Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach HGB und IFRS unter Berücksichtigung des Diskussionspapiers von IASB und FASB vom 19. März 2009


Masterarbeit, 2010

65 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

2 Begriff und Bedeutung des Leasings

3 Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht
3.1 Operate- und Finanzierungsleasing
3.2 Zurechnung des Leasinggegenstandes
3.2.1 Vollamortisationsverträge
3.2.2 Teilamortisationsverträge
3.3 Bewertung des Leasingverhältnisses
3.3.1 Bewertung bei Zurechnung zum Leasinggeber
3.3.2 Bewertung bei Zurechnung zum Leasingnehmer

4 Bilanzierung nach IFRS
4.1 Anwendungsbereich von IAS
4.2 Klassifikation des Leasingverhältnisses
4.2.1 Operate Leasing
4.2.2 Finanzierungsleasing
4.3 Bilanzansatz und Bewertung nach IFRS
4.3.1 Operate Leasing
4.3.1.1 Bilanzierung und Bewertung beim Leasingnehmer
4.3.1.2 Bilanzierung und Bewertung beim Leasinggeber
4.3.2 Finanzierungsleasing
4.3.2.1 Bilanzierung und Bewertung beim Leasingnehmer
4.3.2.2 Bilanzierung und Bewertung beim Leasinggeber

5 Bilanzierung nach den Regelungen des Diskussionspapiers
5.1 Anwendungsbereich des geplanten Leasingstandards
5.2 Right-of-Use Ansatz
5.2.1 Erstbewertung
5.2.1.1 Erstbewertung der Leasingverbindlichkeit
5.2.1.2 Erstbewertung des Nutzungsrechts
5.2.2 Folgebewertung
5.2.2.1 Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit
5.2.2.2 Folgebewertung des Nutzungsrechts
5.2.3 Bilanzierung komplexer Leasingverträge
5.2.3.1 Leasingdauerbezogene Optionen
5.2.3.2 Kaufoptionen
5.2.3.3 Behandlung von bedingten Leasingraten
5.2.3.4 Behandlung von Restwertgarantien
5.3 Kritische Würdigung

6 Vergleich der gegenwärtigen mit der geplanten Bilanzierung
6.1 Vergleich der Bilanzierung nach IAS 17 mit dem Diskussionspapier
6.2 Vergleich der HGB-Bilanzierung mit dem Diskussionspapier
6.2.1 Theoretischer Vergleich
6.2.2 Praktische Überleitung der HGB- in die künftige IFRS-Bilanz
6.2.2.1 Erlasskonformer Vollamortisationsvertrag
6.2.2.2 Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht

7 Konsequenzen der geplanten Änderungen
7.1 Konsequenzen für die Leasingbranche
7.2 Konsequenzen für die Bilanzadressaten
7.3 Konsequenzen für den Leasingnehmer
7.4 Sonstige Konsequenzen

8 Fazit und Ausblick

9 Literaturverzeichnis

10 Rechtsquellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zurechnung bei Vollamortisationsverträgen

Abbildung 2: Zurechnung von Mobilien bei Teilamortisationsverträgen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

Die internationale Leasingbilanzierung befindet sich derzeit im Wandel. IASB und FASB haben am 19. März 2009 ein im Rahmen eines Konvergenzprojektes erarbeitetes Diskussionspapier zu diesem Thema veröffentlicht, dessen Umset- zung in einen Standard für das 2. Quartal 2011 geplant ist.1 Der darin angestrebte Paradigmenwechsel wird sowohl für die Leasingbranche als auch für potenzielle Leasingnehmer nicht ohne Konsequenzen bleiben.2 Ziel dieser Arbeit ist es, so- wohl die aktuelle als auch die zukünftige Leasingbilanzierung darzustellen und mögliche Konsequenzen aus den geplanten Neuerungen aufzuzeigen.

Zunächst werden Begriff und Bedeutung des Leasings dargestellt. Die Darstellung der aktuellen Leasingbilanzierung erfolgt zunächst nach den nationalen, an- schließend nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften der IFRS. Neben den Voraussetzungen für einen Bilanzansatz wird dabei auf die Bewertung beim Leasinggeber und Leasingnehmer eingegangen. Anschließend werden die im Diskussionspapier geplanten Regelungen zur Leasingnehmerbilanzierung er- läutert und kritisch gewürdigt. Die Darstellung basiert dabei auf dem Diskussions- stand, wie er sich aus dem o.g. Diskussionspapier ergibt. Da dieses zur Leasing- geberbilanzierung lediglich vorläufige Überlegungen enthält,3 wird auf eine Dar- stellung der Leasinggeberbilanzierung - wie auch auf die Erläuterung von Sale- and Lease Back Transaktionen - verzichtet.

Die Leasingnehmerbilanzierung der aktuellen IFRS wird mit den im Diskussionspapier geplanten Regelungen verglichen. Außerdem werden die Regelungen des nationalen Handelsrechts denen des Diskussionspapiers gegenübergestellt. Anhand ausgewählter Beispiele wird dabei die für die Praxis relevante Überleitung der HGB-Bilanz in die künftige IFRS-Bilanz erläutert.

Anschließend werden mögliche Konsequenzen aus den geplanten Neuerungen, insbesondere für die Leasingbranche, die Bilanzadressaten und die Leasingnehmer diskutiert.

In einem Fazit werden die konzeptionellen Neuerungen nochmals zusammenge- fasst. Außerdem erfolgt ein Ausblick auf den weiteren Verlauf der Reform der Leasingbilanzierung - sowohl für Leasingnehmer als auch für Leasinggeber.

2 Begriff und Bedeutung des Leasings

Für den Begriff ÄLeasing“ existiert keine eindeutige Begriffsbestimmung. Häufig wird Leasing als Äzeitlich begrenzte Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen gegen ein periodisch wiederkeh- rendes Entgelt“ definiert.4 Neben reinen Miet- und Pachtverträgen umfasst Lea- sing auch solche Rechtsgeschäfte, die nach ihrem wirtschaftlichen Gesamtbild einen Kaufvertrag auf Raten darstellen, sowie alle denkbaren Zwischenformen.5 Das zivilrechtliche Eigentum am Leasinggegenstand verbleibt stets beim Leasing- geber, während sich für das wirtschaftliche Eigentum hingegen eine abweichende Zuordnung ergeben kann.6

Die Bedeutung des Leasings hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenom- men.7 Mittlerweile stellt die Leasingbranche mit einem jährlichen Investitionsvo- lumen von ca. 42 Milliarden Euro Deutschlands größten Investor dar. Die Lea- singquote in Deutschland beträgt derzeit ca. 20%, in den USA liegt sie sogar bei ca. 30%. Dabei werden über die Hälfte der nicht aus Eigenmitteln finanzierten Ausrüstungsinvestitionen über Leasing finanziert, womit dieser Finanzierungs- form eine größere Bedeutung als dem traditionellen Bankkredit zukommt. Ob- gleich die Wirtschaftskrise im Jahr 2009 nicht spurlos an der Leasingbranche vor- beigegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Marktpotential des Leasings in Deutschland noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.

3 Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht

3.1 Operate- und Finanzierungsleasing

Ist ein Leasingvertrag jederzeit kündbar und liegen Reparatur- und ähnliche Ver- pflichtungen beim Leasinggeber, so weist die Vereinbarung Mietcharakter auf, weshalb von Operate Leasing gesprochen wird.8 Finanzierungsleasing liegt hin- gegen vor, wenn das Geschäft wirtschaftlich eher ein Finanzierungsgeschäft, d.h. einen Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt darstellt, bei dem die Überlassung des Leasingobjekts für eine bestimmte unkündbare Grundmietzeit erfolgt.9 Beachtet werden muss, dass die Begriffe Operate- und Finanzierungsleasing im deutschen und internationalen Sprachgebrauch teilweise mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet werden, was mitunter zu Missverständnissen führt.10

3.2 Zurechnung des Leasinggegenstandes

Für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen fehlte bis zur Einführung des BilMoG eine explizite gesetzliche Regelung.11 Durch die Neufassung des § 246 Abs. 1 S. 2 HGB, der nach Auffassung des Gesetzgebers inhaltlich § 39 AO entspricht, wurde der Grundsatz der Zurechnung eines Vermögensgegenstandes zum wirtschaftlichen Eigentümer zu einem kodifizierten GoB, wodurch sich ge- genüber der Rechtslage vor dem BilMoG allerdings keine Unterschiede ergeben. Als wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige anzusehen, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand in einer Art und Weise ausübt, dass er den rechtlichen Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung auf den Vermögensgegenstand ausschließen kann.12 Da das Handelsrecht keine expliziten Vorschriften darüber beinhaltet, wann eine Vertragspartei das wirt- schaftliche Eigentum an einem Vermögensgegenstand innehat, folgt man für die Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer den ertragsteuerlichen Normierun- gen - insbesondere den steuerlichen Leasingerlassen - die praktikable Lösungen hierzu enthalten13 und auf dem Grundsatzurteil des BFH vom 26. Januar 197014 beruhen.

Als Operate Leasing zu klassifizierende Verträge werden in den Leasingerlassen nicht behandelt, da sie aufgrund ihres mietähnlichen Charakters Äbilanzmäßig und steuerlich keine Probleme“ aufwerfen,15 und wie Mietverhältnisse entsprechend den Regelungen über schwebende Geschäfte beim Leasinggeber bilanziert wer- den.16

Finanzierungsleasing lässt sich hingegen in Voll- und Teilamortisationsverträge unterteilen.17 Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt anhand der steuerlichen Leasingerlasse und soll im Folgenden näher erläutert werden.

3.2.1 Vollamortisationsverträge

Die wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Leasinggeber bzw. Leasingnehmer ergibt sich bei Vollamortisationsverträgen aus den Regelungen der Steuererlasse des BMF vom 19. April 197118 für bewegliche sowie des BMWF vom 21. März 197219 für unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Beim Vollamortisations-Leasing decken die vom Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie alle Neben- und Finanzierungskosten des Leasinggebers bereits während der unkündbaren Grundmietzeit vollständig ab,20 wobei der Begriff ÄFinanzierungsleasing“ in den genannten Steuererlassen i.S.v. ÄVollamortisations-Leasing“ gebraucht wird.21

Die in den Steuererlassen enthaltenen Regelungen für die Zurechnung von Lea- singgegenständen bei Vollamortisationsverträgen werden in folgender Grafik ver- anschaulicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zurechnung bei Vollamortisationsverträgen (Quelle: Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 193)

Beim Leasingvertrag ohne Kauf- oder Mietverlängerungsoption wird der Lea- singgeber im Falle einer Grundmietzeit von über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vom Leasingnehmer für einen erheblichen Anteil der Nutzungs- dauer von der Einwirkung auf den Gegenstand ausgeschlossen, weshalb das wirt- schaftliche Eigentum beim Leasingnehmer liegt.22 Bei einer Grundmietzeit von unter 40% wird hingegen von einem verdeckten Ratenkauf ausgegangen, da die Amortisation der Kosten des Leasinggebers bereits während dieser kurzen Zeit- spanne erfolgt.

Enthält der Leasingvertrag eine Kauf- oder Mietverlängerungsoption nach Ablauf der Grundmietzeit und kann die Ausübung des Optionsrechts durch den Leasingnehmer als wahrscheinlich angesehen werden, so liegt das wirtschaftliche Eigentum ebenfalls beim Leasingnehmer.23 Dies ist der Fall, wenn der Kaufpreis bei Ausübung der Option niedriger als der Restbuchwert bzw. die Anschlussmiete geringer als der Werteverzehr nach linearer AfA ist.

Spezialleasingverträge, die speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten sind und somit nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können, sind grundsätzlich beim Leasingnehmer zu bilanzieren.24

Die beiden Leasingerlasse für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter folgen für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums den gleichen Grund- sätzen, wobei für Immobilien einige Besonderheiten zu beachten sind.25 So ist z.B. im Falle einer Mietverlängerungsoption eine Zurechnung zum Leasinggeber für den Fall geboten, dass die Anschlussmiete mehr als 75% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt.26 Weiter sind für die Prüfung der Zurechnung von Ge- bäuden die Nutzungsdauern aus § 7 Abs. 4 und 5 EStG heranzuziehen.

3.2.2 Teilamortisationsverträge

Teilamortisations-Leasing liegt vor, wenn die während der unkündbaren Grund- mietzeit vom Leasingnehmer zu leistenden Leasingraten nicht ausreichen, um die

Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasinggebers sowie seine Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten vollständig zu decken.27 Die vollständige Amortisation der Kosten erfolgt erst durch den Verkauf des Leasinggegenstandes bei Vertragsende.28

Die Behandlung solcher Verträge richtet sich für Mobilien nach dem Steuererlass des BMF vom 22. Dezember 197529 bzw. für Immobilien nach dem Steuererlass des BMF vom 23. Dezember 199130.

Der für Mobilien-Leasing bei Teilamortisationsverträgen geltende Erlass regelt konkret drei Vertragsausprägungen,31 die in folgender Grafik dargestellt sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Zurechnung von Mobilien bei Teilamortisationsverträgen (Quelle: in Anlehnung an Eidel/Strickmann (2007): S. 90)

Die Zurechnung des Leasinggegenstandes erfolgt nach dem Grundsatz, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber liegt, sofern er beträchtlich an einer Wertsteigerung beteiligt ist, das Wertminderungsrisiko hingegen vom Leasingnehmer getragen wird.32

So hat der Leasinggeber beispielsweise beim Vertragsmodell mit Andienungs- recht das Recht, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu einem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis an den Leasingnehmer zu verkaufen.33 Der Leasingnehmer besitzt seinerseits jedoch kein Recht zum Kauf. Im Falle einer

Wertsteigerung des Leasingobjektes wird der Leasinggeber den Gegenstand re- gelmäßig zum Marktpreis verkaufen, während er im Falle einer Wertminderung hingegen von seinem Andienungsrecht Gebrauch machen wird. Der Leasingneh- mer trägt somit das Wertminderungsrisiko, während der Leasinggeber von einer Wertsteigerung profitiert und somit als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.

Die Regelungen des für unbewegliche Wirtschaftsgüter bei Teilamortisationsver- trägen geltenden Leasingerlasses folgen weitgehend den Grundsätzen über die Behandlung von Vollamortisationsverträgen, wobei jedoch einige Besonderheiten zu beachten sind.34

Da die Kosten des Leasinggebers innerhalb der Grundmietzeit nicht vollständig amortisiert werden und somit die Vermutung eines verdeckten Ratenkaufs hier nicht greift, findet sich die oben dargestellte 40%-Grenze im Leasingerlass nicht wieder.35 Weiter enthält der Leasingerlass die Besonderheit, dass eine Zurechnung des Leasingobjektes stets zum Leasingnehmer erfolgt, sofern dieser besondere Verpflichtungen, wie z.B. die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leasingob- jekts, übernimmt.36 Auf die einzelnen Verpflichtungen soll aus Platzgründen nicht weiter eingegangen werden, wichtig erscheint v.a., dass Aussagen zur Risikover- teilung getroffen wurden, wodurch der zuvor in der Praxis häufigen, einseitigen Abwälzung von Risiken auf den Leasingnehmer Grenzen gesetzt wurden.37

3.3 Bewertung des Leasingverhältnisses

3.3.1 Bewertung bei Zurechnung zum Leasinggeber

Aus Sicht des Leasingnehmers stellt sich das Leasingverhältnis als schwebendes Geschäft dar, weshalb bei ihm kein Bilanzansatz erfolgt.38 Die Leasingraten werden erfolgswirksam über die GuV verbucht.

Der Leasinggegenstand wird vom Leasinggeber gem. § 253 Abs. 1 HGB zu An- schaffungs- und Herstellungskosten aktiviert, wobei Nebenkosten nur dann einzu- beziehen sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gegenstan- des und nicht mit der Vermietung stehen.39 Der Leasinggegenstand wird anschließend planmäßig über die Nutzungsdauer bzw. außerplanmäßig abgeschrie- ben. Der Ausweis des Leasinggegenstandes erfolgt im Anlage- bzw. Umlaufver- mögen, je nachdem, ob er dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen oder nicht, wobei regelmäßig eine Zuordnung zum Anlagevermögen erfol- gen wird.40 Die Leasingraten werden vom Leasinggeber erfolgswirksam über die GuV vereinnahmt.41 Aufgrund des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen nicht realisierte Gewinne nicht berücksichtigt werden, weshalb die Verein- nahmung der Leasingraten in den jeweiligen Perioden erfolgt.42

Im Anhang haben Leasingnehmer bzw. Leasinggeber die Bewertung des Leasing- gegenstandes zu erläutern und Angaben zur Art der Verrechnung von Aufwand bzw. Ertrag zu machen.43 Der Leasingnehmer hat außerdem den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind (z.B. aus Leasingverpflichtungen) gem. § 285 Nr. 3a HGB im Anhang anzugeben, so- fern keine Befreiung nach § 288 Abs. 1 HGB in Betracht kommt. Ist mit der Aus- übung von Optionen des Leasingnehmers bzw. Rechten des Leasinggebers nach Ablauf der Grundmietzeit zu rechnen, so sind diese ebenfalls im Anhang anzuge- ben. Angaben im Konzernanhang richten sich nach den §§ 313, 314 HGB, insb. §§ 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a HGB.

3.3.2 Bewertung bei Zurechnung zum Leasingnehmer

Erfolgt eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Leasingnehmer, so aktiviert er den Leasinggegenstand mit seinen Anschaffungs- und Herstellungs- kosten und weist ihn im Anlagevermögen aus.44 Da ein Anschaffungspreis im traditionellen Sinn bei Leasinggeschäften nicht vorliegt, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasinggebers heranzuziehen, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt wurden.45 Der Ansatz erfolgt somit mit dem Barwert der künftigen Leasingzahlungen zuzüglich eventuell anfallender Anschaf- fungsnebenkosten, die notwendig sind, um den Gegenstand in einen betriebs- bereiten Zustand zu versetzen.46

Korrespondierend zum aktivierten Leasinggegenstand hat der Leasingnehmer eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber in Höhe der aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Ausnahme spezifischer Anschaffungsnebenkosten zu passivieren.47

In den Folgeperioden ist der Leasinggegenstand (sofern es sich um einen abnutz- baren Vermögensgegenstand handelt) über die betriebsgewöhnliche Nutzungs- dauer abzuschreiben.48 Die an den Leasinggeber zu zahlenden Leasingraten sind in einen Tilgungs-, Zins- und Kostenanteil aufzuteilen.49 Der Tilgungsanteil min- dert erfolgsneutral die Verbindlichkeit, Zins- und Kostenanteil (wie auch die AfA) werden hingegen erfolgswirksam über die GuV verbucht.50 Die Leasingerlasse schreiben keine bestimmte Methode zur Aufteilung der Leasingraten vor, es ist dabei jedoch so zu verfahren, dass sich der Zinsanteil aufgrund der laufenden Til- gung kontinuierlich verringert.51 Diese Aufspaltung der Leasingraten in Zins und Tilgung kann exakt mithilfe der Barwertvergleichsmethode bzw. näherungsweise mithilfe der Zinsstaffelmethode vorgenommen werden.52

Bei Anwendung der Barwertvergleichsmethode wird der Barwert der künftigen Leasingraten jedes Jahr berechnet, wobei der Barwert des ersten Jahres dem Wertansatz der Verbindlichkeit entspricht.53 Mithilfe des internen Zinsfußes des Leasingverhältnisses kann der Barwert der Folgejahre berechnet werden. Die Veränderung des Barwertes der Verbindlichkeit gibt den Tilgungsanteil, die Differenz zwischen Leasingrate und Tilgungsanteil den Zinsanteil an.

Bei Anwendung der Zinsstaffelmethode wird der gesamte Zinsanteil der Leasingraten so verteilt, dass sich der Anteil in jeder Periode um einen konstanten Betrag verringert.54

Der Leasinggeber weist den Leasinggegenstand nicht in seiner Bilanz aus, da das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer übergegangen ist.55 Aus Sicht des Leasinggebers stellt sich das Leasinggeschäft als An- und Verkauf des Lea- singobjektes, bei i.d.R. gleichzeitiger Abwicklung von Beschaffungs- und Ab-

4 Bilanzierung nach IFRS 10

satzgeschäft, dar. Der Leasinggeber bucht deshalb Umsatzerlöse in der GuV so- wie eine Forderung in Höhe des Barwerts der Netto-Leasingraten. Der Ausweis der Forderung sowie der Umsatzerlöse erfolgt zum Barwert, da die in den Lea- singraten enthaltenen Zinszahlungen erst über die Vertragslaufzeit fällig werden.56 Die Forderung des Leasinggebers entspricht somit grundsätzlich der vom Lea- singnehmer passivierten Verbindlichkeit.57 Für die Verbuchung der Leasingraten wird spiegelbildlich zur Vorgehensweise beim Leasingnehmer verfahren.

4 Bilanzierung nach IFRS

4.1 Anwendungsbereich von IAS 17

Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS richtet sich nach IAS 17.58 Ausgenommen sind gem. IAS 17.2 lediglich Leasingverhältnisse, die in anderen Standards geregelt werden, wie z.B. Lizenzvereinbarungen über immaterielle Werte, Leasingvereinbarungen über regenerative Ressourcen oder als Finanzin- vestitionen gehaltene Immobilien. Die Beurteilung, ob ein Leasingverhältnis vor- liegt, richtet sich nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarung, wobei IFRIC 4 den Anwendungsbereich von IAS 17 auf verdeckte Leasingverhältnisse ausweitet.59 SIC 27 regelt Beziehungen, die von den Parteien zwar als Leasing bezeichnet werden, die wirtschaftlich jedoch nicht die Substanz eines Leasingver- hältnisses aufweisen. Anreizvereinbarungen werden in SIC 15 thematisiert.

4.2 Klassifikation des Leasingverhältnisses

Auch nach den IFRS ist für die Zuordnung des Leasingobjektes zu Leasinggeber bzw. Leasingnehmer das wirtschaftliche Eigentum entscheidend, wobei IAS 17.7 auf die Verteilung der mit dem Eigentum am Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken abstellt.60 IAS 17 unterscheidet dabei zwischen Operate- und Finan- zierungsleasing, wobei die Klassifizierung zu Beginn des Leasingverhältnisses erfolgt.61

4.2.1 Operate Leasing

Beim Operate Leasing liegen Chancen und Risiken im Wesentlichen beim Lea- singgeber, weshalb dieser als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.62 Operate Leasing wird in IAS 17.8 negativ abgegrenzt und liegt stets dann vor, wenn ein Leasingverhältnis nicht als Finanzierungsleasing klassifiziert wird. Chancen erge- ben sich durch Gewinnmöglichkeiten, die sich z.B. durch den Einsatz des Lea- singobjekts im Geschäftsbetrieb, dessen Wertsteigerung oder durch die Realisati- on eines Restwertes ergeben. Risiken hingegen stellen auf Verlustmöglichkeiten, wie z.B. durch technische Überholung sowie Renditeabweichungen aufgrund der Änderung von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab (IAS 17.7).

Aufgrund des Mietcharakters der Leasingvereinbarung erfolgt beim Leasingnehmer keine bilanzielle Abbildung des Leasinggegenstandes sowie der Verbindlichkeit zur Zahlung der Leasingraten, weshalb regelmäßig versucht wird, Chancen und Risiken nur so weit auf den Leasingnehmer zu übertragen, dass eine Klassifizierung als Operate Leasing erfolgt.63 Auf diese Weise können negative Auswirkungen auf die Bonitätsbeurteilung, z.B. durch Ratingagenturen, vermieden werden, da der Verschuldungsgrad unberührt bleibt.64

4.2.2 Finanzierungsleasing

Eine Klassifizierung des Leasingverhältnisses als Finanzierungsleasing erfolgt nach IAS 17.8, wenn Chancen und Risiken im Wesentlichen auf den Leasingnehmer übertragen werden. Das wirtschaftliche Eigentum geht dabei auf den Leasingnehmer über, da das Leasingverhältnis wirtschaftlich den Charakter eines Ratenkaufs unter Eigentumsvorbehalt hat.65

Ob es sich bei einer Leasingvereinbarung um Operate- oder Finanzierungsleasing handelt, hängt gem. IAS 17.12 nicht von der formalen Ausgestaltung, sondern vom wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung ab (substance over form).66 IAS 17.10 und 17.11 enthalten einen Katalog von Kriterien, die einzeln oder in Kombination miteinander regelmäßig zu einer Klassifizierung als Finanzierungs- leasing führen, wobei der Katalog lediglich Anhaltspunkte zur Beurteilung des wirtschaftlichen Gesamtbildes liefert und die Aufzählung der Kriterien nicht als abschließend anzusehen ist.67 In der Praxis führt jedoch bereits das Vorliegen ei- nes der Kriterien des IAS 17.10 zu Finanzierungsleasing, es sei denn, die anderen Indikatoren des IAS 17.10 und 17.11 weisen eindeutig in die andere Richtung.68 Die in IAS 17.10 und 17.11 enthaltenen Kriterien enthalten dabei teilweise erheb- liche Ermessensspielräume sowie auslegungsbedürftige Begriffe anstelle von ein- deutig quantifizierten Angaben, was eine exakte Grenzziehung erschwert.69 Nach IAS 17.10 sind für die Klassifizierung des Leasingverhältnisses folgende Kriterien zu überprüfen: Eigentumsübergang (IAS 17.10a) Geht nach Ablauf der Leasingvereinbarung das rechtliche Eigentum am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer über, so liegen Chancen und Risiken beim Leasingnehmer.70 Günstige Kaufoption (IAS 17.10b)

Sofern der Leasingnehmer eine Kaufoption besitzt, die ihn berechtigt, den Lea- singgegenstand zu einem deutlich niedrigeren als dem im Optionsausübungszeit- punkt beizulegenden Zeitwert zu erwerben, stellt dies ein Indiz für Finanzierungs- leasing dar.71 IAS 17 gibt keine Anhaltspunkte dafür, wann eine Kaufoption zum deutlich günstigeren Kauf berechtigt, in der Literatur wird jedoch davon ausge- gangen, dass der Kaufpreis aufgrund der Option den beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts im Ausübungszeitpunkt lediglich unterschreiten muss, sodass die Ausübung der Option durch den Leasingnehmer bereits bei Vertragsabschluss als hinreichend sicher angesehen werden kann.72

Laufzeit (IAS 17.10c)

Es handelt sich ebenfalls um Finanzierungsleasing, wenn die Laufzeit des Lea- singverhältnisses den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands umfasst, wobei das IASB bewusst auf eine exakte Quantifizierung verzichtet hat, um so eine starre Regelanwendung zu verhindern.73 Zur Auslegung wird in der Praxis deshalb häufig unter Berücksichtigung von IAS 8.10-12 i.V.m. SFAS 13.7c die US-GAAP-Regelung herangezogen, sodass eine Laufzeit von mindestens 75% der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu Finan- zierungsleasing führt.74

Barwert der Mindestleasingzahlungen (IAS 17.10d)

Ein weiteres Indiz für Finanzierungsleasing liegt vor, wenn zu Beginn des Lea- singverhältnisses der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjektes entspricht.75. Während in der Ver- gangenheit häufig davon ausgegangen wurde, dass dies erst bei nahe 100% erfüllt sei, greift die Praxis nun auch hier gem. IAS 8.10-12 auf die entsprechende US- GAAP-Regelung zurück, sodass die Schwelle bereits bei 90% erreicht ist (SFAS 13.7d).76 Eine exakte Grenzziehung erscheint hierbei allerdings willkür- lich, da sich das IASB bewusst gegen eine Quantifizierung entschieden hat.77

Die Mindestleasingzahlungen sind gem. IAS 17.4 als die Zahlungen definiert, die der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leisten hat. Der Ausübungspreis einer für den Leasingnehmer günstigen Kaufoption, deren Ausübung bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses als hinreichend sicher ange- sehen werden kann, ist gem. IAS 17.4 ebenfalls in die Mindestleasingzahlungen einzubeziehen. Bedingte Leasingzahlungen hingegen, die von ungewissen Ereig- nissen abhängen, sowie ein nicht garantierter Restwert werden nicht in die Min- destleasingzahlungen einbezogen.78 Zur Diskontierung der Mindestleasingzahlun- gen wird gem. IAS 17.20 der interne Zinsfuß des Leasingverhältnisses bzw. - sofern dieser nicht zu ermitteln ist - der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasing- nehmers herangezogen.

Spezialleasing (IAS 17.10e)

Da der Leasinggegenstand im Falle des Spezialleasings ausschließlich vom Lea- singnehmer wirtschaftlich genutzt werden kann, ist es aus Sicht des Leasinggebers erforderlich, dass sich der Vermögenswert über die Dauer der Leasingvereinba- rung voll amortisiert, weshalb Chancen und Risiken beim Leasingnehmer liegen.79

[...]


1 Vgl. IASB (2010a)

2 Vgl. Nemet/Hülsen/Adolph (2009): S. 198.

3 Vgl. DP 10.1; Findeisen/Sabel (2009): S. 1893; Claßen/Schulz (2009): S. 316.

4 Vgl. Leippe (2002): S. 5.

5 Vgl. Förschle/Kroner (2006): § 246, Rdn 37.

6 Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 87.

7 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Bundesverband deutscher Leasingunternehmen (2010).

8 Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 87f.; Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 82.

9 Vgl. Förschle/Kroner (2006): § 246, Rdn. 39; Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 82; Ballwieser (2008): § 246, Rdn. 46.

10 Vgl. Kroll (2008): S. 19.

11 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Claßen/Schulz (2009): 313f.

12 Vgl. Förschle/Kroner (2006): § 246, Rdn. 6.

13 Vgl. Ballwieser (2008): § 246, Rdn. 49; Merkt (2010): § 246, Rdn. 37.

14 BFH v. 26.01.1970, S. 264.

15 Vgl. Leippe (2002): S. 100; BFH v. 26.01.1970, S. 267.

16 Vgl. Ballwieser (2008): § 246, Rdn. 45.

17 Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 88.

18 BMF v. 19.04.1971, S. 264ff.

19 BMWF v. 21.03.1972, S. 188f.

20 Vgl. Weiss (2006): S. 41.

21 Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 264; BMWF v. 21.03.1972, S. 188.

22 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Leippe (2002): S. 102f.; Eidel/Strickmann (2007): S. 88.

23 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Leippe (2002): S. 103; Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 193; Eidel/Strickmann (2007): S. 89.

24 Vgl. Weiss (2006): S. 42f.

25 Vgl. Leippe (2002): S. 105.

26 Vgl. hierzu und zu Folgendem: BMWF 21.03.1972, S. 189.

27 Vgl. BMF v. 22.12.1975, S. 173.

28 Vgl. Weiss (2006): S. 44f.

29 BMF v. 22.12.1975, S. 172.

30 BMF v. 23.12.1991, S. 13.

31 Vgl. Kroll (2008): S. 26f.

32 Vgl. Leippe (2002): S. 107.

33 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Weiss (2006): S. 45f.; Leippe (2002): S. 107; BMF v. 22.12.1975, S. 173.

34 Vgl. Leippe (2002): S. 109.

35 Vgl. Kroll (2008): S. 29; Leippe (2002): S. 109.

36 Vgl. BMF v. 23.12.1991, S. 14f.

37 Vgl. Kroll (2008): S. 29.

38 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 196.

39 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Leippe (2002): S. 116; Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 196.

40 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 196.

41 Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 91.

42 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 196.

43 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Leippe (2002): S. 118; Ellrott (2006): § 285, Rdn. 21ff.

44 Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 265; BMWF v. 21.03.1972, S. 189; Hoyos/Huber (2006): § 247, Rdn. 355; Winnefeld (2006): D, Rdn. 275.

45 Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 265; BMWF v. 21.03.1972, S. 189; Winnefeld (2006): D, Rdn. 275.

46 Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 90; Baetge/Kirsch/Thiele (2009): S. 644.

47 Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 265; BMWF v. 21.03.1972, S. 189; Eidel/Strickmann (2007): S. 91.

48 Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 265; Eidel/Strickmann (2007): S. 90.

49 Vgl. BMF v. 19.04.1971, S. 265; BMWF v. 21.03.1972, S. 189.

50 Vgl. Weiss (2006): S. 48; Winnefeld (2006): D, Rdn. 275.

51 Vgl. Leippe (2002): S. 113f.; BMF v. 19.04.1971, S. 265; BMWF v. 21.03.1972, S. 189.

52 Vgl. BMF v. 13.12.1973, S. 2485.

53 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Leippe (2002): S. 114, Eidel/Strickmann (2007): S. 92.

54 Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 93.

55 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 195f.

56 Vgl. Weiss (2006): S. 49.

57 Vgl. hierzu und zu Folgendem: BMF v. 19.04.1971, S. 266; BMWF v. 21.03.1972, S. 189.

58 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 618.

59 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 1.

60 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 196.

61 Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 18.

62 Vgl. hierzu und zu Folgendem: Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 619.

63 Vgl. Eidel/Strickmann (2007): S. 91.

64 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 617; Starck/Scherer (2008): S. 189.

65 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 619.

66 Vgl. Doll (2004): § 17, Rdn. 11.

67 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 619f.;

68 Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 21; Kümpel/Becker (2006): S. 18ff.

69 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 619f.; Reuter (2004): S. 617.

70 Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 20.

71 Vgl. Weiss (2006): S. 58.

72 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 197; Förschle/Kroner (2006): § 246, Rdn. 218; Winnefeld (2006): D, Rdn. 329.

73 Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 31.

74 Vgl. Weiss (2006): S. 58f.; Förschle/Kroner (2006): § 246, Rdn. 219.

75 Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 20.

76 Vgl. Förschle/Kroner (2006): § 246, Rdn. 219; Weiss (2006): S. 59f.

77 Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 40.

78 Vgl. Doll (2004): § 17, Rdn. 16; Lüdenbach/Freiberg (2008): § 15, Rdn. 43.

79 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008): S. 621.

Ende der Leseprobe aus 65 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach HGB und IFRS unter Berücksichtigung des Diskussionspapiers von IASB und FASB vom 19. März 2009
Hochschule
Hochschule Pforzheim
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
65
Katalognummer
V160386
ISBN (eBook)
9783640742370
ISBN (Buch)
9783640742707
Dateigröße
786 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Leasing, Diskussionspapier, Bilanzierung, Leasingbilanzierung, Leasingnehmer, IFRS, IAS 17, Leasingerlasse
Arbeit zitieren
Daniel Wischemann (Autor:in), 2010, Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach HGB und IFRS unter Berücksichtigung des Diskussionspapiers von IASB und FASB vom 19. März 2009, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160386

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