Haftung von Aufsichtsräten einer Aktiengesellschaft


Bachelorarbeit, 2010

65 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhalt:

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Allgemeines
1.2 Wesen des Aufsichtsrats
1.3 Thematischer Aufbau dieser Arbeit

2 Der Aufsichtsrat im Aktienrecht
2.1 Gesellschaftsrechtliche Stellung
2.1.1 Rechtliche Stellung des einzelnen Mitglieds
2.1.2 Der Aufsichtsrat als gesetzlich vorgesehenes Organ
2.1.3 Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft
2.1.4 Höchstzahl der Aufsichtsratsmandate
2.1.5 Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten
2.1.6 Aufsichtsratsvorsitzender
2.1.7 Vergütung
2.1.8 Beendigung des Mandats
2.1.9 Vergütungsregelungen des Corporate-Governance-Kodex
2.2 Verhältnis zu anderen Organen der Aktiengesellschaft
2.2.1 Aufsichtsrat und Vorstand
2.2.2 Aufsichtsrat und Hauptversammlung
2.3 Treuepflicht individueller Aufsichtsräte
2.3.1 Wohl der Gesellschaft und Unternehmensinteresse
2.3.2 Verschwiegenheitspflicht
2.3.3 Ausnützungsverbot und Geschenkannahme
2.3.4 Insiderhandel
2.3.5 Willkürverbot

3 Die zivilrechtliche Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern
3.1 Allgemeines
3.2 Haftungsvoraussetzungen
3.2.1 Schadensbegriff
3.2.2 Rechtswidrigkeit
3.2.3 Verschulden
3.2.4 Kausalität
3.3 Haftungsarten
3.3.1 Innenhaftung
3.3.2 Außenhaftung
3.4 Gesetzlicher Haftungsrahmen für Aufsichtsratsmitglieder
3.4.1 Sorgfaltsmaßstab der Aufsichtsratsmitglieder
3.4.2 Aktienrechtliche Sorgfaltsmaßstäbe
3.4.3 Darlegungs- und Beweislast
3.4.4 Gesamtschuldnerische Haftung
3.4.5 Zeitlicher Haftungsrahmen
3.4.6 Haftungsausschluss und -beschränkung

4 Strafrechtliche Haftung
4.1 Haftung nach dem Aktiengesetz
4.1.1 Berichte, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft
4.1.2 Öffentliche Aufforderung zur Beteiligung
4.1.3 Vorträge oder Auskünfte in der Hauptversammlung
4.1.4 Haftung ggü Abschlussprüfern
4.1.5 Berichte und Darstellungen an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
4.2 Tatbestände im Börsegesetz
4.3 Tatbestände im Spaltungsgesetz

5 Aktuelle Rechtssprechung - Haftung bei Verstoß gg Unternehmensinteresse
5.1 Einleitung
5.2 Darstellung des Tatbestands
5.3 Urteilsspruch des Erstgerichts
5.4 Urteilsspruch des Berufungsgerichts
5.5 Kritische Würdigung des Autors

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Allgemeines

Trotz einer langen Historie trat die Funktion des Aufsichtsrats mit seinen Rechten und Pflich- ten erst in den letzten Jahren in den Vordergrund. Grund waren primär die sich häufenden Wirtschaftsskandale1. Dadurch stieg auch das öffentliche Interesse2 an etwaigen Konsequen- zen und somit an einer Diskussion über Haftungsfragen und Schadensersatzmöglichkeiten.3

Die Wahrnehmung der Überwachungsfunktion wird dabei nicht nur von Investoren gefordert, sondern auf Grund verstärkter Haftungsbestimmungen auch durch die Aufsichtsräte selbst.4

1.2 Wesen des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat ist ein gesetzliches Überwachungs- und Kontrollorgan einer AG und anderer Rechtsformen. Er ist also Pflichtorgan diverser Gesellschafsformen, ohne dass seine Kompetenzen in einer einzelnen Bestimmung oder in einem Gesetzesabschnitt Eingang finden. Vielmehr sind die meisten Darstellungen über den Aufsichtsrat bloß auf Teilaspekte beschränkt, ohne das Wesen der Funktion in seiner Gesamtheit zu erfassen.

Der Begriff zeugt bereits von der zentralen Aufgabe des Mandats, der Aufsichtsfunktion über die Geschäftsführungsorgane. Zudem sieht der Gesetzgeber zahlreiche weitere Funktionen vor. So tritt der Aufsichtsrat als Überwachungs- und Kontrollorgan in Aktion, wenn relevante Entscheidungen, das Unternehmenswohl betreffend, zu fällen sind. Gleichzeitig ist der Aufsichtsrat mit einer Vielzahl weiterer Kompetenzen ausgestattet. Diese ermöglichen die Durchsetzung seiner Rechte ggü den Geschäftsführungsorganen, auch wenn diese in der unternehmerischen Praxis zumeist zweitrangig sind.

Das Organ ist kollegial eingerichtet, besteht daher immer aus zumindest drei Mitgliedern. Dadurch soll garantiert werden, dass nicht eine Einzelperson sondern eine Mehrheit die Überwachungs- und Kontrollfunktion ausübt. Die Bevorzugung von Einzelinteressen oder Geschäftsführungsorganen wird dadurch erschwert und üblicherweise unterbunden, da ein mehrheitsfähiger Konsens gefunden werden muss.

Das Organ ist in der Praxis nie allein sondern immer als Gegenpol zu den Geschäftsführungsorganen installiert. Er soll diese also überwachen, darf sich aber nicht solcherart zu ihrem Kontrolleur entwickeln, dass jede Maßnahme der GF dem Kollegialorgan ggü zu rechtfertigen wäre. Der Aufsichtsrat soll vielmehr die Tätigkeit der GF und die von ihm getroffenen Entscheidungen auf deren Gesetz- und Rechtmäßigkeit überwachen.

Des Weiteren besteht keine hierarchische Über- oder Unterordnung in Bezug auf andere Gesellschaftsorgane. Der Aufsichtsrat ist also weder Vorgesetzter noch Befehlsempfänger der GF. Nichtsdestotrotz besteht eine Abhängigkeit, die im weiteren Verlauf dieser Ausführungen noch detaillierter dargelegt wird.

1.3 Thematischer Aufbau dieser Arbeit

Mitglied des Aufsichtsrats oder gar Vorsitzender desselbigen zu sein ist begehrt, auch wenn die Bezüge beträchtlich geringer sind als im Falle eines Vorstandsmandats. Was aber umfasst grundsätzlich die Tätigkeit des Aufsichtsrats, welches sind die damit einhergehenden Pflich- ten, welche Funktionen hat er und welchen Platz nehmen die Mitglieder im unternehmeri- schen Organigramm ein?

In diesem Zusammenhang stellt sich weiters die Frage seiner Rechtsstellung ggü dem Vorstand oder der Investoren iRd HV und sollte es zu Konsequenzen aus fehlerhaften Entscheidungen kommen, wer sind die Haftungsträger in diesen Fällen?

Die vorliegende Arbeit gliedert sich zur Beantwortung dieser Fragen im Wesentlichen in drei theoretische Teile. Nach einer Einleitung widmet sich das zweite Kapitel der aktienrechtli- chen Stellung des Aufsichtsrats. Dabei wird auf die gesetzlichen Grundlagen im Allgemeinen sowie seine rechtliche Ausgestaltung Bezug genommen. Hier ist die Gesamtheit der durch die Bestellung des Aufsichtsrats und die dadurch entstehenden Rechtsbeziehungen gemeint. Dieses Rechtsverhältnis bildet die Basis der organschaftlichen Rechte und Pflichten. Darüber hinaus wird sein Verhältnis zu den anderen Organen einer AG beleuchtet.

Der Hauptteil des Kapitels setzt sich mit den Treuepflichten, welche ein wesentliches Element dieser Rechtsbeziehungen bilden, auseinander. Dabei stellt sich die Frage, welche dies iZm der Tätigkeit eines Aufsichtsorgans sind. Es wird aber auch auf die in der Praxis relevanten Probleme möglicher Interessenskonflikte, die sich iRe solchen Tätigkeit ergeben können, ein- gegangen. Ein Bereich, der im Laufe der Arbeit des Öfteren Beachtung finden wird.

Ein zentraler Teil beschäftigt sich iRd dritten Kapitels mit dem Thema der zivilrechtlichen Haftungsproblematik von Aufsichtsratsmitgliedern. Dabei werden die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen und die aktienrechtlichen Haftungsarten dargestellt. In einem Subkapitel wird dabei va auf den gesetzlichen Haftungsrahmen Bezug genommen, was sich primär im Sorgfaltsmaßstab für Aufsichtsratsmitglieder zeigt.

Nach der zivilrechtlichen Abhandlung ist im vierten Kapitel der strafrechtliche Haftungsrahmen von Relevanz. Neben generellen Aspekten der aktiengesetzlichen Haftung werden auch die Sachverhalte des BörseG sowie des SpaltG umrissen.

Der Hauptteil ist den Haftungsfragen der aktienrechtlichen Aufsichtsräte gewidmet. Daher greift das abschließende fünfte Kapitel ein Urteil der aktuelleren Rechtssprechung auf und bedient sich dabei einem höchstrichterlichen Urteilsspruch. Dabei werden einige theoretisch abgehandelte Aspekte nochmals aus praktischer Sicht dargestellt und deren Anwendung er- läutert.

2 Der Aufsichtsrat im Aktienrecht

2.1 Gesellschaftsrechtliche Stellung

Der Aufsichtsrat ist ein gesetzlich vorgesehenes Organ einer AG, welches zur Überwachung und Kontrolle eingerichtet ist.5 Dies ist in § 23 Abs 1 AktG zwingend vorgesehen.6 In diesem Sinne fungiert es als Pflichtorgan, dessen Rechte und Pflichten aber in einer Vielzahl von Ge- setzen Eingang finden. Darin sind meist nur Teile enthalten, ohne die gesetzlichen Vorgaben umfassend darzustellen.7

Der Begriff umreißt bereits die primäre Aufgabe, nämlich die Aufsicht über die GF8, neben weiteren, vom Gesetzgeber normierten, Verpflichtungen.9 So hat ua eine aufsichtsrechtliche Einbeziehung zu erfolgen, wenn unternehmensrelevante Entscheidungen zu treffen sind.10 Abgesehen davon zählt auch die Beratung11 des Vorstandes zu seinen Kerntätigkeiten.12

Der Aufsichtsrat ist als Kollegialorgan, welches aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat13, eingerichtet. Dies soll sicherstellen, dass die Funktionen nicht der Entscheidungsgewalt einer einzigen Person, sondern einer Personenmehrheit unterworfen sind. Daher hat eine gemeinsame Entscheidungsbildung durch eine konsensuale Mehrheit zu erfolgen.14

Trotz Tendenzen, die den Aufsichtsrat näher in eine Geschäftsführerfunktion drängen15, ist festzuhalten, dass dieser nur als dessen Gegenpol zu wirken hat. Er soll die Tätigkeit der GF überwachen16 und hat dabei kein Weisungsrecht ggü dem Vorstand. Er übt sein Mandat unabhängig und weisungsfrei ggü der HV17 aus.18

2.1.1 Rechtliche Stellung des einzelnen Mitglieds

Durch ein Aufsichtsratsmandat wird ein doppeltes Rechtsverhältnis geschaffen.19 Dabei ist das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zur Gesellschaft als körperschaftsrechtliches Organ der AG von der schuldrechtlichen Beziehung zur Gesellschaft zu unterscheiden. Letzteres entsteht durch einen Vertrag zw dem Organ und der Gesellschaft, welche durch den Vorstand reprä- sentiert wird.20 Die schuldrechtliche Beziehung zur AG stellt ein Auftragsverhältnis dar.21 Ei- nem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis steht die fehlende Weisungsbefugnis der Gesellschaft ggü dem Aufsichtsrat entgegen.22 Dessen Mitglieder können daher nicht AN lt Arbeitsrecht sein.23

2.1.2 Der Aufsichtsrat als gesetzlich vorgesehenes Organ

In den §§ 86 ff AktG24 findet sich die gesetzliche Rechtfertigung des Aufsichtsrats als Pflichtorgan25 der AG. Diese definieren die Zusammensetzung, Bestellung26 und Abberufung27 sowie seine innere Ordnung28 und die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder29.

Die Bestellung erfolgt dabei unabhängig von der Höhe des Grundkapitals30, der Anzahl der Vorstandsmitglieder, der Aktionäre oder des Unternehmensgegenstandes.31

2.1.3 Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft

Ein Aufsichtsrat32 hat lt § 86 Abs 1 AktG aus natürlichen Personen und zumindest drei Kapi- talvertretern zu bestehen. Die Arbeitnehmerbeteiligung regelt sich durch § 110 Abs 1 ArbVG und richtet sich nach der Zahl der Kapitalvertreter. Dabei folgt diese dem Prinzip der Drittel- parität welches besagt, dass auf zwei aktienrechtlich bestellte Mitglieder ein Arbeitnehmervertreter zu bestellen ist.33 Innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze von zwanzig Mitgliedern kann die Satzung jedoch Abweichendes festlegen. Grundsätzlich können die Organe durch Wahl (§ 87 AktG)34, Entsendung (§ 88 AktG) oder gerichtlich (§ 89 AktG) bestellt werden.35

2.1.4 Höchstzahl der Aufsichtsratsmandate

Gem § 86 Abs 2 Z 1 AktG begrenzt sich die Anzahl zulässiger Mandate in Aufsichtsräten pro Mandatsinhaber auf zehn. Dabei zählt eine Tätigkeit als Vorsitzender in doppeltem Ausmaß.36 Hinsichtlich dieser Maximalzahl ist die Innehabung von bis zu zehn Sitzen in Aufsichtsräten, in welche die Person gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs 1 HGB) zu überwachen, nicht anzurechnen (§ 86 Abs 3 AktG).

Die Mandate in Aufsichtsräten von AG und GmbH sind zu akkumulieren. Bei börsenotierten AG gelten hierbei Sonderregelungen, da hier von einer höheren Arbeitsbelastung auszugehen ist. Hier dürfen Organe iSd § 86 Abs 4 AktG maximal acht Mandate bekleiden.37 Eine Tätigkeit als Vorsitzender wird ebenso doppelt angerechnet.38 Sollte die Höchstzahl erreicht bzw überschritten sein, kann eine Berufung39 in einen weiteren Aufsichtsrat erst erfolgen, sobald diese Höchstzahl nicht mehr überschritten wird (§ 86 Abs 6 AktG).40

2.1.5 Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten

Als zentrale Aufgaben gelten die Bestellung41 und Abberufung42 von Vorstandsmitgliedern.43 Zudem gehören die Überwachung der GF sowie der Beistand bei Rechtshandlungen und Streitigkeiten mit den Mitgliedern des Vorstands zum engeren Tätigkeitsbereich.44 Basierend auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung zw GF und Aufsichtsrat, welcher im AktG dargelegt ist, kommen dem Aufsichtsrat dabei keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse45 zu. So verbietet § 95 Abs 5 S 1 AktG jede Übertragung von Maßnahmen, die der GF obliegen.46

Die Bestimmung des Aufsichtsrats als Überwachungs- und Kontrollorgan umschreibt auch seinen Haftungsumfang. Im Falle eines Überschreitens seiner Kompetenz provoziert er meh- rerlei Haftungsfolgen. So wird der Aufsichtsrat (individuell oder kollegial) bspw für Konse- quenzen, die durch ein Eingreifen in Agenden der GF entstehen, zur Haftung herangezogen.47

2.1.6 Aufsichtsratsvorsitzender

Der Aufsichtsratsvorsitzende sowie seine Stellvertreter werden aus den bestehenden Mitgliedern gem der geltenden Satzung gewählt.48 Dabei handelt es sich um eine lt § 92 Abs 1 AktG zwingende Wahl, wobei auch das vorgeschlagene Mitglied stimmberechtigt ist.49

Hier sieht das AktG bzgl der Anzahl an Aufsichtsratsvorsitzen Beschränkungen vor. Bei fünf derartigen Positionen muss die Übernahme einer Weiteren unterbleiben. Dabei zu beachten sind auch Mandate in gleichwertigen ausländischen AG (und GmbH), nicht aber in Genossen- schaften oder Privatstiftungen, da diese idR einer geringeren Arbeitsbelastung bedürfen.50 Konsequenz der erreichten Höchstgrenze51 zum Zeitpunkt der Annahme eines neuen Mandats ist deren Unwirksamkeit. Diese kann verhindert werden indem die betroffene Person einen anderen Vorsitz zw der abzuhaltenden Wahl und der Annahme des Vorsitzes zurücklegt.52

Die Wahl des Vorsitzenden sowie seiner Stellvertreter benötigt eine doppelte Mehrheit53. Es reicht gem § 110 Abs 3 Satz 5 ArbVG nicht aus, dass die Mehrheit nur durch Arbeitnehmerund nur eine Minderheit der Kapitalvertreter erreicht wird.54 Daraus folgt, dass die wirksame Wahl des Vorsitzenden nur durch die gesamtheitliche Mehrheit im Kollektiv erreicht wird sowie auch eine Mehrheit unter den Kapitalvertretern alleine vorliegen kann.

Ausschlaggebend ist hier jedoch nicht die Mehrheit der an der relevanten Sitzung teilnehmenden Kapitalvertreter, sondern die Mehrheit aller Kapitalvertreter.55 Sollte daher ein Aufsichtsrat bspw aus fünf Kapital- und drei Arbeitnehmervertretern bestehen, dabei aber nur vier Kapitalvertreter in der relevanten Sitzung anwesend sein, so ist die Zustimmung von drei Kapitalvertretern zur Erreichung eines einfachen Mehrheitsbeschlusses (vier Stimmen gesamt) für die Wahl des Vorsitzenden nötig.

Dem Vorsitzenden obliegt es, die Sitzung inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten. Dazu zählt neben der Festlegung der regelmäßig abzuhaltenden Aufsichtsratssitzungen, dessen Einberufung unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Ladung von Sachverständigen und Auskunftspersonen auf Beschlussbasis. Zudem zeigt er sich für das Sitzungsprotokoll verantwortlich.56 Darüber hinaus leitet er die Sitzung und führt meist auch den Vorsitz in der HV gem § 116 Abs 1 AktG. Er stellt eine Koordinations- und Kommunikationsfigur dar und nur er kann lt § 95 Abs 2 AktG Auskünfte in Berichtsform durch den Vorstand einfordern. Zudem obliegen ihm Pflichten - gemeinsam mit dem Vorstand - iRd Anmeldung zum Firmenbuch bei Kapitalmaßnahmen. Der Vorsitzende bzw sein Stellvertreter sind weiters zur Fertigung der Aufsichtsratsbeschlüsse gem § 92 Abs 2 AktG verpflichtet.57

Trotz dieser Verantwortungsbereiche stellt der Vorsitzende keine übergeordnete Funktion iSe Vorgesetzten dar. Es besteht weder eine Überordnung noch ein Dirimierungsrecht58.59

2.1.7 Vergütung

Vergütungen60 für den Aufsichtsrat werden zur Wahrnehmung der Ausübung eines solchen Mandats geleistet und finden ihre gesetzliche Grundlage in § 98 AktG. Das daraus abzuleitende Recht beruht auf dem allgemeinen Organverhältnis zw Gesellschaft und Mitglied.61 Der Begriff umfasst fixe und variable Leistungen welche bspw vom Jahresgewinn62 oder - überschuss, vom Börsenkurs oä abgeleitet werden können.63 Weiters sind Sachbezüge sowie andere geldwerte Vergünstigungen umfasst. Dabei gelten diese Regelungen nur für bestellte Kapitalvertreter, da die Arbeitnehmervertreter ehrenamtlich wirken.

Grundsätzlich ist diese Organschaft entgeltlich64, iRd HV kann jedoch auch Unentgeltlichkeit beschlossen werden65, womit daraus folgend kein gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht.66 Eine etwaige Vergütungshöhe kann dbzgl zweifach begrenzt sein. Einerseits muss die Remuneration mit den Aufgaben der Aufsichtorgane korrelieren, andererseits muss diese mit der Lage der Gesellschaft übereinstimmen. Erstere resultiert aus der nötigen Vorbereitungszeit sowie der Anzahl der Sitzungen, letztere aus der individuellen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Dies bietet naturgemäß einen Ermessensspielraum für Differenzierungen. Hier va hinsichtlich der Branche, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist.67

Für den Vorsitzenden ist üblicherweise das Zwei- bis Dreifache der Vergütung eines einfa- chen Mitglieds vorgesehen.68 Zudem können qualifikationsbezogene Kriterien69 zur Bemes- sung herangezogen werden.70 Sollte der Verteilungsschlüssel für die Aktionäre bekannt und nachvollziehbar sein, ist auch eine Pauschalvergütung zugunsten aller Mitglieder möglich.71

Die Festlegung der Vergütung obliegt - in Ermangelung anders lautender Satzungsbestim- mungen - zwingend der HV welche diese mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann. Erhöhungen oder substantielle Änderungen müssen mittels satzungsändernder Mehrheit gem § 146 AktG beschlossen werden. Herabsetzungen sind dagegen mit einfacher Mehrheit mög- lich.

Im Falle einer Herabsetzung auf Grund eines überhöhten Betrags, verfügt die HV über das Recht einer einseitigen Anpassung auf die Höhe der Vergütung, welche mit der Tätigkeit und Lage der Gesellschaft im Einklang steht. Dies gilt nicht für schuldrechtliche Ansprüche wie bspw Aktienoptionen, da dies einem einseitigen Eingriff in bestehende Verträge entspräche.72

2.1.8 Beendigung des Mandats

Hinsichtlich der Beendigung des Mandats ist erneut auf die Differenzierung zw Wahl, Ent- sendung oder gerichtlicher Bestellung einzugehen.73 Generell endet das Mandat der gewählten Mitglieder nach der HV, welche über die Entlastung74 derselbigen für das vierte GJ nach der Wahl entscheidet. Auf Grund der Tatsache, dass dieses GJ, in dem die Wahl abgehalten wird, nicht inkludiert wird, endet die Amtszeit der Organe somit fünf Jahre nach deren Wahl.75 Sollte die HV nicht einberufen werden oder der Tagesordnungspunkt hinsichtlich einer Ent- lastung fehlen, führen diese Tatbestände nicht zu einer Fortführung des Amtes. Hier erlischt vielmehr das Amt drei Monate nach der beschlusslosen HV bzw acht Monate nach Beginn des GJ bei Nichtabhaltung der HV.76

Eine Abberufung gewählter Aufsichtsratsmitglieder ist allerdings per Hauptversammlungsbe- schluss auch vor Ablauf möglich, was ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Zudem kann auch die Satzung eine Abwahl ohne Bindung an konkrete Gründe vorsehen.

[...]


1 Vgl N.N., Banken-Aufsichtsräte: Mitschuld an der Finanzkrise, http://www.inara.at/Nachrichten-Detailansicht.22.0.html?&tx_ttnews[pointer]=3&tx_ttnews[tt_news]=74&tx_ttnews[backPid]=6&cHash=c4860d5c18,10.03.2010.

2 Vgl N.N., INARA-Interview mit Norbert Zimmermann, http://www.inara.at/Nachrichten- Detailansicht.22.0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=131&tx_ttnews%5BbackPid%5D=6&cHash=a0dcc25b55, 22.04.2010.

3 Vgl ua N.N., Ein guter Rat, Der Kurier, 18.03.2010 sowie N.N., Wird die Causa Hypo zum Haftungspräzedenz- fall?, http://www.inara.at/NachrichtenDetailansicht.22.0.html?&tx_ttnews[tt_news]=129&tx_ttnews[backPid]=6&cHash=6073052a67, 20.04.2010.

4 Vgl N.N., Zweistellige Zuwachsraten bei Managerhaftplicht, http://www.inara.at/Nachrichten-Detailansicht.22.0.html?&tx_ttnews[pointer]=2&tx_ttnews[tt_news]=76&tx_ttnews[backPid]=6&cHash=cfdd88ad7020.01.2010.

5 Vgl dazu Dahnz/Grimminger, Manager und ihr Berufsrisiko, 207.

6 Vgl Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 27; Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 1.

7 Temmel, Der Aufsichtsrat, 1.

8 Vgl Ginthör/Brodey, Der AG-/SE-Vorstand, 108.

9 S Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 2.

10 Vgl Temmel, Der Aufsichtsrat, 1.

11 Ausführlich dazu Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 88 ff.

12 S Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 2; S auch Dahnz/Grimminger, Manager und ihr Berufsrisiko, 207 ff.

13 Vgl für eine Betrachtung der Situation in Deutschland Krieger, Rechte und Pflichten, Rz 8.

14 Temmel, Der Aufsichtsrat, 1.

15 Vgl auch Theisen, Information und Berichterstattung des Aufsichtsrats, 124.

16 aA Hoffmann/Preu, Aufsichtsrat, Rz 102.

17 Für eine grundsätzliche Darstellung hinsichtlich des Wesens der HV s Brix, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft.

18 Vgl Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 5.

19 Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 56 ff.

20 Temmel, Der Aufsichtsrat, 128.

21 Ua Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 242 ff; Vgl hierbei OGH 3Ob 251/07v zur sog „Koppelungs- klausel“.

22 Zur Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers s Jabornegg/Resch/Strasser, Arbeitsrecht, Rz 47.

23 S Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 57.

24 Für eine kommentierte Übersicht vgl Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung, 53 ff.

25 Zur gesellschaftlichen Voraussetzung iRe GmbH s Ratka/Rauter, Handbuch Geschäftsführerhaftung, 33.

26 Allgemein s Strasser, Treuepflicht, 1 f sowie Bruzek, Die Entlastung bei GmbH und AG, 29 f.

27 S dazu Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung, 54.

28 Zur inneren Ordnung s Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 19 ff sowie Thomasser/Grubner, Die innere Ordnung, http://www.lexandtax.at/index.php?option=com_content&view=article&id=14650:2-teil-der- aufsichtsrat-serie-die-innere-ordnung&catid=52:40,30&Itemid=114, 11.02.2010.

29 Zu den haftungsrechtlichen Konsequenzen mit der Amtsannahme vgl Theisen, Information und Berichterstattung des Aufsichtsrats, 122 ff.

30 Das Grundkapital ist dabei nur für die Anzahl der Organinnhaber relevant, nicht aber für die grundsätzliche Einrichtung eines Aufsichtsrats.

31 Vgl Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 23 ff.

32 Zur Darstellung der persönlichen Voraussetzungen von Aufsichtsräten s Strasser, Treuepflicht, 2 ff. 11

33 Vgl Bruzek, Die Entlastung bei GmbH und AG, 29 f.

34 Vgl dazu Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung, 53.

35 Vgl Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 69 f sowie Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 29 ff.

36 Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 70 f sowie für einen Überblick Thomasser/Grubner, Die innere Ordnung, http://www.lexandtax.at/index.php?option=com_content&view=article&id=14650:2-teil-der- aufsichtsrat-serie-die-innere-ordnung&catid=52:40,30&Itemid=114, 11.02.2010.

37 Vgl Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung, Rz 1ff.

38 S Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 70.

39 Ausführlich s Strasser, Treuepflicht, 20 ff.

40 Vgl Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 71.

41 Vgl Ginthör/Brodey, Der AG-/SE-Vorstand, 54 ff.

42 Ausführlich Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 96 f.

43 S Ginthör/Brodey, Der AG-/SE-Vorstand, 46 f.

44 Vgl Schmidt, Gesellschaftsrecht, 686 f.

45 Zum sog „Principal-Agent-Problems“ s Ginthör/Brodey, Der AG-/SE-Vorstand, 105 ff; Für eine generelle Übersicht vgl N.N., Überblick Haftung von Aufsichtsgremien, https://www.mittelstand- plus.de/html/download/beiratshaftung.pdf, 10.08.2010.

46 S Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG, Rz 18 zu §§ 95-97.

47 Vgl Hoffmann, Der Aufsichtsrat, Rz 102.

48 Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 40 ff; S dazu die Diskussion im DAX-Konzern Infineon wo erstmals die Investoren über den Aufsichtsratsvorsitz entscheiden, da der durch den Aufsichtsrat nominierte als nicht ge- eignet erachtet wird, vgl dazu N.N., Infineon: Kampfansage der Investoren, http://www.inara.at/Nachrichten- Detailansicht.22.0.html?&tx_ttnews[pointer]=4&tx_ttnews[tt_news]=69&tx_ttnews[backPid]=6&cHash=ca5eb8d94d, 20.02.2010.

49 Vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG I, § 92 Rz 20.

50 S Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG I, § 86 Rz 58 und Rz 69.

51 Abweichende Höchstgrenzen für einfache Aufsichtsrats- und Vorsitzmandate finden sich in der CG-Regel 54 des CGK wonach Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als acht Mandate in börsenotierten Gesellschaften haben sollen wobei der Vorsitz doppelt zählt. Wer dem Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft angehört, darf ins- gesamt nicht mehr als vier Mandate in konzernexternen AG wahrnehmen wobei auch der Vorsitz doppelt zählt.

52 Vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG I, § 86 Rz 75 f.

53 Sog „Aktionärsschutzklausel“.

54 Vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 242 ff.

55 Vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG I, § 92 Rz 15.

56 S Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 48.

57 Zudem muss gem § 75 Abs 1 AktG der Vorsitzende bspw eine wiederholte Bestellung eines Vorstandsmitgliedes schriftlich bestätigen, damit diese wirksam ist.

58 Im Falle einer Stimmengleichheit wäre also die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Durch satzungsmäßige Änderungen kann dies jedoch vorgesehen werden.

59 S Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat Rn 48 ff.

60 Für eine Darstellung aus deutscher Sicht vgl Kaserer/Lindstädt, Vorstandsvergütung, für eine aktuelle Ein- kommensübersicht österreichischer AG s N.N., Staatsnahe Intransparenz, http://www.inara.at/Nachrichten- Detailansicht.22.0.html?&tx_ttnews[tt_news]=88&tx_ttnews[backPid]=6&cHash=5c4dcc18f2, 20.02.2010.

61 S Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 48 ff.

62 Gem Hüffer, AktG, § 113 Rz 1 ff sind vom Jahresgewinn berechnete Zahlungen abzgl Kapitalverzinsung zu berechnen, um den Schutz der Gläubiger und Aktionäre vor überhöhten Bezügen zu gewährleisten.

63 Zur Vergütungsthematik s ua Ginthör/Brodey, Der AG-/SE-Vorstand, 62 ff.

64 Für einen Vergleich aus deutscher Sicht vgl Fockenbrock, Traumberuf Aufsichtsrat, Handelsblatt 2010/67, 1 sowie Fockenbrock, Kontrolleure kennen keine Krise, Handelsblatt 2010/67, 2 ff.

65 Vgl Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG, §§ 98, 99 Rz 23.

66 Hüffer, AktG, § 113 Rz 2, stellt klar, dass das AktR die Zulässigkeit einer Vergütung voraussetzt, jedoch selbst keinen zwingenden Vergütungsanspruch gewährt.

67 Für eine aktuelle Diskussion in Deutschland N.N., Deutsche Aufsichtsräte sichern sich ab, http://www.inara.at/Nachrichten-Detailansicht.22.0.html?&tx_ttnews[pointer]=4&tx_ttnews[tt_news]=70&tx_ttnews[backPid]=6&cHash=cae2640010,21.02.2010.

68 Vgl Semler, Arbeitshandbuch, Rz K 35.

69 Vgl dazu auch Maertins, Qualifikationsanforderungen an Aufsichtsratsmitglieder, http://www.ebnerstolz.de>/de/26754, 29.05.2010.

70 S dazu aus deutscher Sicht Müller, Motiviert und angemessen vergütet, Handelsblatt, 2010/69, 11. 15

71 Vgl Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 109.

72 Vgl Schima, Aktienoptionen für Aufsichtsratsmitglieder, GesRZ 2001, 19; Für eine generelle Diskussion s Ginthör/Brodey, Der AG-/SE-Vorstand, 62 ff.

73 Vgl Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 112 ff.

74 Für eine eingehende Darstellung des Sachverhalts der Entlastung s Bruzek, Die Entlastung bei GmbH und AG.

75 Vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG I, § 87 Rz 28 sowie Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung, 53 f.

76 Vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG I, § 87 Rz 30. 16

Ende der Leseprobe aus 65 Seiten

Details

Titel
Haftung von Aufsichtsräten einer Aktiengesellschaft
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien
Note
2
Autor
Jahr
2010
Seiten
65
Katalognummer
V162304
ISBN (eBook)
9783640767717
ISBN (Buch)
9783640767960
Dateigröße
642 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Haftung, Aufsichtsräten, Aktiengesellschaft
Arbeit zitieren
Magister Florian Schallmeiner (Autor:in), 2010, Haftung von Aufsichtsräten einer Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/162304

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