Die Diskontpolitik der Deutschen Bundesbank


Hausarbeit (Hauptseminar), 1996

29 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

I. Abgrenzung und die Rechtsgrundlagen der Diskontpolitik
1. Die allgemeine Charakteristik
2. Die rechtlichen Grundlagen

II. Die Diskontpolitik.
1. Der Ablauf eines Diskontgeschäftes
2. Die qualitative Diskontpolitik
3. Die Auswirkungen der Diskontpolitik
3.1. Die Diskontsatzerhöhung im Boom
3.1.1. Im Bankensektor und dem Geldmarkt
3.1.2. Im privaten Sektor
3.1.3. Die Reaktion des Staates
3.1.4. In der Außenwirtschaft
3.2. Die Diskontsatzsenkung in der Rezession
3.3. Die Einschätzung zur Bedeutung der Diskontpolitik
4. Die quantitative Diskontpolitik

III. Ein Ausblick auf die zukünftige Rolle der Diskontpolitik

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 : Bundesbankgesetz § 15, Diskont-, Kredit- und Offenmarkt-Politik

Abb. 2 : Der Weg eines Handelswechsels als Finanzierungsinstrument

Abb. 3 : Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 1948 - 1996

Abb. 4 : Die Rediskontkontingente in Mrd. DM und deren Inanspruchnahme von 1974 - 1997

I. Abgrenzung und die Rechtsgrundlagen der Diskontpolitik

1. Die allgemeine Charakteristik

Die Diskontpolitik[1] stellt das älteste Instrument der Notenbank dar. Sie wurde ursprünglich identifiziert mit der Variierung des Diskontsatzes[2], des Zinsfußes, zu dem die Notenbank bestimmte Titel diskontiert (im Direktgeschäft und beim Ankauf von Bank-Solawechseln[3] ) bzw. rediskontiert (bei Beschränkungen der Diskontierung auf Geschäfte mit den Banken). Diese Interpretation entspricht auch heute noch dem allgemeinen Sprachgebrauch.[4]

Die Diskontpolitik ist jedoch nach heutiger Meinung mehr: Sie umfaßt alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Diskontgeschäft der klassischen Notenbank, der späteren Zentralnotenbank und der modernen Währungsbank ergriffen werden. Neben der Diskontpolitik im klassischen Sinn in Form von preislichen Maßnahmen (Diskontsatzpolitik) fallen darunter aber auch qualitative Maßnahmen (Fixierung und Variierung der an die diskontierbaren Titel gestellten Anforderungen) und quantitative Maßnahmen (mengenmäßige Beschränkungen).[5]

Das liquiditätspolitische Instrument »Diskontpolitik« dient der Grobsteuerung und zielt darauf ab, den Zentralbankgeldbedarf der Banken dauerhaft beziehungsweise auf längere Sicht zu decken oder ihren Liquiditätsspielraum zu begrenzen. Hierzu dienen Veränderungen der Mindestreservesätze und der Refinanzierungslinien der Banken, vor allem im Rahmen des Diskontkredits.[6]

Die Rechtsgrundlagen zur Diskontpolitik bzw. der Refinanzierungspolitik finden sich im Bundesbankgesetz (BBankG). In den neun Abschnitte mit insgesamt 44

Paragraphen sind die Rechtsgrundlagen geregelt.

2. Die rechtlichen Grundlagen

Das Bundesbankgesetz stellt der Bundesbank zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen breiten Fächer zins- und liquiditätspolitischer Instrumente zur Verfügung. Die No-tenbank wird damit in die Lage versetzt, die Zinsbedingungen und Spannungsverhältnisse am Geldmarkt im Sinne ihrer geldpolitischen Zielsetzungen in vielfältiger Weise zu beeinflussen. Gleichzeitig lassen die gesetzlichen Regelungen einen großen Spielraum für die Ausgestaltung und Fortentwicklung des Instrumentariums. Sie verfügt aber nicht über die Möglichkeit, die Kreditaufnahme der Nichtbanken quantitativ zu beschränken (Kreditplafondierung) oder die an den Kreditmärkten geltenden Zinssätze administrativ festzulegen (Zinsbindung).[7]

Die einschlägigen Befugnisse der Bundesbank sind in § 15 und § 19 BBankG geregelt: über die aktuellen Bestimmungen informiert die Bundesbank regelmäßig in ihrer Publikation »Kreditpolitische Regelungen«, die parallel zum Geschäftsbericht erscheint.[8]

Bundesbankgesetz § 15, Diskont- , Kredit- und Offenmarkt-Politik:

Zur Beeinflussung des Geldumlaufes und der Kreditgewährung setzt die Deut- sche Bundesbank die für ihre Geschäfte jeweils anzuwendenden Zins- und Dis- kontsätze fest und bestimmt die Grundsätze für ihr Kredit- und Offenmarktge- schäft.

Abbildung 1: Bundesbankgesetz § 15, Diskont- , Kredit- und Offenmarkt-Politik.[9]

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG müssen bei den in die Diskontpolitik einbezoge-nen Wechseln

- drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete[10] haften,
- eine Fälligkeit von maximal noch drei Monate bestehen,
- oder auch Bankakzepte (zwei Unterschriften) und Privatdiskonten vorliegen.[11]

Die Deutsche Bundesbank verlangt außerdem, daß die Wechsel bei einer ihrer 182 Zweiganstalten oder einem Kreditinstitut an einem Bankplatz[12] zahlbar sind.

II. Die Diskontpolitik

1. Der Ablauf eines Diskontgeschäftes

Das Diskontgeschäft ist Allgemein die Festlegung der Bedingungen, zu denen die Deutsche Bundesbank bereit ist bundesbankfähige Wechsel anzukaufen.

Der Kaufpreis, zu dem sie diese Käufe vornimmt, ergibt sich aus dem Wechselbetrag abzüglich Diskont (Diskontbetrag = Diskontsatz x Wechselbetrag, wobei die Restlaufzeit des Wechsels in die Rechnung eingeht).[13]

Für die Höhe des Diskontsatzes legt das Bundesbankgesetz keine Ober- oder Untergrenze fest; die Bundesbank kann sich somit bei seiner Festsetzung nach den jeweiligen geldpolitischen Erfordernissen richten. Unter den verschiedenen Refinanzierungssätzen der Bundesbank ist der Diskontsatz traditionell der niedrigste; folglich muß die Höhe des Rediskontvolumens begrenzt werden.[14] Seit dem 19.04.1996 liegt der Diskontsatz mit 2,5% auf einem historischen Tief.[15]

Auch die Aktionsparameter der Zentralbank spielen, im Rahmen der Diskontpolitik, eine wichtige Rolle:

- die qualitative Anforderungen an das rediskontfähige Material,
- die Rediskontkontingente (also der maximale mögliche Umfang der Wechseleinreichungen einer Geschäftsbank) und
- der Diskontsatz (also der auf Jahresbasis angegebene v.H.-Satz, den die Zentralbank beim Ankauf eines Wechsels der Berechnung des Abschlages (Diskont) vom Nennwert des Wechsels zugrunde legt).[16]

Die Basis für den Ablauf eines Diskontgeschäftes ist das Handelswechsel-Prinzip.

Die Diskontierung von Handelswechseln dient der Finanzierungserleichterung von Handelsgeschäften: Die Kreditinstitute sind zu günstigeren Bedingungen und in größerem Umfang bereit, privaten Unternehmungen und öffentlichen Haushalten Wechselkredite zu geben, wenn sie sicher sind, diese Papiere der Bundesbank verkaufen zu können. Der Vorteil der Kreditinstitute aus diesen Geschäften besteht in der Differenz zwischen dem Zinssatz, den sie selbst ihren Kunden in[17] Rechnung stellen, und dem niedrigeren Diskontsatz.[18]

Der Weg eines Handelswechsel als Finanzierungsinstrument (Abb. 2) wird in dem folgenden Grundmodell demonstriert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Der Weg eines Handelswechsels als Finanzierungsinstrument.[19]

2. Die qualitative Diskontpolitik

Als qualitative Diskontpolitik[20] wird die Festlegung der qualitativen Anforderungen der zum Rediskont zugelassenen Wechsel durch die Zentralbank bezeichnet. In der Bundesrepublik ist die Qualität des zum Rediskont zugelassenen Wechselmaterials in § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG geregelt.[21]

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG müssen die rediskontfähigen Wechsel innerhalb von drei Monaten[22] nach dem Tage des Ankaufs fällig sein, sie sollen gute Handelswechsel sein; die »Güte« des Wechsel wird durch die Unterschriften von[23] drei als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten gewährleistet. Bankakzepte, die ebenfalls rediskontfähig sind, tragen im Regelfall nur zwei Unterschriften.

Ankaufsfähig sind schließlich noch bestimmte Wechsel, die zur Finanzierung von

Exportaufträgen, vor allem nach Entwicklungsländer dienen. Außerdem können auch Schatzwechsel der öffentlichen Hand mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten diskontiert werden.[24]

- Die Beurteilung einer Unterschrift

Für die Beurteilung einer Unterschrift hat der Zentralbankrat folgende Richtlinien aufgestellt: Wer aus einem zum Ankauf oder zur Beleihung bei der Bundesbank eingereichten Wechsel verpflichtete ist und trotz Aufforderung zur Selbstauskunft über seine finanzielle Verhältnisse keine oder keine genügende Auskunft gibt und über wenn auch sonst keine Unterlagen vorliegen oder zu beschaffen sind, die eine hinreichende Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse ermöglichen, ist nicht als ein als zahlungsfähig bekannter Verpflichteter im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG anzusehen. Ein Wechsel darf nicht angekauft oder beliehen werden, wenn feststeht, daß der Akzeptant nicht als ein als zahlungsfähig bekannter Verpflichteter betrachtet werden kann (Beschluß vom 20. Februar 1957).[25]

- Der „gute“ Handelswechsel

Die Feststellung, ob es sich um einen „guten“ Handelswechsel[26] handelt, wird durch die Zweiganstalten der Bundesbank getroffen, genauer gesagt „und wie es in einer internen Regelung der Bundesbank[27] heißt: durch die Direktoren der Hauptstellen. Sie können diese Entscheidung nur auf der Grundlage von Bonitätsprüfungen treffen, deren Verfahren freilich einheitlich sind. Die materielle Grundlage für die Bonitätsprüfung bilden die Bilanzen. Darüber hinaus[28] verschafft sich die Landeszentralbank aktuelle Informationen über die im Wech selgeschäft vorkommenden Unternehmen und faßt ihre Entscheidung über die Bonität eines Unternehmens in einem von drei möglichen Urteilen zusammen:

- in der uneingeschränkten Bundesbankfähigkeit eines Wechsels,
- in der eingeschränkten Bundesbankfähigkeit eines Wechsels oder
- in der Nicht-Bundesbankfähigkeit eines Wechsels, womit der Ankauf des Wechsels von vornherein ausgeschlossen wird.[29]

3. Die Auswirkungen der Diskontpolitik

3.1. Die Diskontsatzerhöhung im Boom

Im Boom wird die Deutsche Bundesbank den Diskontsatz erhöhen, um die nationale Hochkonjunktur tendenziell zu dämpfen, agieren wird sie antizyklisch mit dem breiten Fächer zins- und liquiditätspolitischen Instrumenten. Grundsätzlich richtet sich die Diskontsatzänderung indirekt an gesamtwirtschaftliche Größen, wie z.B. den privaten Haushalten und Unternehmen. Die Deutsche Bundesbank beabsichtigt, durch die Kreditverteuerung die Kreditinstitute zu bewegen, ebenfalls die Sätze für Wechselkredite und im Anschluß daran die Sollzinsen und die Zinsen für Konsumkredite zu erhöhen. Die höheren Kreditkosten verteuern für das Unternehmen die Produktion, soweit sie mit Hilfe von Krediten erfolgt, und zwingen es zu Preiserhöhungen, die dämpfend auf die Nachfrage wirken sollen. Gleichzeitig will man die Investitionswilligen zum Aufschieben ihrer Investition bringen. Damit verringert sich die Nachfrage nach Investitionsgütern. Für die privaten Haushalte werden die Kredite ebenfalls teurer. Die Verteuerung soll auf dem Konsumgütermarkt[30] zu sinkender Nachfrage führen. Schließlich soll die Senkung der nationalen gesamtwirtschaftlichen Nachfrage, isoliert betrachtet, eine Konjunkturüberhitzung[31] verhindern und somit die Hochkonjunktur auf einem

adäquaten Niveau halten. Das Ziel, Senkung der nationalen gesamtwirtschaftlichen Nachfrage, gibt Spielraum für ein mögliches und angemessen gehaltenes Wirtschaftswachstum. Damit dieser gewünschter Effekt eintritt, sind die unterschiedlichen Wirkungen einer Diskontsatzänderung von Wichtigkeit.

- Die unterschiedlichen Wirkungen der Diskontsatzänderung

Bei den Wirkungen der Diskontpolitik ist zu unterscheiden zwischen den »mechanischen« oder »unmittelbaren« Wirkungen einerseits und den psychologischen Folgen anderseits. Die mechanischen Wirkungen sind auf Handlungen der betroffenen Wirtschaftssubjekte zurückführen: Sie können ausbleiben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen fehlen. Die psychologischen Wirkungen bestehen darin, daß sich die von einer Diskontsatzänderung nicht unmittelbar Betroffenen so verhalten, als ob sie betroffen worden wären. Es ist dabei denkbar, daß fehlende Voraussetzungen für die mechanischen Wirkungen durch psychologische Effekte neutralisiert werden.[32]

3.1.1. Im Bankensektor und auf dem Geldmarkt

Will die Zentralbank die Refinanzierung für die Geschäftsbanken[33] verteuern und damit einen kontraktiven Einfluß auf das Kreditangebot ausüben, dann wird sie den Diskontsatz heraufsetzen. Diese Maßnahme wird allerdings ohne den gewünschten Erfolg bleiben, wenn der Diskontsatz bereits vor der Heraufsetzung über den Zinssätzen für Geldmarktkredite lag und eine Geldbeschaffung über

eine Rediskontierung für die Banken somit uninteressant war. Will sich die Zentralbank bei dieser Konstellation durchsetzen und den Rediskontkredit für die

Banken trotz des erhöhten Diskontsatzes erwägenswert machen, dann muß sie durch flankierende geldpolitische Maßnahmen (z.B. durch Senkung des Pensionsvolumens bei Offenmarktgeschäften mit Rückkaufsvereinbarungen oder durch

kontraktiv wirkende Devisenswap- oder Devisenpensionsgeschäfte) eine[34]

Anspannung auf dem Geldmarkt herbeiführen, die bewirkt, daß die Zinssätze für

[...]


[1] Diskontpolitik, ist grundsätzlich der Ankauf und/oder Verkauf von Wechsel durch die Noten- bank. Die Diskontpolitik setzt längerfristige Orientierungsmarken für die Zinsbildung an Geld- und Kreditmärkten. Sie spricht die dritte Aktivposition der Bundesbankbilanz an.

[2] Diskontsatz, wird von der Deutschen Bundesbank autonom festgelegt. Er ist der Ankaufssatz für Wechsel durch die Zentralbank. Er beschreibt einmal den Zinssatz (Konstatier- ungsfunktion) und zum anderen kann er auch eine Leitfunktion wahrnehmen, indem er die Richtung der zukünftigen Geldpolitik angibt und damit ein vor allem psychologisch wirksames Signal setzt.

[3] Beim Ankauf von Bankakzepten handelt es sich demgegenüber um einen Rediskont, da diese i.d.R. vom Aussteller der Hausbank diskontiert werden.

[4] Vgl.: Hahn, O.: Die Diskontpolitik der Zentralnotenbank, Berlin 1992, S. 13.

[5] Vgl.: ebenda., S. 13.

[6] Vgl.: Deutsche Bundesbank: Die Geldpolitik der Bundesbank, Oktober 1995, S. 99.

[7] Vgl.: Deutsche Bundesbank: Die Geldpolitik der Bundesbank, Oktober 1995, S. 98.

[8] Vgl.: Issing, O.: Einführung in die Geldpolitik, 6. Aufl., München 1996, S. 81.

[9] Vgl.: Deutsche Bundesbank: Die Geldpolitik der Bundesbank, Oktober 1995, S. 100.

[10] Das Erfordernis von drei Unterschriften geht von den drei Personen aus: Bezogener (Trassat), Aussteller (Trassant) und Begünstigter (Remittent). Es wird dabei zunächst unterstellt, daß sich alle Personen wechselmäßig verpflichtet haben: nichtakzeptierte Abschnitte (Tratten) und Iden- tität von Aussteller und Begünstigtem (Wechsel an eigene Order) würden einen zusätzlichen (zweiten) Giranten verlangen. Vgl.: Hahn, O.: a.a.O., S. 49.

[11] Vgl.: Borchert, M.: Geld und Kredit, 3. Aufl., München 1994, S. 243.

[12] Ist der Ort, an dem sich eine Zweigstelle der Deutschen Bundesbank befindet.

[13] Vgl.: Dickertmann, D. u. Siedenberg, A.: Instrumentarium der Geldpolitik, 4. Aufl., Düsseldorf 1984, S. 83.

[14] Vgl.: Deutsche Bundesbank: Die Geldpolitik der Bundesbank, Oktober 1995, S. 101-102.

[15] Anhang: 1. Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 1948-1996.

[16] Vgl.: Jarchow, H.-J.: Theorie und Politik des Geldes, II. Geldpolitik, 7. Aufl., Göttingen 1995,

S. 145.

[17] Vgl.: Dickertmann, D. u. Siedenberg, A.: a.a.O., S. 83.

[18] Vgl.: Dickertmann, D. u. Siedenberg, A.: a.a.O., S. 83.

[19] Vgl.: ebenda., S. 83.

[20] qualitative Diskontpolitik, d.h. ausgehend von dem Ziel, daß mit der Diskontierung von Wechseln die Handelsgeschäfte von der Finanzierung her erleichtert werden sollen, werden nur Wechsel angekauft, denen ein Handelsgeschäft zugrunde liegt.

Vgl.: ebenda., S. 86.

[21] Vgl.: Schaal, P.: Geldtheorie und Geldpolitik, 3. Aufl., München 1992, S. 276.

[22] Drei Monate, d.h. es soll eine Investitionsfinanzierung ausgeschlossen werden. Damit also jede längerfristige Kreditierung vermieden werden muß, dürfen die Wechsel nur eine Restlaufzeit bis zu drei Monaten haben. Als Mindestlaufzeit sind sieben Tage vorgeschrieben.

Vgl.: Dickertmann, D. u. Siedenberg, A.: a.a.O., S. 86.

[23] Vgl.: Issing, O.: a.a.O., S. 81.

[24] Vgl.: Issing, O.: a.a.O., S. 81.

[25] Vgl.: Deutsche Bundesbank: Bankrechtliche Regelungen 3, April 1996, S. 7-8.

[26] Als Handelswechsel im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG kauft die Bundesbank solche Wechsel an, die aufgrund von Warenlieferungen oder von Dienstleistungen zwischen Unter-

nehmen und/oder wirtschaftlich Selbständigen begeben worden sind. Prolongationen zu Han- delswechseln können hereingenommen werden, soweit sie nicht auf Zahlungsschwierigkeiten der Wechselverpflichteten beruhen (Beschluß vom 03. März 1977). Vgl.: ebenda., S. 8.

[27] Die Bundesbank gewinnt über das Wechselgeschäft einen direkten Einblick in die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Unternehmen, da die Wechselverpflichteten, deren Wechsel bei der Bundesbank eingereicht werden, um die Einreichung ihrer Bilanzen gebeten werden. Damit erweitert die Bundesbank ihre Informationsbasis für kreditpolitische Entscheidungen.

Vgl.: Siedenberg, A. u. Dickertmann, A.: a.a.O., S. 86.

[28] Vgl.: Issing. O. u. Rudolph, B.: Der Rediskontkredit, Stuttgart 1988, S. 56-57.

[29] Vgl.: Issing. O. u. Rudolph, B.: a.a.O., S. 56-57.

[30] Wirkungen auf den Konsum können nur dann eintreten, wenn der Konsumentenkredit (z.B. bei Kfz-Käufen) einen volkswirtschaftlichen bedeutenden Umfang erlangt hat und zinsempfindlich reagiert. Vgl.: Siedenberg, A. u. Dickertmann, A.: a.a.O., S. 184.

[31] Konjunkturüberhitzung, d.h. in dieser Phase ist die Kapazitätsgrenze der nationalen Wirtschaft erreicht und das gesamtwirtschaftliche Wachstum stagniert. Auf dem Kreditmarkt werden die Mittel knapp, die Zinsen steigen. Damit beginnen die Wertpapierkurse zu sinken. Die Preis- steigerungen verstärken sich. Ebenso steigen Löhne und Gehälter verhältnismäßig schnell. In- folge der erhöhten Kosten nehmen die Unternehmensgewinne ab. Da die Kapazitätsgrenzen der Wirtschaft erreicht sind, führt die Überhitzung zum Konjunkturumschwung.

[32] Vgl.: Hahn, O.: a.a.O., S. 70.

[33] Die Kreditinstitute bilden die wichtigste Transformationsstelle der Geldpolitik. Sie werden von den Notenbankentscheidungen, wie z.B. Diskontsatzänderung, unmittelbar getroffen. Deshalb muß der Notenbank sehr daran gelegen sein, daß die Banken die geldpolitischen Signale richtig verstehen und transformieren. Der Erfolgsgrad der Geldpolitik hängt immer zugleich auch vom Verhalten der Banken ab, weil das Bankgeschäft in hohem Maße an die Zinsentwicklung gekop- pelt ist. Vgl.: Remsperger, H.: Geldmengen- und Zinssteuerung: Bankeninteressen und -ver- halten, In: Die Bank, 1/1983, S. 4-9.

[34] Vgl.: Jarchow, H.-J.: a.a.O., S.147-148.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die Diskontpolitik der Deutschen Bundesbank
Hochschule
Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven; Standort Emden  (FB Wirtschaft)
Veranstaltung
Geldtheorie und -politik
Note
2,0
Autor
Jahr
1996
Seiten
29
Katalognummer
V16103
ISBN (eBook)
9783638210447
ISBN (Buch)
9783656378969
Dateigröße
550 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Diskontpolitik, Deutschen, Bundesbank, Geldtheorie
Arbeit zitieren
Jörg Seibert (Autor:in), 1996, Die Diskontpolitik der Deutschen Bundesbank, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16103

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