Pädagogisches Praktikum ASD mit Fallbeispiel Kindeswohlgefährdung


Praktikumsbericht / -arbeit, 2008

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung: Beschreibung der Praxisstelle

2. Fachliche Frage: Welche Kriterien werden in der Bezirkssozialarbeit (Jugendamt) angewendet um eine angenommene Kindeswohlgefährdung zu bewerten? Sind diese in der Folge ausreichend um eine Kindeswohlgefährdung abschließend bewerten zu können?.
2.1 Der Begriff Kindeswohlgefährdung: was steckt dahinter?
2.2 Der Schutzauftrag: Verfassungsrechtliche Vorgaben und Auftrag an die Bezirkssozialarbeit
2.3 Kindeswohlgefährdung in der Praxis
2.4 Meine Bewertung

3. Reflexion

4. Literaturverzeichnis

5. Anhang

1. Einleitung: Beschreibung der Praxisstelle

Mein sozialpädagogisches Praktikum habe ich im Bereich Bezirkssozialarbeit (BSA) im Amt für Soziale Arbeit in W durchgeführt. Meine Praxisanleiterin war Frau E, Dipl. Sozialarbeiterin. Sie ist für einen Teil des Bezirkes, für Familien mit Kindern bis 12 Jahren zuständig. Bezirkssozialarbeit, auch als „Allgemeiner Sozialdienst“ bezeichnet, ist ein zielgruppen- und problemübergreifender Dienst, der seine Arbeit stadtteilorientiert in acht regionalen Arbeitsgruppen verrichtet.

Diese Gruppen sind in Fachbereiche für Kinder und Jugendliche unterteilt. Ich war während meines gesamten Praktikums in der regionalen Gruppe 2, im Fachbereich für Kinder von 0 bis 12 Jahren, im Westend der Stadt W tätig. In dieser regionalen Gruppe sind insgesamt sieben BezirkssozialarbeiterInnen tätig. Drei davon sind für den Bereich Kinder verantwortlich, die restlichen vier für den Bereich Jugend. Im selben Haus befinden sich Sachbearbeiter von der Grundsicherung (Sozialamt) und eine Mitarbeiterin von der Amtsvormundschaft.

Montags und mittwochs von 08.00 bis 12.00 Uhr ist das Gebäude für alle Bürger zur Sprechstunde geöffnet. Außerhalb dieser Sprechstundenzeiten ist es möglich einen Termin mit der/dem erwünschten SozialarbeiterIn oder SachbearbeiterIn auszumachen. Jeden Dienstag hat jemand aus der gesamten Bezirkssozialarbeit (alle acht Arbeitsgruppen) einen Dienstleistungstag, an dem diese Person bis 18.00 Uhr telefonisch und persönlich erreichbar ist. Außerdem besteht in der Bezirkssozialarbeit ein Bereitschaftsdienst, an dem sich interne Mitarbeiter und Polizei wenden können, wenn der/die zuständige BezirkssozialarbeiterIn nicht erreichbar ist.

Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet für die BSA die Familie und deren Umfeld. Im Einzelnen umfassen die Dienstleistungen persönliche und erzieherische Hilfen, Informationen über unterschiedliche soziale Dienstleistungen, Begutachtung tiefgreifender familiärer Problemsituationen, Beratung bei Trennung und Scheidung und Vermittlung weitergehender Hilfen. Darüber hinaus hat BSA einen gesetzlichen Schutzauftrag gegenüber gefährdeten Kindern und Jugendlichen.

In der BSA ist eine enge Kooperation mit Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten und anderen Institutionen erforderlich. Bei Bedarf schafft die BSA auch Unterstützungsnetze im Rahmen von Nachbarschaft und Wohnumfeld. Der konkrete Auftrag an das Jugendamt ergibt sich aus dem Gesetz (§1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). Aufgaben der Jugendhilfe sind im §2 SGB VIII dargestellt; Leistungen, die im Rahmen der Jugendhilfe erbracht werden sind in §11 ff. SGB VIII geregelt.

Während meines Praktikums wurde ich oft mit Situationen konfrontiert, in der Kinder gefährdet waren. Mir scheint dieser Bereich der BSA als besonders heikel und herausfordernd. Als BezirkssozialarbeiterIn muss man in der Lage sein, die Situation fachlich zu bewerten und gleichzeitig möglichst schnell zum Wohl des Kindes zu handeln. Genau aus dieser Situation heraus ergaben sich meine Fragen: Welche Maßnahmen und Kriterien werden in der Bezirkssozialarbeit angewendet um eine angenommene Kindeswohlgefährdung zu bewerten? Sind diese in der Folge ausreichend um eine Kindeswohlgefährdung abschließend bewerten zu können?

Mit diesen Fragen werde ich mich im zweiten Teil dieses Berichtes auseinandersetzen.

2. Fachliche Frage: Welche Kriterien werden in der Bezirkssozialarbeit (Jugendamt) angewendet um eine angenommene Kindeswohlgefährdung zu bewerten? Sind diese in der Folge ausreichend um eine Kindeswohlgefährdung abschließend bewerten zu können?

Um sich mit diesen Fragestellungen beschäftigen zu können, bedarf es vorerst einer Begriffsklärung und Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorgaben. In folgenden Unterpunkten werde ich versuchen die Fragen zu beantworten und die Ergebnisse zu reflektieren.

Alle gesetzlichen Bezüge habe ich aus dem Gesetzbuch von STASCHEIT entnommen.

2.1 Der Begriff Kindeswohlgefährdung: was steckt dahinter?

Die Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind Rechtsbegriffe, die mit Hilfe von wissenschaftlichen Methoden nicht ganz klar definiert werden können (Meysen, 2008, S. 19). Jedoch findet sich eine gesetzliche Definition im § 1666 Abs. 1 BGB. Die Kindeswohlgefährdung ist danach eine von drei Tatbestandsmerkmalen, die erfüllt sein müssen, damit das Familiengericht eingreifen kann. Die Tatbestandsmerkmale unterteilen sich nach MEYSEN wiederum in eigene Anforderungen. Bei der Kindeswohlgefährdung handelt es sich um folgende drei:

- mangelnde Befriedigung der körperlichen, seelischen, geistigen oder erzieherischen Bedürfnisse: gegenwärtig vorhandene Gefahr und
- erhebliche Schädigung und
- sichere Vorhersage
- Das zweite Tatbestandsmerkmal ist die Ursache der Gefährdung, die sich wie folgt unterteilt:
- missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge oder
- Vernachlässigung oder
- unverschuldetes Verhalten der Eltern oder
- Verhalten eines Dritten
- Als drittes Tatbestandsmerkmal wird die Abwendung durch Eltern genannt.
- fehlende Fähigkeit oder
- fehlende Bereitschaft

Diese drei Tatbestandsmerkmale zusammengefasst ergeben den Tatbestand des § 1666 Abs. 1 BGB. Wenn dieser erfüllt ist, muss das Familiengericht eingreifen um die Gefahr abzuwenden.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat den Begriff der Kindeswohlgefährdung folgendermaßen konkretisiert: Kindeswohlgefährdung sei „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350 zit. in Schmid/Meysen, 2006, S. 2/5) .

Zur gegenwärtig vorhandenen Gefahr: Die Benennung einer gegenwärtigen Gefahr ist abhängig von der jeweiligen Situation des einzelnen Kindes/Jugendlichen und Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes/Jugendlichen bzw. Mangel dessen. Eine Annahme über die Gefahr kann sich durch das deutliche elterliche Unterlassen/Tun, wie z.B. Gewalt gegenüber dem Kind/Jugendlichen, einer konkret ersichtlichen Lebenssituation des Kindes/Jugendlichen, z.B. Mangel an Nahrungsmittel, oder der Entwicklung des Kindes/Jugendlichen, wie z.B. deutliches delinquentes Verhalten ergeben. In der Praxis muss abgewogen und beachten werden, dass ein Kriterium für die erhebliche Gefahr eines Kleinkindes, eine ganz andere sein kann, als die für einen Jugendlichen (Schmid/Meysen, 2006, S. 2/5).

Zur erheblichen Schädigung: Nicht jede Entwicklungsbeeinträchtigung und Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten eines Kindes/Jugendlichen kann gleich als Gefährdung seines Wohles im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gesehen werden. Sofern Kinder/Jugendliche in ihrer Entwicklung nicht erheblich bedroht sind, müssen sie vermeintliche Nachteile durch Entscheidungen ihrer Eltern und deren Verhaltensweisen und Lebenslagen in Kauf nehmen. Ganz klar ist eine Erheblichkeit gegeben, wenn Kind/Jugendlicher mit Leib und Leben bedroht ist. Und genau so ist keine Erheblichkeit da, wenn es z.B. um das Schwierige Verarbeiten der Trennungssituation der Eltern geht, obwohl es in einer solchen Phase oft zu vorübergehenden Beeinträchtigungen in der Befindlichkeit des Kindes/Jugendlichen kommen kann (ebd., S.2/6).

Zur Sicherheit der Vorhersage: Die Sicherheit der Vorhersage ist nur von Bedeutung, wenn eine Schädigung des Kindes noch nicht eingetroffen ist, es aber in der Zukunft der Fall sein kann. Bei diesem Tatbestandsmerkmal wird am Häufigsten zu einer sozialwissenschaftlicher Prognose gegriffen um abzuschätzen, ob eine Risikomöglichkeit für die Zukunft berechtigt ist. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass bei einigen Arten von Kindeswohlgefährdung wie sex. Missbrauch oder schwere Vernachlässigung die Beeinträchtigungsmerkmale erst mit Verzögerung sichtbar werden (ebd.).

Zur missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge: Unter diesem Ausdruck ist ein aktives Verhalten der personensorgeberechtigten Eltern gemeint. Aus juristischer Sicht ist dies eine falsche, rechts- und zweckwidrige Verwendung des Sorgerechts (Coester 2000 zit. in Meysen 2006, S.9/1). Nach § 1666 Abs. 1 BGB ist dieser tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn Eltern ihrem Kind bewusst Schaden hinzufügen oder freiwillig nicht bereit sind verantwortlich die Interessen ihres Kindes zu berücksichtigen (Meysen 2006a, S. 9/1).

Zum unverschuldetem Versagen der Eltern: Dieses Kriterium der Kindeswohlgefährdung nimmt neben den anderen drei (missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung und Verhalten eines Dritten) die Rolle eines Auffangtatbestandsmerkmales ein. „Es orientiert sich allein an der Situation des Kindes/Jugendlichen und kommt ohne Schuldzuweisungen aus. So kommt es dem Grundgedanken des Kinder- und Jugendhilferechts am nächsten, das sich bei der Beschreibung von Hilfebedarfen konsequent zu einem Verzicht auf diskriminierende (Dis-)Qualifikation von Eltern bekennt“ (Meysen 2006b, S. 10/1) . Somit ist es auch im Familiengericht gestattet die Schuldfrage offen zu lassen.

2.2 Der Schutzauftrag: Verfassungsrechtliche Vorgaben und Auftrag an die Bezirkssozialarbeit

Seit Oktober 2005 existiert der § 8a SGB VIII für alle Fachkräfte aus der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Abs.1) und Träger von Einrichtungen und Diensten (Abs. 2). Dieser Paragraph entstand aus aktuellen Anlässen der wiederholten Strafverfahren gegen Fachkräfte aus der Kinder- und Jugendhilfe wegen Verletzung ihrer Garantenpflicht. Aus diesen Strafverfahren ergaben sich viele Diskussionen, die schließlich dazu führten, den Jugendämtern ein „Geländer“ zu schaffen, an dem sie sich rechtlich orientieren konnten (vgl. Wiesner 2007, S. 15, Meysen, 2008, S.22).

[...]

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Pädagogisches Praktikum ASD mit Fallbeispiel Kindeswohlgefährdung
Hochschule
Hochschule RheinMain
Veranstaltung
Praktikumsbegleitung
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
25
Katalognummer
V156299
ISBN (eBook)
9783640706679
Dateigröße
787 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Pädagogisches, Praktikum, Fallbeispiel, Kindeswohlgefährdung
Arbeit zitieren
Filina Valevici (Autor:in), 2008, Pädagogisches Praktikum ASD mit Fallbeispiel Kindeswohlgefährdung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156299

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