können - wie bei der öOG - zusätzlich neue Gesellschafter aufgenommen werden.[43]

Bei der Gewinnverteilung erhält der Komplementär vorweg einen angemessenen Betrag für die Übernahme der unbeschränkten Haftung (§ 167 UGB). Der Rest des Jahresgewinnes ist im Beteiligungsverhältnis zu verteilen.[44] Werden hingegen Verluste erzielt, sind diese ebenfalls im Verhältnis der Beteiligung aufzuteilen (§ 121 UGB).

Exkurs: Sonderform der öKG - öGmbH & Co KG

Die öGmbH & Co KG zählt zu den Personengesellschaften und es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der öKG.[45] Ein signifikanter Unterschied liegt insbesondere darin, dass bei einer öGmbH & Co KG die öGmbH den Platz des persönlich haftenden Gesellschafters einnimmt und demnach nicht eine natürliche Person, sondern vielmehr eine juristische Person haftet.[46]

Diese Mischform wurde in der Praxis deshalb entwickelt, um die Vorteile beider Rechtsformen zu nutzen.[47] Ein bedeutender Aspekt für die Wahl dieser Rechtsform liegt aber in der besonderen Form der Haftungsbeschränkung. Demzufolge haftet die öGmbH als Komplementär zwar unbeschränkt gegenüber den Gläubigern mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen, die Kommanditisten können von diesen jedoch nicht zur Haftung herangezogen werden. Eine öGmbH besitzt selbst kein Privatvermögen, daher trifft die dahinter stehenden Personen auch nicht das Risiko der unbeschränkten Haftung.[48]

Neben den Vorteilen der Haftungsbeschränkung bietet die öGmbH & Co KG weitere Vorteile die vor allem den organisationsrechtlichen Bereich betreffen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernimmt der Komplementär bzw. die öGmbH (Kapitalgesellschaft), wobei dieses Organ auch ein Dritter sein kann. d. h. dass auch Nicht-Gesellschafter diese Tätigkeiten ausführen können.[49]

Die Kapitalausstattung sowie -beschaffung kann nach den Möglichkeiten der öKG sowie öGmbH erfolgen. Gewinne und Verluste sind nach den Bestimmungen der öKG zu verteilen.[50]

2.1.2.4 Stille Gesellschaft

Im Gegensatz zu den anderen Gesellschaftsformen sieht das UGB für die stille Gesellschaft keine gesetzliche Definition vor. In § 179 UGB wird von einer Beteiligung an einem Unternehmen gesprochen, welches von einer anderen Person betrieben wird. Eine stille Gesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist eine reine Innengesellschaft und wird durch einen Vertrag gegründet.[51]

Da die stille Gesellschaft selbst kein eigenes Vermögen besitzt, kann nur der Geschäftsinhaber für die Haftung der Unternehmensschulden herangezogen werden.[52] Grundsätzlich ist der stille Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt, es besteht jedoch die Möglichkeit diesem Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse einzuräumen.[53]

Ist der stille Gesellschafter weder am Vermögen noch an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt, sondern erhält er für seine Vermögenseinlage lediglich einen angemessenen Gewinn, so ist davon auszugehen, dass es sich in diesem Fall um eine echte (typische) stille Gesellschaft handelt. Liegt jedoch eine Beteiligung nicht nur am Gewinn, sondern auch am Vermögen (Firmenwert, stille Reserven) und an der Geschäftsführung vor, spricht man von einer unechten (atypischen) stillen Gesellschaft.[54] Steuerlich ist diese Unterscheidung von großer Bedeutung, da z. B. ein echter stiller Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen und ein unechter stiller Gesellschafter betriebliche Einkünfte erzielt.[55]

Für weitere Ausführungen zu diesem Sachverhalt wird an dieser Stelle auf die laufende Besteuerung von Personengesellschaften in Kapitel 2.2.3 verwiesen.

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wird, steht dem stillen Gesellschafter für die Beteiligung ein angemessener Gewinnanteil zu. Die Verlustbeteiligung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.[56]

2.1.3 Kapitalgesellschaften

2.1.3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (öGmbH)

Im Vergleich zu den anderen Unternehmensformen ist die öGmbH die am häufigsten gewählte Rechtsform im österreichischen Wirtschaftsraum. Beliebt ist diese vor allem aufgrund der flexiblen Gestaltung gesellschaftsrechtlicher Aspekte und natürlich wegen der beschränkten Haftung.[57]

Geregelt ist die öGmbH im öGmbHG. Gemäß § 1 öGmbHG kann diese zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die Gründung dieser Gesellschaftsform erfolgt durch gesellschaftsvertraglichen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen, wobei seit geraumer Zeit eine öGmbH auch durch eine Person gegründet werden kann.[58] Diese gesetzliche Ausweitung ermöglicht nun auch dem Einzelunternehmer, die Vorteile einer öGmbH zu nutzen.[59]

Als juristische Person besitzt die öGmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist selbst Träger von Rechten und Pflichten. Sie kann also unabhängig von den beteiligten Gesellschaftern Rechte ausüben und erwerben.[60]

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften - wo der Gesellschaftsvertrag keinem Formzwang unterliegt - schreibt § 4 Abs. 3 öGmbHG zwingend vor, den Gesellschaftsvertrag als Notariatsakt zu errichten, d. h. dieser bedarf einer notariellen Beurkundung.[61]

Die Bezeichnung „beschränkte Haftung“ weist auf eine Haftungsbeschränkung hin. Diese Beschränkung erlangt insbesondere auf Gesellschafterebene ihre Wirkung. Demzufolge haftet die öGmbH gegenüber den Gläubigern unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wobei die dahinter stehenden Gesellschafter bis zu ihrer geleisteten Einlage in der Haftung beschränkt sind.[62] Da die Gläubiger nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen können, bleibt ihnen nur die Möglichkeit, die Gesellschaft selbst als Haftungsträger in Anspruch zu nehmen.[63]

Grundsätzlich obliegt die Geschäftsführung sowie Vertretung der öGmbH den Geschäftsführern (Organe). Es besteht aber auch die Möglichkeit der Drittorganschaft.[64]

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften wird bei Kapitalgesellschaften eine Mindestkapitalausstattung vorausgesetzt. Für die Gründung einer öGmbH ist gemäß § 6 öGmbHG ein Stammkapital von € 35.000,-- erforderlich.[65]

Gemäß § 82 öGmbHG haben die Gesellschafter einen Anspruch auf den Bilanzgewinn. Sofern gesellschaftsvertraglich nichts anderes vereinbart wird, ist der Gewinn im Verhältnis der geleisteten Einlagen zuzuweisen.[66]

Erzielt die öGmbH Verluste, so sind diese von der Gesellschaft selbst zu tragen und können nicht auf die einzelnen Gesellschafter verteilt werden. Verluste können jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen des Verlustausgleichs bzw. -vortrags und unter Beachtung der Ausgleichsbeschränkungen ausgeglichen oder in die Folgeperioden vorgetragen werden.[67]

2.1.3.2 Aktiengesellschaft (öAG)

Die öAG zählt zu den Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter werden als Aktionäre bezeichnet.[68] Geregelt wird diese im Aktiengesetz. Gemäß § 1 öAktG besitzt die öAG eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die einzelnen Gesellschafter sind mit Aktien am Grundkapital beteiligt und haften nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten der Gesellschaft.[69]

Eine öAG entsteht durch gesellschaftsvertraglichen Zusammenschluss von zwei oder mehren Personen, wobei seit 2004 auch die Möglichkeit besteht, diese als Einzelperson zu gründen.[70] Der Gesellschaftsvertrag wird begrifflich als Satzung bezeichnet und muss gemäß § 16 Abs. 1 öAktG durch notarielle Beurkundung festgestellt werden.[71]

Grundsätzlich erfolgt die Geschäftsführung sowie Vertretung der öAG durch den Vorstand. Dieser kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, wobei auch eine Drittorganschaft möglich ist.[72] Bei der Geschäftsführung unterliegen die Vorstandsmitglieder der Sorgfaltspflicht. Sie müssen die Geschäfte ordentlich und gewissenhaft durchführen, da eine Verletzung zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens führt.[73]

Für die Gründung einer öAG wird ein Grundkapital von mindestens € 70.000,-- benötigt.[74] Sie hat gegenüber allen anderen Gesellschaftsformen die größten Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, da ihr einerseits der Zugang zu den Kapitalmärkten offen steht und andererseits solche Gesellschaftsformen grundsätzlich von Großunternehmen betrieben werden.[75]

Die Aktionäre haben einen Anspruch auf die Ausschüttung des Bilanzgewinnes. Sofern in der Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, erfolgt die Ausschüttung nach den Anteilen am Grundkapital.[76] Erzielt die öAG Verluste, so sind diese von der Gesellschaft selbst zu tragen und können nicht auf die einzelnen Gesellschafter verteilt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, diese nach den gesetzlichen Bestimmungen des Verlustausgleichs bzw. -vortrags und unter Beachtung der Ausgleichsbeschränkungen auszugleichen oder in die Folgeperioden vorzutragen.[77]

2.2 Laufende Besteuerung einzelner Rechtsformen

Kennzeichnend für das österreichische Steuerrecht sind die unterschiedlichen Formen der Ertragsbesteuerung. Wie bereits eingangs erwähnt, erfolgt die Besteuerung von Personenunternehmen nach dem öEStG und jene der Körperschaften nach dem öKStG. In diesem Zusammenhang spricht man auch vom so genannten Durchgriffsprinzip (auch Transparenzprinzip genannt) und dem Trennungsprinzip. Kurz gesagt, ist das öEStG durch das Durchgriffsprinzip und das öKStG durch das Trennungsprinzip geprägt.[78]

Was ist im konkreten unter den Begriffen „Durchgriffs- und Trennungsprinzip“ zu verstehen?

Nach dem „Durchgriffsprinzip“ sind nicht die Personenunternehmen Ertragsteuersubjekte, sondern vielmehr die dahinter stehenden Personen. Die Gewinnermittlung erfolgt zwar auf Ebene der Gesellschaft, besteuert wird der Erfolg aber erst auf Ebene des Einzelunternehmers bzw. bei Personengesellschaften auf Ebene der Gesellschafter. In diesem Zusammenhang gelten die dahinter stehenden Personen als Steuersubjekte, wobei dem Unternehmen selbst die Funktion als Gewinnermittlungssubjekt zugesprochen wird.[79]

Beim „Trennungsprinzip“ ist das Gesellschaftsvermögen vom Vermögen der Gesellschafter getrennt.[80] Der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und auch dort besteuert.[81] Schüttet die Gesellschaft in weiterer Folge den verbleibenden Gewinn an die einzelnen Gesellschafter aus, kommt es nochmals zu einer Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter. Diese Gewinne zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind der öKESt zu unterwerfen.[82] In Anbetracht dieser Ausführungen ist eine Körperschaft sowohl Gewinnermittlungs- als auch Steuersubjekt.[83]

Die in Abbildung 3 dargestellte Grafik zeigt die Besteuerung nach dem Durchgriffs­und Trennungsprinzip in vereinfachter Form:

In nachfolgenden Kapiteln werden die verschiedenen Ertragsteuerformen sowie die Besteuerung der einzelnen Rechtsformen genauer betrachtet.

2.2.1 Formen der Ertragsbesteuerung

2.2.1.1 Einkommensteuer (öESt)

Der Begriff „Einkommensteuer“ bezieht sich grundlegend auf die laufende Einkommensbesteuerung der natürlichen Personen.[84] Diese sind mit ihrem gesamten erzielten Einkommen einkommensteuerpflichtig.[85] Das zu versteuernde Einkommen,[86] welches der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres erwirtschaftet hat, dient als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer.[87]

Das öEStG unterscheidet zwischen einer unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind gemäß § 1 Abs. 2 öEStG jene, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Diese sind mit ihrem gesamten in- sowie ausländischen Einkommen steuerpflichtig. Beschränkt Steuerpflichtige sind somit alle Personen, auf welche diese gesetzliche Definition nicht zutrifft. Hier erstreckt sich die Steuerpflicht lediglich auf die in Österreich erzielten Einkünfte (§ 1 Abs. 3 öEStG i.V.m. § 98 öEStG).

In der modernen Gesellschaft spielt der Faktor „Geld“ eine bedeutende Rolle, um existieren zu können. Der Mensch muss Einnahmen[88] und Einkünfte erzielen, um letztendlich Einkommen zu realisieren. Der Begriff „Einkommen“ ist in der heutigen Zeit fester Bestandteil des Sprachgebrauchs. Aus diesem Grund stellt sich hier die Frage, was unter diesem Begriff - aus steuerlicher Sicht - zu verstehen ist.[89] Der Begriff Einkommen wird gemäß § 2 Abs. 2 öEStG wie folgt definiert:

„Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 und 25 EStG) sowie der Freibeträge nach den § 104 und 105 EStG“

Gemäß § 2 Abs. 3 öEStG liegen sieben steuerpflichtige Einkunftsarten zu Grunde:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 21 öEStG.
2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 22 öEStG.
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 23 öEStG.
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit §25 öEStG.
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen § 27 öEStG.
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 28 öEStG und
7. sonstige Einkünfte gemäß § 29 öEStG.

[...]


[1] Vgl. Schreiber [Besteuerung der Unternehmen, 2008], S. 11.

[2] Vgl. Scheffler [Besteuerung der Unternehmenstätigkeit, 1995], S. 1.

[3] Vgl. Schreiber [Besteuerung der Unternehmen, 2008], S .1.

[4] Vgl. Sellien/Sellien [Wirtschaftslexikon, 1988], S. 2122f.

[5] Vgl. Kraft/Kraft [Grundlagen der Unternehmensbesteuerung, 2004], S. 2f.

[6] Vgl. Bossert [Unternehmensbesteuerung und Bilanzsteuerrecht, 1997], S. 7.

[7] Vgl. Djanani [Handbuch der Steuerlehre, 2004], S. 38.

[8] Vgl. Kraft/Kraft [Grundlagen der Unternehmensbesteuerung, 2004], S. 2f.

[9] Vgl. Jacobs/Scheffler [Unternehmensbesteuerung und Reform, 2009], S. 543f.

[10] Vgl. König/Sureth [Besteuerung und Rechtsformwahl, 2001], S. 53.

[11] Vgl. Gardovszky [Neue Kriterien für die optimale Rechtsform, 2009], o. S.

[12] Vgl. Schierenbeck [Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 1995], S. 28.

[13] Vgl. Bertl/Fraberger [Einflussgrößen und Rechtsformwahl, 2004], S. 1.

[14] Vgl. Kanduth-Kristen [Personenunternehmen vs. Kapitalgesellschaften, 2005], S. 24.

[15] Vgl. Gardovszky [Neue Kriterien für die optimale Rechtsform, 2009], o. S; Haberstock [Einfluss der Besteuerung auf Rechtsform und Standort, 1984], S. 25.

[16] Vgl. Rieder/Huemer [Gesellschaftsrecht, 2009], S. 34; o. V. [Steuer-Service, 2009], S. 6.

[17] Vgl. Haberstock [Einfluss der Besteuerung auf Rechtsform und Standort, 1984], S. 19.

[18] Vgl. Lechner/Egger/Schauer [Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001], S. 168.

[19] Vgl. Kanduth-Kristen [Personenunternehmen vs. Kapitalgesellschaften, 2005], S. 29.

[20] Vgl. Mussnig/Bleyer/Giermaier [Controlling für Führungskräfte, 2006], S. 189f; Bertl/Fraberger [Besteuerung d. konst. Unternehmensentscheidungen, 1998], S. 197.

[21] Vgl. Kanduth-Kristen [Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung, 2007], S. 80; o. V. [Steuer­Service, 2009], S. 16f.

[22] Vgl. Roth/Fritz [Unternehmensrecht, 2006], S. 54; Krejci [Gesellschaftsrecht I, 2005], S. 233.

[23] Vgl. Nowotny [Gesellschaftsrecht, 2005], S. 40.

[24] Vgl. Niehus/Wilke [Die Besteuerung der Personengesellschaften, 2008], S. 7.

[25] Vgl. Seefelder [Rechtsformen für Unternehmen in Österreich, 2008], S. 12.

[26] Vgl. Nowotny [Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, 2008], S. 90.

[27] Vgl. Rieder/Huemer [Gesellschaftsrecht, 2009], S. 68f.

[28] Vgl. Schauer [Offene Gesellschaft, 2008], S. 113.

[29] Vgl. Schummer [Personengesellschaften, 2006], S. 22f.

[30] Vgl. Rieder/Huemer [Gesellschaftsrecht, 2009], S. 111.

[31] Vgl. Wiedemann [Gesellschaftsrecht, 2004], S. 680.

[32] Vgl. Nowotny [Gesellschaftsrecht, 2005], S. 45.

[33] Vgl. Rieder/Huemer [Gesellschaftsrecht, 2009], S. 90; Kanduth-Kristen [Personenunternehmen vs. Kapitalgesellschaften, 2005], S. 38f.

[34] Vgl. Schummer [Personengesellschaften, 2006], S. 39ff.

[35] Vgl. Bertl/Fraberger [Ausgewählte Parameter des Entscheidungskalküls, 2004], S. 22.

[36] Vgl. Schauer [Offene Gesellschaft, 2008], S. 252f.

[37] Vgl. Schummer [Personengesellschaften, 2006], S. 58.

[38] Vgl. Kübler [Gesellschaftsrecht, 1994], S. 90.

[39] Vgl. Heidinger [Rechtsformgestaltung, 1989], S. 220; Krejci [Gesellschaftsrecht I, 2005], S. 364.

40 Vgl. Heidinger [Rechtsformgestaltung, 1989], S. 220; Krejci [Gesellschaftsrecht I, 2005], S. 364.

[41] Vgl. Schummer [Personengesellschaften, 2006], S. 58.

[42] Vgl. Rieder/Huemer [Gesellschaftsrecht, 2009], S. 140f.

[43] Vgl. Bertl/Fraberger [Besteuerung d. konst. Unternehmensentscheidungen, 1998], S. 199.

[44] Vgl. Schummer [Personengesellschaften, 2006], S. 61.

[45] Vgl. Wiedemann [Gesellschaftsrecht, 2004], S. 837f.

[46] Vgl. Klauss/Birle [Die GmbH, 1992], S. 36.

[47] Vgl. Rieder/Huemer [Gesellschaftsrecht, 2009], S. 157.

[48] Vgl. Schummer [Personengesellschaften, 2006], S. 70; Klauss/Birle [Die GmbH, 1992], S. 37.

[49] Vgl. Krejci [Gesellschaftsrecht I, 2005], S. 362.

[50] Vgl. Bertl/Fraberger [Besteuerung d. konst. Unternehmensentscheidungen, 1998], S. 195 und 203.

[51] Vgl. Roth/Fritz [Unternehmensrecht, 2006], S. 164ff.

[52] Vgl. Bertl/Fraberger [Ausgewählte Parameter des Entscheidungskalküls, 2004], S. 24.

[53] Vgl. Kanduth-Kristen [Personenunternehmen vs. Kapitalgesellschaften, 2005], S. 33; Bertl/Fraberger [Besteuerung d. konst. Unternehmensentscheidungen, 1998], S. 186.

[54] Vgl. Hochedlinger [Stille Gesellschaft, 2007], S. 121ff.

[55] Vgl. Bergmann [SWK, 2009], o. S.

[56] 1 Vgl. Nowotny [Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2008], S. 1007; Klauss/Birle [Die GmbH, 1992], S. 47; Heidinger [Rechtsformgestaltung, 1989], S. 152.

[57] Vgl. Umfahrer [Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2008], S. 3.

[58] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften, 2006], S. 7.

[59] Vgl. Bertl/Fraberger [Besteuerung d. konst. Unternehmensentscheidungen, 1998], S. 187.

[60] Vgl. Rieder /Huemer [Gesellschaftsrecht, 2009], S. 178.

[61] Vgl. Kanduth-Kristen [Personengesellschaften vs. Kapitalgesellschaften, 2005], S. 44.

[62] Vgl. Klauss/Birle [Die GmbH, 1992], S. 203f.

[63] Vgl. Vouk/Kert-Wakounig/Wakounig/Skof (Rechts- und Wirtschaftsratgeber, 2004], S. 104.

[64] Vgl. Hüffer [Gesellschaftsrecht, 2000], S. 36; Nowotny [Gesellschaftsrecht, 2005], S. 100.

[65] Vgl. Rieder/Huemer [Gesellschaftsrecht, 2009], S. 273 und 284.

[66] Vgl. Hüffer [Gesellschaftsrecht, 2000], S. 36.

[67] Vgl. Nowotny/Fida [Die Aktiengesellschaft, 2007], S. 123; Rieder/Huemer [Gesellschaftsrecht, 2009], S. 294.

[68] Vgl. Nowotny/Fida [Die Aktiengesellschaft, 2007], S. 124.

[69] Vgl. Vouk/Kert-Wakounig/Wakounig/Skof (Rechts- und Wirtschaftsratgeber, 2004], S. 104.

[70] Vgl. Bertl/Fraberger [Besteuerung d. konst. Unternehmensentscheidungen, 1998], S. 202.

[71] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften, 2006], S. 79.

[72] Vgl. Kanduth-Kristen [Personenunternehmen vs. Kapitalgesellschaften, 2005], S. 121.

[73] Vgl. Bossert [Unternehmensbesteuerung und Bilanzsteuerrecht, 1997], S. 1 ; Pössinger [SWK, 2005], o. S.

[74] Vgl. Bertl [Die Besteuerung der Außenfinanzierung, 2000], S. 13f; Hilber [ABC der Steuern, 1998], S. 60 und 159; Niehus/Wilke [Die Besteuerung der Personengesellschaften, 2008], S. 25; Doralt/Ruppe [Steuerrecht I, 2007], S. 15.

[75] Vgl. Bertl [Die Besteuerung der Außenfinanzierung, 2000], S. 13f.

[76] Vgl. Hilber [ABC der Steuern, 1998], S. 159.

[77] Vgl. Predl [Steuerpolitik, 2006], S. 24; Wöhe [Steuern des Unternehmens, 1988], S. 66f.

[78] Vgl. Sicherer [Einkommensteuer, 2004], S. 19; Bossert [Unternehmensbesteuerung und Bilanzsteuerrecht, 1997], S. 278.

[79] Vgl. Westermayer [ABC des österreichischen Steuerrechts, 1986], S. 61.

[80] Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I, 2007], S. 15; Wöhe [Die Steuern des Unternehmens, 1983], S. 27.

[81] zu „versteuerndes Einkommen“ ist die Summe aller Einkunftsarten; Vgl. Seicht [SWK, 1997], o. S.

[82] Vgl. Schreiber [Besteuerung der Unternehmen, 2008], S. 9.

[83] „Einnahmen“ sind alle geldmäßigen Eingänge einer Person bzw. eines Unternehmens; Vgl. Sackmann/Weber [Wirtschaftslexikon, 1992], S. 116.

[84] Vgl. Westermayer [ABC des österreichischen Steuerrechts, 1986], S. 62.

[85] Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I, 2007], S. 15; Wöhe [Die Steuern des Unternehmens, 1983], S. 27.

[89] zu „versteuerndes Einkommen“ ist die Summe aller Einkunftsarten; Vgl. Seicht [SWK, 1997], o. S.

[87] Vgl. Schreiber [Besteuerung der Unternehmen, 2008], S. 9.

[88] „Einnahmen“ sind alle geldmäßigen Eingänge einer Person bzw. eines Unternehmens; Vgl. Sackmann/Weber [Wirtschaftslexikon, 1992], S. 116.

[89] Vgl. Westermayer [ABC des österreichischen Steuerrechts, 1986], S. 62.

Ende der Leseprobe aus 111 Seiten

Details

Titel
Unternehmensbesteuerung im Alpe-Adria-Vergleich
Hochschule
Alpen-Adria-Universität Klagenfurt  (Betriebliches Finanz- und Steuerrecht)
Note
3
Autor
Jahr
2010
Seiten
111
Katalognummer
V164461
ISBN (eBook)
9783640795536
ISBN (Buch)
9783640795857
Dateigröße
1787 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmensbesteuerung, Italien, Kerstin Jakobitsch, Jakobitsch, Kerstin
Arbeit zitieren
Mag. Kerstin Jakobitsch (Autor:in), 2010, Unternehmensbesteuerung im Alpe-Adria-Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/164461

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