Soziale Sicherung der Niederlande


Hausarbeit, 2002

31 Seiten, Note: 12 Punkte = gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Allgemeine Versicherungen
(Volksversicherungen)
1.1 Allgemeines Altersversicherungsgesetz (AOW)
1.2 Allgemeines Hinterbliebenengesetz (ANW)
1.2.1 Hinterbliebenrente
1.2.2 Halbwaisenrente
1.2.3 Waisenrente
1.3 Allgemeines Kindergeldgesetz (AKW)
1.4 Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten
(AWBZ)

2. Versicherungen aufgrund einer Beschäftigung
(Arbeitnehmerversicherungen)
2.1 Krankenkassengesetz (ZFW)
2.2 Krankengeldversicherungsgesetz (ZW)
2.3 Erwerbsunfähigkeitsgesetz (WAO)
2.4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (WW)

3. Versicherung aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
3.1 Gesetz über die Arbeitsunfähigkeit für Selbständige (WAZ)

4. Sozialleistungen aus Steuergeldern
4.1 Allgemeines Sozialhilfegesetz (ABW)
4.2 Gesetz über die Einkommenshilfe für ältere und nicht voll erwerbsfähige arbeitslose Arbeitnehmer (IOAW)
4.3 Gesetz über die Einkommenshilfe für ältere und nicht voll erwerbsfähige frühere Selbständige (IOAZ)
4.4 Zulagengesetz (TW)

Reflexion

Anhang

Tabelle 1: Witte Tabelle

Tabelle 2: Beitragssatz in den Volksversicherungen

Tabelle 3: Höhe der AOW-Leistung

Tabelle 4: Höhe der ANW-Leistung

Tabellen 5 – 7: Höhe der AKW-Leistung

Tabelle 8: Beitragssatz in den Arbeitnehmerversicherungen

Tabelle 9: Höhe und Dauer der Lohnausfallleistung

Tabelle 10: Dauer des lohnabhängigen Arbeitslosengeldes

Tabelle 11: Höhe der WAZ-Leistung

Tabelle 12: Höhe der ABW-Leistung

Tabelle 13: Höhe des Mindestregelsatzes

Literaturhinweise

Selbständigkeitserklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die soziale Sicherung gewährleistet der Bevölkerung ein menschenwürdiges Dasein. Durch sie werden Benachteiligungen bestimmter Bevölkerungsschichten vermieden.

Anders als z.B. bei dem deutschen Sozialversicherungssystemen ist das Sozialversicherungssystem der Niederlande nicht in Versicherungszweige, sondern in einzelne Gesetze unterteilt. Es wird vor allem danach unterschieden, ob ein Gesetz den Volksversicherungen oder den Arbeitnehmerversicherungen angehört. Der Unterschied liegt darin, dass in den Volksversicherungen alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert sind, in der Arbeitnehmerversicherung hingegen nur die Personen, die einer Beschäftigung nachgehen.

Diese Hausarbeit beinhaltet die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung der Niederlande mit Gesetzesstand vom 31.12.2001. Auf Übergangsregelungen und Gesetze, die nur eine Minderzahl der Bevölkerung betreffen, wie z.B. das Gesetz über die Einkommenssicherung für Künstler (WIK), wurde aufgrund des Umfangs der Hausarbeit nicht näher eingegangen.

In den folgenden Kapiteln werden die Gesetze näher erläutert.

1. Allgemeine Versicherungen (Volksversicherungen)

In den Volksversicherungen sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden ohne gleichzeitige Beschäftigung in einem anderen Staat pflichtversichert. Staatsangehörigkeit und Einkommen sind dabei unerheblich.

Auch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben, jedoch in den Niederlanden in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und dadurch Lohnsteuer zahlen müssen, unterliegen der Versicherungspflicht in den Volksversicherungen.

Eine freiwillige Versicherung ist in den Volksversicherungen ebenfalls möglich.

Die Volksversicherungen gründen auf dem Solidaritätsprinzip. Die Beiträge werden nach dem Einkommen festgelegt. Anhand der Einteilung in die Steuerklassen kann die Höhe der Beiträge zur sozialen Sicherung bestimmt werden, die sich dann aus der „Witte Tabelle“[1] ablesen lassen.

Die Beiträge zur sozialen Sicherung werden monatlich mit den Steuern von der Sozialversicherungsbank eingezogen.

Im Gegensatz zu den Beiträgen[2] sind die Leistungen der Volksversicherungen grundsätzlich gleich. „Im allgemeinen sehen die Volksversicherungen eine Leistung vor in Höhe eines Sozialminimums.“ [3] Es besteht somit eine Grundversorgung, die z.B. durch private Versorgung erweitert werden kann.

Im nachfolgenden werden die einzelnen Gesetze erläutert, die den Volksversicherungen angehören.

1.1 Allgemeines Altersversicherungsgesetz (AOW)

Das Allgemeine Altersversicherungsgesetz, auf niederländisch „Algemene Ouderdomswet“ und im folgenden mit „AOW“ abgekürzt, trat am 01.01.1957 in Kraft. Es regelt die Leistungsansprüche bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

Die Höhe der Rente nach dem AOW ist von der Versicherungslaufbahn abhängig. Aus der Anzahl der erfüllten Versicherungsjahre wird die Rente errechnet, nicht aus der Höhe der Beiträge oder des Einkommens. Für jedes Jahr, in dem der Versicherte vom 15. bis zum 65. Lebensjahr versicherungspflichtig oder freiwillig versichert war, werden 2 % der AOW-Rente aufgebaut. Bei Erfüllung der Höchstversicherungsdauer von 50 Jahren besteht somit ein Anspruch auf volle Rentenleistung. Besteht für ein Jahr keine Versicherung nach dem AOW, wird die Vollrente um 2 % gekürzt.

Nach niederländischem Recht gibt es keine flexible oder vorgezogene Altersrente.

Ferner wird für die Ermittlung der Rentenhöhe auch die Lebenssituation des Versicherten berücksichtigt. Hier wird unterschieden zwischen einzelnen Personengruppen, die in Alleinstehende, Alleinerziehende und Verheiratete oder Zusammenlebende unterteilt sind.

Für Alleinstehende entspricht der AOW-Betrag 70 % des Nettomindestlohns. Alleinerziehende, d.h. Alleinstehende, die ein unter 18 Jahre altes Kind zu erziehen haben, haben einen Anspruch auf 90 % des Nettomindestlohns. Die Voraussetzungen bei Alleinerziehenden sind, dass das Kind nicht zum Haushalt einer anderen Person gehört und dass der unverheiratete Alleinerziehende Anspruch auf Kindergeld nach dem Allgemeinen Kindergeldgesetz (AKW)[4] hat.

„Verheiratete oder zusammenlebende Paare haben jeweils einen eigenen Rentenanspruch.“ [5]

Der AOW-Betrag entspricht bei diesem Personenkreis jeweils 50 % des Nettomindestlohnes. Hat der Partner des 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat der Versicherte Anspruch auf eine Partnerzulage. Die Höhe dieser Zulage richtet sich nach dem Einkommen des Partners. Hier werden Erwerbseinkommen, Sozialleistungen und Renten angerechnet. Beim Erwerbseinkommen bleiben 15 % des Bruttolohnes zuzüglich einem Drittel des Restbetrages unberücksichtigt. Sozialleistungen und Renten hingegen werden voll als Einkommen angerechnet.

Liegt der Beginn des AOW-Leistungsanspruchs vor dem 01.02.1994, entspricht der Rentenbetrag 70 % des Nettomindestlohnes. Die Höchstzulage würde demnach bei 30 % des Nettomindestlohnes liegen.

Ab dem 01.02.1994 beträgt die Zulage höchstens 50 % des Nettomindestlohnes, da die Rentehöhe, wie oben bereits angemerkt, nun bei 50% des Nettomindestlohnes liegt.

Für Versicherte, deren Partner am oder nach dem 01.01.2015 65 Jahre alt werden, kann keine Zulage mehr gewährt werden.[6]

Die Höhe der AOW Leistung ist festgelegt und wird zweimal im Jahr, am 01. Januar und am 01. Juli, der Einkommensentwicklung angepasst.[7]

Zusätzlich zur Rente wird im Mai eines jeden Jahres eine Urlaubsbeihilfe gezahlt.

Der Anspruch auf AOW-Rente und ggf. der damit verbundene Zuschlag erlischt mit dem Todestag des Versicherten.

Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld, wenn sie Partner, bzw. Ehepartner waren. War der Verstorbene unverheiratet oder hatte keinen Partner, so erlangen die unverheirateten minderjährigen Kinder des Verstorbenen den Anspruch. Wenn der Verstorbene keine Kinder hatte oder diese die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, tritt an ihre Stelle die Person, die mit dem Verstorbenen in einem Familienverband lebte und deren Lebensunterhaltkosten zu mehr als der Hälfte von dem Verstorbenen getragen wurden.[8]

Die Höhe des Sterbegeldes setzt sich zusammen aus einem Monatsbetrag der AOW-Rente ohne Zuschlag und dem Urlaubsgeld.

1.2 Allgemeines Hinterbliebenengesetz (ANW)

Das Allgemeine Hinterbliebenengesetz, im folgenden mit „ANW“ abgekürzt, regelt die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente, Halbwaisenrente und Waisenrente. Das ANW, im vollen Wortlaut „Algemene Nabestaandenwet“, besteht in dieser Form erst seit dem 01.07.1996.

Nach dem ANW sind i.d.R. alle Personen versichert, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und in den Volksversicherungen[9] pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Anspruch auf die ANW-Leistungen besteht, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nach dem ANW versichert war.

Zusätzlich zu den ANW-Leistungen wird im Mai eines jeden Jahres Urlaubsgeld gezahlt. Die Höhe des Urlaubsgeldes richtet sich nach der Höhe der entsprechenden ANW-Leistung.[10]

1.2.1 Hinterbliebenrente

Hinterbliebener im Sinne des ANW ist die Witwe oder der Witwer des verstorbenen Versicherten oder die Person, die mit dem verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt des Todes zusammengelebt hat.

Hinterbliebene haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie das 65. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben und:

- ein unverheiratetes Kind unter 18 Jahren haben, das nicht zum Haushalt eines anderen gehört,
- oder am Todestag des Versicherten schwanger sind. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für die weitere Dauer der Schwangerschaft. Nach der Geburt gilt das Kind als bis zum Todestag des Versicherten geboren.
- Oder die Hinterbliebene muss seit dem Todestag des Versicherten für wenigstens 3 Monate zu mindestens 45 % arbeitsunfähig sein,
- oder vor dem 01.01.1950 geboren sein,
- oder zwischen dem 01.01.1950 und dem 01.07.1956 geboren sein. Der Sterbetag des Versicherten muss in diesem Fall vor dem 01.07.1999 liegen und der Hinterbliebene muss mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein.

Die Höhe der Hinterbliebenenrente nach dem ANW richtet sich nach dem Einkommen des Hinterbliebenen. Einkünfte, wie Betriebs-Hinterbliebenenpensionen, Leibrente oder Vermögenserträge, werden bei der Einkommensanrechnung nicht angerechnet. Zudem bleiben Einkünfte aus der Arbeit und aus freiberuflicher Tätigkeit, sowie Vorruhestandleistungen und Gewinn aus Unternehmen zu einem Höchstbetrag von 50 % des Bruttomindestlohnes, welcher seit dem 01.07.2001 bei 577,23 € liegt, unberücksichtigt. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, werden zwei Drittel des übersteigenden Einkommens auf die Rente angerechnet.

Einkünfte aus früherer Arbeit, wie Leistungen nach dem Erwerbsunfähigkeitsgesetz (WAO), Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (WW) und dem Krankengeldversicherungsgesetz (ZW)[11], wenn der Hinterbliebene nicht mehr bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, werden voll auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Bei Einkünften aus früherer Arbeit, die bei einer Höhe von 892,18 € liegen, hat der Hinterbliebene keinen Anspruch auf Rente nach dem ANW. Verringern sich die Einkünfte aus früherer Arbeit, kann die Hinterbliebenenrente wieder zu einem Teil gezahlt werden.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt, wenn der Hinterbliebene das 65. Lebensjahr vollendet. Statt der Hinterbliebenenrente nach dem ANW kann dann ein Anspruch auf Altersrente aus eigener Versicherung nach dem AOW[12] bestehen.

Auch bei einer erneuten Eheschließung oder dem Zusammenleben mit einem neuen Partner besteht kein Anspruch mehr auf Hinterbliebenenrente. Der Hinterbliebene kann jedoch einen erneuten Anspruch auf Hinterbliebenenrente gelten machen, wenn er das Zusammenleben mit dem neuen Partner innerhalb von sechs Monaten auflöst. Eine weitere Ausnahme entsteht, wenn der Hinterbliebene mit einer hilfsbedürftigen Person zusammenlebt oder selber pflegebedürftig ist und mit einer Pflegeperson zusammenzieht. Der Hinterbliebene hat in diesem Fall Anspruch auf einen Teil der Rente, welcher sich auf 50 % des niederländischen Mindestentgelts erstreckt.

[...]


[1] Siehe Anhang, Tabelle 1, S. 24.

[2] Siehe Anhang, Tabelle 2, S. 24.

[3] Bureau voor Duitse Zaken Nijmegen: „Arbeit und Sozialversicherung in den Niederlanden.“, S.5.

[4] Vgl. Kapitel 1.3.

[5] Beuster, Alexander: „Das Sozialversicherungssystem der Niederlande.“ S. 130.

[6] Vgl. Ministerium für Arbeit und Soziales: „Kurze Übersicht über die soziale Sicherheit in den Niederlanden“, S.4.

[7] Siehe Anhang, Tabelle 3, S. 24.

[8] Vgl. Sociale Verzekeringsbank: „Information über Ihre AOW-Leistung.“, S.7.

[9] Vgl. Kapitel 1.

[10] Siehe Anhang, Tabelle 4, S. 24.

[11] Vgl. zu WAO, WW und ZW Kapitel 2.2 bis 2.4.

[12] Vgl. Kapitel 1.1.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Soziale Sicherung der Niederlande
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung  (Knappschaft)
Note
12 Punkte = gut
Autor
Jahr
2002
Seiten
31
Katalognummer
V15989
ISBN (eBook)
9783638209526
Dateigröße
564 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Soziale, Sicherung, Niederlande
Arbeit zitieren
Verena Hollenborg (Autor:in), 2002, Soziale Sicherung der Niederlande, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15989

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