Unternehmensgründung unter besonderer Berücksichtigung der strategischen Planung


Diplomarbeit, 2009

171 Seiten, Note: 2


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG UND PROBLEMSTELLUNG

A. Theoretischer Teil
1 Der Begriff Unternehmensgründung
1.1 Der Unternehmer
1.2 Die Unternehmensidee
1.3 Gründungskonzepte
1.3.1 Die Neugründung
1.3.2 Die Betriebsübernahme
1.3.3 Die Betriebsbeteiligung
1.3.4 Franchising
2 Rechtsformen
2.1 Das Einzelunternehmen
2.1.1 Begriff
2.1.2 Vorteile
2.1.3 Nachteile
2.1.4 Gründung
2.1.5 Haftung
2.1.6 Gewerbeberechtigung
2.1.7 Firma
2.1.8 Sozialversicherung
2.1.9 Steuern
2.2 Nicht rechtsfähige Personengesellschaften
2.2.1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2.2.1.1 Begriff
2.2.1.2 Anwendungsbereich
2.2.1.3 Vorteile
2.2.1.4 Nachteile
2.2.1.5 Gründung
2.2.1.6 Rechtsstellung der Gesellschafter
2.2.1.7 Geschäftsführung
2.2.1.8 Vertretung
2.2.1.9 Haftung
2.2.1.10 Gesellschafterwechsel
2.2.1.11 Beendigung der Gesellschaft
2.2.1.12 Gewerbeberechtigung
2.2.1.13 Steuern
2.2.1.14 Firma
2.2.2 Die stille Gesellschaft
2.2.2.1 Begriff
2.2.2.2 Typische-atypische stille Gesellschaft
2.2.2.3 Rechtsnatur
2.2.2.4 Vorteile
2.2.2.5 Gründung
2.2.2.6 Rechtsstellung der Gesellschafter
2.2.2.7 Geschäftsführung
2.2.2.8 Vertretung
2.2.2.9 Haftung
2.2.2.10 Beendigung der Gesellschaft
2.2.2.11 Gewerbeberechtigung
2.2.2.12 Steuern
2.2.2.13 Sozialversicherung
2.2.2.14 Firma
2.3 Personenhandelsgesellschaften
2.3.1 Die offene Handelsgesellschaft
2.3.1.1 Begriff
2.3.1.2 Rechtsnatur
2.3.1.3 Vorteile
2.3.1.4 Nachteile
2.3.1.5 Gründung
2.3.1.6 Firma
2.3.1.7 Firmenbucheintragung
2.3.1.8 Rechtsstellung der Gesellschafter
2.3.1.9 Geschäftsführung
2.3.1.10 Vertretung
2.3.1.11 Gesellschafterbeschlüsse
2.3.1.12 Wettbewerbsverbot
2.3.1.13 Kontrollrechte
2.3.1.14 Gesellschaftsvermögen
2.3.1.15 Gewinn- und Verlustrechnung
2.3.1.16 Entnahmerecht der Gesellschafter
2.3.1.17 Einkommensteuer
2.3.1.18 Sozialversicherung
2.3.1.19 Haftung
2.3.1.20 Gesellschafterwechsel
2.3.1.21 Auflösung der Gesellschaft
2.3.1.22 Liquidation
2.3.2 Die Kommanditgesellschaft
2.3.2.1 Begriff
2.3.2.2 Rechtsnatur
2.3.2.3 Vorteile
2.3.2.4 Nachteile
2.3.2.5 Gründung
2.3.2.6 Rechtsstellung der Gesellschafter
2.3.2.7 Geschäftsführung
2.3.2.8 Vertretung
2.3.2.9 Wettbewerbsverbot
2.3.2.10 Kontrollrechte
2.3.2.11 Gewinn- und Verlustverteilung
2.3.2.12 Haftung
2.3.2.13 Gesellschafterwechsel
2.3.2.14 Beendigung der Gesellschaft
2.3.2.15 Gewerbeberechtigung
2.3.2.16 Steuern
2.3.2.17 Sozialversicherung
2.3.2.18 Firma
2.3.3 Eingetragene Erwerbsgesellschaften
2.3.3.1 Begriff
2.3.3.2 Rechtsnatur
2.3.3.3 Vorteile
2.3.3.4 Gründung
2.3.3.5 Geschäftsführung und Vertretung
2.3.3.6 Gesellschafterwechsel
2.3.3.7 Steuern
2.3.3.8 Gewerbeberechtigung
2.3.3.9 Sozialversicherung
2.3.3.10 Firma
2.3.3.11 Buchführungspflichten
2.4 Kapitalgesellschaften
2.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.4.1.1 Begriff
2.4.1.2 Rechtsnatur
2.4.1.3 Vorteile
2.4.1.4 Nachteile
2.4.1.5 Gründung
2.4.1.6 Erwerb und Übertragung der Mitgliedschaft
2.4.1.7 Geschäftsführung und Vertretung
2.4.1.8 Wettbewerbsverbot
2.4.1.9 Kontrollrechte
2.4.1.10 Gewinnbeteiligung / Gewinnverteilung
2.4.1.11 Haftung
2.4.1.12 Beendigung der Gesellschaft
2.4.1.13 Steuern
2.4.1.14 Sozialversicherung
2.4.1.15 Firma
2.4.2 Die Aktiengesellschaft
2.4.2.1 Begriff
2.4.2.2 Rechtsnatur
2.4.2.3 Vorteile
2.4.2.4 Nachteile
2.4.2.5 Gründung
2.4.2.6 Geschäftsführung und Vertretung
2.4.2.7 Wettbewerbsverbot
2.4.2.8 Kontrollrechte
2.4.2.9 Beendigung der Gesellschaft
2.4.2.10 Steuern
2.4.2.11 Firma
2.5 Fazit zu den Rechtsformen
3 Voraussetzungen zur Gründung eines Unternehmens
3.1 Die Unternehmensziele
3.2 Der Business Plan
3.2.1 Zweck und Inhalt
3.2.1.1 Zweck
3.2.1.2 Inhalt
3.2.2 Phase I: Vergangenheit und Gegenwart
3.2.2.1 Unternehmensidee und Kapitalbedarf
3.2.2.2 Beschreibung des Unternehmens
3.2.2.2.1 Der Unternehmer
3.2.2.2.2 Das Management
3.2.2.2.3 Name, Rechtsform und erbrachte Leistungen
3.2.2.3 Beschreibung der Produkte und Dienstleistungen
3.2.2.3.1 Produkterklärung und Auflistung
3.2.2.3.2 Marktreife
3.2.2.3.3 Einzigartigkeit und Schutz der Produkte
3.2.2.3.4 Vergleich mit Konkurrenzprodukten
3.2.3 Phase II: Marktanalyse
3.2.3.1 Aufgaben und Inhalt
3.2.3.2 Informationsbeschaffung
3.2.3.3 Vorgehensweise bei der Marktanalyse
3.2.3.3.1 Beschreibung des Gesamtmarktes
3.2.3.3.2 Marktsegmentierung und Kundenanalyse
3.2.3.3.3 Konkurrenzanalyse
3.2.4 Phase III: Strategisches Marketing
3.2.4.1 Aufgaben und Inhalt
3.2.4.2 Wahl der Wettbewerbsstrategie
3.2.4.3 Einsatz der Instrumente des Marketing-Mix
3.2.5 Phase IV: Operations Plan
3.2.5.1 Organisation und Personal
3.2.5.2 Verkauf und Verkaufspersonal
3.2.5.3 Produktion und Materialbeschaffung
3.2.5.4 Gesetzliche Auflagen, Versicherungen und Formalitäten
3.2.6 Phase V: Finanzplanung und Finanzierung
3.2.6.1 Prognosen
3.2.6.2 Finanzplanung
3.2.6.2.1 Einordnung
3.2.6.2.2 Liquiditätsplanung
3.2.6.2.3 Gewinn- und Verlustrechnung
3.2.6.2.4 Bilanz
3.2.6.2.5 Kennzahlenanalyse
3.2.6.3 Finanzierung
3.2.7 Phase VI: Unternehmenskontrolle
3.2.8 Fazit zum Business Plan
4 Der Unternehmenskauf als Alternative zur Gründung
4.1 Beratung
4.2 Kaufpreis
4.3 Wirtschaftliche Daten
4.4 Gewinn- und Verlustrechnung
4.5 Personalsituation
4.6 Warenlager
4.7 Genehmigungen
4.8 Übertragbarkeit von Verträgen
4.9 Finanzierung
4.10 Desinvestitionen
4.11 Die Rolle des Verkäufers nach Verkauf seines Unternehmens
Zuammenfassung

B. EMPIRISCHER TEIL
1 Einführung in die Fragestellung
2 Formulierung der zu untersuchenden Fragen
3 Hypothesen
3.1 Hypothese
3.2 Hypothese
3.3 Hypothese
3.4 Erläuterungen zu den Hypothesen
3.4.1 Erläuterungen zu Hypothese
3.4.2 Erläuterungen zu Hypothese
3.4.3 Erläuterungen zu Hypothese
4 Methode
4.1 Stichprobe
4.2 Design
4.2.1 Der Vorversuch
4.2.2 Der Hauptversuch
4.3 Erhebungsinstrumente
4.4 Untersuchungsablauf
5 Auswertung.
5.1 Verrechnung der Daten
5.2 Überlegungen zur Verwendung der Verfahren
6 Ergebnisse
6.1 Soziodemografische Daten
6.2 Darstellung der Ergebnisse aus der Hypothesenprüfung
6.2.1 Hypothese
6.2.2 Hypothese
6.2.3 Hypothese
7 Zusammenfassung
8 Diskussion

Ergebnis der Arbeit

LITERATUERVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abb. 1 Die sichtbaren Bestandteile der Kommunikation

Abb. 2 Positionierung des strategischen Marketings im Rahmen des Business Plans

Abb. 3 Aktionsinstrumente des Marketing-Mix

Abb. 4 Planungszeiträume für Berechnungen

Abb. 5 Vereinfachte GuV-Struktur

Abb. 6 Vereinfachtes Bilanzgliederungsschema

Einleitung und Problemstellung

„Die Strategie ist das Konzept mit dem das Unternehmen den Krieg gewinnen will“

(Philip Kotler)

Unternehmen werden nicht zufällig erfolgreich. Der Unternehmer muss konkrete Ziele für das Unternehmen festlegen. Diese sollen messbare und erreichbare Meilensteine auf dem Weg zu grundsätzlichen Zielen sein.

Konkrete Ziele werden üblicherweise in Bezug auf Überleben, Wachstum, Rentabilität oder Erträge formuliert; diese können mit Umweltveränderungen, sich wandelnden Wettbewerbspositionen oder anderen Faktoren variieren. Im Vergleich dazu sollten die grundlegenden Ziele über längere Zeiträume hinweg stabil bleiben.

Notwendig ist es, spezifische Aktionspläne zu haben, anhand derer das Unternehmen die definierten Ziele erreichen kann. Diese sollten schon im Zuge der Unternehmensgründung erarbeitet werden und sind Hauptthema dieser Arbeit. Ziel der Arbeit ist daher die Beleuchtung des Themas Unternehmensgründung unter besonderer Berücksichtigung der strategischen Planung.

Gliederung:

Nach einer grundsätzlichen Einleitung und Vorstellung verschiedener Gründungskonzepte werden die gängigsten Rechtsformen als erste strategische Überlegung im Prozess der Gründung vorgestellt. Im Kapitel 3 wird der Businessplan definiert und erklärt wobei das Hauptaugenmerk auf den Phasen im Rahmen des Businessplanes gelegt wird. Auch der Unternehmenskauf als Alternative zur Gründung wird aufgegriffen.

Eine kurze Studie zum Thema Unternehmensgründung schließt das Thema ab und gibt einen Einblick in Persönlichkeitsmerkmale von Unternehmern und Unterschiede zwischen Dienstleistungsgewerbe und Produzierendem Gewerbe was die Wichtigkeit der Bereiche Finanzen, Marketing, Personal, Produktion/Dienstleistungserstellung und Forschung/Entwicklung betrifft.

A. Theoretischer Teil

1 Der Begriff Unternehmensgründung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Unternehmen zu gründen, wie Neugründung, Übernahme, Franchising oder Betriebsbeteiligung. Die folgenden Punkte sollen einen Einblick in die Arten der Unternehmensgründung geben.

1.1 Der Unternehmer

Jede berufliche Veränderung sollte gut überlegt sein. Dies gilt im Besonderen für den Schritt vom Angestellten zum Unternehmer. Die Selbständigkeit bringt neue Herausforderungen und Chancen, aber natürlich auch Risiken mit sich. Neben den sachlichen Voraussetzungen sind es vor allem persönliche Eigenschaften, die im Vorfeld einer Unternehmensgründung kritisch überprüft werden sollten. Wenn man den Schritt in die Selbständigkeit wagen möchte, sollte man sich über folgende Begriffe Gedanken machen:

- Risikobereitschaft
- Flexibilität
- Führungsqualität
- Stress
- Eigenständigkeit und Eigenmotivation
- Gesundheit
- Finanzielle Belastbarkeit

Im Jahr 2004 kamen 1.096 Personen, davon 754 männlich und nur 342 weiblich, zum Betriebsgründerservice der Wirtschaftskammer Salzburg, um sich dort zum Thema Unternehmensgründung beraten zu lassen. Nicht feststeht, wie viele von ihnen tatsächlich später ein Unternehmen gegründet haben.[2]

Der Großteil der Unternehmensgründer interessiert sich für den Bereich Gewerbe, wo auch der Dienstleistungssektor hineinfällt. Danach kommt der Bereich Handel und an dritter Stelle die Tourismusbranche. Wenn man den Bereich der Rechtsformen betrachtet, ist das Einzelunternehmen, aufgrund der niedrigen Gründungskosten, immer noch am gefragtesten. An zweiter Stelle rangieren die Erwerbsgesellschaften und erst an dritter Stelle die Kapitalgesellschaften.

527 Personen waren vor der Idee zur Selbständigkeit unselbständig tätig, einige waren noch in der Ausbildung und haben sich nur Interessehalber informiert und Arbeitslose waren es 286 Personen, die sich beim Betriebsgründerservice der Wirtschaftskammer Salzburg über die Selbständigkeit informiert haben. Von diesen 813 Personen haben sich über 60 % später dann wirklich, in einer der Branchen, selbständig gemacht.[3]

1.2 Die Unternehmensidee

Lange vor der Entscheidung und noch vor der genauen Planung steht die Idee zur Unternehmensgründung. Ideen werden in der Regel aus Visionen geboren. Sie stellen eine Art von Aktion oder Reaktion auf gewisse Umstände dar.

Die Entwicklung der Geschäfts- bzw. Unternehmensidee ist ein Prozess, das heißt die Geschäftsidee wird im Verlauf der Unternehmensplanung konkretisiert.

Unabhängig davon hat sich eine objektive Planung stets nach der Geschäftsidee zu richten, nicht umgekehrt. Die zentrale Frage in dieser Phase lautet: Gibt es einen Markt für meine Produktidee?

Das Produkt bzw. die Dienstleistung muss mir Gewinn einbringen. Der Gewinn muss so hoch sein, dass meine Kosten gedeckt sind, d.h. mein Produkt oder meine Dienstleistung müssen sich betriebswirtschaftlich rechnen. Nur so hat es Sinn, überhaupt ein Unternehmen zu gründen. Neben einer guten Geschäftsidee, der fachlichen Qualifikation und einer leistungsorientierten Persönlichkeit, ist es unbedingt erforderlich, sich zunächst einen Gesamtüberblick über die anstehenden Problemlösungen zu verschaffen. Man darf sich erst dann an die Realisation seines Unternehmens machen, wenn man ein genaues Konzept hat, was man als Unternehmer machen und wofür man stehen will. Und das, was man machen möchte und wofür man stehen will, sollte schon etwas Besonderes sein.

Es reicht heute nicht mehr, den fünfzigsten Pizza-Service aufzumachen und davon zu träumen, dass die Sache läuft. Erst wenn man die Frage beantwortet hat: Wie kann ich aus meinem „08/15 Pizza-Service" etwas Einzigartiges machen?, hat die Idee eine Chance. So müssten eben, wenn es schon der Pizza-Service sein muss, z. B. echte Italiener in italienischer Kleidung die Pizzas bringen. Nur mit einer guten Idee kann man auf dem oftmals sehr harten Markt bestehen.[4]

In der Phase der Informationsbeschaffung (der Planung) existiert in der Regel schon eine mehr oder minder konkrete Geschäftsidee oder Unternehmensidee. Eine Unternehmensidee sollte folgenden Überlegungen zur Verwirklichung standhalten können:

- Wird ein Unternehmenskonzept angeboten?
- Welche kommerzielle Verwendungsmöglichkeit besteht?
- Bestehen schon erste schriftliche Überlegungen in Form von Skizzen, Dokumentationen oder in Form von Modellen oder Prototypen?
- Können grundlegende Probleme auftreten (Gesetze, Technik, etc.)?
- Sind die Vorarbeiten in Bezug auf Zeitbedarf, Finanzen etc. realisierbar?
- Gibt es vergleichbare Angebote am Markt?
- Wie lange wird ein Innovationsvorsprung anhalten?
- Auf wie lange wird der Lebenszyklus des Angebots geschätzt?
- Sind Transfermöglichkeiten auf andere Anwendungsbereiche/Produkte gegeben?[5]

Wichtig, um die Unternehmensidee durchsetzen zu können, ist es, die oben angeführten Punkte mit gutem Wissen und Gewissen zu beantworten und sich diese während der Gründungsphase immer wieder ins Gedächtnis zu rufen.

Hat sich der potentielle Unternehmer entschlossen, ein Unternehmen zu gründen, empfiehlt es sich, schrittweise vorzugehen. Da bei Unternehmensgründungen bereits über komplizierte betriebswirtschaftliche und rechtliche Sachverhalte - wie z. B. die Wahl der Rechtsform oder die Wahl der optimalen Finanzierung - zur Basisdefinition für die Zukunft - entschieden werden muss, empfiehlt es sich, schon während der Gründungsphase externe Fachleute zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.[6]

Je sorgfältiger die Entscheidungen und Berechnungen in der Anfangsphase unterstützt durch fachmännische Beratung getroffen bzw. durchgeführt werden, desto geringer ist die Gefahr, das gesetzte Unternehmensziel nicht zu erreichen.[7]

1.3 Gründungskonzepte

1.3.1 Die Neugründung

Eine Unternehmensneugründung bedeutet Start bei Null. Es muss ein Standort gewählt und das Unternehmen aufgebaut werden. Marktanteile müssen Schritt für Schritt erobert und gefestigt werden. Sie ist deshalb eine der schwierigsten Gründungsformen, da hier die Bandbreite von Chancen und Risiken am größten ist.

1.3.2 Die Betriebsübernahme

Eine Betriebsübernahme stellt grundsätzlich nicht viel weniger Aufwand als eine Neugründung für den Unternehmer dar. Eine Betriebsübernahme kann, wenn genügend Kapital vorhanden ist, nahezu übergangslos organisiert werden. Bei der Betriebsübernahme innerhalb der eigenen Familie liegt der Vorteil in der fließenden Übergabephase. Bei Übernahme von fremden Betrieben hingegen ist ein Vorteil in der Unbefangenheit der Betriebsführung zu sehen.

1.3.3 Die Betriebsbeteiligung

Diese Art der Unternehmensgründung bzw. Unternehmensbeteiligung ist grundsätzlich nur für Gründer mit Kapitalpolster geeignet. Es besteht hier die Möglichkeit, sich bei einem Unternehmen oder einem Betrieb als stiller Teilhaber zu beteiligen. Diese Form dient mehr zur Kapitalanlage und nicht um in einem Unternehmen aktiv mitzuwirken.

1.3.4 Franchising

Im Mittelalter bedeutete das aus dem Französischen stammende „franchise" die Überlassung bestimmter Privilegien gegen monetäre, materielle oder immaterielle Leistungen. Das erste richtige Franchise-System wurde 1896 von Coca Cola gegründet. In Österreich setzte sich Franchising Mitte der 80er Jahre durch.

Heute wird Franchising in der engeren Definition als „ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem rechtlich selbständiger Unternehmen auf der Basis eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses" definiert.[8]

Franchising bedeutet, vom Know-how anderer zu profitieren. Ein professionelles Franchise-System beinhaltet die Umsetzung einer überzeugenden Geschäftsidee, die Vermarktung eines erprobten Produktes oder einer Dienstleistung, die Bereitstellung nicht allgemein zugänglichen Know-hows, die Eintragung und Bekanntmachung von Schutzrechten sowie die Einbringung von ausreichend Kapital und unternehmerischen Einsatz. Im konkreten Fall kauft der Franchise-Nehmer ein fertiges Konzept von einem Franchise-Geber. Beim Franchise-Verfahren liefert ein Unternehmen (Franchise-Geber oder Franchise-Zentrale), Name, Marke, Know-how und Marketing an den Franchise-Nehmer (z. B. Mc Donalds, Wolford, Resch und Frisch usw.).

Der Franchise-Nehmer selbst ist aber rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Franchising ist sicherlich die „Betriebsform" der Zukunft. Franchising wird heutzutage in nahezu allen Branchen angeboten.[9]

„Im Jahr 2010 wird Franchising die häufigste Vertriebsmethode sein." (John Naisbitt, Trendforscher)[10]

2 Rechtsformen

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist ein entscheidendes Kriterium für den späteren Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens. Sie liegt im freien Ermessen des Gründers.[11]

Die wichtigsten Entscheidungsgründe bei der Auswahl der Rechtsform sind u.a.:

- Welche Unternehmensgröße wird angestrebt?
- Soll das Unternehmen allein oder in Kooperation mit anderen Personen geführt werden?
- Soll die Haftung der Gesellschafter auf den Kapitaleinsatz beschränkt oder soll ihr gesamtes Vermögen als Haftungsfonds zur Verfügung stehen?
- Besitzt der Unternehmensgründer alle handels- und gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit oder benötigt er Fremdpersonen, wie z.B. einen gewerberechtlichen Geschäftsführer?
- Wie viel Eigenkapital kann vom Unternehmensgründer aufgebracht werden, wie viel Fremdkapital wird darüber hinaus benötigt?
- Wie sollen etwaige Gewinne bzw. Verluste verteilt werden?
- Welche Art der Buchführung wird angestrebt, in welcher Form soll der Jahresabschluss erstellt werden?
- Soll eine Übertragung der Anteile in einfacher Form möglich sein?
- Inwieweit ist die gewählte Rechtsform auch steuerlich die vorteilhafteste?
- Wieweit sollen die Mitarbeiter an der Führung des Unternehmens mitwirken können?

In manchen Fällen wird die Auswahlmöglichkeit durch die ausgeübte Tätigkeit beschränkt werden.

Im Folgenden sollen die einzelnen Rechtsformen näher beschrieben werden um die erste strategische

Überlegung im Prozess Unternehmensgründung näher zu beleuchten:

2.1 Das Einzelunternehmen

2.1.1 Begriff

Der Einzelunternehmer betreibt das Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung, unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Pächter des Unternehmens ist.

Der Alleininhaber bringt das gesamte Kapital auf und trägt allein das wirtschaftliche Risiko. Er haftet persönlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (auch dem Privatvermögen). Dies bewirkt eine hohe Kreditwürdigkeit, wobei diese allerdings stark vom privaten Vermögen und Einkommen abhängig ist.[12]

2.1.2 Vorteile

- Uneingeschränkte Selbständigkeit
- Schnelle Reaktionsfähigkeit auf Marktänderungen
- Entscheidungsgewalt bei einer Person
- Einfache und kostengünstige Gründung (ein Vertrag ist nicht erforderlich)
- Ungeteilter Gewinn
- Einkommensteuer ist erst ab einem bestimmten Jahresgewinn zu bezahlen
- Steuerbelastung geringer als bei einer GmbH (bis zu einem gewissen Steuergewinn)

2.1.3 Nachteile

- Unbeschränkte Haftung auch mit dem Privatvermögen
- Sämtliche Befähigungsnachweise für die Gewerbeberechtigung müssen vom Einzelunternehmer selbst erbracht werden.
- Der Einzelunternehmer kann nicht Dienstnehmer sein, was mitunter steuerliche Nachteile mit sich bringt.
- Einkommensausfall bei Krankheit
- Alleinige Last der Finanzierung

2.1.4 Gründung

- Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Behörde
- Betriebsanlagen unterliegen einem Genehmigungsverfahren, sofern von ihnen eine potentielle Gefährdung ausgehen kann.
- Dem Finanzamt ist die Betriebseröffnung anzuzeigen.
- Geht der Umfang des Betriebes über das eines Kleingewerbes hinaus, bedarf es einer Eintragung im Firmenbuch.[13]

2.1.5 Haftung

Der Einzelunternehmer haftet für Verbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen.[14]

2.1.6 Gewerbeberechtigung

Seit 1. 7. 1997 ist die Ausübung von Gewerben durch natürliche Personen, wenn diese den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen können, unter der Voraussetzung, dass diese einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, möglich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist mindestens im Ausmaß der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu beschäftigen.[15]

2.1.7 Firma

- Gemäß § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma „der Name, unter dem der Vollkaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt."[16] Der vollkaufmännische Einzelunternehmer kann unter seiner Firma klagen und geklagt werden.
- Gemäß § 4 Abs. 1 HGB[17] sind nur Vollkaufleute berechtigt, aber auch verpflichtet, eine Firma zu führen. Die Firma muss aus dem Vor- und Familiennamen bestehen.
- Der nicht vollkaufmännische Einzelunternehmer kann seinem Unternehmen lediglich eine Geschäftsbezeichnung geben.

2.1.8 Sozialversicherung

Für Einzelunternehmer besteht eine Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (GSVG).

2.1.9 Steuern

- Der Einzelunternehmer ist einkommensteuerpflichtig. Er hat innerhalb eines Monats ab der Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Wohnfinanzamt eine eigene Steuernummer zu beantragen.
- Das Finanzamt schreibt Einkommensteuervorauszahlungen auf der Basis der Steuererklärung des vorangegangenen Bilanzjahres mittels Bescheid vor. Diese sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Im Gründungsjahr wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den zu erwartenden Gewinnen berechnet.[18]

2.2 Nicht rechtsfähige Personengesellschaften

2.2.1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
2.2.1.1 Begriff

§ 1175 ABGB: „Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet."

- Die GesbR gehört dem System nach zu den Personengesellschaften. Sie besitzt nach herrschender Ansicht keine eigene Rechtspersönlichkeit.
- In ihr schließen sich die Partner vertraglich unter Leistung eines vermögenswerten Beitrages zu einer Gesellschaft zusammen, die ein Mindestmaß gemeinsamer Organisation aufweist und der Erreichung des gemeinsamen Zweckes dienen muss.[19]

2.2.1.2 Anwendungsbereich

- Gesellschaften zum Betrieb eines gemeinsamen Minderhandelsgewerbes im Sinne des § 4 Abs. 1 HGB; Vollhandelsgewerbe im Bereich der Personengesellschaften sind stets in Form einer OHG oder KG zu führen.
- Soweit die Vollkaufmannseigenschaft einer OHG oder KG erst durch die Eintragung im Firmenbuch entsteht (§§ 2, 3 Abs. 2 HGB), liegt bis zur Eintragung eine GesbR vor.
- „Vorgründungsgesellschaften" und „Vorgesellschaften" im Gründungsstadium einer Handelsgesellschaft sind häufig GesbR.
- Gelegenheitsgesellschaften, die auf ein bestimmtes Geschäft gerichtet sind; diese enden in der Regel mit der Vollendung des Geschäftes.
- Zusammenschluss von Land- und Forstwirten, die gem § 3 Abs. 1 HGB keine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
- Syndikatsverträge
- Kooperationsverträge im zwischenbetrieblichen Bereich
- Unterbeteiligungen, d.h. interne Beteiligungen an einem Gesellschaftsanteil sind als bürgerlich rechtliche Gesellschaften zu qualifizieren.
- Zusammenschlüsse von Angehörigen freier Berufe[20]

2.2.1.3 Vorteile

- Niedrige Kosten
- Einfache und kostengünstige Gründung
- Rechtlicher Status der Mitgesellschafter bleibt erhalten
- Kein Mindestkapital
- Verlustausgleich möglich

2.2.1.4 Nachteile

- Keine Rechtsfähigkeit
- Stark personenbezogen (Konfliktpotential)
- Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen

2.2.1.5 Gründung

Die Gründung einer GesbR setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus. Als Vertragspartner sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Handelsgesellschaften (OHG, KG), kommen als Vertragspartner in Betracht, nicht jedoch bürgerlich rechtliche oder stille Gesellschaften.

Der Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen besonderen Formvorschriften.[21]

2.2.1.6 Rechtsstellung der Gesellschafter

Grundsätzlich werden die Rechte und Pflichten der Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag näher definiert. Als gesetzliche Rechtsfolgen der Gesellschafterstellung sind zu erwähnen:

- Für die Gesellschafter besteht eine Verpflichtung zur Beitragsleistung (§ 1 184 ABGB).
- Verpflichtung zur Mitwirkung bei Gesellschafterbeschlüssen.
- Grundsätzlich besteht keine Kapitalnachschusspflicht.
- Haftung jedes Gesellschafters für den Schaden, den er der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach §§ 1297, 1299 ABGB zu beurteilen ist.
- Pflicht zur Rechnungslegung im Rahmen der Geschäftsführung oder Verwaltung der Gesellschaft (§ 1 198 ABGB).
- Treuepflichten der Gesellschafter untereinander (z.B. zur Verschwiegenheit) und gegenüber der Gesellschaft (z.B. Konkurrenzverbot, wonach den Gesellschaftern gem. § 1186 verboten ist, ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen)
- Persönliche Bindung an die Gesellschaft[22]

2.2.1.7 Geschäftsführung

- Zur Geschäftsführung zählen alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes dienen. Sie betreffen das Innenverhältnis und sind als solche von den Vertretungshandlungen, die das Außenverhältnis betreffen, zu unterscheiden.
- Da die gesetzlichen Vorschriften sowohl bezüglich der Geschäftsführung als auch der Vertretungsbefugnisse dispositiver Natur sind, können sie durch die Gesellschafter vertraglich geregelt werden. Sofern diesbezüglich nicht Vorsorge getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 1185 bis 1188 und §§ 833 bis 842 ABGB).
- Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
- In Fällen der ordentlichen Verwaltung besteht Gesamtgeschäftsführung, es gilt das Mehrstimmigkeitsprinzip. Zur Entscheidung berufen ist die Mehrheit der Stimmen, berechnet nach dem Verhältnis der Kapitalanteile.
- Gesellschafter ohne Kapitalanteil haben kein Stimmrecht.
- Im Falle einer GesbR ohne Hauptstamm (eine solche besteht nur aus Arbeitsgesellschaftern) kommt mangels anderer Vereinbarung jedem Gesellschafter eine Stimme zu (Kopfstimme).
- Gleiches gilt prinzipiell in Fällen der außerordentlichen Verwaltung, jedoch normieren die §§ 834, 835 ABGB einen speziellen Schutz für die überstimmte Minderheit. Diese können Sicherstellung für künftigen Schaden bzw., wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen. Wollen sie nicht austreten oder würde der Austritt zur Unzeit erfolgen, so ist zu unterscheiden, ob die geplante Maßnahme ohne Einschränkungen, nur gegen Sicherstellung oder überhaupt nicht durchgeführt werden soll. Die Entscheidung ist durch Los oder durch einen Schiedsmann zu treffen. Können sich die Gesellschafter auch nicht darüber einigen, ob durch das Los oder einen Schiedsmann die Entscheidung erfolgen soll, kann das Gericht angerufen werden.[23]

2.2.1.8 Vertretung

Nach hA decken sich bei der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, so dass die Gesellschaft durch die Kapitalmehrheit vertreten werden kann.[24]

2.2.1.9 Haftung

- Für die Gesellschaftsschulden haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen. Können die Gläubiger damit nicht vollends befriedigt werden, haften auch die Gesellschafter un-beschränkt mit ihrem Privatvermögen, wobei sich ihr Anteil nach der Kapitaleinlage bemisst.

- Gesellschafter, die keine Einlage in die Gesellschaft eingebracht haben (bloße Arbeitsgesellschafter), haften mangels Kapitalanteil nicht, sofern nicht ihre Arbeitsleistung als Kapitalanteil angerechnet wurde.
- Haben sich nur bloße Arbeitsgesellschafter zusammengeschlossen (fehlt der Gesellschaft somit der Hauptstamm), sind die vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel für die Zuweisung der Verluste heranzuziehen. Im Zweifel haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.
- Eine solidarische Haftung ist nach dem Gesetz in folgenden Fällen gegeben:
- Wenn gem. § 890 ABGB die geschuldete Leistung unteilbar ist.
- Gem. Art 8 Nr. 1 EVHGB, wenn sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich
zu einer teilbaren Leistung verpflichten, vorausgesetzt einem der Vertragspartner
kommt Kaufmannseigenschaft zu.
- Gem. § 1203 ABGB haften Kaufleute solidarisch.
- Die hRspr nimmt abweichend vom Wortlaut des § 1203 ABGB generell eine
solidarische Haftung für die Gesellschafter einer GesbR an, weil mehrere
Personen aufgrund eines einheitlichen Vertrages eine Schuld eingehen.

2.2.1.10 Gesellschafterwechsel

- § 1186 ABGB: „Kein Mitglied ist befugt, [...] jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen".
- Freiwilliges Ausscheiden aus der Gesellschaft:
- Stimmen die verbleibenden Gesellschafter zu, ist ein freiwilliges Ausscheiden
jederzeit möglich.
- Wird zur Erreichung des Gesellschaftszweckes eine erforderliche Kapitalerhöhung
von der Mehrheit der Gesellschafter beschlossen, kann ein überstimmter
Gesellschafter, wenn er die Maßnahme nicht mittragen will, gem. § 1189 ABGB aus
der Gesellschaft austreten.
- Gleiches gilt, wenn die Mehrheit eine „wichtige Veränderung" beschließt, sich
aber weigert, auf Verlangen des Überstimmten Sicherstellung für künftigen
Schaden zu leisten.

- Gemäß § 1210 ABGB kann ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn
- er wesentliche Bedingungen des Vertrages nicht erfüllt, sofern die Fortsetzung der
Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die anderen Gesellschafter nicht
zumutbar ist.
- über ihn der Konkurs eröffnet wird.
- er eine vorsätzliche, gerichtlich strafbare Handlung, die mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist, begeht.[25]

2.2.1.11 Beendigung der Gesellschaft

- Gemäß § 1215 ABGB ist nach Auflösung der Gesellschaft ihr Vermögen unter den Gesellschaftern aufzuteilen.
- Mit Beendigung wandelt sich die Gesellschaft in eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft. Können sich die Gesellschafter über die Verteilung nicht einigen, steht es jedem Einzelnen zu, eine gerichtliche Teilungsklage anzustrengen. Anders als bei den Handelsgesellschaften, tritt die GesbR nicht in die Liquidationsphase ein.[26]

2.2.1.12 Gewerbeberechtigung

Die Gesellschaft kann nicht selbständiger Träger eines Gewerberechtes sein. Jeder einzelne Gesellschafter hat sämtliche erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erlangen.

2.2.1.13 Steuern

Die GesbR gilt im Ertragssteuerrecht selbst nicht als Steuersubjekt.

Die Gesellschafter unterliegen mit ihren Anteilen am Gewinn und Verlust der Einkommenssteuer.[27]

2.2.1.14 Firma

Die bürgerlich rechtliche Gesellschaft tritt im Geschäftsverkehr nicht als Rechtsträger auf und kann daher auch nicht im Firmenbuch eingetragen werden. Die Führung einer Firma ist nicht möglich.

2.2.2 Die stille Gesellschaft (stG)
2.2.2.1 Begriff

Gemäß § 178 HGB beteiligt sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen in der Art, dass die von ihm zu leistende Vermögenseinlage in das Eigentum des anderen übergeht.[28]

Wesentliche Begriffsmerkmale einer stG sind:

- ein Gesellschaftsvertrag zwischen dem Geschäftsinhaber und dem Stillen
- der Geschäftsinhaber betreibt ein Handelsgewerbe
- die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters
- die zwingend vorgeschriebene Gewinnbeteiligung des Stillen

2.2.2.2 Typische-atypische stille Gesellschaft

Eine atypische stille Gesellschaft liegt dann vor, wenn der Stille nicht nur am Gewinn, sondern auch am Gesellschaftsvermögen als solchem beteiligt wird und/oder ihm auch Geschäftsführungskompetenzen übertragen werden.

Im Falle einer atypischen stillen Gesellschaft kommt dem Stillen eine dem Kommanditisten ähnliche Rechtsstellung zu.[29]

2.2.2.3 Rechtsnatur

- Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, aber keine Personenhandels-gesellschaft.
- Die stille Gesellschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung. Sie ist eine reine Innengesellschaft. AUSNAHME: betreibt der Geschäftsinhaber eine Kapitalgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft & Co, so ist gem. § 237 Z 10 HGB im Anhang der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesene Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern anzugeben.
- Die stG ist nicht rechtsfähig.
- Die stG hat kein Gesellschaftsvermögen.

2.2.2.4 Vorteile

Die stille Gesellschaft ermöglicht eine Beteiligung mit begrenztem Kapitaleinsatz,

- ohne zu darüber hinausgehender Mitarbeit verpflichtet zu sein.
- ohne unmittelbar Gläubigern des Unternehmens zu haften.
- ohne im Firmenbuch aufzuscheinen.[30]

2.2.2.5 Gründung

- Die stille Gesellschaft entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der an keinerlei Formvorschriften gebunden ist.
- Mit jedem Gesellschaftsvertrag entsteht eine eigene stille Gesellschaft. Beteiligen sich mehrere Personen an einem Unternehmen, entstehen mehrere stille Gesellschaften.

2.2.2.6 Rechtsstellung der Gesellschafter

- Der Geschäftsinhaber muss ein Handelsgewerbe betreiben, er muss also Kaufmann sein, wobei Minderkaufmannseigenschaft, aber auch Formkaufmannseigenschaft genügen.
- Als Unternehmensträger kommt sowohl ein Einzelunternehmer als auch eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine Gesamthandschaft (OHG, KG) in Betracht. Eine OEG/KEG kann dann Unternehmensträger einer stG sein, wenn ihr Minderkaufmannseigenschaft zukommt. Fehlt die Kaufmannseigenschaft gänzlich, kann durch eine Kapitalbeteiligung eine GesbR als Innengesellschaft gegeben sein.
- Stiller Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein, sofern sie mit dem Geschäftsinhaber nicht ident ist. Eine stille Beteiligung an einer stillen Gesellschaft ist nicht möglich, da die stG als reine Innengesellschaft nicht kaufmännischer Unternehmensträger sein kann.[31]

2.2.2.7 Geschäftsführung

Das Gesetz sieht keine Geschäftsführungskompetenzen des stillen Gesellschafters vor, diese obliegen allein dem Geschäftsinhaber. Einer vertraglichen Erteilung von Geschäftsführungsbefugnissen steht aber nichts im Wege (atypische stG).[32]

2.2.2.8 Vertretung

Als reine Innengesellschaft tritt die stG nach außen nicht in Erscheinung. Somit kann allein der Geschäftsinhaber sein Unternehmen repräsentieren. Zulässig wäre jedoch, den stillen Gesellschafter durch Erteilung einer Prokura oder einer Handlungsvollmacht zu außenwirksamen Handlungen zu ermächtigen.

2.2.2.9 Haftung

- Für Unternehmensschulden haftet allein der Unternehmensträger.
- Der Stille trägt allein das wirtschaftliche Risiko des teilweisen oder gänzlichen Verlustes seiner Einlage.
- Hat der Stille seine Einlage noch nicht geleistet, schuldet er sie lediglich dem Geschäftsinhaber. Die Gesellschaftsgläubiger können sich jedoch den Anspruch des Inhabers zedieren lassen oder diesen pfänden.

2.2.2.10 Beendigung der Gesellschaft

Mit Auflösung der stillen Gesellschaft endet auch das Gesellschaftsverhältnis. Ebenso wie bei der GesbR kennt die stG kein Liquidationsstadium. Im Falle einer atypischen stillen Gesellschaft hat der Stille nicht nur einen Anspruch auf Einlagenrückgewähr, sondern darüber hinaus auch einen auf anteilige stille Reserven und den aliquoten Firmenwert.

Als Auflösungsgründe nennt das Gesetz (§ 185 HGB):

- Der vereinbarte Zweck wird nicht erreicht oder seine Erreichung unmöglich.
- Eröffnung des Konkurses über einen Gesellschafter
- Tod des Geschäftsherren, nicht jedoch Tod des Stillen
- Gemäß § 184 HGB kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jeder Gesellschafter die Gesellschaft, auch wenn sie nur auf eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kündigen.

2.2.2.11 Gewerbeberechtigung

Eine Gewerbeberechtigung hat (und braucht) nur der Geschäftsinhaber.[33]

2.2.2.12 Steuern

Den stillen Gesellschafter trifft eine Einkommensteuerpflicht für den Gewinnanteil (Einkünfte aus Kapitalvermögen).[34]

2.2.2.13 Sozialversicherung

Eine Versicherungspflicht trifft nur den Gewerbeberechtigten.

2.2.2.14 Firma

Als reine Innengesellschaft tritt die stG nach außen nicht in Erscheinung.[35]

2.3 Personenhandelsgesellschaften

2.3.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
2.3.1.1 Begriff

- § 105 HGB definiert die OHG als „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist."
- Aus § 4 Abs. 2 HGB ergibt sich, dass der Gesellschaftszweck der OHG der Betrieb eines Vollhandelsgewerbes sein muss.[36]
- Als Mitglieder der OHG sind auch die einzelnen Gesellschafter Kaufleute.[37]

2.3.1.2 Rechtsnatur

- Folgt man der herrschenden Meinung, so ist die OHG keine juristische Person, d.h., sie ist kein von den Gesellschaftern losgelöster eigenständiger Rechtsträger, da das Vermögen der OHG gemäß Art. 7 Nr. 9 EVHGB bloß „gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter" ist.
- Im Unterschied zur juristischen Person, deren Eigentum völlig unabhängig von dem der Gesellschafter existiert, steht das Vermögen einer OHG demnach nach heute un-bestrittener Ansicht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter.[38]
- Gemäß § 124 HGB kann die OHG unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden. Der OGH sieht aufgrund dieser Berechtigungen in der OHG eine Übergangsform zur juristischen Person.
- Die OHG ist demzufolge selbst Rechtsträger. Sie ist zwar - aufgrund des in Art. 7 Nr. 9 EVHGB normierten Gesamthandvermögens - nach herrschender Ansicht keine juristische Person, sie ist aber unbestritten „wie eine juristische Person zu behandeln".

2.3.1.3 Vorteile

- Unter den Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit relativ einfache Gründung mit relativ niedrigen Gründungskosten.
- Aufgrund der uneingeschränkten Haftung der Gesellschafter hohe Bonität
- Die OHG ist va dann eine geeignete Rechtsform, wenn alle Gesellschafter in der Führung des Unternehmens ihren Hauptberuf sehen, weil sie rasche Entscheidungen und die Entfaltung der Persönlichkeit im Unternehmen gewährleistet.

2.3.1.4. Nachteile

- Keine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter
- Probleme bei Gesellschafterstreitigkeiten und bei einer Auflösung der Gesellschaft

2.3.1.5 Gründung

- Um die Frage, wann die OHG entsteht, zu beantworten, muss zwischen Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden.
- Voraussetzung für die Gründung einer OHG im Innenverhältnis ist, wie bei allen Gesellschaften, der Abschluss eines an keine bestimmte Form gebundenen Gesellschaftsvertrages.
- Im Außenverhältnis entsteht die OHG, sofern ihr Geschäftszweck der Betrieb eines Grundhandelsgewerbes gem. § 1 HGB ist, bereits mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch hat nur mehr deklarative Bedeutung.
- Konstitutive Bedeutung kommt der Eintragung dann zu, wenn die Gesellschaft einem Gewerbe gem. §§ 2, 3 HGB nachgeht. In diesem Fall entsteht sie erst mit der Eintragung ins Firmenbuch.
- Betreibt die OHG ein Gewerbe gern §§ 2, 3 HGB, hat sie binnen einem Jahr den Nachweis zu erbringen, dass sie den Umfang eines Kleingewerbes überschritten hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, liegt eine OEG vor und das Firmenbuch ist zu benachrichtigen.
- Andererseits kann eine OHG auch dadurch entstehen, dass ein bereits bestehendes Unternehmen zu einer solchen umgewandelt wird. Solche Fälle sind denkbar wenn:
- ein persönlich haftender Gesellschafter in das Unternehmen eines Einzelkaufmannes
eintritt,
- eine GesbR oder eine EEG in eine OHG umgewandelt wird, weil das bisher
minderkaufmännische Gewerbe vollkaufmännischen Umfang erreicht.
- sämtliche Kommanditisten einer KG ausscheiden und nur mehr vollhaftende
Gesellschafter verbleiben bzw. bisherige Kommanditisten die Stellung von
Komplementären einnehmen.
- eine Kapitalgesellschaft in eine OHG nach den Vorschriften des UmwG umgewandelt
wird.

2.3.1.6 Firma

Gemäß § 19 HGB hat eine neugebildete Firma einer OHG den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz („& Co" oder „OHG") oder die Familiennamen mehrerer oder aller Gesellschafter zu enthalten (Personenfirma).

2.3.1.7 Firmenbucheintragung

- Jede OHG ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§§ 106 bis 108 HGB).
- Zur Anmeldung ins Firmenbuch sind alle Gesellschafter unabhängig von ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis verpflichtet.
- Sollte ein Gesellschafter seine Mitwirkung verweigern, kann er von den restlichen Gesellschaftern auf Mitwirkung bei der Eintragung geklagt werden.
- Die für die OHG vertretungsbefugten Gesellschafter haben ihre Namensunterschrift (Musterzeichnung) beim Firmengericht zu hinterlegen.[39]

2.3.1.8 Rechtsstellung der Gesellschafter

- Als Gesellschafter einer OHG kommen natürliche Personen, juristische Personen oder eine andere OHG in Betracht.
- Gem. § 109 HGB richtet sich das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. Sollte dieser keine Regelungen enthalten, kommen die Bestimmungen der §§ 110 bis 122 HGB subsidiär zur Anwendung.
- Eingeschränkt wird die Freiheit zur gesellschaftsvertraglichen Regelung durch einige zwingende gesetzliche Bestimmungen:
- Gem. § 118 Abs. 2 HGB können die Kontrollrechte eines nichtgeschäftsführenden
Gesellschafters durch Gesellschaftsvertrag nicht gänzlich beseitigt werden.
- Das Recht eines geschäftsführenden Gesellschafters zur Niederlegung seiner
Geschäftsführungsbefugnis ist gem. Art 7 Nr. 7 4. EVHGB unverzichtbar.

- Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ist von einer Reihe gegenseitiger Pflichten gekennzeichnet: Als wesentlich wären an dieser Stelle Treue-, Gleichbehandlungs- und Beitragspflicht zu erwähnen.
- Zur Erreichung des Gesellschaftszweckes haben die Gesellschafter, wie oben erwähnt, Beiträge zu leisten (Beiträge im weiteren Sinn). Unter Beiträgen im engeren Sinn werden Vermögenswerte jeglicher Art verstanden, die von den Gesellschaftern geleistet werden und die in das Vermögen der Gesellschaft übergehen sollen.
- Als Einlagen kommen sowohl Bar- als auch Sacheinlagen in Betracht.
- Sowohl die Höhe als auch der Zeitpunkt der Einlagenleistung richten sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag.
- Mangels einer Vereinbarung haben alle Gesellschafter die gleiche Einlage zu leisten.
- Als Einlage kommen nicht nur Geld, sondern auch andere vermögenswerte Leistungen, z.B. Sachleistungen, in Frage.
- Weiters besteht auch die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter seine Beitragspflicht dadurch erfüllt, dass er sich nur zur Geschäftsführung und/oder Vertretung der Gesellschaft ohne Leistung einer Einlage verpflichtet (Arbeitsgesellschafter).
- Ebenso kann sich die Beitragspflicht auf Übernahme der unbeschränkten Haftung beschränken, ohne dass tatsächlich Geld einbezahlt wird.
- Der Wert der geleisteten Einlage bildet die Basis für die Berechnung des Kapitalanteiles des Gesellschafters am Gesamthandvermögen. Besondere Bedeutung kommt dem Kapitalanteil für die Verteilung des Gewinnes, für das Entnahmerecht, die Berechnung des Abfindungsguthabens bei Ausscheiden aus der Gesellschaft und der Liquidationsquote bei Auflösung der Gesellschaft zu.
- Jede Einlage ist gemäß § 202 HGB zu bewerten: Hierbei ist jener Wert anzusetzen, der der Einlage im Zeitpunkt der Einbringung beizulegen ist (Tageswert), sofern sich für das Unternehmen kein geringerer Wert aufgrund mangelnder Nützungsmöglichkeiten ergibt.
- Im Unterschied zum Kapitalanteil, der die wertmäßige Erfassung der Einlage darstellt, verkörpert der Gesellschaftsanteil alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten. Dieser kann unter der Voraussetzung, dass die übrigen Gesellschafter zustimmen oder es im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, übertragen werden.[40]

2.3.1.9 Geschäftsführung

- Der Begriff der Geschäftsführung beinhaltet alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes dienen. Davon zu unterscheiden sind Grundlagengeschäfte. Diese betreffen die Grundlagen der Gesellschaft oder das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.
- Die §§ 114 ff HGB stellen folgende dispositiven Normen über die Geschäftsführung zur Verfügung, die insoweit, als keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen diesbezüglich bestehen, gelten:
- Dem Prinzip der Selbstorganschaft folgend liegt die Geschäftsführung in Händen der
Gesellschafter.
- Mangels anderer Vereinbarung ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung
berechtigt aber auch verpflichtet (§ 114 HGB).
- Gem. § 114 Abs. 2 HGB kann einzelnen Gesellschaftern die Berechtigung zur
Geschäftsführung ganz oder teilweise entzogen werden.
- Im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb herrscht der Grundsatz der
Einzelgeschäftsführung. Dies erlaubt jedem Gesellschafter im Rahmen des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs alleine rechtswirksam Handlungen vorzunehmen
(§§ 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 HGB). Eingeschränkt wird diese Befugnis allerdings
durch ein den übrigen geschäftsführenden Gesellschaftern zustehendes
Widerspruchsrecht. Widerspricht nur einer von ihnen der Vornahme einer
Geschäftsführungshandlung, so muss diese unterbleiben (§ 115 Abs. 1 HGB).
- Zur Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte bedarf es eines
Gesellschafterbeschlusses sämtlicher Gesellschafter. In diesem Fall kommt auch
denjenigen Gesellschaftern ein Mitspracherecht zu, die eigentlich von der
Geschäftsführung ausgeschlossen sind (§ 116 Abs. 2).
- Als außergewöhnliche Geschäfte gelten jene, die den bisherigen Rahmen des
Geschäftsbetriebes übersteigen oder nach Art, Umfang und Risiko für das
Unternehmen ungewöhnlich sind.
- Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es eines einstimmigen
Gesellschafterbeschlusses, zum Widerruf der Prokura ist hingegen jeder
geschäftsführende Gesellschafter alleine befugt.
- Gem. § 117 HGB kann die Befugnis zur Geschäftsführung einem Gesellschafter auf
Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

- Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass der Entzug der Geschäftsführung auch durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann.

- Ein Gesellschafter kann von sich aus die Geschäftsführung zurücklegen, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf. Er hat in dieser Hinsicht ein un-verzichtbares Kündigungsrecht (Art 7 Nr. 7 EVHGB). Aus wichtigem Grund ist eine solche Kündigung jederzeit zulässig, ansonsten ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Gesellschafter für die Geschäftsführung Vorsorge treffen müssen. Kündigt ein Gesellschafter seine Geschäftsführung (ohne wichtigen Grund) zur Unzeit, hat er der Gesellschaft einen dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

2.3.1.10 Vertretung

- Die OHG wird nach dem Prinzip der Selbstorganschaft im Außenverhältnis durch ihre Gesellschafter vertreten. Gemäß § 125 Abs. 1 HGB ist, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht, grundsätzlich jeder Gesellschafter einzelvertretungsbefugt. Die Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 125 Abs. 1 HGB gilt im Gegensatz zur Geschäftsführung sowohl für gewöhnliche als auch für außergewöhnliche Geschäfte.
- § 125 Abs. 2 HGB sieht aber ausdrücklich vor, dass im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden kann, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Dabei kann vereinbart werden, dass ein bestimmter Gesellschafter die Gesellschaft alleine vertreten kann, andere dagegen nur gemeinschaftlich.
- Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (gemischte Gesamtvertretung).
- Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt gemäß § 125 Abs. 2 letzter Satz HGB, jedenfalls die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter (zwingende passive Einzelvertretungsmacht).
- Der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einer Gesamtvertretung oder einer gemischten Gesamtvertretung gemäß § 125 Abs. 3 Satz 1 HGB sowie jede Änderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
- Gem. § 126 HGB erstreckt sich die Vertretungsmacht der vertretungsbefugten Gesellschafter auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Ausgenommen von der Vertretungsbefugnis sind die sog Grundlagengeschäfte. Dies sind Geschäfte, die das gesellschaftsrechtliche Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander verändern und die nur gemeinschaftlich im Gesellschaftsvertrag erfolgen können.
- Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesonders für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. Innerge-sellschaftliche Beschränkungen können beliebig vereinbart werden und ein Verstoß dagegen kann im Innenverhältnis schadenersatzpflichtig machen, sie entfalten aber keinerlei Wirkung im Außenverhältnis. Eine Gesellschaft muss ein Geschäft sogar gegen sich gelten lassen, wenn dem Dritten die interne Beschränkung bekannt war. Dies gilt allerdings nicht im Falle einer Kollusion (arglistiges Zusammenwirken eines Ver-tretungsorgans mit einem Dritten zum Schaden der Gesellschaft).
- Gemäß § 126 Abs. 3 HGB kann die Vertretungsmacht auch auf einzelne Niederlassungen beschränkt werden, sofern sie unter verschiedenen Firmen geführt werden. Solch eine Beschränkung auf eine Niederlassung muss in das Firmenbuch eingetragen werden.
- Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insb. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.
- Der Name, das Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art der Vertretungsbefugnis aller vertretungsbefugten Gesellschafter sind gem. § 3 Z 8 FBG im Hauptbuch des Firmenbuches einzutragen. Weiters sind alle Änderungen der Vertretungsmacht in das Firmenbuch aufzunehmen. Die Anmeldung zum Firmenbuch hat durch alle Gesellschafter zu erfolgen, die sich dabei allerdings unter Ausstellung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht vertreten lassen können.[41]

2.3.1.11 Gesellschafterbeschlüsse

- Gesellschaftsentscheidungen, die laut Gesetz oder laut Gesellschaftsvertrag eine gemeinsame Entscheidung der Gesellschafter erfordern, werden in Form von Gesellschaftsbeschlüssen gefasst.
- Prinzipiell besitzt jeder Gesellschafter ein Stimmrecht, es gibt allerdings einzelne Angelegenheiten, wo einige Gesellschafter von der Ausübung dieses Stimmrechtes aus-geschlossen sind.
- Richtet sich ein Beschluss gegen einen Gesellschafter, so ist dieser nicht stimmberechtigt.
- Bei Gesamtgeschäftsführung sind zur Entscheidung über gewöhnliche Geschäfte nur die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter berechtigt.
- Bei der Bestellung eines Prokuristen dürfen ebenfalls nur geschäftsführungsbefugte Gesellschafter abstimmen.
- Weiters ist die Ansicht vorherrschend, dass ein Gesellschafter bei Interessenkollisionen analog zu § 114 AktG vom Stimmrecht ausgeschlossen werden soll.

Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu treffen. Auch davon kann der Gesellschaftsvertrag allerdings abgehen und Mehrheitsbeschlüsse zulassen und zwar sowohl für Geschäftsführungsmaßnahmen, aber auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrages.

2.3.1.12 Wettbewerbsverbot

- Das Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass Gesellschafter ihr Wissen über die Gesellschaft zu deren Nachteil für eigene Zwecke verwerten. Es handelt sich hierbei um einen Aspekt der Treuepflicht.

- Gemäß § 112 Abs. 1 HGB darf ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. „Geschäfte machen" schließt die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Prokurist, Handlungsbevollmächtigter, Kommissionär, selbständiger Handelsvertreter oder Makler ein. Nicht den Wettbewerbsregeln unterliegt eine Beteiligung als Kommanditist oder stiller Gesellschafter.
- Die Wettbewerbsregeln des Handelsrechtes sind aber nicht zwingender Natur, so dass im Gesellschaftsvertrag Abweichendes vereinbart werden kann.
- Verletzt ein Gesellschafter das Wettbewerbsverbot, wird er der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig. Die Gesellschaft kann aber stattdessen verlangen, dass ein widerrechtlich abgeschlossenes Geschäft für sie und nicht mehr für den treuwidrigen Gesellschafter gelten soll (Eintrittsrecht).
- § 112 Abs. 2 HGB fingiert die Einwilligung der übrigen Gesellschafter, sofern ihnen bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilgenommen hat, und sie diesem Umstand nicht umgehend widersprochen haben.

2.3.1.13 Kontrollrechte

- Gemäß § 118 HGB stehen jedem Gesellschafter, insb. den von der Geschäftsführung ausgeschlossenen, das Recht zu, sich über Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Bilanz anzufertigen. Dieses Kontrollrecht darf nur persönlich ausgeübt werden, bei mangelnder Sachkenntnis darf allerdings ein Sachverständiger zugezogen werden.
- Die Grenzen des Kontrollrechtes liegen in der schikanösen Rechtsausübung. Dies ist dann der Fall, wenn das Recht ausgeübt wird, um der Gesellschaft (bzw. den anderen Gesellschaftern) zu schaden.
- Diese gesetzlichen Befugnisse können durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sowohl erweitert als auch beschränkt werden. Besteht aber Grund zur Annahme, dass unredliche Geschäftsführung vorliegt, gilt eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung nicht mehr und es steht jedem Gesellschafter das Recht im gesetzlichen Ausmaß zu.

2.3.1.14 Gesellschaftsvermögen

- Nach Art. 7 Nr. 9 EVHGB besteht das Gesellschaftsvermögen aus den Einlagen der Gesellschafter, aus den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenständen und aus dem, was aufgrund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Gegenstandes erworben wird.
- Obwohl die Haftung der Gesellschafter unbeschränkt ist, unterscheidet das Gesetz strikt zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen. Beispiele dafür sind, dass ein Exekutionstitel gegen die Gesellschaft nicht zur Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter ausreicht (§ 129 Abs. 4 HGB) und dass ein Schuldner der Gesellschaft nicht mit einer ihm gegen einen Gesellschafter zustehenden Forderung aufrechnen kann (Art 7 Nr. 10 Abs. 2 EVHGB).

2.3.1.15 Gewinn- und Verlustverteilung

- Die Verteilung des Gewinns bzw. des Verlustes erfolgt aufgrund des gemäß Rechnungslegungsgesetz (§§ 189 ff HGB) von den Geschäftsführern - wie von jedem Vollkaufmann - aufzustellenden und von den Gesellschaftern zu beschließenden sowie zu unterzeichnenden Jahresabschlusses.
- § 121 HGB bestimmt, wie ein Gewinn und Verlust zu verteilen ist, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält: Jedem Gesellschafter steht eine Vordividende in Höhe von 4% - oder, sofern der Gewinn dafür nicht reicht, eines entsprechend niedrigeren Prozentsatzes - seines Kapitalanteils zu. Diesen Anteil kann der Gesellschafter schon während des Geschäftsjahres, als für seine Lebenshaltung notwendigen „laufenden Gewinn", entnehmen. Ein reiner Arbeitsgesellschafter erhält mangels Kapitalanteils keine Vordividende. Der restliche Gewinn wird nach Köpfen verteilt und zwar unabhängig von einem positiven oder negativen Kapitalkonto.
- Ein etwaiger Verlust der OHG wird nach Köpfen geteilt und von den Kapitalkonten der Gesellschafter abgeschrieben.
- Meist wird die gesetzliche Regelung durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen abgeändert. In der Regel wird durch solche abweichenden Vereinbarungen auf verschieden erbrachte Arbeitsleistungen durch Gewährung besonderer Vergütungen Rücksicht genommen (z.B. eine feste Vergütung ohne Rücksicht auf die Höhe des erzielten Gewinnes, die oft noch mit Gleitklauseln an Kollektivverträge oder Lebenshaltungskostenindices verknüpft wird).

2.3.1.16 Entnahmerecht der Gesellschafter

- § 122 HGB regelt das Recht der Gesellschafter zur Entnahme ihres Gewinnanteiles. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, ohne Rücksicht, ob ein Gewinn erzielt wurde oder das Geschäftsjahr mit Verlust abgeschlossen hat, 4% des in der letzten Bilanz festgestellten Kapitalanteiles zu entnehmen. Dieses Entnahmerecht soll der Unterhaltsbestreitung dienen.
- Überschreitet der festgestellte Gewinnanteil die Höhe von 4% des Kapitalanteiles, so kann auch dieser entnommen werden, allerdings nur insofern, als dies nicht zu einer offensichtlichen Schädigung der Gesellschaft führt.[42]

2.3.1.17 Einkommensteuer

- Für die Ermittlung der Einkommensteuer ist der einzelne Gesellschafter Steuersubjekt. Die OHG selbst gilt nicht als selbständiges Steuersubjekt.
- Sowohl die Gesellschaft als auch die einzelnen Gesellschafter benötigen eine eigene Steuernummer.
- Die Steuernummer der OHG ist unter Vorlage einer Fotokopie des Gesellschaftsvertrages innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beim Betriebsfinanzamt zu beantragen.
- Für die Gesellschafter ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zuständig.[43]

2.3.1.18 Sozialversicherung

- Für alle Gesellschafter einer OHG besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG.
- Dienstverhältnisse zwischen der OHG und dem einzelnen Gesellschafter, die dem ASVG unterliegen, sind nicht möglich.

2.3.1.19 Haftung

- Die Gesellschaft haftet für Gesellschaftsschulden primär mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Weiters existiert aber auch die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
- Prinzipiell haften Gesellschafter in derselben Weise wie die Gesellschaft, also auf Erfüllung. Für Verbindlichkeiten, die ausschließlich von der OHG zu erfüllen sind, haften die Gesellschafter nur mit Geldersatz.
- Die Haftung der Gesellschafter ist:
- persönlich: Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen;
- unbeschränkt: Die Haftung der Gesellschafter ist nicht auf einen bestimmten Betrag
begrenzt;
- unbeschränkbar: Die Haftung kann nicht durch Vereinbarungen unter den
Gesellschaftern zu Ungunsten der Gesellschaftsgläubiger begrenzt werden;
- primär: Die Gesellschafter können von einem Gläubiger der Gesellschaft selbst dann
in Anspruch genommen werden, wenn die OHG zur Befriedigung der Schuld in der
Lage gewesen wäre;
- unmittelbar: Die Gesellschafter bzw. ein Gesellschafter können von einem
Gesellschaftsgläubiger auch ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft in Anspruch
genommen werden;
- solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet für die ganze Schuld. Der
Gesellschaftsgläubiger kann sich aussuchen an welchen Gesellschafter er sich
wendet.
- Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden.
- Gemäß § 159 HGB verjähren solche Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Gesellschaftsverbindlichkeiten in fünf Jahren seit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft (relevant ist die Firmenbucheintragung des Ausscheidens), wenn der Anspruch gegen die Gesellschaft nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt.
- Bezüglich der Haftung eines ausscheidenden Gesellschafters bei Dauerschuldverhältnissen kommt die sog Kündigungstheorie zur Anwendung. Nach dieser kann ein aus-geschiedener Gesellschafter lediglich für jene Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die bis zu dem nächstzulässigen Kündigungstermin nach seinem Ausscheiden entstanden sind.
- Die Judikatur des OGH unterscheidet danach, ob bei einem Dauerschuldverhältnis der Leistungsaustausch Zug-um-Zug erfolgt oder der Vertragspartner der Gesellschaft vor Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters vorweg die gesamte Leistung erbracht hat und die Gegenleistung in Raten erhält. In solch einem Fall haftet der Ausscheidende auch für alle Raten, die nach seinem Ausscheiden fällig werden.
- Tritt jemand in ein Einzelunternehmen ein und wird dadurch aus diesem Einzelunternehmen eine Gesellschaft, so haftet die neu entstandene Gesellschaft gemäß § 28 HGB für alle Verbindlichkeiten des früheren Einzelunternehmers unabhängig davon, ob die bisherige Firma fortgeführt wird oder nicht. Weil also die neue Gesellschaft für Altschulden haftet, haftet damit auch der eintretende Gesellschafter gemäß § 128 HGB. Abweichende Vereinbarungen müssen ins Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht werden (§ 28 HGB).
- Tritt jemand in eine bereits bestehende OHG ein, haftet er gemäß § 130 HGB zwingend für bisherige Altschulden. Diese Haftung kann Dritten gegenüber nicht beschränkt werden. Im Innenverhältnis können allerdings andere Regelungen getroffen werden.
Ein von einem Gläubiger in Anspruch genommener Gesellschafter muss nicht in jedem Fall leisten. Er kann dem Gläubiger folgende Einwendungen entgegenhalten:
- Persönliche Einwendungen: Dies sind Einwendungen, die der Person des Gesellschafters gegen den Gläubiger zustehen.
- Einwendungen bzw. Gestaltungsrechte, die der Gesellschaft gegen den Gläubiger zustehen: Jeder Gesellschafter hat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die Gesellschaft das zugrundeliegende Rechtsverhältnis anfechten kann (z.B. Wandlung, Irrtum) oder ein Aufrechnungsrecht besitzt.

[...]


[1] Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Hrsg.): Business Guide 1999, S.11.

[2] Vgl. Vgl. Manuskript zur Befähigungsprüfung Gastgewerbe 2004, Teil 11.

[3] Vgl. Duschkin, K.: Expertengespräch am 14.06.1999.

[4] Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Hrsg.): Business Guide 1999, S. 95.

[5] Vgl. Merz, J.: Das Unternehmen 1999, Kap. 1 S. 5 ff.

[6] Vgl. Klinger, M.: Betriebswirtschaftslehre für Studenten und Praktiker 1992, S. 24.

[7] Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Hrsg.): Business Guide 1999, S. 33.

[8] Frauenhuber, W.: Expertengespräch am 08.06.1999.

[9] Vgl. Merz, J.: Das Unternehmen 1999, Kap. 1 S. 1 ff.

[10] Charles, M.: Existenzgründung leichtgemacht 1992, S. 27

[11] Vgl. Lechner/Egger/Schauer, Betriebswirtschaftslehre, 163.

[12] Vgl. Schmidt, K.: Handelsrecht 1999, S.57ff.

[13] Vgl. Roth, G.: Handels- und Gesellschaftsrecht, S.47 ff.

[14] Vgl. Schmidt, K.: Handelsrecht, S.118 ff.

[15] Vgl. Manuskript zur Befähigungsprüfung Gastgewerbe 2004, Teil 11.

[16] Vgl. BGBL I 1998/158.

[17] Vgl. BGBL 1990/475.

[18] Vgl. Doralt, W. & Ruppe, H. Steuerrecht I 2003, S.18 ff.

[19] Vgl. Roth, G.: Handerls- und Gesellschaftsrecht, 2000, S.135 ff.

[20] Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.10.

[21] Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.11 ff.

[22] Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.11.

[23] Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.89 ff.

[24] Vgl. Kastner, W. Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, S.100 ff.

[25] Vgl. Kastner, W. Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, S.132 ff.

[26] Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.19 ff.

[27] Vgl. Doralt, W. & Ruppe, H. Steuerrecht I 2003, S.18 ff.

[28] Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.163 ff.

[29] Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.175 ff.

[30] Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.73 ff.

[31] Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.167 ff.

[32] Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.167 ff.

[33] Vgl. Schmidt, K.: Handelsrecht 1999, S.99 ff.

[34] Vgl. Doralt, W. & Ruppe, H.: Steuerrecht I 2003, S. 18 ff.

[35] Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.75 ff.

[36] BGBl 1990/475.

[37] Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.79 ff.

[38] Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S. 82.

[39] Vgl. Schummer, H.: Personengesellschaften 1999, S.24 ff.

[40] Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.105 ff.

[41] Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.100 ff.

[42] Vgl. Kastner, W.: Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 1990, S.109 ff.

[43] Vgl. Doralt, W. & Ruppe, H.: Steuerrecht I 2003, S. 18 ff.

Ende der Leseprobe aus 171 Seiten

Details

Titel
Unternehmensgründung unter besonderer Berücksichtigung der strategischen Planung
Hochschule
Universität Salzburg  (Wirtschaftswissenschaften)
Note
2
Autor
Jahr
2009
Seiten
171
Katalognummer
V157138
ISBN (eBook)
9783640702039
ISBN (Buch)
9783640700967
Dateigröße
969 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmensgründung, Strategische Planung, SWOT, Portfolio, Rechtsformen, Businessplan, Vision, Unternehmenskauf
Arbeit zitieren
MMag. DDr. B.Sc. Ulrike Kipman (Autor:in), 2009, Unternehmensgründung unter besonderer Berücksichtigung der strategischen Planung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/157138

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