Konsolidierungsmethoden im Konzernabschluss nach HGB, IAS und US-GAAP und Konsequenzen für den Bilanzleser


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

41 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen
2.1. Begriff Konzern und Konzernarten
2.1.1. Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung
2.1.2. Befreiung von der Konzernrechnungslegung
2.2. Exkurs: DAX 30 Unternehmen

3. KonsolidierungsmaBnahmen im Konzernabschluss
3.1. Begriff Konsolidierung
3.2. Exkurs: Gestaltungsmoglichkeiten durch Konzernleitung
3.3. Konsolidierungskreis
3.3.1. Konsolidierungswahlrechte
3.3.2. Konsolidierungsverbot
3.3.3. Vergleich Konsolidierungskreis nach HGB, IAS und US- GAAP
3.4. Unternehmenserwerb
3.5. Konsolidierungsmethoden
3.5.1. Kapitalkonsolidierung
3.5.1.1. Vollkonsolidierung
3.5.1.1.1. Erwerbsmethode
3.5.1.1.2. Interessenzusammenfuhrungsmethode
3.5.1.2. Quotenkonsolidierung
3.5.1.3. Equity-Methode
3.5.2. Konsolidierung nach IAS und US-GAAP
3.5.2.1. Vollkonsolidierung
3.5.2.2. Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
3.5.2.3. Konsilidierung nach der Equity Methode
3.5.3. Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung

4. Konzernbilanzanalyse
4.1. Grenzen der Konzernbilanzanalyse
4.2. Beispiel zur Umsatzrentabilitat

5. Schlussbetrachtung/Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Konzemarten

Abb. 2 Konsolidierungsmethoden im Konzernabschluss

Abb. 3 Schema zur Berechnung des Equity-Wertansatzes

Tabellenverzeichnis

Tab. 1 Konsolidierungspflicht,-wahlrecht und -verbot im Vergleich zwischen HGB, IAS und US-GAAP

Tab. 2 Konzernbeziehungen und Konsolidierungsweise nach HGB

Tab. 3 Ausweis von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss

Tab. 4 Beispiel zur Umsatzrentabilitat bei verschiedenen Konsolidierungs- methoden

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Der Zusammenschluss von Untemehmen hat in der heutigen Wirtschaft eine herausragende Rolle erlangt. So gab es bis zum Beginn der 90er Jahre einen starken Hang zur Diversifikation, um die geschaftlichen Risiken breit zu „streuen“. In den 90er Jahren wurde diese Entwicklung teilweise ruckgangig gemacht und es fand eine Konzentration auf die Kernkompetenzen (core competencies), welche noch immer anhalt, statt. Dabei werden Unternehmen, welche nicht in das Portfolio eines Konzerns passen, verkauft und dafur andere Unternehmen, bei denen die Realisation von Synergieeffekten oder Skaleneffekte (economies of scale) zu erwarten sind, aufgenommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Unternehmen zu 100% ubernommen werden muss. Welche Strategie auch immer mit einer Beteiligung oder Ubernahme verfolgt wird, es wird auf jeden Fall eine Veranderung in der Konzernbilanz stattfinden. Fur den Bilanzleser ergeben sich daraus weitreichende Konsequenzen. Dies soll Thema der vorliegenden Arbeit sein.

Dazu erfolgt zunachst eine Darstellung des Begriffes Konzern und daran anschliefiend eine Betrachtung, welche Unternehmen uberhaupt zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. Wenn eine Konzernrechnungslegungspflicht vorliegt, so sind die einzelnen Konzernunternehmen auf eine bestimmte Art und Weise in den Konzernabschluss aufzunehmen. Mit diesen sog. Konsolidierungsmethoden und den Konsequenzen fur den Bilanzleser beschaftigt sich der Hauptteil dieser Arbeit. Anschliefiend erfolgt eine Darstellung zur Konzernbilanzanalyse. Den Abschluss der Arbeit bildet dann die Schlussbetrachtung.

Auf eine vollstandige Darstellung der Funktionsweise der Konsolidierungsmethoden wurde verzichtet, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen wurde. Lediglich deren bilanzielle Auswirkungen wurden erlautert, um die Konsequenzen fur den Bilanzleser darzustellen.

Auf eine Beschreibung der Auswirkungen der Schuldenkonsolidierung wird verzichtet, da diese zwischen den Rechnungslegungsstandards bzw. zwischen den

Konsolidierungsmethoden auf die Konzernbilanz nicht sehr unterschiedlich sind. Auf die Angabe von Paragraphen und Gesetzesgrundlagen wurde ebenso weitestgehend verzichtet. Lediglich bei grundlegenden Regelungen wurden die Paragraphen angegeben, um dem Leser ein eventuelles Nachschlagen im Gesetzestext zu ermoglichen.

Hinter den Uberschriften sind teilweise Nummem, eingeschlossen in Brackets zu finden. Diese weisen auf ein Beispiel zu der jeweiligen Konsolidierungsmethode, welches im Anhang 2 zu diesem Aufsatz zu finden ist, hin.

2. Grundlagen

2.1. Begriff Konzern und Konzernarten

In einem Konzem sind rechtlich selbststandige Untemehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst[1]. Der Begriff des Konzerns ist in §18 AktG geregelt. Durch die einheitliche Leitung werden rechtlich selbststandige Untemehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit vereinigt[2]. Es wird unterschieden zwischen

Gleichordnungskonzernen und Unterordnungskonzernen, welche wiederum in Faktische, Vertrags- und Eingliederungskonzerne unterteilt werden. Einen Uberblick hierzu gibt die folgende Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Konzernarten

Quelle: Woke, Einfuhrung, S. 334

Bei einem Unterordnungskonzern besteht ein Abhangigkeitsverhaltnis, welches die Grundlage fur eine einheitliche Leitung darstellt. Bei einem Gleichordnungskonzern besteht kein solches Abhangigkeitsverhaltnis und die einheitliche Leitung ist nicht naher umschrieben, so dass sie anhand allgemeiner rechtlicher Vorschriften von Fall zu Fall festzustellen ist[3]. Der Konzernabschluss setzt sich aus der Konzernbilanz, der Konzernerfolgsrechnung und dem Konzernanhang zusammen.[4]

2.1.1. Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung

Die Definition des Konzerns nach § 18 AktG ist fur die Bestimmung der Rechnungslegungspflicht nicht vollstandig ubertragbar, da nicht alle Konzerne verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht laut § 290 Abs. 1 HGB, wenn wenigstens ein Tochterunternehmen unter einheitlicher Leitung eines Mutterunternehmens steht. Dabei muss das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft, d.h. eine Aktiengesellschaft (AG), eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder eine Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH)[5], mit Sitz im Inland, sein. Weiterhin muss das Mutterunternehmen eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB an dem Tochterunternehmen besitzen. Im Zweifel gilt eine Beteiligungsabsicht als gegeben, wenn sich 20% der Anteile im Besitz des Mutterunternehmens befinden[6]. Nach § 290 Abs. 2 HGB ergibt sich die Pflicht zur Konzernrechnungslegung auch dann, wenn dem Mutterunternehmen die rechtliche Beherrschungsmoglichkeit zusteht, unabhangig davon, ob sie von dieser Moglichkeit Gebrauch macht oder nicht.[7] Die rechtliche Beherrschungsmoglichkeit ist gegeben, wenn dem Mutterunternehmen

- die Mehrheit der Stimmrechte zusteht,
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzurufen, zusteht und sie Gesellschafter ist oder
- auf Grund eines Beherrschungsvertrages oder einer Satzungsbestimmung des Tochterunternehmens das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuuben.

Dieses Konzept wird auch als Control-Konzept bezeichnet.

2.1.2. Befreiung von der Konzernrechnungslegung

Es wird zwischen sachlichen und grofienabhangigen Befreiungen unterschieden. Eine grofienabhangige Befreiung ist in § 293 HGB vorgesehen. Die sachlichen Befreiungen sind in den §§ 291 bis 292a HGB vorgesehen. Hierauf soll an dieser Stelle nicht naher eingegangen werden, da dies nicht Hauptgegenstand dieser Arbeit ist.

In § 292a HGB wird darauf abgestellt, dass ein Mutterunternehmen, welches an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes gelistet ist, seinen Konzernabschluss nach anderen international anerkannten Rechnungslegungs- grundsatzen aufstellen kann. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil damit die Konzernabschlusse dieser Unternehmen nach den Vorschriften der IAS und US-GAAP legitimiert werden, was die Fulle der Bilanzierungsmethoden erheblich ausdehnt und eine weitgehende Kenntnis dieser Rechnungslegungsvorschriften voraussetzt.

Die verschiedenen Gestaltungsmoglichkeiten dieser Rechnungslegungsvorschriften erschweren jedoch nicht nur den Vergleich der Abschlusse auf internationaler, sondern auch auf nationaler Ebene.[8]

2.2. Exkurs: DAX 30 Unternehmen

Die im DAX gelisteten Konzerne erstellen ihren Jahresabschluss mittlerweile fast alle nach US-GAAP oder IAS. Dies geschieht durch einen dualen Konzernabschluss, in dem die Wahlrechte nach dem HGB so ausgeubt werden, dass sie den Vorschriften nach dem jeweiligen internationalen Rechnungslegungsstandard entsprechen, was sich in der Praxis als sehr schwer praktikabel erweist. Eine weitere Moglichkeit ist ein paralleler Abschluss, bei dem dass Unternehmen einen Abschluss nach HGB und nach US-GAAP oder IAS aufstellt. Die dritte Moglichkeit ist ein befreiender Konzernabschluss nach § 292a HGB, wie im vorherigen Punkt dargestellt.[9]

Diese Entwicklung tragt der zunehmenden Internationalisierung und dem Zusammenwachsen der verschiedenen nationalen Kapitalmarkte zu einem globalen Markt Rechnung.[10]

Eine Ubersicht uber die Rechnungslegung nach IAS, US-GAAP und HGB der DAX 30 Unternehmen gibt Anhang 1 zu diesem Aufsatz.

3. Konsolidierungsmaftnahmen im Konzernabschluss

3.1. Begriff Konsolidierung

Unter einer konsolidierten Bilanz wird die Zusammenfassung der Einzelbilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen von Unternehmungen, die zu einem Konzern gehoren, verstanden.[11]

Eine Addition der einzelnen Bilanzen der Tochterunternehmen fuhrt zu einer Gemeinschaftsbilanz. Diese ist nicht geeignet, Einblicke in die wirtschaftliche Lage eines Konzerns zu geben. Die konsolidierte Bilanz besteht zwar ebenso aus den Einzelbilanzen der zum Konzern gehorenden Unternehmen, weicht aber von einer durch blofie Aufrechnung ermittelten Gemeinschaftsbilanz, dadurch ab, dass die einzelnen Positionen, die eine Folge der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen sind, gegeneinander aufgerechnet werden. Somit wird eine Verlangerung der Bilanzsumme und eine Doppelzahlung vermieden. Die Konsolidierung ist notwendig, weil aus den Einzelbilanzen der Gesellschaften die tatsachliche wirtschaftliche Lage, aufgrund der zwischen den Gesellschaften getatigten Umsatze, nicht zu erkennen ist. Daraus folgt, dass Gewinne oder Verluste einer Gesellschaft des Konzens nicht unbedingt Gewinne oder Verluste des gesamten Konzerns sind.[12]

3.2. Exkurs: Gestaltungsmoglichkeiten durch Konzernleitung

An dieser Stelle ergibt sich auch das Problem der Verrechnungspreise fur Leistungen zwischen den einzelnen Gesellschaften, welches insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung immer wieder zu Diskussionen fuhrt. Zwar sind speziell international Konzernverrechnungspreise durch die GoB und gesetzlichen

Vorschriften, wie dem Aufienwirtschaftsgesetz beschrankt, dennoch gibt es Ermessensspielraume.[13] Somit kann es zu Gewinn- und Liquiditatsverlagerungen kommen, welche zwar keinen Einfluss auf die Hohe des Gewinns in der Konzernbilanz, wohl aber in den Einzelbilanzen der Gesellschaften haben. Aufierdem kann die Konzernleitung bestimmte Zahlungsziele bei den Konzerngesellschaften veranlassen, was Auswirkungen auf die Liquiditat zum Bilanzstichtag hatte.[14] Dies zeigt, das selbst wenn neben dem Konzernabschluss auch die Einzelabschlusse der Gesellschaften vorliegen, eine Analyse der Gewinnbeitrage der einzelnen Gesellschaften immer eine gewisse Unsicherheit mit sich bringt.

3.3. Konsolidierungskreis

„Der Konsolidierungskreis regelt die Frage, welche Unternehmen in einem Konzernabschluss einzubeziehen sind und welche nicht.“[15]

Im Konzernabschluss werden alle Konzernunternehmen konsolidiert, unabhangig davon, ob sie ihren Sitz im Inland oder Ausland haben. Es gilt das Weltabschlussprinzip nach § 294 HGB. Ausnahmen davon bilden bestimmte Tochterunternehmen, fur die ein Konsolidierungswahlrecht oder ein Konsolidierungsverbot besteht.[16] Eine Konsolidierungspflicht besteht fur alle Unternehmen, die zur

Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, d.h. die die nach § 290 HGB aufgestellten Kriterien, wie in Punkt 2.1.1. beschrieben, erfullen.

Fur den Bilanzleser gilt es daruber hinaus darauf zu achten, ob Konsolidierungswahlrechte oder Konsolidierungsverbote, wie im folgenden beschrieben, in der Konzernrechnungslegung vorliegen.

3.3.1. Konsolidierungswahlrechte

Laut § 296 HGB braucht ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfullt ist:

- Das Mutterunternehmen wird erheblich und ausdauernd in der Ausubung der Rechte in Bezug auf das Vermogen und die Geschaftsfuhrung des Tochterunternehmens beschrankt.
- Die erforderlichen Angaben fur die Aufstellung des Konzernabschlusses sind nicht ohne unverhaltnismafiig hohe Kosten oder Verzogerungen zu erhalten.
- Die Anteile des Tochterunternehmens werden ausschliefilich zur Weiterveraufierung gehalten.
- Ein Tochterunternehmen ist fur die Vermittlung eines den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung.

Konsolidierungswahlrechte mussen laut § 296 Abs. 3 HGB im Anhang zur Konzernbilanz begrundet werden.

Eine solche Begrundung gibt dem Bilanzleser somit einen ersten Hinweis auf diesbezugliche Mafinahmen. Dies ermoglicht es, bei einer Bilanzanalyse die Tatsache, dass ein Konsolidierungswahlrecht dazu gefuhrt hat ein Tochterunternehmen nicht im Konzernabschluss voll zu konsolidieren, zu berucksichtigen. Der Umfang und die Auswirkungen dieses Wahlrechtes werden jedoch in der Regel nicht bekannt sein, da die Einzelabschlusse dem Konzernabschluss nicht beigefugt werden mussen, so dass die Unsicherheit uber die Hohe der im bilanzanalytischen Sinne zu verandernden Bilanzposten steigt[17]. Des weiteren ist zu beachten, dass das Tochterunternehmen in diesem Fall zwar nicht vollkonsolidiert wird, jedoch auf Basis einer der anderen noch vorzustellenden Methoden oder als Beteiligung im Konzernabschluss erscheinen kann.[18]

3.3.2. Konsolidierungsverbot

Im § 295 HGB sind die Konsolidierungsverbote geregelt. Ein Konsolidierungsverbot besteht, wenn sich die Tatigkeit des Tochterunternehmens von der Tatigkeit aller

[...]


[1] Kuting/Weber, Handbuch, Band II, S. 290

[2] Wohe, Einfuhrung, S. 333

[3] Kresse, Bilanz S. 96

[4] Wohe, Einfuhrung, S. 1.025

[5] Bestmann, Kompendium, S. 25ff

[6] Kremin, International, S. 113

[7] Wohe, Einfuhrung, S. 1.032ff

[8] Kuting/Weber, Bilanz, S. 546

[9] Kremin, International, S. 7

[10] Kuting/Weber, Bilanz, S. 546

[11] Gabler, Wirtschaftslexikon, S. 2.208

[12] Wohe, Einfuhrung, S. 1.025

[13] Busse von Colbe, Rechnungswesen, S. 731

[14] Wohe, Einfuhrung, S. 1.026

[15] Auer, Rechnungslegung, S. 353

[16] Kresse, Bilanz, S. 100

[17] Grafer/Scheld, Konzern, S. 49

[18] Auer, Rechnungslegung, S. 354

Ende der Leseprobe aus 41 Seiten

Details

Titel
Konsolidierungsmethoden im Konzernabschluss nach HGB, IAS und US-GAAP und Konsequenzen für den Bilanzleser
Hochschule
Hochschule Merseburg  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften)
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
41
Katalognummer
V15936
ISBN (eBook)
9783638209199
ISBN (Buch)
9783638638371
Dateigröße
522 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Konsolidierungsmethoden, Konzernabschluss, US-GAAP, Konsequenzen, Bilanzleser
Arbeit zitieren
Steffen Kolod (Autor:in), 2003, Konsolidierungsmethoden im Konzernabschluss nach HGB, IAS und US-GAAP und Konsequenzen für den Bilanzleser, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15936

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