Kommerzielle Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland und marktkonformes Verhalten


Masterarbeit, 2010

81 Seiten, Note: sehr gut (17 Punkte)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im deutschen Mediensystem.
2.1 Systemrelevante Rahmenbedingungen
2.1.1 Die Freiheiten aus Art. 5 GG.
2.1.2 Die spezielle Ausgestaltung im Rundfunkbereich
2.1.2.1 Rundfunk, Rundfunkfreiheit und die Auslegung des BVerfG.
2.1.2.2 Die Schaffung einer positiven Ordnung
2.2 Derzeitige Ausgestaltung im Mediensystem.
2.2.1 Private Medienunternehmen
2.2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
2.2.2.1 Die Sachzielebene im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
2.2.2.1.1 Haupttätigkeiten
2.2.2.1.2 Randbetätigung und Randnutzung
2.2.2.1.3 Tätigkeiten ohne Bezug zum Auftrag
2.2.2.2 Die Formalzielebene im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
2.2.2.2.1 Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
2.2.2.2.2 Statistisches zur öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung
2.3 Erwerbswirtschaftliche Betätigungen
2.3.1 Verhältnis von Auftrag und erwerbswirtschaftlicher Betätigung
2.3.2 Begrenzungen erwerbswirtschaftlicher Betätigungen
2.3.2.1 Begrenzung durch die Verwendung von Rundfunkgebühren
2.3.2.2 Begrenzung durch die Grundrechte Dritter
2.3.2.3 Keine Beeinträchtigung der Erfüllung des Auftrags
2.3.2.4 Begrenzungen durch Gesetzesvorbehalt nach Art. 5 Abs. 2 GG.
2.4 Leitlinien für erwerbswirtschaftliche Betätigungen

3 Europarechtliche Implikationen
3.1 Medien und europäisches Recht
3.1.1 Medienbezug im Primärrecht
3.1.2 Das Protokoll von Amsterdam als Auslegungsmaxime
3.1.3 Medien und das europäische Wettbewerbsrecht
3.1.3.1 Wettbewerbsrecht im Allgemeinen
3.1.3.2 Beihilferecht im Speziellen
3.2 Öffentlich rechtlicher Rundfunk und das Sekundärrecht der EU.
3.2.1 Transparenzrichtlinie
3.2.2 Rundfunkmitteilung
3.3 Beihilfen und der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk
3.3.1 Begünstigungsprüfung nach Altmark-Trans
3.3.2 Die Begünstigung nach europäischer und deutscher Sicht
3.3.3 Möglichkeiten der Marktverzerrung
3.3.4 Der Beihilfekompromiss

4 Kommerzielle Betätigung: EU-Vorgaben und deutsche Umsetzung
4.1 Kommerzielle Tätigkeit vs. gemeinwirtschaftliche Aufgabe
4.1.1 Europarechtliche Vorgaben
4.1.2 Umsetzung in das deutsche Recht
4.1.3 Definition kommerzieller Tätigkeiten
4.2 Zulässigkeit kommerzieller Tätigkeiten
4.2.1 Marktrelevanz
4.2.2 Sachlicher Zusammenhang
4.2.2.1 Bezug zum Auftrag
4.2.2.2 Verwendung von Gebührenmitteln
4.2.2.3 Gefährdung der Aufgabenerfüllung
4.2.2.4 Zwischenfazit Sachzusammenhang
4.2.3 Verhinderung von Quersubventionierung
4.2.3.1 Transparenzerfordernisse
4.2.3.2 Nettokostenprinzip
4.3 Marktkonformität
4.3.1 Arm´s length principle
4.3.2 Private Investor test
4.3.3 Prüfung der Marktkonformität
4.3.3.1 IDW-Prüfungsstandard 721
4.3.3.2 Verrechnungspreisrichtlinie
4.3.3.2.1 Beteiligungscontrolling
4.3.3.2.2 Anforderungen an Verrechnungspreise
4.3.3.2.3 Sicherstellung „externer Marktkonformität“
4.3.3.3 Weiteres Prüfungsvorgehen
4.4 Weitere Vorgaben und Einflussnahme
4.5 Vergaberechtliche Konsequenzen
4.6 Das Problem der steuerrechtlichen Regulierung
4.7 Zwischenfazit

5 Umsetzung und konkrete Bedeutung von §§ 16a - e RStV
5.1 Auswirkung auf die bestehenden Beteiligungsunternehmen
5.1.1 Rein kommerzielle Beteiligungen
5.1.2 Gemischte Beteiligungen
5.1.3 Beteiligungen mit privaten Dritten
5.2 Bisher intern ausgeführte kommerzielle Tätigkeiten
5.3 Möglichkeiten für weitere kommerzielle Aktivitäten

6 Fazit

Neue Bezeichnung und Nummerierung im Europäischen Recht

Mit Inkrafttreten des „Vertrag von Lissabon“ zum 1. Dezember 2009 kam es zur Änderung des „Vertrags über die Europäische Union“ (EUV)“ und des „Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ (EGV). Letzterer wird in den „Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union“ (AEUV) umbenannt. Die Nummerierung der Artikel in den Verträgen ändert sich.

In der Arbeit wird durchgängig die neue Nummerierung genutzt. Die Entsprechung der in der Arbeit verwendeten Artikel zwischen AEUV, EUV und EGV wird im Folgenden dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bewegt sich nicht nur im – durch den Auftrag in § 11 RStV vorgegebenen – hoheitlichen Bereich. Die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zustehenden Produktionsfaktoren (in erster Linie personelle und technische Mittel) versucht er auch erwerbswirtschaftlich zu nutzen, um die finanzielle Ausstattung und damit die Leistungskraft der Anstalten zu verbessern. So führen bspw. die Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehwerbespots, Rechteverwertungen, Merchandising und die Einnahmen durch den Ticketverkauf von Konzertveranstaltungen zu weiteren Erträgen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt.

Das BVerfG hält die Erzielung solcher Einnahmen für so lange verfassungsgemäß und somit von der Rundfunkfreiheit geschützt, soweit sie in einem Kontext zu den hoheitlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen. Solange keine einseitige Abhängigkeit von kommerziellen Interessen erzeugt wird, begrüßt das BVerfG die durch diese Tätigkeiten erzielten Einnahmen, da sie die Unabhängigkeit gegenüber dem Staat steigern können.[1]

Insbesondere die immer weiter fortschreitende Konvergenz der Medienmärkte führt dazu, dass die Kritik an der kommerziellen Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr alleine von Seiten privater Rundfunkanbieter hervorgebracht wird. Insbesondere sehen sich auch die Verlage auf schon seit langem kaum wachsenden – in jüngster Zeit eher schrumpfenden – Märkten durch die kommerziellen Betätigungen öffentlich-rechtlicher Anbieter in ihren Refinanzierungsmöglichkeiten beschränkt.[2]

Nicht nur im ob, sondern auch in der Art und Weise der kommerziellen Betätigung, sehen die privaten Medienanbieter eine Wettbewerbsverzerrung, da die Gebührenfinanzierung den öffentlich-rechtlichen Anbietern auch auf den ökonomischen Märkten Vorteile verschaffe. Diese Ansicht vertritt auch die – durch mehrere Beschwerden der privaten Anbieter auf den Plan gerufene – europäische Kommission. Sie begreift die deutsche Rundfunkgebühr als bestehende Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV, die nach Art. 106 Abs. 2 AEUV solange mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar ist, wie sie einzig zur Refinanzierung des engen beauftragten Bereichs beiträgt. Einen Nachweis dafür konnte die deutsche Rundfunkpolitik aufgrund der organisatorischen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Systems aber zunächst nicht erbringen. Zur Auftragsgestaltung und zur Abgrenzung der kommerziellen Betätigung wurden durch den Abschluss eines Kompromisses zwischen europäischer Kommission und Bundesregierung somit neue Rechtsgrundlagen nötig, die im 12. RÄStV umgesetzt worden sind.

Neben dem Versuch einer Auftrags- und Angebotspräzisierung in §§ 11a-f RStV finden sich in §§ 16a-e nun neue Vorgaben für kommerzielle Betätigungen.[3] Letztendlich versuchen diese Vorgaben die Prinzipien von deutschem Rundfunkrecht und europäischem Beihilferecht zu verknüpfen.

Mit Inkrafttreten der Änderungen des Staatsvertrags erfolgen die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten ab 2010 also unter veränderten Bedingungen. Zum Verständnis dieser Bedingungen sollen im ersten Teil der Arbeit im Rahmen der Darstellung des deutschen Mediensystems[4], die verfassungs- und europarechtlich sowie ökonomisch notwendigen Hintergründe dargestellt werden.

Im zweiten Teil der Arbeit werden die Vorgaben aus §§ 16a-e RStV im Lichte des Verfassungs- und Europarechts in einem ökonomischen Kontext analysiert und die Bedingungen für die öffentlich-rechtlichen Anbieter dargestellt, damit sie marktkonform i.S.d. RStV handeln können.

Bevor die Arbeit mit einem Fazit abgeschlossen wird, soll darauf eingegangen werden, inwieweit und unter welchen Bedingungen die rechtlichen Regelungen neuartige kommerzielle Betätigungen zulassen.

2 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im deutschen Mediensystem

2.1 Systemrelevante Rahmenbedingungen

Massenmedien dienen der „Herausbildung eines gesellschaftlichen Grundkonsens der gemeinsamen Werte und Ziele und sichern damit die Grundlagen und den Fortbestand unserer Demokratie“.[5] Daneben dienen Massenmedien der Unterhaltung, sie sind Kulturträger, haben eine Bildungsfunktion und sie schaffen die informationellen Grundlagen für einen kommunikativen Ausgleich in der Bevölkerung. Dies lässt ihnen daneben eine Aufklärungs- und Warnfunktion, auch in Bezug auf staatliche Institutionen, zukommen.

2.1.1 Die Freiheiten aus Art. 5 GG

In diesem Lichte gilt es die Freiheiten aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu verstehen, die – nicht zuletzt aufgrund der Interpretation des BVerfG – den Medien weitreichende Privilegien zugestehen.[6] Das BVerfG hat früh deutlich gemacht, dass es einseitig-marktliberale Interpretationen dieser Freiheiten nicht teilt. Vielmehr sind die Freiheiten als Funktionsgrundrechte, mithin als eine öffentliche Aufgabe zu verstehen.[7] Rundfunk wie Presse nehmen eine Doppelfunktion wahr, sie halten die öffentliche Diskussion in Gang und sind zugleich ein Sprachrohr, durch das sich die öffentliche Meinung äußert.[8] Der so zustande kommende Meinungsaustausch führt dazu, dass sich der Staat stetig neu konstituieren muss und ist somit Basis für die Demokratie.[9] Rundfunk- wie Pressefreiheit dienen also der Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Sie ermöglichen es, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, neue Meinungen und fremde Argumentationen aufzunehmen und sich mit Ihnen auseinander zu setzen.[10] Rundfunk und Pressefreiheit schützen die dazu notwendigen Quellen.

In Umsetzung dieser Aufgabe bildeten sich im Medienbereich unterschiedliche Systeme heraus. Der frequenzarme Rundfunkmarkt hatte einen natürlichen Monopolcharakter und wurde zur Aufgabe binnenplural organisierter Unternehmen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Aufgrund der Erfahrungen im dritten Reich sollte so vor allem der staatliche Einfluss minimiert werden.[11] Mit der Zunahme an Frequenzen wurden 1984 private Rundfunkunternehmen zugelassen, es entstand das duale System. Dieses ist gegenüber der Presse aufgrund der Aktualität, die Suggestivkraft sowie der Breitenwirkung des Mediums weitreichenderen Regulierungen ausgesetzt.[12]

Der Gesetzgeber, in diesem Fall die Bundesländer gem. Art. 70 GG, hat die Systeme so auszugestalten, dass die Freiheiten aus Art. 5 GG gewährleistet sind. Eine weitgehend bundeseinheitlich ausgestaltete Rundfunkordnung haben die Länder durch die Normierung wichtiger rundfunkrechtliche Regelungen in Staatsverträgen erreicht, dazu gehören der RStV, der RFinStV und der RGebStV.

2.1.2 Die spezielle Ausgestaltung im Rundfunkbereich

Soweit es um erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geht, ist das Verfassungsrecht durch Entscheidungen geprägt, die sich unter dem Aspekt der Rundfunkfreiheit zumeist mit Fragen des gesamten Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschäftigen.

In objektiv-rechtlicher[13] Auslegung der Rundfunkfreiheit verweist das BVerfG hinsichtlich erwerbswirtschaftlicher Einnahmen auf die sich dadurch verstärkende Unabhängigkeit gegenüber dem Staat[14], es macht aber auch in subjektiv-rechtlicher[15] Hinsicht deutlich, dass die Anstalten keinen Anspruch auf eine bestimmte Finanzierungsform haben, solange eine unabhängige Finanzierung und damit die unabhängige individuelle Meinungsbildung gesichert ist. Hinsichtlich Möglichkeiten und Grenzen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung hat man sich immer die Auslegung der Rundfunkfreiheit durch das BVerfG – als authentischer Interpret des Grundgesetzes[16] - zu vergegenwärtigen.

2.1.2.1 Rundfunk, Rundfunkfreiheit und die Auslegung des BVerfG

Der Rundfunkbegriff wird vom BVerfG in Abhängigkeit zur sozialen und technischen Entwicklung gesetzt und ist nicht abschließend definiert.[17] Der Zweck des Rundfunks „Medium und Faktor des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses zu sein“ steht dabei im Mittelpunkt. Damit unterscheidet sich mittlerweile der verfassungsrechtliche vom einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff.

Verfassungsrechtlich prägen die Merkmale der Allgemeinheit, der Funktechnik und der Darbietung den Rundfunkbegriff. Im verfassungsrechtlichen Sinn handelt es sich demnach um ein jedermann zugängliches Massenkommunikationsmittel (Allgemeinheit) mit inhaltlichem Element (Darbietung). Das Element der Darbietung stellt darauf ab, ob das Angebot relevant für die Meinungsbildung ist. Es wird nach bisherigem Verständnis weit ausgelegt[18], so dass auch Online-Angebote zum Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinn gezählt werden müssen. Der Gesetzgeber hat diese aber den Telemedien zugeordnet.[19]

Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit zu verstehen ist. Der Rundfunk muss Informationsquellen bieten, die einen freien, individuellen und vielfaltsorientierten Meinungsbildungsprozess ermöglichen und dabei Medium und Faktor zugleich sein.[20]

2.1.2.2 Die Schaffung einer positiven Ordnung

Der Gesetzgeber hat ein System zu schaffen, dass einen möglichst hohen Grad freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung durch Ausgewogenheit, Neutralität und Tendenzfreiheit gewährleisten kann.[21] Dies wird umschrieben mit der Schaffung einer positiven Ordnung. Dazu müssen alle gesellschaftlichen Gruppen im Rundfunk in ausgewogener Weise zu Wort kommen können (Pluralismusgebot).[22] Der Rundfunk darf in Erfüllung seiner Aufgaben weder dem Staat noch einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert sein[23], er muss bei der Beschaffung von Informationen, der Produktion von Sendungen, der Verbreitung von Nachrichten[24] und der Auswahl der inhaltlich tätigen Rundfunkmitarbeiter frei von fremdem Einfluss sein (Programmfreiheit). Somit lassen sich mit der Staatsfreiheit[25], dem Pluralismusgebot und der Programmfreiheit drei wesentliche Strukturprinzipien aus der Rundfunkfreiheit ableiten.

Alle wesentlichen Entscheidungen zur Schaffung der positiven Ordnung müssen vom Gesetzgeber getroffen werden und ein formelles Gesetz zur Folge haben (Gesetzesvorbehalt).[26] Wesentliche Entscheidungen für das Rundfunksystem sind beispielsweise die Entscheidung für das Ordnungsmodell[27], die Finanzierung sowie verbindliche Programmgrundsätze. Dazu hat der Gesetzgeber entsprechende materielle, organisatorische und verfahrensbezogene Regelungen zu schaffen, er darf aber aus Gründen der Staatsfreiheit, des Pluralismusgebots und der Programmfreiheit nicht vollständig in die Materie eingreifen. Beschränken die Ausgestaltungsgesetze dem Sinne nach die dienende Funktion der Rundfunkfreiheit, so ist die Ausgestaltung mit Art. 5 Abs. 1 S.2 GG unvereinbar, es liegt ein Grundrechtseingriff vor, das Gesetz ist verfassungswidrig. Eine Umgestaltung der Rundfunkordnung ist nur dann zulässig, wenn sie im Vergleich zur bisherigen Situation zu einer mindestens gleichwertigen Sicherung der Rundfunkfreiheit führt.[28]

Zur Austarierung verschiedener Interessen hat der hat der Gesetzgeber lt. BVerfG einen weiten Beurteilungs- und Handlungsspielraum[29], ihm steht eine Entscheidungsprärogative in der sachgerechten und verhältnismäßigen Interessenabwägung zu.[30]

2.2 Derzeitige Ausgestaltung im Mediensystem

Im Vergleich zum Print[31] - und Onlinemarkt unterliegt der Rundfunkmarkt weitreichenderen Regulierungen, u.a. einer starken Konzentrationskontrolle mit dieser zusammenhängend einer Zulassungspflicht sowie besonderen Maßnahmen zur Stärkung der Meinungsfreiheit[32] und Beschränkungen bei der Werbung.[33]

Die starke Regulierung im Rundfunkbereich wurde aus ökonomischer Sicht zunächst aus der Leitungsknappheit und der fixkostenintensiven Produktion im Rundfunk begründet. Daneben spielten der einem Rundfunkprodukt innewohnende Charakter eines öffentlichen sowie meritorischen Gutes[34] und externe Effekte, die der Konsum von Rundfunk hervorrufen kann, in der ökonomischen Diskussion eine Rolle. Die Regulierungsdiskussion wird in jüngster Vergangenheit aber weniger über ökonomische als über publizistische Gründe, nämlich über die Stärkung von Vielfalt geführt.

Der Gesetzgeber hat sich im Rundfunkbereich für ein duales System entschieden, das mittlerweile aufgrund der Konvergenz auch Auswirkungen auf Medienanbieter außerhalb des klassischen Rundfunkbereichs hat. Die Beauftragung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat das BVerfG in ständiger Rechtsprechung als zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben geeignetes Mittel anerkannt. Für die Dauer dieser medienpolitischen Grundsatzentscheidung sind öffentlich-rechtliche wie private Anbieter durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in dem System besondere Aufgaben, sie haben die „unerlässliche“ Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherzustellen.[35]

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist durch das binnenplurale Modell geprägt. Maßgebliche gesellschaftliche Gruppen sind im Binnenbereich, sprich im Aufsichtsbereich des Rundfunkveranstalters vertreten, und mit bestimmten Einwirkungsmöglichkeiten ausgestattet.[36] Das außenplurale Modell hat sich für den privaten Rundfunk durchgesetzt. Dabei muss der einzelne Veranstalter kein in sich ausgewogenes Programm anbieten, das Gesamtangebot über alle Anbieter muss ausgewogen sein. Der einzelne Rundfunkveranstalter ist aber zu „sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information und einem Mindestmaß an gegenseitiger Achtung verpflichtet.[37]

Die Ausgestaltung der Rundfunkordnung führt daher dazu, dass sich öffentlich-rechtlicher Rundfunk und private Medienunternehmen in ihrer Unternehmenssteuerung wesentlich unterscheiden. Die Zielsysteme, die aus einer strategischen Analyse relevanter Umfeldbedingungen[38] des Unternehmens abgeleitet werden, sind unterschiedlich aufgebaut.[39] Aus den sich durch die strategische Analyse ergebenden Oberzielen werden Handlungsziele abgeleitet, die die strategischen Leitgedanken auf die operative Ebene transformieren.[40] Sach- bzw. Leistungsziele spezifizieren dabei die inhaltlichen Aspekte, durch die ein bestimmter Zweck, das Formalziel, erreicht werden soll.

2.2.1 Private Medienunternehmen

Bei privaten (Medien-)-Unternehmen steht die Erwirtschaftung von Gewinnen im Vordergrund der Betätigung. Sie sind nötig, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.[41] Ein Augenmerk privater Unternehmen liegt auf günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnissen ihrer Angebote. Dieses stellt sich im Medienreich in erster Linie ein, wenn das Produkt kostengünstig gemäß der qualitativen (Inhalt und Gestaltung) wie quantitativen (Umfang) Präferenzen der definierten Zielgruppe bereitgestellt werden kann.[42] Bezogen auf das Zielsystem bedeutet dies, dass die Produktion von Rezipientenkontakten bzw. die Bereitstellung von Produkten gemäß den Präferenzen der definierten Zielgruppe als Sachziele der privat finanzierten Medienanbieter auszumachen sind. Diese sind Mittel zum Zweck der Erreichung der Gewinnmaximierung, des Formalziels.[43]

2.2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegt in Deutschland traditionell bei ausschließlich rechtsfähigen, als gemeinnützig anerkannten Anstalten des öffentlichen Rechts.[44] Der Gesetzgeber legt im Rahmen seiner Ausgestaltungsverpflichtung aus dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundversorgungsauftrag den Funktionsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit den Anstaltszweck fest. Dieser ist spezieller definiert als die Vorgabe für Rundfunk bzw. die Massenmedien an sich. Er hat „unabdingbare Grundwerte“ einer demokratischen Gesellschaft zu vermitteln, um die „demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse[n]“ der Menschen zu erfüllen.[45]

Dazu hat er bildende, informative, beratende und unterhaltende Inhalte im Rundfunk und in den Telemedien anzubieten.[46] Dies umschreibt den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.[47] In der Erfüllung des Programmauftrags ist die Anstalt dann autonom.[48] Der Gesetzgeber darf keinen Einfluss auf konkrete Programmentscheidungen nehmen. In Verbindung mit dem Grundversorgungsauftrag hat die Rechtsprechung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zudem eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zuerkannt. Dies ist verfassungsrechtliche Voraussetzung für die geringeren Anforderungen an den privaten Rundfunk.[49] Außerhalb der Tätigkeiten, die die Grundversorgung gewährleisten, genießt der öffentlich-rechtliche Rundfunk keine Bestands- und Entwicklungsgarantie, sondern er konkurriert mit den privaten Anbietern.[50]

In der Umsetzung ihrer Aufgabe schreibt das BVerfG das Prinzip der Selbstverwaltung für die Anstalten vor.[51] Somit hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu bestimmen.[52] Das Selbstverwaltungsrecht ist aber gegenständlich beschränkt, in der Rechtsprechung des BVerfG wird es auf die Programmtätigkeit bezogen.[53] In ihrem Finanzgebahren sind die Anstalten daher nicht aufsichtsfrei.[54] Bei der Umsetzung des Programmauftrags haben sie auf die gesetzlich fixierten Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit[55], einer wirtschaftlichen Finanzgebarung[56] und Deckung der Ausgaben durch die Einnahmen zu achten.

Umgesetzt auf die Zielvorgabe bedeutet dies, dass auf Sachzielebene Beschaffungs-, Leistungserstellungs- und Leistungsabgabeziele zu definieren sind, die dem Programmauftrag genügen. Auf Formalzielebene sind Ziele zu finden, die eine wirtschaftliche Erfüllung des Programmauftrags gewährleisten.

Primäres Ziel und Endzweck öffentlich-rechtlicher Anbieter ist die Umsetzung des Programmauftrags, d.h. durch die Ausstrahlung des Programms soll ein möglichst hoher gesellschaftlicher Nutzen erreicht und so das Sachziel umgesetzt werden. Das Formalziel stellt mit der wirtschaftlichen Erfüllung die Vorgaben dar, unter denen der Programmauftrag umgesetzt werden muss.[57] Eine autonome Aufgabenbestimmung über den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich hinaus kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zu.[58]

2.2.2.1 Die Sachzielebene im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Die Anstalten sind zu allen Tätigkeiten ermächtigt, die nötig sind, um die aus dem Programmauftrag abgeleiteten Beschaffungs-, Leistungserstellungs- und Leistungsabgabeziele zu erreichen, die also einen unmittelbaren Auftragsbezug haben.

2.2.2.1.1 Haupttätigkeiten

Alle Tätigkeiten, die unmittelbar, unabdingbar und gegenständlich für die Veranstaltung von Rundfunk und Telemedien nötig sind, dürfen die Anstalten autonom unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit ausführen. Dazu zählen die Auswahl des dargebotenen Stoffes, die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung, die gewählten Sendeformen und der Einkauf von Senderechten. Die Anstalten müssen das Programm bzw. die Sendung im Rahmen der Entwicklungsgarantie in einem technisch aktuellen Standard produzieren und verbreiten können.[59] In diesem Rahmen müssen sie Mitarbeiter einstellen und qualifizieren. Der Gesetzgeber hat hier keine direkte Einflussmöglichkeit. Der Übergang zwischen Haupt- und den nachstehend beschriebenen Randbetätigungen ist jedoch fließend.

2.2.2.1.2 Randbetätigung und Randnutzung

Die mittelbar den Programmauftrag fördernden Tätigkeiten werden uneinheitlich mit den Begriffen Hilfstätigkeit, Nebentätigkeit, Annextätigkeit, Randbetätigung und Randnutzung abgegrenzt.[60]

Diese Tätigkeiten, die nur am Rande ausgeführt werden und den gesetzlich definierten Anstaltszweck nicht beinträchtigen bzw. sachlich erweitern dürfen, sind entweder in den einfachgesetzlichen Normen konkret definiert (z.B. Werbung, Sponsoring, programmbegleitende Druckwerke) oder sie sind vom Selbstverwaltungsrecht der Anstalten umfasst. Einen Anspruch auf die Tätigkeiten haben die Anstalten allerdings nicht, so dass der Gesetzgeber derartige Tätigkeiten auch verbieten kann bzw. nicht zwingend eröffnen muss.[61]

Zu unterscheiden sind Tätigkeiten, die einer Vertiefung – nicht sachlichen Ausweitung – der öffentlich-rechtlichen Kompetenzen dienen. Kompetenzen im Bereich der Vorbereitung und Durchführung der Haupttätigkeit können danach vertieft[62] oder auch aufgebaut werden, ohne dass dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf.[63] Das BVerfG prägte dafür den Begriff der unterstützenden Randbetätigung[64], die den Anstaltszweck außerhalb bestehender Kompetenzen fördert, sich aber nicht durch eine Gewinnerzielungsabsicht auszeichnet.[65]

Davon abzugrenzen ist die (fiskalische) Randnutzung. Allgemein werden darunter die bei Gelegenheit der Aufgabenerfüllung zusätzlich möglichen Verwertungshandlungen verstanden Hier nutzt die Anstalt bereits vorhandene sachliche und programmliche Ressourcen auch außerhalb des Programms um weitere Einnahmen zu erzielen , die zweckgebunden verwendet werden, um die Aufgaben der Rundfunkanstalten zu fördern.[66]

Solange die Rundfunkfreiheit gewahrt bleibt, hat der Gesetzgeber hier Gestaltungsfreiheit. Er kann entsprechende Betätigungen ausdrücklich zulassen, diese fallen dann – wenn die Tätigkeit an die verfassungsrechtliche Aufgabenstellung gebunden ist – in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (z.B. Werbung und Sponsoring). Andererseits kann der Gesetzgeber solche Betätigungen auch ausschließen, sofern Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gefährdet wird.[67] Sollte der Gesetzgeber keine expliziten Normen vorgesehen haben, so fällt die Tätigkeit solange unter das Selbstverwaltungsrecht der Anstalten, wie sie vom Anstaltszweck umfasst ist.[68] Eine Erweiterung des anstaltlichen Funktionsbereichs bedarf dabei aber einer positiven Entscheidung des Gesetzgebers.[69] Werden nur Einnahmen generiert und besteht kein weiterer Zusammenhang zum Auftrag, wird dies als nicht ausreichend angesehen, um auf die Legitimation der Tätigkeit schließen zu können.[70]

2.2.2.1.3 Tätigkeiten ohne Bezug zum Auftrag

Das BVerfG hat die Kriterien für die Abgrenzung eines noch bzw. nicht mehr gegebenen funktionalen Zusammenhangs in zwei Entscheidungen für die Bereiche der Herausgabe von Programmzeitschriften durch Rundfunkanstalten (WDR-Urteil)[71] und des sogenannten Titelmerchandisings (Guldenburg)[72] herausgearbeitet. Danach verläuft die Grenze der anstaltsrechtlichen Zulässigkeit dort, wo ein funktionaler Zusammenhang zur Hauptanstaltsaufgabe nicht mehr gewahrt ist.[73] Was keinerlei Bezug zum Hauptzweck der Rundfunkanstalten hat bzw. den Hauptzweck beeinträchtigen würde, liegt außerhalb des Aufgabenbereichs, ist nicht von der Rundfunkfreiheit und auch nicht vom Selbstverwaltungsrecht der Anstalten umfasst.[74] Fraglich ist, ob der Gesetzgeber die Anstalten zu diesen Tätigkeiten legitimieren darf.[75]

2.2.2.2 Die Formalzielebene im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Durch Kostendeckung[76], Kostenwirtschaftlichkeit[77] und Kostenwirksamkeit[78] soll eine Optimierung der Ressourcenallokation und Maximierung der Effizienz erreicht werden, um so zur wirtschaftlichen Erfüllung des Programmauftrags zu gelangen. Dabei wird nach dem Maximalprinzip gehandelt.[79] „Über das Rundfunkgebührenaufkommen ist der Aufwand an Produktionsfaktoren gegeben und hieraus soll der größtmögliche Güterertrag erzielt werden.“[80] Engpassfaktor ist der vorgegebene Finanzrahmen. Fiskalische Hilfstätigkeiten sichern in diesem Zusammenhang in geringem Maße Flexibilität. In den Folgeperioden werden diese Einnahmen von der KEF auf den Finanzbedarf angerechnet.

2.2.2.2.1 Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Neben der Sicherstellung einer staatsfernen und unabhängigen Organisationsform sind die Länder verpflichtet, ein Finanzierungssystem zur Verfügung zu stellen, das die finanzielle Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten garantiert. Auch hier hat der Gesetzgeber – in Auslegung der geltenden Verfassung durch das BVerfG – einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst dort endet, wo der öffentlich-rechtliche Rundfunk an der Erfüllung seines Auftrags gehindert wird.[81]

Aus der öffentlich-rechtlichen Funktion folgt auch eine gewisse Finanzierungssicherheit. Die zukünftigen Finanzierungsmittel müssen voraussehbar und planbar sein, so dass eine dem Auftrag entsprechende Programmplanung über einen mittelfristigen Zeitraum möglich ist.[82]

V.a aus den Gründen der Staatsferne wird die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht direkt aus dem staatlichen Haushalt vorgenommen. Rundfunkteilnehmer finanzieren die öffentlich-rechtlichen Anbieter vorrangig selbst durch die Rundfunkgebühr.[83] Zusätzlich besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Verpflichtung, Einnahmen aus fiskalischen Hilfsgeschäften zu nutzen.[84] Daher wird von einer Mischfinanzierung gesprochen.

Rundfunkgebühren wurden dabei vom BVerfG schon früh nicht als proportionales Äquivalent für die Leistung einer Rundfunkanstalt, sondern vielmehr als „das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk“ angesehen.[85] Das BVerfG macht aber auch darauf aufmerksam, dass die Gebührenpflicht „nur in dem Maß gerechtfertigt ist, das zur Funktionserfüllung erforderlich erscheint[86], der Gesetzgeber somit auch die Interessen der Gebührenzahler zu beachten hat. Insofern ist die Beziehung zwischen Gebühr und Rundfunkleistung durch das – aus dem Finanzrecht stammende – Konnexitätsprinzip geprägt. Danach muss der Übertragung einer Aufgabe an eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Institution auch eine Regelung über die Kostendeckung folgen. Hieraus ergeben sich allerdings „Schranken für die Verwendung von Finanzierungsmitteln“, die die Gebührenerhebung an den öffentlich-rechtlichen Auftrag binden. Es ist demnach unzulässig, die Gebühren für beliebige, nicht funktional mit dem Auftrag zusammenhängende Aufgaben zu verwenden.[87]

[...]


[1] Vgl. BVerfGEE 83, 238, 310; 90,60,91. In der zweiten Gebührenentscheidung ist das BVerfG bzgl. der Refinanzierung über Werbung kritischer, vgl. BVerfG, 1 BvR 2270/05, 118.

[2] Vgl. Burda et al. (2008), S. 3.

[3] Der RStV versteht sich im Folgenden in der Fassung des 12. RÄStV.

[4] Im Bereich der tages- und wochenaktuellen Berichterstattung.

[5] Vgl. dazu auch Coelln (2008), S.435.

[6] Vgl. BVerfGEE 30, 173; 73, 118; Presse- wie Rundfunkfreiheit entstehen aus der öffentlichen Aufgabe der Massenmedien (vgl. z.B. § 3 LPG). Ihnen kommt demnach, gleich allen Garantien aus Art. 5 Abs. 1 GG, eine „dienende Funktion“ bei der Gewährleistung einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu; vgl. dazu auch Ricker et al. (2000) S. 14-24.

[7] Vgl. für den Rundfunk dazu bspw. BVerfGE, 57, 295 ff; mit dem Niedersachsen-Urteil (BVerfGE 73,118) und den Klarstellungen im WDR-Urteil (BVerfGE 83, 238) bestätigt es diese Grundlagen, vgl. Stock (2005), S. 54. Für die Presse vgl. z.B. BVerfGE 10, 121 ff.

[8] Vgl. BVerfGE 35, 202, § 3 LPG definiert die Aufgabe der Presse durch 1. die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten sowie wahrheitsgemäßer Berichterstattung, 2. Stellungnahme und Kritik, 3. Mitwirkung an der Meinungsbildung und 4. der Bildung, lt. BVerfG ist dazu auch Unterhaltung nötig, vgl. Ricker et al. (2000), S 54. , BVerfGE 35, 202, 222 f.

[9] Vgl. Hasse (2005), S. 36.

[10] Vgl. BVerfGEE 12, 205, 260; 57, 295, 319; 74, 297, 323; Schnaitter (2008), S. 114.

[11] Zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vgl. Kap. 3.1.2. Zum Ineinandergreifen von Presse und Rundfunk vgl. Bullinger (2007), S. 409-410.

[12] Printmedien sind eher dem „freien Spiel der Kräfte“, vgl. Röper (2005), S. 398.

[13] Vgl. Niepalla (1990), S. 113.

[14] Vgl. BVerfGEE 83, 238, 290 f., 90, 60, 91.

[15] Vgl. dazu Schäfer (2004), S. 14, Ricker et al. (1997), S. 86, Schnaitter (2008), S. 112.

[16] Vgl. Dörr et al. (2008), S. 58, Rnr. 169.

[17] Vgl. BVerfGE 83, 238, 302.

[18] Vgl. Dörr et al. (2008), Rnr. 138b. Vgl. dazu auch BVerfGEE 12. 205 ff; 57, 295 ff, 73, 118 ff.

[19] Vgl. Hartstein et al. (2010), Rnr. 10.

[20] Vgl. Schnaitter (2008), S. 114, BVerfGE 12, 205, 260.

[21] Vgl. BVerfGE 57, 295, 320; BVerfGE 83, 238, 296.

[22] Vgl. BVerfGE 57, 295, 320, 323.

[23] Vgl. BVerfGE 12, 205, 262.

[24] Trotz des Wortlauts „Berichterstattung“ in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist der inhaltliche Umfang nicht kleiner als der der Pressefreiheit. Informationen und Meinungen können nicht nur durch Nachrichten u.ä., sondern auch durch Fernsehspiele und Musiksendungen vermittelt werden.

[25] Dabei wird es aber hingenommen, dass Vertreter des Staats den Kontrollgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und LMA´s angehören, vgl. Dörr et al. (2008), S. 60 Rnr. 174.

[26] Die Entscheidungen dürfen also nicht im Wege von Generalklauseln auf die Exekutive abgeschoben werden, vgl. Fechner (2008), BVerfGEE 57, 295, 320; 83, 238, 296; 87, 181, 198 f.

[27] Darunter werden hier die Bestimmungen zusammengefasst, die garantieren, dass der Rundfunk nicht einzelnen Gruppen ausgeliefert wird und alle Gruppen im Gesamtangebot zu Wort kommen.

[28] Holznagel et al. (2005), S. 11, vgl. dazu auch Held et al. (2004), S. 52. Die gesetzliche Regelung muss auch immer den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtstaatlichkeit genügen

[29] Vgl. Held et al. (2004), S. 18. So hat der Gesetzgeber bspw. bei den Regelungen zu den öffentlich-rechtlichen Online-Aktivitäten im 12. RÄStV auch immer finanzielle Auswirkungen auf private Anbieter zu beachten gehabt.

[30] Vgl. Hartstein et al. (2010), Rnr. 25.

[31] Vgl. § 30 LMG.

[32] Vgl. § 25 ff RStV.

[33] Vgl. § 43 ff RStV.

[34] Man spricht von meritorischen Gütern, wenn diese von souveränen Konsumenten nicht in dem Ausmaß konsumiert werden, indem sie genutzt werden sollten bzw. demeritorischen Gütern, die in größerem Umfang konsumiert werden, als sie konsumiert werden sollten, vgl. Musgrave (1959), S. 13. Als ökonomische Begründung wird die Meritorik mittlerweile aufgrund ihres elitären Ansatzes abgelehnt, sie wird eher als politische Kategorie angesehen. Zur Diskussion vgl. Fritsch et al. (1996), S. 277-279.

[35] Das BVerfG verdeutlicht explizit, dass der Begriff der Grundversorgung weder als „Mindestversorgung“ zu verstehen ist, noch als Grenzziehung oder Aufgabenteilung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk, Vgl. BVerfGE 83, 238, 297. Dazu weiter unter Kap. 2.2.2.

[36] Hierbei handelt es sich um den Rundfunk- (ARD-Anstalten), Fernseh- (ZDF) und Hörfunkrat (Deutschlandradio). Die Einwirkungsmöglichkeiten wurden mit dem 12. RÄStV deutlich gestärkt, da Angebote im Online-Bereich bereits vor der Markteinführung einen sog. „Drei-Stufen-Test“ durchlaufen, der die Inhalte auf den publizistischen Mehrwert hin überprüfen und dabei auch ökonomische Interdependenzen beachten soll.

[37] Vgl. BVerfGE 57, 295, 326.

[38] Wie z.B. die Wettbewerbsstrukturen, dem ordnungspolitischen Rahmen und den technologischen Entwicklungen. Die Umfeldbedingungen werden durch möglichst frühzeitige lobbyistische Maßnahmen versucht positiv im eigenen Sinne zu beeinflussen., vgl. bspw. zum Spannungsverhältnis von Lobbyismus und parlamentarischer Demokratie, Papier (2006).

[39] Vgl. Sieben et al. (1997), S. 20 ff.

[40] Dabei ist besonders auf inhaltliche Konsistenz, die Akzeptanz und die Realisierbarkeit der Ziele zu achten, vgl. Schössler (2001), S. 141 ff.

[41] Vgl. Heinrich (1994), S. 186.

[42] Man spricht insofern von einer Verbundproduktion für den Rezipienten- und Werbemarkt. Eine ökonomische Besonderheit ist dabei die kumulativ-dynamische Verknüpfung von Nachfrage und Gewinn, die sog. Anzeigen-Auflagen-Spirale, vgl. dazu Heinrich (1994), S. 212.

[43] Vgl. Müller-Wiegand (1992), S. 18. Das Zielsystem von Verlagen lässt sich in ähnlicher Weise auf die privat finanzierten Rundfunkanbieter übertragen.

[44] Knorr et al. (2000), S. 319.

[45] Vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 RStV. Zu den Grundwerten gehören Werte, die eine demokratische Gesellschaft von Gesellschaften in totalitären Ländern unterscheidet, wie z.B. das Bekenntnis zur Menschenwürde, der Schutz von Ehe und Familie, die Gleichberechtigung und das Toleranzgebot, vgl. dazu auch Vgl. Hartstein et al. (2010), zu § 11 RStV, Rnr. 7

[46] Vgl. § 11a RStV. Galten Telemedien vor dem 12. RÄStV als höchstens fakultative programmbegleitende Möglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, vgl. § 11 Abs.1 S. 2 RStV a.F., so werden sie nun in den eigentlichen Angebotsbegriff einbezogen. Dies wird als genuiner Online-Auftrag bezeichnet. Öffentlich-rechtliche Telemedienangebote erfahren jedoch eine wesentliche Begrenzung durch die §§ 11d und f RStV.

[47] § 11 Abs. 1 S. 2-5 RStV definiert die maßgeblichen inhaltlichen Aufgaben. Danach müssen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihren Angeboten, die der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung dienen sollen, einen umfassenden Überblick über allen wesentliche Lebensbereiche für Mehr- und Minderheiten geben und haben „die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern“ zu fördern.

[48] Das BVerfG betont dabei, dass die Rundfunkanstalten sich nicht vollständig frei, sondern nur im Rahmen des Funktionsnotwendigen bewegen dürfen, so dass weder gesetzliche Programmzahlbegrenzungen von vornherein unzulässig sind, noch dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell jederzeit honoriert werden muss. Darauf hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungshoheit zu achten, vgl. BVerfG, 1 BvR 2270/05, Rnr. 114-125, vgl. dazu auch Dörr (2005), S. 339.

[49] Vgl. Vgl. BVerfG 73, 118, 158.

[50] Vgl. Krausnick, 2005, S. 49

[51] Vgl. BVerfGE 31, 314, 329, das Selbstverwaltungsrecht haben die jeweiligen Landesgesetzgeber in den einzelnen Rundfunk- bzw. Mediengesetzen und -staatsverträgen normiert, vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Satz 2, 2. HS HRG.

[52] Vgl. Maunz (1974), S. 1.

[53] Vgl. BVerfGE 90, 60, 91.

[54] So ist z.B. nach § 19 HRG die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Hessischen Rundfunks vom Landesrechnungshof zu prüfen. Die jeweiligen Landesregierungen haben keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber den Landesrechnungshöfen, vgl. bspw. § 1 Hess. Rechnungshofgesetz.

[55] Vgl. z.B. §32 des MDR-StV unter „Wirtschaftlichkeit“

[56] Vgl. § 18 Abs. 1 HRG

[57] Vgl. Lehmann (1987), S. 98.

[58] Vgl. BVerfGE 83, 238, 306. Vgl. auch Degenhart (2001), S. 32.

[59] Vgl. Mand (2002), S. 42-43.

[60] Vgl. Degenhart (2001), S. 34-81, Mand (2002), S. 38-50. Die Verselbständigung der Hilfstätigkeit muss ausgeschlossen sein; vgl. Gounalakis (2000), S. 25.

[61] Vgl. BVerfG, 1 BvR 341/93, Rnr. 37.

[62] Vgl. Mand (2002), S. 45, vgl. Degenhart (2001), S. 41.

[63] Vgl. Degenhart (2001), S. 41.Mand (2002), S. 45, m.w.N., typisches Beispiel hierfür sind die programmbegleitenden Druckwerke, die im Wege der Programminformation und rundfunkeigenen Programmpresse der Heranführung an das Rundfunkprogramm dienen sollen.

[64] Vgl. BVerfGE, 83, 238, 313.

[65] Vgl. Mand (2002), S. 45, m.w.N., vgl. Degenhart (2001), S. 41. Im Allgemeinen wird dies mit dem Begriff der Annextätigkeit umschrieben.

[66] Vgl. Hartstein et al. (2010), § 13, Rnr. 16. Als Beispiele werden u.a. die Vermietung nicht genutzter Studios, der Kartenverkauf für Konzerte der Rundfunkorchester und der Weiterverkauf von Senderechten sowie der Verkauf von Sendemitschnitten genannt. Eine fiskalische Randnutzung ist auch bei Veräußerung nicht mehr genutzter technischer Ausrüstung oder Verwertung nicht mehr genutzter Rechte anzunehmen.

[67] Vgl. Degenhart (2001), S. 45. Fraglich bleibt allerdings, in wie weit der Gesetzgeber die Anstalten zu diesen Tätigkeiten legitimieren darf.

[68] Vgl. BVerfG, 1 BvR 341/93, Rnr. 37. Das BVerfG hat allein wegen dem Fehlen einer expliziten Regelung für das Titelmerchandising - das zweifelsfrei unter die obige Definition der fiskalischen Randnutzung subsumiert werden kann – nicht dessen Unzulässigkeit abgeleitet.

[69] Vgl. Degenhart (2001), S. 46-47.

[70] Vgl. Ipsen (1974), S. 321.

[71] Vgl. BVerfGE 83, 238.

[72] Vgl. BVerfG, 1 BvR 341/93.

[73] Vgl. BVerfGE 83, 238, 312 f; BVerfG, 1 BvR 341/93 Rnr. 41.

[74] Vgl. Hartstein et al. (2010), § 13 RfSt, Rnr. 16 ff.

[75] BVerfGE 83, 298, 298; BVerfG 28.10.1998 #86}, Rnr. 40, Die nicht einfachgesetzlich geregelten Nebentätigkeiten finden ihre Grenzen im Auftragszweck. Das BVerfG hat bisher allerdings nicht abschließend geklärt, wo die Grenzen des Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers im positiven Sinn liegen, vgl. Gounalakis (2000), S. 21.

[76] Kostendeckung i.S.v. ständiger Ausgleich der Kosten durch die Erträge.

[77] Kostenwirtschaftlichkeit i.S.v. möglichst kostengünstiger Umsetzung der durch den Programmauftrag definierten Leistungsziele.

[78] Unter Kostenwirksamkeit versteht man die positiven abzgl. negativen Auswirkungen von Rundfunkleistungen im Verhältnis zu den Faktoreinsätzen; eine Maximierung dieses Verhältnisses, ermöglicht den höchsten Nettonutzen beim Empfänger, vgl. Kemmer (1986), S. 47.

[79] Vgl. Kemmer (1986), S. 44.

[80] Vgl. Köcher, (2000), S. 224.

[81] Vgl. BVerfGEE 73, 118, 158; 74, 297. 324 f.; 83, 238, 298,310; 90, 60, 90.

[82] Das BVerfG spricht von einer, durch die Bestands- und Entwicklungsgarantie bedingten funktionsgerechten Finanzierung. Begreift man den öffentlich-rechtlichen Auftrag als Auftrag zur Leitbilds- und Qualitätssicherung, so muss die Finanzierung eine hinreichende Planungssicherheit herstellen, so dass kostenintensive langfristig geplante Programminhalte möglich sind, vgl. Hasse (2005), S. 101. Nur so kann die „unerlässliche Aufgabe der Grundversorgung“ wahrgenommen werden, vgl. BVerfGEE 73, 118, 158; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 298; 90, 60, 90.

[83] Vgl. BVerfGE 87, 181, 199, § 13 Abs. 1 2. HS RStV, Fechner (2008), S. 277, Rnr. 78.

[84] Vgl. § 13 Abs. 1 RStV.

[85] Vgl. BVerfGE 31, 314, 330. Zwischen Gebühr und der Gegenleistung muss finanzrechtlich ein besonders enger Zusammenhang zwischen der Abgabenhöhe, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen bestehen, vgl. Libertus (2008), Rnr. 25. Die Rundfunkgebühr widerspricht aber dem leistungsmäßigen Äquivalenzprinzip, da gemäß § 13 II RStV alleine das „Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts“ die Gebührenpflicht begründet. Um den Kriterien der kostenmäßigen Äquivalenz zu entsprechen, müsste die Gebühr aufgrund der „Preisanteilsdegression“ in größeren Bundesländern geringer sein, vgl. Schmitz (1990), S. 306. Im Gegensatz zum BVerfG modifiziert das BVerwG hinsichtlich der Rundfunkanstalt und der Rundfunknutzer das Äquivalenzprinzip und versteht es in einem weiteren Sinne Alleine die Möglichkeit an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen reicht demnach aus, um das Äquivalenzprinzip auszulösen, vgl. Libertus (2008), RNr. 25.

[86] Vgl. BVerfGE 87,181,201.

[87] Vgl. Libertus (2008), Rnr. 26.

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Kommerzielle Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland und marktkonformes Verhalten
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Rechts- und Wirtschaftwissenschaften; Mainzer Medieninsitut)
Veranstaltung
Masterstudiegang Medienrecht
Note
sehr gut (17 Punkte)
Autor
Jahr
2010
Seiten
81
Katalognummer
V156599
ISBN (eBook)
9783640697434
ISBN (Buch)
9783640697175
Dateigröße
877 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kommerzielle, Aktivitäten, Rundfunks, Deutschland, Verhalten, Punkte)
Arbeit zitieren
Jürgen Beckmann (Autor:in), 2010, Kommerzielle Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland und marktkonformes Verhalten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156599

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