Ursprünge und Perspektiven des Beamtentums


Hausarbeit, 2003

20 Seiten, Note: 12 Punkte = gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Ursprünge des Berufsbeamtentums
1.1 Das Berufsbeamtentum im Absolutismus
1.2 Das Berufsbeamtentum in der konstitutionellen Monarchie
1.3 Das Berufsbeamtentum in der Weimarer Republik
1.4 Das Berufsbeamtentum im Nationalsozialismus
1.5 Das Berufsbeamtentums nach dem Zweiten Weltkrieg
1.6 Das Berufsbeamtentum in der Bundesrepublik

2. Perspektiven des Berufsbeamtentums
2.1 Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
2.2 Aspekte der Modernisierung des Berufsbeamtentums
2.3 Umsetzung der Modernisierung des Berufsbeamtentums

Reflexion

Literaturhinweise

Selbständigkeitserklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Beamten sind Teil unserer Gesellschaft. Sie unterstehen oft negativer Kritik und müssen sich vor Gegnern des Berufsbeamtentums rechtfertigen.

Doch trotz aller Kritik hat das deutsche Beamtentum schon viele Regierungswechsel und Krisen überstanden. Durch Flexibilität und Anpassungsfähigkeit konnte es in seinen Grundzügen bis in die heutige Zeit bestehen.

Doch hat das Berufsbeamtentum mit seinen „hergebrachten Grundsätzen“[1] auch in Zukunft eine Chance sich durchzusetzen? Und wozu braucht man überhaupt Beamte?

Auf diese und andere Fragen werde ich in meiner Hausarbeit näher eingehen.

Zuerst möchte ich einen Überblick über die Ursprünge des Berufsbeamtentums mit seiner Entwicklung vom Absolutismus bis zur heutigen Zeit gegeben.

Anschließend gehe ich näher auf die Perspektiven der Beamten und die daraus folgende notwendige Modernisierung des Berufsbeamtentums ein.

1. Die Ursprünge des Berufsbeamtentums

Die Ursprünge des Beamtentums reichen bis weit in die Vergangenheit hinein.

Schon 2400 v.C. gab es im Alten Ägypten ein Heer von Beamten. Sie waren in der Verwaltung als Schreiber tätig und unterlagen einer strengen Hierarchie. Der Verhaltenskodex der Beamten war durch zahlreiche Lebenslehren festgelegt.

Die „heutige(n) Beamten sind dem Staat und dem Gesetz verpflichtet“[2]. Dieser Grundsatz des Beamtentums wurde in Europa erst im 18 Jahrhundert eingeführt.

1.1 Das Berufsbeamtentum im Absolutismus

Die Einführung des Beamtentums in die Ständegesellschaft des Mittelalters war wie eine kleine Revolution. Die Beamten mussten sich gegen den Adel durchsetzen, der damals das Land regierte.

„Als Vater des deutschen Berufsbeamtentums wird Friedrich Wilhelm I. von Preußen, der Soldatenkönig (1713-1740) angesehen.“[3] Er verwendete ausgediente Soldaten als Beamte weiter. Die Beamten wurden durch einseitigen Hoheitsakt in das Beamtenverhältnis berufen. Ihre Aufgabe war es, ihrem König mit voller Hingabe zu dienen.

Friedrich Wilhelm I. führte Rangordnungen und Prüfungen ein. Die Beamten mussten drei Ideale vorweisen:

1. Pflichtbewusstsein
2. Sachkenntnis
3. Unbestechlichkeit

So wurde ein eigenes „Beamtenethos“ entwickelt.

Da Friedrich Wilhelm I. qualifizierte Bürgerliche für das Beamtentum bevorzugte und somit die staatliche Stellung des Bürgertums aufstieg, sahen die Adligen das Beamtentum bald als eine Gefahr für ihre Stellung als absolute Herrscher.[4]

Aus diesem Grunde erweiterte Friedrich II. von Preußen, der auch „Friedrich, der Große“ genannt wird, das Beamtentum, indem er das „Allgemeine Preußische Landrecht“ schrieb. Dieses trat 1794 in Kraft.

Im Allgemeinen Preußischen Landrecht wurde sodann geregelt, dass die Ehrenstellen im Staat dem Adel vorzugsweise zustehen. Eine der wichtigsten Regelungen war jedoch, dass der Beamte nicht mehr Diener des Königs, sondern Diener des Staates war.

Die wichtigsten Grundsätze des Allgemeinen Preußischen Landrechts waren, dass der Staatsdienst als Lebensberuf galt und öffentlich-rechtlich begründet wurde. Es durften keine einseitigen willkürlichen Entlassungen durch den Staat mehr durchgeführt werden. Zudem wurden ein differenziertes Disziplinarrecht und Qualifikationsexamina eingeführt.

Im Jahre 1805 erließ Bayern das erste selbständige Beamtengesetz, die Hauptlandespragmatika. Dieses Gesetz brachte ebenso wie das Allgemeine Preußische Landrecht einen Schutz für die Beamten vor willkürlichen Entlassung.

1.2 Das Berufsbeamtentum in der konstitutionellen Monarchie

Im 19. Jahrhundert wurde das Beamtentum durch den Erlass weiterer Gesetze in den einzelnen deutschen Staaten noch mehr gefestigt. Hierbei wurde eine Trennung zwischen richterlichen Beamten und Verwaltungsbeamten durchgeführt.

Im Jahre 1873 wurde das Reichsbeamtengesetz erlassen, dass mit Änderungen bis 1937 galt. Dieses Gesetz regelte die Rechtsverhältnisse der unmittelbaren Reichsbeamten. Hier wurde z.B. auch das Beamtentum für die Post geregelt.

Das Beamtentum hatte zu dieser Zeit eine staatstragende Funktion. Es stand für die Einheit des Kaiserreichs.

Für die Berufung in den Beamtenstand wurde neben der fachlichen Qualifikation eine konservative Grundhaltung gefordert. Die Beamten waren verpflichtet, die Regierungspolitik zu unterstützen. Ihnen wurde gestattet, aktiv an Wahlen teilnehmen. Sie durften jedoch keine staatsfeindliche Meinung abgeben. Den Beamten wurde untersagt, sich der Sozialdemokratie zu verschreiben, da diese als reichsfeindlich galt.

1.3 Das Berufsbeamtentum in der Weimarer Republik

In der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 wurden einheitliche Grundsätze für das Recht der Beamten festgelegt. Diese Grundsätze nannte man „Beamtenreichsrecht“. Sie galten einheitlich für Reich und Länder und waren in den Artikeln 128 – 131 der Weimarer Verfassung niedergelegt. Hervorgehoben wurden die folgenden Grundsätze:

- Anstellung auf Lebenszeit
- Versorgungsregelung durch Gesetz[5]
- Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter bestimmten gesetzlichern Voraussetzungen
- Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte
- Unparteilichkeit der Beamten
- Freiheit der politischen Gesinnung
- Vereinigungsfreiheit
- Grundsatz der Staatshaftung bei Amtspflichtverletzung

[...]


[1] Vgl. Kapitel 2.1.

[2] http://www.judithmathes.de/history/beamte.html.

[3] Wagner, Fritjof: „Beamtenrecht“, S.9.

[4] Vgl. Scheerbarth/ Höffken/ Bauschke/ Schmidt: „Beamtenrecht“, S.40

[5] Vgl. Kapitel 2.1, Nr.3.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Ursprünge und Perspektiven des Beamtentums
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung  (Knappschaft)
Note
12 Punkte = gut
Autor
Jahr
2003
Seiten
20
Katalognummer
V15992
ISBN (eBook)
9783638209540
Dateigröße
502 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine Kopie der Bewertung der Hausarbeit kann auf Wunsch zugesandt werden
Schlagworte
Ursprünge, Perspektiven, Beamtentums
Arbeit zitieren
Verena Hollenborg (Autor:in), 2003, Ursprünge und Perspektiven des Beamtentums, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15992

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