Ausgewählte Bewertungsprobleme im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach der Neufassung von IFRS 3


Diplomarbeit, 2008

123 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

2 Zweck und Funktion der Rechnungslegung
2.1 Notwendigkeit der Rechnungslegung aus Gründen der Effizienz
2.2 Das Rechnungslegungskonzept nach IFRS
2.2.1 Die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen als Sub- zweck der IFRS
2.2.2 Rechnungslegungsgrundsätze der IFRS
2.2.3 Informative Bilanz(-positionen)

3 Der beizulegende Zeitwert als zentraler Wertmaßstab im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3
3.1 Theoretisch mögliche Ausprägung des beizulegenden Zeitwerts
3.2 Das IASB Diskussionspapier „ Fair Value Measurements “ des IASB als konzeptionelle Grundlage zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts
3.2.1 Definition des Fair Value
3.2.2 Bewertungsgrundsätze
3.2.3 Fair Value Hierarchie
3.2.4 Ermittlung des Fair Value
3.2.4.1 Der Market Approach
3.2.4.2 Der Cost Approach
3.2.4.3 Der Income Approach
3.2.4.3.1 Verfahren der Barwertermittlung
3.2.4.3.1.1 Traditioneller Ansatz
3.2.4.3.1.2 Expected-Cash Flow-Ansatz
3.3 Der Anwendungsbereich des beizulegenden Zeitwerts im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3

4 Ausgewählte Bewertungsprobleme im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3
4.1 Erstbewertung von immateriellen Vermögenswerten
4.1.1 Ermittlung der vermögenswertspezifischen Kapitalisierungszinssätze
4.1.2 Isolierung der Cash Flows
4.1.2.1 Methode der Lizenzpreisanalogie
4.1.2.2 Mehrgewinnmethode
4.1.2.3 Residualwertmethode
4.2 Bewertung von Anteilen nicht-kontrollierender Gesellschafter mit ihrem beizulegenden Zeitwert
4.2.1 Direct Comparison Approach
4.2.2 Discounted Cash Flow-Verfahren

5 Kritische Würdigung im Rahmen einer Zweckmäßigkeitsanalyse
5.1 Entscheidungsnützlichkeit der Aktivierungs- und Bewertungskonzeption von immateriellen Vermögenswerten nach IFRS 3
5.1.1 Die Aktivierungskonzeption
5.1.1.1 Entscheidungsrelevanz
5.1.1.2 Verlässlichkeit
5.1.2 Die Bewertungskonzeption
5.1.2.1 Das Interdependenzproblem und die Frage nach der Bewertungseinheit
5.1.2.2 Entscheidungsrelevanz vonüber Kapitalwertverfahren simulierten Marktpreisen
5.1.2.3 Verlässlichkeit vonüber Kapitalwertverfahren simulierten Marktpreisen
5.1.2.3.1 Ermessensspielräume bei der Bestimmung der vermögenswertspezifischen Kapitalisierungszinssätze
5.1.2.3.2 Ermessensspielräume und Abgrenzungsprobleme bei der Isolierung der Cash Flows
5.2 Entscheidungsnützlichkeit der Full Goodwillbilanzierung nach IFRS 3 .
5.2.1 Entscheidungsrelevanz der Full Goodwillbilanzierung
5.2.2 Verlässlichkeit der Full Goodwillbilanzierung
5.2.3 Vergleichbarkeit der Full Goodwillbilanzierung

6 Zusammenfassung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Beispielkatalog zu den identifizierbaren Vermögenswerten aus den erläuternden Beispielen zu IFRS 3

Abbildung 2: Für die Beispielrechnung unterstellte laufzeitäquivalente Basiszinssätze

Abbildung 3: Ableitung der vermögenswertspezifischen Kapitalkosten

Abbildung 4: Parameter der Vergleichsunternehmen (Peer-Group) zur Kapitalkostenermittlung

Abbildung 5:übersicht zu den Kapitalkosten für die ausgewählten Bewertungsprobleme

Abbildung 6: Methode der Lizenzpreisanalogie anhand des Beispiels einer fiktiv zu bewertenden Technologie

Abbildung 7: Berechnung des abschreibungsbedingten Steuervorteils

Abbildung 8: Beispielhafte Planungsrechnung für das Mehrgewinnmodell

Abbildung 9: Beispielhafte Planungsrechnung für das Mehrgewinnmodell ohne Berücksichtigung der Marke

Abbildung 10: Mehrgewinnmodell anhand des Beispiels einer fiktiv zu bewertenden Marke

Abbildung 11: Ermittlung der fiktiven Nutzungsentgelte für die Residualwertmethode

Abbildung 12: Residualwertmodell anhand des Beispiels einer fiktiv zu bewertenden Kundenbeziehung

Abbildung 13: Ermittlung des Free Cash Flow

Abbildung 14: Beispielrechnung zur Ermittlung des Fair Value der Anteile nicht-kontrollierender Gesellschafter

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

Am 10. Januar 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) die Neufassung von IFRS 3 „ Business Combinations “. Derüberarbeitete Standard ist Teil des mit dem Financial Accounting Standards Board durchgeführten Projekts „ Business Combinations Phase II “, welches zu einer Weiterentwicklung der Rechnungslegungsvorschriften bei Unterneh- menszusammenschlüssen und gleichzeitig zum Erreichen einer Konvergenz zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) in die- sem Regelungsbereich führen soll. Anzuwenden sind die neuen Regelungen prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen der Akquisitions- zeitpunkt in einem Geschäftsjahr liegt, das nach dem 1. Juli 2009 beginnt.1

Dem IFRS 3 liegt ein Ansatzprinzip (Recognition Principle) zugrunde, bei dem zunächst sämtliche Vermögenswerte und Schulden sowie die Anteile nicht-kontrollierender Gesellschafter des akquirierten Unternehmens zu erfas- sen sind.2 Grundsätzlich sind alle im Rahmen des Unternehmenszusammen- schlusses erworbenen Vermögenswerte und Schulden mit ihrem beizulegen- den Zeitwert (Fair Value) zu bewerten.3 Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang regelmäßig die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von immateriellen Vermögenswerten, für die aufgrund ihrer Einzigartigkeit meist keine Marktpreise beobachtet bzw. Marktpreiseüber Vergleichsverfah- ren approximiert werden können. In diesem Fall kommen vorwiegend kapital- wertorientierte Bewertungsmodelle zum Einsatz, denen die Annahme zugrun- de liegt, dass sich der Wert eines immateriellen Vermögenswerts aus dessen Eigenschaft ergibt, zukünftig in der Form von Cash Flows Ertragskraft zu ge- nerieren.4 Zudem gewährt IFRS 3 ein Wahlrecht, die Anteile nicht- kontrollierender Gesellschafter mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewer- ten.5 Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, wird der auf die Minderhei- ten entfallende Goodwill aufgedeckt und es kommt zu einer Goodwillbilanzie- rung in der Ausprägung des Full-Goodwill-Konzepts.6 Werden die Eigenkapi- talinstrumente eines Unternehmens nichtöffentlich gehandelt, kann die Be- wertung der Anteile nicht-kontrollierender Gesellschafter zum Fair Value prin- zipiellüber mehrere Bewertungsmethoden erfolgen, die in der vorliegenden Arbeit beschrieben werden. Neben der Darstellung der Bewertungsverfahren und Bewertungsmodelle besteht das Ziel dieser Arbeit in der Beantwortung der Frage, ob die bestehenden Ansatz- und Bewertungsregeln bei immateriel- len Vermögenswerten nach IFRS 3 in der Lage sind, entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln, und inwiefern die Bewertungsmodelle einen Bei- trag dazu leisten. Zudem wird untersucht, ob die Regelungen zur Goodwillbi- lanzierung nach IFRS 3 den Informationsanforderungen der Abschlussadres- saten gerecht werden.

Im zweiten Kapitel wird ein Analysemaßstab aufgezeigt, der die Grund- lagen für die spätereökonomische Analyse legt. Zunächst wird dazu die Frage beantwortet, warum externe Rechnungslegungüberhaupt erforderlich ist. Daraufhin wird untersucht, wie Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS konzipiert sein müssen, damit sie einen Beitrag zur Erfüllung ihres Zweckes leisten können.

Im dritten Kapitel wird der Fair Value als der zentrale Wertmaßstab im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 thematisiert. Zuerst werden mögliche theoretische Ausprägungen des beizulegenden Zeit- werts untersucht, bevor Bezug auf das Diskussionspapier „ Fair Value Measu- rements “ des IASB genommen wird. Dabei werden Abweichungen von der Begriffsdefinition des beizulegenden Zeitwerts, wie er bisher vom IASB ver- wendet wird, aufgezeigt und die Fair Value-Hierarchie, die dem Diskussions- papier zugrunde liegt, beschrieben. Anschließend werden die drei möglichen Bewertungsverfahren der Fair Value-Ermittlung vorgestellt, die als konzeptio- nelle Grundlage für die im vierten Kapitel beschriebenen ausgewählten Be- wertungsprobleme dienen. Abschließend wird auf die Anwendungsbereiche des beizulegenden Zeitwerts im Rahmen von Unternehmenszusammen- schlüssen eingegangen. Dabei ]werden die Ansatz- und Bewertungsvorschrif- ten bei den immateriellen Vermögenswerten vorgestellt, sowie die Vorschriften zur Goodwillbilanzierung dargelegt.

Gegenstand des vierten Kapitels ist die Beschreibung der Bewertungs- modelle und -methoden, die vorwiegend bei der Bewertung der immateriellen Vermögenswerte und der Anteile nicht-kontrollierender Gesellschafter zur An- wendung kommen. Dazu wird zunächst auf die Ermittlung der vermögens- wertspezifischen Kapitalkosten eingegangen. Anschließend werden die ver- schiedenen Möglichkeiten der Isolierung der Cash Flows, die den immateriel- len Vermögenswerten zuzurechnen sind, beschrieben. Nachfolgend werden die für die Bewertung der Anteile nicht-kontrollierender Gesellschafter in Frage kommenden Bewertungsmethoden einer genaueren Untersuchung unterzo- gen.

Im fünften Kapitel wird der im zweiten Kapitel herausgearbeitete Analy- semaßstab an die Ansatz- und Bewertungsvorschriften bei den immateriellen Vermögenswerten sowie an die Regelungen zur Goodwillbilanzierung nach IFRS 3 angelegt. Das sechste Kapitel schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse.

2 Zweck und Funktion der Rechnungslegung

2.1 Notwendigkeit der Rechnungslegung aus Gründen der Effizienz

Rechnungslegung von Unternehmen stellt keinen Selbstzweck dar, sondern ist Mittel zur Erreichung eines Zweckes und besitzt somit instrumentalen Cha- rakter.7 Es ist demnach zu klären, welche wohlfahrtsökonomische Begründung es für die Existenz von externer Rechnungslegung gibt. Die Vorteilhaftigkeit von Regeln ist an den Kriterien „Allokationseffizienz“ und „Gerechtigkeit“ zu beurteilen.8 Da die Frage der Gerechtigkeit im Wesentlichen juristisch und philosophisch geprägt ist,9 entzieht sie sich weitgehend einer Analyse auf der Basis reinökonomischer Kriterien und wird daher nicht weiter untersucht.10 Infolgedessen muss beantwortet werden, welchen Beitrag die externe Rech- nungslegung zur Verbesserung der Allokationseffizienz und somit zur Steige- rung der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt leisten kann.

Ein zentraler Bestandteilökonomischerüberlegungen ist die Frage, wie eine Gesellschaft die zur Verfügung stehenden knappen Ressourcen effizient einsetzen kann.11 Ein effizienter Zustand ist dann erreicht, wenn die Produkti- onsfaktoren in ihre jeweils produktivste Verwendungsmöglichkeit gelenkt wor- den sind.12 Effizienz im Sinne der Wohlfahrtsökonomik liegt vor, wenn ein Pa- reto-Optimum realisiert wird.13 Ein solcher Zustand, der auch als Pareto- Effizienz 14 bzw. Allokationseffizienz bezeichnet wird, besteht, wenn eine Hand- lungsalternative den Nutzen mindestens eines Individuums steigert, ohne den Nutzen anderer Individuen zu verringern.15

In der durch vollständige Konkurrenz gekennzeichneten neoklassischen Modellwelt16 sorgt der Preismechanismus für eine umgehende und kostenlose Koordination der individuellen Entscheidungskalküle aller Marktakteure, so dass der Rechnungslegung keine Existenzberechtigung eingeräumt werden kann. Vielmehr stellen sich pareto-effiziente Zustände unter der Annahme vollkommener und vollständiger Märkte automatisch ein. Somit ist die neo- klassische Modellwelt zwar als eine Art Referenzpunkt zur Analyseökonomi- scher Sachverhalte geeignet, als Erklärungsmodell zur Rechtfertigung der Institution17 „Rechnungslegung“ kann sie letztlich nichts beitragen.18 Zur Erklä- rung von Institutionen wird auf die Agency-Theorie zurückgegriffen, die einen Teilbereich des neoinstitutionalistischen Ansatzes darstellt. Hierbei wird auf- bauend auf der Theorie der Neoklassik, je nach neoinstitutionalistischem An- satz, durch Variation der Prämissen von den restriktiven Annahmen der neo- klassischen Modellwelt abgewichen.19

Eine Principal-Agency Beziehung kann dadurch beschrieben werden, dass eine oder mehrere Personen (Principals) eine andere Person (Agent) beauftragen, bestimmte Aufgaben im Sinne des/der Auftraggeber(s) durchzu- führen, wobei gewisse Entscheidungsbefugnisse auf den Agentenübertragen werden.20 Diese Art der Beziehung ist charakterisiert durch Wissensvorsprün- ge des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Diese als „asymmetri- sche Informationsverteilung“21 bezeichnete Ungleichverteilung des Wissens zwischen den Vertragsparteien ist solange wohlfahrtssteigernd, wie die Inter- essen zwischen Auftragnehmer und -geberübereinstimmen. Herrscht nämlich Interessenhomogenität, führt das eigennutzenmaximierende Handeln des Auf- tragnehmers auch zu einem nutzenmaximalen Konsumstrom auf Seiten des Auftraggebers.22 Unter diesen Voraussetzungen ist der Wissensvorsprung des Auftragnehmers auch zum Vorteil des Auftraggebers. Hingegen führt das Streben nach individueller Nutzenmaximierung zu Interessenkonflikten zwi- schen den Vertragsparteien. So ist es dem Auftragnehmer möglich, seinen Informationsvorsprung zu seinem eigenen Vorteil und gegen die Interessen des schlechter informierten Auftraggebers auszunutzen.23

Wohlfahrtsverluste auf Seiten des Auftraggebers ergeben sich vor allem aus den Problemfeldern verborgener Informationen (Hidden Information) so- wie verborgener Handlungen (Hidden Action). Verborgene Informationen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Auftraggeber aufgrund eines Informations- defizits die Handlungen des Agenten zwar beobachten, jedoch nicht einschät- zen kann, ob ein Ergebnis auf den Arbeitseinsatz des Auftragnehmers oder auf nicht beeinflussbare Umweltsituationen zurückzuführen ist. Verborgene Handlungen sind dadurch charakterisiert, dass die Handlungen des Auftrag- nehmers während der Vertragslaufzeit nicht oder nur unter prohibitiv hohen Kosten durch den Auftraggeber beobachtet werden können. Die Gefahr des opportunistischen Verhaltens auf Seiten des Auftragnehmers nach Vertrags- abschluss wird allgemein auch als moralisches Risiko (Moral Hazard) be- zeichnet.24

Das Principal-Agent-Verhältnis lässt sich auf die Beziehung zwischen nicht an der Geschäftsleitung beteiligten Kapitalgebern und dem Management eines Unternehmens, dasüber die Verwendung des bereitgestellten Kapitals verfügen kann,übertragen. Die Kapitalgeber einer Unternehmung sind einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. Diese Risiken können in ungünstige Umwelt- bedingungen, unabsichtliches sowie absichtliches Fehlverhalten des Mana- gements unterschieden werden. Absichtliches Fehlverhalten kann in investiti- onsbedingte, ausschüttungsbedingte, informationsbedingte und verbundbe- dingte Risiken systematisiert werden.25 Ungünstige Umweltbedingungen und unabsichtliches Fehlverhalten entziehen sich weitgehend einer Agency- theoretischen Analyse, so dass ausschließlich absichtliches Fehlverhalten (Moral Hazard) in die Untersuchung einbezogen wird. Dieses opportunistische Verhalten des Managements führt zu gesamtwirtschaftlichen Effizienzver- lusten (Agency Costs). Antizipieren die Kapitalgeber den Anreiz zur bewuss- ten Schädigung seitens des Kapitalnehmers, werden sie versuchen, die Effi- zienzverluste durch eine höhere Risikoprämie26 oder durch eine Kreditrationie- rung zu kompensieren. Beide Maßnahmen führen zu höheren Finanzierungs- kosten und somit zu einem sinkenden Marktwert des Unternehmens.27 Das in der asymmetrischen Informationsverteilung begründete Fehlverhalten des Managements kann somit Transaktionen, die grundsätzlich für alle Beteiligten mit einem höheren Nutzenniveau verbunden sind, behindern bzw. verteuern.

Im Extremfall wird ein potentieller Kapitalgeber nicht bereit sein, ein Kapitalüberlassungsverhältnis einzugehen.28

Eine Möglichkeit der Verminderung von Informationsasymmetrien be- steht in der Vereinbarung von Rechnungslegungspflichten. Die Vorschriften zur externen Rechnungslegung können als „gesetzlich geregelter Teil der All- gemeinen Geschäftsbedingungen von Finanzverträgen“29 gedeutet werden. Es muss somit untersucht werden, auf welche Weise die Institution Rech- nungslegung zur Vermeidung von Wohlfahrtsverlusten auf unvollkommenen Kapitalmärkten beiträgt.30 Einen Beitrag zum Schutz vor der Vielzahl von un- terschiedlichen Kapitalgeberrisiken , die in informations-, investitions-, aus- schüttungs- sowie verbundbedingten unterschieden werden,31 kann durch die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen oder durch die Implemen- tierung von Ausschüttungssperren erfolgen. Die Vermittlung entscheidungs- nützlicher Informationen sowie der Schutz vor ungewollten Vermögensverla- gerungenüber Ausschüttungsbemessung könnenüber die Ermittlung von Gewinngrößen erfolgen.32 Da das in der vorliegenden Arbeit behandelte Rechnungslegungskonzept von der Verwendung eines ausschüttbaren Ge- winns absieht, wird ausschließlich auf die Verringerung bzw. Vermeidung von informationsbedingten Risiken eingegangen.

Informationen leisten nur dann einen Wertbeitrag, wenn sie zu anderen Entscheidungen führen, als sie ohne diese Informationen getroffen worden wären.33 Somit leitet sich der Wert von Rechnungslegungsinformationen aus ihrer Eigenschaft ab, die Kapitalgeber zu besseren, weil mit einem höheren Zielerreichungsgrad verbundenen Entscheidungen zu veranlassen, indem sie eine Neueinschätzung hinsichtlich des Eintretens künftiger Umweltzustände bewirken und auf diesem Wege die Unsicherheitüber die zukünftige Entwick- lung reduzieren helfen. Außerdem kann Rechnungslegungsvorschriften ein Wertbeitrag zugemessen werden, wenn diese ex-post zur Beurteilung der Managementleistung herangezogen werden können und somit zur Verminde- rung von Agency -induzierten Wohlfahrtsverlusten beitragen.34 Zusammenfas- send liegt der Metazweck der Rechnungslegung in der gezielten Reduktion der Informationsasymmetrien zwischen Kapitalgeber und -nehmer.35 Hierdurch kommt es zu einer Verbesserung der Allokationseffizienz und es werden pare- to-superiore Zustände als im Vergleich zu einem Zustand ohne Rechnungsle- gung erreicht.

2.2 Das Rechnungslegungskonzept nach IFRS

2.2.1 Die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen als Sub- zweck der IFRS

Vor dem Hintergrund der Agency-Problematik stellt sich die Frage, wie ein Rechnungslegungssystem idealerweise zu gestalten ist, damit es zu einer Verminderung der Kapitalgeberrisiken beiträgt und ob die IFRS konzeptionell in der Lage sind, dies zu gewährleisten. Der verfolgte Zweck der IFRS- Rechnungslegung kann implizit aus dem IASB Rahmenkonzept (Framework) abgeleitet werden. Demnach stellt Kapitalgeberschutz (Investor Protection)36 den primären Zweck der IFRS-Rechnungslegung dar. In den Absätzen 12 bis

14 des IASB Framework heißt es: „ The objective of financial statements is to provide information about the financial position, financial performance and cash flows of an entity that is useful to a wide range of users in making eco- nomic decisions. … Financial statements also show the results of the steward- ship of management, or the accountability of management for the resources entrusted to it.” Das IASB will den Kapitalgeberschutz somit ausschließlich durch Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen sicher stellen, wel- che dadurch gekennzeichnet sind, dass sie sich zur Messung der in der abge- laufenen Periode erbrachten Managementleistung sowie zur Prognose künfti- ger Zahlungen eignen.37 Damit geht die IFRS-Rechnungslegung implizit von der Prämisse aus, dass eine Verbesserung des Kapitalgeberschutzes mit ei- ner Verbesserung der Allokationseffizienz einhergeht.38

Geht man davon aus, dass die Kapitalgeber primär ein finanzielles Interesse an der Unternehmung haben, sind für die aktuellen und potentiellen Anteilseigner solche Informationen entscheidungsnützlich, die etwasüber die

Breite, zeitliche Struktur und Unsicherheit der zukünftigen Ausschüttun- gen/Entnahmen sowieüber die zukünftigen Kursentwicklung/Entwicklung möglicher Unternehmenspreise aussagen. Für die aktuellen und potenziellen Gläubiger sind Informationen entscheidungsnützlich, die aufzeigen, inwieweit das Unternehmen zukünftig in der Lage ist, die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen fristgerecht leisten zu können und wie groß die Wahr- scheinlichkeit einer künftigen Insolvenz sowie die Höhe der dann eintretenden Kapitalverluste ist. Somit sind für die Eigen- und Fremdkapitalgeber die Infor- mationen informativ im Sinne der Entscheidungsnützlichkeit, die etwasüber die Fähigkeit des Unternehmens aussagen, auch zukünftig einen Strom von Einkommenszahlungen in der Form von Ausschüttungen, Zinsen und Tilgun- gen erzeugen zu können. Diese Informationen lassen sich unmittelbar nur mit Hilfe von Finanzplänen darstellen. Jedoch wurde diese Vorgehensweise vom IASB ausgeschlossen, sodass lediglich eine mittelbare Vermittlung entschei- dungsnützlicher Informationen durch Bilanz und GuV in Frage kommt.39

Der Informationswertbeitrag, der durch Bilanz und GuV vermittelt wer- den soll, könnte im Hinblick auf seine Kontroll-, als auch seine Entscheidungs- funktion grundsätzlich als Summe der individuellen Zielerreichungsmehrungen der Abschlussadressaten abzüglich der Informationskosten gemessen wer- den.40 Allerdings sind in der Realität weder der Informationsertrag41 noch die gesamten Informationskosten bestimmbar. Daher müssen zur Operationalisie- rung des Kriteriums der Entscheidungsnützlichkeit Ersatzkriterien formuliert werden, die zur Beurteilung bestehender Regeln, als auch zur Orientierung für die Entwicklung neuer Vorschriften herangezogen werden können. Demzufol- ge sind für die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen die aus der Informationstheorie42 bekannten Kriterien der Relevanz, Verlässlichkeit, Ver- ständlichkeit, Vergleichbarkeit sowie Wesentlichkeit zuübernehmen.43

2.2.2 Rechnungslegungsgrundsätze der IFRS

Neben dem Prinzip der Periodenabgrenzung (Accrual Principle) und dem Prinzip der Unternehmensfortführung (Going Concern Principle) verlangt das Rahmenkonzept (Framework) des IASB das Einhalten bestimmter qualitativer Anforderungen, die in Primär- und Sekundärgrundsätze sowie Nebenbedin- gungen unterteilt werden können.44 Bei den Primärgrundsätzen handelt es sich um die Kriterien der Relevanz, Verlässlichkeit, Verständlichkeit und Ver- gleichbarkeit.

Das Kriterium der Relevanz dient der Feststellung, welche Informationen entscheidungsnützlich für die Abschlussadressaten sind. Eine Information ist relevant und somit auch entscheidungsnützlich, wenn sie dieökonomischen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflusst. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn sie entweder direkt oder indirekt einen Beitrag zur Ein- schätzung der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens leistet (Predictive Value) oder sie früher getroffene Annahmenüber die Unternehmensentwick- lung bestätigt bzw. korrigiert (Feedback Value). Die Bereitstellung von rele- vanten Informationen hat unter der Beachtung der Sekundärgrundsätze Art und Wesentlichkeit zu erfolgen.45

Das Kriterium der Verlässlichkeit ist eng verbunden mit dem Grundsatz der Relevanz, da es der Prüfung der Messbarkeit bestimmter als relevant ein- gestufter Informationen dient.46 Eine Information ist verlässlich, wenn sie frei von materiellen Fehlern, bewusster Verzerrung und Manipulation ist. Konkreti- siert wird das Kriterium durch die fünf Sekundärgrundsätze der glaubwürdigen Darstellung (Faithful Representation), der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Substance over form), der Neutralität (Neutrality), der Vorsicht (Prudence) sowie der Vollständigkeit (Completeness).47 Die Berücksichtigung dieser Se- kundärgrundsätze soll einen hohen Verlässlichkeitsgrad der vermittelten In- formationen gewährleisten.48

Das Kriterium der Verständlichkeit soll sicherstellen, dass ein sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit einenüberblicküber die wirtschaftliche Situation einer Unternehmung verschaffen kann. Ein Verweis auf den Grundsatz der Verständlichkeit rechtfertigt jedoch nicht den Verzicht von komplexen Sachverhalten, die als relevant und somit als entscheidungsnützlich im Sinne des Abschlussadressaten einzustufen sind.49

Damit Unternehmensabschlüsse intertemporär und zwischenbetrieblich vergleichbar sind, müssen Jahresabschlussinformationen die qualitative Anforderung der Vergleichbarkeit erfüllen.50 Dies impliziert, dass Bilanzierungsund Bewertungsmethoden offengelegt, sowie stetig im Zeitablauf angewendet werden. Außerdem sind die Vorjahreszahlen anzugeben.51

Werden zusätzlich neben den Primär- und Sekundärgrundsätzen die einschränkenden Merkmale „Zeitnähe“, „Abwägung von Nutzen und Kosten“ sowie „Abwägung der qualitativen Anforderungen“ beachtet, ist das IASB der Auffassung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu vermitteln.52

Somit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das IASB zur Erfüllung des Zwecks des Kapitalgeberschutzes durch Informationsvermitt- lung, die aus der Informationstheorie anerkannten Kriterienübernommen hat.

2.2.3 Informative Bilanz(-positionen)

In der vorliegenden Arbeit wird ausschließlich die Erstbewertung von Vermö- genswerten einerökonomischen Analyse unterzogen. Potenzielle Gewinne oder Verluste, die sich aus der Neubewertung ergeben, werden direkt im Ei- genkapital verrechnet und schlagen sich nicht in der GuV nieder. Daher wird im Folgenden von der Analyse der Gewinnkonzeption, die der IFRS zugrunde liegt, abgesehen und lediglich untersucht, inwiefern die Bilanz zumindest mit- telbar in der Lage ist, informative Informationen im Sinne der Entscheidungs- nützlichkeit zu vermitteln. Eine solche informative Bilanz setzt sich aus infor- mativen Bilanzpositionen zusammen, die in Verbindung mit geeigneten Glie- derungs- und Ausweisvorschriften Informationenüber zukünftige Cash Flow- Potenziale vermitteln.53

Einzelne Bilanzposten sind informativ im Sinne der Entscheidungsnütz- lichkeit, wenn der Ausweis eines Aktivums die Existenz eines Einzahlungspo- tenzials im Unternehmen signalisiert. Leistet ein Vermögenswert direkt oder indirekt einen Beitrag zu den künftigen Nettoeinzahlungsüberschüssen, so erhöht sie mittelbar auch den potenziellen Zahlungsrückfluss zum Kapitalge- ber. Analog dazu ist der Ausweis einer Verbindlichkeit in der Bilanz immer dann mit einem Informationsnutzen verbunden, wenn sie das Vorhandensein eines Auszahlungspotenzials im Unternehmen anzeigt. Diese mindert mittel- bar auch den potenziellen Zahlungsrückfluss zum Kapitalgeber.54 Eine ent- scheidungsnützliche bzw. informative Ansatzkonzeption müsste grundsätzlich den Ansatz aller am Bilanzstichtag vorhandenen Ein- und Auszahlungen ge- währleisten, die idealerweise zu ihrem jeweiligen Ertragswert angesetzt wer- den müssten, d.h. zum Barwert der mit der Nutzung bzw. Veräußerung des jeweiligen Potenzials voraussichtlich verbundenen Zahlungsmittelzu- bzw. -abflüsse.55

Gegen solche „informativen“ Bilanzpositionen lassen sich im Wesentli- chen zwei Einwände vorbringen, die an dieser Stelle nur kurz angerissen und im Rahmen derökonomischen Analyse in Kapitel 5 vertieft werden. Einerseits hat der Ansatz zu Ertragswerten die Schätzung zukünftiger Cash Flow- Potenziale zur Folge. Die damit zwangsläufig verbundenen Ermessensspiel- räume können als zu unzuverlässig angesehen werden.56 Damit Informationen als hinreichend verlässlich und somit entscheidungsnützlich im Sinne der Ka- pitalgeber angesehen werden können, müssen sie die Anforderungskriterien der Objektivität sowie der (Treff-)Genauigkeit erfüllen. Objektiv sind Rech- nungsregeln nur dann, wenn sie keine oder nur geringe Ermessensspielräume gewähren. Nur objektive Informationen sind intersubjektiv nachprüfbar und gewährleisten, dass unterschiedliche Anwender zum selben Ergebnis kom- men.57 Es besteht somit ein Spannungsverhältnis zwischen relevanten und zuverlässigen Informationen.58 Entscheidungsrelevant sind Informationen nämlich nur, wenn sieüber die Zukunft unterrichten. Genau solche Informatio- nen können jedoch nicht hinreichend verlässlich sein, da es der Menschheit verwehrt ist, die Zukunft vorauszusagen.59

Andererseits entzieht sich ein beträchtlicher Teil der Erfolgspotenziale im Unternehmen einer Einzelbewertung, da diese nur im Zusammenwirken mit anderen Erfolgspotenzialen einen Cash Flow erzeugen und hierfür der Er- tragswert nicht isoliert ermittelt werden kann.60 Eine nichtwillkürliche Allokati- on des erzeugten Cash Flows auf die einzelnen betriebsnotwendigen Erfolgs- potenziale ist nur möglich, wenn durch das Zusammenspiel der Erfolgspoten- ziale keine Synergien entstehen. Dies wird in der Realität kaum der Fall sein.61 Somit scheitert eine Ertragswertbilanzierung der einzelnen betriebsnotwendi- gen Erfolgspotenziale an der mangelnden Zurechenbarkeit des erzeugten Cash Flows.62

Als Ergebnis kann jedoch festgehalten werden, dass eine Bilanz, die sämtliche Ein- und Auszahlungspotenziale ausweist und diese zum Ertrags- wert ansetzt, mittelbar in der Lage ist, einen Beitrag zur Befriedigung der In- formationsinteressen der Kapitalgeber zu leisten.63 Bei einer solchen Bilanz, die sämtliche Synergien in den Ertragswerten berücksichtigt, reflektiert die Bilanzsumme den Bruttounternehmenswert.64 Die Möglichkeit, bilanzielle Da- ten in einen Unternehmenswert zuüberführen, bildet somit die Grundlage für eine zweckadäquate Informationsbereitstellung.65 Wird von Finanzplänen ein- mal abgesehen, würde eine solche Bilanz bestmögliche Rückschlüsse auf die Fähigkeit des Unternehmens zulassen, inwiefern dieses in der Lage ist, zu- künftig Zahlungsströme in Form von Ausschüttungen, Zinsen und Tilgungen zu erwirtschaften, und somit entscheidungsnützliche Informationen im Sinne der Abschlussadressaten vermitteln.66

eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3

3 Der beizulegende Zeitwert als zentraler Wertmaßstab im Rah- men eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3

3.1 Theoretisch mögliche Ausprägung des beizulegenden Zeitwerts

Eindeutig determiniert ist der beizulegende Zeitwert nur auf Märkten mit sym- metrischer Informationsverteilung und vollständiger Konkurrenz.67 Unter An- nahme dieser idealisierten Bedingungen existiert für jeden Vermögenswert und jede Schuld nur genau ein Marktpreis, der für alle Marktteilnehmer Gültig- keit besitzt.68 In solchen vollkommenen und vollständigen Märkten, in denen per Definition sämtlichen Marktteilnehmern alle bewertungsrelevanten Infor- mationen zur Verfügung stehen und alle Marktpreise für Vermögenswerte und Schulden vorliegen, sind spezielle Bewertungsvorschriften nicht erforderlich.69 Liegen hingegen wie in der Realität Informationsasymmetrien, Transaktions- kosten sowie Steuern vor, sind die restriktiven Annahmen des vollkommenen und vollständigen Marktes nicht mehr erfüllt. Unter diesen Umständen ist der beizulegende Zeitwert nicht mehr eindeutig determiniert und es können unter- schiedliche, im Betrag voneinander abweichende Ausprägungen des beizule- genden Zeitwerts bestehen.70

Im Schrifttum werden drei mögliche Ausprägungen des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten und Schulden bei Vorliegen von unvollkommenen und unvollständigen Märkten diskutiert:71

(1) Der Markteintrittspreis (Entry Price) des Vermögenswerts/der Schuld,
(2) der Marktaustrittspreis (Exit Price) des Vermögenswerts/der Schuld und
(3) der Nutzungswert (Value in Use) des Vermögenswerts/der Schuld.72

Diese drei Ausprägungen des beizulegenden Zeitwerts von Vermö- genswerten und Schulden werden in der Realität regelmäßig in ihrem Betrag voneinander abweichen.73 Der Markteintrittspreis (Entry Price) stellt den Be- eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 trag dar, der zur Anschaffung eines identifizierbaren Vermögenswerts des erworbenen Unternehmens zum Akquisitionszeitpunkt aufzuwenden ist.74 Der Markteintrittspreis als Ausprägung des beizulegenden Zeitwerts orientiert sich demnach am Beschaffungsmarkt. Die Bewertung der einzelnen Vermögens- werte anhand ihrer Markteintrittspreise führt zur Konzeption der Wiederbe- schaffungswertbilanz75. Der Markteintrittspreis einer identifizierbaren Schuld des akquirierten Unternehmens ist der Betrag, zu dem das akquirierte Unter- nehmen diese Schuld im Akquisitionszeitpunkt eingehen könnte.76

Unter dem Marktaustrittspreis eines Vermögenswerts ist der Betrag zu verstehen, den das akquirierte Unternehmen im Zeitpunkt der Akquisition bei einem Verkauf eines identifizierbaren Vermögenswerts erzielen könnte.77 Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe des Marktaustrittspreises orientiert sich folglich an den Preisverhältnissen am Absatzmarkt des zu be- wertenden Vermögenswerts. Eine solche Bewertung sämtlicher Vermögens- werte entspricht dem Konzept der Veräu ß erungswertbilanz78. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der IFRS-Abschluss unter der Annahme der Unterneh- mensfortführung (Going Concern) aufzustellen ist, und der Marktaustrittspreis als beizulegender Zeitwert nicht im Sinne einer tatsächlichen oder fingierten Unternehmenszerschlagung zu begreifen ist. Vielmehr ist der Marktaustritts- preis als Einzelveräußerungspreis im Sinne der „ Fortführungsstatik79 zu inter- pretieren. Unter dem Marktaustrittspreis einer identifizierbaren Schuld des akquirierten Unternehmens kann man den Betrag verstehen, zu dem entwe- der diese Schuld beim Gläubiger getilgt werden kann oder zu dem ein unab- hängiger Dritter diese vom akquirierten Unternehmenübernehmen würde. Auch der beizulegende Zeitwert in der Ausprägung des Marktaustrittpreises von Vermögenswerten und Schulden unterliegt dem Einzelbewertungsgrund- satz.

Im Gegensatz zu den ersten beiden möglichen Ausprägungen des bei- zulegenden Zeitwerts stellt der Nutzungswert (Value in Use) keinen Markt- preis, sondern einen spezifischen (Nutzen-)Wert des jeweiligen Vermögens- werts aus Sicht des akquirierten Unternehmens dar.80 Der Nutzungswert be- rücksichtigt im Unterschied zu den Marktpreisen die Verwertung nur dem Un- ternehmen zur Verfügung stehender Informationen sowie den Wert unterneh- mensspezifischer Handlungsoptionen. Der Nutzungswert stellt demnach den Anteil des Vermögenswerts am Ertragswert des akquirierten Unternehmens dar.81 Dies hat jedoch zur Folge, dass das Prinzip der Einzelbewertung durch- brochen wird und Bestandteile des originären Geschäfts- oder Firmenwerts bei der Bewertung einzelner Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Zudem werden auch die zwischen den einzelnen Vermögenswerten bestehenden Synergien in die Bewertung einbezogen.82 Der Nutzungswert einer identifizier- baren Schuld ist dementsprechend auch als Anteil am Ertragswert des akqui- rierten Unternehmens zu verstehen und entspricht dem Barwert der durch die jeweilige Schuld abfließenden Zahlungsströme unter Berücksichtigung nur dem akquirierten Unternehmen zur Verfügung stehenden privaten Informatio- nen sowie dessen spezifischen Handlungsmöglichkeiten.83

3.2 Das IASB Diskussionspapier „Fair Value Measurements “ des IASB als konzeptionelle Grundlage zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts

Am 30. November 2006 veröffentlichte das IASB das Diskussionspapier „ Fair Value Measurements “, das sich mit konzeptionellen Grundlagen der Ermitt- lung des beizulegenden Zeitwerts beschäftigt. Das Diskussionspapier besteht u.a. aus dem im September 2006 veröffentlichten SFAS 157 „ Fair Value Mea- surements “ einschließlich seiner Anhänge, welches aller Voraussicht nach in weiten Teilen unverändert in die IFRSübernommen werden soll.84 Zudem beinhaltet der IFRS 3 keine Vorgaben zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mehr, von denen auf eine bestimmte Verfahrenshierarchie 85 ge- schlossen werden könnte. Es scheint vielmehr so, als ob das IASB die Ergeb- nisse seines Fair Value Measurements -Projekts abwarten wolle, um nicht Ent- scheidungen hinsichtlich der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vor- wegzunehmen.86 Vor diesem Hintergrund dient das Diskussionspapier als konzeptionelle Grundlage für die ausgewählten Bewertungsprobleme in der vorliegenden Arbeit.

3.2.1 Definition des Fair Value

Nach SFAS 157.5 ist der Fair Value (beizulegender Zeitwert) definiert als: „… the price that would be received to sell an asset or paid to transfer a liability in an orderly transaction between market participants at the measurement date”.87 Der beizulegende Zeitwert ist folglich als Exit Price konzipiert, da nur der für einen Vermögenswert zu erhaltene Preis oder der für die Verpflichtung zu zahlende Preis betrachtet wird. Das IASB hingegen sieht derzeit keinen expliziten Bezug zum Absatzmarkt vor.88 Nach IFRS 3 gilt der beizulegende Zeitwert als „ the amount for which an asset could be exchanged, or a liability settled, between knowledgeable, willing parties in an arm ’ s length transac- tion”.89 Entsprechend subsumiert das IASB neben Marktaustrittspreisen, Markteintrittspreise sowie stellenweise auch unternehmensspezifisch errech- nete Werte unter dem Begriff des beizulegenden Zeitwerts. Darüber hinaus können zwei weitere Unterschiede in der Definition des beizulegenden Zeit- werts identifiziert werden. Zum einen wird in der Definition des IASB neben der Vertragswilligkeit der Beteiligten auf deren Unabhängigkeit sowie deren Sachverstand verwiesen. Das FASB hingegen spricht weniger spezifisch von „Marktteilnehmern“. Bei näherer Betrachtung der Definition der Marktteilneh- mer nach SFAS 157.10 weist diese jedoch dieselben Eigenschaften auf, noch erweitert um die rechtliche als auch finanzielle Fähigkeit der Tauschpartner, die Transaktion durchzuführen.90

Somit unterscheidet sich die Definition der Markteilnehmer nach SFAS 157.10 nur unwesentlich von den Regelungen in den IFRS.91 Zum anderen stellt das FASB auf den Transfer einer Schuld ab, während sich die Definition des IASB auf die Begleichung derselben bezieht. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass die Schuld im Falle einer Begleichung nicht weiter existiert, während sie imübertragungsfall weiter besteht und nur auf einen anderen Schuldnerübertragen wird. Nur bei einer hypothetischen Begleichung gehen unternehmensspezifische Kondition in die Bewertung der Schuldposition ein.92 Bei einer hypothetischenübertragung der Schuld wird der Preis angesetzt, den das akquirierte Unternehmen einem Dritten für dieübernahme der ent- sprechenden Schuld zahlen müsste.93

3.2.2 Bewertungsgrundsätze

Aus beiden Definitionen („ orderly transaction “ , willing parties in an arm`s length transaction “) ergibt sich unmittelbar die Annahme der Unternehmensfortführung. Der beizulegende Zeitwert ist somit unter keinen Umständen als Liquidationswert einer erzwungenen Transaktion zu verstehen. Explizit enthält SFAS 157.5 den Hinweis, den beizulegenden Zeitwert zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, der im Bezug zur Problemstellung mit dem Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlussesübereinstimmt.94

Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ist von einer hypotheti- schen Transaktion auf demjenigen Markt auszugehen, auf dem der zu bewer- tende Vermögenswert bzw. die zu bewertende Schuld mit dem größten Um- satzvolumen und mit der höchsten Liquidität gehandelt werden (Principal Mar- ket). Kann ein solcher Markt nicht identifiziert werden, ist zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der aus Unternehmersicht vorteilhafteste Markt heranzuziehen, d.h. der Markt, an dem der Netto-Cash Flow unter Berücksich- tigung von Transaktionskosten aus der Veräußerung eines Vermögenswerts maximiert bzw. bei derübertragung einer Schuld minimiert würde.95 Transak- tionskosten, die direkt mit der Veräußerung des Vermögenswerts bzw. derübertragung der Schuld anfallen, dürfen nicht bei der Wertfindung berücksich- tigt werden und stellen somit keine wertbeeinflussende Merkmalsausprägung der jeweiligen Schuld bzw. des Vermögenswerts dar.96 Ist hingegen der Standort ein spezifisches Charakteristikum einer Schuld oder eines Vermö- genswerts, so sind die Kosten in die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts einzubeziehen, die für die Bereitstellung (Transport) am Principal Market wahrscheinlich anfallen würden.97 Somit können Transportkosten einen wert- beeinflussenden Charakter ausüben und sind bei der Fair Value-Bewertung zu berücksichtigen.98

Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten hat, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung durch den Bilanzierenden, unter Berücksichtigung ihrer vorteilhaftesten Verwendung aus Marktsicht (Highest and best use) zu erfolgen. SFAS 157.13 unterscheidet zwischen zwei alternativen Bewertungsprämissen:99

(1) Fair Value in-use: Leistet der zugrunde liegende Vermögenswert in- nerhalb seiner innerbetrieblichen Nutzung in Kombination mit anderen Vermögenswerten (Produktionsfaktoren) einen maximalen Wertbei- trag, so ist bei der Bewertung die „ in-use “- Prämisse zugrunde zu le- gen. Die Ermittlung des Fair Value in-use hat demnach unter der Fikti- on zu erfolgen, dass der Vermögenswert am Bewertungsstichtag an einen anderen Marktteilnehmer veräußert wird, der dieselben Res- sourcenausstattungen besitzt und somit in der Lage ist, den Vermö- genswert derart optimal in seinem Kombinationsprozess einzusetzen. „Branchen- bzw. marktübliche“ Synergiepotenziale werden folglich ex- plizit berücksichtigt.
(2) Fair Value in-exchange: Kann der Vermögenswert aus Sicht des rep- räsentativen Marktteilnehmers keine zusätzlichen Vorteile durch Fak- torkombination realisieren, so wird er grundsätzlich optimal isoliert verwertet. Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts unter der „ in-exchange “- Prämisse ist der potenzielle Erlös aus der Einzelveräu- ßerung des Vermögenswerts anzusetzen, wobei von der konkreten Ressourcenausstattung des fiktiven Transaktionspartner zu abstrahie- ren ist.100

3.2.3 Fair Value Hierarchie

Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts unterliegt nach SFAS 157 kei- ner Verfahrenshierarchie, bei der marktpreisorientierte vor einkommensorien- tierten und diese vor kostenorientierten Verfahren anzuwenden sind. Vielmehr bestimmt die Verfügbarkeit von Marktdaten die Auswahl der Bewertungsme- thode. Danach ist unter verschiedenen in Frage kommenden Verfahren jenes heranzuziehen, welches im konkreten Bewertungsfall auf den meisten markt- bezogenen Inputparametern aufbaut.101 Die Inputparameter können unter- schieden werden in beobachtbare Daten, die auf Marktdaten aus unterneh- mensexternen Quellen beruhen, und nicht beobachtbare Inputparameter, die auf unternehmensspezifischen Annahmen fußen. Dabei ist aus Gründen der Verlässlichkeit die Verwendung von beobachtbaren (objektivierbaren) (Markt-)Daten zu maximieren, während die Verwendung von nicht beobacht- baren (subjektiven) Parametern zu minimieren ist.102 In FAS 157.22-31 wird dieses Leitbild in einer dreistufigen Ermittlungshierarchie mit abfallender Prio- rität umgesetzt.

Bewertungsparameter der ersten Ebene (Level 1 Inputs) sind quotierte Preise für identische Vermögenswerte oder Schulden, die auf einem aktiven Markt gehandelt werden und zu dem das bilanzierende Unternehmen einen Zugang hat.103 Unter einem aktiven Markt wird ein Handelsplatz verstanden, an dem der zu bewertende Vermögens- bzw. Schuldtitel mit ausreichender Häufigkeit und Volumen gehandelt wird, um laufende Preisinformationen zu erhalten. Bei Verfügbarkeit sind solche Preisdaten aus Gründen der Verläss- lichkeit zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts stets vorrangig zu ver- wenden.104

Bewertungsparameter der zweiten Stufe (Level 2 Inputs) bilden die zweitbeste Lösung. Sind keine Marktpreise für identische Vermögenswerte und Schulden verfügbar, sind Anpassungen für die Bewertung vorzunehmen. In Abhängigkeit von der notwendigen Anpassung nimmt der Anteil subjektiver Einflüsse zu und der Grad der Objektivierbarkeit ab. Innerhalb der Bewer- tungsparameter der zweiten Ebene kann in Abhängigkeit von der Marktbasie- rung zwischen verschiedenen Abstufungen unterschieden werden. Die Gren- zen zwischen den Abstufungen verlaufen dabei fließend.105 Nach SFAS 157.28 kann der beizulegende Zeitwert, um als Level 2 Input klassifiziert zu werden, anhand vom Marktdaten nach folgenden Möglichkeiten geschätzt werden:106

(a) Beobachtbare Preisnotierungenähnlicher Vermögenswerte und Schulden auf aktiven Märkten;
(b) beobachtbare Preise gleicher oderähnlicher Bewertungsobjekte an nicht aktiven Märkten;
(c) andere für die Preisbildung relevante und beobachtbare Faktoren, wie z.B. Zinssätze, Zinsstrukturkurven, Volatilitäten und Ausfallwahrschein- lichkeiten;
(d) für die Preisbildung zwar relevant aber nicht beobachtbare Faktoren, die durch statistische Methoden (z.B. Korrelationen, Interpolation) aus verfügbaren Marktdaten abgeleitet werden.107

Alle vier Methoden verlangen bestimmte Anpassungen, die im Ermessen des bilanzierenden Unternehmens liegen, um den Spezifika des Bewertungsobjekts Rechnung zu tragen.108

Bewertungsparameter der dritten Ebene (Level 3 Inputs) sind gemäß SFAS 157.30 Parameter, die nicht am Markt beobachtet werden können. Lie- gen für ein Bewertungsobjekt keine beobachtbaren Marktdaten vor, da die für das Bewertungsobjekt relevanten Märkte kaum bzw.überhaupt nicht aktiv sind, werden Schätzungen durch das bilanzierende Unternehmen erforderlich. Dem Wertkonzept des FASB folgend, wird angestrebt einen hypothetischen Absatzmarktpreis zu simulieren, d.h. es sind Annahmen zu treffen, wie sie auch die Marktteilnehmer bei der Preisfindung berücksichtigen würden. Un- ternehmensspezifische Faktoren dürfen nach Möglichkeit nicht bei der Preis- findung berücksichtigt werden und sind, sofern die zur Anpassung erforderli- chen Informationen ohneübermäßige Kosten und Anstrengungen erlangt werden können, zu bereinigen.109

Werden Parameter mehrerer „Qualitätsstufen“ vermengt, so bestimmt die Datenquelle der niedrigsten Stufe, die einen signifikanten Einfluss auf die Werthöhe ausüben kann, die gesamtheitliche Qualifizierung der resultierenden Fair Value-Schätzung.110

Liegen beobachtbare Inputparameter nur in erheblichen Bandbreiten vor, die nur auf Basis subjektiver Anpassungen verwendbar sind, kann einer Fair Value-Bewertung nur noch die unterste „Level 3“-Qualitätsstufe zugebilligt werden.111 Dies verdeutlicht exemplarisch - mit Bezug zur Problemstellung - die Bewertung von nicht an der Börse notierten Anteilen nicht-kontrollierender Gesellschafter. Bei ersterer Betrachtung ergibt sich ein Vorrang von Multiplika- torverfahren 112 (Level 2 Inputs) vor einer DCF-Bewertung, 113 die sich mindes- tens in einer wesentlichen Prämisse an internen Planungen orientiert, und somit nach SFAS 157.30 der dritten Stufe (Level 3 Inputs) zuzuordnen ist. Multiplikatoren sind jedoch nur in Bandbreiten feststellbar, da für die Ver- gleichsunternehmen häufig eine Vielzahl von unterschiedlichen Werten beo- bachtbar ist. Zudem können für jedes Vergleichsunternehmen mehrere Multi- plikatoren (z.B. Umsatzmultiplikator, EBITDA-Multiplikator usw.) bestimmt werden. Abgesehen von der grundsätzlichen eingeschränkten Vergleichbar- keit börsennotierter Unternehmen mit bilanziell zu bewertenden, nicht börsen- notierten Unternehmen, ergibt sich durch die Multiplikatorbewertung ein hoher Grad an Subjektivität. Bei genauerer Betrachtung wurde das Problem durch SFAS 157.29 wie folgt erkannt: „ An adjustment [of level 2 inputs for similar assets/liabilities] that is significant to the fair value measurement in its entirety might render the measurement a Level 3 measurement ….114 Folglich führt die Multiplikatorbewertung durch den erheblichen Ermessenspielraum bei der Auswahl bzw. der Anpassung der Multiplikatoren zu Level 3-Werten. Zur Be- wertung der Anteile nicht-kontrollierender Gesellschafter kann entsprechend zwischen dem Multiplikatorverfahren und der DCF-Bewertung gewählt wer- den.115

3.2.4 Ermittlung des Fair Value

Nach SFAS 157.18 kann zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value) zwischen drei grundlegenden Verfahren (Market Approach, Income Approach, Cost Approach) unterschieden werden, die in den nächsten Abschnitten beschrieben werden.116

3.2.4.1 Der Market Approach

Der marktbasierte Ansatz (Market Approach) steht für die Verwendung von beobachtbaren Marktdaten wie Preisen, Zinssätzen und anderen relevanten Informationen, die durch Markttransaktionen der zu bewertenden oder vergleichbaren Positionen zustande gekommen sind. Ausdrücklich dem marktbasierten Ansatz zugeschrieben werden Multiplikatorverfahren.117

Beobachtbare Marktpreise sind nach SFAS 157 zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts grundsätzlich primär heranzuziehen, da diese durch eine Transaktion am Markt objektiviert und somit intersubjektiv am Markt nachprüfbar zu ermitteln sind.118 Subjektive Einschätzungen des erwerbenden Unternehmens werden durch die Objektivität des Marktes auf diese Weise ausgeschaltet. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe von am Markt beobachtbaren Preisen führt zu einem bewussten Verzicht auf subjekti- ve Komponenten, die erforderlich sind, um individuelle Entscheidungspreise zu vermitteln. Eine „objektive“ Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und Schulden ist jedoch nur möglich, falls der Markt funktionsfähig und vor allem informationseffizient ist.119 Doch gerade für immaterielle Vermögenswer- te existieren regelmäßig aufgrund ihrer Einzigartigkeit keine hinreichend voll- kommenen Märkte, so dass beobachtbare Marktpreise als Wertansatz des beizulegenden Zeitwerts im Regelfall ausscheiden.120

Ist der direkte Rückgriff auf Marktpreise nicht möglich, kann der beizule- gende Zeitwert subsidiärüber ein Analogieverfahren vergleichbarer Transak- tionen approximiert werden.121 Die Vergleichsverfahren beruhen auf der An- nahme, dass „gleiche“ Vermögenswerte auch „gleiche“ Preise aufweisen. Demnach soll der Marktpreis der zu bewertenden Position aus beobachtbaren Preisen vergleichbarer Positionen abgeleitet werden.122 Für die Bewertung der betroffenen Position werden möglichst zeitnahe Transaktionspreise der mit dem eigentlichen Bewertungsgegenstand vergleichbaren Position als Bewer- tungsmaßstab in Form von Multiplikatoren123 oder bei Vermögenswerten ggf. im direkten Vergleich herangezogen. Die Auswahl einer geeigneten Ver- gleichstransaktion stellt die zentrale Aufgabe für die Bewertung dar.124 Im Re- gelfall entsprechen die beobachtbaren Transaktionspreise der als Vergleichs- werte spezifizierten Objekte nicht dem beizulegenden Zeitwert der zu bewer- tenden Position. Damit das erwerbende Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der zu bewertenden Position vom Vergleichsobjekt ableiten kann, sind die Unterschiede in den Werteinflussfaktoren beider Objekte anhand von quantitativen und/oder qualitativen Methoden auszuwerten. Anschließend ist der Transaktionspreis des Vergleichsobjekts bzw. der Multiplikator durch ge- schätzte Zu- und Abschläge zu korrigieren.125 Auf diese Weise wird versucht, den Marktpreis der zu bewertenden Position zu approximieren.126 Jedoch ist auch die Anwendung von Vergleichsverfahren zur Bestimmung des beizule- gen Zeitwerts von immateriellen Vermögenswerten in der Regel aufgrund feh- lender Vergleichbarkeit schwierig und dürfte nur in Ausnahmefällen zur An- wendung kommen.127

3.2.4.2 Der Cost Approach

Bei den kostenorientierten Verfahren (Cost Approach) wird der Substanzwert der zu bewertenden Position ermittelt.128 Zur Anwendung kommen dabei vor- wiegend die Wiederherstellungskostenmethode (Reproduction Cost Method) und die Ersatzbeschaffungskostenmethode (Replacement Cost Method).129 Beide Methoden basieren auf der Annahme, dass ein rational handelnder Marktteilnehmer für die zu bewertende Position nicht mehr als die Rekonstruk- tionskosten zu zahlen bereit ist.130 Die Ermittlung des approximierten beizule- genden Zeitwerts gliedert sich in zwei Schritte. Zuerst müssen sämtliche aus- zahlungswirksamen Kosten (z.B. Material-, Arbeits- und Gemeinkosten) und Opportunitätskosten identifiziert werden. Anschließend ist zu berücksichtigen, dass es sich in der Regel bei den zu bewertenden Positionen nicht um neue Objekte handelt. Folglich müssen eingetreteneökonomische Wertverluste der spezifischen Position quantifiziert werden, um nach deren Abzug von den Re- konstruktionskosten zum beizulegenden Zeitwert zu gelangen. Dabei ist der planmäßige sowie außerplanmäßige Werteverzehr zu berücksichtigen.131 Bei der Bewertung von immateriellen Vermögenswerten sowie der Anteile nicht- kontrollierender Gesellschafter, kommt der Cost Approach nur in Ausnahme- fällen zur Anwendung, sodass von einer genaueren Betrachtung an dieser Stelle abgesehen wird.

3.2.4.3 Der Income Approach

Unter dem Income Approach werden alle Zukunftserfolgsverfahren der Bewer- tung subsumiert, die dem modellbasierten, typischerweise als „ marking to mo- del “ bezeichneten Ansatz entsprechen. Dies sind grundsätzlich alle investiti- ons- bzw. bewertungstheoretisch fundierten Verfahren, die modellgestützt Marktpreise auf Grundlage von Zukunftsprojektionen simulieren bzw. appro- ximieren. Darunter fallen Optionspreismodelle wie das Black-Scholes-Merton- Modell oder das Binomialmodell sowie kapitalwertorientierte Verfahren.132 Da Optionspreismodelle in der vorliegenden Arbeit nicht weiter untersucht wer- den, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen ausschließlich auf die kapitalwertorientierten Verfahren.

Denen liegt die Annahme zugrunde, dass sich auf funktionsfähigen Märkten die von den Marktteilnehmern erwarteten diskontierten Zahlungs-überschüssen der zu bewertenden Position in den Marktpreisen widerspie- geln. Entsprechend dem Primat des Marktpreises dürfen unternehmensspezi- fische Faktoren, die komparative Vor- bzw. Nachteile des erworbenen Unter- nehmens im Vergleich zur Markteinschätzung zum Ausdruck bringen, sowie subjektive Einschätzungen keine Auswirkungen auf die Höhe des beizulegen- den Zeitwerts haben.133 Der sich aus der Berechnung ergebene approximierte Marktpreis ist als ein plausibler Schätzwert für den beizulegenden Zeitwert der zu bewertenden Position anzusehen.134 Zu den kapitalwertorientierten Verfah- ren zählen vor allem das Ertragswertverfahren 135 sowie das Discounted-Cash- Flow-Verfahren (DCF-Verfahren).136 Da in der Bewertungspraxis vornehmlich das DCF-Verfahren zur Anwendung kommt, wird die vorliegende Untersu- chung auf dieses beschränkt.137 Das Diskussionspapier verweist zur Bestim- mung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe von kapitalwertorientierten Ver- fahren auf den Statement of Financial Accounting Concepts No. 7 (SFAC No. 7).138 In den folgenden Abschnitten werden daher die beiden nach SFAC No. 7 zulässigen kapitalwertorientierten Verfahren, der traditionelle Ansatz und der Expected-Cash Flow-Ansatz, erläutert.

3.2.4.3.1 Verfahren der Barwertermittlung

3.2.4.3.1.1 Traditioneller Ansatz

Beim traditionellen Ansatz werden vertraglich vereinbarte Zahlungsströme (Contractual Cash Flows) oder der wahrscheinlichste Schätzwert aus der Bandbreite der künftig möglichen Zahlungsströme (the single most likely Cash Flow) der zu bewertenden Position mit einem risikoadjustierten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag (Akquisitionszeitpunkt) diskontiert.139 Vertraglich ver- einbarte Zahlungsströme sind in ihrer Höhe zum Bewertungsstichtag eindeutig determiniert. Falls keine vertraglich vereinbarten Zahlungsströme für die zu bewertenden Position vorliegen, ist der wahrscheinlichste Schätzwert aus der Bandbreite der künftig möglichen Zahlungsströme zu verwenden.140 Der wahr- scheinlichste Zahlungsstrom ist der Modalwert aller künftig möglichen Zah- lungsströme und nicht der Erwartungswert.141 Beide Arten von Zahlungsströ- men werden mit einem risikoadäquaten Opportunitätskostensatz diskontiert.142 Dieser berücksichtigt neben dem risikolosen Zinssatz auch die mit den künfti- gen Zahlungsströmen der zu bewertenden Position verbundenen Unsicherhei- ten vollständig.143 Formal ergibt sich der Barwert der zu bewertenden Position zum Bewertungsstichtag nach dem traditionellen Ansatz wie folgt:144

Formel (1)

Legende:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der risikoadäquate Opportunitätskostensatz bildet die von den Marktteil- nehmern geforderte Risikoprämie für die Unsicherheit der vertraglich verein- barten bzw. wahrscheinlichsten Zahlungsströme ab (Rate Commensurate with the Risk).145 Dieser ist dabei aus am Markt gehandelten, der zu bewertenden Positionen vergleichbarer Objekte, herzuleiten. Voraussetzung für die Kompa- rabilität ist, dass die Zahlungsstromprofile der marktgehandelten Objekte den Zahlungsprofilen der zu Barwerten zu bewertenden Positionenähneln. Der risikoadäquate Kapitalkostensatz eines marktgehandelten Vergleichsobjekts lässt sich herleiten, indem man den Marktpreis dieses Vergleichsobjektes mit der Summe der Barwerte der Zahlungsstromprofile gleichsetzt.146 Der sich hieraus ergebene Opportunitätskostensatz kann verwendet werden, um die Zahlungsströme der eigentlich zu bewertenden Position zu diskontieren. Lie- gen keineähnlichen markgehandelten Positionen vor, die zur Ableitung eines risikoadäquate Opportunitätskostensatzes geeignet sind, wie das insbesonde- re bei immateriellen Vermögenswerten der Fall ist (es liegen im Regelfall auch keine beobachtbaren Zahlungsstromprofile vor), kann der Traditional Approach nicht angewendet werden und der Expected-Cash Flow-Ansatz ist vorzuziehen.147

3.2.4.3.1.2 Expected-Cash Flow-Ansatz

Beim Expected-Cash Flow-Ansatz wird der Erwartungswert der künftigen Zah- lungsströme der Barwertermittlung zugrunde gelegt. Zuerst hat das akquirie- rende Unternehmen verschiedene Szenarien zu entwickeln, die je nach Um- weltzustand möglicherweise zu unterschiedlichen Zahlungsströmen führen.148 Die erwarteten künftigen Zahlungsströme werden dabei entsprechend ihrer Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichtet und damit die Mehrwertigkeit der Cash Flows direkt im Zähler der Barwertformel berücksichtigt. Die so ermittelten Erwartungswerte werden anschließend diskontiert.149 Der Expected-Cash Flow-Ansatz kannüber die Risikozuschlagsmethode 150 und der Sicherheits-äquivalenzmethode 151 umgesetzt werden.

Bei der Risikozuschlagsmethode wird der Barwert der zu bewertenden Positionen errechnet, indem die erwarteten Zahlungsströme mit einem ent- sprechend risikoadäquaten Opportunitätskostensatz diskontiert werden. Der risikoadäquate Opportunitätskostensatz spiegelt die von den Marktteilnehmern für die unsicheren künftigen Zahlungsströme geforderte Risikoprämie wider.

Bei der Sicherheitsäquivalenzmethode hingegen werden sicherheits-äquivalente Zahlungsströme der einzelnen Perioden mit einem risikolosen Zinssatz diskontiert.152 Sicherheitsäquivalente Zahlungsströme können ver- standen werden als diejenigen sicheren Zahlungsströme, die aus Sicht des akquirierten Unternehmens den gleichen Nutzen stiften wie die Bandbreite der unsicheren künftigen Zahlungsströme. Durch einen Risikoabschlag auf die erwarteten Zahlungsströme der einzelnen Perioden werden die Sicherheits-äquivalente der unsicheren künftigen Zahlungsströme bestimmt. Der Risiko- abschlag reflektiert die von den Marktteilnehmern für die Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme geforderte Risikoprämie.153

Formal ergibt sich der Barwert der zu bewertenden Position zum Akquisitionszeitpunkt nach der Risikozuschlagsmethode und der Sicherheitsäquivalenzmethode wie folgt:154

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie bei dem traditionellen Ansatz setzt sich bei der Risikozuschlagsme- thode der risikoadäquate Opportunitätskostensatz aus einem risikolosen Zins- satz und einer von den Marktteilnehmern für die Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme geforderten Risikoprämie zusammen. Zu beachten ist, dass sich bereits im Erwartungswert berücksichtigte Risiken nicht erneut im risiko-

adjustierten Opportunitätskostensatz widerspiegeln dürfen.155 Ein Vorteil des Expected-Cash Flow-Ansatzes im Vergleich zum traditionellen Ansatz wird darin gesehen, dass dieser die Unsicherheit des zeitlichen Anfalls der künftig möglichen Zahlungsströme explizit berücksichtigen kann.156 Somit werden die Erwartungen des akquirierten Unternehmensüber die künftig möglicherweise eintretenden Zahlungsströme und deren jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkei- ten umfassend reflektiert, wohingegen der traditionelle Ansatz nur jeweils ei- nen wahrscheinlichsten Zahlungsstrom aus der Bandbreite künftig möglicher Zahlungsströme im Barwertkalkül berücksichtigt. Einschätzungen des akqui- rierten Unternehmensüber die künftige wirtschaftliche Entwicklung der zu be- wertenden Positionen werden beim Expected-Cash Flow-Ansatz somit explizit im Barwertkalkül berücksichtigt und basieren demnach auf einer genauen Analyse und Einzelprognose der künftig möglichen Zahlungsströme der zu bewertenden Positionen. Zur Anwendung kommt der Expected-Cash Flow- Ansatz vorwiegend bei zu bewertenden Positionen, die nicht auf vertraglich vereinbarten Zahlungsströmen basieren.157

In der vorliegenden Arbeit kommt bei der Bewertung der immateriellen Vermögenswerte und der Anteile nicht-kontrollierender Gesellschafter der Ex- pected-Cash Flow-Ansatz in der Variante der Risikozuschlagsmethode zur Anwendung.158

3.3 Der Anwendungsbereich des beizulegenden Zeitwerts im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3

IFRS 3 setzt das Vorliegen eines Unternehmenszusammenschlusses im Sin- ne der durch den Standard vorgegebenen Definition voraus. Danach ist ein Unternehmenszusammenschluss definiert als eine Transaktion oder ein ande- res Ereignis, bei dem der Erwerber Kontrolle159 über ein oder mehrere Unter- nehmen erlangt.160 Die bilanzielle Abbildung von Unternehmenszusammen- schlüssen erfolgt ausschließlich unter der Akquisitionsmethode.161 Die Idee der Akquisitionsmethode ist der fiktive Einzelerwerb aller identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden mit dem zum Akquisitionszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert (Fair Value), wobei die Perspektive des Erwerbers eingenommen wird.162 Der beizulegende Zeitwert stellt somit den zentralen Wertmaßstab im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 dar. Zur Durchführung der Akquisitionsmethode sind von den beteilig- ten Unternehmen nach IFRS 3.5 die nachfolgenden vier Schritte nacheinander durchzuführen:

(a) Identifizierung des Erwerbers gemäß IFRS 3.6-7,
(b) Ermittlung des Erwerbszeitpunktes gemäß IFRS 3.8-9,
(c) Ansatz und Bewertung der identifizierbaren Vermögenswerte, Schul- den und der Anteile nicht-kontrollierender Gesellschafter gemäß IFRS 3.10-31,
(d) Ansatz und Bewertung des Goodwill bzw. eines Gewinns, der aus einem günstigen Kauf gemäß IFRS 3.32-40 resultiert.

Dem IFRS 3 liegt ein Ansatzprinzip (Recognition Principle) zugrunde, bei dem sämtliche Vermögenswerte und Schulden sowie die Anteile nicht- kontrollierender Gesellschafter des erworbenen Unternehmens zu erfassen sind.163 Voraussetzung für den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden ist die Erfüllung der Definitionskriterien des Frameworks.164 Demnach ist ein Vermögenswert definiert als eine Ressource, die aufgrund vergangener Ereignisse in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und von der er- wartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird.165 Der zukünftige wirtschaftliche Nutzen besteht im Zufluss von Zah- lungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten oder in Auszahlungseinsparun- gen.166

[...]


1 Vgl. B eyhs/ W agner (2008), S. 73.

2 Vgl. I FRS 3.10.

3 Vgl. I FRS 3.18.

4 Vgl. B eyer (2005), S. 156.

5 Vgl. I FRS 3.19.

6 Vgl. Küting/ W eber/ W irth (2008), S. 141.

7 Vgl. S treim (1988), S. 8.

8 Vgl. S treim (2000), S. 112.

9 Vgl. dazu H ayek (2003), S. 181ff.

10 Vgl. dazu ausführlich B ieker (2006), S. 46ff.

11 Vgl. S ohmen (1992), S. 2f.

12 Vgl. F ritsch/ W ein/ E wers (2003), S. 15.

13 Vgl. B ieker (2006), S. 30.

14 Vgl. dazu ausführlich V arian (2001), S.14ff.

15 Vgl. L eippe (2002), S. 29.

16 Vgl. dazu ausführlich J ansen (2005), S. 49-64.

17 Unter Institutionen werden zum einen die Schaffung von Regeln (Regelsystem) und zum anderen dieüber ein Regelsystem geordneten Handelsabläufe (Hand- lungssysteme) verstanden, die der Verringerung von Unsicherheit dienen. Vgl. da- zu S chneider (1995), S. 20-24.

18 Vgl. B ieker (2006), S. 31f.

19 Vgl. E sser (2005), S.34.

20 Vgl. J ensen/ M eckling (1976), S. 308.

21 Vgl. hierzu ausführlich S chneider (1995), S. 43.

22 Vgl. L eippe (2002), S. 36.

23 Vgl. B ieker (2006), S. 36.

24 Vgl. E sser (2005), S.36; vgl. B ieker (2006), S. 36.

25 Vgl. hierzu B ieker (2006), S. 40.

26 Zur Höhe der Risikoprämie vgl. dazu J ensen/ M eckling (1976), S. 339-342.

27 Vgl. B ieker (2006), S. 37ff.

28 Vgl. F ranke/ H ax (2004), S. 420.

29 E lschen (1998), S. 558.

30 Vgl. E sser (2005), S. 41.

31 Vgl. dazu B ieker (2006), S. 49.

32 Vgl. B ieker (2006), S. 49ff.

33 Vgl. W agner (1982), S. 750.

34 Vgl. B ieker (2006), S. 64f.

35 Vgl. P ellens/ Fülbier/ G assen (2006), S. 3 .

36 Unter den Begriff des Investors sind sowohl die Eigen- als auch die Fremdkapital- geber zu subsumieren. Vgl. dazu S treim/ B ieker/ L eippe (2001), S. 179.

37 Vgl. S treim/ B ieker/ E sser (2003), S. 458.

38 Vgl. S treim (2000), S. 113.

39 Vgl. S treim/ B ieker/ L eippe (2001), S. 181.

40 Vgl. B ieker (2006), S. 68.

41 Vgl. dazu grundlegend M arschak (1954), S. 187-220.

42 Vgl. dazu ausführlich D woratschek (1989), S. 153ff.

43 Vgl. B ieker (2006), S. 68.

44 Vgl. I ASB Framework.

45 Vgl. S treim/ B ieker/ L eippe (2001), S. 184.

46 Vgl. B ieker (2006), S. 69.

47 Vgl. P ellens/ Fülbier/ G assen (2006), S. 109 .

48 Vgl. S treim/ B ieker/ L eippe (2001), S. 184.

49 Vgl. B ieker (2006), S. 69.

50 Vgl. P ellens/ Fülbier/ G assen (2006), S. 110.

51 Vgl. W agenhofer (2005), S. 122 f.

52 Vgl. I ASB Framework Abs. 46.

53 Vgl. E sser (2005), S. 53.

54 Vgl. S treim/ B ieker/ E sser (2004), S. 231.

55 Vgl. S treim/ B ieker/ H ackenberger/ L enz (2007), S. 22.

56 Vgl. B ieker (2006), S. 77f.

57 Vgl. S treim/ B ieker/ E sser (2005), S. 102.

58 Vgl. B allwieser (2001), S. 161.

59 Vgl. S childbach (2007), S. 13.

60 Vgl. B ieker (2006), S. 78 u. 191ff.

61 Vgl. S treim/ B ieker/ E sser (2003), S. 473.

62 Für die nicht betriebsnotwendigen Erfolgspotenziale gilt die Einschränkung nicht, da diese im bestmöglichen Fall nicht zu Ertragswerten, sondern zu Veräußerungs- preisen zu bewerten sind. Vgl. dazu ausführlich B ieker (2006), S. 78 u. 191ff.

63 Vgl. S treim/ B ieker/ E sser (2005), S. 99; S treim/ B ieker/ E sser (2004), S. 231f.

64 Vgl. S treim/ B ieker/ E sser (2004), S. 240.

65 Vgl. H aaker (2007), S. 256.

66 Vgl. S treim (2002), S. 282.

67 Vgl. Jäger/ H immel (2003), S. 424.

68 Vgl. Kümmel (2002), S. 47f.

69 Vgl. H itz/ K uhner (2000), S. 899.

70 Vgl. H eidemann (2005), S. 158.

71 Vgl. Jäger/ H immel (2003), S. 424f.

72 Vgl. H eidemann (2005), S. 158.

73 Vgl. Kümmel (2002), S. 48.

74 Vgl. H itz/ K uhner (2000), S. 899.

75 Vgl. dazu M oxter (1982), S. 103-126.

76 Vgl. H eidemann (2005), S. 158.

77 Vgl. H itz/ K uhner (2000), S. 899.

78 Vgl. dazu M oxter (1982), S. 126-141.

79 Vgl. dazu M oxter (1984), S. 6.

80 Vgl. Kümmel (2002), S. 49ff.

81 Vgl. H itz/ K uhner (2000), S. 899.

82 Vgl. H eidemann (2005), S. 160.

83 Vgl. Kümmel (2002), S. 55.

84 Vgl. zu dieser Einschätzung auch B ieker (2007), S. 91f.

85 Der I FRS 3 (2004) enthielt im Anhang noch Vorgaben, welche Bewertungsverfah- ren bei bestimmten Vermögenswerten vorrangig anzuwenden sind. Aufgrund der Angaben herrschte in der Literatur Einigkeit darüber, dass das marktpreisorientier- te Verfahren vor dem kapitalwertorientierten Verfahren und dieses vor dem kostenorientierten Verfahren anzuwenden ist. Vgl. I FRS 3.B16 (2004); dazu auch I DW RS HFA 16, Tz. 18ff.

86 Zur Unterstützung dieser These vgl. I FRS 3 BC247.

87 S FAS 157.5.

88 Vgl. D P FVM.10.

89 Vgl. I FRS 3 Appendix A.

90 Vgl. S FAS 157.10; B ieker (2007), S. 93.

91 Vgl. Löw/ A ntonakopoulos/ W eiland (2007), S. 732.

92 Vgl. B ieker (2007), S. 93.

93 Vgl. Kümmel (2002), S. 192.

94 Vgl. T heile (2007), S. 3.

95 Vgl. B ieker (2007), S. 136.

96 Vgl. Zülch/ G ebhardt (2007), S. 148f.

97 Vgl. H itz (2007), S. 362.

98 Vgl. S FAS 157.9; Löw/ A ntonakopoulos/ W eiland (2007), S. 735.

99 Vgl. S FAS 157.13.

100 Vgl. H itz (2007), S. 362.

101 Vgl. Lüdenbach/ F reiberg (2006), 440.

102 Vgl. S FAS 157.21; H itz (2007), S. 363.

103 Vgl . S FAS 157.24.

104 Vgl. H itz (2006), S. 363.

105 Vgl. Lüdenbach/ F reiberg (2006), S. 440f.

106 Vgl. S FAS 157.28.

107 Vgl. B ieker (2007), S. 133.

108 Vgl. H itz (2007), S. 364.

109 Vgl. S FAS 157.30; B ieker (2007), S. 133.

110 Vgl. H itz (2006), S. 363.

111 Vgl. B ieker (2007), S. 133.

112 Vgl. dazu Löhnert/ Böckman (2001), S. 401-426; Böcking/ N owak (1999), S. 169ff.

113 Vgl. dazu D rukarczyk (2001), S. 204ff; B allwieser (2007), S. 116ff.

114 S FAS 157.29.

115 Vgl. Lüdenbach/ F reiberg (2006), S. 442.

116 Vgl. S FAS 157.18.

117 Vgl. H itz (2007), S. 363.

118 Vgl. H eidemann (2005), S. 188.

119 Vgl. Böcking/ N owak (2000), S. 22.

120 Vgl. Küting/ D awo (2003), S. 222.

121 Vgl. H eidemann (2005), S. 193.

122 Vgl. M oser/ A uge-Dickhut (2003), S.11.

123 Multiplikatoren errechnen sich aus dem Verhältnis des beobachtbaren Transak- tionspreises bzw. des beobachtbaren Marktpreises zu einer bekannten Bezugs- größe (z.B. Umsatz, EBIT, EBITDA usw.). Der beizulegende Zeitwert der zu be- wertenden Position ergibt sich anschließend durch Multiplikation einer bekannten Bezugsgröße des Bewertungsobjekts mit der entsprechenden Verhältniszahl des Vergleichsobjektes. Vgl. dazu Böcking/ N owak (1999), S. 170.

124 Vgl. Jäger/ H immel (2003), S. 428.

125 Vgl. H eidemann (2005), S. 195.

126 Vgl. Böcking/ N owak (1999), S. 170.

127 Vgl. K ohl/ S chilling (2007), S. 543.

128 Vgl. S anfleber-Decher (1992), S. 598.

129 Zum Cost Approach ausführlich vgl. R eilly/ S cheihs (1999), S. 119ff.

130 Vgl. H eidemann (2005), S. 227f.

131 Vgl. Jäger/ H immel (2003), S. 427.

132 Vgl. H itz (2007), S. 363.

133 Vgl. S treim/ B ieker/ E sser (2003), S. 463f; dazu auch Gliederungspunkt 3.2.2.

134 Vgl. Kümmel (2002), S. 61.

135 Zur Ertragswertmethode ausführlich B allwieser (2007), S. 12-110.

136 Vgl. Küting/ E idel (1999), S. 225.

137 Vgl. H eidemann (2005), S. 199.

138 Vgl. D P FVM.B1.

139 Vgl. W agenhofer (2000), S. 307f.

140 Vgl. Kümmel (2002), S. 149.

141 Vgl. B allhaus/ F utterlieb (2003), S. 571.

142 Vgl. S tarbatty (2001), S. 545.

143 Vgl. H eidemann (2005), S. 203; H itz/ K uhner (2000), S. 894; S tarbatty (2001), S. 545.

144 Formelschreibweise in Anlehnung an Kümmel (2002), S. 152; S tarbatty (2001), S. 545; H eidemann (2005), S. 204.

145 Vgl. S tarbatty (2001), S. 545; H eidemann (2005), S. 205.

146 Vgl. Kümmel (2002), S. 150.

147 Vgl. H itz/ K uhner (2000), S. 895.

148 Vgl. Kümmel (2002), S. 155.

149 Vgl. B allhaus/ F utterlieb (2003), S. 571; Küting/ D awo/ W irth (2003), S. 181.

150 Zur Risikozuschlagsmethode vgl. ausführlich B allwieser (2007), S. 78ff.

151 Zur Sicherheitsäquivalenzmethode vgl. ausführlich B allwieser (2007), S. 75ff.

152 Vgl. S tarbatty (2001), S. 545f.

153 Vgl. Kümmel (2002), S. 156f.

154 Formelschreibweise in Anlehnung an Kümmel (2002), S. 158f; S tarbatty (2001), S. 545f; H eidemann (2005), S. 208f.

155 Vgl. H eidemann (2005), S. 208.

156 Vgl. H itz/ K uhner (2000), S. 895; Kümmel (2002), S. 159.

157 Vgl. Kümmel (2002), S. 160f.

158 Vgl. Gliederungspunkte 4.1 u. 4.2.2.

159 Kontrolle bzw. Beherrschung ist definiert als die Möglichkeit die Finanz- und Ge- schäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Vgl. dazu IAS 27.4.

160 Vgl. B eyhs/ W agner (2008), S. 73.

161 Der Begriff der Erwerbsmethode wurde vom IASB im IFRS 3 (2008) durch Akquisi- tionsmethode ersetzt, um zu unterstreichen, dass ein Unternehmenszusammen- schluss nicht allein durch einen „Unternehmenskauf“ entstehen kann. Beiden Me- thoden liegen jedoch die gleichen Annahmen zugrunde. Vgl. zur Erwerbsmethode ausführlich B aetge/ K irsch/ T hiele (2004), S. 196ff.

162 Vgl. H eidemann (2005), S. 44.

163 Vgl. I FRS 3.10.

164 Vgl. I FRS 3.11.

165 Vgl. F ramework Abs. 49a.

166 Vgl. Framework Abs. 53..

Ende der Leseprobe aus 123 Seiten

Details

Titel
Ausgewählte Bewertungsprobleme im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach der Neufassung von IFRS 3
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
123
Katalognummer
V162437
ISBN (eBook)
9783640769254
ISBN (Buch)
9783640769391
Dateigröße
2003 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ausgewählte, Bewertungsprobleme, Rahmen, Unternehmenszusammenschlusses, Neufassung, IFRS
Arbeit zitieren
Frederik Heise (Autor:in), 2008, Ausgewählte Bewertungsprobleme im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach der Neufassung von IFRS 3, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/162437

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