Der Europäische Rechnungshof, die Olaf und die Betrugsbekämpfung


Hausarbeit, 2002

18 Seiten, Note: 2,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Der Rechnungshof
1. Entstehung des Rechnungshofes
2. Zusammensetzung
2.1 Die Mitglieder
2.2 Der Präsident
3. Aufgaben
3.1 Interne Kontrolle
3.2 Externe Kontrolle
3.3 Die Externe Kontrolle des Rechnungshofes
3.4 Interne Organisation
4. Die Prüfung
4.1 Die Einnahmen und Ausgaben, die der Rechnungshof zu prüfen
Hat
4.2 Die Prüfungsmethode
4.3 Die Zusammenarbeit mit den Prüfungsorganen der Mitgliedstaaten
5. Missbrauchskontrolle und Betrugsbekämpfung

II. Die OLAF (Europäisches Amt zur Betrugsbekämpfung)
1. Entstehung der OLFA
2. Zusammensetzung
2.1 Die Mitglieder
2.2 Der Direktor
2.3 Der Überwachungsausschuss
3. Aufgaben

III. Unterschiede zwischen OLAF und Rechnungshof

IV. Schlusswort

Literaturverzeichnis

I. Der Rechnungshof

1. Entstehung des Rechnungshofes

Die Einrichtung des Europäischen Rechnungshofes wurde an der Stelle notwendig, wo die Befugnisse des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Haushaltsführung erweitert wurden und zu den Einnahmequellen Zölle und Agrarabschöpfung hinzukamen.

Vor dem Europäischen Rechnungshof wurde die externe Kontrolle des Haushaltes von einem Kontrollausschuss und einem Rechnungsprüfer übernommen.

„Auf Veranlassung des Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments, Herrn H. AIGNER, der sich seit 1973 mit Nachdruck für ein externes Kontrollorgan auf Gemeinschaftsebene eingesetzt hat, wurde der Europäische Rechnungshof durch den Vertrag von Brüssel vom 22. Juli 1975 errichtet. Der Europäische Rechnungshof, der im Oktober 1977 seine Arbeit aufnahm, wurde am 1. November 1993 mit Inkrafttreten des Maastricht-Vertrags in den Rang eines Organs erhoben. Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 1. Mai 1999 wurde seine Rolle bekräftigt und gestärkt. Im Bereich der Kontrollbefugnisse wurde ihm die Möglichkeit gegeben, seine Prüfung eigenständig zu organisieren und diese auch offiziell auf den Bereich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszudehnen (ein Recht, das bisher nicht einmal allen nationalen Kontrollbehörden, NKB, zusteht).“[1]

Der Europäische Rechnungshof sollte nicht nur die Kontrolle der Finanzen der Europäischen Union übernehmen, sondern auch aufzeigen, wo noch Verbesserungen vorzunehmen sind.

„Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 1. Mai 1999 wurde die Rolle des Rechnungshofes weiter gestärkt. Er ist damit nicht nur als Organ der Gemeinschaft, sondern auch als Organ der Europäischen Union anerkannt (siehe Artikel 7 EGV).“[2]

„Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg. Seine Verwaltung wird von einem Generalsekretariat geleitet. Insgesamt sind beim Rechnungshof 500 Personen beschäftig.“[3]

2. Zusammensetzung

2.1 Die Mitglieder

Nach Artikel 247 Abs. 1 EGV besteht der Rechnungshof aus 15 Mitgliedern, die nach Artikel 247 Abs. 2 EGV in ihrem Land bereits Ämter belegt haben müssen, die mit der Rechnungsprüfung ihres Landes zu tun haben. Die Mitglieder müssen unabhängig sein. Sie dürfen neben ihrem Amt im Rechnungshof keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Ämter (Berufstätigkeiten) ausüben (Artikel 247 Abs. 5 EGV).

Sie scheiden aus dem Rechnungshof entweder durch Rücktritt oder Amtsenthebung aus (Artikel 247 Abs. 6 EGB). Ein weiterer Grund ist das Ende der Amtszeit und keine erneute Wiederwahl.

Eine Person des Rechnungshofes kann vom Amt enthoben werden, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt (Artikel 247 Abs. 7 EGV).

Sie werden vom Rat für sechs Jahre ernannt (Artikel 247 Abs. 3 EGV). Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen wieder gewählt werden.

Die Mitglieder des Rechnungshofes sind weisungsungebunden, d. h. sie dürfen weder Weisungen ihrer Länder entgegennehmen noch anfordern. Und sie dürfen keine Handlungen ausüben, die ihrem Amt zuwider sind (Artikel 247 Abs. 4 EGV).

2.2 Der Präsident

Der Präsident sorgt dafür, dass die Aufgaben des Rechnungshofes ordnungsgemäß und reibungslos erfüllt werden und vertritt den Europäischen Rechnungshof nach außen.

Er wird von den 15 Mitgliedern des Rechnungshofes für drei Jahre gewählt und kann anschließend wiedergewählt werden.

3. Aufgaben

„Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.“ (Artikel 246 EGV)

Der Rechnungshof ist das Organ, dass die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft kontrolliert, sowie die Einnahmen und Ausgaben der von der Gemeinschaft errichteten Einrichtungen (Artikel 248 Abs. 1 EGV).

Man unterscheidet zwei Arten der Kontrolle.

3.1 Interne Kontrolle

Die interne Kontrolle beinhaltet die Kontrolle der Gelder innerhalb der einzelnen für die Mittelbewirtschaftung zuständigen Organe. Die interne Kontrolle findet also innerhalb der einzelnen Organe, und zwar unabhängig von einander statt und wird von den Organen selbst durchgeführt. Es wird kontrolliert, ob die Gelder für die beschlossenen Vorgänge auch an der richtigen Stelle angekommen sind und ob diese ausreichend waren. Hiermit soll erreicht werden, dass die Mittel möglichst sparsam und wirtschaftlich eingesetzt werden. Wird also bei einem Organ festgestellt, dass es zu viel oder zu wenig Mittel zur Verfügung hat, wird dass an die beschließenden Organe weitergeben, damit diese das Geld sinnvoller verteilen können.

Die interne Kontrolle gibt Anhaltspunkte für die externe Kontrolle.

3.2 Externe Kontrolle

Bei der externen Kontrolle, werden die mittelbewirtschaftenden Organe von außen überprüft. Das Hauptorgan der Mittelbewirtschaftung ist die Europäische Kommission, die damit auch den Kernbereich der Kontrolle des Rechnungshofes ausmacht. Es wird geprüft ob die Gelder auch wirklich für die vorgesehnen Vorgänge verwendet und wie sie genau eingesetzt wurden. Es werden die Einnahmen und die Ausgaben, also die gesamte Haushaltsführung

überprüft.

[...]


[1] Zitiert von der Internetseite http://europa.eu.int

[2] Zitiert von der Internetseite http://europa.eu.int

[3] Europarecht; Carsten Doerfert; Hermann Luchtenhand Verlag GmbH; Neuwied und Kriftel 2001

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Der Europäische Rechnungshof, die Olaf und die Betrugsbekämpfung
Hochschule
Universität Hamburg
Veranstaltung
Europäisches Gemeinschaftsrecht
Note
2,5
Autor
Jahr
2002
Seiten
18
Katalognummer
V15965
ISBN (eBook)
9783638209380
ISBN (Buch)
9783640858651
Dateigröße
383 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Europäische, Rechnungshof, Olaf, Betrugsbekämpfung, Europäisches, Gemeinschaftsrecht
Arbeit zitieren
Tanja Wendland (Autor:in), 2002, Der Europäische Rechnungshof, die Olaf und die Betrugsbekämpfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15965

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