Die Restschuldbefreiung nach §§ 286 – 303 InsO unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung


Diplomarbeit, 2010

121 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis des Textteils

A. Einführung
I. Ziel dieser Arbeit
II. Herangehensweise
1. Recherche & Auswahl
2. Zitierweise
III. Grundlagen
1. Das Insolvenzverfahren
a. anwendbare Verfahrensart
b. Sinn und Zweck
c. Vorstufe (nur Verbraucherinsolvenz)
d. Beantragung
e. vorläufige Insolvenzverwaltung
f. Eröffnungsbeschluss
g. Einstellung des Verfahrens nach § 207 ff. InsO
h. Schlusstermin und Schlussverteilung
j. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
2. Die ursprüngliche Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens
a. Eigen- & Restschuldbefreiungsantrag (§ 287 InsO)
b. (k)eine Gelegenheit für alle?
c. Versagung nach dem Schlusstermin (§ 289 InsO, § 290 InsO)
d. Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO, § 294 InsO)
e. Versagung während der Abtretungsphase (§§ 296-299 InsO)
f. Versagung am Ende der Abtretungsphase (§ 300 Abs. 2 InsO)
g. Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO, § 302 InsO)
h. Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 303 InsO)
3. Das aktuelle Restschuldbefreiungsverfahren

B. Hauptteil
I. Die Insolvenzeröffnungsphase
1. Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag
a. Insolvenzverfahren bei nur einem Gläubiger
b. Obliegenheit zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens
i. Kindesunterhalt
ii. (Ex-) Partnerunterhalt
iii. keine Obliegenheit
c. Eigen- und Restschuldbefreiungsantrag
i. Zulässigkeit
ii. Wirksamkeit des Antrags
iii. Rücknahme durch den Schuldner
iv. Rücknahmefiktion (nur bei Verbraucherinsolvenz)
d. Gläubigerantrag
i. Zulässigkeit
1.) rechtliches Interesse
2.) Glaubhaftmachung
3.) Gegenglaubhaftmachung
4.) Rechtsmissbrauch
ii. Erfordernis des Eigen- und Restschuldbefreiungsantrags
iii. Hilfsanträge des Schuldners
e. Abtretungserklärung
f. zutreffende Verfahrensart
2. Beratungs- und Prozesskostenhilfe
a. Für den Schuldner
b. Für einen Gläubiger
3. Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO)
a. Für jeden Verfahrensabschnitt gesondert
b. Ausschluss der Stundung
i. Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 InsO
ii. andere Ausschlussgründe
c. nicht ausreichendes Schuldnervermögen
d. Subsidiarität des Stundungsanspruchs
4. Entscheidung über Insolvenzantrag
a. einheitliche Entscheidung
b. Abweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet
i. wegen unzutreffender Verfahrensart
ii. bei mangelnder Auskunfterteilung durch den Schuldner
c. Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO)
d. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
5. Erneuter Antrag
a. bei laufendem Insolvenzverfahren
i. bei erteilter Freigabe (§ 35 InsO)
ii. ohne Freigabe
b. nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren
i. Rechtsprechung vor Entwicklung der Sperrfrist
ii. die Sperrfrist des BGH
iii. Widerstand des Amtsgerichts Göttingen
6. Zusammenfassung
II. Die Insolvenzphase
1. Versagung nach § 290 InsO
a. Gläubigerantrag
i. Antragsteller
ii. Beantragung im Schlusstermin
1.) schriftlicher Schlusstermin
2.) nachträgliches Bekanntwerden
iii. Glaubhaftmachung des Antrags (§ 290 Abs. 2 InsO)
1.) Zeitpunkt
2.) Umfang
3.) Erleichterungen
iv. Amtsermittlungspflicht
v. Zuständigkeit
vi. Rücknahme des Antrags
vii. Gegenstandswert
b. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO
c. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
i. schriftliche Erklärung des Schuldners
ii. über seine wirtschaftlichen Verhältnisse
iii. Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit
iv. Dreijahresfrist
v. Begriff des „Kredits“
vi. zumindest grobe Fahrlässigkeit
vii. Finalität der Erklärung
d. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO
i. Jahresfrist
ii. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten
iii. Vermögensverschwendung
iv. Verzögerung der Insolvenzeröffnung
e. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
i. während des Insolvenzverfahrens
ii. in der InsO geregelt
iii. Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzung
1.) Erreichbarkeit
2.) Auskunftspflicht auf Nachfrage
3.) aktive Auskunftspflicht
4.) Mitwirkungspflicht
iv. Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (ungeschriebenes Merkmal)
v. zumindest grobe Fahrlässigkeit (Verschulden)
f. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
i. Einkünfteverzeichnis
ii. Vermögensverzeichnis
1.) unrichtige oder unvollständige Angaben
2.) eidesstattliche Vermögensübersicht
3.) zumindest grobe Fahrlässigkeit
iii. Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
1.) unrichtige oder unvollständige Angaben
2.) Schuldenbereinigungsplan (nur vor vereinfachtem Verfahren)
3.) zumindest grobe Fahrlässigkeit
iv. Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung
g. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO
i. vom BGH geteilte Ansicht
ii. vom AG Göttingen vertretene Gegenansicht
h. kein vorwerfbarer Versagungsgrund
i. Verhalten nicht von § 290 Abs. 1 InsO erfasst
1.) zeitlich
2.) sachlich
ii. Wesentlichkeitsgrenze (ungeschriebenes Merkmal)
1.) Angabe nicht unwesentlicher Beträge
2.) sonstige wesentliche Pflichtverletzung
iii. Verschulden
2. Aufhebung der Stundung nach § 4c InsO
3. Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO)
4. Die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO)
a. vor dem 01.12.2001
b. ab dem 01.12.2001
i. Insolvenzverfahren endet vor Ablauf der Abtretungserklärung
ii. Insolvenzverfahren endet nicht vor Ablauf der Abtretungserklärung
1.) Auswirkungen auf das Restschuldbefreiungsverfahren
2.) Auswirkungen auf das laufende Insolvenzverfahren
III. Die Wohlverhaltensphase
1. allgemeine Regelungen
a. Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2-3 InsO)
b. Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger (§ 294 Abs. 1 InsO)
i. Privilegierung im Insolvenzverfahren
ii. Privilegierung in der Wohlverhaltensphase
c. Sondervorteilsabsprachen (§ 294 Abs. 2 InsO)
d. Aufrechnung (§ 294 Abs. 3 InsO)
i. Verrechnung
ii. Steuerzahlungen und Erstattungsansprüche
2. Der Treuhänder
a. Be- und Rechtsstellung
i. Person des Treuhänders
ii. primäre Aufgaben des Treuhänders
iii. Überwachung des Schuldners
iv. Vergütung
b. Versagung wegen mangelnder Mindestvergütung (§ 298 InsO)
i. Jahresfrist
ii. mangelnde Mindestvergütung
iii. Stundung
iv. Versagungsantrag
3. Versagung wegen Insolvenzstraftat (§ 297 InsO)
4. Versagung wegen Obliegenheitsverstoß (§§ 295, 296 InsO)
a. Zulässigkeit des Gläubigerantrags
i. Beantragung innerhalb der Jahresfrist
ii. Glaubhaftmachung des Antrags
iii. Anhörungserfordernis
b. Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO
i. Ausübung einer Erwerbstätigkeit
1.) keine Erwerbstätigkeit
a.) im Studium
b.) wegen Kinderbetreuung
c.) inhaftierte Straftäter
d.) (Früh-) Rente
2.) selbstständige Tätigkeit
3.) Teilzeitjob
ii. Angemessenheit der Erwerbstätigkeit
iii. sonstige Verstöße
iv. Glaubhaftmachung des Verstoßes
c. Verstoß im Erbfall nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
i. höchstpersönliche Entscheidung
ii. anderer Erwerb
iii. unverzügliche Information des Treuhänders
iv. Herausgabe zur Hälfte des Wertes
v. in der Wohlverhaltensperiode
d. Verstoß gegen Mitwirkungsobliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. InsO
i. Erwerbstätigkeit
ii. von Abtretungserklärung erfasste sowie sonstige Bezüge
iii. unverzügliche Unterrichtung
iv. Verheimlichen
e. Verstoß gegen Gleichbehandlungsobliegenheit (§ 295 Abs. 1 Nr. InsO)
i. Leistung an den Treuhänder
ii. kein Sondervorteil
f. kein vorwerfbarer Obliegenheitsverstoß
i. kein Obliegenheitsverstoß
ii. Wesentlichkeitsgrenze (ungeschriebenes Merkmal)
iii. glaubhafte Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (§
Abs. 1 S. 1 HS. 1 InsO)
1.) keine Beeinträchtigung
2.) bloße Vermutung
3.) abstrakte Gefährdung
4.) konkrete Gefährdung
5.) messbare Beeinträchtigung
iv. Heilung eines Obliegenheitsverstoßes
v. Verschulden (§ 296 Abs. 1 S. 1 HS. 2 InsO)
1.) Allgemein
2.) bei selbstständig tätigen Schuldnern (§ 295 Abs. 2 InsO)
5. Versagung wegen Auskunftspflichtverletzung (§ 296 Abs. 2 S. 2-
InsO)
6. Aufhebung der Stundung
a. Verknüpfung mit Versagungsgründen
b. Aufhebung nach § 4c Nr. 1 InsO
7. Erteilung und Wirkung der Restschuldbefreiung (§§ 300 Abs. 1, 301, 302 InsO)
a. vorzeitige Erteilung (§ 299 InsO analog)
b. Erteilung (§ 300 Abs. 1 InsO)
c. Wirkung (§ 301 InsO)
d. ausgenommene Forderungen (§ 302 InsO)
i. nach § 302 Nr. 1 InsO
1.) Forderungen aus unerlaubter Handlung
2.) Wiedereinsetzung
3.) sonstige Kosten
ii. nach § 302 Nr. 2-3 InsO
e. Widerruf (§ 303 InsO)
i. nachträgliches Bekanntwerden
ii. Erheblichkeit
8. Zusammenfassung

C. Fazit & Ausblick
I. Fazit
II. Die aktuelle Situation
III. Ausblick

Normenverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Literaturverzeichnis

Entscheidungsverzeichnis
I. Bundesgerichte
II. Oberste und Obere Landesgerichte
III. Landgerichte
IV. Amtsgerichte

A. Einführung

Deutschland ist ein Schuldenstaat. Ende 2009 lag die Staatsverschuldung bei etwa 1.700 Mrd. Euro.1 Allein im Jahr 2010 werden voraussichtlich weitere rund 65 Mrd. Euro hinzukommen, die mit Abstand höchste Neuverschuldung seit dem 2. Weltkrieg2 - und ein Großteil davon besteht aus Zinsen für die Alt- schulden. Ein Ausweg aus der Schuldenfalle wird damit immer unwahrscheinli- cher.3 Doch nicht nur der Staat, auch viele Privatpersonen sind überschuldet: 2008 betraf dies jeden elften Bürger, wobei sich die durchschnittlichen Ver- bindlichkeiten auf 36.000 Euro beliefen.4 Anders als für den Staat gibt es für natürliche Personen jedoch eine Möglichkeit, sich der Schulden zu entledigen: ein Insolvenzverfahren, verbunden mit der Gelegenheit der Restschuldbefrei- ung. Geregelt sind Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren seit 1999 in der Insolvenzordnung (InsO).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Neu eröffnete Insolvenzverfahren in Deutschland seit 1950.

Die Regelungen in der Insolvenzordnung sind jedoch eher allgemeiner Natur, sie können und wollen gar nicht jeden in der Praxis auftretenden Einzelfall einzeln regeln; Einzelfall- und Auslegungsfragen sind Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit.

I. Ziel dieser Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es, die Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung (§§ 286- 303 InsO) seit Einführung der InsO, also grob der letzten zehn Jahre, zusammenzutragen und daraus ein schönes Mosaik zu erstellen.

II. Herangehensweise

Die Arbeit ist kein Lehrbuch, sondern eine Rechtsprechungsübersicht. Erläu- ternde Ausführungen dienen dem besseren Verständnis und sind deshalb grund- sätzlich auf die Einleitung beschränkt; vereinzelt sind sie aber auch im Haupt- teil zu finden.

1. Recherche & Auswahl

Aufgenommen werden grundsätzlich nur letztinstanzliche Entscheidungen. In Ausnahmefällen werden auch nicht-letztinstanzliche (vorangehende) Entschei- dungen aufgenommen, etwa wenn die nachfolgende Entscheidung lediglich eine Zurückverweisung enthält. Außerdem werden ausgewählte Kommentare bei passender Gelegenheit zitiert. Regelmäßig nicht aufgenommen werden Ent- scheidungen oder Teile davon, die zu wenig Bezug zur Restschuldbefreiung aufweisen, bestimmte Fragen offen lassen oder deren Auffassung durch nach- folgende, insbesondere höchstinstanzliche Rechtsprechung abgelehnt wurde. Ausnahmen gibt es, etwa wenn die Ablehnung nicht überzeugt.

2. Zitierweise

Viele Entscheidungen werden wörtlich wiedergegeben. Andere werden entspre- chend gekürzt oder - möglichst Sinn wahrend - umformuliert. Größere Umstel- lungen werden durch ein dem Zitat vorangestelltes „Vgl.“ kenntlich gemacht. Soweit nicht explizit angegeben, handelt es sich bei den zitierten Entscheidun- gen um Beschlüsse, durch je ein Komma vom Gericht und vom Datum ge- trennt. In Abgrenzung dazu werden Urteile mit „Urt. v.“ (ohne Komma vor dem Datum) zitiert. Nach dem Aktenzeichen folgt regelmäßig der Leit- oder Orien- tierungssatz oder die Randnummer, auf den bzw. die sich das Zitat bezieht. Hat die Entscheidung jedoch nicht mehr als einen Leit- oder Orientierungssatz, so endet das Zitat nach dem Aktenzeichen. Wo möglich, werden Zitate zusam- mengefasst.

III. Grundlagen

Nach § 286 InsO erhalten nur natürliche Personen die Gelegenheit der Restschuldbefreiung. Diese müssen zuvor ein Insolvenzverfahren durchlaufen.

1. Das Insolvenzverfahren

Zu unterscheiden sind das Regelinsolvenzverfahren (auch: Regelverfahren) und das vereinfachte Insolvenzverfahren (i.d.R.: Verbraucherinsolvenz).

a. anwendbare Verfahrensart

Das vereinfachte Verfahren gilt für Verbraucher und galt bis zum 01.12.2001 auch für Kleingewerbetreibende. Seit dem 01.12.2001 kommt es daneben auch für (ehemals) selbstständig Tätige zur Anwendung, deren Verhältnisse über- schaubar sind. Sind die Vermögensverhältnisse eines (ehemals) selbstständig tätigen Schuldners dagegen nicht überschaubar bzw. bestehen gegen ihn Forde- rungen aus Arbeitsverhältnissen, so ist das Regelverfahren anzuwenden. Au- ßerdem findet es Anwendung bei Nachlass Angelegenheiten sowie bei solchen natürlichen Personen, die etwa als Gesellschafter an einem größeren Unterneh- men beteiligt sind. Für Kleingewerbetreibende ist das Regelverfahren seit dem 01.12.2001 anwendbar.5

b. Sinn und Zweck

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen6 und so einen Gläubigerwettlauf zu vermeiden. Darüber hinaus soll nicht jeder Schuldner, sondern nur der „redliche“ Schuldner Gelegenheit bekommen, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.7 Einem Unterhaltsschuldner bietet das Insolvenzverfahren außerdem die Gelegenheit, dem laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor seinen übrigen Verbindlichkeiten einzuräumen.8

c. Vorstufe (nur Verbraucherinsolvenz)

Vor der Einleitung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens muss der Versuch unternommen werden, die Gläubiger unter Aufsicht des Gerichts mittels eines Schuldenbereinigungsplans zufrieden zu stellen. Dieser gilt als angenommen, wenn die Gläubiger zustimmen. In diesem Fall erfolgt die Schuldenbereinigung nach Maßgabe des Plans, so dass Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfah- ren entfallen. Wird der Plan jedoch abgelehnt, so kommt es zur Einleitung des Insolvenzverfahrens, die bei Regel- und Verbraucherinsolvenz im Wesentlichen gleich abläuft.9

d. Beantragung

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person10 wird nie von Amts wegen, sondern immer nur auf Antrag verfolgt.11 Den Antrag kann entweder der Schuldner selbst oder einer seiner Gläubiger stellen.12 Die Eröffnung des Verfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund13 gegeben ist;14 beantragt ein Gläubiger die Insolvenzeröffnung, muss er den Eröffnungsgrund glaubhaft machen.15

e. vorläufige Insolvenzverwaltung

Um bis zur Verfahrenseröffnung eine für die Gläubiger nachteilige Entwick- lung des Vermögens des Schuldners zu verhindern, kann und wird das Insol- venzgericht typischerweise ziemlich zeitnah Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO anordnen. Mit Anordnung der Sicherungsmaßnahmen beginnt die Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die sich in der Regel über mehrere Wo- chen, oft auch Monate erstreckt. Neben Erhaltung und Verwaltung des Schuld- nervermögens muss während dieser Phase auch festgestellt werden, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Verfah- rens zu decken. Ist das Vermögen des Schuldners so gering, dass er die Verfah- renskosten nicht aufbringen kann, so ist der Antrag auf Eröffnung eines Insol- venzverfahrens grundsätzlich mangels Masse abzuweisen.16 Etwas anderes gilt nur dann, wenn - von wem auch immer - ein ausreichender Geldbetrag vorge- schossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden.17

f. Eröffnungsbeschluss

Wenn keine Abweisung mangels Masse erfolgt, wird das Insolvenzverfahren nach § 27 InsO eröffnet. Neben diversen Angaben18 sowie Hinweisen19 an Gläubiger und Drittschuldner des Schuldners werden im Eröffnungsbeschluss der Berichts- und der Prüfungstermin festgelegt20. Im Berichtstermin entschei- det die Gläubigerversammlung darüber, ob das Unternehmen des Schuldners fortgeführt oder stillgelegt werden soll.21 Nach dem Berichtstermin hat der In- solvenzverwalter grundsätzlich unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten.22 Im Prüfungstermin werden die nach §§ 174 f. InsO angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und Rang nach geprüft und bestrittene Forderungen einzeln erörtert.23

g. Einstellung des Verfahrens nach § 207 ff. InsO

Stellt sich (erst) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Mas- se nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, so stellt das Insolvenzge- richt das Verfahren nach Maßgabe des § 207 InsO ein.24 Wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens zwar gedeckt sind, aber die Masse nicht ausreicht, um die sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, dann muss der Insol- venzverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigen.25 Bei angezeigter Masseunzu- länglichkeit stellt das Insolvenzgericht das Verfahren nach Maßgabe des § 211 InsO ein26.

h. Schlusstermin und Schlussverteilung

Sobald die Verwertung der Insolvenzmasse - mit Ausnahme eines laufenden Einkommens für den Schuldner - beendet ist, erfolgt die Schlussverteilung;27 diese darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts erfolgen.28 Bei der Zu- stimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung nach § 197 InsO (Schlusstermin).29 Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.30 Nach Ansicht des Amtsgerichts Göttin- gen kann der Schuldner jedoch nicht klageweise vom Insolvenzverwalter die Beantragung des Schlusstermins und damit einhergehende Beendigung des In- solvenzverfahrens verlangen; er könne lediglich Aufsichtsmaßnahmen des In- solvenzgerichts anregen und Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzver- walter geltend machen.31

j. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Ab der Aufhebung können die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner grundsätzlich wieder unbeschränkt geltend machen.32 § 201 Abs. 3 InsO deutet jedoch bereits an, dass es die Möglichkeit der Restschuldbefreiung gibt und dass die Regelungen hierzu33 eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 201 Abs. 1 InsO darstellen.

2. Die ursprüngliche Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens

Mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26. Oktober 2001 wurde die ursprüngliche Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens durch zwei kleine, aber wichtige Änderungen modifiziert. Um die Neuregelung besser zu verstehen und zu sehen, welche Folgefragen dadurch aufgeworfen werden, wird im Folgenden zunächst die ursprüngliche Konzeption und anschließend die durch das angesprochene Gesetz eingeführte Änderung vorgestellt.

a. Eigen- & Restschuldbefreiungsantrag (§ 287 InsO)

Erster Schritt auf dem langen Weg zur Restschuldbefreiung ist die Beantragung der Restschuldbefreiung durch den Schuldner. Auch wenn Gläubigeranträge auf Insolvenzeröffnung gestellt wurden, so muss der Restschuldbefreiung anstre- bende Schuldner daneben immer noch selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (Eigenantrag).34 Idealerweise soll der Restschuldbe- freiungsantrag, dem eine sog. „Abtretungserklärung“ beizufügen ist,35 mit dem Eigenantrag des Schuldners verbunden werden;36 er kann aber auch noch bis zu zwei Wochen nach dem in § 20 Abs. 2 InsO geregelten Hinweis erfolgen, dass es für natürliche Personen überhaupt die Gelegenheit der Restschuldbefreiung gibt.37

b. (k)eine Gelegenheit für alle?

Diese Gelegenheit bleibt jedoch in all den Fällen, in denen das Verfahren man- gels Masse bereits vor Eröffnung abgewiesen wird, graue Theorie. Dasselbe gilt auch bei Einstellung des (eröffneten) Verfahrens mangels Masse nach § 207 InsO. Nur bei Einstellung des Verfahrens nach angezeigter Masseunzulänglich- keit nach § 211 InsO bleibt dem Schuldner die Gelegenheit der Restschuldbe- freiung erhalten.38

Von der Abweisung bzw. Einstellung des Verfahrens mangels Masse sind vor allem diejenigen Schuldner betroffen, deren Vermögen so gering ist, dass sie nicht einmal die Verfahrenskosten aufbringen können. Da von vielen Insol- venzgerichten Prozesskostenhilfe nur in wenigen Fällen gewährt wurde,39 ver- suchte der Gesetzgeber dem Problem durch die Einführung von Stundungsrege- lungen40 zu begegnen. Die Rechtsprechung hierzu wird im 1. Kapitel des Hauptteils betrachtet.

c. Versagung nach dem Schlusstermin (§ 289 InsO, § 290 InsO)

Im Schlusstermin, der typischerweise kurz vor Ende des Insolvenzverfahrens stattfindet, werden die noch offenen Fragen des Insolvenzverfahrens geklärt. Neben den in § 197 Abs. 2 InsO geregelten Zwecken dient der Schlusstermin bei Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner als natürliche Person Rest- schuldbefreiung beantragt hat, insbesondere auch der Anhörung der Gläubi- ger.41 Nach der ursprünglichen Konzeption bot die Versagung nach § 290 InsO die erste Möglichkeit für die Gläubiger, eine Versagung der Restschuldbefrei- ung zu beantragen.

Nach dem Schlusstermin entscheidet das Insolvenzgericht über den Restschuld- befreiungsantrag des Schuldners.42 Dabei darf es nach § 290 Abs. 2 InsO grundsätzlich nur solche Versagungsanträge von Gläubigern berücksichtigen, in denen ein Versagungsgrund auch glaubhaft gemacht wird. Diese Regelung ist nicht unumstritten und die Rechtsprechung hierzu wird im 2. Kapitel des Hauptteils näher betrachtet.

d. Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO, § 294 InsO)

Sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO nicht gegeben, so wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung „an- gekündigt“: das Gericht stellt per Beschluss fest, dass der Schuldner Rest- schuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nach- kommt und auch die Versagungsgründe nach §§ 297 f. InsO nicht vorliegen.43 Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzgebers erfolgte die Ankündi- gung der Restschuldbefreiung (erst) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, so dass sich die nun folgende 7-jährige „Wohlverhaltensperiode“ nahtlos an das Insolvenzverfahren anschloss.44

e. Versagung während der Abtretungsphase (§§ 296-299 InsO)

Der wichtigste Hintergrund für Versagungen der Restschuldbefreiung während der Abtretungsphase ist die Versagung wegen schuldhafter45 Verletzung der (Wohlverhaltens-) Obliegenheiten46 des Schuldners nach § 296 InsO. Der Schuldner ist also gehalten, sich entsprechend wohl zu verhalten, will er keine Versagung nach § 296 InsO riskieren. Aus diesem Grund wird die Abtretungs- phase gerne auch als „Wohlverhaltensperiode“47 bezeichnet. Das ist aber inso- weit irreführend, als der „redliche“ Schuldner sich ja sowieso, also auch außer- halb dieses Zeitraums, entsprechend verhalten sollte. Die Regelung des § 295 InsO macht aber dennoch Sinn, legt sie doch abschließend48 die vier Obliegenheiten fest, deren Verletzung während der Wohlverhaltensphase eine Versa- gung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen kann. Daneben kann die Rest- schuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase auch wegen Insolvenzstraftat (§ 297 InsO) oder mangels Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders (§ 298 InsO) versagt werden. Wird die Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297 oder 298 InsO versagt, so endet die Abtretungsphase und damit das Restschuld- befreiungsverfahren vorzeitig.49

f. Versagung am Ende der Abtretungsphase (§ 300 Abs. 2 InsO)

Nach Ablauf der Abtretungsphase hat das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.50 Die Verweisung des § 300 Abs. 2 InsO stellt dabei klar, dass die Versagungsgründe, die bereits während der Abtretungsperiode vorgebracht werden konnten, auch am Ende der Abtretungsphase noch vorgebracht werden können.

g. Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO, § 302 InsO)

Gibt es auch nach Ablauf der Abtretungsphase keinen Grund, die Erteilung der Restschuldbefreiung zu versagen, so wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung gehen die verbliebenen For- derungen der Gläubiger zwar nicht unter, sie können jedoch nicht mehr durch- gesetzt werden.51 Die Restschuldbefreiung wirkt grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern - auch gegenüber solchen, die ihre Forderungen gar nicht angemeldet hatten.52 Bestimmte Forderungen können allerdings von der Rest- schuldbefreiung ausgenommen sein.53

h. Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 303 InsO)

Stellt sich allerdings nachträglich heraus, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, dann kann ein Insolvenzgläubiger innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung den Widerruf der bereits erteilten Restschuldbefreiung beantragen. Für die Zulässigkeit des Gläubigerantrags ist außerdem erforderlich, dass der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von den Voraussetzungen nach § 303 Abs. 1 hatte und er (trotzdem) glaubhaft machen kann, dass diese vorliegen.54

3. Das aktuelle Restschuldbefreiungsverfahren

Auf Vorschlag des Bundestages wurde mit dem InsOuaÄndG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. 2001, 2710) die Regelung des § 287 Abs. 2 S. 1 InsO in zweierlei Punkten geändert. Zum einen wurde die Dauer der Abtretungsfrist von sieben auf sechs Jahre verringert. Zum anderen beginnt diese Frist nun nicht mehr mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu laufen, sondern bereits mit Eröffnung des Verfahrens.55 Mehrere Jahre lang war ungeklärt, welche Konsequenzen sich eigentlich daraus für das Verhältnis von Restschuldbefreiungsverfahren zu In- solvenzverfahren ergeben. Sollte mit dem Beginn der Abtretungsphase auch die Ankündigung der Restschuldbefreiung auf die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens vorgezogen werden? Wie vertragen sich die Obliegenheiten des Schuld- ners aus § 295 InsO mit der Sicherung der Masse? Was ist, wenn nach Ablauf der 6-jährigen Abtretungsphase das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist? Die kleine Änderung warf viele Fragen auf. Die Rechtsprechung zur Abtre- tungserklärung wird im letzten Abschnitt des zweiten Kapitels des Hauptteils dargestellt, die Rechtsprechung zur Wohlverhaltensperiode im dritten Kapitel.

B. Hauptteil

Der Hauptteil untergliedert sich in drei große Kapitel.56 Im ersten Kapitel wer- den all diejenigen Entscheidungen zur Restschuldbefreiung behandelt, die zwi- schen Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in der sogenannten Insolvenzeröffnungsphase, angesiedelt sind. Das zweite Kapitel befasst sich mit Restschuldbefreiungsfragen, die zwischen Eröffnung und Aufhebung des Insol- venzverfahrens, der sogenannten Insolvenzphase, relevant werden. Das dritte Kapitel enthält zu guter Letzt die Entscheidungen zum eigentlichen Restschuld- befreiungsverfahren, der sogenannten Wohlverhaltensphase.

I. Die Insolvenzeröffnungsphase

Alles beginnt mit dem Insolvenzeröffnungsantrag; was dabei unter Berücksich- tigung der Rechtsprechung alles zu beachten ist, damit befasst sich der erste Abschnitt dieses Kapitels. Daran anschließend werden im zweiten und dritten Abschnitt die Entscheidungen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe sowie zur Stundung der Verfahrenskosten betrachtet. Der vierte Abschnitt befasst sich mit der Rechtsprechung zur Entscheidung über den gestellten Insolvenzantrag, während im fünften Abschnitt der spannenden Frage nachgegangen wird, unter welchen Umständen eigentlich ein erneuter Insolvenz-, Stundungs- und / oder Restschuldbefreiungsantrag zulässig ist. Die wichtigsten Ergebnisse des ersten Kapitels werden schließlich im sechsten Abschnitt zusammengefasst.

1. Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag

Wie bereits angedeutet, ist die Erlangung der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO nur in Verbindung mit einem Insolvenzverfahren möglich. Im Rahmen eines anhängigen Konkursverfahrens nach altem Recht kann ein Restschuldbe- freiungsantrag nach §§ 286 ff. InsO nicht gestellt werden.57 Ursprünglich soll- ten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag in zwei gesonderten Punkten behandelt werden. Da jeder Restschuldbefreiungsantrag einen Insolvenzantrag des Schuldners voraussetzt,58 lässt sich die Rechtsprechung vielfach nicht ein- deutig nur dem Restschuldbefreiungs- oder dem Insolvenzantrag des Schuld- ners zuordnen. Vor diesem Hintergrund werden Insolvenz- und Restschuldbe- freiungsantrag nun in einem gemeinsamen Punkt behandelt.

a. Insolvenzverfahren bei nur einem Gläubiger

In dem seltenen Fall,59 dass ein Schuldner nur einen einzigen Gläubiger hat, ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nach (früherer) Ansicht der In- stanzgerichte Koblenz unzulässig.60 Das AG Tübingen vertritt für den Fall der Nachlassinsolvenz grundsätzlich dieselbe Ansicht und führt zur Begründung aus, dass nach dem in § 1 S. 1 InsO normierten Hauptziel der InsO das Insol- venzverfahren dazu diene, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen61 - bei nur einem Gläubiger sei hingegen der Weg der Einzelzwangsvollstreckung zu beschreiten.62 Zwar lasse sich aus § 1 S. 2 InsO möglicherweise schließen, dass bei natürlichen Personen auch bei nur einem Gläubiger das Insolvenzver- fahren durchgeführt werden kann, da als weiteres Verfahrensziel die Rest- schuldbefreiung normiert wurde. Dies könne aber nicht auf das Nachlassinsol- venzverfahren übertragen werden63 - auch wenn dies dazu führt, dass der Schuldner keine Restschuldbefreiung erlangen kann, und eine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 1975 BGB nicht möglich ist.64 Das ist abzulehnen. Ein Insolvenzverfahren ist vor dem Hintergrund der Restschuldbefreiung auch dann durchzuführen, wenn der Schuldner nur einen und nicht mehrere Gläubiger hat.65 Nicht einzusehen ist ferner, warum das nicht auch für den Fall der Nach- lassinsolvenz gelten soll; das AG Tübingen hat dazu jedenfalls keine weiteren Ausführungen gemacht.66

b. Obliegenheit zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens

Bei der Beurteilung, ob dem Schuldner zur Sicherung laufender Unterhaltszah- lungen die Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen obliegt, ist der Unterhalt eines Kindes von dem Unterhalt eines (ehemaligen) Partners zu unterscheiden.

i. Kindesunterhalt

Dem Unterhaltsschuldner obliegt grundsätzlich die Beantragung eines Insol- venzverfahrens, weil und sofern das Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder sicherzustellen.67 Das gilt nur dann nicht, wenn er Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen.68

ii. (Ex-) Partnerunterhalt

Für die Sicherung des Mutterunterhalts nach § 1615l Abs. 1-2 BGB besteht dagegen grundsätzlich keine Obliegenheit zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung.69 Auch die Obliegenheit, sich auf Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 Abs. 2, 850c, 850i ZPO zu berufen, besteht nicht, wenn die Verpflichtungen bei einer Aussetzung oder Verringerung der Zahlungen weiter anwachsen würden.70

iii. keine Obliegenheit

Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens entfällt, wenn es dem Unterhaltsschuldner gelungen ist, sämtliche relevanten Schulden mit einem neuen, langfristig angelegten und in vertretbaren Raten abzutragenden Kredit abzulösen. Die für diesen Kredit aufzubringenden Raten sind jedenfalls dann in voller Höhe vom Nettoeinkommen des Unterhalts- schuldners abzusetzen, wenn die berechtigten Unterhaltsgläubiger dadurch nicht schlechter stehen als im Fall der Verbraucherinsolvenz.71

c. Eigen- und Restschuldbefreiungsantrag

Der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er selbst auch einen Insolvenzantrag gestellt hat (Eigenantrag);72 es genügt nicht, dass ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat (Fremdantrag).73 2003 vertrat der BGH noch die Ansicht, die Vorschrift des § 287 Abs. 1 InsO setze einen Insol- venzantrag des Schuldners voraus. Sie sei demnach nicht anwendbar, wenn die Insolvenz nur von Gläubigerseite beantragt wurde.74 Ein mehr als zwei Wo- chen75 nach einem Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung gestellter Rest- schuldbefreiungsantrag sei wegen Verfristung76 unzulässig.77 Der BGH merkte selbst, dass ein Restschuldbefreiungsantrag nach § 287 Abs. 1 S. 2 InsO mit keinem Gläubiger-, sondern nur mit dem Eigenantrag des Schuldners verbun- den werden kann und passte 2004 seine Rechtsprechung an: vor Stellung eines

Eigenantrags beginnt die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO nicht zu laufen. Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 S. 2 nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich.78 Da der Insolvenzantrag als Prozesshandlung anzusehen und damit bedingungsfeindlich ist, ist ein vorsorglich gestellter Eigenantrag des Schuldners unzulässig.79

i. Zulässigkeit

Für die Zulässigkeit80 eines Eigenantrags ist erforderlich, aber auch genügend, dass der Schuldner Tatsachen mitteilt, welche wesentliche Merkmale eines Er- öffnungsgrundes erkennen lassen.81 Genügt der Eigenantrag diesen Anforde- rungen nicht, muss das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und den Schuldner anweisen, diese binnen angemessener Frist zu be- heben.82 Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtli- chen Formulare gemäß der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verord- nung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. Februar 200283 zu benutzen.84 Lässt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis (innerhalb der ihm gesetzten Frist) unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig oder unbe- gründet abzuweisen.85 Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, hat das Insolvenzgericht allerdings grundsätzlich von der Redlichkeit des Schuldners auszugehen und davon, dass er seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht hat.86

ii. Wirksamkeit des Antrags

Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.87

iii. Rücknahme durch den Schuldner

Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann bis zum Schlusstermin entsprechend § 269 ZPO zurückgenommen werden ohne dass ein Gläubiger zustimmen müsste - auch wenn ein Gläubiger bereits angekündigt hat, im Schlusstermin einen Versagungsantrag zu stellen.88

iv. Rücknahmefiktion (nur bei Verbraucherinsolvenz)

Hat der Schuldner bei Beantragung einer Verbraucherinsolvenz die in § 305 Abs. 1 InsO genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht zunächst auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach, so ist der Insolvenzantrag nicht als unzulässig zurückzuweisen,89 sondern gilt als zurückgenommen.90 Wenn der Schuldner zwar innerhalb der Frist tätig wird, seine Ergänzungen aber nach Ansicht des Insolvenzgerichts nicht vollständig den gestellten Anforderungen entsprechen, so ist damit nicht automatisch die Rücknahmefiktion verwirklicht.91

d. Gläubigerantrag

Neben dem Schuldner sind auch seine Gläubiger antragsberechtigt.92

i. Zulässigkeit

Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung hat und er seine Forderung sowie den Er- öffnungsgrund glaubhaft macht.93 Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt.94 Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.95

1.) rechtliches Interesse

Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beruht die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers auf einem gegenseitigen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubi- gers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahl- recht eines künftigen Insolvenzverwalters aus.96 Dem Gläubiger fehlt nicht al- lein deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eröffnungsantrag, weil er zuvor nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat. Der An- tragsteller darf die geltend gemachte Forderung im Insolvenzeröffnungsverfah- ren auswechseln.97

2.) Glaubhaftmachung

Stützt sich der Gläubigerantrag lediglich auf bestrittene Forderungen98, kann das Insolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn die Forderungen vorher be- wiesen wurden.99 Hat der Antrag stellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insolvenzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorla- ge eines vollstreckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.100 Behauptet der Schuldner die Aufrechnung einer Gegenforderung mit der den Insolvenzantrag begründenden Forderung, die die Zulässigkeit des In- solvenzantrages berühren würde, setzt eine auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bezogene Amtsermittlungspflicht zumindest einen substanti- ierten Vortrag voraus.101 Ist die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers, die zugleich den Insolvenzgrund bildet, nicht tituliert, kann das Insolvenzge- richt den Antrag aufgrund der Einwendungen des Schuldners gegen die Forde- rung abweisen, ohne diese einer Schlüssigkeitsprüfung im technischen Sinne zu unterziehen.102 Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenz- gerichts ist.103 Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Antrag stellenden Gläubi- gers.104 Beantragt ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers wegen rückständiger Sozial- versicherungsbeiträge, hat er zur Darlegung seiner Forderungen regelmäßig eine Aufschlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer vorzulegen.105 Zur Glaub- haftmachung genügen Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeit- gebers.106

3.) Gegenglaubhaftmachung

Basiert die Forderung des Insolvenzantrag stellenden Finanzamtes auf einer Steuerschätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so genügt zur Gegen- glaubhaftmachung die glaubhafte Darlegung, dass der Schuldner für den von der Schätzung umfassten Veranlagungszeitraum die Steuererklärungen einge- reicht hat und sich aus diesen ein Steuerguthaben (oder zumindest eine schwar- ze Null) ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die einzige gegen den Schuldner gerichtete Forderung handelt und das Finanzamt aufgrund der einge- reichten Erklärungen für den von der Schätzung umfassten Veranlagungszeit- raum eine Betriebsprüfung angeordnet hat.107

4.) Rechtsmissbrauch

Ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als der Befriedigung der eigenen Forderung geht;108 insbesondere dient das Insolvenzverfahren nicht der Beendigung lästiger Vertragsverhältnisse.109 Der Einwand des Schuldners, das Finanzamt missbrauche das Insolvenzverfah- ren110 zur Ausübung von unzulässigem Druck und verfolge insolvenzfremde Zwecke, greift auch dann nicht, wenn der Insolvenzantrag des Finanzamts vor Bestandskraft des zu Grunde liegenden Steuerbescheids gestellt wurde. Denn neben dem Offenbarungsverfahren ist das Insolvenzverfahren das vorgesehene und geeignete rechtsstaatliche Verfahren, um den Bemühungen des Schuldners, seine Steuerbelastung zu vermindern und seine Einkünfte bzw. sein Vermögen vor dem steuerlichen Zugriff zu schützen, entgegenzutreten.111

ii. Erfordernis des Eigen- und Restschuldbefreiungsantrags

Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Insolvenzeröffnung muss das Insol- venzgericht den Schuldner auf die Notwendigkeit eines Eigen- und eines Rest- schuldbefreiungsantrags hinweisen; hierfür ist ihm eine richterliche Frist zu setzen.112 Das OLG Celle stellt klar, dass der Schuldner bis Insolvenzeröffnung auch von sich aus einen Antrag - gegebenenfalls auch auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz - stellen kann, ohne den Hinweis aus § 306 Abs. 3 S. 1 InsO abwarten zu müssen.113 Die Frist ist keine Ausschlussfrist,114 da § 287 Abs. 1 S. 2 InsO insoweit nicht gilt.115 Die Versäumung der Frist allein führt nicht zur Unzulässigkeit des Eigen- und des Restschuldbefreiungsantrags.116 Die Fristversäumung hat selbst dann keine Ausschlusswirkung, wenn das Ge- richt der Fristsetzung eine dementsprechende ordnungsgemäße Belehrung ange- fügt hat.117 Sie bewirkt lediglich, dass das Gericht nicht länger mit der Ent- scheidung über den Gläubigerantrag zuwarten muss.118 Der Schuldner kann jedoch auch nach Ablauf der richterlichen Frist noch bis zur Insolvenzeröffnung einen Eigenantrag stellen.119

iii. Hilfsanträge des Schuldners

Der Schuldner muss sich gegebenenfalls entscheiden, ob er dem Gläubigeran- trag entgegentritt oder ob er sich dessen Antrag mit einem eigenen, unbedingten Antrag anschließt und dadurch einräumt, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt. Es ist jedoch nicht zulässig, dass der Schuldner den mit dem Eigenantrag verbun- denen Restschuldbefreiungsantrag nur hilfsweise für den Fall stellt, dass das Insolvenzgericht den Gläubigerantrag für zulässig und begründet hält. Vor die- sem Hintergrund hat der BGH es abgelehnt, die kurze Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO auf den Eigenantrag zu übertragen; vielmehr soll dem Schuld- ner durch eine angemessene richterliche Frist120, die bei Bedarf noch verlängert werden kann, ausreichend Zeit gegeben werden, sich entsprechend beraten zu lassen. Wenn der Schuldner den Eigen- oder Restschuldbefreiungsantrag hilfs- weise stellen könnte, wäre eine längere Frist nicht nötig.121 Die Abweisung ei- nes bedingten Insolvenzantrags soll nach Cranshaw im Zweifel nur zulässig sein, wenn der Schuldner zuvor einen entsprechenden Hinweis vom Insolvenz- gericht erhalten hat, auf den er nicht reagiert; sonst müsse der Schuldner erst den Ablauf der vom BGH entwickelten dreijährigen Sperrfrist122 abwarten, be- vor er seinen Insolvenzantrag ordnungsgemäß stellen kann.123

e. Abtretungserklärung

Die Restschuldbefreiung setzt keine höchstpersönliche Abtretungserklärung des Schuldners voraus; im Falle einer Verletzung rechtlichen Gehörs kann er die Abtretungserklärung nachreichen.124 Wird die Forderungsabtretung nicht mit dem Restschuldbefreiungsantrag vorgelegt, so ist sie auf Aufforderung des Ge- richts unverzüglich nachzureichen.125 Im eröffneten Verbraucherinsolvenzver- fahren darf die Frist für die Nachreichung allerdings nicht kürzer als ein Monat sein.126

f. zutreffende Verfahrensart

Für die Entscheidung, ob ein Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren durchzuführen ist, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen.127 Für die Abgren- zung sind nicht die Höhe der Verbindlichkeiten und die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.128 Der für die Verfahrenszuordnung frühestens maßgebliche Zeitpunkt ist die Stel- lung des Insolvenzantrages.129 Spätester Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der gericht- lichen Entscheidung.130 Der Zeitpunkt des Insolvenzeintritts ist nicht aus- schlaggebend,131 weil § 304 Abs. 1 InsO an die - zur Zeit der Antragstellung - gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners anknüpft.132 War der Schuldner früher gewerblich tätig, so kommt es für die Abgrenzung zwar grundsätzlich auf die Verhältnisse des Schuldners im Zeitpunkt der Antragstellung an. Ist aber eine Teilaufgabe einer vollkaufmännischen Tätigkeit unmittelbar vor Antrag- stellung erfolgt, wird diese also zumindest eingeschränkt weitergeführt, so ist von der Einschlägigkeit des Regelinsolvenzverfahrens auszugehen.133

Ein Eigenantrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann ohne Weiteres als Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens ausgelegt werden, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner ehemals selbstständig war und er mehr als zwanzig134 Gläubiger hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht auch im Verbraucherinsolvenzverfahren keine gerichtliche Schuldenbe- reinigung durchführen würde, weil der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht wesentlich vom außergerichtlichen Plan abweicht und dieser im Vorfeld keine Kopf- und Summenmehrheit erreicht hatte. Wenn die Eröffnungsvoraus- setzungen vorliegen, so ist sofort das Insolvenzverfahren zu eröffnen.135 Da die Verbraucherinsolvenz die Ausnahme zur Regelinsolvenz darstellt, genügt grundsätzlich die Darlegung, dass der Ausnahmefall nicht vorliegt.136

2. Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Bei einem Insolvenzverfahren, das vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde, ist für das Verfahren über eine Verfahrenskostenstundung Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, und zwar auch nicht nach den Grundsätzen, nach denen in Prozesskostenhilfeverfahren nicht über schwierige, bislang ungeklärte Rechts- fragen abschließend vorab entschieden werden darf.137 Über eine zweifelhafte Rechtsfrage vorab zu entscheiden, ist nicht Zweck des Prozesskostenhilfebewil- ligungsverfahrens.138 Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Pro- zesskostenhilfe ab, weil es fälschlicherweise annimmt, dass die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen seien, so ist eine Rechtsbeschwerde nach Ansicht des BGH nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.139

a. Für den Schuldner

Die im vereinfachten Insolvenzverfahren entstehenden Treuhänderkosten hat der Schuldner zu tragen, auch wenn Prozesskostenhilfe bewilligt ist.140 Für das Beschwerdeverfahren gegen Ablehnung der Stundung der Verfahrens- kosten kann der Schuldner Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die gesetzli- chen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderrege- lung.141 Da eine Beiordnung nur möglich ist, wenn die Verfahrenskosten ge- stundet werden,142 ist eine Beiordnung vor Gewährung der Stundung - etwa im Stundungsverfahren143 - nicht möglich.144 Beabsichtigt der mittellose Schuldner also, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbe- freiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieser Anträge kein Rechtsanwalt beigeordnet145 und keine Prozesskostenhilfe gewährt werden;146 in Betracht kommt jedoch die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfege- setz.147 Die von einem Verbraucherinsolvenzschuldner in Anspruch genomme- ne Anwaltstätigkeit, um eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit zu gewähr- leisten, sei grundsätzlich beratungshilfefähig, da eine Wartezeit von sechs bis neun Monaten bei der örtlichen Schuldnerberatungsstelle dem Schuldner nicht zumutbar sei;148 dem ist zuzustimmen.149

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Schuldner im Prüfungs- bzw. Schlusstermin anwesend war, dort sachgerechte Erklärungen abgegeben hat, persönlich vom Insolvenzrichter angehört worden ist und zusätzlich in schriftlicher Form eine Zusammenstellung über seine Ein- nahmen und Ausgaben sowie ein ergänzendes Schreiben übergeben hat.150

[...]


1 Im Internet: Först, K. (2010), FAQ zur Staatsverschuldung.

2 Im Internet: Spiegel Online (2010), Haushalt.

3 Im Internet: Först, K. (2009), Schuldenspirale.

4 Im Internet: Focus (2009), Überschuldung.

5 Im Internet: Stat. Bundesamt (2010), Insolvenzverfahren Dez. und Jahr 2009, Seite 6.

6 § 1 Satz 1 InsO.

7 § 1 Satz 2 InsO.

8 BGH Urt. v. 23.02.2005, XII ZR 114/03, Rn. 16.

9 Im Internet: Stat. Bundesamt (2010), Insolvenzverfahren Dez. und Jahr 2009, Seite 6.

10 Vgl. §§ 11 f. InsO.

11 § 13 Abs. 1 S. 1 InsO.

12 § 13 Abs. 1 S. 2 InsO.

13 Vgl. §§ 17 - 19 InsO.

14 § 16 InsO.

15 § 14 Abs. 1 InsO.

16 § 26 Abs. 1 S. 1 InsO.

17 § 26 Abs. 1 S. 2 InsO.

18 Vgl. § 27 InsO.

19 Vgl. § 28 InsO.

20 Vgl. § 29 InsO.

21 § 157 S. 1 InsO.

22 Vgl. § 159 InsO.

23 § 176 InsO.

24 § 207 Abs. 1 S. 1 InsO.

25 § 208 Abs. 1 InsO.

26 Weitere Konstellationen für die Einstellung des Insolvenzverfahrens sind in §§ 212 f. InsO geregelt.

27 § 196 Abs. 1 InsO.

28 § 196 Abs. 2 InsO.

29 § 197 Abs. 1 S. 1 InsO.

30 § 200 InsO; LG Hannover, 12.12.2008, 20 T 153/08, Rn. 22.

31 AG Göttingen, Urt. v. 03.06.2009, 21 C 24/09, LS. 1-2.

32 § 201 Abs. 1 InsO.

33 Vgl. §§ 286 ff. InsO.

34 BGH, 12.12.2002, IX ZB 426/02, LS. 3 S. 2; BGH, 08.07.2004, IX ZB 209/03, LS. 1.

35 § 287 Abs. 2 S. 1 InsO.

36 § 287 Abs. 1 S. 1 InsO.

37 § 287 Abs. 2 S. 2 InsO.

38 Vgl. § 286 InsO i.V.m. § 289 Abs. 3 InsO.

39 Vgl. Pape, ZVI 2010, 1-16, Abschnitt I.

40 §§ 4a ff. InsO.

41 § 289 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 InsO.

42 § 289 Abs. 1 S. 2 InsO.

43 § 291 Abs. 1 InsO.

44 Vgl. BGH Urt. v. 03.12.2009, IX ZB 247/08, Rn. 17.

45 Vgl. § 296 Abs. 1 S. 1 InsO.

46 Vgl. § 295 InsO.

47 Auch: „Wohlverhaltensphase“.

48 AG Göttingen, 02.06.2009, 74 IK 285/06, LS. 2.

49 § 299 InsO.

50 § 300 Abs. 1 InsO.

51 Vgl. § 301 Abs. 3 InsO.

52 § 301 Abs. 1 InsO.

53 Vgl. § 302 InsO.

54 Vgl. § 303 InsO.

55 Vgl. BGH, 17.02.2005, IX ZB 237/04, Rn. 4 und § 287 Abs. 2 S. 1 InsO nF.

56 Wird nachfolgend auf ein erstes, zweites oder drittes Kapitel Bezug genommen, so sind damit grundsätzlich die Kapitel des Hauptteils gemeint.

57 LG Duisburg, 13.09.1999, 24 T 123/99.

58 OLG Köln, 24.05.2000, 2 W 76/00, LS. 1 HS. 1; LG Köln, 12.07.2000, 19 T 37/00.

59 Vgl. Antoni, DZWIR 2009, 362-365, zitiert nach juris, Abschnitt III Abs. 2.

60 AG Koblenz, 28.10.2003, 21 IK 55/03; LG Koblenz, 25.04.2003, 2 T 91/03.

61 AG Tübingen, 11.04.2003, II 3 IN 272/02, Rn. 3.

62 AG Tübingen, 11.04.2003, II 3 IN 272/02, Rn. 4.

63 AG Tübingen, 11.04.2003, II 3 IN 272/02, Rn. 6.

64 AG Tübingen, 11.04.2003, II 3 IN 272/02, OS. und Rn. 4.

65 AG Köln, 18.08.2003, 71 IK 161/03; LG Koblenz, 27.11.2003, 2 T 856/03, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (LG Koblenz, 25.04.2003, 2 T 91/03).

66 AG Tübingen, 11.04.2003, II 3 IN 272/02, Rn. 6 S. 2.

67 BGH Urt. v. 23.02.2005, XII ZR 114/03, LS. 1; OLG Brandenburg, Urt. v. 03.06.2008, 10 UF 207/07, OS. 3.

68 BGH Urt. v. 23.02.2005, XII ZR 114/03, LS. 2.

69 OLG Koblenz, Urt. v. 21.07.2005, 7 UF 773/04, LS. 2 S. 2; OLG Celle, Urt. v. 09.02.2006,

19 UF 209/05, OS. 1-2 und Rn. 6; BGH Urt. v. 12.12.2007, XII ZR 23/06.

70 OLG Koblenz, Urt. v. 21.07.2005, 7 UF 773/04, LS. 2 S. 3.

71 OLG Hamm, Urt. v. 10.11.2006, 11 UF 145/06, LS. 1-2.

72 OLG Köln, 24.05.2000, 2 W 76/00, LS. 1 HS. 1; LG Köln, 12.07.2000, 19 T 37/00; BGH,

08.07.2004, IX ZB 209/03, LS. 1.

73 OLG Köln, 24.05.2000, 2 W 76/00, LS. 1 HS. 2.

74 BGH, 25.09.2003, IX ZB 24/03, OS. 2-3.

75 Im konkreten Fall waren es mehr als neun Monate.

76 BGH, 25.09.2003, IX ZB 24/03, Rn. 2. Die Verfristung kann sich nur auf die Zweiwochenfrist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO beziehen.

77 Vgl. BGH, 25.09.2003, IX ZB 24/03, OS. 1.

78 BGH, 08.07.2004, IX ZB 209/03, LS. 2-3.

79 AG Köln, 25.02.2000, 71 IN 17/00, OS. 1-2.

80 Vgl. Fritsche, DZWIR 2003, 234-238.

81 BGH, 12.12.2002, IX ZB 426/02, LS. 1.

82 BGH, 12.12.2002, IX ZB 426/02, LS. 2 S. 1; 04.11.2004, IX ZB 70/03, LS. 2.

83 BGBl. I, 703.

84 BGH, 12.12.2002, IX ZB 426/02, LS. 2 S. 2.

85 BGH, 12.12.2002, IX ZB 426/02, LS. 3 S. 1.

86 BGH, 03.02.2005, IX ZB 37/04, OS. 1 S. 2.

87 BGH Urt. v. 13.04.2006, IX ZR 158/05, LS. 5.

88 LG Freiburg, 12.11.2003, 4 T 265/03.

89 BGH, 16.10.2003, IX ZB 599/02, Rn. 6.

90 § 305 Abs. 3 S. 1-2 InsO.

91 LG Kassel, 14.10.2002, 3 T 504/02, OS. 3 S. 1.

92 § 13 Abs. 1 S. 2 InsO.

93 § 14 Abs. 1 InsO.

94 BGH, 07.02.2008, IX ZB 137/07.

95 § 14 Abs. 1 InsO.

96 BGH, 29.06.2006, IX ZB 245/05, LS. 1-2.

97 BGH, 05.02.2004, IX ZB 29/03, LS. 2-3.

98 Im konkreten Fall war es eine einzige Forderung.

99 Vgl. BGH, 14.12.2005, IX ZB 207/04.

100 BGH, 29.06.2006, IX ZB 245/05, LS. 3.

101 BGH, 10.04.2003, IX ZB 586/02, OS. 2.

102 BGH, 01.02.2007, IX ZB 79/06, OS. 1.

103 BGH, 01.02.2007, IX ZB 79/06, OS. 2.

104 BGH, 01.02.2007, IX ZB 79/06, OS. 3.

105 BGH, 05.02.2004, IX ZB 29/03, LS. 1 S. 1.

106 BGH, 05.02.2004, IX ZB 29/03, LS. 1 S. 2.

107 AG Hamburg, 19.07.2007, 67a IN 244/06, LS. 1-2.

108 BGH, 21.06.2007, IX ZB 51/06, OS. 3 und Rn. 14.

109 BGH, 29.06.2006, IX ZB 245/05, Rn. 12.

110 Im konkreten Fall ging es noch um ein Insolvenzverfahren nach altem Recht (Konkursver- fahren).

111 OLG Stuttgart, 30.09.1999, 8 W 111/99, OS. 3 S. 1-2.

112 BGH, 17.02.2005, IX ZB 176/03, LS. 1; 07.05.2009, IX ZB 202/07, OS. 1-2.

113 OLG Celle, 07.11.2000, 2 W 101/00, LS. 3 und Rn. 14.

114 BGH, 03.07.2008, IX ZB 182/07, LS. 2 S. 1; 25.09.2008, IX ZB 1/08, OS. 1.

115 BGH, 07.05.2009, IX ZB 202/07, OS. 3.

116 BGH, 25.09.2008, IX ZB 1/08, OS. 2.

117 LG Dresden, 01.03.2006, 5 T 82/06, LS. und OS. 1.

118 LG Dresden, 01.03.2006, 5 T 82/06, OS. 2.

119 BGH, 03.07.2008, IX ZB 182/07, LS. 2 S. 2; BGH, 25.09.2008, IX ZB 1/08, OS. 3; 07.05.2009, IX ZB 202/07, OS. 4.

120 Vgl. BGH, 17.02.2005, IX ZB 176/03, LS. 1 HS. 2.

121 Vgl. BGH, 11.03.2010, IX ZB 110/09, LS. und Rn. 8-9.

122 Vgl. den Abschnitt zum erneuten Antrag im 1. Kapitel und den Abschnitt zur Versagung nach § 290 Abs. 3 InsO im 2. Kapitel.

123 Cranshaw, jurisPR-InsR 11/2010 Anm. 1, Abschnitt C Abs. 3-4.

124 OLG Zweibrücken, 30.01.2002, 3 W 235/01, LS.

125 OLG Celle, 04.02.2002, 2 W 5/02, LS. 1.

126 BGH, 23.10.2008, IX ZB 112/08, LS. und Rn. 8-10.

127 OLG Celle, 28.02.2000, 2 W 9/00, OS. 4.

128 OLG Schleswig-Holstein, 01.02.2000, 1 W 53/99, OS. 1 S. 1-2.

129 AG Frankfurt, 23.06.1999, 816 IK 11/99, OS. 2; OLG Schleswig-Holstein, 01.02.2000, 1 W 53/99, OS. 2 S. 1; OLG Sachsen-Anhalt, 31.07.2000, 5 W 64/00.

130 Vgl. OLG Celle, 28.02.2000, 2 W 9/00, Rn. 18.

131 OLG Schleswig-Holstein, 01.02.2000, 1 W 53/99, OS. 2 S. 2.

132 Vgl. OLG Sachsen-Anhalt, 31.07.2000, 5 W 64/00, OS. und Rn. 18.

133 OLG Celle, 28.02.2000, 2 W 9/00, OS. 3 S. 1-2.

134 Im konkreten Fall waren es 24 Gläubiger.

135 AG Hamburg, 04.12.2001, 68g IK 78/01, LS. 1 S. 1-3.

136 BGH, 24.07.2003, IX ZA 12/03, OS. 3.

137 BGH, 23.07.2004, IX ZA 9/04, OS. 2.

138 OLG Thüringen, 01.03.2007, 5 W 37/07, Rn. 6.

139 BGH, 24.07.2003, IX ZB 539/02, LS. 2.

140 LG Kiel, 18.07.2000, 13 T 20/00, LS. 2.

141 BGH, 24.07.2003, IX ZB 539/02, LS. 1.

142 BGH, 24.07.2003, IX ZA 12/03, Rn. 9; a.A.: AG Göttingen, 05.07.2004, 74 IK 36/03, LS. 3.

143 BGH, 17.01.2008, IX ZB 184/06, OS. 2.

144 BGH, 22.03.2007, IX ZB 94/06, Rn. 3.

145 BGH, 22.03.2007, IX ZB 94/06, LS. HS. 1; 17.01.2008, IX ZB 175/06, OS 2 HS. 1.

146 BGH, 17.01.2008, IX ZB 184/06, OS. 1.

147 BGH, 22.03.2007, IX ZB 94/06; LS. HS. 2; 17.01.2008, IX ZB 175/06, OS. 2 HS. 2; IX ZB 184/06, OS. 3.

148 AG Schwerte, 05.08.2004, 3 II a 273/02.

149 Vgl. Houben, DZWIR 2005, 41-44.

150 Hanseatisches OLG in Bremen, 08.05.2007, 2 W 27/07, LS. 2.

Ende der Leseprobe aus 121 Seiten

Details

Titel
Die Restschuldbefreiung nach §§ 286 – 303 InsO unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung
Hochschule
Universität Augsburg  (Juristische Fakultät)
Note
1,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
121
Katalognummer
V161589
ISBN (eBook)
9783640756254
ISBN (Buch)
9783640756377
Dateigröße
1081 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
§286 InsO Insolvenzordnung Restschuldbefreiung Übersicht Rechtsprechung
Arbeit zitieren
Samuel Wiesenmayer (Autor:in), 2010, Die Restschuldbefreiung nach §§ 286 – 303 InsO unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/161589

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