Der Presserat in der Presse

Eine quantitative Inhaltsanalyse der Berichterstattung von Tageszeitungen und Fachzeitschriften über den Deutschen Presserat und den Pressekodex


Magisterarbeit, 2009

138 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ziele und Fragestellung
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Presseregulierung in Deutschland
2.1 Presseregulierung aus rechtlicher Perspektive
2.2 Presseregulierung aus moralischer Perspektive
2.3 Die Verbindung von Presse, Offentlichkeit und Presserat
2.4 Presserate im internationalen Vergleich
2.5 Zusammenfassung

3 Der Deutsche Presserat
3.1 Entwicklung
3.2 Aufgaben
3.3 Struktur, Organisation und Finanzierung
3.4 Pressekodex
3.4.1 Entwicklung
3.4.2 Inhalt
3.5 Beschwerdearbeit
3.5.1 Beschwerdeverfahren
3.5.2 Umfang der Beschwerdearbeit
3.5.3 Beschwerdefuhrer
3.5.4 Beschwerdegegner und Abdruckquote
3.5.5 Spruchpraxis
3.6 Zusammenfassung

4 Presserat und Gesellschaft
4.1 Moglichkeiten der Berichterstattung uber den Presserat
4.1.1 Medien als journalistisches Themengebiet
4.1.2 Leistungen und Defizite des Medienjournalismus
4.2 Typologie der Berichterstattung uber den Presserat
4.3 Wahrnehmung des Presserats
4.3.1 Medienexterne Wahrnehmung und Anerkennung
4.3.2 Medieninterne Wahrnehmung und Anerkennung
4.4 Konfliktthemen der offentlichen Darstellung
4.4.1 Organisation Presserat
4.4.2 Beschwerdearbeit
4.4.3 Pressekodex
4.4.4 Systemkritik
4.5 Zusammenfassung

5 Analyse der Berichterstattung
5.1 Empirische Umsetzung
5.1.1 Untersuchungseinheiten
5.1.2 Untersuchungszeitraum
5.1.3 Datenquelle I: Datenbanken
5.1.4 Datenquelle II: „Simulierte Datenbanken“
5.1.5 Auswahleinheit, Zugriffskriterium und Analyseeinheit
5.2 Entwicklung des Messinstruments
5.2.1 Formale Kategorien
5.2.2 Inhaltliche Kategorien auf Ebene des Beitrags
5.2.3 Inhaltliche Kategorien auf Ebene des Aussage
5.2.4 Datenerhebung und Untersuchungsablauf
5.3 Kennziffern zur Inhaltsanalyse
5.3.1 Reliability
5.3.2 Validitat
5.3.3 Umfang und Umsetzung der Auswertung

6 Ergebnisse der Inhaltsanalyse
6.1 Presserat und Pressekodex - ein Thema der Berichterstattung?
6.1.1 Umfang der Berichterstattung
6.1.2 Intensitat der Darstellung
6.1.3 Typologie der Berichterstattung
6.1.4 Quellen und Autoren der Berichterstattung
6.1.5 Ressort und Darstellungsform
6.2 Berichterstattung als Information
6.2.1 Dominante Themen und handelnde Akteure
6.2.2 Tenor der Berichterstattung
6.2.3 Der Presserat in der offentlichen Wahrnehmung
6.2.4 Der Pressekodex in der offentlichen Wahrnehmung
6.3 Berichterstattung als Sanktion
6.3.1 Rugenentscheidungen
6.3.2 Gerugte Publikationen in der Presse
6.3.3 Informationen zum Beschwerdeverfahren
6.4 Berichterstattung als Diskurs
6.4.1 Beschreibung der wertenden Aussagen
6.4.2 Akteure im offentlichen Diskurs
6.4.3 Themen im offentlichen Diskurs
6.4.4 Plattformen des offentlichen Diskurses

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die Funktion des Presserats in der Gesellschaft

Abb. 2: Struktur des Deutschen Presserats

Abb. 3: Eingaben und behandelte Beschwerden beim Presserat 1993 - 2007

Abb. 4: Folgen der Beschwerdearbeit des Presserats 1993 - 2007

Abb. 5: Entscheidungsgrundlage fur Rugen 1998 - 2007

Abb. 6: Frequenz der Berichterstattung im Zeitverlauf

Abb. 7: Dominanz von Presserat und Pressekodex in der Berichterstattung

Abb. 8: Funktionsbereiche der Berichterstattung

Abb. 9: Themen der Berichterstattung

Abb. 10: Akteure in der Berichterstattung

Abb. 11: Tenor im Vergleich zur Dominanz von Presserat und Pressekodex

Abb. 12: Tenor im Vergleich zu den Themen der Berichterstattung

Abb. 13: Berichterstattung uber die Aufgabenbereiche des Presserats*

Abb. 14: Bewertung der Aufgabenbereiche des Presserats*

Abb. 15: Berichterstattung uber die Regelungsbereiche des Pressekodex*

Abb. 16: Vorkommen der Regelungsbereiche des Pressekodex in der Berichterstattung und der Spruchpraxis*

Abb. 17: Bewertung der Regelungsbereiche des Pressekodex*

Abb. 18: Urheber von wertenden Aussagen uber Presserat und Pressekodex

Abb. 19: Die Wertung der Urheber von Aussagen

Abb. 20: Bewertung von Teilaspekten des Presserats

Abb. 21: Bewertung von Teilaspekten des Pressekodex

Abb. 22: Tendenz der Bewertung in den Untersuchungseinheiten

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Kategorisierung der Regeln des Pressekodex

Tab. 2: Abdruckquote der offentlichen Rugen 1999 - 2007

Tab. 3: Die Analyseeinheiten im Uberblick

Tab. 4: Quellen der Beitrage in den Untersuchungseinheiten

Tab. 5: Codierte Beitrage und Aussagen

Tab. 6: Umfang der Berichterstattung

Tab. 7: Anteil verschiedener Beitragstypen an der Berichterstattung

Tab. 8: Quellen der Berichterstattung

Tab. 9: Ressort der Berichterstattung bei Tageszeitungen

Tab. 10: Vorkommen von Rugen und Beschwerden in der Berichterstattung

Tab. 11: Tenor und Bewertungen im Zeitverlauf

Abkurzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Es gehort zur Allgemeinbildung zu wissen, daE man sich gegen regelwidrige Berichterstat- tung der Printmedien beim Deutschen Presserat beschweren kann“ (Stumer, 1999: 105). Ob diese Feststellung des Juristen Stumer zutrifft, darf bezweifelt werden. Allerdings fuhrt sie zum Thema dieser Arbeit, einer Untersuchung der Berichterstattung uber den Deutschen Presserat. Zwar kann das Ergebnis keine Antworten zum Umfang der Allgemeinbildung lie- fern, doch klart es in diesem speziellen Fall uber eine notwendige Voraussetzung auf. Denn die Offentlichkeit ist auf eine kontinuierliche Berichterstattung uber den Presserat angewie- sen, um Kenntnis von seiner Existenz, seiner Tatigkeit und der Beschwerdemoglichkeit zu erlangen. Eine solche Berichterstattung sollte auch im Interesse der Presse selbst sein.

Denn der Deutsche Presserat ist die Standesorganisation der Presse und erfullt zwei Aufgaben. Zum einen arbeitet er als Interessenvertretung und tritt Einschrankungen der Pressefreiheit entgegen. Zum anderen will er das Ansehen der Presse wahren und Missstan- den im Journalismus entgegenwirken. In dieser Funktion ubernimmt er die Selbstkontrolle des Berufsstandes, die der Staat aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Presse- und Meinungsfreiheit nicht ausuben kann. Im Pressekodex hat der Presserat sechzehn Leitre- geln fur guten Journalismus formuliert, die eine berufsethische Idealvorstellung formen und bei Beschwerden uber die Presse als Grundlage einer Verhandlung dienen. Eine Beschwerde uber einen Missstand in der Presse kann jeder Burger einreichen. Erkennt der Presserat eine Verletzung der Grundsatze, stehen ihm verschiedene Sanktionsformen zur Verfugung. Allen Sanktionen gemeinsam ist, dass sie nur auf einer moralisch-symbolischen Ebene wirken. Im Gegensatz zum Urteil eines Gerichts sind die Entscheidungen des Presserats nicht bindend. Vielmehr konnen die Sanktionen des Presserats ihre Kraft erst in der Offentlichkeit entfal- ten, wenn sie zu einer „moralischen Emporung“ (Eisermann, 1997: 243) uber den VerstoE fuhren.

Die Moglichkeit, VerstoEe gegen die publizistischen Normen zu kennzeichnen und der Offentlichkeit zu verkunden, gilt als zentrales Instrument des Presserats bei der Selbstkontrol- le (Bermes, 1991: 297). Das setzt bei den Kontrollierten Akzeptanz auf zwei Ebenen voraus: Erstens mussen Sie bei einem RegelverstoE die Sanktion akzeptieren und im Falle einer Ruge auch publizieren. Zweitens mussen sie die Tatigkeit des Presserats publizistisch begleiten, denn erst durch die Berichterstattung uber den Presserat und seine Spruchpraxis erschaffen sie die Legitimation, die eine Selbstkontrolleinrichtung braucht, um von den Beschaftigten als normgebend akzeptiert und von den Rezipienten als wirkungsvoll eingestuft zu werden.

Denn das Bild des Journalisten in der Offentlichkeit hangt entscheidend von der Beachtung des Standesrechts ab (Loffler & Ricker, 2005: 256f).

Die Grunde fur eine Berichterstattung uber den Presserat sind vielfaltig: Anlass kann eine Ruge bieten, der ein VerstoE gegen den Pressekodex voraus ging. Die gerugte Publikation zeigt durch den Abdruck Einsicht, von der Ruge nicht betroffene Medien offenbaren damit ihre Unterstutzung fur die Presseselbstkontrolle und tragen zu einer offentlichen Beachtung bei. Einem ahnlichen Zweck dient eine rugenunabhangige Berichterstattung, die zu einer fortlaufenden Anpassung von journalistischen Normen und gesellschaftlichen Erwartungen beitragen kann. Die Haufigkeit der Berichterstattung, ihre Themen und die Bewertung kon- nen als Indikator fur die Akzeptanz des Presserats in der Presse gelten.

In der wissenschaftlichen Literatur ist der Presserat seit vielen Jahren ein regelmaEiges Studienobjekt. Dabei ist eine groEe Anzahl von Arbeiten auffallig, die auf eine Verbesserung seiner Effektivitat dringen und dafur praktische Vorschlage bieten.[1] Auch steht er im Zen- trum verschiedener juristischer Studien aktuellen Datums, die einzelne Standesregeln des Pressekodex den geltenden rechtlichen Normen gegenuberstellen oder die Selbstkontrolle in einem internationalen Kontext vergleichen.[2] Ein grundsatzlicher Mangel war jedoch lange an empirischen Daten festzustellen. Wenn Autoren auf die geringe Relevanz des Presserats in der Branche hinwiesen, dann fehlte es dabei haufig an aussagekraftigen Forschungsergeb- nissen. Seit rund funf Jahren untersucht die kommunikationswissenschaftliche Forschung diesen Bereich intensiver und kann erste interessante Ergebnisse vorweisen. Eine Moglich- keit, uber die Relevanz der Selbstkontrollinstitution Auskunft zu geben, ist eine Befragung der Kontrollierten. Reinemann (2008) und Fischer (2006) interviewten Journalisten zu ihrer Meinung uber den Presserat. Baerns und Feldschow (2004) befragten Chefredakteure zum Wissen uber das Trennungsgebot und lieferten damit auch Erkenntnisse uber das Ansehen des Presserats. Uber die Kenntnisse der Offentlichkeit zum Presserat liegen weitaus weniger Daten vor. Nur Kepplinger & Glaab (2007) untersuchten einen kleinen Ausschnitt, indem sie Personen, die beim Presserat eine Beschwerde eingereicht hatten, nach ihrer Motivation befragten. Sehr wenig Datenmaterial liegt bislang auch uber die Berichterstattung in der Presse uber den Deutschen Presserat und den Pressekodex vor. Zwar erfasst der Deutsche Presserat (2008b) in seiner jahrlichen Statistik die Zahl der offentlichen Rugen, das betrof- fene Medium und die erfolgte Veroffentlichung. Es steht jedoch zu erwarten, dass dies nur einen Bruchteil der tatsachlichen Veroffentlichungen ausmacht.

1.1 Ziele und Fragestellung

Diese Arbeit mochte die Berichterstattung uber den Presserat untersuchen. Ausgehend von dem Gedanken, dass die Presseselbstkontrolle auf Publizitat angewiesen ist und die Presse diese auch erbringt, kann eine Analyse der Berichterstattung uber den Presse­rat Erkenntnisse auf zwei Ebenen erbringen: Erstens ermittelt die Untersuchung, welche In- formationen in welchem Umfang und mit welcher Bewertung die Offentlichkeit erreichen. Zweitens konnen die Ergebnisse als Hinweis auf die Wertschatzung innerhalb der Profession uber den Presserat gelten. Damit leistet die Untersuchung einen Beitrag zu der wissenschaft- lichen, politischen und fachoffentlichen Diskussion uber die Presseselbstkontrolle. Weiterhin erhalt der Presserat eine systematische Analyse der Berichterstattung, die er zur Optimierung der eigenen Tatigkeit einsetzen kann.[3]

Aufgrund des bislang mangelhaften Wissens uber die Berichterstattung wird eine the- matisch breite Herangehensweise gewahlt, bei der nicht Hypothesen den Forschungsablauf strukturieren, sondern Forschungsfragen das Erkenntnisinteresse leiten. Objekte der Unter­suchung sind zum einen funf uberregionale Tageszeitungen. Diese Publikationen erfullen eine meinungsbildende Funktion und besitzen einen guten Ruf bei der Berichterstattung uber medienrelevante Themen. Zum anderen sind in der Untersuchung vier Medienfachzeit- schriften vertreten, die primar ein journalistisches Publikum ansprechen und dabei auch die Tatigkeit des Presserats publizistisch begleiten. Forschungsleitend fur die Untersuchung sind drei Fragen:

Forschungsfrage 1:

In welchem Umfang berichten Fachzeitschriften und uberregionale Tageszeitun­gen uber den Presserat und den Pressekodex?

Damit die Offentlichkeit den Presserat als Selbstkontrollorganisation wahrnehmen kann, ist die Berichterstattung uber seine Tatigkeit erforderlich. Gegenstand dieser Frage ist daher, ob eine solche stattfindet, in welchem Umfang und mit welcher Konstanz sie erfolgt und ob Unterschiede zwischen den einzelnen Medien festzu- stellen sind.

Forschungsfrage 2:

Welche inhaltlichen Schwerpunkte sind bei der Berichterstattung uber den Presse­rat und den Pressekodex in Fachzeitschriften und uberregionalen Tageszeitungen zu erkennen?

Die Analyse des Inhalts der Berichterstattung zeigt, welche Aufgaben, Regeln und Entscheidungen des Presserats die Offentlichkeit erreichen. Sie ermittelt weiterhin dominante Themenaspekte in der offentlichen Diskussion uber den Presserat. Von besonderem Interesse ist auch, inwieweit die Themenbereiche der Berichterstat­tung mit den Themenbereichen der Spruchpraxis des Presserats ubereinstimmen.

Forschungsfrage 3:

Welcher Tenor und welche Bewertungen sind in der Berichterstattung uber den Presserat und den Pressekodex in Fachzeitschriften und uberregionalen Tageszei- tungen zu erkennen?

Wertungen in der Berichterstattung konnen auf mehreren Ebenen entstehen. Ers- tens bezeichnet der Tenor den Grundton, der in einem Beitrag zu erkennen ist. Unabhangig davon kann zweitens eine positive oder negative Bewertung des Pres­serats oder des Pressekodex erfolgen, abhangig vom Kontext der Darstellung. Drit- tens nehmen Aussagen zu einzelnen Themenaspekten in der Regel eine Bewertung des jeweiligen Teilbereichs vor.

1.2 Aufbau der Arbeit

Die Arbeit ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil fuhrt in das Thema der Presseselbst- kontrolle ein und diskutiert in drei Kapiteln die theoretischen Grundlagen sowie den Stand der wissenschaftlichen Forschung. Aus einer breiten Perspektive nahert sich das erste Kapi- tel dem Thema der Selbstkontrolle. Dabei stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Grundlagen des Standesrechts im Mittelpunkt, bevor eine Einordnung des Presserats in einen nationalen und internationalen Kontext erfolgt. Im zweiten Kapitel verengt sich der Blickwinkel und fokussiert auf den Deutschen Presserat und seinen Pressekodex. Die Grundlage fur die spatere empirische Untersuchung bildet eine Darstellung der Aufgaben des Presserats und der Regeln des Pressekodex. Dazu zahlt auch eine detaillierte Betrachtung des Beschwerdeverfahrens sowie eine Auswertung der Spruchpraxis der vergangenen Jahre. Im dritten Kapitel weitet sich die Perspektive wieder, um die Tatigkeit des Presserats in den gesellschaftlichen Kontext einzuordnen. Dabei werden die Moglichkeiten der Berichterstat- tung diskutiert und empirische Befunde zur Wahrnehmung des Presserats prasentiert. Eine Vorstellung der dominanten Themen aus der offentlichen Debatte um die Presseselbstkont- rolle runden das dritte Kapitel ab.

Der zweite, empirische Teil der Arbeit beginnt mit einer Vorstellung der ausgewahlten Methode. Da das Material aus verschiedenen Quellen stammt, wurde die Methode der „si- mulierten Datenbankabfrage“ entwickelt. Die Erlauterungen zur Auswahl und Beschaffung der Untersuchungseinheiten fallen daher umfangreich aus. Erklarungen zur Entstehung und Uberprufung des Erhebungsinstruments runden die methodische Einfuhrung ab. Die Er- gebnisse der Untersuchung werden ausfuhrlich dargelegt und im Fazit vor dem Hintergrund der theoretischen Uberlegungen im ersten Teil eingeordnet. Damit liefert das abschlieEende Kapitel kompakte Antworten auf die drei Forschungsfragen.

2 Presseregulierung in Deutschland

Wenn Helmut Kohl „Kloakenjournalismus“ diagnostiziert, Oskar Lafontaine vom „Schwei- nejournalismus“ spricht und Wolfgang Clement den „Kampagnenjournalismus“ rugt, dann schwingt neben der direkten Kritik die indirekte Forderung nach einer restriktiveren Presse- kontrolle in Deutschland mit. Als Ministerprasident des Saarlandes konnte Lafontaine mit der SPD-Mehrheit das Landespressegesetz andern und ein strengeres Recht auf Gegendar- stellung durchsetzen - und war uber diese Anderung nicht unglucklich. Doch solche Mog- lichkeit der Einflussnahme haben nur wenige (Lex Lafontaine, 2000). Sie war auch nicht von langer Dauer, denn die nachste Regierung nahm die Regelung im Marz 2000 zuruck. Ohnehin zweifelten Presserechtler an der VerfassungsmaEigkeit dieser „Lex Lafontaine“.

Vorgaben an die Presse und ihrer Kontrolle unterliegen in Deutschland strengen Regeln. Diese basieren auf einer rechtlichen und einer moralischen Komponente. Rechtsnormen ge- ben der Presse[4] aufgrund der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit nur ein Mindest- maE an Einschrankungen vor. Daneben existieren weitere Richtlinien, die auf allgemeinen Moralvorstellungen basieren und durch selbstauferlegte Regeln das Standesethos der Jour- nalisten formen. Das daraus resultierende Standesrecht bildet das „strukturelle Gegenstuck zur zugestandenen Autonomie“ (Saxer, 1984: 22) und ist „als freiwilliger Akt das Korrelat zur Freiheit [nach Art. 5 GG, Anm. d. Verf.]“ (Wilke, 1989: 184). Viele Berufe, die eine von der Gesellschaft nachgefragte Funktion erfullen, haben solche geschriebenen und un- geschriebenen Vorgaben, denen allerdings keine Gesetzeskraft zueigen ist: Dem Arzt ist das Wohlergehen des Patienten das hochste Gut, dem Rechtsanwalt der optimale Prozessverlauf fur seinen Mandanten (Pottker, 2000: 376ff). Demnach stellen Standesregeln, aufgestellt und uberwacht durch eine Organisation der Selbstkontrolle, eine naturliche Erganzung des bestehenden Rechts dar, „weil sie nicht nur festlegen was „rechtens“ ist, sondern daruber hinaus ein berufsethisches Verhalten fordern, das dem Ansehen des Berufsstandes in der Offentlichkeit und damit auch seinen beruflichen, wirtschaftlichen und sonstigen Interessen dient“ (Loffler, 2006: 1079).

Bevor im folgenden Herkunft und Bedeutung des Standesrechts erortert werden, ist eine Scharfung des Begriffs notig. Loffler (1971: 16ff) unterscheidet zwischen dem Standesrecht im weiteren und engeren Sinne. Das Standesrecht im weiteren Sinne umfasst sowohl die gesetzlichen Regelungen wie auch die Standesregeln. Dagegen bezeichnet das Standesrecht im engeren Sinn die Summe der geschriebenen und ungeschriebenen nicht-staatlichen Ver- haltensregeln, die ein verantwortungsvoller Publizist einhalten sollte. Um eine prazise und trennscharfe Unterscheidung zu den gesetzlichen Vorgaben zu erhalten, wird das Standes- recht im weiteren Verlauf im engeren Begriffsverstandnis verwendet.

2.1 Presseregulierung aus rechtlicher Perspektive

Das deutsche Grundgesetz zahlt die Pressefreiheit zu den Grundrechten.[5] Diese Einstufung basiert auf der Rolle der Presse fur eine freie Gesellschaft. Die Presse ist eines ihrer herausra- genden Merkmale und fuhrt eine fur den demokratischen Rechtsstaat konstituierende Rolle aus. In einer reprasentativen Demokratie schafft erst die Presse die notwendige Verbindung zwischen Volk und Regierung (Loffler & Ricker, 2005: 37ff).

Auf Grundlage von Artikel 5 GG besitzt die Presse eine privilegierte Stellung in Deutsch­land, aus der eine institutionelle Bestandsgarantie und ein Abwehrrecht gegenuber staat- lichen Eingriffen entsteht. Die privilegierte Stellung kommt zustande, weil die Presse eine offentliche Aufgabe wahrnimmt. Diese Aufgabe umfasst eine informierende und eine kon- trollierende Funktion. In der informierenden Funktion vermittelt die Presse Informationen und Meinungen. Damit tragt sie entscheidend zum Prozess der offentlichen Meinungsbil- dung bei. In der kontrollierenden Funktion uberwacht und kritisiert die Presse staatliche Machtausubung und verhindert im Idealfall Machtmissbrauch. Da sie in dieser Rolle die drei konstitutionellen Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative beobachtet, ist auch von der „Vierten Gewalt“[6] die Rede - wenngleich fur diese Position keine demokratische Le- gitimierung erfolgt, wie sie bei den drei anderen Gewalten erforderlich ist (vgl. Loffler et al., 2005: 15ff; Wiedemann, 1992: 9ff).

Das Bundesverfassungsgericht prazisierte die Pressefreiheit als eine „dienende“ Frei- heit. Die Freiheit soll die Informations- und Kritikfunktion der Presse ermoglichen, nicht jedoch die individuelle Verwirklichung einzelner Presseorgane legitimieren (Funiok, 2007: 15f). Denn neben der offentlichen Aufgabe verfolgt die Presse dieselben Interessen wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen: Profit. Auf dem Rezipientenmarkt erfullt die Presse ihre offentliche Aufgabe. Entscheidend dabei ist die publizistische Qualitat mit Merkmalen wie Aktualitat, sachlicher Richtigkeit, Meinungsvielfalt, Relevanz und kommunikativem Erfolg (Mast, 2004: 161). Auf dem Anzeigenmarkt dagegen ist die okonomische Qualitat entschei- dend. Gut ist dabei, was den individuellen Anforderungen des Nachfragers entspricht (Pieler, 2000: 349f). Da diese Interessen nicht zwangslaufig deckungsgleich sind, konnen Konflikte entstehen. Es ist dieser Dualismus von offentlichen und privaten Interessen, der Weischenberg (2004: 171) von der „eingebauten Schizophrenie“ unseres Mediensystems sprechen lasst.

Neben weiteren Bestimmungen in der Verfassung[7] nehmen noch andere Rechtsquellen Einfluss auf die Presse. Auf Bundesebene bestand bis 2006 die Moglichkeit einer Rahmenge- setzgebung. Im Zuge der Foderalismusreform wurde die Zustandigkeit auf die Bundeslander ubertragen (Der Beauftragte der Bundesregierung fur Kultur und Medien, 2008a: 37f). Das Presserecht im engeren Sinne bilden die Landespressegesetze, die umfassende Regelungen zur Presseordnung, etwa das Recht auf Gegendarstellung, beinhalten. Zum Presserecht in einem weiteren Sinne gehoren zudem Rechtsquellen des Bundes, denn die durch das Grundgesetz garantierte Pressefreiheit sieht Einschrankungen vor (Art. 5, Abs. 2 GG). Demnach bilden allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der personlichen Ehre Schranken fur die Pressefreiheit. Die Pressefreiheit muss hinter anderen Regelungen zurucktreten, wenn das schutzwurdige Interesse von gleichwertigem oder hohe- rem Rang ist und verletzt werden wurde. Zu diesen schutzwurdigen Interessen zahlen Indivi­dual- (z.B. Ehr-, Personlichkeits- und Abbildungsschutz) sowie Gemeinschaftsinteressen (z.B. offentliche Sicherheit, Frieden) (vgl. Branahl, 2006: 74ff).[8]

Einer solchen Regel, die auf dem bestandigen Abwagen verschiedener Rechtsnormen basiert, sind Konflikte immanent. Denn die Presse wird bei Erfullung ihrer offentlichen Auf- gabe immer wieder mit berechtigten Interessen Dritter kollidieren, sei es bei der Beschaffung, Selektion oder Wiedergabe von Informationen. Allerdings stoEen die gesetzlichen Vorgaben fur eine weiterreichende Regulierung der Presse an die Grenzen des Grundgesetzes und sind damit „verfassungsrechtlich gewollte Steuerungsdefizite“ (Calliess, 2002: 465). Denn eine zu starke rechtliche Reglementierung wurde die Medien in der Ausubung ihrer offentlichen Aufgabe behindern (Stapf, 2005: I6f). Der Staat muss versuchen, organisatorische Rahmen- bedingungen zu schaffen, um die erwunschten Ziele zu ermoglichen (Branahl, 1992: 241).

Eine Alternative zu einer staatlichen Regelung ist die Selbstregulierung. Sie kommt zum Einsatz, „wenn die Steuerungsaufgaben des Staates und das grundrechtlich gewollte [...] Steu- erungsdefizit in der Gesellschaft aufeinanderstoEen“ (Calliess, 2002: 465). In einem solchen Fall kann der Staat auf seinen Regulierungs- und Steuerungsanspruch verzichten und ihn an eine nichtstaatliche Institution delegieren. Es kommt zur Se/£st-Regulierung bei Uberein- stimmung von Kontrolleur und Kontrolliertem. Dieses Konzept kommt in Deutschland bei der Presse mit dem Presserat und in weiteren Medien- und Telekommunikationsbereichen zur Anwendung.

Die Selbstverwaltung ist weiterhin von der Selbstkontrolle abzugrenzen. Haufig wer- den beide Begriffe synonym verwendet. Dabei ist die Selbstkontrolle als ein Teilbereich der Selbstverwaltung zu verstehen. Die Abgrenzung erfolgt uber die Funktionen, die eine staats- ferne Regulierungsinstitution ubernimmt. RoEnagel (2006: 299) weist der Selbstregulierung nur eine legislative Funktion zu, wahrend die Selbstkontrolle zudem exekutive und judikative Aufgaben wahrnimmt. Selbstkontro//e bezeichnet demnach eine Selbstregulierung, die zu­dem praventiv und repressiv arbeitet (Suhr, 1998: 21). Eine griffige Definition liefert Puppis (2007: 60, Herv. im Org.), demzufolge Selbstkontrolle beschreibt, „dass anstelle des Staates private Akteure Rege/n fur ihre Branche setzen, deren Einha/tung durchsetzen und Rege/verstofe sanktionieren“ Wie noch zu zeigen sein wird, gehort der Presserat zur Gruppe der Selbstkon- trollorganisationen (vgl. Kap. 3.2). Dabei ist seine Tatigkeit konform zu der grundgesetzlich verbrieften Pressefreiheit (vgl. Scholz, 1981: 350).

In den letzten Jahren etablierte sich auEerdem das Konzept der Co-Regulierung. Es be- schreibt die gemeinsame Kontrolle gesellschaftlicher Bereiche durch den Staat und einen pri- vaten Akteur (Schulz, 2006: 169f). Im Bereich des Redaktionsdatenschutzes praktiziert der Presserat die Co-Regulierung (vgl. Rosenhayn, 2003). Ein weiteres Beispiel ist die Freiwilli- ge Selbstkontrolle Fernsehen (FSF), die durch Anerkennung im Jugendmedienstaatsvertrag von einer staatsfernen Institution der Selbstregulierung zu einem Organ der Co-Regulierung wurde (Kleinsteuber, 2006: 189).

2.2 Presseregulierung aus moralischer Perspektive

Die Rechtspflichten stellen fur die Presse eine Steuerungsressource von auEen dar. Daneben gelten innere Steuerungsressourcen in Form von Standesregeln (Funiok, 2002: 31ff). Da die Landespressegesetze einen Standeszwang fur die publizistisch Tatigen ausdrucklich ablehnen (Branahl, 2006: 71), besitzen die Standesregeln nur eine moralische Verbindlichkeit. Solche Regeln unterscheiden demnach nicht zwischen erlaubt und nicht erlaubt, sondern zwischen gut und schlecht. Da allerdings der Presserat als Organisation der Selbstkontrolle uber die Einhaltung der Standesregeln wacht, sind sie weder Rechtsnorm noch ethisches Prinzip ohne Geltungsanspruch, sie sind vielmehr ein Teil unserer Sittenordnung und damit zwischen Recht und Moral verortet (Loffler, 1971: I6ff).

Die Standesregeln resultieren aus einem Widerspruch zwischen allgemeiner Moral und dem Berufsethos der Journalisten. Moral erhebt einen universellen Geltungsanspruch in- nerhalb einer Gesellschaft und gibt Verhaltensregeln vor. „In Form eines Katalogs materi- aler Norm- und Wertvorstellungen regelt sie die Bedurfnisbefriedigung einer menschlichen Gemeinschaft und bestimmt deren Pflichten“ (Prechtl & Burkard, 1999: 379). Demnach bezeichnet Moral die Gesamtheit an sittlichen Verhaltensregulativen, die Menschen in ei­ner Gesellschaft als richtiges Handeln betrachten. Die wissenschaftliche Beschaftigung mit Moral ist die Ethik (Funiok, 2002: 38). Moralvorstellungen sind in der Regel abhangig von Kulturkreis und Epoche. In Deutschland ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau gesellschaftlich akzeptiert und gesetzlich festgeschrieben. Ein VerstoE dagegen fuhrt zu so- zialer Ausgrenzung oder Achtung und kann in einer rechtlichen Sanktion munden. Weder war das immer so, noch trifft das auf alle Kulturkreise in der heutigen Zeit zu. Was wir aus unserer moralischen Perspektive verurteilen, gilt in einem anderen Kulturkreis oder galt in einer anderen Epoche womoglich als moralisch richtig.

Das Berufsethos richtet sich nur an Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe. Im Ge- gensatz zur Moral erhebt es keinen universellen Geltungsanspruch innerhalb einer Gesell­schaft. Vielmehr orientiert es sich an der speziellen Aufgabe der jeweiligen Berufsgruppe. Fur den Journalismus lautet diese Aufgabe das Erzeugen von Offentlichkeit. Drei Grundelemente des journalistischen Berufsethos hat Pottker (1999: 220ff) wie folgt aufgeschlusselt: Erstens Offenheit im Sinne von unvoreingenommener Recherche und wahrhaftiger Berichterstat- tung uber die Ereignisse im gesellschaftlichen System. Zweitens die Grundpflicht zum Publi- zieren uber alle Ereignisse, die fur die Gesellschaft von Interesse sind. Drittens professionelle Qualitatskriterien, auf deren Basis eine Auswahl der zu vermittelnden Ereignisse erfolgen kann. Uber das Berufsethos der Journalisten klaren Studien auf, die das berufliche Selbstver- standnis untersuchen (vgl. Weischenberg, Malik & Scholl, 2006).

Zwischen Moral und Berufsethos konnen Widerspruche entstehen. Bekannte Konflikt- bereiche im Spannungsfeld von Presse und Gesellschaft sind besonders die Personlichkeits- rechte und die journalistischen Arbeitsmethoden. So gilt es in unserem Kulturkreis als un- moralisch, unter falscher Identitat aufzutreten. Fur den investigativen Journalismus ist das aber eine bekannte Rechercheform (Ludwig, 2007: 179ff). Es entsteht ein Konflikt zwischen dem journalistischen Berufsethos mit dem Grundelement des Publizierens und der allgemei- nen Moral, die solches Verhalten sanktioniert. Zusatzlich kann die Verletzung der Person- lichkeitssphare zu rechtlichen Konsequenzen fuhren.

Eine journalistische Standesorganisation wie der Deutsche Presserat kann zwischen der allgemeinen Moral und dem journalistischen Berufsethos vermitteln. Als Instrument dient der Pressekodex, den der Presserat herausgibt. Der Pressekodex ist Ausdruck des journalis­tischen Standesethos indem er Standesregeln[9] vorgibt (vgl. Weischenberg, 2004: 198). „Die publizistische Moral hat mit anderen Berufs- und Standesethiken gemeinsam, dass sie sich infolge ihrer Orientierung an der professionellen Aufgabe zwar von der allgemeinen Moral abhebt, dass sie jedoch insoweit in diese eingebettet bleibt, als sie deren Werte zu berucksich- tigen hat und zu ihnen nicht allzu sehr in Widerspruch geraten darf“ (Pottker, 1999: 228). Fur den konkreten Fall der verdeckten Recherche empfiehlt der Pressekodex, dass sie im Einzelfall gerechtfertigt ist, wenn sie zu Informationen von besonderem offentlichen Interesse fuhrt (Ziffer 4, Richtlinie 1, Deutscher Presserat, 2008b: 155).

2.3 Die Verbindung von Presse, Offentlichkeit und Presserat

Nach der Einfuhrung in die rechtliche und moralische Grundlage der Presseselbstkontrolle soll nun eine Veranschaulichung der Beziehung zwischen Presserat, Presse und Offentlichkeit erfolgen (vgl. Abb. 1: 12). Die Presse besitzt eine privilegierte Stellung wegen ihrer Aufgabe, die Offentlichkeit zu informieren. Journalisten konnen damit als Treuhander des Lesers gel- ten. Sie suchen und kommunizieren in seinem Auftrag Informationen. Ohne eine wahrhaf- tige und glaubwurdige Berichterstattung wurde sie und damit die Presse ihrer offentlichen Aufgabe nicht gerecht und zudem ein grundlegendes Element ihres Berufsethos missachten.

Damit kommt der Presse Verantwortung gegenuber der Offentlichkeit zu. Auch muss die Offentlichkeit in die Wahrhaftigkeit der publizierten Informationen vertrauen konnen. Eine reprasentative Befragung im Jahr 2005 ergab nur befriedigende Glaubwurdigkeitswerte: 62 Prozent der Deutschen hielten die Presse fur glaubwurdig. Damit belegte sie den zweiten Platz hinter dem Fernsehen (66 Prozent), aber vor Horfunk (49 Prozent) und Online (22 Pro­zent). Wahrend die Werte fur Fernsehen und Horfunk im Vergleich zu 2000 sanken, blieb die Glaubwurdigkeit der Presse konstant (Ridder & Engel, 2005: 433).

Der Presserat als Organisation der Selbstkontrolle kann einen Teil der Verantwortung wahrnehmen, indem er fur Transparenz und Fairness sorgt. Er stellt einen Ausgleich zwi- schen allgemeinen Moralvorstellungen und dem journalistischen Berufsethos her. Als Ver- mittlungsinstrument dient der Pressekodex, der abstrakte ethische Zielvorgaben mit pra- xisnahen Richtlinien verbindet (vgl. Kap. 3.4.2). Handwerkliche und ethische Leitmotive sind dabei als Ausdruck der Verantwortung gegenuber der Offentlichkeit zu verstehen und „tragen dem Umstand Rechnung, dass das Recht letztlich zwar eine freie, nicht aber auch eine faire Presse garantieren kann“ (Wiedemann, 1992: 13). Weiterhin fullt der Presserat die durch fehlende gesetzliche Vorgaben enstandene Regulierungslucke. Durch eine effektive Tatigkeit verhindert der Presserat weitere staatliche Regelungen, die zu einer Einschrankung der Pressefreiheit fuhren konnten.

Fur eine effektive Arbeit der Selbstkontrolle sind mehrere Faktoren entscheidend. Im Verhaltnis zwischen Presserat und Presse betrifft das die moralisch-symbolische Kontrolle auf Grundlage des Pressekodex. Das Regelwerk muss nachvollziehbare Regeln setzen, die einen Mindestkonsens in der Profession voraussetzen und einer bestandigen Anpassung unterliegen. Die Akzeptanz, also Kenntnis und Beachtung bei den Mitgliedern der Profession, ist sowohl fur die Effektivitat des Presserats als auch des Pressekodex entscheidend. Der Pressekodex er- fullt dabei eine doppelte Vermittlungsaufgabe: Den Journalisten leistet er Hilfestellung, wie sie zwischen der allgemeinen Moral sowie den gesetzlichen Einschrankungen auf der einen Seite und den professionellen Anspruchen auf der anderen Seite abwagen konnen.[10]

Abb. 1: Die Funktion des Presserats in der Gesellschaft

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gegenuber der Offentlichkeit veranschaulicht der Pressekodex die berufsspezifischen Regeln, nach denen Journalismus arbeitet. Er wird damit zum Instrument des Presserats, um das Handeln der Profession gegenuber der Offentlichkeit zu legitimieren und zu bewer- ten. Jede Person oder Organisation kann kostenfrei eine Beschwerde beim Presserat uber ein Presseorgan oder einen Vorgang in der Presse einreichen. Der Presserat entscheidet dann auf Grundlage des Pressekodex, ob eine Verletzung des journalistischen Berufsethos erfolgt ist. Damit diese Form der Selbstkontrolle funktioniert, benotigt die Offentlichkeit Kenntnis von der Existenz des Presserats, um die Moglichkeit zur Beschwerde nutzen zu konnen.

2.4 Presserate im international Vergleich

Die Selbstkontrolle der Presse durch einen Presserat ist in westeuropaischen Staaten weit ver- breitet. In der Regel war das Verhindern staatlicher Eingriffe der entscheidende Grund fur die Grundung eines Presserats wie Dewall (1997) bei seiner Untersuchung der Presseselbstkon- trolle in Europa feststellte: „The first purpose [of voluntary press regulation, Anm. d. Verf.] is to avoid the introduction of legislation11 (Dewall, 1997: 231). Unterschiede zwischen den Presseraten lassen sich auf den Ebenen Zielsetzung, Kontrollbereich und Zusammensetzung erkennen (Studer, 2004: 111).[11] Der Zielbereich bezeichnet den Aufgabenumfang. Ein Pres­serat kann ausschlieElich als Beschwerdeinstanz dienen oder auch zur Qualitatssteigerung in der Presse beitragen. Der Kontrollbereich kann nur die Presse oder auch weitere Mediengat- tungen wie das Fernsehen umfassen. Die Zusammensetzung beschreibt, aus welchen gesell- schaftlichen Bereichen die Mitglieder des Presserats stammen. Infrage kommen verschiedene Kombinationen von Vertretern der Journalisten, der Verleger und der Offentlichkeit.

Auf die langste Tradition bei der Selbstkontrolle durch einen Presserat kann Schweden blicken. Hier wurde 1916 mit dem Pressens Opinionsnamnd (PON) der weltweit erste Pres- serat gegrundet. Die Selbstkontrollorganisation gilt sowohl in der Gesellschaft als auch der Profession als anerkannt sowie sanktionsstark, da sie Strafbeitrage verhangen kann (Dewall, 1997: 125ff). Auf eine lange und bewegte Geschichte, die ebenfalls bis ins Jahr 1916 zuruck- reicht, kann die Press Complaints Commission (PCC) in GroEbritannien zuruckblicken (vgl. Frost, 2000). Der Presserat, der viele Jahre wegen geringer Effektivitat in der Kritik stand und zwischenzeitlich aufgelost wurde, gilt inzwischen wieder als „Bollwerk der Selbstregulierung“ (Studer, 2004: 113). Beide Presserate werden wegen ihrer langen Geschichte sowie ihrer ge- sellschaftlichen Bedeutung und Akzeptanz haufig in Beitragen uber die Presseselbstkontrolle angefuhrt. Insgesamt gibt es in Europa derzeit 27 Presserate (Blum, 2007: 77). Auffallig ist das Fehlen einer solchen Selbstkontrollorganisation in Frankreich.

Geht es um die Medien in der westlichen Hemisphare, dann schweift das Interesse schnell zu den Vereinigten Staaten von Amerika. Dort garantiert der erste Verfassungszusatz Rede- und Pressefreiheit und erschwert sogar die Selbstregulierung auf nationaler Ebene. Ein landesweiter Presserat ist nicht mehr vorhanden. Zwar wurde zwischen 1973 und 1984 versucht, den National News Council (NCC) einzufuhren, doch scheiterte das Projekt an der mangelnden Unterstutzung durch die Verlage (vgl. Ugland, 2008). Zu groE und zu facet- tenreich sind das Land und seine Medienlandschaft, so die Erklarung des amerikanischen Forschers Starck. Er sieht den wichtigsten Beitrag der Presse zur Selbstregulierung in den verschiedenen Pressekodizes (Pottker & Starck, 2003: 56). Sie werden von verschiedenen Berufsorganisationen aufgestellt und auf Ebene der Verlage implementiert. Besonders in der Folge des Watergate-Skandals kam es zu vielen Neufassungen, zusammen mit weiteren Ele- menten der Qualitatssicherung wie Presse-Ombudsmannern und einer verstarkten Beruck- sichtigung ethischer Aspekte bei der Ausbildung (vgl. Anderson, 1987). Diese Instrumente lassen sich, der Argumentation von Fengler (2003: 818f) folgend, als Elemente der Selbstre- gulierung verstehen, da sie zum Abbau von Missstanden beitragen. Internationale Vergleiche von Presseraten und Pressekodizes sind moglich, es gilt dabei aber, die unterschiedlichen strukturellen Bedingungen zu berucksichtigen.

2.5 Zusammenfassung

In Deutschland verhindert die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit eine umfangrei- che staatliche Regulierung der Presse. Dieses Steuerungsdefizit ist erwunscht, um die Staats- ferne der Presse zu garantieren. Der Staat ubertragt die Regulierungs- und Kontrollfunktion an den Presserat als staatsferne Institution. Der Presserat setzt sich aus Mitgliedern des zu regulierenden Bereichs zusammen. Da der Presserat neben der Regulierung auch praventiv tatig ist und Vergehen ahndet, ist er als Institution der Selbstkontrolle einzustufen.

Der Presserat fullt den zu regulierenden Bereich mit Vorgaben, die sich aus dem Standes- ethos und den allgemeinen Gesetzen ableiten. Der Pressekodex als Regelwerk konkretisiert die Aufgaben und Pflichten der Presse. Durch seine Tatigkeit tritt der Presserat zudem fur das Ansehen der Presse in der Offentlichkeit ein und sorgt durch sein Handeln erst fur die Legitimation, die eine freie Presse benotigt - denn „nicht alles, was von Rechts wegen zulas- sig ware, ist auch ethisch vertretbar“ (Deutscher Presserat, s.d.-d). In der Konsequenz wird „die publizistische Selbstkontrolle konsequenter Weise mit der offentlichen Aufgabe betraut, das Grundrecht auf AuEerungs- und Informationsfreiheit dadurch zu verteidigen, dass sie Fehlleistungen in den Medien verhindert, die den Ruf nach staatlicher Kontrolle laut werden lassen“ (Pottker, 2005b: 41). Fur eine effektive Selbstkontrolle ist der Presserat auf offentliches Interesse an seiner Tatigkeit angewiesen.

Ein Presserat als Institution zur Vermeidung staatlicher Kontrolle ist auch international eine populare Form der Selbstregulierung. Er existiert in der Mehrzahl der Staaten Europas. Dabei zeigen sich Unterschiede bei Aufgaben, Kontrollbereichen und Zusammensetzung. In­ternationale Forschungsergebnisse konnen jedoch bei der Analyse der Situation in Deutsch­land helfen.

3 Der Deutsche Presserat

Der Deutsche Presserat ist die Selbstkontrollorganisation der deutschen Presse. Er ist zustan- dig fur die periodische Presse, nicht jedoch fur Anzeigenzeitungen, und seit 2009 auch fur die elektronische Presse im Internet. Er zahlt zu den altesten Selbstkontrolleinrichtungen in Deutschland. Als Institution der Selbstkontrolle basiert der Presserat auf den Grundaspekten „Freiheit, Anerkennung durch die Kontrollierten sowie einer nur „symbolischen“ Kontrolle“ (Stapf, 2005: S. 15). Medienexperten betrachten die Grundung als eine wichtige medienpo- litische Grundlagenentscheidung in den vergangenen Jahrzehnten. Gleichwohl ist diese Ein- stufung umstritten: Wahrend die Mehrzahl der 30 befragten Experten diese Einschatzung teilt, bewerteten andere die Bedeutung deutlich geringer. Nur wenige andere medienpoliti- sche Grundsatzentscheidungen zeigten eine ahnlich hohe Varianz bei den Antworten (vgl. Vowe, Opitz & Dohle, 2008: 172).

3.1 Entwicklung

Vor der Grundung des Deutschen Presserats 1956 stand eine kurze aber bewegte Geschichte. Zwischen 1924 und 1933 versuchte der Reichsverband der Presse, die journalistische Standes- organisation dieser Zeit, einen Presserat auf gesetzlicher Grundlage einzurichten und damit die Selbstverwaltung festzuschreiben. Das Vorhaben scheiterte am Widerstand der Verleger, ging in Teilen aber in das Schriftleitergesetz der Nationalsozialisten ein. Darin blieb der Be- griff der Selbstverwaltung bestehen, bildete jedoch nur die kaschierende Hulle fur staatliche Gleichschaltung, Zensur und Kontrolle (Maruhn, 1987: 171ff).

Nach Ende des zweiten Weltkriegs schafften die Westalliierten im Zuge ihrer Reeduca- tion-MaEnahmen in den drei westlichen Besatzungszonen die Grundlage fur eine freie Pres­se, die im Grundgesetz von 1949 ihre Grundlage fand (vgl. Kap. 2.1). Kaum errungen, schien die Freiheit fur die Presse wieder zu schwinden: „Durch das ganze erste Jahrzehnt zogen sich zahlreiche Versuche von Landesregierungen, die unter den Restriktionen der Besatzungs- zeit entstandenen Pressegesetze zugunsten starkerer Eingriffsrechte des Staates zu verandern [...] StoErichtung war stets, eine umfassendere Kontrolle des Staates uber die massenmediale Offentlichkeit zuruckzugewinnen“ (vgl. Hodenberg, 2006: 145ff, hier 147). Der Versuch, ein Presserechtsgesetz zu etablieren, scheiterte nach mehreren Versuchen 1957 am Bundes- verfassungsgericht, das Vollregelungen fur den Pressesektor als unzulassig einstufte. Auch weckte der Plan, Presseausschusse uber die „innere Sauberkeit“ der Presse wachen zu lassen, Sorgen am Bestand der Pressefreiheit. Die Idee rief, zusammen mit dem angedachten Verbot der Berufsausubung im Vergehensfall, Erinnerungen an Regelungen der Nationalsozialisten herauf (vgl. Bermes, 1991: 88f).[12] SchlieElich wurde der offentlich geauEerte Wunsch des damaligen Innenministers Schroder, die Presse moge aus Berufsethos und Verantwortungs- gefuhl eine Selbstkontrolle einrichten, in der Branche „wohl nicht zu Unrecht als eine „Wenn- nicht-dann-Drohung“ verstanden“, so der ehemalige WAZ-Chefredakteur und Mitglied des Presserats Siegfried Maruhn (1987: 177).

Sowohl Journalisten als auch Verleger bevorzugten daher die Selbstkontrolle der Presse, um weiterer staatlicher Reglementierung zu entgehen. Als Folge legten sie ihre Differenzen uber Aufgaben und Organisation einer solchen Instanz bei. Am 20. November 1956 kam es zur Grundung des Deutschen Presserates in Bonn.[13] Vorbild fur die neue Institution war der seit 1949 agierende britische Press Council[14] (Maruhn, 1987: 175). Die Grunderorganisa- tionen, der Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und der Bundesverband Deutscher Zei- tungsverleger (BDZV), entsandten jeweils funf Mitglieder, welche die Presse nach auEen vertreten und im Inneren fur Sauberkeit sorgen sollten (vgl. Bermes, 1991: 102f). Auf eine Geschaftsordnung, die in Grundzugen noch heute gultig ist, einigten sich die Beteiligten 1959. Bis 1960 war der Presserat auf zwanzig Mitglieder angewachsen, da mit dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Deutschen Journalisten Union (DJU) in der Industriegewerkschaft Druck und Papier (heute: DJU in Verdi) zwei weitere Tragerorganisa- tionen hinzugekommen waren. Ein Regelwerk, wie mit Beschwerden umzugehen ist, folgte erst 1972 (vgl. Kap. 3.4.1).

Die Aufgabenstellung war abstrakt genug, die Differenzen zwischen allen beteiligten Parteien zu uberbrucken, gleichzeitig ausreichend konkret, um fur den Staat akzeptabel zu sein. „Von den vier Aufgaben, die der Presserat sich bei seiner Grundung gab, waren zwei, die Bekampfung von Missstanden im Pressewesen [...] sowie die Abwehr von freiheitsgefahrdenden Konzern- und Monopolbildungen, nach innen gerichtet und der Funktion der Selbstkontrolle zuzurechnen, die beiden anderen, Verteidigung der Pressefreiheit sowie Vertretung der Presse gegenuber Exekutive und Legislative, waren nach auEen gerichtet“ (Pottker, 2005b: 41, Herv. im Org.). Dabei tauschte die hehre Aufgabensetzung eine Idealvorstellung vor, die von den Beteiligten unterschiedlich interpretiert wurde: „Fur den einzelnen Journalisten und Verleger ist der Presserat als Verteidiger seiner Rechte und Privilegien willkommen, nicht unbedingt jedoch als Aufpasser und Moralapostel. Dem Staat ist der Presserat dann gelegen, wenn es Beschwerden uber die Presse anzumelden gilt. Wenn er selbst Adressat von Beschwerden oder Ermahnungen des Presserats ist, mag ihm dieses eben noch so hehre Gremium als nur ein weiterer Lobbyist erscheinen, wie es sie in Bonn zu Hunderten gibt“ (Maruhn, 1987: 179). Dass die 50er und 60er Jahre als die „groEe Zeit“ (Maruhn, 1987: 179) des Presserats gelten, liegt an den Themen in diesen beiden Jahrzehnten. Die Abwehr gesetzlicher Beschrankungen und presserechtlicher Auflagen stand im Vordergrund, die Beschwerdearbeit dagegen war nur eine Randerscheinung, die mit groEer Zuruckhaltung wahrgenommen wurde. Dennoch fuhrte letztere zu einer wegweisenden Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts, das Presseratsentscheidungen vor Schadensersatzklagen schutzte und somit den Status des Presse­rats als „moralisches Gewissen der Presse“ festigen half (vgl. Bermes, 1991: 117, 171ff).[15]

Die 70er Jahre bildeten den Rahmen fur den zweiten Abschnitt in der Geschichte des Presserats. Seine Tatigkeit verlagerte sich vom Vertreter des Berufsstandes gegenuber dem Staat zur eigentlichen Aufgabe einer Selbstkontrollorganisation, der Beseitigung von Miss- standen und der Bearbeitung von Beschwerden. Schwelende medienpolitische Konflikte zwi- schen den beteiligten Verbanden brachen dabei wieder auf. Unmittelbarer Ausloser war eine Kontroverse um den Abdruck einer Ruge im Kolner Express, dessen Verleger Alfred Neven DuMont zu diesem Zeitpunkt dem BDZV vorsaE und in dieser Rolle eigentlich fur den Ab- druck von Rugen offentlich eintreten sollte. Daraus entwickelte sich ein Grundsatzstreit um den Abdruck von Presserats-Rugen, der im Dezember 1981 in einem mehrjahrigen Ruckzug der journalistischen Vertreter aus dem Gremium mundete (Wiedemann, 1992: 174f). Ge- wichtigen Anteil hatten auch Gunter Wallraffs Berichte aus der Bild-Redaktion, Differen- zen um die innere Pressefreiheit sowie uber den Umgang mit Konzentrationstendenzen im Pressemarkt (vgl. Bermes, 1991: 192ff, 281ff). Vor allem in okonomischen Konfliktbereichen „versagte der Presserat in den 70er Jahren bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, die Pres­sefreiheit auch gegen privatwirtschaftliche Machtanspruche zu verteidigen“ (Wiedemann, 1992: 250). Aus den unterschiedlichen Interessen der Tragerverbande folgte ein auf mehrere Jahre handlungsunfahiger Presserat.

Der dritte und bis heute aktuelle Abschnitt des Presserats begann am 18. Dezember 1985. Die vier Tragerverbande hatten die Zeit des Stillstandes genutzt und uber Anderungen diskutiert, die zur Reaktivierung des Presserats notwendig waren. Insgesamt uberwog die Einsicht, dass ein funktionierender Presserat besser sei als die Moglichkeit einer staatlichen Intervention: „Bei den Verlegern uberwiegt das negative Anliegen, mit dem Gremium staat- liche MaEnahmen abzuwehren. Bei den Journalisten wird das Interesse an der Geltungskraft ethischer MaEstabe begleitet von verbandspolitischen Erwagungen“ (Bermes, 1991: 295). Eine neue Satzung und eine uberarbeitete Beschwerdeordnung waren das Ergebnis. Tarifpo- litische Auseinandersetzungen sind seitdem kein Thema fur den Presserat mehr. Wichtigster und kontrovers diskutierter Punkt bei den Anderungen war die Verpflichtung eines gerugten Mediums zum Abdruck der Ruge. Nachdem mehr als 90 Prozent der Zeitungsverlage - ge- messen an der Auflage - ihre zunachst befristete Zustimmung gaben, startete der Presserat als Institution der Selbstkontrolle ein zweites Mal. In der 1985 aufgelegten Form ist er noch heu- te aktiv und wird regelmaEig an die veranderten Rahmenbedingungen des Mediensystems angepasst; so geschehen, 1996, um die Selbstkontrolle auf Online-Angebote der gedruckten Presse auszuweiten, 2001, um die Uberwachung das Redaktionsdatenschutzes zu uberneh- men und 2009, um die Kontrolltatigkeit auf die gesamte Online-Presse in Deutschland aus- zuweiten.

3.2 Aufgaben

Die Aufgaben des Presserats sind seit seinem Neubeginn 1985 weitgehend unverandert ge- blieben. Die aktuelle Satzung vom 19. November 2008 zahlt sechs Tatigkeitsbereiche auf. Demnach umfassen die Aufgaben des Presserats:

1. „Missstande im Pressewesen festzustellen und auf deren Beseitigung hin- zuwirken,
2. Beschwerden uber einzelne Zeitungen, Zeitschriften oder Pressedienste und journalistisch-redaktionelle Telemedien [...] auEerhalb des Rundfunks zu prufen und in begrundeten Fallen Missbilligungen und Rugen [...] auszusprechen,
3. Empfehlungen und Richtlinien fur die publizistische Arbeit zu geben,
4. fur den unbehinderten Zugang zu den Nachrichtenquellen einzutreten,
5. im Einvernehmen mit den Tragerorganisationen Entwicklungen entge- genzutreten, die die freie Information und Meinungsbildung des Burgers gefahrden konnten,
6. die Selbstregulierung im Bereich des Redaktionsdatenschutzes einschlieE- lich des praventiven Datenschutzes sowie der Anlassaufsicht zu organisie- ren“ (Deutscher Presserat, 2008d).

Eine genauere Betrachtung der Aufgaben zeigt, dass der Presserat weiterhin eine Doppel- funktion wahrnimmt. Seine Aufgaben sind sowohl nach innen, in das Pressewesen hinein, als auch nach auEen, in die Gesellschaft gerichtet.

Die ersten drei Aufgaben sowie die Regulierung des Datenschutzes in den Redaktionen betreffen genuine Bereiche einer Selbstkontrolle und sind in die Profession hinein gerichtet. Das Feststellen von Missstanden erlaubt dem Presserat, Fehler im Journalismus ohne auEere Anregung anzusprechen. Trotz der prominenten Platzierung an erster Stelle der Aufgaben macht der Presserat von dieser Funktion nur selten Gebrauch[16] und vermeidet dabei die kon- krete Namensnennung einer Publikation. Vielmehr ubt er in einem solchen Fall Branchen- kritik, etwa an der Berichterstattung uber das Geiseldrama von Gladbeck 1988 oder uber den todlichen Unfall von Prinzessin Diana 1997 (vgl. Deutscher Presserat, 2008b: 125ff). Aus eigener Initiative ist noch kein Beschwerdeverfahren gegen ein Medium entstanden (Wallen- horst, 2007: 45). Aufgabe zwei bezeichnet den Umgang mit Beschwerden, die Dritte beim Presserat einreichen. Die Ergebnisse aus der Beschwerdearbeit wiederum haben Einfluss auf den Pressekodex, der dadurch eine fortlaufende Fortschreibung und Anpassung erfahrt - die dritte Aufgabe.

Das Vertreten von Standesinteressen gegenuber dem Staat beinhalten die Aufgaben vier und funf. Dabei geht es in erster Linie um das offentliche Artikulieren von Problemberei- chen im Kontext von Pressefreiheit und den Bedingungen der Pressearbeit. So auEerte der Presserat im Jahr 2007 massive Bedenken bei der Diskussion um die Vorratsdatenspeiche- rung (Tillmanns, 2008: 26f). Im Gegensatz zu den Aufgaben vor der Neugrundung 1986 beobachtet der Presserat heute keine Strukturveranderungen in der Pressebranche mehr - ein Tribut zugunsten einer konfliktfreien Zusammenarbeit zwischen Journalisten und Verlegern. Zudem kam der Presserat dieser Tatigkeit bereits fruher nur eingeschrankt nach und nutzte Material des Statistischen Bundesamtes, keine selbst erhobenen Daten (Wiedemann, 1992: 181). Ein weiteres Indiz fur die Scheu vor Konflikten ist die Formulierung der funften Auf- gabe: Eine mogliche Bedrohung der Informationsfreiheit der Burger ist im Einvernehmen mit den Tragerorganisationen zu losen. Die in der Satzung garantierte Unabhangigkeit der Presseratsmitglieder scheint damit nicht gesichert.

Strittig ist, welches Aufgabenfeld der Presserat primar bedient. Die Satzung lasst kei­ne Rangfolge der Aufgaben erkennen. Mitarbeiter des Presserats zufolge „ist und bleibt die Beschwerdearbeit das „Kerngeschaft“ des Deutschen Presserates“ (Desgranges & Wassink, 2005: 88). Dagegen meint Munch (2001), der die Spruchpraxis untersuchte, dass „der heu- tige Deutsche Presserat gepragt ist durch eine Interessenverknupfung, einerseits als berufli- cher Interessenverband, andererseits als Berufsaufsichtsinstanz zu fungieren. Oft gewinnt das Interesse, die Pressefreiheit gegenuber dem Staat zu sichern, die Oberhand gegenuber einer Kontrolle publizistischen Handelns“ (Munch, 2001: 236). Bereits ein paar Jahre zuvor zog Wiedemann (1996: 97ff) ein ahnliches Fazit, dem zufolge der Presserat die Pressefreiheit er- folgreich verteidigt, andere Aufgaben dagegen weniger zufrieden stellend erfullt. Dabei ist die Doppelfunktion der Selbstkontrolle - Vertreter und Kontrolleur des Berufsstandes zugleich - nicht per se problematisch. Eine Bevorzugung der Lobbytatigkeit muss die Beschwerdetatig- keit nicht beeintrachtigen. Sie wirkt jedoch schadlich, wenn die Interessen der Offentlichkeit nicht den Anspruchen entsprechend vertreten werden.

3.3 Struktur, Organisation und Finanzierung

Die beim Neustart des Presserats 1985 eingefuhrte Struktur ist noch immer gultig und in der Satzung festgelegt (Deutscher Presserat, 2008d). Seit dem ist der eigentliche Presserat nur noch ein Gremium des „Tragervereins des Deutschen Presserats e.V.“ Die Trennung soll helfen, administrative von inhaltlichen Funktionen zu trennen. Der Tragerverein ubernimmt rechtliche, finanzielle und personalpolitische Entscheidungen, der Presserat stellt dagegen die eigentliche Tatigkeit einer Selbstkontrollorganisation dar (vgl. Abb. 2: 22).

Mitglieder des Tragervereins sind jeweils die beiden Journalistenverbande DJU und DJV sowie die beiden Verlegerorganisationen BDZV und VDZ. Jede Tragerorganisation entsen- det eine naturliche Person als Vertreter. Die Mitgliederversammlung des Tragervereins beruft den Geschaftsfuhrer. Ansprechpartner fur die Offentlichkeit ist die Geschaftsstelle.

Das Plenum des Presserats - in der Umgangssprache als der „Presserat“ bezeichnet - um- fasst 28 Mitglieder und wird jeweils zur Halfte von Journalisten- und Verlegerseite besetzt. Diese paritatische Aufteilung setzt sich in allen Bereichen fort. So wechselt die jahrlich neu vergebene Position des Sprechers des Presserats kontinuierlich zwischen Journalisten- und Verlegerverbanden. Der Sprecher vertritt den Presserat nach auEen. Aufgrund negativer Er- fahrungen in der Vergangenheit sind aufJournalistenseite weder Rundfunkjournalisten noch Verbandsfunktionare zulassig, auf Verlegerseite dagegen ausschlieElich Personen, die publi- zistische Verantwortung tragen.[17] Die Mitgliedsdauer betragt zwei Jahre, eine Wiederernen- snung ist zulassig. Die Tatigkeit erfolgt ehrenamtlich und unabhangig. Die Mitglieder des Presserats sind an Weisungen der entsendenden Organisation nicht gebunden.

Heute stellt die Behandlung von Beschwerden das Kerngeschaft des Presserats dar, so sein Sprecher Fried von Bismarck (2007: 29). Beschwerden bearbeitet der allgemeine Be- schwerdeausschuss, der in zwei Kammern unterteilt ist. Jede Kammer besteht aus acht Mit- gliedern des Plenums, zwei weitere Mitglieder dienen als Stellvertreter. Die beiden Kammern tagen viermal jahrlich. Das Plenum des Presserats bestimmt die Mitglieder der Beschwerde- ausschusse fur jeweils zwei Jahre. Ein weiterer Beschwerdeausschuss behandelt den Redakti- onsdatenschutz. Zu den funf Mitgliedern und zwei Stellvertretern kommt eine weitere Person aus dem Verband der Anzeigenblattverleger hinzu.

Abb. 2: Struktur des Deutschen Presserats

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Rechtlich ist der Presserat als ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Verbände zu betrachten. Seine Maßnahmen haben daher nur Appellcharakter und sind für die Beteiligten nicht bindend. Eine Standesgerichtsbarkeit für die Presse wäre rechtlich auch nicht zulässig, da die Landespressegesetze ein Verbot für Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft formulieren.[18] Dennoch erfüllt der Presserat als Organ der Selbstkontrolle eine relevante Aufgabe, die einige Autoren dahingehend interpretieren, dass ihr eine Bestandsgarantie zukommt: „Es ergibt sich auch ein deutliches Votum des Art. 5 I 2 GG für die Institutionalisierung oder Erhaltung eines wirksamen Systems presserechtlicher Selbstkontrolle“ (Scholz, 1981: 360).

Der Presserat verfugt derzeit uber ein Jahresbudget von 700.000 Euro.[19] Kosten entstehen in erster Linie durch die Geschaftsstelle sowie die Arbeit der Beschwerdeausschusse. Bis in die siebziger Jahre finanzierten allein die beteiligten Verbande den Presserat. Das schaffte zwar Unabhangigkeit, schrankte den Handlungsspielraum jedoch deutlich ein.[20] Heute erfolgt die Finanzierung des Presserats aus drei Quellen (Deutscher Presserat, s.d.-a): Den Hauptanteil ubernehmen die Tragerverbande, dabei entfallen 75 Prozent auf die Verlegerseite, 25 Prozent auf Journalistenseite. Ahnlich hoch wie der Anteil der Tragerverbande ist der staatliche Zu- schuss fur den Presserat. Jedoch soll dieser Anteil 49 Prozent der Gesamteinnahmen nicht ubersteigen, um dem Eindruck eines staatlichen Einflusses auf die Tatigkeit des Presserats entgegenzuwirken. Grundlage fur den Bundeszuschuss ist ein Gesetz vom August 1976, das die Handlungsfahigkeit des Presserats trotz steigender Kosten erhalten soll. Eine Einflussnah- me des Staates auf den Presserat ist in dem Gesetz nicht vorgesehen (Wiedemann, 1992: 180). Die dritte Einnahmequelle stellen Entgelte dar, die redaktionelle Angebote ohne Mitglied- schaft in einem der Tragerverbande fur die Bereiche Beschwerdearbeit und Redaktionsdaten- schutz entrichten mussen, so sie die Leistungen des Presserats nutzen mochten.

3.4 Pressekodex

Der Pressekodex beinhaltet das Normen- und Wertesystem der journalistischen Professi­on. Das Regelwerk basiert auf der berufsethischen Idealvorstellung daruber, wie ein Journa­list handeln sollte. Teilweise sind die formulierten Anspruche identisch zum geltenden Recht. Der Pressekodex dient als Grundlage fur die Beschwerdearbeit des Presserats.

3.4.1 Entwicklung

Die Publizistischen Grundsatze in Form eines abstrakten Regelwerks gibt es seit dem 12. De- zember 1973. An diesem Tag ubergaben Vertreter der vier Tragerorganisationen dem Bundes- prasidenten Gustav Heinemann die Publizistischen Grundsatze, kurz Pressekodex genannt. Vorher arbeitete der Presserat einzelfallbezogen und ohne ein festgelegtes, niedergeschriebe- nes Regelwerk. Mehrere Jahre diskutierten die beteiligten Verbande um Inhalt und Form des Pressekodex. Letztendlich entstand er aus der Erfahrung der vergangen Jahrzehnte und den Regeln des britischen Press Council. Im Gegensatz zum Vorbild wurde dabei aber nicht allein eine Richtschnur fur die zukunftige Beschwerdearbeit auf Basis vergangener Entscheidungen verfasst, sondern es wurde versucht, eine allgemein verbindliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen (vgl. Bermes, 1991: 206ff).

Allgemein verbindlich wurden die Regeln jedoch durch Abstraktion vom Einzelfall, was ihnen den konkreten Bezug zur Praxis nahm. Selbst einzelnen Mitgliedern des Presserats erschien „solch gehobener Anspruch immer etwas suspekt“ (Maruhn, 1987: 184). Darum gibt es als „Interpretationshilfe“ fur die abstrakten Regeln zusatzlich die Richtlinien fur die publizistische Arbeit nach Empfehlungen des Presserats. Sie wurden 1989 in den Pressekodex integriert, der seitdem eine Mischung aus abstrakten Grundsatzen und praktischen, aus der Beschwerdearbeit entstandenen Richtlinien ist. In letzter Zeit versucht der Presserat zudem mit erganzenden Publikationen, das Verstandnis fur die Regeln im Pressekodex zu fordern und anhand von Einzelfallen zu veranschaulichen (vgl. Institut zur Forderung publizistischen Nachwuchses & Deutscher Presserat, 2005).

Dabei unterliegt der Pressekodex fortlaufender Veranderung. Bereits 1976 bezeichnete der damalige Presseratssprecher Eberhard Maseberg den Pressekodex als „Anleitung fur eine gemeinsame Berufsethik, die fortschreibungsbedurftig bleibt“ (Deutscher Presserat, s.d.-b). RegelmaEige Anpassungen an veranderte gesellschaftliche Umstande sind auch eine der zehn Regeln der Unesco fur einen erfolgreichen Pressekodex „No Code of Ethics can be regarded as definitive or static. Like a language, a Code evolves ; meanings change ; attitudes change. Someone or some group must be entrusted with regular revision ; assessment ; and the power to recommend the introduction of new clauses to meet new needs“ (Jones, 1980: 60). Der Pressekodex wurde seit seiner Veroffentlichung mehrfach erganzt, prazisiert und verfeinert. Die letzte umfangreiche Uberarbeitung wurde am 13. September 2006 zum funfzigjahrigen Jubilaum des Presserats vorgestellt (vgl. Deutscher Presserat, 2008b: 148ff), die aktuellste Fassung stammt vom 3. Dezember 2008. (Deutscher Presserat s.d.-d).

Der Pressekodex richtet sich an alle journalistisch und verlegerisch tatigen Personen. Dies stellt die Praambel des Pressekodex klar, indem sie an die Verantwortung dieser Perso­nen gegenuber der Offentlichkeit erinnert und sie auf die Pflicht hinweist, „im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren [...]“ (Deutscher Presserat, 2008b: 149). Rechtsverbindlich fur alle Pressetatigen ist der Pressekodex jedoch nicht, da er kein Standesrecht darstellt. Nur ein solches Standesrecht ware rechtsver­bindlich und hoheitlich gegenuber dem ganzen Berufsstand durchzusetzen. So aber erganzt der Pressekodex das staatliche Recht (vgl. Sturner, 1999: 109f). Allerdings ist zu beachten, dass eine rechtliche Bedeutung indirekt entstehen kann, wenn die Regeln des Pressekodex als MaEstab bei einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. Loffler et al., 2005: 307f; Schweitzer, 2002: 139).

Die Reichweite des Pressekodex war lange Zeit auf die gedruckte Presse beschrankt. Seit 2009 gelten die Regeln auch fur redaktionelle Online-Angebote. Ein einheitlicher Ethikko- dex fur alle Mediengattungen, also Presse, Online, Horfunk und Fernsehen ist zwar schon lange in der Diskussion, scheint aber in weiter Ferne (Brosda, Leif, Schicha & Haller, 2004: 52). Dabei besteht Handlungsbedarf: Beim Presserat gehen jahrlich mehr Beschwerden von Zuschauern und Zuhorern ein, die Sendungen im Rundfunk beanstanden (Wassink, 2006: 299). Der Presserat ist dafur nicht zustandig, die Offentlichkeit betrachtet ihn aber als An- sprechpartner. Auch international gibt es Bemuhungen um eine Vereinheitlichung der nati- onalen Ethikkodizes. Ein Ergebnis ist auch dabei noch nicht absehbar. Zu verschieden sind Aufbau und Regulierung der Mediensysteme und die national gepragten Vorstellungen von Moral und Berufsethos (vgl. Prinzing, 2007). Dabei gibt es in einzelnen Bereichen, wie den Bekenntnissen zur Pressefreiheit (vgl. Himelboim & Limor, 2008), dem Wahrheitsgebot und dem Schutz von Personlichkeitsrechten (vgl. Laitila, 1995: 536ff; auch Thomass, 2002), sicht- bare Ubereinstimmungen auf europaischer und internationaler Ebene.

3.4.2 Inhalt

Die aktuelle Fassung des Pressekodex enthalt 16 Regeln, auch Ziffern genannt. Eine Syste- matisierung dieser Regeln ist von verschiedenen Autoren unternommen worden, haufig im Rahmen international vergleichender Studien (vgl. Tab. 1: 26). So wahlt Laitila (1995: 532ff) einen deduktiven Ansatz und ordnet die Regeln anhand ihrer Funktion. Vier Funktionen betreffen dabei die Verantwortung gegenuber gesellschaftlichen Gruppen: der Offentlichkeit, den Quellen, dem Staat und den Eigentumern. Zwei weitere Funktionen bezieht die Autorin auf die Verantwortung gegenuber der Profession. Dazu gehort die Abwehr von Interessen Dritter und die Festigung des Zusammenhalts unter den Berufskollegen.

Eine solche Kategorisierung erscheint hilfreich bei einer internationalen Studie auf ab- strakter Ebene. Eine weitere Moglichkeit zur Kategorisierung besteht in einem induktiven Ansatz, bei dem einzelne Regeln zu ubergeordneten Prinzipien zusammengefasst werden. Dewall (1997: 16ff) abstrahiert aus den Regeln verschiedener internationaler Kodizes funf ubergeordnete Prinzipien. Dabei berucksichtigt er jedoch keine Gebote, die eine Trennung von redaktionellem und werblichem Inhalt verlangen. Auch fehlen Angaben, aus denen die Zuordnung der Kategorien zu den einzelnen Regeln hervorgehen. Den gleichen Ansatz zur Systematisierung, jedoch speziell auf den Deutschen Pressekodex angepasst, verfolgen Ber- mes (1991: 210ff) und Gottzmann (2005: 101ff). Beide berucksichtigen das Trennungsgebot als Element des Pressekodex, zeigen aber unterschiedliche Schwerpunkte bei der Kategorisie- rung der Regeln.[21]

Unter Berucksichtigung der inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit des Presserats (vgl. Kap. 3.5.5) und der Anwendbarkeit fur die eigene empirische Studie (vgl. Kap. 5.2.2) er- scheint die Systematik von Gottzmann angebrachter. Denn sowohl die von Bermes vorge- schlagene Kategorie Journalistische Arbeitsmethode als auch die Sensation haben nur einen geringen inhaltlichen Anteil am Beschwerdeaufkommen und der Spruchpraxis. Zudem las­sen sich die zugrundeliegenden Regelbereiche - sorgfaltige Recherche, keine sensationelle Darstellung - inhaltlich zur Publizistischen Arbeitsweise zusammenfassen, wie bei Gottzmann erfolgt. Dagegen beinhaltet die von Bermes gebildete Kategorie Verletzung personlicher Inter- essen zwei verschiedene Bezugsbereiche, zum einen Regeln, die speziell die Achtung der Per- sonlichkeit vorschreiben, zum anderen die journalistische Verpflichtung zur Toleranz.

Auf der Systematisierung von Gottzmann aufbauend, ist eine Zusammenfassung der Re­geln in sechs Kategorien moglich. Gegenuber ihrem Vorschlag sind jedoch zwei Anderungen notwendig. Erstens fehlt die Verpflichtung zum Rugenabdruck, die eine eigene Kategorie bildet. Zweitens ist eine Anderung wegen der Neufassung des Pressekodex im Jahr 2006 notwendig. Dabei modifizierte der Presserat die Regel sechs dahingehend, dass sie nur zur Unabhangigkeit der Publizisten gehort.[22]

Tab. 1: Kategorisierung der Regeln des Pressekodex

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wahrheit ist demnach das oberste journalistische Gebot. Es regelt die Beziehung von Journalisten zur Offentlichkeit. Dazu postuliert die erste Ziffer des Pressekodex, dass „die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwurde und die wahrhaftige Unter- richtung der Offentlichkeit oberste Gebote der Presse sind“ (Ziffer 1). Die Richtlinien kon- kretisieren diesen abstrakten Anspruch insoweit, als dass Exklusivvertrage mit Informations- quellen unzulassig sind, eine faire Berichterstattung vor allem in Wahlkampfzeiten erfolgen soll und dass Pressemitteilungen in der Berichterstattung als solche zu kennzeichnen sind. Die beiden folgenden Ziffern erganzen das Wahrheitsgebot: „Zur Veroffentlichung bestimm- te Informationen [...] sind [...] auf ihren Wahrheitsgehalt zu prufen und wahrheitsgetreu wie- derzugeben“ (Ziffer 2). Sorgfalt wird damit zu einem zentralen journalistischen Element, mit dem das Verfalschen von Nachrichten oder das unkommentierte Veroffentlichen von Geruchten nicht vereinbar sind. Falschmeldungen konnen dennoch vorkommen. Nachrich- ten, die sich nachtraglich als falsch erweisen, „hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzuglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen“ (Ziffer 3).

Die publizistische Arbeitsweise betrifft die Art und Weise, in der eine wahrhaftige Un- terrichtung der Offentlichkeit zustande kommt. Bei der Recherche sind keine „unlauteren Methoden“ anzuwenden (Ziffer 4). Grenzen sind demnach uberschritten, wenn der Journa­list unwahre Angaben uber seine Identitat macht oder schutzbedurftige Personen ausnutzt. Auch gilt es, „vereinbarte Vertraulichkeit grundsatzlich zu wahren“ (Ziffer 5). Vom Zeugnis- verweigerungsrecht ist Gebrauch zu machen. Informanten sind nur im Ausnahmefall einer bestehenden Straftat preiszugeben. Weiterhin verzichtet die Presse „auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalitat und Leid“ (Ziffer 11). Dabei sollte stets das Informationsinteresse der Offentlichkeit im Vordergrund stehen, nicht der Verkaufserfolg der Publikation. Der Jugendschutz ist zu beachten. Zuruckhaltung ist auch bei der Berichterstat- tung zu medizinischen und wissenschaftlichen Themen geboten, um keine „unbegrundeten Befurchtungen oder Hoffnungen beim Leser“ zu wecken (Ziffer 14).

Pressetatige nehmen ihre Aufgabe „unbeeinflusst von personlichen Interessen und sach- fremden Beweggrunden wahr“. Was die Praambel abstrakt umschreibt, meint die Unab- 22 Einen Vergleich der aktuellen Fassung des Pressekodex (13. September 2006) mit dem Vorganger (2. Marz 2006, vgl. Deutscher Presserat, 2006: 247ff) bietet der Presserat im Internet (Deutscher Presserat, s.d.-e). hangigkeit der Publizisten, die zu den elementaren Eigenschaften des Journalismus in einer freiheitlichen Gesellschaft zahlt. Journalisten mussen unabhangig von den Interessen Dritter agieren. Das bedeutet erstens, dass eine Trennung von Tatigkeiten erfolgt. „Journalisten und Verleger uben keine Tatigkeit aus, die die Glaubwurdigkeit der Presse in Frage stellen kon- nen“ (Ziffer 6). Zweitens meint Unabhangigkeit die Trennung von Werbung und Redakti- on und das Verbot von Schleichwerbung. „Redaktionelle Veroffentlichungen werden nicht durch private oder geschaftliche Interessen Dritter oder durch personliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst“ (Ziffer 7). Dazu zahlen seit 2006 auch spezielle Richtlinien fur die Wirtschafts- und Finanzberichterstattung, die entsprechen- de gesetzliche Regeln ersetzen - die mit der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit ohnehin nicht vereinbar waren (Tillmanns, 2006: 29f). Journalistische Unabhangigkeit be- trifft drittens Vergunstigungen, die abzulehnen sind, denn „wer sich fur die Verbreitung oder Unterdruckung von Nachrichten bestechen lasst, handelt unehrenhaft und berufswidrig“ (Ziffer 15). Dabei ist schon der Anschein zu vermeiden, dass eine Beeintrachtigung entstehen konnte.

Die Achtung der Personlichkeit nimmt breiten Raum im Pressekodex ein. „Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphare des Menschen [...] sowie das Recht auf infor- mationelle Selbstbestimmung“ (Ziffer 8). Diese Ziffer mahnt besondere Zuruckhaltung bei der Veroffentlichung von Namen und Fotos an, Erkrankungen zahlen ebenfalls zur Ge- heimsphare der Betroffenen. Weiterhin „widerspricht es journalistischer Ethik, mit unange- messener Darstellung [...] Menschen in ihrer Ehre zu verletzen“ (Ziffer 9). Zur Achtung der Personlichkeit ist auch die Unschuldsvermutung zu zahlen. Demnach muss „die Berichterstat- tung uber Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige formliche Verfahren frei von Vorurteilen erfolgen“ (Ziffer 13). Das bedeutet im einzelnen, dass Verdachtige nicht an den Medien-Pranger gestellt werden, sondern die Unschuldsvermutung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung gilt.

Deutlich allgemeiner ist die Verpflichtung zur Toleranz formuliert. Demnach verzichtet die Presse, „religiose, weltanschauliche oder sittliche Uberzeugungen zu schmahen“ (Ziffer 10). Eine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Nationalitat, Religion oder Gesund- heitszustand ist ebenfalls untersagt (Ziffer 12). Bei der Berichterstattung uber Straftaten ist die Herkunft des Beschuldigten nur in Ausnahmefallen zu erwahnen. Sowohl die Regeln zur Achtung der Personlichkeit als auch die Verpflichtung zur Toleranz sind stark am geltenden Recht ausgerichtet, bei den Ziffern 10 und 12 gehen sie sogar daruber hinaus (Wallenhorst, 2007: 181f).

[...]


[1] vgl. dazu insbesondere Brosda, Leif, Schicha & Haller (2004), Eisermann (1997), Pottcker (2002, 2005), Reinemann (2008) und Wiedemann (1992).

[2] vgl. dazu insbesondere Dietrich (2002), Gottzmann (2005), Munch (2001), Schwetzler (2005), Soehring (1999), Suhr (1998) und Wallenhorst (2007).

[3] Ich mochte an dieser Stelle dem Presserat fur die groftzugige Unterstutzung bei der Untersuchung danken.

[4] Der Begriff Presse wird in dieser Arbeit als Sammelbegriff fur Zeitungen und Zeitschriften verstanden. In Wortver- bindungen wie der Pressefreiheit ist er in einem erweiterten Sinn fur die Gesamtheit der Massenmedien zu verstehen.

[5] „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu auftern und zu verbreiten und sich aus allge- mein zuganglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewahrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ (Art. 5, Abs. 1 GG).

[6] Zum Begriff der „Vierten Gewalt“ vgl. Altmeppen & Loffelholz (1998).

[7] Dazu zahlen Art. 18 (Moglichkeiten der Verwirkung der Pressefreiheit), Art. 19, Abs. 2 (Garantie des Wesensgehalts der Pressefreiheit), Art. 75, Abs. 1 (Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz beim Presserecht zwischen Bund und Lan- dern) und Art. 79, Abs. 3 (Sicherung der Pressefreiheit auch fur den Fall einer Verfassungsanderung).

[8] Die einzelnen Konfliktfelder sind Gegenstand mehrerer aktueller Arbeiten aus juristischer Perspektive. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Personlichkeitsschutz zu, wie die Untersuchungen von Munch (2001), Schwetzler (2005) und Wallenhorst (2007) zeigen.

[9] An dieser Stelle ist auf den Unterschied zwischen Standesregeln und der Berufsethik hinzuweisen: Wahrend Standes­regeln nur auf das auftere Verhalten der Mitglieder abzielen, kommt bei ethischen Grundsatzen noch das Element der in- neren Gesinnung hinzu. Eine synonyme Verwendung der Begriffe ist damit nicht zulassig (vgl. Gottzmann, 2005: 98f).

[9] Wobei anzumerken ist, dass die Vorschlage zwar an Regelungen der NS-Zeit erinnerten, jedoch aus Furcht vor einem Ruckfall in diese Zeit entstanden. Die Einengung der Pressefreiheit galt als Instrument der wehrhaften Demokra- tie, um kommunistischen Einflussen aus dem Osten und reaktionaren Tendenzen aus der Vergangenheit entgegenzuwir- ken (vgl. Hodenberg, 2006: 148ff).

[10] So bietet der Pressekodex in konfliktträchtigen Bereichen abgestufte Regelungen. Ein Beispiel ist der Persönlichkeitsschutz: Während im Allgemeinen keine Berichterstattung erfolgen soll, die eine Identifizierung der Person ermöglicht, etwa durch Nennung des Namens oder einer Abbildung, ist dies bei Personen der Zeitgeschichte unter Umständen statthaft (vgl. Pressekodex Ziffer 8, Richtlinie 5, Deutscher Presserat, 2008b: 160f).

[11] Eine internationale Übersicht von 61 Presseräten mit ihrer Organisationsstruktur und Zielsetzung bietet die Webseite www.media-accountability.org (16.10.2008).

[12] Wobei anzumerken ist, dass die Vorschläge zwar an Regelungen der NS-Zeit erinnerten, jedoch aus Furcht vor einem Rückfall in diese Zeit entstanden. Die Einengung der Pressefreiheit galt als Instrument der wehrhaften Demokratie, um kommunistischen Einflüssen aus dem Osten und reaktionären Tendenzen aus der Vergangenheit entgegenzuwirken (vgl. Hodenberg, 2006: 148ff).

[13] Fur Mitte 2009 ist der Umzug des Presserats von Bonn nach Berlin geplant.

[14] Bis 1963 General Council of the Press, seit 1991 Press Complaints Commission (PCC).

[15] Fast fünfzig Jahr später, am 30. Juni 2008, folgte eine weitere, wegweisende Gerichtsentscheidung zur Spruchpraxis des Presserats. Demnach stellen Rügen des Presserats eine Meinungsäußerung dar (Deutscher Presserat, 2008c).

[16] Wobei anzumerken ist, dass dem Presserat lange Zeit die finanziellen Möglichkeiten für umfangreiche Recherchen zu Verstößen in der deutschen Presse fehlten und noch heute fehlen (vgl. Bermes, 1991: 404f).

[17] Zum Konflikt um die Zusammensetzung des Presserats liefert Bermes (1991: 344ff) ausfuhrliche Informationen.

[18] Dazu das Pressegesetz des Landes Sachsen: §1, Abs. 3: „Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.“

[19] Telefonische Auskunft von Ella Wassink, Pressereferentin des Deutschen Presserats, am 16.12.2008..

[20] Die Mittel genugten zur Ausrichtung der regelmaftigen Sitzungen und eine Sekretarin in der Geschaftsstelle. For- schungsarbeiten konnten nur in einem sehr geringen Umfang stattfinden (vgl. Bermes, 1991: 110f).

[21] Zwei weitere Moglichkeiten der Kategorisierung stellt Wunden (2003) vor. Beide Varianten betrachten den Pres­sekodex aus einer medienethischen Perspektive, scheinen aber noch in der Entwicklung. Die von Wunden (2003: 172f) vorgeschlagene Kategorisierung teilt die Regeln des Pressekodex in funf Bereiche, ohne dass eine prazise Zuordnung der Regeln erfolgt. Weiterhin stellt Wunden (2003: 174f) eine von Bernhard Debatin (ohne Angaben zur Quelle) entworfene Kategorisierung vor, die zwar sehr differenziert und mehrstufig vorgeht, allerdings ebenfalls weit gehend ohne Erkla- rungen auskommt. Weitere, auf diesen Ansatzen aufbauende Veroffentlichungen sind dem Autor nicht bekannt.

[22] Einen Vergleich der aktuellen Fassung des Pressekodex (13. September 2006) mit dem Vorgänger (2. März 2006, vgl. Deutscher Presserat, 2006: 247ff) bietet der Presserat im Internet (Deutscher Presserat, s.d.-e).

Ende der Leseprobe aus 138 Seiten

Details

Titel
Der Presserat in der Presse
Untertitel
Eine quantitative Inhaltsanalyse der Berichterstattung von Tageszeitungen und Fachzeitschriften über den Deutschen Presserat und den Pressekodex
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Kommunikationswissenschaft)
Note
1,1
Autor
Jahr
2009
Seiten
138
Katalognummer
V158556
ISBN (eBook)
9783640712335
ISBN (Buch)
9783640713226
Dateigröße
1712 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Presserat, Pressekodex, Medienkodex, Journalismus, Journalismusforschung, Code of Ethics, Inhaltsanalyse, Presseselbstkontrolle, Presseregulierung, Press Council, Rüge, Rügen, Medienjournalismus, Simulierte Datenbankabfrage
Arbeit zitieren
Michael Ludwig (Autor:in), 2009, Der Presserat in der Presse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/158556

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