Bilanzierung von Immobilienvermögen nach HGB und IFRS


Bachelorarbeit, 2010

82 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Sinn und Zweck des Jahresabschlusses
2.1 nach HGB
2.2 nach IFRS

3 Klassifizierung von Immobilien
3.1 Erstmaliger Ansatz
3.2 Mischnutzung
3.3 Umklassifizierung bei Nutzungswechsel
3.4 Klassifizierung im Konzernverbund
3.5 Klassifizierung bei WeiterverauBerungsabsicht
3.6 Klassifizierung ohne Nutzung

4 Bilanzierung von Immobilien des Sachanlagevermogens (IAS 16)
4.1 Zugangsbewertung
4.1.1 Anschaffungs-und Herstellungskosten
4.1.2 Komponentenansatz
4.1.3 Nachtragliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
4.2 Folgebewertung
4.2.1 Anschaffungskostenmodell
4.2.2 Neubewertungsmodell

5 Bilanzierung von Anlageimmobilien (IAS 40)
5.1 Zugangsbewertung
5.1.1 Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
5.2 Folgebewertung
5.2.1 Bewertung zu fortgefuhrten Anschaffungs- oder Herstellungs kosten
5.2.2 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
5.2.2.1 Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren
5.2.2.2 Bewertung nach dem Discounted Cash Flow- Ver fahren

6 Bilanzierung von zur VerauBerung gehaltenen, langfristigen Vermogens werten und aufgegebenen Geschaftsbereichen (IFRS 5)
6.1 Anwendungsbereich
6.2 Bewertungsgrundsatz
6.3 Vierstufiger Wertermittlungsprozess
6.4 Folgebilanzierung
6.4.1 Zum Stichtag bereits erfolgte VerauBerung
6.4.2 Folgebewertung bei noch nicht erfolgter VerauBerung
6.4.3 Plananderungen
6.5 Aufgegebene Geschaftsbereiche

7 Bilanzierung von Immobilienvermogen nach HGB
7.1 Zugangsbewertung
7.2 Folgebewertung

8 Problematik bei der Bewertung von Immobilienvermogen zu Marktwerten

9 Thesenformige Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

2.1 Zwecke des Jahresabschlusses nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften

2.2 Den IFRS zugrunde liegende Rechnungslegungsgrundsatze

5.1 Berechnung des Einzahlungsuberschusses

9.1 Immobilienklassifizierung

9.2 Klassifizierung im Bau befindlicher Immobilien

9.3 Vergleich Herstellungskosten nach HGB und IFRS

9.4 Ablauf Impairmenttest Immobilien

9.5 Bewertungshierarchie beizulegender Zeitwert abzuglich VerauBe rungskosten

9.6 Fair Value Ermittlung fur Investment Property

9.7 Das deutsche System der Verkehrswertermittlung

9.8 Schema zur Berechnung des Verkehrswertes nach dem Vergleichs wertverfahren

9.9 Das Stufenkonzept von IAS 40

9.10 Uberblick der IFRS 5

9.11 Einstufung von non-current assets als held for sale

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die International Accounting Standards gewinnen in der heutigen Zeit immer mehr an Bedeutung. Seit 2005 besteht fur kapitalmarktorientierte Unternehmen die Pflicht den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzu- stellen. Eine solche Aufstellung ist zudem fur alle ubrigen Unternehmen sinnvoll, um eine Transparenz der entscheidungsrelevanten Informationen fur die Bilanz- adressaten zur Verfugung zu stellen, um diese bei ihren Entscheidungen am Ka- pitalmarkt zu unterstutzen. Ferner sind Immobilien von enormer Bedeutung, da sie meist einen dominierenden Anteil am Gesamtvermogen eines Unternehmens aus- machen.

Dadurch, dass sich die beiden groBten privaten Wohnungsunternehmen, die Deut­sche Annington und die GAGFAH, in der Hand auslandischer Investoren befinden, kommt es zudem zu einer verstarkten Nachfrage einer internationalen Bilanzierung. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Bilanzierung von Immobilienvermogen nach HGB und IFRS. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt in der Folgebewertung dieser Vermogenswerte. Die Intention ist die Einordnung der Immobilien in den jeweiligen entsprechenden Klassifizierungsbereich und die Anwendung der Bewer- tungsgrundsatze, dementsprechend der Ansatz und die Bewertung von IAS 16, IAS 40, IFRS 5 und desgleichen nach HGB. Uberdies ist der Untersuchungsgegenstand ein konkretes Rechnungslegungsproblem innerhalb der IFRS aufgrund der fair va­lue Bewertung von Anlageimmobilien. Die Bilanzierung von Leasingverhaltnissen, der Einbezug latenter Steuern sowie die Bilanzierung von Immobilien des Vorrats- vermogens (gemaB IAS 2) soll nicht Gegenstand der nachfolgenden Betrachtung sein. Zudem wird auf die Bilanzierung von Immobilienvermogen nach HGB nur kurz eingegangen.

1.2 Gang der Untersuchung

Das Ziel dieser Arbeit ist es, die unterschiedliche Bilanzierung des Immobilien- vermogens nach HGB und IFRS zu erfassen und die Auswirkungen der fair value Bewertung darzustellen. Im zweiten Kapitel dieser Arbeit „Sinn und Zweck des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS“ werden die Ziele des Jahresabschlusses nach den nationalen und den internationalen Rechnungslegungsstandards erlautert. Das dritte Kapitel „Klassifizierung von Immobilien“ widmet sich den Grundzugen der Klassifizierung von Immobilien nach IFRS und dem Ansatz von Immobilien des Sachanlagevermogens und von Renditeliegenschaften. Gegenstand des vierten Kapitels „Bilanzierung von Immobilien des Sachanlagevermogens (IAS 16)“ ist die Zugangsbewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) und die Folgebewertung, bei der ein Wahlrecht zwischen dem Anschaffungskostenmodell und dem Neubewertungsmodell besteht. Im Rahmen des funften Kapitels „Bilan- zierung von Anlageimmobilien (IAS 40)“ wird zunachst die Bewertung zu AK/HK dargelegt und im weiteren Verlauf die Folgebewertung zu fortgefurten AK/HK bzw. zum beizulegenden Zeitwert erlautert. Anschliessend werden zwei Verfahren zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts aufgezeigt, zum einen das Vergleichswert- verfahren und zum anderen das Discounted Cash Flow-Verfahren. Kapitel sechs „Bilanzierung von zur VerauBerung gehaltenen, langfristigen Vermogenswerten und aufgegebenen Geschaftsbereichen (IFRS 5)“ beschaftigt sich mit der Klassifizie­rung sowie der Bewertung von zur VerauBerung gehaltenen langfristigen Vermo­genswerten und Abgangsgruppen. Dabei soll verdeutlicht werden, dass diese Ver- mogenswerte und Geschaftsbereiche nicht mehr zur Erzielung laufender Ergebnisse zur Verfugung stehen. Das siebte Kapitel „Bilanzierung von Immobilienvermogen nach HGB“ gibt grundlegend Aufschluss uber den Ansatz sowie die Bewertung von Immobilen nach der vergangenheitsorientierten Rechnungslegung des HGB's. Im achten Kapitel „Problematik bei der Bewertung von Immobilienvermogen zu Marktwerten“ werden die in den Kapiteln drei und funf dargestellten Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Anlageimmobilien in Bezug auf den fair value analy- siert. Hierbei werden auf die Probleme bei der Ermittlung des beizulegenden Zeit- werts eingegangen. Infolgedessen werden die bilanzpolitischen Spielraume durch die subjektive Einflussnahme des jeweiligen Unternehmens veranschaulicht. Ab- schliessend fasst das neunte Kapitel „Thesenformige Zusammenfassung“ die we- sentlichen Ergebnisse der Arbeit zusammen und gibt einen Ausblick auf mogliche zukunftige Entwicklungen.

2 Sinn und Zweck des Jahresabschlusses

2.1 nach HGB

Aufgrund des Bilanzrichtliniengesetzes (BilRiLiG) von 1985 wurden einige Richt- linien in das deutsche Recht umgewandelt. Diese Umwandlung der Richtlinien in das Handelsgesetzbuch (HGB) fuhrte zum Schutz der Glaubiger- und Eigentumer- interessen. Das HGB wurde seit 1985 immer weiterentwickelt und es wurde eine umfassende Reform vorgenommen. Die letzte Reform des HGB ist das Bilanz- rechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), welches am 29.05.2009 in Kraft getreten ist. Der Hintergrund ist die Starkung der Informationsfunktion, welche zu einer ver- besserten Aussagekraft des HGB-Abschlusses fuhrt. Zudem ist eine einflussreichere Trennung zwischen handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegung gegeben. Ei­nige Aktivierungs- und Bewertungswahlrechte wurden aufgehoben. Die neuen Vor- schriften gelten seit dem 01.01.2010.1 Das HGB setzt sich aus einer groBen Anzahl von Verordnungen, Gerichtsurteilen und gesetzlichen Regelungen zusammen.2 Nach dem (HGB) hat der Jahresabschluss (JA) unter Beachtung der Grundsatze ordnungsgemaBer Buchfuhrung (GoB) zu erfolgen.3 Die Gob's beinhalten Rah- menbedingungen, wie Richtigkeit und Willkurfreiheit, Bilanzklarheit, Vollstandig- keit, Bilanzidentitat, Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit.4 Die Darstellung der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) hat im Rahmen der GoB unter Beachtung des Vorsichtsprinzips zu erfolgen, d.h. dass unrealisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden durfen, wo hingegen unrealisierte Verluste ausgewiesen wer- den mussen. Angesichts des Vorsichtsprinzips (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und der Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte gibt es einige Moglichkeiten der Bildung stiller Reserven.5 Die wichtigsten Adressaten (siehe Abbildung 2.1) sind aufgrund des Vorsichtsprinzips die Fremdkapitalgeber, da die Interessen des Glaubigerschut- zes einen hoheren Wert im HGB einnehmen als die Interessen der Eigentumer. Die Zwecke der Rechnungslegung nach HGB sind die Ermittlung des ausschuttungsfa- higen Gewinns und die Bemessungsgrundlage der Ertragsteuern, also die Zahlungs- bemessungsfunktion, die Informationsfunktion, welche Informationen von Glaubi- gern und des eigenen Managements beinhalten, sowie die Rechenschaftsfunktion, bei der das Management Rechenschaft gegenuber den Aktionaren ablegen muss.6 Die Abgrenzung von Ertragen erfolgt in der deutschen Rechnungslegung nach dem Realisationsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).7 Des Weiteren gehoren zu den Ab- grenzungsgrundsatzen sachliche und zeitliche Abgrenzungen, das Stichtagsprinzip, sowie das Imparitatsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) .8 Noch nicht realisierte, aber vorhersehbare Verluste mussen ausgewiesen werden.9 Die Aufgabe des JA ist die Dokumentationsfunktion, also die Aufzeichnung aller Geschaftsvorfalle eines Geschaftsjahres und die Informationsfunktion, bei der externe Personen und das Unternehmen selbst Daten erhalten.10 Zudem zahlen erganzende Grundsatze, wie das Prinzip des going concern, die Einzelbewertung, die formale Bilanzkontinuitat und die Bewertungsstetigkeit zu den GoB's.11 Die traditionelle Auslegung des Vor- sichtsprinzips wird durch das BilMoG verdrangt, sodass die Informationsfunktion und die Angleichung an das IFRS verstarkt zum Vorschein kommen.12

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten13

Abbildung 2.1: Zwecke des Jahresabschlusses nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften

2.2 nach IFRS

Am 29. Juni 1973 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC) in London gegrundet. Der IASC geht aus dem International Accounting Standards Board (IASB) hervor, dessen Zielgedanke es war, einen globalen Rechnungsle- gungsstandard anzufertigen, um eine analoge Informationsdarstellung der Jahresab- schlusse durchfuhren zu konnen. Das bedeutungsvolle Resultat des IASB sind die International Financial Reporting Standards (IFRS), welche die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften beinhalten.14 Entscheidungsnutzliche Informationen (deci­sion usefulness) zur VFE-Lage sollen den Adressaten offengelegt werden.15 Auch der Cashflow (CF) zahlt zu den Informationen des Unternehmens.16 Auf diese Wei- se konnen sie Entscheidungen in Hinsicht auf das Unternehmen fallen, ob Anteile gehalten oder ob diese lieber verkauft werden sollen.17

Neben den Grundannahmen (siehe Abbildung 2.2), bestehend aus der Unterneh- mensfortfuhrung (going concern) und der periodengerechten Erfolgsermittlung, mus- sen die bereitgestellten Informationen eine Verstandlichkeit, Relevanz, Verlasslich- keit und Vergleichbarkeit aufweisen. Diese vier Punkte werden durch drei weitere Bedingungen erganzt, d.h. durch eine zeitnahe Berichterstattung, dem Gleichge- wicht zwischen Kosten und Nutzen und dem Gleichgewicht zwischen qualitativen Eigenschaften der Informationen. Die Transparenz der Informationen von den Un- ternehmen gegenuber den Eigentumern, Behorden und Finanzmarkten steht somit im Vordergrund.18 Der Grundsatz der Periodenabgrenzung besagt, dass Geschafts- vorfalle in der Periode erfasst werden, in der sie auftreten und nicht erst dann, wenn die Zahlungsvorgange erfasst werden. Hierbei ist der Zeitpunkt der Ein- und Aus- zahlungen unwesentlich und es werden unrealisierte Ertrage erfasst, wie z.B. Er- trage aus der Aufwertung des Buchwerts langfristiger Vermogensgegenstande. Die Informationsbedurfnisse der Investoren entsprechen meist der anderen Adressaten des JA und somit folgt eine Konzentration auf die Bedurfnisse der Eigenkapital- geber. Der JA hat eine Rechenschaftslegungsfunktion auszuuben.19 Die grundsatz- liche Anforderung des IFRS ist der true and fair view, also die Vermittlung eines den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechenden Bildes.20 IFRS sollen weltweit die Vergleichbarkeit von kapitalmarktorientierten Unternehmen erleichtern, grenzuber- schreitende Geschafte und vor allem die Zulassungs- und Zulassungsfolgevoraus- setzung an allen Borsen nutzbar machen. Mit Hilfe von einer Vereinheitlichung der Regelungen sollen IFRS zur Integration des Kapitalmarkts beitragen, um reibungs- los und effizient zu funktionieren.21 Durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 mussen borsennotierte Unternehmen ab 2005 ihren Abschluss nach IFRS machen, wobei die Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht hinsichtlich einiger Unternehmen haben die IFRS anzuwenden, deren Geschaftsjahr erst am oder nach dem 1. Januar 2007 anfangt.22

Bezuglich der Systematik differiert der International Accounting Standard (IAS) / IFRS offensichtlich vom HGB, da das IAS aus Standards und Interpretationen be- steht.23 Ferner ist beim HGB die Berucksichtigung der Anspruchsbemessungsfunk- tion des Einzelabschlusses gegeben, wahrend diese beim IFRS- Abschluss nicht berucksichtigt wird.24 Ausserdem spielt die Ermittlung und Begrenzung des aus- schuttungsfahigen Gewinns eine wichtige Rolle.25 Das Ziel des IFRS ist der Schutz der Investoren, im Gegensatz zum HGB, das die Kapitalerhaltung und den Glau- bigerschutz an oberster Stelle stehen hat.26 „Ein wichtiger Unterschied zwischen dem HGB-Abschluss und IAS besteht darin, dass in vielen Fragen IAS weniger un- mittelbar einen Bewertungsansatz vorschreibt, sondern „Management-Decisions“ als Grundlage von Bewertungsentscheidungen zulasst (z.B. bei dem „Werthaltig- keitstest“ fur Vermogensgegenstande und bei den Kosten- und Erlosschatzungen fur Stage-of-Completion-Auftrage)“.27

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2.2: Den IFRS zugrunde liegende Rechnungslegungsgrundsatze

3 Klassifizierung von Immobilien

3.1 Erstmaliger Ansatz

Bevor ein Vermogensgegenstand angesetzt werden darf, mussen die Kriterien des- sen uberpruft werden. Damit das Prinzip des going concern erfullt wird, hat der Vermogensgegenstand folgende Merkmale kumulativ zu erfullen:

- Der wirtschaftliche Vorteil muss vorhanden sein, d.h. Sachen, Rechte oder sonstige wirtschaftlichen Rechte, wie spezielles Wissen,
- es muss eine selbststandige Bewertbarkeit vorliegen, d.h. die eindeutige Zu- ordnung von Aufwendungen zum Vermogensgegenstand, infolgedessen wird der Grundsatz der Einzelbewertung eingehalten und
- der Vermogensgegenstand muss selbststandig verwertbar sein, welches die alleinige Nutzbarkeit voraussetzt, wenn er als solches verauBerbar ist.

Immobilien sind Vermogensgegenstande, da sie allen drei Kriterien genugen.28 Der Bestand des Immobilienvermogens eines Unternehmens muss zunachst nach Nutzungsabsicht eingeordnet werden. Im folgenden handelt es sich um IAS 2 (Vor- rate), IAS 11 (Fertigungsauftrage), IAS 16 (Sachanlagen) oder IAS 40 (Anlage- immobilien).29 Infolgedessen kann eine ordnungsgemaBe Bilanzierung nach IAS erfolgen. Dadurch treten unterschiedliche Ansatze und Bewertungsgrundsatze auf, welche sich aus der Kategorisierung der einzelnen Immobilien ergeben. Fur die Einordnung dieser stehen funf verschiedene Kategorien zur Auswahl:30

- Immobilien, die im Rahmen der gewohnlichen Geschaftstatigkeit gehalten werden und deren Zweck die WeiterverauBerung in naher Zukunft ist, werden nach IAS 2 (Vorratsvermogen) bilanziert.
- Wird eine Immobilie im Auftrag Dritter erstellt, dann wird diese gemaB IAS 11 (Fertigungsauftrage) bilanziert.31
- Eigenbetrieblich genutzte Immobilien, die zur der Erbringung von Dienstleis- tungen oder zum Zwecke der Verwaltung des Unternehmens dienen, werden nach IAS 16 (Sachanlagevermogen) bilanziert.
- Immobilien, die gehalten werden, um Miet- oder Pachtvertrage, bzw. Wert- steigerungen zu erzielen, werden als Renditeliegenschaften nach IAS 40 (An- lageimmobilen) bilanziert.32
- Immobilien, die zur VerauBerung gehalten werden und zudem langfristige Vermogenswerte sind.33

Die Eigentumsubertragung von Grundstucken aus Sicht des Erwerbers beginnt zu- nachst mit einem Kaufvertrag, doch erst bei Ubergang von Nutzen und Lasten erfolgt die Bilanzierung des Grundstucks. Aufgrunddessen ist der Erwerber des Grundstucks der wirtschaftliche Eigentumer und kann uber das Grundstuck verfu- gen und es nutzen. Das rechtliche Eigentum geht erst bei Eintragung in das Grund buch uber.34

In den folgenden Kapiteln sind IAS 16, IAS 40 und IFRS 5 relevant, auf IAS 2 und IAS 11 wird hier nicht naher eingegangen.

Immobilien gemaB IAS 16 Beim Ansatz von Sachanlagevermogen ist nicht das rechtliche Eigentum maBgeblich, sondern vielmehr ist das wirtschaftliche Eigen- tum entscheidend.35 Selbstgenutzte Immobilien des Sachanlagevermogens werden voraussichtlich langer als ein Geschaftsjahr gehalten. Ausserdem fallen unter IAS 16 derartige Immobilien, die sich im Bau befinden und spater selbst genutzt wer­den. Zusatzlich fallen unter IAS 16 Immobilien, die zum Zwecke der Verwaltung des Unternehmens dienen, die zur Herstellung von Gutern und zur Vermietung an Dritte genutzt werden.36 Auch fallt z.B die Vermietung von Werkswohnungen fur Mitarbeiter unter IAS 16, da diese mittelbar dem Betriebszweck dienen.37 IAS 16 ist anzusetzen, wenn ein kunftiger Nutzenzufluss der Immobilie wahrschein- lich ist und wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) verlasslich bestimmbar sind.38

Immobilien gemaB IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (in­vestment property) werden auch als Anlageimmobilien oder Renditeliegenschaf- ten bezeichnet.39 Diese konnen sowohl bebaute, als auch unbebaute Grundstucke und Gebaude sowie Gebaudeteile auf fremden Grundstucken sein. Sie werden vom Eigentumer oder vom Leasingnehmer im Rahmen eines finance lease gehalten.40 Sie werden gehalten, um eine Wertsteigerung und/oder Mieteinnahmen zu erzie- len. Sie dienen keinesfalls der Eigennutzung und werden auch nicht im Rahmen der gewohnlichen Geschaftstatigkeit verauBert. Als Finanzinvestition gehaltene Immo­bilien sind folglich nicht betriebsnotwendige Grundstucke und Gebaude. Sie haben die Funktion einer Kapitanlage.41 Anlageimmobilien generieren unabhangige Zah- lungsuberschusse, im Gegensatz zu selbstgenutzten Immobilien, bei denen die Pro- duktion oder Lieferung von Gutern zu CF's fuhrt. Die CF's werden nicht nur einer Immobilie, sonder mehreren Vermogenswerten zugerechnet.

IAS 40 nimmt zudem Anwendung bei Real Estate Investment Trusts (REIT).42 Dies sind steuerbegunstigte Immobilien-Aktiengesellschaften, die in Deutschland seit 2007 zugelassen sind. Die Eigenbesitzquote der REIT liegt bei 75% in Deutsch­land (Europa: 32% und USA: 24%). Dies besagt, dass das Vermieten und Handeln von Immobilien rund 75% der Umsatzerlose ausmachen.43

Um eine Immobilie als Anlageimmobilie zu klassifizieren, mussen die Vorausset- zungen nach IAS 40.5 erfullt werden. Somit genugt allein die Tatsache, dass eine Immobilie vermietet wird, um als Renditeliegenschaft klassifiziert zu werden.44 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien gemaB IAS 40.8 zahlen u.a.:

- Grundstucke und Gebaude, die langfristig zur Wertsteigerung gehalten wer­den (IAS 40.8a),
- Grundstucke und Gebaude, welche fur unbestimmte kunftige Nutzung gehal- ten werden (IAS 40.8b),
- Gebaude, die hinsichtlich eines operate- leasings weitervermietet werden (IAS 40.8c) und
- leer stehende Gebaude, die anlasslich eines operate- leasings gehalten werden (IAS 40.8d).45

Durch IAS 40.6 wird dem Leasingnehmer ein Wahlrecht fur die Bilanzierung ei­ner Immobilie eingeraumt, eine als operate lease klassifizierte Immobilie, die beim Leasinggeber angesetzt werden musste, ist wie ein finance lease zu behandeln, wenn es sich um eine Renditeliegenschaft aus Sicht des Leasingnehmers handelt. Dafur muss der Leasingnehmer allerdings die Renditeliegenschaft nach dem fair-value- Modell zum aktuellen Marktwert ansetzen. Infolgedessen darf der Leasingnehmer Immobilien, die er zur Erzielung von Mieteinnahmen halt, bilanzieren, auch wenn er weder das wirtschaftliche noch das rechtliche Eigentum an dieser besagten Im- mobilie besitzt.46

Wie auch schon bei den selbstgenutzten Immobilien sind die Anlageimmobilien nur dann zu aktivieren, wenn ein kunftiger Nutzen aus der Immobilie zufliesst und wenn die AK/HK verlasslich bestimmbar sind. Kosten der Anschaffung, des Ausbaus und Umbaus, der Instandsetzung sowie die Erneuerung von Teilen der Immobilie (Kom- ponentenansatz) sind in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem sie angefallen sind.47

3.2 Mischnutzung

Eine Mischnutzung (dual purpose property) von Grundstucken oder Gebauden ist gegeben, wenn ein Teil der Immobilie, die klassifiziert werden soll, eigengenutzt wird und der andere Teil dieser fremdvermietet wird. Ein separater Ansatz der ent- sprechenden Immobilienteile muss gemaB IAS 40.10 durchgefuhrt werden, voraus- gesetzt diese konnte gesondert verkauft oder im Rahmen eines finance lease vermie- tet werden.48 Ist eines der Kriterien gegeben, so muss die Immobilie aufgeteilt wer­den. Der eigengenutzte Immobilienteil wird dem Sachanlagevermogen zugerechnet, der fremdvermietete Teil ist als Anlageimmobilie zu qualifizieren. Die Einzelverau- Berbarkeit muss gegeben sein, da nur dann Wertsteigerungen der im Bestand ge- haltenen Immobilien realisierbar sind, ohne zugleich betrieblich genutzte Teile der Immobilie verkaufen zu mussen. Hierzu braucht das Gebaude aber nicht geteilt im Grundbuch angegeben oder das Grundstuck abgeteilt werden. Ausreichend ist allein die grundlegende Teilbarkeit im Sinne der EinzelverauBerbarkeit.49 Wenn jedoch einzelne Immobilienteile nicht verkauft werden konnen, kann eine Immobilie nur dann als Anlageimmobilie angesetzt werden, wenn der eigengenutz- te Teil unbedeutend ist. Als unbedeutend gelten betrieblich genutzte Teile in Bezug auf die Gesamtflache, wenn sie hochstens 5% - 30% dessen ausmachen. Allerdings sind dies Bandbreiten aus der Literatur, der IASB selbst verzichtet auf die Vorga- ben quantitativer Grenzen. Daraus ergeben sich bilanzpolitische Spielraume. Ist der Anteil der eigengenutzten Immobilie groBer als 30%, so ist die Immobilie komplett als selbstgenutzt anzusehen und nach IAS 16 zu bilanzieren.50

Ebenso werden liegenschaftsbezogene Dienstleistungen, wie beispielsweise Reini- gungs - und Verwaltungsdienstleistungen angeboten, bei der gleichfalls die Bedeut- samkeit dieser Dienstleistung im Verhaltnis zum Gesamtvolumen ausschlaggebend ist. 1st der Ertrag aus einer Verwaltungsdienstleistung , die im Verhaltnis mit ei- ner vermieteten Immobilie erzielt wird, kleiner als 5% des Gesamtertragsvolumens aus Vermietung und Dienstleistungserbringung, so ist die Immobilie als Renditelie- genschaft zu klassifizieren und nach IAS 40 zu bilanzieren.51 Sofern sie aber be- deutend ist, ist die Immobilie als Sachanlagevermogen einzustufen und dient somit dem Dienstleistungsangebot des Unternehmens. Als Beispiel wird in IAS 40.12 der Besitz und Betrieb eines Hotels genannt. Dabei ist der Service fur die Hotelgaste ein bedeutender Bestandteil der Leistungsbeziehung zur Kundschaft. Das Hotel ist infolgedessen eine vom Eigentumer selbstgenutzte und keine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie.

3.3 Umklassifizierung bei Nutzungswechsel

Liegt nach einer Zeit eine Anderung der Nutzung von Immobilien vor, mussen diese umklassifiziert werden.52 In IAS 40.57 sowie in IFRS 5.6 sind einige Falle darge- stellt:

1. Sobald die Eigennutzung einer ehemaligen Anlageimmobilie beginnt, so wird nach IAS 16 bilanziert (IAS 40.57a).
2. Wenn mit Weiterentwicklungs- bzw. UmbaumaBnahmen an einer Anlageim­mobilie begonnen wird, um diese danach zu verauBern, ist diese ins Vorrats- vermogen umzuklassifizieren (IAS 40.57b).
3. Wenn die Eigennutzung einer Immobilie endet, die Immobilie aber im Ver- mogensbestand des Unternehmens bleiben soll, so muss die Immobilie als Renditeliegenschaft umklassifiziert werden (IAS 40.57c).
4. Wird die Immobilie im Rahmen eines operate leasings an einen Dritten ver- mietet, so wird die Immobilie als Anlageimmobilie klassifiziert IAS 40.57d).
5. Sobald eine geplante VerauBerung einer Anlageimmobilie zu den zum Ver- kauf bestimmten Vermogenswerten ubergeht, so wird diese nach IFRS 5.6 umklassifiziert.53

Eine Immobilie ist in der Kategorie der Anlageimmobilien auch wahrend der Um- baumaBnahmen bestandig, falls diese nach Beendigung des Umbaus als Renditelie- genschaft dem Unternehmen erhalten bleiben soll.54

In IAS 40.58 wird verdeutlicht, dass eine Umklassifizierung einer Renditeliegen- schaft in das Vorratsvermogen bei WeiterverauBerungsabsicht nicht erlaubt ist. Die Renditeliegenschaft wird direkt aus ihrer Kategorie verkauft, da ihr Ziel die Wert- steigerung ist.

Bei Immobilien, die im Rahmen der gewohnlichen Geschaftstatigkeit genutzt wer- den und Renditeliegenschaften, welche nach dem Anschaffungskostenmodell ge- maB IAS 16 bewertet werden, ist zu beachten, dass sie nach IFRS 5 anzusetzen sind, wenn sie den Kriterien eines zur VerauBerung gehaltenen Vermogenswertes genugen.55

3.4 Klassifizierung im Konzernverbund

Wird eine Immobilie an ein konsolidiertes verbundenes Unternehmen vermietet, wird diese im Einzelabschluss als Finanzinvestition gehaltene Immobilie bilanziert. Im Konzernabschluss hingegen muss eine Umklassifizierung dieser Immobilie vor- genommen werden.56 Bei der Klassifizierung einer Immobilie im Konzernverbund muss auf die Einheitstheorie zuruckgegriffen werden. Somit wird diese Immobilie im Konzern als eigengenutzte Immobilie klassifiziert, wenn ein Miet- oder Pacht- vertrag mit einem anderen Konzernunternehmen gegeben ist (IAS 40.15). Hierbei konnen die Wertansatze der Immobilie im Einzelabschluss des vermietenden Un- ternehmens und dem Konzernabschluss voneinander differieren, wenn das Unter- nehmen zum beizulegenden Zeitwert, der Konzern hingegen zu AK/HK bewertet. IAS 40.15 nimmt aber keine Anwendung bei einem Miet- oder Pachtvertrag zwi- schen einer Mutter- oder Tochtergesellschaft und einem assoziierten Unternehmen bzw. einem Gemeinschaftsunternehmen, da diese nicht zum Konzern zahlen. Wenn ein Mutterunternehmen eine Anlageimmobilie an ein assoziiertes Unternehmen ver- mietet, so wird sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss die Immobilie als Anlageimmobilie klassifiziert.57

3.5 Klassifizierung bei WeiterverauBerungsabsicht

Die Klassifizierung bei WeiterverauBerungsabsicht betrifft die Anwendungsberei- che von IAS 2 und IAS 40, wobei beide die Erzielung von Wertsteigerungen bein- halten. IAS 2 mochte Wertsteigerungen durch den Verkauf von Vermogenswerten und IAS 40 durch das Halten bzw. durch die VerauBerung der Vermogenswerte realisieren. Wie bereits bei der Umklassifizierung bei Nutzungswechsel beschrie- ben, darf eine Umklassifizierung einer Anlageimmobilie in das Vorratsvermogen aufgrund einer WeiterverauBerung nicht erfolgen. In IAS 40 sind zwei Negativab- grenzungen beschrieben, die zur Anwendung des IAS 2 fuhren. Diese werden im Folgenden erlautert.

WeiterverauBerungsabsicht in naher Zukunft IAS 40.9 schliesst die Bilanzierng von Immobilien nach IAS 40 bei Kauf dieser mit der WeiterverauBerungsabsicht in naher Zukunft aus.58 Somit werden Immobilien, die zur VerauBerung im Rahmen der gewohnlichen Geschaftstatigkeit gehalten werden, im Vorratsvermogen ausge- wiesen und gemaB IAS 2 bilanziert.59 Hierbei spielt der Begriff der VerauBerung im Rahmen der gewohnlichen Geschaftstatigkeit eine wichtige Rolle. Die zeitliche Ausfuhrung ist mit der Anwendung von IFRS 5 gleichzusetzen. In IFRS 5.8 wird verdeutlicht, dass die Absicht der VerauBerung gegeben ist, wenn der Vermogens- wert zur VerauBerung beschlossen ist, welcher mit einem angemessenen Preis am Markt angeboten wird und man zudem damit rechnen kann, dass die Transaktion binnen einem Jahr beendet sein wird. Ist die Transaktion nach einem Jahr immer noch nicht vollzogen, so muss am Stichtag eine entsprechende Transaktion veran- lasst worden sein.

Im Gegensatz zur Anwendung des IFRS 5, mussen Immobilien, die als Vorratsver­mogen klassifiziert werden sollen, schon bei Erwerb dieser Immobilie die Kriterien erfullen. Wird eine Immobilie anlasslich einer gegebenen WeiterverauBerungsab- sicht erworben und im Vorratsvermogen gemaB IAS 40 bilanziert und ist diese nach einem Jahr noch im Bestand des Unternehmens und sind keine Verkaufstransaktio- nen eingeleitet worden, so ist die Immobilie als Anlageimmobilie umzuklassifizie- ren und nach IAS 40 zu bilanzieren.60

Der langfristige Bestand einer Immobilie stellt auf der Basis von IAS 40.8a ein aus- schlaggebendes Abgrenzungskriterium dar. Demzufolge durfen Immobilien, die zur direkten WeiterverauBerung im Rahmen der gewohnlichen Geschaftstatigkeit oder aufgrund sofortiger WeiterverauBerungsabsicht gehalten werden, nicht als Anlage- immobilie bilanziert werden.61

WeiterverauBerung im Rahmen der gewohnlichen Geschaftstatigkeit Nach IAS 40.4(b) fallen Vermogenswerte, die im Rahmen der gewohnlichen Geschaftsta­tigkeit verauBert werden, nicht unter die Klassifizierung der Anlageimmobilien. Al- lein, dass die WeiterverauBerungsabsicht besteht, bedeutet allerdings nicht, dass die WeiterverauBerung von Immobilien in den Rahmen der gewohnlichen Geschaftsta­tigkeit fallt. Somit wird eine Klassifizierung nach IAS 2 ausgeschlossen. Ein ent- scheidendes Kriterium ist die Nutzung der Immobilie. 1st die geplante VerauBerung der Immobilie binnen zwolf Monaten gegeben, so kann die Immobilie im Vorrats- vermogen nach IAS 2 klassifiziert werden. Wird oder kann diese Frist nicht einge- halten werden und bleibt die Immobilie zunachst im Bestand des Unternehmens, so muss sie nach IAS 40 bilanzert werden. Die tatsachliche Nutzung dieser Immobilie uberwiegt hier, im Gegensatz zu der kurzfristigen Absicht der WeiterverauBerung, welche ausschliesslich im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes von Bedeutung sein kann. Dementsprechend kann eine Klassifizierung nach IAS 2 nicht an mehr als zwei JA-Stichtagen erfolgen.

3.6 Klassifizierung ohne Nutzung

Eine Klassifizierung ohne Nutzung ist dann gegeben, wenn Unternehmen gegen- wartig keine Nutzung fur die Immobilie haben. Ursachen dafur konnen sein, dass zum einen der Verkauf dieser nicht beabsichtigt ist, da die Marktlage zu schlecht ist und eine Vermietung desgleichen nicht gegeben ist und insofern die Immobilie nicht genutzt wird.

Dem ungeachtet ist die Information uber die Auswirkungen der VFE-Lage vorteil- haft, da die Kapitalbindung auch ohne eine Nutzung der Immobilie vorhanden ist und diese den Unternehmenseignern durch eine hinreichenden Rendite rechtzufer- tigen ist.

GemaB IAS 40.8(b) wird ein Auffangtatbestand fur die Klassifizierung von Anla- geimmobilien beschrieben, deren Ziel im Unternehmen ungewiss ist. Infolgedes- sen muss die Immobilie als Anlageimmobilie klassifiziert und nach IAS 40 bilan­ziert werden. Dies gilt sowohl fur Grundstucke als auch fur Gebaude, obwohl IAS 40.8(b) nur Grundstucke aufzahlt. Es muss gepruft werden, ob das Gebaude uber- haupt noch verauBert werden kann oder ob der Restwert der Immobilie schon Null betragt.62

4 Bilanzierung von Immobilien des Sachanlagevermogens (IAS 16)

4.1 Zugangsbewertung

4.1.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten

Sachanlagen sind beim erstmaligen Ansatz mit ihren AK/HK anzusetzen. Sie bein- halten alle Kostenbestandteile, um den Vermogenswert in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.63 Bei den IFRS wird nicht im sprachlichen Gebrauch zwi- schen AK/HK unterschieden, da beide unter dem Begriff „cost“ zusammengefasst werden. Hierbei geht es aber nicht um Kosten im kalkulatorischen Sinn, sondern um Aufwendungen.64 IAS 16 differenziert nicht zwischen AK und HK, da HK bis zur Betriebsbereitschaft mit der Herstellungskostenermittlung nach IAS 2 (Vorratsver- mogen) gleichzusetzen ist. Dies bedeutet, dass die HK selbstproduzierter Vermo- gensgegenstande gleich dem Prinzip der erworbenen Vermogensgegenstande sind. Die AK beinhalten den Anschaffungspreis, wobei Einfuhrzolle addiert und die ab- zugsfahige Umsatzsteuer subtrahiert wird.65 Der Anschaffungspreis ergibt sich aus dem Rechnungsbetrag, welcher sich aus den erbrachten Zahlungsmitteln oder ih- ren Aquivalenten ermisst.66 Ebenfalls werden Anschaffungspreisminderungen, wie Rabatte, Boni und Skonti vom Anschaffungspreis abgezogen.67 Bei den HK sind produktionsbezogene Vollkosten anzusetzen, zu ihnen zahlen die Einzelkosten, die fixen und die variablen Produktionsgemeinkosten sowie sonstige Kosten.68 Einzelkosten sind beispielsweise Fertigungslohne, da sie direkt der Pro- duktion eines Gegenstands zurechenbar sind. Die fixen und die variablen Produk- tionsgemeinkosten werden zum produzierten Gegenstand mit einem Verteilungs- schlussel addiert. Sonstige Kosten sind z.B. Sonderkosten der Fertigung.69 Bei den AK sind nur die Einzelkosten aktivierbar, nicht aber Gemeinkosten. Im Gegensatz zu den AK sind bei den HK auch produktionsbezogene Gemeinkosten zurechen- bar.70

Zu den AK/HK gehoren auch Anschaffungsnebenkosten.71 Das sind alle direkt zu- rechenbaren Kosten, die anfallen, um die Immobilie in einen betriebsbereiten Zu- stand zu versetzen. Diese sind u.a. Kosten der Standortvorbereitung, Kosten der erstmaligen Lieferung und Leistung, wie z.B. Transportkosten und -versicherung, Montagekosten und Honorare fur Architekten und Ingenieure.72 Auch ein Bestand- teil der AK/HK sind die kunftigen Entsorgungs-, Rekultivierungs- und ahnliche Verpflichtungen, denen sich ein Unternehmen in kunftigen Perioden nicht entzie- hen kann. Sie fallen nach der Stilllegung einer Immobilie an, um den Standort wie- der herzustellen. Insofern hat das Unternehmen im Zeitpunkt der Verpflichtungs- entstehung diese in den AK/HK zu aktivieren.73 Durch diese Verpflichtungen ent- stehen Ruckstellungsbildungen gemaB IAS 37 (Ruckstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen), die dann in Betracht kommen, wenn durch ein Ereignis aus der Vergangenheit eine Verpflichtung in der Gegenwart entsteht, wenn die Hohe der Verpflichtung zuverlassig geschatzt werden kann und wenn es wahrscheinlich ist, dass ein Abgang der Immobilie mit wirtschaftlichem Nutzen zum Vollzug der Verpflichtung gegeben ist.74 Die kunftigen Ausgaben sind mit dem Barwert in den AK/HK anzusetzen und daruber hinaus uber die Nutzungsdauer mit abzuschreiben. Die gebildete Ruckstellung der Entsorgungsverpflichtung wird in den folgenden Pe- rioden aufgezinst.

Fremdkapitalkosten werden in den AK/HK beim Erwerb oder bei der Herstellung eines qualifizierten Vermogenswertes (qualifying asset) aktiviert, wenn sie direkt zurechenbar sind (IAS 23). Qualifizierte Vermogenswerte sind Immobilien, fur die ein betrachtlicher Zeitraum benotigt wird, um sie verkaufsbereit zu machen oder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.75 Aktiviert werden alle Fremdkapi- talkosten, wenn bei Nichtanfall der Ausgaben fur den qualifizierten Vermogenswert diese unterlassen worden waren.76 Beispielsweise wird eine Fremdkapitalaufnahme bei Fabriken, Energieversorgungseinrichtungen und als Finanzinvestitionen gehal- tene Immobilien angegeben, da diese eine langere Zeit fur die Fertigstellung beno tigen.77

Verwaltungskosten und Aufwendungen fur die Ingangsetzung des Geschaftsbetriebs sowie fur Produkteinfuhrungen gehoren nicht zu den AK. Bei den HK werden uber- hohte Produktionskosten und Vertriebskosten nicht angesetzt.78 Des Weiteren sind Kosten, um die Geschaftstatigkeit von einem neuen Standort aus zu fuhren von den AK/HK ausgeschlossen.79 Ebenso zahlen Verwaltungsgemeinkosten nicht zu den HK, solange sie nicht der Produktion zuzurechnen sind. Kosten, die vor der Produk- tion angefallen sind, fallen auch nicht unter die HK, genauso wie die Lagerkosten, solange diese nicht der Produktion zuzuzahlen sind.80

Grundstucke und Gebaude sind wegen ihres unterschiedlichen Werteverzehrs sepa- rat voneinander zu bilanzieren, ungeachtet dessen, ob sie zusammen gekauft wurden (IAS 16.58). Auch wenn im Kaufvertrag die Aufspaltung in Grund und Boden so- wie Gebaude erfasst ist, so wird erneut das Verhaltnis der beizulegenden Zeitwerte ermittelt und diese werden dann getrennt voneinander bilanziert. Um den beizule- genden Zeitwert des Grund und Bodens zu ermitteln, wird entweder eine Schatzung von Vergleichsposten vorgenommen oder durch einen Gutachter ermittelt.81 Zuwendungen der offentlichen Hand (IAS 20) konnen als Minderung des Buch- wertes beim Erwerb oder bei der Herstellung einer Immobilie erfasst werden. Dem gegenuber ist aber auch eine Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten denkbar, welcher dann planmaBig uber die Nutzungsdauer erfolgswirksam aufzu- losen ist.82 Durch den Abzug von Zuwendungen der offentlichen Hand konnen die AK sogar gegen Null gehen.83

Bei Tauschgeschaften erlangte Vermogenwerte richten sich die AK nach dem beizu­legenden Zeitwert, wobei der Zeitwert verlasslich bestimmbar sein muss.84 Ist dies nicht der Fall oder hat der Tauschvorgang keine wirtschaftliche Substanz, so wird die Zugangsbewertung nach dem Buchwert vorgenommen.85 Eine wirtschaftliche Substanz liegt vor, wenn z.B. das Risiko, die Zeit und die Summe des zu erwarten- den CF's vom CF des abgegebenen Vermogenswertes differiert. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Vermogensgegenstande vergleichbar sind oder nicht, da es beim Tausch dieser stets zu einer Erfolgsrealisierung kommt.86

4.1.2 Komponentenansatz

[...]


1 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluss/ -analyse (2009), S. 10-15.

2 Vgl. O.V.: US-GAAP & IAS (2003), S. 300.

3 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluss/ -analyse (2009), S. 18.

4 Vgl. Heno: Jahresabschluss (2006), S. 58-64.

5 Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach: IFRS Praxishandbuch (2009), S. 8-9.

6 Vgl. Klinger/Muller: IFRS & Immobilien (2009), S. 18.

7 Vgl. Kirsch: Einfuhrung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS (2009), S. 12.

8 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluss/ -analyse (2009), S. 41.

9 Vgl. www.wirtschaftslexikon24.net/d/imparitaetsprinzip/imparitaetsprinzip.htm.

10 Vgl. Buchholz: Grundzuge des Jahresabschlusses (2009), S. 5.

11 Vgl. Heno: Jahresabschluss (2006), S. 72-76.

12 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluss/ -analyse (2009), S. 46.

13 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluss/ -analyse (2009), S. 23.

14 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluss/ -analyse (2009), S. 51.

15 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 5.

16 Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach: IFRS Praxishandbuch (2009), S. 5.

17 Vgl. O.V.: US-GAAP & IAS (2003), S. 297-298.

18 Vgl. Coenenberg: Jahresabschluss/ -analyse (2009), S. 64.

19 Vgl. Kirsch: Einfuhrung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS (2009), S. 11-12.

20 Vgl. Wagenhofer: Internationale Rechnungslegungsstandards (2009), S. 128.

21 Vgl. www.ax-net.de/inhalt/studien/200404pwc.pdf.

22 Vgl. Weber/Baumunk: IFRS Immobilien (2009), S. 3.

23 Vgl. O.V.: US-GAAP & IAS (2003), S. 300.

24 Vgl. Wagenhofer: Internationale Rechnungslegungsstandards (2009), S. 138.

25 Vgl. Ludenbach/Hoffmann: IFRS Kommentar (2008), § 1, Rz. 11.

26 Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach: IFRS Praxishandbuch (2009), S. 8.

27 Vgl. O.V.: US-GAAP & IAS (2003), S. 302.

28 Vgl. Buchholz: Grundzuge des Jahresabschlusses (2009), S. 38.

29 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 5.

30 Vgl. Jung: Beck'sches IFRS-Handbuch, (2009), § 6, Rz. 23-25.

31 Vgl. Hoffmann/Freiberg: IFRS Kommentar (2008), § 16, Rz. 7.

32 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 6.

33 Vgl. www.iasplus.de/standards/ifrs05.php.

34 Vgl. Buchholz: Grundzuge des Jahresabschlusses (2009), S. 43.

35 Vgl. Engel-Ciric: IFRS Vorlesungsskript (2009), S. 32.

36 Vgl. Keller/Weber: IFRS Immobilien (2009), S. 52-53.

37 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 6.

38 Vgl. Hoffmann: IFRS Kommentar (2008), § 14, Rz. 7.

39 Vgl. Hoffmann/Freiberg: IFRS Kommentar (2008), § 16, Rz. 2.

40 Vgl. Weber: Wiley-Kommentar (2009), Abschnitt 10, Rz. 7.

41 Vgl. Wagenhofer: Internationale Rechnungslegungsstandards (2009), S. 210.

42 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen/Sellhorn: Internationale Rechnungslegung (2008), S. 337-338.

43 Vgl. Lenz: Bilanzierung von Immobilien (2009), S. 1-2.

44 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 13.

45 Vgl. Engel-Ciric: IFRS Vorlesungsskript (2009), S. 38.

46 Vgl. Hoffmann/Freiberg: IFRS Kommentar (2008), § 16, Rz. 6.

47 Vgl. Baumunk: IFRS Immobilien (2009), S. 76.

48 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen/Sellhorn: Internationale Rechnungslegung (2008), S. 339.

49 Vgl. Klinger/Muller: IFRS & Immobilien (2009), S. 79.

50 Vgl. Hoffmann/Freiberg: IFRS Kommentar (2008), § 16, Rz. 16.

51 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 9-10.

52 Vgl. Klinger/Muller: IFRS & Immobilien (2009), S. 80.

53 Vgl. Hoffmann/Freiberg: IFRS Kommentar (2008), § 16, Rz. 72.

54 Vgl. Klinger/Muller: IFRS & Immobilien (2009), S. 83.

55 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 10-11.

56 Vgl. Hoffmann/Freiberg: IFRS Kommentar (2008), § 16, Rz. 13.

57 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 11-12.

58 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 15.

59 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen/Sellhorn: Internationale Rechnungslegung (2008), S. 338.

60 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 15-16.

61 Vgl. Jung: Beck'sches IFRS-Handbuch (2009), § 6, Rz. 11.

62 Vgl. Bockem/Schurbohm: IFRS Immobilien (2009), S. 16-17.

63 Vgl. Peemoller: Wiley-Kommentar (2009), Abschnitt 8, Rz. 13.

64 Vgl. Wagenhofer: Internationale Rechnungslegungsstandards (2009), S. 165.

65 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen/Sellhorn: Internationale Rechnungslegung (2008), S. 314.

66 Vgl. Ranker: Immobilienbewertung nach HGB und IFRS (2006), S. 244.

67 Vgl. Keller/Weber: IFRS Immobilien (2009), S. 53.

68 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen/Sellhorn: Internationale Rechnungslegung (2008), S. 369-370.

69 Vgl. Wagenhofer: Internationale Rechnungslegungsstandards (2009), S. 165-166.

70 Vgl. Hoffmann: IFRS Kommentar (2008), § 8, Rz. 20.

71 Vgl. Wagenhofer: Internationale Rechnungslegungsstandards (2009), S. 163.

72 Vgl. Keller/Weber: IFRS Immobilien (2009), S. 53-54.

73 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen/Sellhorn: Internationale Rechnungslegung (2008), S. 314-315.

74 Vgl. Peemoller: Wiley-Kommentar (2009), Abschnitt 8, Rz. 18.

75 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen/Sellhorn: Internationale Rechnungslegung (2008), S. 315-316.

76 Vgl. Kirsch: Einfuhrung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS (2009), S. 58.

77 Vgl. Wagenhofer: Internationale Rechnungslegungsstandards (2009), S. 167.

78 Vgl. Brosel/Zwirner: IFRS- Rechnungslegung (2009), S. 103.

79 Vgl. Engel-Ciric: IFRS Vorlesungsskript (2009), S. 33.

80 Vgl. Wagenhofer: Internationale Rechnungslegungsstandards (2009), S. 166.

81 Vgl. Keller/Weber: IFRS Immobilien (2009), S. 55.

82 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen/Sellhorn: Internationale Rechnungslegung (2008), S. 316.

83 Vgl. Wagenhofer: Internationale Rechnungslegungsstandards (2009), S. 164.

84 Vgl. Beyhs/Wagner: Internationale Rechnungslegung (2009), 130.

85 Vgl. Kirsch: Einfuhrung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS (2009), S. 59.

86 Vgl. Scheinpflug: Beck'sches IFRS-Handbuch (2009), § 5, Rz. 55.

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung von Immobilienvermögen nach HGB und IFRS
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
82
Katalognummer
V156306
ISBN (eBook)
9783640694099
ISBN (Buch)
9783656450160
Dateigröße
1401 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Immobilien, Immobilien nach HGB und IFRS, Bilanzierung Immobilien, IAS 40, IAS 16, IFRS 5, IAS 16 und IAS 40, Bilanzierung Immobilienvermögen
Arbeit zitieren
Ann-Christin Schröder (Autor:in), 2010, Bilanzierung von Immobilienvermögen nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156306

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Bilanzierung von Immobilienvermögen nach HGB und IFRS



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden