Das Menschenrechtsschutzsystem und seine Ausgestaltung auf europäischer Ebene

Herausforderungen für eine menschenrechtsorientierte Soziale Arbeit


Masterarbeit, 2010

100 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Entwicklung der Menschenrechte
2.1. Das Menschenrechtsschutzsystem der Vereinten Nationen
2.2. Bürgerliche und politische Rechte
2.3. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
2.4. Die Menschenrechtskonventionen

3. Menschenrechtsschutz in Europa
3.1. Die Europäische Union
3.2. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
3.3. Der Europarat
3.3.1. Die Menschenrechtsabkommen des Europarates
3.3.2. Das Ministerkomitee
3.3.3. Die Parlamentarische Versammlung
3.3.4. Der Kongress der Gemeinden und Regionen
3.3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
3.3.5.1. Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
3.3.5.2. Das Interview mit Richterin Renate Jaeger
3.3.6. Der Kommissar für Menschenrechte
3.3.7. Die Konferenz der internationalen NGOs
3.3.8. Das Generalsekretariat

4. Die Arbeit der Nichtregierungsorganisationen
4.1. Amnesty International
4.2. Human Rights Watch
4.3. Weitere Akteure

5. Soziale Arbeit vor dem Hintergrund der Menschenrechte
5.1. Politische Empfehlungen
5.2. Menschenrechte in Theorie und Praxis von SozialarbeiterInnen
5.3. Nichtregierungsorganisationen und Soziale Arbeit
5.4. Menschenrechtsbildung
5.5. Das European Youth Centre

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Glossar

Anhang:
- Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
- Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten / Die Europäische Menschenrechtskonvention

1. Einleitung

Menschenrechte sind eine Herzensangelegenheit.

Zu diesem Schluss kam ich, als ich mich während der Herbstakademie 2008, einer Fortbildung des Deutschen Instituts für Menschenrechte, mit Valentin Aichele unterhielt, der zu diesem Zeitpunkt wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts war. Wir sprachen darüber, wie man zu dem Thema Menschenrechte kommt und dass es sehr viel mit Gerechtigkeit zu tun hat.

In der Folge wurde das Thema Menschenrechte für mich ein echtes Anliegen. Damit wuchs der Wunsch, einen Bezug zu meinem Studium der Sozialen Arbeit herzustellen: Ist die Profession der Sozialen Arbeit doch an der Schnittstelle zwischen Gesellschaft / Politik und den einzelnen Menschen angesiedelt, also dort, wo auch Menschenrechte letzten Endes verortet werden sollten, damit sie wirksam werden. Eine Profession wie die Soziale Arbeit, die sehr umfassend mit Menschen arbeitet, hat deshalb vielfältige Möglichkeiten an einer Umsetzung der Menschenrechte mitzuwirken. Zudem hält die Internationale Vereinigung der SozialarbeiterInnen in ihrer Definition von Sozialer Arbeit sogar ausdrücklich fest, dass die Prinzipien der Menschenrechte und der Sozialen Gerechtigkeit Grundlagen der Sozialen Arbeit sind (vgl. DBSH 2000). Allerdings stellte ich in der Praxis häufig fest, dass ich diesen Bezug des Öfteren erläutern musste; Denn meine Aussage, dass ich mich gerade auch beruflich sehr für das Thema Menschenrechte interessiere, zog häufig die Frage nach sich, was die Soziale Arbeit denn damit zu tun habe. Daraus entstand die Idee, die vorliegende Masterarbeit zum Thema Menschenrechte zu schreiben.

Nachdem ich mich mit den Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsschutz in diesem Rahmen schon etwas beschäftigt hatte, wollte ich eine neue Kom einbringen; Es interessierte mich, wie das Menschenrechtsschutzsystem in Europa ausgestaltet und umgesetzt wird.

Der Fokus der vorliegenden Arbeit liegt somit auf der Ausgestaltung des Menschenrechtsschutzes auf europäischer Ebene, verbunden mit der Frage nach einer menschenrechtsorientierten Sozialen Arbeit.

Am Beginn der Arbeit steht die Entwicklung der Menschenrechte. Um darzustellen, wie sie entstanden sind, was sie bedeuten und wie sie politisch verankert wurden, gehe ich auf die historischen Hintergründe sowie das Menschenrechtsschutzsystem der Vereinten Nationen ein, das die Basis für den Menschenrechtschutz auf der Welt, und somit auch in Europa, bildet. Des Weiteren erläutere ich die Unterscheidung von bürgerlichen und politischen sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten. Daran schließe ich die Darstellung einiger Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen an, die sich mit bestimmten Themen oder besonders gefährdeten Gruppen befassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ich teilweise nur auf grundlegende Aspekte eingehen kann; Über den Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen ließe sich eine eigene Arbeit verfassen. Da ich meinen Schwerpunkt auf den Menschenrechtsschutz in Europa lege, dienen die Grundzüge des Menschenrechtsschutzsystems der UNO als Ausgangslage.

Darauf aufbauend befasse ich mich mit der Europäischen Union, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Europarat als für die Menschenrechtsarbeit in Europa wichtigen Akteuren. Dem Europarat kommt dabei – wie ich erläutern werde – eine ausschlaggebende Rolle zu, so dass ich auf ihn ausführlich eingehen werde. Dazu gebe ich einen Überblick über die vom Europarat verabschiedeten Menschenrechtsabkommen, um anschließend die Einrichtungen des Europarates zum Schutz der Menschenrechte vorzustellen: Das Ministerkomitee, die Parlamentarische Versammlung, den Kongress der Gemeinden und Regionen, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Kommissar für Menschenrechte, die Konferenz der internationalen NGOs sowie das Generalsekretariat. Der Abschnitt über den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird dabei durch ein Interview, das ich mit Renate Jaeger, der deutschen Richterin am EGMR, in Straßburg geführt habe, komplettiert.

Da auch die Nichtregierungsorganisationen für den Menschenrechtsschutz, in Europa sowie im Allgemeinen, von besonderer Bedeutung sind, stelle ich in einem nächsten Punkt die Arbeit von Amnesty International und Human Rights Watch, zwei der maßgeblichen NGOs, sowie exemplarisch die Menschenrechtsaktivitäten einiger weiterer Akteure vor.

Im Anschluss daran beleuchte ich die Soziale Arbeit vor dem Hintergrund der Menschenrechte. Zunächst gehe ich auf die politischen Empfehlungen ein, die der Europarat und die Vereinten Nationen zum Thema Soziale Arbeit und Menschenrechte gemacht haben, sowie darauf, wie das Thema bisher an Hochschulen verankert ist. Daran schließt sich die Frage an, in welcher Beziehung die Menschenrechte zu Theorie und Praxis von SozialarbeiterInnen stehen. In einem nächsten Punkt geht es um die Soziale Arbeit im Rahmen der angesprochenen Nichtregierungsorganisationen. Inwieweit SozialarbeiterInnen in NGOs im Menschenrechtsbereich tätig werden (können), veranschauliche ich auch anhand einiger Ausschnitte eines Gesprächs mit Eric Poinsot, dem nationalen Berater von Amnesty International für das Elsass. Anschließend gehe ich auf den Aspekt der Menschenrechtsbildung und seine Bedeutung in der Arbeit von SozialarbeiterInnen ein. Mit einem konkreten Beispiel, dem European Youth Centre, das im Menschenrechtsbereich sowohl in der Jugendarbeit als auch in der Arbeit mit sozialen Organisationen tätig ist, runde ich den Teil über Soziale Arbeit vor dem Hintergrund der Menschenrechte ab, um daraufhin das Fazit der vorliegenden Arbeit zu ziehen.

Im Sinne dieser Arbeit berücksichtige ich auch den Gender-Aspekt – der ebenfalls die Menschenrechte tangiert –, so dass ich jeweils die weibliche und männliche Form verwendet oder auf einen Wechsel zwischen beiden Formen geachtet habe.

2. Die Entwicklung der Menschenrechte

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

So lautet der erste Satz in Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde.

Seitdem ist die AEMR zum meistzitierten Menschenrechtsdokument geworden (vgl. Huhle 2009, S.1). Doch wie sind die Menschenrechte entstanden, was bedeuten sie und wie sind sie politisch verankert worden?

Menschenrechte sind „eine Rebellion gegen leidvolle Erfahrungen, die als Unrecht gedeutet werden“ (Fritzsche 2009, S.24). Sie sind Antworten auf Unrechtserfahrungen wie zum Beispiel Kriege, Diskriminierung und Vertreibung religiöser und ethnischer Minderheiten oder ungleiche Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen.

Ausgehend von der Hoffnung, dass solche Unrechtserfahrungen nicht bestehen bleiben müssen, geben Menschenrechte eine Antwort auf diese Erfahrungen, indem sie Rechtspositionen schaffen, die in Anerkennung der Würde und Freiheit jedes Menschen Möglichkeiten zur Abhilfe gegen drohendes oder geschehenes Unrecht bereitstellen sollen (vgl. Bielefeldt 2007, S.181).

So fanden Menschenrechte Eingang in die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und in die Verfassungen einiger nordamerikanischer Einzelstaaten, allen voran die Virginia Bill of Rights von 1776 (vgl. Krennerich 2008a, S.10).

Mit der Virginia Bill of Rights wurde, unter Berufung auf die Gedanken des englischen Philosophen John Locke[1], im Zuge des Unabhängigkeitskampfes erstmalig ein Menschenrechtskatalog formuliert. Dieser Menschenrechtskatalog erhob beispielsweise das Recht auf Leben oder die Versammlungs- und Pressefreiheit zu unveräußerlichen Menschenrechten. Mit den amerikanischen Erklärungen der Menschenrechte wurden die Rechte und Freiheiten nicht mehr vom Staat gewährt, sondern sie wurden zum Fundament des Staates sowie zu seinem Zweck (vgl. Fritzsche 2009, S.29f.).

In Frankreich entfaltete die französische Revolution mit ihrem Ruf nach liberté, égalité und fraternité eine enorme Wirkung, so dass sich in der 1789 angenommenen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der Anspruch der universellen Geltung der Menschenrechte findet (vgl. Fritzsche 2009, S.31).

Im Laufe des 18. und 19.Jahrhunderts fand die Idee der Menschenrechte Eingang in die meisten Verfassungen der Nationalstaaten in Kontinentaleuropa.

Festzuhalten bleibt dabei, dass die Menschenrechte sich nicht in einem kulturellen Vakuum entwickelt haben. Der Anspruch der Menschenrechte ist geprägt von westlichen kulturellen Traditionen. Westeuropa und Nordamerika bildeten den Ausgangspunkt: Hier wurde die Menschenrechtsidee zunächst formuliert und politisch wirksam. Während dies zu berücksichtigen bleibt, bin ich auch mit Heiner Bielefeldt, der bis 2009 Leiter des Deutschen Instituts für Menschenrechte war, d’accord, wenn er schreibt: „Der universale Geltungsanspruch der Menschenrechte weist zugleich aber über die kulturell-spezifischen Formen hinaus, in denen er erstmals historisch wirksam geworden ist. Er (…) gründet in der normativen Überzeugungskraft der Menschenrechtsidee als einer modernen Konzeption politisch-rechtlicher Gerechtigkeit“ (Bielefeldt 2007, S.183f.).

Über die nationale Verankerung der Menschenrechte hinaus kam es im 20.Jahrhundert schließlich – vor allem als Reaktion auf die beiden Weltkriege und den Terror des Nazi-Regimes – zu internationalen Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte.

Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen beginnt 1948 die politische Universalisierung der Menschenrechte.

Menschenrechte werden nicht mehr als exklusive Angelegenheit nationaler Staaten erachtet, sondern als Aufgabe der Völkergemeinschaft in Form der Vereinten Nationen. Dies ist der Anfang des Menschenrechtsschutzes auf internationaler Ebene (vgl. Fritzsche 2009, S.52).

2.1. Das Menschenrechtsschutzsystem der Vereinten Nationen

Auch wenn die AEMR keine förmliche Rechtsverbindlichkeit besitzt, so wurde mit ihr doch zum ersten Mal prinzipiell anerkannt, dass die innerstaatliche Herrschaftspraxis nicht in dem alleinigen Ermessen jeder einzelnen Regierung liegt (vgl. Wolf 2005, S.77).

Als im Jahre 1945 die Welt angesichts des Zweiten Weltkrieges vor der Frage stand, wie sich eine Zukunft ohne Krieg realisieren ließe, kam es zur Gründung der Vereinten Nationen, dem Staatenbündnis, das damals aus 51 und heute aus 192 Mitgliedsstaaten besteht. Der Schutz der Menschenrechte ist eine der zentralen Aufgaben der Vereinten Nationen.

Die AEMR hält fest, dass die Menschenrechte allen Menschen auf der Welt zuteil werden sollen, also universell sind. So heißt es in Artikel 2: „Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“

Zudem sind Menschenrechte unveräußerlich: Sie können nicht verwirkt werden. Weder können sie von anderen entzogen noch freiwillig aufgegeben werden.

Darüber hinaus sind die Menschenrechte unteilbar. So wird auf der Homepage des Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights die Frage ‘What are human rights?’ auch in Hinblick auf Interdependenz und Unteilbarkeit beantwortet: „All human rights are indivisible, whether they are civil and political rights, such as the right to life, equality before the law and freedom of expression; economic, social and cultural rights, such as the rights to work, social security and education , or collective rights, such as the rights to development and self-determination, are indivisible, interrelated and interdependent. The improvement of one right facilitates advancement of the others. Likewise, the deprivation of one right adversely affects the others” (OHCHR 2010).

Dieser Aspekt ist vor allem auch unter dem Gesichtspunkt wichtig, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – auf die ich im Folgenden noch näher eingehen werde – nicht als nachrangig betrachtet werden sollen (vgl. Fritzsche 2009, S.19).

Festzuhalten bleibt auch, dass Menschenrechte in erster Linie Berechtigungen des Individuums gegenüber dem Staat sind. „Es sind Rechte, die ein Individuum in Bezug auf einen Rechtsinhalt (z.B. Meinungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit, Recht auf Bildung) an den Staat adressiert und damit den Staat verpflichtet, dieses Recht zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten (Fritzsche 2009, S.53).

Die weitere Ausgestaltung des Menschenrechtsschutzsystems durch die Vereinten Nationen erfolgte 1966 durch die Verabschiedung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Darüber hinaus wurden zahlreiche weitere Menschenrechtskonventionen von der Generalversammlung verabschiedet (vgl. Wolf 2005, S.77f.).

Die Einhaltung der Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen soll durch ein Berichtssystem sichergestellt werden. Die Staaten, die die Abkommen ratifiziert haben, nehmen damit eine völkerrechtlich verbindliche Verpflichtung auf sich, die Menschenrechte mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu garantieren. Um zu überprüfen, ob sich die Staaten in genügendem Maße an die eingegangenen Verpflichtungen halten, ist festgelegt, dass die Staaten alle vier bis fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung beziehungsweise die Fortschritte bei der Umsetzung der in dem jeweiligen Abkommen anerkannten Rechte vorlegen. Diese Berichte werden den entsprechenden UNO-Gremien vorgelegt, die daraufhin Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der Menschenrechtslage abgeben. Dabei werden neben den Staatenberichten auch die so genannten Schattenberichte berücksichtigt, die von zivilgesellschaftlichen Gruppen (NGOs) verfasst werden und eine weitere oder andere Perspektive als die der Regierung zur Menschenrechtslage im Land vermitteln sollen.

Eine rechtliche Möglichkeit, die Staaten zur Umsetzung der abgegebenen Empfehlungen zu zwingen, existiert nicht. Hier ist es auch eine Frage der öffentlichen Aufmerksamkeit und des Interesses an den von den Vereinten Nationen abgegebenen Empfehlungen, inwieweit diese genutzt werden können, um Druck auf Regierungen auszuüben, ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

2.2. Bürgerliche und politische Rechte

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der so genannte Zivilpakt, wurde am 16.12.1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und trat am 23.03.1976 in Kraft, nachdem er von 35 Staaten ratifiziert worden war (vgl. Meyer 2005, S.21f.). Inzwischen haben 165 Staaten den Pakt ratifiziert (Stand am 17.03.2010)[2].

Bürgerliche und politische Rechte umfassen die klassischen Menschenrechte und Grundfreiheiten. So sind Rechte zum Schutz der persönlichen Integrität, Freiheitsrechte, Verfahrensrechte, politische Rechte, Diskriminierungsverbot und Minderheitenrechte Bestandteil des Zivilpakts (vgl. Fritzsche 2009, S.58).

Rechte zum Schutz der persönlichen Integrität beinhalten beispielsweise das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Rechtsfähigkeit, das Verbot von Folter und das Recht auf menschenwürdige Behandlung im Strafvollzug.

Freiheitsrechte sind Rechte wie die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit, das Verbot der willkürlichen Ausweisung von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Die Verfahrensrechte umfassen unter anderem das Recht auf Gleichbehandlung vor Gericht und spezifische Rechte des Angeklagten im Strafverfahren.

Politische Rechte sind Mitwirkungsrechte, wie das Recht auf direkte oder indirekte Teilnahme an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten und an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen.

Durch das Diskriminierungsverbot und die Minderheitenrechte wird sichergestellt, dass alle Menschen Anspruch auf die bürgerlichen und politischen Recht haben, ohne dass sie aufgrund bestimmter Merkmale ungleich behandelt werden. So sehen Diskriminierungsverbot und Minderheitenrechte die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ausübung der Garantien des Zivilpakts vor und das Recht von Angehörigen ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten auf Pflege ihres kulturellen Lebens sowie auf Ausübung ihrer Religion und Benutzung ihrer Sprache (vgl. Humanrights.ch/MERS 2009a).

Die Einhaltung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte soll durch den Menschenrechtssausschuss der Vereinten Nationen sichergestellt werden. Die Staaten, die den Pakt ratifiziert haben, legen also in diesem Fall ihren Bericht über die Umsetzung der im Zivilpakt garantierten Rechte dem Menschenrechtsausschuss vor. Neben dem Berichtssystem besteht für den Zivilpakt außerdem die Möglichkeit zur Staaten- oder Individualbeschwerde. Die Vertragsstaaten können Staatenbeschwerden beim Menschenrechtsausschuss einreichen. Das Individualbeschwerdeverfahren ermöglicht zusätzlich, dass sich auch Einzelpersonen, deren Menschenrechte verletzt wurden, – nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel – beim Menschenrechtsauschuss beschweren können. Der Ausschuss trifft daraufhin eine Entscheidung, der allerdings keine ausdrücklich rechtsverbindliche Wirkung zukommt (vgl. Schäfer 2007, S.19). Dennoch sind die Vertragsstaaten nach den allgemeinen völkerrechtlichen Regeln verpflichtet, die Bestimmungen des Paktes einzuhalten und im Falle einer vorliegenden Menschenrechtsverletzung das vertragswidrige Verhalten einzustellen sowie Wiederholungen zu unterlassen. Hat der Menschenrechtsausschuss eine Verletzung festgestellt, wird der betroffene Staat aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist Informationen über die Maßnahmen, die er getroffen hat, um die Auffassungen des Ausschusses umzusetzen, vorzulegen (vgl. ebd., S.20f.).

2.3. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte besteht die Möglichkeit zur Staaten- oder Individualbeschwerde nicht (vgl. Fritzsche 2009, S.58). Hier ist das Berichtssystem der einzige gegebene Kontrollmechanismus. Die Berichte werden dem UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vorgelegt.

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der so genannte Sozialpakt, wurde wie der Zivilpakt am 16.12.1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Er trat am 3.01.1976 in Kraft. Heute ist er durch 160 Vertragsstaaten ratifiziert (Stand am 18.03.2010)[3].

Als wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sind folgende Menschenrechte im Sozialpakt verankert: Das Recht auf Arbeit und Rechte im Arbeitsleben, Rechte auf Existenzsicherung, kulturelle und wissenschaftliche Rechte sowie das Diskriminierungsverbot.

Neben dem Recht auf Arbeit umfassen die Rechte im Arbeitsleben das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Zusammenschluss in Gewerkschaften und das Streikrecht.

Die Rechte auf Existenzsicherung beinhalten beispielsweise das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (d.h. ausreichende Ernährung, Kleidung und Unterbringung) und das Recht jedes Menschen auf das für ihn oder sie erreichbare Höchstmaß an Gesundheit.

Zu den kulturellen und wissenschaftlichen Rechten zählen unter anderem das Recht auf Bildung sowie das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben und am wissenschaftlichen Fortschritt.

Das Diskriminierungsverbot stellt auch für den Sozialpakt sicher, dass diese Rechte ohne Diskriminierung gewährleistet werden. Alle Menschen haben Anspruch auf diese Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung und nationaler oder sozialer Herkunft (vgl. Humanrights.ch/MERS 2009b).

Anders als die bürgerlichen und politischen Rechte können die aus den wsk-Rechten resultierenden Ansprüche gegenüber dem Staat „nach westlich liberaler Auffassung nicht als zu gewährleistende Rechte, sondern lediglich als Zielverpflichtungen geltend gemacht werden“ (Wolf 2005, S.77f.). Im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet sich der Staat, etwas zu ihrer Verwirklichung zu unternehmen. Dies führt dazu, dass trotz des Diktums der Unteilbarkeit der Menschenrechte die wsk-Rechte umstrittener und weniger geschützt sind als die bürgerlichen und politischen Rechte. So werden wsk-Rechte des Öfteren gar als „Wohlfahrtsrechte“ deklariert (vgl. Krennerich 2006, S.57). Das hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass es zur Verwirklichung der wsk-Rechte notwendig ist, dass die Staaten die finanziellen Mittel bereitstellen, um beispielsweise soziale Sicherheit oder Bildung zu gewährleisten. Die Bereitschaft, einen entsprechenden Anteil des Staatshaushalts dafür einzusetzen, ist nicht immer gegeben. Neben der Frage, in welcher Höhe ein Staat finanzielle Mittel zur Verfügung hat ist also auch die Prioritätensetzung bei der Verteilung der Mittel von Bedeutung. In den meisten westlichen Verfassungen fehlen wsk-Rechte (vgl. Fritzsche 2009, S.96). Nichtsdestotrotz besteht durch den Sozialpakt eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der wsk-Rechte. Darüber hinaus beinhaltet der Anspruch der Unteilbarkeit der Menschenrechte auch die Auffassung, dass die Menschenrechte sich gegenseitig bedingen und deshalb die Verletzung oder der Schutz eines Menschenrechts auch Einfluss auf andere Menschenrechte hat (vgl. ebd., S.19).

2.4. Die Menschenrechtskonventionen

Neben dem Zivilpakt und dem Sozialpakt haben die Vereinten Nationen spezielle Übereinkommen verabschiedet, die sich mit bestimmten Themen oder besonders gefährdeten Gruppen befassen.

Dazu zählen die Internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Anti-Rassismus-Konvention) aus dem Jahr 1965, die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Frauenrechtskonvention) von 1979, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention) aus dem Jahr 1984 sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) von 1989 (vgl. Wolf 2005, S.78).

Des Weiteren existieren die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (Wanderarbeiterkonvention) aus dem Jahr 1990, das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) von 2006 sowie das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Konvention gegen Verschwindenlassen), ebenfalls aus 2006 (vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte 2010).

„Obwohl alle Menschen die gleiche Würde und die gleichen Menschenrechte haben, sind sie nicht gleich in der Anfälligkeit, Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden zu können. Aus diesem Umstand hat sich in der Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes eine Art verstärkter Schutz für besonders verletzliche Gruppen herausgebildet“ (Fritzsche 2009, S.120). Wegen einer besonderen Benachteiligung wurden zusätzliche Schutzmechanismen für Menschen entwickelt, die dennoch schon immer in den bestehenden Schutzmechanismen mit eingeschlossen gewesen sind. So sind beispielsweise Frauen – trotz unbestreitbarer großer historischer Fortschritte – noch heute in vielen Lebensbereichen strukturell diskriminiert: Ungefähr 70% der in Armut lebenden Menschen sind Frauen, in den Parlamenten der Welt sitzen im Durchschnitt nur 10% weibliche Abgeordnete, zwei Drittel aller Analphabeten sind weiblich (vgl. ebd., S.121). Die Liste wäre fortzuführen. Um dieser Diskriminierung entgegenzuwirken stellt die Frauenrechtskonvention substantielle Diskriminierungsverbote auf. Diese untersagen den Vertragsstaaten nicht nur direkte sowie indirekte Diskriminierungen von Frauen, sondern verpflichten die Staaten auch dazu, mittels geeigneter Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Diskriminierungen durch Personen, Organisationen oder Unternehmen verhindert werden.

Ebenso trägt z.B. die Kinderrechtskonvention dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern Rechnung, die nur eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen oder ihrer Sicht der Dinge Gehör verschaffen können. Deshalb gewährleistet die Kinderrechtskonvention Schutz und Unterstützung für Menschen bis zum 18.Lebensjahr, damit sie ihre Persönlichkeit entfalten können. Die Konvention untersagt beispielsweise Gewalt im Erziehungsprozess oder schützt Kinder vor Kinderarbeit (vgl. ebd., S.128).

Die Überprüfung der Menschenrechtskonventionen erfolgt auch hier durch das Berichtssystem und die Kontrolle durch den entsprechenden Fachausschuss der UNO, beispielsweise den Ausschuss für die Beseitigung der rassistischen Diskriminierung im Falle der Anti-Rassismus-Konvention. Staaten- und / oder Individualbeschwerden sind für einige Konventionen ebenfalls vorgesehen.

3. Menschenrechtsschutz in Europa

In Europa wurde am 5. Mai 1949 der Europarat gegründet, der heute 47 Staaten umfasst[4]. Er hat seinen Sitz in Straßburg und wurde als erste europäische Staatenorganisation nach dem Zweiten Weltkrieg gegründet. Zu den Zielen des Europarates zählen der Schutz der Menschenrechte, der pluralistischen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Ähnlich wie im Falle der Vereinten Nationen, ging auch die Gründung des Europarates mit der Hoffnung und der Erwartung einher, „dass die Errichtung einer europäischen Organisation der Vermeidung kriegerischer Auseinandersetzungen und somit der Wahrung des Friedens dienen würde“ (Brummer 2008, S.21).

Neben dem Europarat spielen auch die Europäischen Union und die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) eine Rolle bei der Menschenrechtsarbeit in Europa. Beide werde ich im Folgenden unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte ansatzweise vorstellen, um anschließend auf den Europarat einzugehen.

Während die Arbeit der EU und der OSZE einige menschenrechtsrelevante Aspekte umfasst, kommt dem Europarat die zentrale Rolle im europäischen Menschenrechtsschutzsystem zu. Die besondere Verantwortung des Europarates für die Menschenrechte resultiert aus den von ihm verabschiedeten Menschenrechtsabkommen. Des Weiteren sind wichtige Menschenrechtsorgane, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Institutionen des Europarates. Aus diesem Grund lege ich den Fokus zum Menschenrechtsschutz in Europa auf den Europarat.

3.1. Die Europäische Union

„L’Union européenne n’avait pas pour but exprès à l’origine de s’occuper des droits des gens, mais de développer le commerce entre les États européens. C’est le Conseil de l’Europe, regroupant quarante-sept États, qui a eu cette vocation“[5] (Yade 2008, S.52). So beantwortet Rama Yade, die bis 2009 Staatssekretärin für auswärtige Angelegenheiten und Menschenrechte im französischen Außenministerium war, in ihrem Buch ‚Les doits de l’homme expliqués aux enfants de 7 à 77 ans’ die Frage danach, wie sich der Europarat von der Europäischen Union unterscheidet. Somit wurde die EU gegründet, um den Handel zwischen den europäischen Staaten auszubauen.

Der Europäischen Union ging 1951 die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl voraus (vgl. Pollak / Slominski 2006, S.26). Die EGKS war ein europäischer Wirtschaftsverband, der seinen Mitgliedsstaaten zollfreien Zugang zu Kohle und Stahl ermöglichte. 1957 wurden die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Europäische Atomgemeinschaft gegründet (vgl. ebd., S.31). Das Ziel der EWG war die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Ländern. Die EAG hat die friedliche Nutzung der Kernenergie zum Gegenstand. 1992 wurde der Vertrag über eine Europäische Union (Maastrichter Vertrag) unterzeichnet. Durch den Maastrichter Vertrag wurden EGKS, EWG und EAG in der Europäischen Union zusammengefasst (vgl. ebd., S.40f.).

Zentrale Aufgaben des Staatenverbundes EU sind beispielsweise die Ausgestaltung des europäischen Binnenmarktes, der den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleitungen und Kapital gewährleistet, Bildungsprogramme und Kulturpolitik, die Zusammenarbeit im Bereich der Justiz (gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik, Zusammenarbeit in Strafsachen, etc.) und eine gemeinsame Umweltpolitik.

Der Vertrag über die Europäische Union legt fest, dass die EU auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht (vgl. Sierck 2008, S.133). Am 7.Dezember 2000 wurde die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verabschiedet und legte zum ersten Mal einen Katalog der auf Unionsebene geltenden Grundrechtsbestimmungen vor.

Für den Aspekt der Menschenrechte ist die Grundrechtecharta der zentrale Punkt auf der Ebene der Europäischen Union, weil sie die bürgerlichen und politischen Rechte sowie die wsk-Rechte in einem Dokument zusammenfasst. Diese Rechte sind in sechs Kapitel unterteilt: Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte (vgl. Fritzsche 2009, S.88f.). Unter das Kapitel zu Freiheiten fällt beispielsweise das Recht auf Bildung in Artikel 14, die Rechte des Kindes sind in Artikel 24 im Kapitel zur Gleichheit festgehalten, das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitbedingungen findet sich in Artikel 31 im Kapitel zu Solidarität.

Die Rechte der Charta beruhen – neben anderen internationalen Übereinkommen oder den Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union – auf den Rechten der vom Europarat verabschiedeten Europäischen Menschenrechtskonvention. So sind auch in einem weiteren, siebten Kapitel der Grundrechtecharta die allgemeinen Bestimmungen und mit ihnen, in Artikel 52, die Tragweite der garantierten Rechte geregelt. Hier ist unter anderem folgendes festgehalten: „So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird“ (Artikel 52, Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Die Grundsätze der EMRK sind also auch Teil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts (vgl. Sierck 2008, S. 133). Einen höheren Stellenwert erhalten die Menschenrechte insbesondere auch durch die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon durch die EU-Mitgliedsstaaten. Der Vertrag von Lissabon trat am 1.Dezember 2009 in Kraft und verleiht der Charta der Grundrechte Rechtsverbindlichkeit.

Des Weiteren besteht im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU-Mitgliedsstaaten eine Ratsarbeitsgruppe ‚Menschenrechte’ zur laufenden Abstimmung von Menschenrechtsfragen. Diese Arbeitsgruppe koordiniert auch die Politik der EU in der Generalversammlung der Vereinten Nationen (vgl. ebd., S.133).

Im Europäischen Parlament ist beim Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ein Unterausschuss Menschenrechte eingerichtet.

Neben diesen menschenrechtsrelevanten Aspekten der EU existiert auch eine Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Union. Im Mai 2007 wurde dazu das ‚Memorandum of Understanding between the Council of Europe and the European Union’ unterzeichnet. Das Memorandum schafft einem institutionellen Rahmen für eine verstärkte Kooperation in den Bereichen von gemeinsamem Interesse wie z.B. Demokratie, Menschenrechte, Bildung oder sozialer Zusammenhalt. Gleichzeitig bestätigt es die Rolle des Europarates als Referenz für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Europa (vgl. Pressestelle des Europarates 2007).

3.2. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, mit heute 56 Mitgliedsstaaten[6], ist die weltgrößte regionale Sicherheitsorganisation. Gegründet wurde sie 1994. Sie entstand aus den Nachfolgetreffen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), die 1975 in Helsinki stattfand. Auf dieser Konferenz wurde von 35 Teilnehmerstaaten[7] die so genannte ‚Schlussakte von Helsinki’ verabschiedet. Mit dem Ziel, die Sicherheit und Stabilität in ganz Europa zu erhalten, legte die Schlussakte Grundprinzipien für die zukünftigen Beziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten fest. Auch aus menschenrechtlicher Sicht ist die Schlussakte ein wichtiges Dokument, da sie u.a. Menschen- und Grundrechte festhält und die universelle Bedeutung der Menschenrechte anerkennt (vgl. Fritzsche 2009, S.90).

Des Weiteren wurde im Rahmen der Wiener Folgetreffen, 1986 bis 1989, das Konzept der ‚Menschlichen Dimension’ entwickelt. Die Menschliche Dimension umfasst die Verpflichtungen, die sich aus den OSZE-Dokumenten ergeben, in Bezug auf die Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten. Das Konzept der Menschlichen Dimension bewirkte, dass die Menschenrechte nicht mehr nur zu den inneren Angelegenheiten der Teilnehmerstaaten gehörten: Der Mechanismus der Menschlichen Dimension erlaubt einem Staat, Informationen zur Menschenrechtslage in einem anderen Staat einzuholen. Wenn konkrete Menschenrechtsprobleme nicht auf dem Weg bilateraler Verhandlungen gelöst werden können, ist auch die Entsendung von Expertenkommissionen vorgesehen, um Fakten zu ermitteln (vgl. Humanright.ch/MERS 2009c).

Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte ist die zentrale Institution der OSZE im Bereich der menschlichen Dimension. Es hat seinen Sitz in Warschau und organisiert beispielsweise Wahlbeobachtungsmissionen in den Mitgliedsstaaten, überwacht die Einhaltung der OSZE-Verpflichtungen zum Menschenrechtsschutz oder entwickelt Programme zur Menschenrechtsbildung (vgl. Fritzsche 2009, S.90).

1992 wurde von der OSZE das Amt des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten geschaffen. Der Hochkommissar mit Sitz in Den Haag achtet auf die Wahrung der Minderheitenrechte in den Mitgliedsstaaten. Er hat die Aufgabe, ethnische Spannungen aufzuzeigen, die den Frieden und die Stabilität bedrohen, und sich um eine möglichst schnelle Entspannung der Lage zu bemühen. Auf diese Weise soll eine Konfliktverhütung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gefördert werden (vgl. Krennerich 2008b, S.176).

Das Amt des Beauftragten für die Freiheit der Medien existiert seit 1997, mit Sitz in Wien. Der Beauftragte beobachtet die Möglichkeiten zu regierungsunabhängiger Berichterstattung in den OSZE-Staaten (vgl. Fritzsche 2009, S.90). Er berät Regierungen bei der Erstellung moderner Mediengesetze und verteidigt und fördert die Medienfreiheit (vgl. Krennerich 2008b, S.177).

Des Weiteren verfügt die OSZE beispielsweise über eine Sonderbeauftragte für die Bekämpfung des Menschenhandels und führt – im Konsens der OSZE-Staaten und im Einvernehmen mit den Gastländern – Feldmissionen zum Schutz und zur Umsetzung der Menschenrechte durch, die größte davon im Kosovo.

Die Menschenrechtsarbeit der OSZE resultiert aus der Auffassung, dass neben militärischen Fragen oder Fragen der Abrüstung die Menschenrechte ebenfalls eine Rolle bei der Friedenssicherung spielen und dass Sicherheit mehr bedeutet als die Abwesenheit von Krieg.

„Der Europarat und die OSZE verfolgen, jeder auf seine Weise, die Förderung der Stabilität und Sicherheit auf der Basis von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte in Europa“ (Direktion für Kommunikation, Europarat 2009, S.2). Zwischen den beiden Organisationen werden Konsultationen durchgeführt und Informationen ausgetauscht. Beispielsweise arbeitet das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE mit verschiedenen Abteilungen des Europarates, wie der Parlamentarischen Versammlung – auf die ich im Folgenden noch eingehen werde –, zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt in Bereichen wie dem Schutz nationaler Minderheiten oder der Bekämpfung von Diskriminierung.

3.3. Der Europarat

Der Europarat ist – wie bereits angedeutet – die erste und größte politische Organisation Europas. Mit seinen 47 Mitgliedsstaaten umfasst er nahezu den gesamten europäischen Kontinent.

Gegründet wurde der Europarat von zehn Gründungsmitgliedern: Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich. Sie unterzeichneten am 5. Mai 1949 den Vertrag von London zur Gründung des Europarates. Dabei wurde bereits das Ziel festgehalten, durch die Einbeziehung sämtlicher europäischer Staaten eine paneuropäische Organisation zu schaffen. Der Europarat sollte allen europäischen Staaten offen stehen (vgl. Brummer 2008, S.24). Dennoch führte der Ost-West-Konflikt dazu, dass der Europarat bis 1989 eine weitgehend westeuropäische Organisation blieb. Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts erlebte der Europarat nahezu einen ‚Erweiterungsschub’: Zwischen 1990 und 1996 traten 17 Staaten bei, vor allem aus Mittel- und Osteuropa. Dadurch konnte das anvisierte Ziel einer gesamteuropäischen Organisation zum Schutz der Menschenrechte, der pluralistischen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit umgesetzt werden (vgl. ebd., S.27).

Die Grundlage der Arbeit des Europarates bildet die – heute von allen 47 Mitgliedsstaaten ratifizierte – Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (besser bekannt als Europäische Menschenrechtskonvention), die am 4. November 1950 verabschiedet wurde und am 3. September 1953 in Kraft trat. Die EMRK entstand unter dem Einfluss der zwei Jahre zuvor verabschiedeten AEMR. So besitzt sie auch eine doppelte – universale wie regionale – Verankerung. Zum einen beziehen sich die Vertragsparteien auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom Dezember 1948 und deren Ziel, die universelle Anerkennung und Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten. Zum anderen ist die EMRK das Instrument, um die Ziele des Europarates zu verwirklichen: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Europa. Dabei werden die Menschenrechte als Grundlage für Gerechtigkeit und Frieden betrachtet (vgl. ebd., S.143).

Der Bezug zu den Vereinten Nationen wird auch in der bestehenden Zusammenarbeit deutlich: Der Europarat ist regionaler Partner der UNO und beteiligt sich an der Arbeit der wichtigsten UN-Agenturen. Er arbeitet beispielsweise mit UNICEF zusammen sowie mit den UN-Hochkommissariaten für Flüchtlinge und Menschenrechte, dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten oder dem UN-Entwicklungsprogramm. Gemeinsame Programme werden mit der Initiative ‚Allianz der Zivilisationen’[8] entwickelt (vgl. Direktion für Kommunikation, Europarat 2009, S.2).

Im Folgenden werde ich nun zuerst einen Überblick über die Menschenrechtsabkommen des Europarates geben, um anschließend auf die Menschenrechtsorgane einzugehen.

3.3.1. Die Menschenrechtsabkommen des Europarates

Die vier bekanntesten Menschenrechtsabkommen, die der Europarat verabschiedet hat, sind die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta, das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (vgl. Krennerich 2008c, S.148).

Die EMRK bildet – wie bereits beschrieben – das Fundament der Arbeit des Europarates. Sie enthält in den Artikeln 2 bis 14 die wichtigsten bürgerlichen und politischen Rechte, wie z.B. das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung, sowie das Diskriminierungsverbot. Was die EMRK nicht enthält ist ein Asylrecht. Auch die wsk-Rechte sind nicht in der EMRK verankert. Allerdings wurden sie 1961 in die Europäische Sozialcharta aufgenommen (vgl. Fritzsche 2009, S.79).

Die EMRK wird mittlerweile von 14 Zusatzprotokollen ergänzt (Stand am 10.04.2010)[9]. Diese enthalten sowohl materiell-rechtliche Bestimmungen als auch verfahrensrechtliche Regelungen. Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Regelungen ist das elfte Zusatzprotokoll von besonderer Bedeutung. Es trat am 1. November 1998 in Kraft und beinhaltete die Einrichtung des neuen, ständigen Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der EGMR bestand zwar schon seit 1959, war aber bis zur Ratifizierung des Zusatzprotokolls nur eingeschränkt tätig, da Beschwerden wegen einer Verletzung der EMRK hauptsächlich von der Europäischen Kommission für Menschenrechte geprüft wurden. Seit Inkrafttreten des elften Zusatzprotokolls entscheidet nun immer und ausschließlich der EGMR, der aus vollamtlichen Richterinnen und Richtern zusammengesetzt ist (vgl. ebd., S.80f.).

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist von allen 47 Mitgliedsstaaten des Europarates ratifiziert, so dass diese zur Einhaltung der festgelegten Menschenrechte verpflichtet sind. Inwieweit durchgesetzt werden kann, dass die Staaten dieser Verpflichtung nachkommen, ist ähnlich wie im Falle der Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen, eine nicht eindeutig zu beantwortende Frage. Ich werde später am Beispiel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Beschwerden bei Verletzungen der EMRK bearbeitet, noch ausführlicher auf diese Frage eingehen.

„Die Europäische Sozialcharta (…) ist die Komplettierung zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte, sie ist eine Art europäischer Sozialpakt“ (ebd., S.84). Sie soll den Schutz von 19 grundlegenden sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechten gewährleisten, darunter beispielsweise das Recht auf Arbeit, das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das Recht auf berufliche Ausbildung und das Recht auf Schutz der Gesundheit. Die Europäische Sozialcharta ist bisher von 27 Mitgliedsstaaten ratifiziert (Stand am 10.04.2010)[10]. Staaten, die die Sozialcharta ratifizieren, müssen lediglich 10 der neunzehn Artikel der Charta anerkennen; Darunter müssen mindestens fünf von sieben als besonders wichtig angesehenen Rechten[11] sein. Hier zeigt sich besonders deutlich, das von mir an früherer Stelle bereits angesprochene Problem, dass trotz des Diktums der Unteilbarkeit der Menschenrechte, die wsk-Rechte häufig weniger geschützt sind als die bürgerlichen und politischen Rechte. Während die EMRK insgesamt verbindlich ist, erhalten die Staaten bei der Europäischen Sozialcharta Auswahlmöglichkeiten und müssen sich nicht zur Einhaltung aller festgehaltenen Menschenrechte verpflichten. Auch die Überprüfung der Einhaltung der beiden Menschenrechtsabkommen weist Unterschiede auf: Während zur Überprüfung der EMRK der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eingerichtet wurde, der die Möglichkeit zu Individual- und Staatenbeschwerden bietet, erfolgt die Überwachung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Falle der Europäischen Sozialcharta lediglich durch ein Berichtssystem. Dieses Berichtssystem funktioniert ähnlich wie im Falle der Vereinten Nationen auch: Aufgrund regelmäßig vorzulegender Staatenberichte prüft der zuständige Ausschuss – das ist hier der Europäische Ausschuss für soziale Rechte – die Vereinbarkeit der staatlichen Sozialpolitiken mit der Sozialcharta und gibt Empfehlungen ab. Das Ministerkomitee, als Entscheidungsorgan des Europarates, kann daraufhin die Regierungen der betroffenen Staaten auffordern, Maßnahmen zur Verbesserung der Lage zu ergreifen (vgl. Fritzsche 2009, S.85).

Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention) ist seit 1998 in Kraft und von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert. Ausgehend vom Verbot der Folter in Artikel 3 der EMRK ermöglicht dieses spezielle Übereinkommen ein präventives Vorgehen zur Verhinderung von Folter. Das Übereinkommen legte fest, dass ein Komitee von unabhängigen Sachverständigen geschaffen wird, der so genannte Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Dieser Ausschuss überprüft mit Hilfe von unangemeldeten Besuchen in den Vertragsstaaten die Menschenrechtslage von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, beispielsweise in Gefängnissen, psychiatrischen Kliniken oder in Gewahrsamseinrichtungen mit Menschen, die abgeschoben werden sollen. „Der Ausschuss ist ermächtigt, jederzeit Orte und Einrichtungen zu besuchen, an denen Personen von öffentlichen Behörden festgehalten werden, und mit diesen Personen Vieraugengespräche zu führen. Auf Basis der Ergebnisse dieser Gespräche wird daraufhin mit den staatlichen Behörden Verbindung aufgenommen, um gegebenenfalls den Schutz der Häftlinge vor Misshandlungen zu verbessern“ (Fritzsche 2009, S.85). Des Weiteren verfasst der Ausschuss Berichte über seine Besuche und gibt Empfehlungen ab. Eine Veröffentlichung dieser Berichte erfolgt nur mit der Zustimmung der betroffenen Staaten. Allerdings kann der Ausschuss in Fällen mangelnder Kooperation eine öffentliche Erklärung abgeben. Dies geschieht allerdings nur selten, zum einen weil die Arbeit des Ausschusses auf den Prinzipien der Zusammenarbeit und der Vertraulichkeit gründet und zum anderen weil die Staaten in aller Regel einer Veröffentlichung des Berichts zustimmen. Bislang gab es nur fünf öffentliche Erklärungen: 1992 und 1996 gegenüber der Türkei sowie 2001, 2003 und 2007 gegenüber Russland. In der Türkei lag in beiden Fällen die Feststellung zugrunde, dass dort Folter und andere Formen der Misshandlung von inhaftierten Personen durch die Polizei verbreitet seien (vgl. Brummer 2008, S.210). In Russland war es die ungenügende Umsetzung der aus der Anti-Folter-Konvention resultierenden Verpflichtungen in Tschetschenien, die zur Abgabe der öffentlichen Erklärungen führten[12]. In den zur Veröffentlichung freigegebenen Berichten wurde beispielsweise Deutschland, nach einem Besuch des Ausschusses im Jahr 2005, für die Bedingungen der Abschiebehaft und die ‚Fixierung’ von Gefangenen, die sich gewalttätig verhalten, in Gefängnissen oder psychiatrischen Kliniken kritisiert[13].

[...]


[1] John Locke gilt als der politische Philosoph der Aufklärung, der den Menschenrechten theoretisch den Weg bereitete. Er betrachtete Leben, Freiheit und Eigentum als unwandelbar angeborene Rechte des Menschen und sah den Zweck des Staates darin, diese natürlichen Menschenrechte zu schützen (vgl. Fritzsche 2009, S.28).

[2] Der Status der Ratifizierung kann auf der Homepage der Sektion Verträge (Treaty Section) des Office of Legal Affairs der Vereinten Nationen, unter http://treaties.un.org nachgesehen werden.

[3] Auch hier kann der Status der Ratifizierung auf der Homepage der Sektion Verträge (Treaty Section) des Office of Legal Affairs der Vereinten Nationen, unter http://treaties.un.org nachgesehen werden.

[4] Die Liste der Mitgliedsstaaten ist unter http://www.coe.int/aboutCoe/index.asp?page=47pays1europe&l=de abrufbar.

[5] Übersetzung: Die Europäische Union hatte ursprünglich nicht das ausdrückliche Ziel sich um die Rechte der Menschen zu kümmern, sondern den Handel zwischen den europäischen Staaten auszubauen. Es ist der Europarat, bestehend aus 47 Staaten, der diese Berufung hatte.

[6] Die Liste der Mitgliedsstaaten ist unter http://www.osce.org/about/13131.html abrufbar.

[7] Die Teilnehmerstaaten bestanden aus Europa, den USA und Kanada. Alle 35 Staaten können in der ‚Schlussakte von Helsinki’ unter http://www.osce.org/documents/mcs/1975/08/4044_de.pdf nachgelesen werden.

[8] Die Allianz der Zivilisationen ist eine Initiative unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen, mit dem Ziel, die Beziehungen zwischen den Völkern über Kulturen und Religionen hinweg zu verbessern. Die Homepage der Initiative ist unter http://www.unaoc.org zu finden.

[9] Unter http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeTraites.asp?CM=8&CL=GER ist die vollständige Liste der Verträge des Europarates sowie der Ratifikationsstand zu finden.

[10] Der Stand der Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta kann unter http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=035&CM=7&DF=7/2/2009&CL=GER nachgesehen werden.

[11] Die sieben als besonders wichtig angesehenen Rechte sind: Recht auf Arbeit, Koalitionsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen, Recht auf soziale Sicherheit, Recht der Familien auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, Recht der Wanderarbeiter und ihrer Familien auf Schutz und Beistand.

[12] Der Ausschuss kritisierte die unzureichende Aufdeckung von Misshandlungen von der Freiheit entzogenen Personen in Tschetschenien (2001), Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Sonderoperationen, u.a. Verschleppung von Personen (2003) sowie schließlich die trotz positiver Ansätze weiter anhaltenden Defizite, z.B. Misshandlungen durch die Sicherheitsbehörden (2007) (vgl. Brummer 2008, S.211f.).

[13] Der Bericht an die deutsche Regierung über den Besuch des Ausschusses ist unter http://www.cpt.coe.int/documents/deu/2007-18-inf-deu.pdf zu finden.

Ende der Leseprobe aus 100 Seiten

Details

Titel
Das Menschenrechtsschutzsystem und seine Ausgestaltung auf europäischer Ebene
Untertitel
Herausforderungen für eine menschenrechtsorientierte Soziale Arbeit
Hochschule
Hochschule Darmstadt
Note
1,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
100
Katalognummer
V164400
ISBN (eBook)
9783640808168
ISBN (Buch)
9783640807840
Dateigröße
814 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
menschenrechtsschutzsystem, ausgestaltung, ebene, herausforderungen, soziale, arbeit
Arbeit zitieren
Karina Sillmann (Autor:in), 2010, Das Menschenrechtsschutzsystem und seine Ausgestaltung auf europäischer Ebene, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/164400

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