Der Lagebericht gemäß HGB. Die Risikoberichterstattung


Bachelorarbeit, 2010

71 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen der (Konzern-)Lageberichterstattung
2.1 Historie des (Konzem-)Lageberichts
2.1.1 Ursprung der (Konzern-)Lageberichterstattung
2.1.2 Das Aktiengesetz von 1965
2.1.3 Das Bilanzrichtliniengesetz
2.1.4 Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
2.1.5 Das Bilanzrechtsreformgesetz und weitere Anderungen
2.1.6 Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
2.1.7 Zusammenfassung
2.2 Funktion der (Konzern-)Lageberichterstattung
2.2.1 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts
2.2.2 Zweck der (Konzern-)Lageberichterstattung
2.2.2.1 Die Verdichtungsaufgabe
2.2.2.2 Die Erganzungsfunktion
2.2.2.3 Die Rechenschaftsfunktion
2.2.3 Abgrenzung des Konzernlageberichts vom Konzernabschluss
2.2.4 Adressatenkreis des Konzernlageberichts
2.3 Gesetzliche Regelungen zur Konzernlageberichterstattung
2.3.1 Vorschriften des Handelsgesetzbuches
2.3.1.1 Der Unterschied zwischen § 289 HGB und § 315 HGB
2.3.1.2 Zusammengefasster Konzernlagebericht nach § 315 Abs. 3 HGB
2.3.1.3 Das Verhaltnis von § 315 Abs. 1 HGB zu § 315 Abs. 2 HGB
2.3.2 Grundsatze ordnungsmaBiger Lageberichterstattung
2.3.2.1 Der Grundsatz der Vollstandigkeit
2.3.2.2 Der Grundsatz der Richtigkeit
2.3.2.3 Der Grundsatz der Klarheit und Ubersichtlichkeit
2.3.2.4 Weitere Grundsatze
2.3.3 Die Deutschen Rechnungslegungsstandards
2.3.3.1 Stellung der deutschen Rechnungslegungsstandards
2.3.3.2 Der deutsche Rechnungslegungsstandard 15
2.4 Inhalt des Konzernlageberichts
2.4.1 Perspektive der Konzernlageberichterstattung
2.4.2 Uberblick uber die verschiedenen Berichtsteile

3 Empirische Analyse der Risikoberichterstattung der DAX-30-Konzerne
3.1 Darstellung der Vorgehensweise
3.2 Untersuchungsergebnisse
3.2.1 Der Risikobericht
3.2.2 Formale Analyse
3.2.2.1 Bezeichnung und Stellung der Risikoberichte
3.2.2.2 Umfang der Risikoberichte
3.2.3 Inhaltliche Analyse
3.2.3.1 Angaben zu Einzelrisiken
3.2.3.2 Risikokategorisierung
3.2.3.3 Beurteilung und Erlauterung der Risiken
3.2.3.4 Darstellung des Risikomanagements
3.3 Kritische Wurdigung der Ergebnisse

4 Zusammenfassung

Anhang mit Anhangsverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen und sonstigen Rechnungslegungs- und Prufungsnormen

Verzeichnis der Geschaftsberichte

Literaturverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Als eine Begleiterscheinung der Globalisierung und der dadurch bedingten Verbindung verschiedener Wirtschaftsraume gilt die zunehmende Entstehung nationaler wie internationaler GroBkonzerne. Damit einher geht ein enormer Kapitalbedarf, der nicht mehr allein von den nationalen Finanzmarkten abgedeckt werden kann, sondern einer Unterstutzung durch internationale Kapitalmarkte bedarf. Die Konzerne befinden sich dabei gegenseitig im Wettbewerb um Kapitalgeber. Investoren fordern deshalb fur ihre Anlageentscheidung eine Rechnungslegung, die internationalen Standards entspricht und die vor allem zukunftsorientierte, entscheidungsrelevante Informationen enthalt.1

Vor diesem Hintergrund hat sich auch die Funktion des externen Rechnungswesens weiterentwickelt.2 Zahlte fruher die Dokumentation aller vergangenen Vorgange sowie die Bemessung der Steuerschuld und der Ausschuttung zur Hauptaufgabe des externen Rechnungswesens, so besteht heutzutage das vordergrundige Ziel in der Vermittlung von anlegerbezogenen, wertorientierten und entscheidungsrelevanten Informationen.

Dies wird als Ubergang vom financial accounting zum business bzw. value reporting3 bezeichnet. Dieser Wandel zeigt sich auch anhand der Instrumente des Rechnungswesens. Durch die Einfuhrung des Lageberichts im Aktiengesetz von 1965 (AktG 1965) sowie nachfolgenden Gesetzesanderungen hat der Gesetzgeber diese Entwicklung berucksichtigt und auf diesem Wege ein eigenstandiges Medium geschaffen, welches im Kontrast zur Bilanz und GuV steht. Wahrend es sich bei Letzteren vor allem um vergangenheitsorientierte Rechenwerke handelt, enthalt der (Konzern-)Lagebericht4 investitionsrelevante Informationen uber nicht finanzielle GroBen und die zukunftige Entwicklung des Unternehmens.5

Das Ziel dieser Arbeit ist es, zunachst die Grundlagen der (Konzern-) Lageberichterstattung zu erlautern, bevor im zweiten Abschnitt eine empirische Analyse der Risikoberichterstattung durchgefuhrt wird, wobei aufgezeigt werden soll, in welchem MaBe die Berichterstattung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2 Grundlagen der (Konzern-)Lageberichterstattung

Im Rahmen der Grundlagen der (Konzem-)Lageberichterstattung werden die historische Entwicklung, der Zweck, die gesetzlichen Anforderungen und die einzelnen Bestandteile des (Konzern-)Lageberichts dargestellt.

2.1 Historie des (Konzern-)Lageberichts

Im Folgenden wird die Entwicklung des (Konzern-)Lageberichts von seinen Anfangen bis zum Status quo dargestellt, wobei der Fokus auf Inhalt und Rechtshintergrund liegt.6

2.1.1 Ursprung der (Konzern-)Lageberichterstattung

Als Vorbote des heutigen Lageberichts wird der im § 260 a HGB 1931 kodifizierte Geschaftsbericht gesehen. Dieser wurde uber eine NotVO des Reichsprasidenten in das Gesetz eingefugt und sollte durch die zusatzliche Publizitat das durch Inflation und Wirtschaftskrise geschwundene Vertrauen in die Okonomie wiederherstellen. Demnach hatte eine AG gewissenhaft und getreu den Vermogensstand und die Verhaltnisse der Gesellschaft darzustellen und den Jahresabschluss zu erlautern.7 Mit der Einfuhrung des Aktiengesetzes im Jahre 1937 wurden die Vorschriften zum Geschaftsbericht in dieses uberfuhrt. Der Geschaftsbericht erfuhr dabei eine Spaltung in einen allgemeinen Teil, indem Angaben zu Geschaftsverlauf, Lage sowie bedeutenden Vorgangen nach Ende des Geschaftsjahres zu machen sind sowie in einen Erlauterungsbericht, der den Jahresabschluss zu erklaren hat.8

2.1.2 Das Aktiengesetz von 1965

Durch das Aktiengesetz von 1965 wurde der Geschaftsbericht als erganzendes Instrument neben dem Jahresabschluss positioniert.9 Fur den allgemeinen Teil hat sich dabei in der Literatur der Begriff Lagebericht etabliert. Die Regelungen hierzu blieben durch das neue Gesetz unberuhrt, die des Erlauterungsberichts wurden dagegen stark ausgedehnt. Weitaus bedeutender war die eingefuhrte Pflicht10 zur Konzern- rechnungslegung und folglich auch zur Aufstellung eines Konzerngeschaftsberichts, dessen Inhalt weitgehend dem einer Einzelgesellschaft entsprach.11

2.1.3 Das Bilanzrichtliniengesetz

Signifikante Anderungen bewirkte 1985 das BiRiLiG, mit dem die 4., 7. und die 8. EG- Richtlinie in nationales Recht transformiert wurde. Der Geschaftsbericht in seiner bisherigen Form wurde dadurch abgeschafft. Der Erlauterungsteil wurde dabei zum Anhang respektive Konzernanhang und in § 284 HGB 1985 bzw. § 313 HGB 1985, der allgemeine Teil wurde fur Einzelgesellschaften als Lagebericht in § 289 HGB 1985 sowie fur Konzerne als Konzernlagebericht in § 315 HGB 1985 kodifiziert.12 Die Verlagerung der Vorschriften aus dem AktG in das HGB hatte zur Folge, dass nun alle Kapitalgesellschaften zu deren Erstellung verpflichtet sind. Ebenso wurde der bisherige Grundsatz einer gewissen und getreuen Darlegung in eine den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechenden Darstellung geandert. Bezogen auf den Inhalt musste im (Konzern-)Lagebericht nun auch uber die voraussichtliche Entwicklung und den Bereich Forschung und Entwicklung berichtet werden.13

1993 wurde mit dem Gesetz zur Durchfuhrung der 11.14 EG-Richtlinie der Inhalt des Lageberichts gemaB § 289 HGB erganzt. Demnach soll die berichtende Gesellschaft nun auch existierende Zweigniederlassungen darstellen, um somit eine Ubersicht uber die raumliche Ausbreitung des Unternehmens zu liefern.15

2.1.4 Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

Mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich reagierte der Gesetzgeber auf Unternehmenskrisen der 90er-Jahre. Eine gesteigerte Transparenz, verbesserte Kontrolle sowie umfangreichere Prufung sollten damit erreicht werden.16 Den (Konzern-)Lagebericht betreffend wurde die Pflicht zur Berichterstattung uber die Risiken der zukunftigen Entwicklung eingefuhrt.17 Der prospektive Teil des Lageberichts wurde verstarkt, damit das zu vermittelnde Bild von der Lage der Gesellschaft auch wirklich den tatsachlichen Verhaltnissen entspricht. Dies ist ohne Bezug auf Risiken nach Ansicht des Gesetzgebers nicht moglich.18

2.1.5 Das Bilanzrechtsreformgesetz und weitere Anderungen

2004 wurde vom Gesetzgeber das BilReG verabschiedet, welches zum Zwecke des hoheren Informationsgehaltes und der besseren Vergleichbarkeit umfassende Anderungen fur die (Konzern-)Lageberichterstattung vorsah.19 GemaB § 289 Abs. 1 und 3 HGB bzw. § 315 Abs. 1 HGB ist neben der Darstellung des Geschaftsverlaufs inklusive des zugehorigen Geschaftsergebnisses20 und der Lage ist nun auch eine Analyse derselben vorgeschrieben. Dabei sollen die bedeutendsten finanziellen sowie im Falle von groBen Kapitalgesellschaften und Konzernen auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren einbezogen werden und auf die Angaben im entsprechenden Abschluss Bezug genommen werden. Weiterhin werden die Angaben zu Prognosen und zum Risiko zu einem Berichtselement zusammengefasst.21 So ist nun auf die voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken einzugehen und dazugehorige Pramissen anzugeben.22 Neu ist auch, dass fortan, sofern relevant, uber spezifische Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten sowie diesbezugliche Methoden und Ziele des Risikomanagements zu berichten ist. 23

Durch das VorstOG kam 2005 ein weiterer Berichtsteil, der sog. Vergutungsbericht hinzu. So mussen im (Konzern-)Lagebericht einer borsennotierten AG nun zwingend auch die Grundzuge des Vergutungssystems fur Entscheidungstrager der Gesellschaft dargelegt werden.24 Um eine EU-weite Klarheit und Transparenz bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ubernahmeangeboten zu erreichen25, wurde 2006 durch das Ubernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz ein weiterer Absatz zur (Konzern-) Lageberichterstattung in das HGB eingefuhrt. Im Bericht uber die Ubernahmesituation ist uber die Zusammensetzung der Aktionare, deren Rechte und Pflichten sowie eventuelle Hindernisse zu berichten.26

Mit dem TUG wurde 2007 der sog. Lageberichtseid hinzugefugt.27 Demnach mussen die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft versichern, dass nach bestem Wissen im Lagebericht der Geschaftsverlauf mit Geschaftsergebnis sowie die Lage der Gesellschaft so dargestellt werden, dass ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die Beschreibung der wesentlichen Chancen und Risiken den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Verhaltnisse der Gesellschaft richtig dargestellt werden und somit das Vertrauen der Anleger sowie die Investitionsbereitschaft am Kapitalmarkt erhoht werden.28 29

2.1.6 Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Die letzte Erweiterung erfuhr der (Konzern-)Lagebericht durch das BilMoG 2009. So mussen kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne von § 264 d HGB uber die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess berichten.30 AuBerdem wurde § 289 a HGB neu eingefugt, wonach eine Erklarung zur Unternehmensfuhrung in den Lagebericht integriert werden muss, die Auskunft uber Unternehmensfuhrungspraktiken geben soll.31

2.1.7 Zusammenfassung

Wie die eben dargestellte Historie der (Konzern-)Lageberichterstattung illustriert, wurde der Inhalt stetig erweitert. Der (Konzern-)Lagebericht hat sich somit von einer unbedeutenden Erganzung zum Rechenwerk der bilanzierenden Unternehmen zu einem eigenstandigen Teil des externen Rechnungswesens gewandelt. Im Gegensatz zum Jahresabschluss, der mit seinen quantitativen Angaben fur die breite Offentlichkeit nur schwer verstandlich ist, kann mithilfe des (Konzern-)Lageberichts und seinen verbalen Darstellungen auch ohne tief gehendes Bilanzierungswissen ein eigenstandiges Bild von der Lage des berichten den Objektes gewonnen werden. Somit hat sich auch der Adressatenkreis der externen Rechnungslegung ausgedehnt.32

2.2 Funktion der (Konzern-)Lageberichterstattung

Im letzten Abschnitt wurde die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur (Konzern-)Lageberichterstattung erlautert. Der folgende Teil der Arbeit widmet sich nun ausschlieBlich dem Konzernlagebericht. Dies ist damit zu begrunden, dass einerseits die Anforderungen an Lagebericht und Konzemlagebericht nahezu identisch sind und somit Doppelangaben vermieden werden.33 Andererseits sind fur den Fortgang der Arbeit besonders die Vorschriften zur Konzernlageberichterstattung von Bedeutung, da die empirische Analyse anhand der Konzernlageberichte der DAX-30-Unternehmen erfolgt.34 Der GroBteil der Literatur bezieht sich auf die Regelung des § 289 HGB. Da in den Beitragen zu § 315 HGB haufig auf die Veroffentlichungen zu § 289 HGB verwiesen wird, spricht nichts gegen eine Verwendung dieses Schrifttums fur die weiteren Ausfuhrungen der Arbeit.35

Im kommenden Abschnitt soll geklart werden, wer zur Lageberichterstattung verpflichtet ist, welchen Zweck diese verfolgt und an wen der Lagebericht adressiert ist.

2.2.1 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts

Nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB sind alle inlandischen Kapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen eines Konzerns sind, zur Erstellung eines Konzernlageberichts verpflichtet. Gleiches gilt aufgrund von § 264 a HGB auch fur haftungsbeschrankte Personengesellschaften, wie zum Beispiel einer GmbH & Co. KG.36 Auch fur Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss nach IFRS erstellen, ist mangels eines IFRS-Lageberichts ein Konzernlagebericht gemaB § 315 HGB zwingend vorgeschrieben. Zu beachten ist aber, dass Mutterunternehmen, unter gewissen Voraussetzungen, von der Pflicht zur Erstellung befreit sind.37

Der Konzernlagebericht ist von den gesetzlichen Vertretern in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen und muss im Gegensatz zum Konzernabschluss nicht unterzeichnet werden.38 Der Konzernlagebericht ist jedes Jahr grundsatzlich innerhalb der ersten funf39 Monate des Konzerngeschaftsjahres zu erstellen40 und anschlieBend in elektronischer Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und bekannt zu machen.41 Falls gegen die Vorschriften zur Konzern lageberichterstattung verstoBen wird, sind vom Gesetzgeber je nach Art des Vergehens verschiedene Sanktionen vorgesehen.42 43

2.2.2 Zweck der Konzernlageberichterstattung

Der Konzernlagebericht erfullt eine Rechenschafts- und eine Informationsfunktion, wobei Letztere noch in eine Verdichtungs- und Erganzungsfunktion untergliedert werden kann.44 Diese werden nachfolgend naher erlautert.

2.2.2.1 Die Verdichtungsaufgabe

Nach § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB soll der Konzernabschluss unter Einhaltung der GoB ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. GemaB der Generalnorm fur den Konzernlagebericht, § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB, sind in diesem der Geschaftsverlauf mit Geschaftsergebnis und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild beschrieben wird. Aus dem Vergleich des Wortlautes der beiden Normen wird die Verdichtungsaufgabe des Konzernlageberichts ersichtlich. Die Angaben im Konzernabschluss zu den drei Teilbereichen - Vermogen, Finanzen und Ertrag - sind zu einer Aussage uber die Gesamtlage des Konzerns zu konzentrieren. Deshalb wird der Konzernlagebericht auch als „Instrument aggregierter Konzernabschlussinformationen“ bezeichnet.45 Der Konzernlagebericht ist hier besonders wichtig, da nur aus ihm die wirtschaftliche Gesamtsituation eines internationalen, in verschiedensten Branchen aufgestellten Konzerns hervorgeht.46

2.2.2.2 Die Erganzungsfunktion

Die Erganzungsaufgabe wird ebenfalls aus dem Vergleich der beiden Generalklauseln erkennbar. Die vom Konzernlagebericht darzustellende Gesamtlage des Konzerns umfasst mehr als die im Abschluss vermittelten Teillagen, sodass weiterfuhrende Informationen notwendig sind.47 Da fur die Erstellung des Konzernlageberichts die Restriktionen der GoB, wie zum Beispiel das Imparitats- oder das Stichtagsprinzip nicht gelten, ist eine umfassendere und zukunftsorientierte Darstellung moglich. Im Konzemlagebericht kann somit auch uber die Umweltbedingungen des Konzems, die Personallage oder auch uber die Werte von selbst erstellten immateriellen Vermogensgegenstanden berichtet werden.48 Somit erganzt der Konzernlagebericht die im Konzernabschluss enthaltenen Informationen in sachlicher Hinsicht.

Ferner wird der Konzernabschluss auch um einen zeitlichen Aspekt erweitert. Der Konzernlagebericht muss uber Vorgange von besonderer Bedeutung, die nach dem Stichtag aufgetreten sind, berichten. AuBerdem ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken darzustellen.49 Diese Information uber Vorgange nach dem Bilanzstichtag soll die Adressaten vor Fehleinschatzungen warnen.50

2.2.2.3 Die Rechenschaftsfunktion

Mit dem Konzernlagebericht legen die Verwaltungsorgane des Konzerns Rechenschaft uber den Geschaftsverlauf des vergangenen Geschaftsjahres ab. Von ihnen als Verwalter fremden Vermogens wird dabei erwartet, ihre sorgfaltig gebildete Beurteilung uber die Entwicklung der Branche und des wirtschaftlichen Umfeldes sowie die Position des Konzerns im Wettbewerb zu erlautern.51

Den Adressaten des Konzernlageberichts werden also Informationen bereitgestellt, mit denen eine selbststandige Einschatzung der aktuellen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns inklusive eventueller Potenziale und Gefahren moglich ist. Allein mit dem Konzernabschluss ist eine seriose Bewertung der Gesamtlage des Konzerns kaum erreichbar.52

2.2.3 Abgrenzung des Konzernlageberichts vom Konzernabschluss

Beim Konzernlagebericht handelt es sich um ein rechtlich sowie funktionell selbststandiges Berichtsinstrument, welches nicht Bestandteil des Konzernabschlusses ist.53 Jedoch besteht zwischen den beiden, eine enge Verbindung, da, wie schon im vorhergehenden Kapitel aufgezeigt wurde, der Konzernlagebericht die Informationen des Konzernabschlusses zeitlich und sachlich erganzt. Dem Konzernlagebericht und dem Konzernanhang kommen somit ahnliche Aufgaben zu. Beide dienen der Erlauterung des Konzernabschlusses, jedoch ist der Zweck verschieden.

Der Konzemanhang stellt gemaB § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB einen Teil des Konzemabschlusses dar und ist somit in die Konzernrechnungslegung eingebunden. Die vorwiegend quantitativen Angaben des Konzernanhangs sollen dabei Informationen uber das Zustandekommen der Konzernbilanz und Konzern-GuV liefern sowie die einzelnen Positionen der beiden Rechenwerke erklaren.

Der Konzernlagebericht vermittelt dagegen, losgelost vom Konzernabschluss, ein Bild von der Gesamtlage des Konzerns. Dabei zeigt er auch die Ursachen und Umstande der VFE-Lage auf, indem er beispielsweise uber das wirtschaftliche Umfeld des Konzerns berichtet. Der Konzernlagebericht dient damit „mehr der Analyse und Kommentierung, der Konzernabschluss [und somit auch der Konzernanhang, Anm. d. Verf.] eher der Darstellung relevanter Kennzahlen und Sachverhalte“.54 Der Konzernlagebericht enthalt hierfur qualitative, subjektive und prospektive Angaben, die im Konzernanhang aufgrund der Beachtung der GoB nicht zulassig sind.

Trotz der eben beschriebenen Unterschiede zwischen beiden Berichtsinstrumenten, ist die Abgrenzung nicht immer trennscharf, sodass Uberschneidungen moglich sind. Um diese zu verhindern, werden Verweise auf Angaben an anderer Stelle als zulassig erachtet.55 Konzernlagebericht und Konzernanhang sollten sich dabei erganzen und nicht ersetzen. Eine Aushohlung des Konzernlageberichts zugunsten des Konzern- anhangs ist zu verhindern. Der Konzernlagebericht muss weiterhin als unabhangiges Berichtsinstrument eine selbststandige Beurteilung des Konzerns ermoglichen.56

2.2.4 Adressatenkreis des Konzernlageberichts

Die Konkretisierung des Adressatenkreises des Konzernlageberichts ist von besonderer Bedeutung, da dessen Inhalt an den Bedurfnissen der Adressaten auszurichten ist. Allerdings durfen Empfanger und Adressaten des Konzernlageberichts nicht miteinander verwechselt werden. Zu den Empfangern wird die gesamte Offentlichkeit gerechnet, da der Konzernlagebericht uber publizierte Geschaftsberichte, Handelsregister und elektronischer Bundesanzeiger fur jedermann zuganglich ist. Als Adressaten des Konzernlageberichts werden alle, die ein schutzwurdiges Interesse am Konzern aufweisen, gezahlt. Die Gesellschaft besitzt zwar ein allgemeines, jedoch kein schutzenswertes Interesse und ist somit nicht den Adressaten der Konzemlageberichterstattung zuzuordnen. Gleiches gilt auch fur Konkurrenten des Konzems.57

Die Adressaten lassen sich weiter als all diejenigen charakterisieren, deren wirtschaftliche Entscheidungen von der Lage des Konzerns abhangen und die ihre Informationen vor allem von der Rechnungslegung beziehen. Hierunter fallen unter anderem die Aktionare, Gesellschafter, Glaubiger, Lieferanten und Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Aktionare sind dabei vor allem an Informationen uber die Ausschuttungspolitik und der Aktienkursentwicklung interessiert.58 Die Glaubiger bzw. die Lieferanten werden im Konzernlagebericht nach Anhaltspunkten uber die Zahlungsfahigkeit und somit die Erfullung von Forderungen suchen. Fur die Arbeitnehmer sind besonders die Aussagen zur Sicherheit der Arbeitsplatze relevant.

Anhand dieser konkreten Beispiele werden die hochst ungleichen Informations- anspruche des stark heterogenen Adressatenkreises, die sich dazu noch je nach Sach- verstand in ihrer fachlichen Tiefe unterscheiden, deutlich. Der Konzernlagebericht kann deshalb nicht alle gewunschten Angaben enthalten. Er muss aber alle Informationen, die entscheidungsrelevant sind und ublicherweise erwartet werden konnen, einschlieBen. Diese sind sodann sprachlich eindeutig und verstandlich zu formulieren.59

Die Gesetzesvorschrift zum Konzernlagebericht enthalt keinen Hinweis uber eine Begrenzung der Berichterstattung. Fur den Konzernanhang dagegen existiert mit § 286 HGB eine Schutzklausel, nach der Angaben, die gegen das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander verstoBen bzw. die der berichtenden Gesellschaft oder einer seiner Beteiligungen nachteilig sind, nicht aufgenommen werden durfen bzw. mussen. In der Fachliteratur herrscht Uneinigkeit bezuglich der Frage, ob diese Vorschrift auch auf den Konzernlagebericht zu ubertragen ist.60

2.3 Gesetzliche Regelungen zur Konzernlageberichterstattung

In diesem Abschnitt soll auf die Vorschriften des HGB, die Grundsatze ordnungs- maBiger Lageberichterstattung und die Regelungen des DRSC eingegangen werden.

2.3.1 Vorschriften des Handelsgesetzbuches

2.3.1.1 Der Unterschied zwischen § 289 HGB und § 315 HGB

Die Anforderungen an den Lagebericht sind in § 289 HGB, die an den Konzemlagebericht in § 315 HGB kodifiziert. Die beiden Normen sind hinsichtlich Struktur, Inhalt und Wortlaut nahezu identisch ausgestaltet. Es bestehen nur geringe Unterschiede zwischen beiden Paragrafen. Im Konzemlagebericht muss im Gegensatz zum Lagebericht nicht uber Zweigniederlassungen im Sinne von § 289 Abs. 2 Nr. 4 berichtet werden. Dagegen mussen gemaB § 315 Abs. 1 Satz 3 HGB in die Analyse des Geschaftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zwingend auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren einbezogen werden. Eine groBenabhangige Befreiung im Sinne von § 289 Abs. 3 HGB gilt nicht fur den Konzemlagebericht.

2.3.1.2 Zusammengefasster Konzernlagebericht nach § 315 Abs. 3 HGB

Fur die Muttergesellschaft eines Konzerns eroffnet § 315 Abs. 3 HGB i. V. m. § 298 Abs. 3 HGB das Wahlrecht, den Konzemlagebericht und den Lagebericht des Mutterunternehmens zu einer geschlossenen Darstellung, dem sog. zusammengefassten Lagebericht61, zu verdichten. Somit konnten Verweise zwischen beiden Instrumenten und Wiederholungen vermieden werden.62 An die Aggregation sind allerdings Voraussetzungen geknupft. So mussen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemeinsam mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht der Mutter offengelegt werden.63 AuBerdem muss auf Abweichungen und Besonderheiten bzw. Ubereinstimmungen hinsichtlich Geschaftsverlauf und Lage zwischen Konzern und Mutter ausdrucklich hingewiesen werden. GemaB § 298 Abs. 3 HGB muss aus dem zusammengefassten Bericht deutlich erkennbar sein, welche Angaben den Konzern und welche das Mutterunternehmen betreffen. Mit der Zusammenfassung durfen weiterhin keine Informationsverluste verbunden sein. Der zusammengefasste Lagebericht hat ebenfalls die Generalnorm des § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB zu erfullen.64 65

2.3.1.3 Das Verhaltnis von § 315 Abs. 1 HGB zu § 315 Abs. 2 HGB

Vergleicht man den Wortlaut der einzelnen Absatze des § 315 HGB, so wird ersichtlich, dass fur den ersten und vierten Absatz eine Berichtspflicht besteht. Dagegen hat der Gesetzgeber in Absatz 2 mit „Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf ...“ eine anderslautende Formulierung gewahlt. Diese Soll-Vorschrift kann einerseits als eigenstandig und rechtsbegrundend oder andererseits als den Absatz 1 erganzend und von deklaratorischer Bedeutung ausgelegt werden.66 Im Bilanzkommentar wird Letzteres vertreten.67 Die Regelungen des Absatzes 2 weisen folglich nur deklaratorischen Charakter auf. Fur diese besteht daher eine faktische Berichtspflicht, im Konzernlagebericht „ist somit im Regelfall darauf einzugehen“. Die Konzernleitung hat dabei nach eigenem Ermessen zu entscheiden, in welchen Fallen von dieser MaBgabe abgewichen werden kann. Dies ist zum Beispiel moglich, wenn keine Angaben zu einem Berichtselement gemacht werden konnen, weil der Konzern unter Umstanden keine Forschungsabteilung unterhalt.68 AuBerdem kann eine Berichterstattung gemaB Absatz 2 unterbleiben, wenn dadurch dem Adressaten keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden. Im Falle von Angaben, die nachteilig fur den Konzern sind und fur die Einschatzung der Lage des Konzerns entbehrlich sind, wird ein Verzicht auf entsprechende Angaben ebenfalls fur zulassig erachtet.69 Der Wortlaut „eingehen“ bewirkt, dass im Vergleich zu Absatz 1 im Absatz 2 die Intensitat der Berichterstattung geringer anzusetzen ist. Eine allgemeinere und weniger ausfuhrlichere Darstellung wird dabei akzeptiert.70

2.3.2 Grundsatze ordnungsmaBiger Lageberichterstattung

GemaB der Generalnorm des § 315 Abs. 1 HGB hat der Konzernlagebericht ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild von der Lage und des Geschaftsverlaufs des Konzerns darzustellen. Daraus ist allerdings weder erkennbar welche Informationen anzugeben sind, noch welches AusmaB, welche Art und welchen Zeitbezug diese aufweisen mussen. Um diese Unsicherheit und die damit verbundenen Gestaltungsspielraume der Konzernleitung zu beseitigen, wurden die deutschen Rechnungslegungsstandards sowie die Grundsatze ordnungsmaBiger Lageberichterstattung (GoL) entwickelt, welche die Berichtspflichten des Konzems naher bestimmen.71 Im Folgenden werden nun die in der Fachliteratur entwickelten Grundsatze der Vollstandigkeit, Wesentlichkeit, Richtigkeit, Klarheit und der Stetigkeit bzw. Vergleichbarkeit dargestellt.72 Daraufhin widmet sich Abschnitt 2.3.3 den DRS.

2.3.2.1 Der Grundsatz der Vollstandigkeit

Nach diesem Prinzip wird von den Erstellern eine umfassende Berichterstattung gefordert, die alle zuganglichen Quellen der Informationsbeschaffung ausnutzt. Eine Darstellung weniger ausgewahlter Sachverhalte verstoBt dabei gleichzeitig gegen das Vollstandigkeitsgebot und den Grundsatz der Richtigkeit, da eine unvollstandige Angabe nicht den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechen kann. Jedoch darf die Regel der Vollstandigkeit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass luckenlos uber alle Sachverhalte im Konzernlagebericht zu berichten ist. Vollstandigkeit bedeutet vielmehr, dass alle geforderten Berichtselemente des § 315 HGB im Bericht enthalten sind und dieser, ohne Ruckgriff auf den Konzernabschluss73, alle Informationen bereitstellt, die die Adressaten fur die Beurteilung der Lage des Konzerns benotigen.74 Der Umfang der Berichterstattung richtet sich nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz, d. h. dieser ist von der Relevanz eines Sachverhaltes abhangig. Die Bedeutung kann dabei je nach GroBe, Branche oder wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens variieren. So wird in Krisenzeiten eine umfassendere und tiefgrundigere Auskunft insbesondere uber die Risiken und die zukunftige Entwicklung gefordert.75 Der Grundsatz sieht auch vor, dass Angaben, die im Vorjahresbericht oder auf eine andere Art und Weise veroffentlicht wurden, im Konzernlagebericht des aktuellen Jahres nicht entfallen durfen.76

2.3.2.2 Der Grundsatz der Richtigkeit

Die Aussagen im Konzernlagebericht mussen zutreffend und wahr sein. Auch wenn der Konzern sich in einer Krisensituation befindet und der Fortbestand gefahrdet ist, durfen keine falschen Angaben gemacht werden. Eine Vertuschung bzw. Beschonigung der Lage ist verboten.77 Das Wahrheitsgebot impliziert, dass die Berichterstattung objektiv nachprufbar sein muss. Bei Sachverhalten, denen vergangene Ereignisse zugrunde liegen, konnen die Aussagen im Konzernlagebericht mit der Realitat einfach abgeglichen werden. Dies ist allerdings bei subjektiven Beurteilungen sowie Prognosen aufgrund ihrer Zukunftsorientierung nicht anwendbar, da kein realer VergleichsmaBstab vorliegt. Insofern sind an diese Art von Informationen andere Anforderungen zu stellen.78 GemaB dem Grundsatz der Willkurfreiheit mussen derartige Auskunfte auf objektiven Erkenntnissen aufbauen und nicht Ausfluss von Wunschvorstellungen der Konzernleitung sein. Die Pramissen der Wertungen und Zukunftsangaben mussen objektiv getroffen und im Konzernlagebericht angegeben werden, und zudem schlussig sein. Der Adressat soll sich somit von der Glaubhaftigkeit der Aussagen uberzeugen konnen.79 AuBerdem ist darauf hinzuweisen, dass die tatsachliche Entwicklung von der prognostizierten abweichen kann.80

2.3.2.3 Der Grundsatz der Klarheit und Ubersichtlichkeit

Die Angaben im Konzernlagebericht mussen klar und verstandlich sein und durfen daruber hinaus weder zweifelhaft noch langatmig sein. Genauso sollten getroffene Aussagen an anderen Stellen im Konzernlagebericht nicht abgeschwacht oder zuruckgenommen werden.81 Unter- bzw. Ubertreibungen bezuglich der Formulierung und des Umfangs von Angaben sind zu unterlassen. Anderenfalls wurde ein falsches Bild von der Lage des Konzerns erweckt werden, und somit wurde gegen die Grundsatze der Vollstandigkeit und Richtigkeit verstoBen werden.82

AuBerdem muss der Konzernlagebericht klar strukturiert sein. Er ist strikt vom Konzernabschluss und anderen Instrumenten zu trennen und in sich geschlossen mit der eindeutigen Bezeichnung „Konzernlagebericht“ aufzustellen. Ferner sollte der Bericht entweder gemaB den einzelnen Berichtselementen des Gesetzes oder Gliederungs- empfehlung des DRS 15.93 folgend, untergliedert werden.83 Das Prinzip der Klarheit beinhaltet auch den Grundsatz der Stetigkeit bzw. Vergleichbarkeit des Konzern- lageberichts.84 Die Wesentlichkeitsgrenze fur die Aufnahme von Informationen in den Konzernlagebericht sollte gleich bleiben. Weiterhin sollte der Bericht des aktuellen Jahres den Aufbau und die Darstellung des Vorjahres fortfuhren.85 Quantitative Angaben sind in Bezug zu den Vorjahreswerten zu setzen. Bei bedeutenden Kennzahlen der VFE-Lage befurwortet DRS 15.27 die Darstellung von Mehrjahresubersichten. Somit sind die Konzernlageberichte in zeitlicher Hinsicht vergleichbar.

2.3.2.4 Weitere Grundsatze

Neben den eben erlauterten Prinzipien wurden in der Fachliteratur noch weitere GoL definiert. Der Grundsatz der Informationsabstufung nach Art und GroBe des Konzerns sieht vor, dass bezuglich Berichtsumfang und -tiefe an den Konzernlagebericht von kleinen Konzernen geringere Erwartungen bestehen, als an den Konzernlagebericht von groBen, breit aufgestellten Konzernen.86 GemaB dem Grundsatz der Ausgewogenheit soll eine ubertrieben positive wie negative Beschreibung der Lage des Konzerns unterbunden werden. Die Angaben zu Chancen und Risiken sollen ausgewogen sein.87

2.3.3 Die Deutschen Rechnungslegungsstandards

Wie im Abschnitt 2.3.2 beschrieben, dienen die DRS dazu, die durch die gesetzliche Norm nur unzureichend bestimmten Anforderungen an die Konzernrechnungslegung zu konkretisieren. Im Folgenden soll kurz auf die Wesensmerkmale der DRS und anschlieBend auf den DRS 15 im Speziellen eingegangen werden.

2.3.3.1 Stellung der deutschen Rechnungslegungsstandards

Verantwortlich fur die DRS ist die nationale Standardisierungsorganisation DRSC. Unter ihrem Dach fungiert der Deutsche Standardisierungsrat als privates Rechnungslegungsgremium im Sinne von § 342 HGB.88 Dem DSR kommt dabei die Aufgabe zu, Rechnungslegungsstandards zu erstellen, welche die Grundsatze der Konzernrechnungslegung weiterentwickeln.89 Werden diese Standards vom BMJ gemaB § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht, so haben diese die Vermutung fur sich, Grundsatze ordnungsmaBiger Buchfuhrung der Konzernrechnungslegung zu sein.90 Sie haben aber keine91 Gesetzeswirkung.

[...]


1 Vgl. hierzu Barenhoff, P. A. (2009), S. 17; Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 15.

2 Zur historischen Entwicklung des externen Rechnungswesens siehe Coenenberg, A. G. /Haller, A./ Schultze, W. (2009), S. 9-16.

3 Siehe Baetge, J./Heumann, R. (2006), S. 345 ff; Ballwieser, W. (2002), S. 295-298.

Zu den Grundsatzen des Value Reporting vgl. AKEU (Hrsg.) (2002), S. 2337 ff.

4 Mit dieser Schreibweise ist sowohl der Konzernlagebericht nach § 315 HGB als auch der Lagebericht gemaB § 289 HGB gemeint.

5 Siehe Kirsch, H.-J./Scheele, A. (2003), S. 2738.

6 Zur Veranderung des Anwendungsbereiches siehe Selch, B. (2000), S. 366 f.

7 Vgl. § 260 Buchstabe a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 HGB 1931.

8 Siehe § 128 Abs. 1 und Abs. 2 AktG 1937; Zum gesamten Absatz siehe Barenhoff P. A. (2009), S. 36.

9 Vgl. § 148 AktG 1965.

10 Siehe § 329 Abs. 1 Satz 1 AktG 1965.

11 Siehe zu diesem Absatz Selch, B. (2000), S. 357-359 und Barenhoff, P. A. (2009), S. 37-39.

12 Vgl. § 264 Abs. 1 Satz 1HGB 1985.

13 Vgl. § 289 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HGB 1985 bzw. § 315 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HGB 1985.

14 Zu diesem Abschnitt siehe Selch, B. (2000), S. 359-361 und Barenhoff P. A. (2009), S. 40^3.

15 Vgl. dazu Selch, B. (2000), S. 361.

16 Siehe BT-Drucksache 13/9712 (1998), S. 11.

17 Vgl. BT-Drucksache 13/9712 (1998), S. 26.

18 Zu diesem Absatz siehe Selch, B. (2000), S. 361-364 und Barenhoff, P. A. (2009), S. 43^5.

19 Siehe BT-Drucksache 15/3419 (2004), S. 30.

20 Dieses wird als Teil des Geschaftsverlaufs angesehen. Vgl. BT-Drucksache 15/3419 (2004) S. 30.

21 Siehe § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB bzw. § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB.

22 Vgl. § 289 Abs. 2 Nr.2 HGB bzw. § 315 Abs. 2 Nr.2 HGB.

23 Zu diesem Absatz Buchheim, R./Knorr, L. (2006), S. 414 f. und Barenhoff, P. A. (2009), S. 92-96.

24 Vgl. § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB bzw. § 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

25 Vgl. Richtlinie 2004/25/EG des Europdischen Parlamentes und des Rates vom 21.4.2004 (2004), S. 1.

26 Siehe Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S. (2009), S. 734.

27 Vgl. BKT (2007), § 289 HGB, Rz. 134.

28 Siehe BT-Drucksache 16/2498 (2006), S. 26; 28.

29 Vgl. auch BKT (2007), § 289 HGB, Rz. 131-150 und BeBiKo (2009), § 289 HGB, Anm. 56-59.

30 Siehe § 289 Abs. 5 HGB bzw. § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB.

31 Vgl. zu diesem Absatz Tesch, J./Wifimann, R. (2009), S. 37-39 und Strieder, T. (2009), S. 1003-1006.

32 Dieser Abschnitt lehnt sich eng an Barenhoff, P. A. (2009), S. 46 f. an.

33 Zu den Unterschieden siehe Kapitel 2.3.1.1.

34 Diese Vorgehensweise ist so auch bei Barenhoff, P. A. (2009), S. 47 zu finden.

35 So verweisen beispielsweise ADS (1995), § 315 HGB, Tz. 3; BKT (2008), § 315 HGB Rz. 6; BeBiKo (2009), § 315 HGB auf das Schrifttum zu § 289 HGB.

36 Eine Aufstellungspflicht besteht unter gewissen Umstanden auch fur Nicht-KapGes gemaB PublG sowie bestimmte Branchen gemaB HGB, siehe BKT (2008), § 315 HGB, Rz. 9 f.

37 Vgl. §§ 291-293 HGB; BKT (2008), § 315 HGB, Rz. 12.

38 Vgl. BeBiKo (2009), § 289 HGB, Anm. 7.

39 Die Frist verkurzt sich fur bestimmte Konzerne auf vier Monate, vgl. § 290 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie § 325 Abs. 4 HGB.

40 Siehe § 290 Abs. 1 HGB.

41 Siehe § 325 Abs. 3 HGB i.V.m. § 325 Abs. 1 und 2 HGB.

42 Siehe hierzu § 331 Nr. 2 HGB; § 334 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 335 Abs. 1 Nr. 1 HGB.

43 Die Prufung der Konzernlageberichte wird in dieser Arbeit nicht behandelt. Vgl. hierzu Tesch, J./Wifimann, R. (2009), S. 179 ff.

44 Siehe BeBiKo (2009), § 289 HGB Anm. 4.

45 Vgl. Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 9.

46 Siehe ADS (1995), § 315 HGB, Tz. 12.

47 Vgl. Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 9.

48 Siehe hierzu Tesch, J./Wifimann, R. (2009), S. 26 f.

49 Vgl. § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB; § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB.

50 Vgl. dazu ADS (1995), § 289 HGB, Tz. 22; BKT (2007), § 289 HGB, Rz. 9.

51 Vgl. dazu ADS (l995), § 289 HGB, Tz. 19; BKT(2007), § 289 HGB, Rz. 7.

52 Siehe BKT (2007), § 289 HGB Rz. 8 und BKT (2008), § 315 HGB Rz. 5.

53 Siehe BKT(2008), § 315 HGB Rz. 5; BeBiKo (2009) § 315 HGB, Anm. 3.

54 BT-Drucksache 15/3419 (2004), S. 30.

55 Vgl. DRS 15.11.

56 Zu diesem Absatz vgl. BKT (2007), § 289 HGB, Rz. 36-38 und ADS (1995), § 289 HGB, Tz. 10-12.

57 Zu diesem Absatz: Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 10 f.

58 In der Vergangenheit ist eine Fokussierung auf die Interessen der Aktionare zu beobachten. Vgl. Tesch, J./Wifimann, R. (2009), S. 19.

59 Siehe hierzu Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 11 f.; Barenhoff, P. A. (2009), S. 54-58.

60 Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 13 ff. sowie ADS (1995) § 289 HGB, Tz. 54, befurworten eine analoge Anwendung. Andere Auffassung vgl. BeBiKo (2009), § 289 HGB, Anm. 14.

61 DRS 15.21.

62 Vgl. BKT (2008), § 315 HGB Rz. 51; Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2009), S. 514.

63 Siehe dazu § 298 Abs. 3 Satz 2 HGB.

64 Siehe hierzu BKT (2008), § 315 HGB Rz. 52, 54 und BeBiKo (2009), § 315 HGB Anm. 40.

65 Im Gegensatz zum Gesetz und Kommentar spricht sich DRS 15.21 gegen eine Zusammenfassung aus.

66 Vgl. hierzu BKT (2007), § 289 HGB Rz. 39.

67 Siehe ADS (1995), § 289 HGB Tz. 94 und BKT (2007), § 289 HGB Rz. 39 und 41.

68 Siehe BeBiKo (2009), § 289 HGB, Anm. 60.

69 Vgl. ADS (1995), § 289 HGB, Tz. 96 f.

70 Siehe ADS (1995), § 289 HGB, Tz. 48.

71 Vgl. Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 1 f.

72 Das System der GoL geht auf Baetge/Fischer/Paskert zuruck. Siehe ebenda, S. 16-27.

73 Vgl. DRS 15.10.

74 Siehe hierzu Baetge, J./Fischer, T. R /Paskert, D. (1989), S. 18 f.

75 Vgl. BKT (2007), § 289 HGB, Rz. 53 und BeBiKo (2009), § 289 HGB Anm. 10.

76 Siehe ADS (1995), § 289 HGB, Tz. 41; BeBiKo (2009), § 289 HGB Anm. 9; Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 19.

77 Siehe BeBiKo (2009), § 289 HGB Anm. 11.

78 Vgl. Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 17.

79 Vgl. BKT (2007), § 289 HGB, Rz. 56f. und ADS (1995), § 289 HGB Tz. 43.

80 Siehe DRS 15.16.

81 Siehe BeBiKo (2009), § 289 HGB Anm. 12.

82 Vgl. Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 19 f.

83 Siehe DRS 15.20 bzw. DRS 15.22.

84 Vgl. BKT (2007), § 289 HGB Rz. 58.

85 Vgl. Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 20 f.

86 Vgl. Baetge, J./Fischer, T. R./Paskert, D. (1989), S. 22-25 und Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2009), S. 730 f.

87 Siehe Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2009), S. 731 und DRS 15.14.

88 Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 47.

89 Siehe BeBiKo (2009), § 342 HGB, Anm. 9.

90 Vgl. auch DRS 15, S.5 Anwendungshinweis.

91 Siehe BeBiKo (2009), § 342 HGB, Anm. 16.

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Der Lagebericht gemäß HGB. Die Risikoberichterstattung
Hochschule
Universität Ulm
Note
1,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
71
Katalognummer
V159406
ISBN (eBook)
9783640725236
ISBN (Buch)
9783640725328
Dateigröße
688 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Risikoberichterstattung, DAX 30, Lagebericht, HGB, Geschäftsbericht, Risikocontrolling
Arbeit zitieren
Sebastian Weins (Autor:in), 2010, Der Lagebericht gemäß HGB. Die Risikoberichterstattung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/159406

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