Vergleich gesetzlicher und privater Rehabilitations-Methoden im Blick auf den berufsgenossenschaftlichen Patienten


Seminararbeit, 2006

68 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Physiotherapie
2.1 Darstellung der berufsgenossenschaftlich geleisteten Physio­therapie
2.2 Äquivalente Leistungen der Krankenversicherung

3 Erweiterte Ambulante Physiotherapie
3.1 Darstellung der berufsgenossenschaftlich geleisteten Erweiterten
Ambulanten Physiotherapie
3.2 Äquivalente Leistungen der Krankenversicherung

4 Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung
4.1 Darstellung der berufsgenossenschaftlich geleisteten BGSW
4.2 „komplexe stationäre Rehabilitation" als neuer Teil der BGSW
4.2.1 Leistungsumfang
4.2.2 Vorteile zur BGSW
4.3 Äquivalente Leistungen der Krankenversicherung

5 Optimierungsvorschläge zur besseren Differenzierung der Leistungen unter Anbetracht der Kosteneffizienz

6 Zukunftsausblick

Anhangsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Betzl, H.

Physiotherapie nach Verletzungen, Kosten-Nutzen-Abwägung: Wie lange soll die Physiotherapie verordnet werden? Meinung1, in: Trauma und Berufskrankheit, Band 8, Supplement 1, Heidelberg, Juni 2006, 87

Maßnahmen nach Akutbehandlung aus Sicht der Physiotherapie, in: Trauma und Berufskrankheit, Band 6, Supplement 1, Heidelberg, 2004, 150

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KSR und BGSW, o.J., www.bgu-ludwigshafen.de/files/86/Tarifblatt_KSR_und _BGSW.pdf, [06.07.2006]

Gebührenverzeichnis für erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Stand:01.01.2006

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Zur Theorie der Rehabilitation. In: Bengel, J./ Koch, U. (Hrsg.): Grundlagen der Re­habilitationswissenschaften. Themen, Strategien und Methoden der Rehabilitations­forschung. Berlin, 2000, 41-68

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Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der Phy­siotherapie/Krankengymnastik - physikalische Therapie, erweiterte ambulante Phy­siotherapie - EAP, berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung - BGSW und sonstigen stationären Maßnahmen, ohne Ort, Stand: 01.01.2006

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139

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BGSW - eine neue Heilverfahrensart in der gesetzlichen UV, in: Die BG, Heft 10, Berlin, Bielefeld, München, 1990, 623

Stiftung Warentest (Hrsg.)

Gesetzliche Krankenversicherung, die Leistungen der Kassen - Ihr Anspruch als Pa­tient, Berlin, 2005

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der Erfolg der medizinischen Rehabilitation (Reha) wird wesentlich davon geprägt, dass sie so früh wie möglich in den Krankheitsverlauf eingreift. Ziel der medizinischen Reha ist es, die Behinderung einschließlich chroni­scher Krankheiten sowie eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszuglei­chen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Ebenso soll der vorzeitige Bezug von laufenden Geld-/Sozialleistungen vermieden bzw. laufende Geld-/Sozialleistungen gemindert werden (§ 26 Neuntes Buch Sozialge­setzbuch - SGB IX). Der Grundsatz der Leistungsträger lautet hiernach: „Reha vor Rente".

Vom Grundsatz her gehen die gesetzliche Unfallversicherungsträger (UV) davon aus, dass die Sicherstellung der Rehabilitation der Unfallverletzten „mit allen geeigneten Mitteln" (§1 SGB VII) in der akuten und postakuten Phase in einer Hand liegen soll. Die gesetzliche Krankenversicherung (KV) gewährt stattdessen Leistungen zur medizinischen Reha sowie un­terhaltssichernde und ergänzende Leistungen, die „notwendig" sind (§ 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).

Diese Arbeit wird die berufsgenossenschaftlichen (bg-lichen) Einrichtun­gen der BGSW, EAP und Physiotherapie als Instrumente der medizini­schen Reha anhand der aktuellen Handlungsanleitung vorstellen und ähn­lichen Leistungen der KV gegenüberstellen. (Anhang 1) Des weiteren wird die ab 1.1.2007 neu eingeführte komplexe stationäre Reha (KSR) erläutert und versucht, von der BGSW abzugrenzen. Schließlich wird der Punkt der Kosteneffizienz, Optimierung und besseren Abgrenzung der Leistungen voneinander beleuchtet.

2 Physiotherapie

2.1 Darstellung der berufsgenossenschaftlich geleisteten Phy­siotherapie

Eine Physiotherapie (Kombination aus krankengymnastischer Behandlung und physikalischer Therapie) im regionalen Bereich als Standardtherapie kommt dann in Betracht, wenn die Beweglichkeit verletzter und / oder mit­betroffener Gelenke zu verbessern oder wiederherzustellen ist, verringerte Muskelkraft gestärkt werden muss, das Koordinationsvermögen zu verbes­sern ist und wenn Schmerzen durch Massagen, Wärme-/Kältetherapie ge­mildert werden müssen.[1]

Die personellen, apparativen und räumlichen Anforderungen an die Praxis sind der Handlungsanleitung zu entnehmen. (Anhang 2)

Die Verordnung wird von H-, Durchgangsarzt (D-Arzt) oder Handchirurgen ausgestellt.[2] Sie kann den funktionellen Problemen des Patienten ange­passt werden. Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitestgehenden Wiederherstellung zu verzeichnen ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt werden kann, wird behan­delt. Die Verordnung umfasst zwei Wochen zu täglich mindestens 120 Mi­nuten. Danach erfolgt eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt. Dieser stellt ggf. eine weitere Verordnung aus. Nach vier Wochen ist vom Arzt eine schriftliche Begründung für eine Verlängerung der Maßnahme beim UV-Träger vorzulegen. Wenn kein Funktionsgewinn nach vier Wo­chen eintrat, ist zu überlegen, ob die Physiotherapie abzuschließen ist, ei­ne EAP oder BGSW einzuleiten ist oder eine andere medizinische Maß­nahme notwendig sein könnte.

Eine Übersicht des genauen Leistungsumfangs einer Physiotherapie zeigt Anhang 3. Da jede Ziffer anders vergütet wird, wäre eine Auflistung der Preise für diese Arbeit zu umfangreich.

2.2 Äquivalente Leistungen der Krankenversicherung

Der Einsatz von Heilmitteln dient dazu Krankheiten zu heilen, ihre Ver­schlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.[3] In der Regel handelt es dabei um physikalische Therapien (Massagen, Be­wegungstherapie, Krankengymnastik) sowie um Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien und um Ergotherapie. Für bestimmte Maßnahmen der physikalischen Therapie bedarf es spezieller Qualifikationen, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Heilmittel dürfen nur von Ärzten verordnet und ausschließlich von ausgebildete und zugelassenen Fachkräften erbracht werden. Damit die KV die Kosten übernimmt, muss der therapeutische Nutzen des ent­sprechenden Mittels anerkannt und die Qualität bei der Leistungserbrin­gung gewährleistet sein. Für den Patienten fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro pro Verordnung und zehn Prozent der Behandlungskosten an.

Für einzelne Diagnosegruppen wurden Verordnungsmengen festgelegt. Ist die Höchstmenge an Behandlungen ausgeschöpft, darf der Arzt dem Pati­enten zwölf Wochen lang keine Heilmittelbehandlungen wegen dieser Krankheit verschreiben. Im Regelfall beträgt die maximale Verordnungs­menge pro Rezept sechs Einheiten für die physikalische Therapie. Die Re­zepte für die physikalische Therapie verfallen, wenn die Behandlung nicht innerhalb von zehn Tagen beginnt oder wenn zehn Tage oder mehr zwi­schen zwei Behandlungen liegen. Nach Ablauf der ersten Behandlungsein­heit müssen die Patienten wieder den Arzt aufsuchen, wenn sie eine Ver­längerung wünschen. Der Arzt hat in diesem Fall gegenüber der KV aus­führlich zu begründen, warum eine Fortsetzung der Behandlung notwendig ist. Damit durch das Genehmigungsverfahren keine Behandlungsunterbre- 3 Vgl. i.f.: Stiftung Warentest (Hrsg.), Gesetzliche Krankenversicherung, die Leistungen der Kassen - Ihr An­spruch als Patient, Berlin, 2005, 84 f.; Bundesanzeiger (Hrsg.), Heilmittel-Richtlinien, 01.12.2003/16.03.2004, www.g-ba.de, [22.07.2006] chung entsteht, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die KV innerhalb von fünf Tagen nicht entschieden hat. Unabhängig vom Ergebnis übernimmt die Kasse bis zur Entscheidung die Behandlungskosten. Wenn es medizi­nisch notwendig ist, dürfen die Ärzte von vornherein eine längerfristige Verordnung auf dem Rezept festlegen.

3 Erweiterte Ambulante Physiotherapie

3.1 Darstellung der berufsgenossenschaftlich geleisteten Erwei­terten Ambulanten Physiotherapie (EAP)

Die EAP wird durch die ärztliche Verordnung eines Handchirurgen, D- oder H-Arztes eingeleitet.[4] Sie sollte schnellstmöglich nach einer Operation, ei­nem stationären Aufenthalt, einem Unfall etc. erfolgen. Sie setzt sich aus einer krankengymnastischen, physikalischen und medizinischen Trainings­therapie (MTT) zusammen. Die besonderen personellen, apparativen und räumlichen Anforderungen sind der Handlungsanleitung zu entnehmen. (Anhang 4) Mit der Verordnung begibt sich der Patient in das empfohlene oder selbst gewählte Reha-Zentrum. Autorisierte und kompetente Mitarbei­ter erstellen in der Einrichtung einen vorläufigen Therapieplan (Anhang 5), der Angaben über Beginn, Inhalt, Intensität, Dauer und Ziel der Reha ent­hält. Verordnung und Therapieplan werden unverzüglich dem zuständigen Kostenträger zugeleitet. Lehnt der Kostenträger ab, bleibt dem Antragstel­ler die Möglichkeit des Widerspruchs. Stimmt der Kostenträger zu, wird der Patient von der Reha-Einrichtung unverzüglich zu einer Erstuntersuchung einbestellt. Arzt und therapeutisches Team legen gemeinsam die Reha- Ziele fest und erstellen einen individuellen Therapieplan. Die therapeuti­sche Maßnahme sollte nicht starr und unflexibel angewandt werden, son­dern tägliche Variationen in der Therapie zulassen. Der Verlauf wird von den Mitarbeitern der Einrichtung dokumentiert und in einem Zwischenbe­richt für eine mögliche Verlängerung oder für einen Abschlussbericht aus­gewertet. Die Berichte werden dem Kostenträger und dem verordnenden Arzt mit einer Empfehlung für die Weiterbehandlung zugestellt. Die BG ver­langt nach 14 Tagen ab Behandlungsbeginn eine Kontrolluntersuchung durch den verordnenden Arzt. Die Maßnahme wird entweder abgebrochen oder für weitere 14 Tage verlängert. Die EAP der BGen ist auf vier Wochen begrenzt und kann nur in Ausnahmefällen durch eine besondere Begrün­dung des Arztes weitergeführt werden. Nach Abschluss der Reha- Maßnahme erstellt die Einrichtung eine gesonderte Rechnung. Dieser muss das ärztliche Verordnungsblatt, die patientenbezogenen Leistungs­dokumentation (mit Aufstellung der Therapiemaßnahme, Ankunfts- und Abgangszeit, täglicher Unterschrift des Versicherten und Gegenzeichnung des Therapeuten) sowie die Kostenübernahmeerklärung beigefügt werden. Nach 14 Tagen bis 3 Wochen ist der Kostenträger zur Zahlung verpflichtet. (Anhang 6)

Die Tagespauschale und damit der Höchstsatz beträgt 63,50 Euro.[5] Die Einzelpauschale für die Krankengymnastische Therapie beträgt 26,50 Eu­ro, für die physikalische Therapie 18,50 Euro und für die MTT 18,50 Euro.

Vorteil der EAP ist, dass der stationäre Aufenthalt und die Arbeitsunfähig­keitszeiten verkürzt und bessere Behandlungsziele erreicht werden kön- nen.[6] Des weiteren gibt es keinen genauen Indikationskatalog.

3.2 Äquivalente Leistungen der Krankenversicherung

Zu den ambulanten Therapiemaßnahmen der gesetzlichen KV zählen die medizinische Trainingstherapie (MTT), die EAP und die ambulante Reha (AR). Die Therapien werden durch ärztliche Verordnung bzw. klassisches Rezept durch einen Chirurgen, Orthopäden, Unfallchirurgen oder einen Arzt mit unfallchirurgischer Zulassung erteilt.[7] Das Verfahren ist nahezu identisch mit dem der BG. Häufig wird der Medizinische Dienst als Ent­scheidungsgremium zwischengeschaltet, was die Einleitung der Reha- Maßnahme verzögert. Zeit für die sofortige Therapie geht verloren. Insbe­sondere bei eindeutigen Indikationen könnten teure Arbeitsunfähigkeits­zeiten verkürzt werden.

Bei der MTT werden die Patienten an medizinischen Trainingsgeräten eingewiesen und behandelt, wobei die systematische und dynamische Trainingsplanung und -steuerung gewährleistet werden muss.[8] Es soll mindestens zweimal, höchstens dreimal wöchentlich mindestens eine Stunde in einer Gruppentherapie mit individueller Anleitung trainiert wer­den. Die Anleitung erfolgt unter Supervision eines qualifizierten Sportleh­rers oder Physiotherapeuten. Für eine optimale Betreuung steht pro fünf Patienten mindestens ein Therapeut zur Verfügung. (Anhang 4)

Die EAP ist eine Therapiekombination aus Physiotherapie, Massage und medizinischer Trainingstherapie. Diese wird von einem interdisziplinären[9] Team nach einem für jeden Patienten individuell ausgearbeiteten Thera­pieplan durchgeführt. Während der Behandlungszeit wird das Therapie­programm immer wieder dem aktuellen Leistungsstandards des Patienten angepasst. Die Maßnahme wird von Physiotherapeuten, Masseuren und Sportlehrern in 20 Therapieeinheiten von zwei bis drei Stunden erbracht. Laut einem Gespräch mit Herrn Schuck von der BGU Ludwigshafen wird die EAP durch die KV in Ausnahmefällen genehmigt und dann zu BG- Sätzen abgerechnet. (Anhang 7)

Die Therapieinhalte der AR orientieren sich an denen der stationären Re­ha. Im Gegensatz zur MTT und EAP, die rein frühfunktionell orientiert sind, werden in der AR auch edukative und psychosoziale Therapie ein­bezogen. Zusätzlich zum Leistungsumfang der EAP wird eine intensive Patientenschulung, sozialmedizinische Beratung sowie eine psychologi­sche und ergotherapeutische Betreuung angeboten. Die Patienten erhal­ten an fünf Tagen pro Woche insgesamt 20 Therapieeinheiten mit vier Stunden.

Der niedergelassene Arzt hat bei der AR die Funktion eines „Reha- Lotsen", der die Reha-Maßnahme zwar nicht selbst einleitet, jedoch im Auftrag der KV koordiniert, einen Therapieplan erstellt, die Reha-Ziele mit dem Versicherten erarbeitet, teilweise selbst rehabilitative Leistungen er­bringt und den Gesamtprozess koordiniert.[10] Dies setzt die Bereitschaft und Möglichkeit zur Kooperation mit anderen für die Gestaltung von reha- bilitativen Maßnahmen notwendigen Berufsgruppen voraus. (Anhang 8)

Die Therapiekosten pro Therapieeinheit belaufen sich bei der MTT auf 9,20 €, bei der EAP auf 63,91 € und bei der AR auf 73,30 - 91,78 €.[11] Die AR ist dennoch die bevorzugteste Leistung der KV.[12] Die Einsparungen bei den reinen Programmkosten durch AR ergeben sich aus geringen Ta­gespflegesätzen, als die stationären Tagespflegesätzen, zudem entfallen die stationären Tagespflegesätze dadurch gänzlich.

4 Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung

4.1 Darstellung der berufsgenossenschaftlich geleisteten BGSW

Der Verwaltungsausschuss Heilverfahren des HVBG definiert die BGSW wie folgt:[13] „Die BGSW umfasst die nach Abschluss der Akutbehandlung in zeitlichem Zusammenhang stehenden medizinisch indizierten stationä­ren Leistungen. Zur medizinischen Reha, insbesondere die intensive Übungsbehandlung (ggf. unter Einschluss arbeitsbedingter Abklärung). Sie findet unter ärztlicher Leitung und stationären Bedingungen in solchen Kliniken statt, die hierfür von den Landesverbänden der gewerblichen BGen beteiligt sind. Sie umfasst den Zeitraum, in dem bei schweren Ver­letzungen des Stütz- und Bewegungsapparates und des zentralen und peripheren Nervensystems zur Optimierung des Rehaerfolges ambulante Leistungen zur medizinischen Reha nicht ausreichen oder nicht möglich bzw. nicht durchführbar sind."

In der Regel verordnet der D-Arzt die BGSW spätestens 24 Stunden vor Behandlungsbeginn für höchstens vier Wochen. Innerhalb von 24 Stunden nach Übersendung der Verordnung soll die BGSW genehmigt werden (wenn keine Nachricht seitens des UV-Trägers innerhalb der Frist erfolgt, ist sie automatisch als genehmigt anzusehen). Die medizinischen Indika­tionen für die Einleitung einer BGSW sind dem Anhang 9 zu entnehmen. Die Behandlungsziele und somit das Ende der Maßnahme soll sich hierbei nicht an vorgegebenen „Wellerendterminen“, sondern an den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls orientieren.

Die BGSW beinhaltet die fachlich-medizinischen Leistungen. Sie sind dar­auf ausgerichtet, den Gesundheitszustand zu verbessern oder einer Ver­schlimmerung entgegenzuwirken und bei der Entwicklung eigener Abwehr und Heilungskräfte zu helfen. Dies erfolgt unter ständiger ärztlicher Ver­antwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal nach einem ärztlichen Behandlungsplan, vorwiegend durch Anwendung von Physiotherapie, physikalischer Therapie, MTT, Ergotherapie und psy­chosozialer Therapie. Die Gesamtnettotherapiezeit beträgt vier Stunden täglich. Davon umfassen drei Stunden Einzelbehandlung, die sich in the­rapeutische und arbeitsbezogene Maßnahmen gliedert. Die therapeuti­schen Leistungen werden in der Handlungsanleitung zeitlich genau aufge­teilt. Es wird besonders viel Wert auf die Einzelbehandlungen gelegt, da diese sich am konkreten Schadensbild orientieren können. Die arbeits­platzbezogenen Maßnahmen können bereits in der Frühphase der Reha notwendig sein und sind u.a.: unter medizinischen Rahmenbedingungen vorgenommene Belastungserprobung und Arbeitstherapie, medizinisch­psychologische Beurteilung der Aussichten möglicher Berufsqualifizie­rungsmaßnahmen, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und Instrument zur Integration von Menschen mit Behinderung in die Arbeits- welt. Der Tagessatz einer BGSW beträgt bei der BGU Ludwigshafen 139 Euro.[14]

4.2 „komplexe stationäre Rehabilitation“ (KSR) als neuer Teil der BGSW

Das Angebot der KSR soll die Lücke zwischen Akutphase und Nachbe­handlung ausfüllen mit dem Ziel, die Dauer der Heilbehandlung und der Arbeitsunfähigkeit zu verkürzen und damit die Kosten für den Versiche­rungsträger zu senken[15] (Anhang 10). Im angesprochenen Zeitraum ist der Patient noch nicht eigenständig mobil und / oder bedarf der pflegerischen Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens und bei der Teilnahme an den Therapiemaßnahmen, wie sie in der Handlungsanleitung zur BGSW festgehalten sind.

Die KSR kann nach einer gescheiterten BGSW, Belastungserprobung oder Arbeitsaufnahme eine Hilfe sein, um die Ursachen durch intensive diagno­stische und therapeutische Maßnahmen unter stationären Bedingungen aufzuklären und evtl. zu beheben.

Weitere Kriterien für eine KSR können sein (ohne Anspruch auf Vollstän­digkeit)

- komplexe Hilfsmittelerstversorgung (Prothesen, Orthesen etc.)
- Dystrophiesyndrom im akuten Stadium mit wesentlichen Funktionsstö­rungen
- umfassende Maßnahmen im Rahmen der Differenzialdiagnostik, z.B. zur Klärung von Zusammenhangsfragen oder weiterführender größerer operativer Eingriffe
- mangelnde Compliance oder Probleme bei der Patientenführung
- Medikamentennebenwirkungen bei der Schmerzbehandlung oder ande­ren Therapien
- Drohende Komplikationen im Heilverlauf bei wesentlichen Zweitdiagno­sen (unfallunabhängige erhebliche Minderbelastbarkeit infolge innerer oder psychischer Krankheiten)
- Minderjährige Patienten oder Patienten mit Betreuung

Zur Verordnung ist keine besondere Form erforderlich. Die Dauer der Be­handlung ist abhängig von der individuellen Problemsituation.

Der Tagessatz einer KSR in der BGU-Ludwigshafen beträgt 320 Euro.[16]

4.2.1 Leistungsumfang

Der Begriff KSR und der genaue Leistungsumfang werden in der Hand­lungsanleitung nicht definiert. Dies ist laut dem Gespräch mit Herrn Geb­hard des Landesverbandes Südwestdeutschland auch so gewünscht, da­mit die Kliniken mehr Entscheidungsfreiräume in der Behandlung der KSR- Fälle erhalten (Anhang 10). In der Handlungsanleitung heißt es, dass für KSR-Maßnahmen in erster Linie die BG-Unfallkliniken wegen ihrer beson­deren Ausstattung und dem hohen Leistungsspektrum in Betracht kom­men.[17] Bei Verletzungen, die nach Art und Schwere einfacher gelagert sind, aber stationärer rehabilitativer Behandlung bedürfen, können nach einem formlosen Antrag mit Genehmigung des UV-Trägers in beteiligten BGSW-Kliniken behandelt werden.

4.2.2 Vorteile zur BGSW

Die KSR ist laut Herrn Gebhard vom Landesverband Südwestdeutschland (Anhang 10) vor allem für sehr spezielle Verletzungen geschaffen worden, die eine spezielle Betreuung verlangen.[18]

Die KSR muss nicht an der Akutversorgung anschließen wie die BGSW. sondern kann auch nach einem halben Jahr noch durchgeführt werden. Die BG-Kliniken sollen selbst einschätzen können, was in welchem Um­fang getan werden muss. Ihnen werden dadurch mehr Möglichkeiten ein­geräumt. Es wird ihnen ein Freiraum gegeben, der nur durch die Rück­sprachen mit den BG-Sachbearbeitern eingeschränkt ist. Diese Abspra­chen sind allerdings aus finanziellen Gründen notwendig, da die KSR fast das doppelte der BGSW kostet.

Die Stärken der KSR liegen in der engen Verzahnung der verschiedenen Reha-Möglichkeiten, in der kurzfristigen Berichterstattung, in den kurzen Vorlaufzeiten sowie den individuellen Verordnungsmöglichkeiten.[19] Somit ist ein straffer und konzentrierter Ablauf des Heilverfahrens für den einzel­nen Verletzten und durch die kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Gesellschaft möglich.

Ein Gespräch mit Dr. Kohler der BGU Ludwigshafen (Anhang 11) ergab, dass die neue KSR dann durchgeführt wird, wenn verletzungsabhängige von verletzungsunabhängigen Problemen abgegrenzt werden sollen.

Es steht ein breites Therapieverfahren zur Verfügung - anders als bei der fest vorgeschriebenen BGSW. So kann z.B. eine Schmerztherapie, Fußre­flexzonenmassage, manuelle Therapien, Ergotherapie und berufsbezoge­ne Therapien durchgeführt werden. Das zeichnet auch die Intensität der Behandlung aus.

Während die BGSW meist zwischen 3-4 Wochen dauert, ist der Zeitraum der KSR offen, wodurch mehrere Heilverfahren hinter-, aber auch bereits nebeneinander laufen können.

[...]


1 Vgl. i.f.: Betzl, H., Physiotherapie nach Verletzungen, in: Trauma und Berufskrankheit, Berufsgenossenschaft­liche Kliniken (Hrsg.), Band 8, Supplement 1, Heidelberg, Juni 2006, S. 88 f.

2 Vgl. i.f.: HVBG, BLB, Bundesverband der Unfallkassen (Hrsg.), Handlungsanleitung zur Verordnung, Durch­führung und Qualitätssicherung der Physiotherapie, EAP, BGSW und sonstigen stationären Maßnahmen, ohne Ort, Stand: 01.01.2006, S. 4 ff.

3 Vgl. i.f.: Felder, H. u.a., Ambulante Rehabilitation, Stuttgart, 1998, S. 21; HVBG, BLB, Bundesverband der Unfallkassen (Hrsg.), Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der Physiothe­rapie, EAP, BGSW und sonstigen stationären Maßnahmen, ohne Ort, Stand: 01.01.2006, S. ff.

4 Vgl. i.f.: BGU Ludwigshafen, Gebührenverzeichnis für EAP, Stand:01.01.2006

5 Vgl. i.f.: NMBG (Hrsg.), Eine neue Säule der Heilbehandlung - die EAP, in: Gesund und Sicher, Mitteilungs­blatt der NMBG Heft 5, Hannover, 1995, S. 140

6 Vgl. i.f.: Felder, H. u.a., Ambulante Rehabilitation, Stuttgart, 1998, S. 21

7 Vgl. i.f.: Krackhardt, T., Maßnahmen nach Akutbehandlung aus ärztlicher Sicht, in: Trauma und Berufskrank­heit, Heft 6, Supplement 1, Heidelberg, 2004, S.156

8 Vgl. i.f.: BKK BetriebsService (Hrsg.), Sozialversicherungslexikon, Anschlussrehabilitation, o.J., www.mbo- bkk.de, 26.07.2006

9 Def.: Gastroenterologie befasst sich mit der Diagnostik, nichtoperativen Therapie (z. B. medikamentöse Therapien) und Prävention von Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts

10 Vgl. i.f.: Betzl, H., Maßnahmen nach Akutbehandlung aus Sicht der Physiotherapie, in: Trauma und Berufs­krankheit, Band 6, Supplement 1, Heidelberg, 2004, S. 150 ff.

11 Vgl. Kainz, B. u.a., Vergleich dreier ambulanter Therapieformen zur Behandlung chronischer Rückenschmer­zen, in: Die Rehabilitation, 45.Jahrgang, Stuttgart, April 2006, S. 73

12 Vgl. i.f.: Krauth, C. u.a., Gesundheitsökonomische Evaluation von Rehabilitationsprogrammen im Förder­schwerpunkt Rehabilitationswissenschaften, in: Die Rehabilitation, 44.Jahrgang, Stuttgart, Oktober 2005, S.305

13 Vgl. i.f. HVBG, BLB, Bundesverband der Unfallkassen (Hrsg.), Handlungsanleitung zur Verordnung, Durch­führung und Qualitätssicherung der Physiotherapie, EAP, BGSW und sonstigen stationären Maßnahmen, ohne Ort, Stand: 01.01.2006, S. 9 ff.

14 BGU Ludwigshafen (Hrsg.), KSR und BGSW, o.J., www.bgu-ludwigshafen.de, [06.07.2006]

15 Vgl. i.f.: HVBG, BLB, Bundesverband der Unfallkassen (Hrsg.), Handlungsanleitung zur Verordnung, Durch­führung und Qualitätssicherung der Physiotherapie, EAP, BGSW und sonstigen stationären Maßnahmen, ohne Ort, Stand: 01.01.2006, S. 15 f.

16 BGU Ludwigshafen (Hrsg.), KSR und BGSW, o.J., www.bgu-ludwigshafen.de, [06.07.2006]

17 Vgl. i.f.: HVBG, BLB, Bundesverband der Unfallkassen (Hrsg.), Handlungsanleitung zur Verordnung, Durch­führung und Qualitätssicherung der Physiotherapie, EAP, BGSW und sonstigen stationären Maßnahmen, ohne Ort, Stand: 01.01.2006, S. 15

18 Vgl. i.f.: HVBG, BLB, Bundesverband der Unfallkassen (Hrsg.), Handlungsanleitung zur Verordnung, Durch­führung und Qualitätssicherung der Physiotherapie, EAP, BGSW und sonstigen stationären Maßnahmen, ohne Ort, Stand: 01.01.2006, S. 15 f.

19 Vgl. i.f.: Krackhardt, T., Maßnahmen nach Akutbehandlung aus ärztlicher Sicht, in: Trauma und Berufskrankheit, Heft 6, Supplement 1, Heidelberg, 2004, S.156

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Details

Titel
Vergleich gesetzlicher und privater Rehabilitations-Methoden im Blick auf den berufsgenossenschaftlichen Patienten
Hochschule
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Hennef
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
68
Katalognummer
V158925
ISBN (eBook)
9783640723843
ISBN (Buch)
9783640724000
Dateigröße
12780 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vergleich, Rehabilitations-Methoden, Blick, Patienten
Arbeit zitieren
Evelyn Barz (Autor:in), 2006, Vergleich gesetzlicher und privater Rehabilitations-Methoden im Blick auf den berufsgenossenschaftlichen Patienten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/158925

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