Abfindungs-Caps für Vorstandsmitglieder im deutschen Recht


Diplomarbeit, 2009

109 Seiten, Note: 1.00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung und Zielsetzung
1.1 Aktuelle Diskussion über die Höhe von Abfindungen
1.2 Abfindungs-Caps als mögliche Lösung?
1.3 Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
1.4 Gang der Untersuchung

2. Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder
2.1 Organstellung und Anstellungsvertrag
2.2 Normativer Begriff der Abfindung
2.3 Abfindungen bei Beendigung von Dienstverträgen
2.3.1 Gemeinsamkeiten bei Arbeitnehmern und Organmitgliedern
2.3.1.1 Abgeltung enttäuschter Entgelterwartungen.
2.3.1.2 Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes
2.3.1.3 Übergangsgeld
2.3.1.4 Abgeltung des eventuellen Verlusts einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung
2.3.1.5 Befriedungsfunktion
2.3.2 Relevante Unterschiede bei Arbeitnehmern und Organmitgliedern
2.3.3 Definition.
2.3.4 Bestandteile einer Abfindungsvereinbarung
2.3.4.1 Ablösende Abfindungen.
2.3.4.2 Zusätzliche Abfindungen
2.3.4.3 Abgrenzung zu Zahlungen ohne Abfindungscharakter
2.3.4.3.1 Pensionsansprüche
2.3.4.3.2 Anerkennungsprämien (appreciation awards)
2.3.4.3.3 Honorare aus Beraterverträgen
2.3.4.3.4 Karenzentschädigungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote
2.4 Abfindungen im Anstellungsvertrag
2.4.1 Praktische Relevanz.
2.4.2 Sonderfälle
2.4.2.1 Change-of-control-Klauseln
2.4.2.2 Koppelungsklausel
2.4.3 Außerordentliche Kündigung
2.5 Abfindungs-Caps
2.5.1 Erscheinungsformen
2.5.1.1 Absolute Caps
2.5.1.2 Relative Caps
2.5.2 Standort
2.5.2.1 Gesetz
2.5.2.2 Satzung
2.5.2.3 Anstellungsvertrag

3. Begrenzung der Abfindungshöhe nach dem BGB, HGB und AktG
3.1 Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
3.2 Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats nach § 84 AktG
3.3 Zusammenspiel von Abfindungen und § 87 AktG
3.3.1 Anwendbarkeit von § 87 I AktG
3.3.2 Maßstab für die Abfindungshöhe bei Abberufung
3.3.2.1 Allgemeiner Begriff der Angemessenheit.
3.3.2.2 Materielle Kriterien
3.3.2.2.1 Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
3.3.2.2.2 Lage der Gesellschaft.
3.3.2.2.3 Üblichkeit der Vergütung
3.3.2.2.3.1 Branchen-, Größen- und Landesüblichkeit
3.3.2.2.3.2 Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen
3.3.2.2.3.3 Konsequenzen
3.3.2.2.4 Weitere Kriterien für die Angemessenheit
3.3.2.3 Funktionale Kriterien
3.3.2.3.1 Abgeltung enttäuschter Entgelterwartungen
3.3.2.3.2 Übergangsgeld
3.3.2.3.3 Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes
3.3.2.3.4 Abgeltung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung
3.3.2.3.5 Befriedungsfunktion
3.3.3 Ermessen des Aufsichtsrats
3.3.3.1 Business Judgment Rule, § 93 I 2 AktG
3.3.3.2 Anwendung der Business Judgment Rule
3.3.3.3 Begründungspflicht des Aufsichtsrats
3.3.4 Ausrichten am Unternehmensinteresse
3.3.5 Zwischenergebnis
3.4 Anpassung nachträglich unangemessen werdender Abfindungszahlungen
3.4.1 Herabsetzungsmöglichkeit nach § 87 II AktG
3.4.2 Anwendbarkeit von § 87 II AktG
3.4.3. Herabsetzung nach Abfindungsfunktionen
3.4.4 Ergebnis
3.5 Offenlegungspflichten nach § 285 Nr. 9 HGB
3.6. Rechtsfolgen unangemessener Abfindungen
3.6.1. Auswirkungen auf die Abfindungszahlung
3.6.2. Haftungsfolgen für die beteiligten Personen
3.7. Zwischenergebnis

4. Abfindungs-Caps im Rahmen des Deutschen Corporate Governance Kodex
4.1. Der Deutsche Corporate Governance Kodex
4.1.1. Rechtsnatur und Verbindlichkeit des DCGK
4.1.2. Entsprechungserklärung nach § 161 AktG
4.2. Abfindungs-Cap in Ziffer 4.2.3 DCGK
4.2.1. Tatbestandsmerkmale
4.2.1.1. Zeitlicher Geltungsbereich
4.2.1.2. Vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit
4.2.1.3. Zahlungen an ein Vorstandsmitglied
4.2.1.4. Ohne wichtigen Grund
4.2.1.5. Berechnung des Abfindungs-Caps
4.2.2. Vertragliche Umsetzung
4.2.2.1. Begrenzungsklausel im Anstellungsvertrag
4.2.2.2. Alternative Lösungsmöglichkeiten
4.2.2.2.1. Ordentliche Kündigung
4.2.2.2.2. Koppelungsklauseln
4.2.3. Urteil
4.3. Konsequenzen bei Nichtbefolgung
4.3.1. Haftung für die Nicht- oder Falschabgabe der Entsprechungserklärung
4.3.1.1. Innenhaftung
4.3.1.2. Außenhaftung
4.3.1.3. Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses
4.3.2. Nichtbeachtung der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 DCGK
4.4. Zwischenergebnis

5. Ergebnis und Stellungnahme

Literaturverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung und Zielsetzung

1.1 Aktuelle Diskussion über die Höhe von Abfindungen

„Ich wünsche mir, dass Führungspersönlichkeiten der Wirtschaft gerade heute eine Kultur der Verantwortung und der Mäßigung vorleben.“ (Bundespräsident Horst Köhler zu seiner Antrittsrede am 01.07.2004)[1]

Spätestens seit dem Goldenen Handschlag[2] von Mannesmann-Vorstand Klaus Esser im Jahr 2000 wird über die Höhe von Abfindungen in Deutschland diskutiert.[3] Hohe Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder, die vorzeitig aus dem Organ ausscheiden, sind ein Politikum und mitverantwortlich für den schlechten Ruf, den Manager bei vielen Menschen haben. Dabei sind Abfindungen kein modernes Phänomen. Allerdings häufen sich entsprechende Fälle in den letzten Jahren. So verlängerte beispielsweise der ehemalige Bertelsmann-Chef Thomas Middelhoff im Juli 2002 seinen Vertrag um fünf Jahre, um dann nach wenigen Wochen aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem Aufsichtsrat das Unternehmen zu verlassen und 25 Mio. Euro zu erhalten.[4] Klaus Kleinfeld verließ Siemens und erhielt für sein Ausscheiden eine Abfindungszahlung in Höhe von 7 Mio. Euro, Werner Seifert verließ die Deutsche Börse (8 Mio. Euro), Stefan Jentzsch die Investmentbank Dresdner Kleinwort (8 Mio. Euro),[5] Ron Sommer die Deutsche Telekom (11,6 Mio. Euro), Kajo Neukirchen die Metallgesellschaft bzw. die heutige GEA (13 Mio. Euro), Karl-Gerhard Eick den insolventen Arcandor-Konzern (15 Mio. Euro),[6] Clemens Börsig die Deutsche Bank (17 Mio. Euro), Wendelin Wiedeking die Porsche AG (50 Mio. Euro),[7] Bob Eaton die DaimlerChrysler AG (60 Mio. Euro).[8] Diese Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig. Im Gegensatz dazu, wurde in den letzten Jahren in einigen Unternehmen die Belegschaft teilweise drastisch reduziert, einigten sich Gewerkschaften für tarifliche Angestellte in vielen Branchen auf sogenannte Nullrunden und stiegen die Aktien vieler Unternehmen, wenn überhaupt, vergleichsweise nur mäßig an.[9] Instinktives Empfinden von Maßlosigkeit und Unangemessenheit prägte stets die dadurch aufkommende öffentliche Debatte, ob solche Abfindungen gerechtfertigt seien. Das Gefühl der Unverhältnismäßigkeit und moralisches Empfinden sind jedoch keine juristischen Maßstäbe.[10] Von dem „Schaudern über die Höhe von Abfindungen gilt es sich zu befreien, wenn man beurteilen will, ob sie rechtswidrig waren.“[11]

Anders als gewöhnliche Arbeitnehmer erfahren Vorstände einer AG nach deutschem Recht keinen Schutz gegen eine Kündigung. In der Regel haben Vorstände einen auf drei bis fünf Jahre befristeten Vertrag unterschrieben, der bei einer vorzeitigen Trennung ausbezahlt werden muss, ganz gemäß dem Grundsatz pacta sunt servanda. Neben dem weiteren Anspruch auf Altersvorsorge werden oftmals in diesen Verträgen auch Bonuszahlungen oder Aktienoptionen ausgehandelt. So können Altersvorsorgeansprüche bei bis zu 80 Prozent des zuletzt gezahlten Festgehalts liegen. Solche Ansprüche haben sich zum Beispiel beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bahn AG, Hartmut Mehdorn, auf 4,8 Mio. Euro summiert, beim langjährigen Vorstand der Deutschen Postbank AG, Wulf von Schimmelmann, auf 11 Mio. Euro und beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Post AG, Klaus Zumwinkel, auf 20 Mio. Euro.[12] Angesichts solcher Fälle dürfte die Diskussion über Managergehälter und Abfindungen auch weiterhin im Fokus der öffentlichen Debatte stehen.

1.2 Abfindungs-Caps als mögliche Lösung?

Abfindungen für Vorstandsmitglieder haben bisher sowohl die Rechtsprechung beschäftigt[13] als auch eine breite Resonanz in der Literatur gefunden.[14] Die Einführung eines sogenannten Abfindungs-Caps, also die Möglichkeit Vorstandsabfindungen zu „deckeln“ bzw. von vornherein Höchstgrenzen festzulegen,[15] wurde dabei stets gefordert[16] und führte zuletzt zu einer Neuregelung im Deutschen Corporate Governance Kodex.[17] Nach Ziffer 4.2.3 des Kodex in neuester Fassung vom 18.06.2009 soll bei Abschluss von Vorstandsverträgen „darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.“

Diese erklärungspflichtige Empfehlung wurde seit ihrer Einführung intensiv diskutiert.[18] Ihr folgten im vergangenen Jahr aber lediglich 56,4 % aller an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) notierten Unternehmen, obwohl dieses Akzeptanzniveau im Vergleich zum Jahr 2007 immerhin einer Steigerung von nahezu 10 %-Punkten entspricht.[19] Trotz dieser positiven Entwicklung in der Unternehmenspraxis und einer für dieses Jahr prognostizierten Erhöhung der Zustimmung auf einen Wert von ca. 63 %[20] bleiben diese Daten ausgeprägt neuralgisch. Da der Kodex bewusst Abweichungen von seinen Bestimmungen ermöglicht, um Governance-Modalitäten mit unternehmensspezifischen Situationen abstimmen zu können, werden neben der unverbindlichen Einhaltung des Kodex Forderungen nach einer rechtlich zwingenden Vorgabe zur Begrenzung von Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder laut.

1.3 Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Abfindungen sind die Gegenleistung für die Aufgabe eines Vorstandsamts und stehen in weiterem Zusammenhang mit dem Thema „Vergütung von Vorständen“.[21] Da der Höhe der Vorstandsbezüge gerade bei der Abgeltung der noch ausstehenden vertraglichen Ansprüche eine entscheidende Bedeutung für die Abfindungshöhe zukommt bzw. finanzielle Zuwendungen zum Ausscheiden des Vorstandsmitglieds anhand der allgemeinen Regeln zur Vergütung zu messen sind, gilt es auch immer einen Blick auf die aktiven Vorstandsbezüge zu werfen. Deshalb soll vorab ein für die vorliegende Arbeit prägender Umstand erwähnt werden. Aufgrund der öffentlichen Empörung über exzessive Managergehälter und Abfindungen in den letzten Jahren und der Annahme der Bundesregierung, dass einer der begünstigenden Faktoren für die Finanzmarktkrise falsche Verhaltensanreize in den Vergütungssystemen waren,[22] wurde am 18.06.2009 das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom Deutschen Bundestag verabschiedet.[23] Durch das Gesetz sollen die Anreize in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung präzisiert werden.[24] Das VorstAG enthält jedoch gerade keine absoluten Obergrenzen für Vorstandsbezüge bzw. -abfindungen und auch Vorschläge, wonach es eine bindende Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gesamtbezüge geben sollte, wurden darin nicht umgesetzt.[25] Dagegen kam es zu einer Konkretisierung der Bemessungsgrundlage für die Bezüge. § 87 I 1 AktG, der im Rahmen dieser Arbeit aufgrund seiner Bedeutung für die Abfindungshöhe noch genauer untersucht werden wird, lautet künftig wie folgt (Änderungen kursiv):

„Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds, zur Lage der Gesellschaft und der üblichen Vergütung stehen und langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen.“

Ferner soll die Verantwortung des Aufsichtsrats bei der Festsetzung angemessener Vorstandsbezüge durch eine Neuregelung von § 87 II 1 AktG gestärkt werden.[26] Setzt der Aufsichtsrat dennoch eine unangemessene Vorstandsvergütung fest, so trifft die Mitglieder nun gemäß § 116 i. V. m. § 93 AktG eine persönliche Haftung.[27] Abgesehen von einer strafrechtlichen Aufarbeitung des Themas sollen die soeben genannten Aspekte im Rahmen dieser Arbeit intensiv untersucht werden. Dagegen soll auf eine Behandlung der weiteren aktienrechtlichen Änderungen innerhalb des VorstAG – beispielsweise die Einfügung von § 87 I 2, 3 AktG zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung[28] – aufgrund mangelnder Relevanz verzichtet werdern.

1.4 Gang der Untersuchung

Hinsichtlich eines Abfindungs-Caps bzw. einer Begrenzung der Abfindungshöhe für Vorstandsmitglieder gilt es in der vorliegenden Arbeit den gesetzgeberischen Rahmen zu kennzeichnen, innerhalb dessen frei vergütet und abgefunden werden kann. Des Weiteren sind die für diese Entscheidung maßgeblichen Kriterien sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Abfindungsvereinbarungen herauszuarbeiten. Dabei sollen die wesentlichen normativen Vorgaben und deren Umsetzung durch die Judikative dargestellt und erläutert werden, wobei eine vorwiegende Einschränkung auf die aktienrechtlichen Aspekte vorgenommen wird und daneben existierende Fragen der Zulässigkeit – etwa im Bereich des WpÜG – oder des Steuerrechts nicht behandelt werden. Im Rahmen der Untersuchung liegt das Augenmerk dabei alleine auf der Gewährung von Abfindungen an Vorstandsmitglieder.

Die Problemstellungen sind vielgestaltig und bereits die exakte Definition des Begriffs der Abfindung für Vorstandsmitglieder bereitet Schwierigkeiten, ebenso wie ihre Abgrenzung von weiteren, ähnlichen Zahlungen. Deshalb soll zu Beginn der Abhandlung ein Abfindungsbegriff erarbeitet sowie Zweck und Funktion der Abfindung dargestellt, um auf dieser Grundlage den Terminus des Abfindungs-Caps präzise zu definieren und in den Kontext einzuordnen (2. Kapitel). Im Anschluss daran wird die aktienrechtliche Begrenzung der Höhe einer Vorstandsabfindung untersucht (3. Kapitel). Im Rahmen der materiellen Prüfung werden dabei die inhaltlichen Erfordernisse an die Aufsichtsratsentscheidung herausgearbeitet und die bei der Gewährung einer angemessenen Abfindungszahlung zu berücksichtigenden Belange festgestellt. Somit soll auch die Frage geklärt werden, ob konkrete Werte und Zahlen für eine Abfindungshöhe existieren oder ob es bei bloßen Leitlinien bleiben muss. Um den thematischen Rahmen der Untersuchung nicht zu sprengen, erfolgt hinsichtlich der Rechtsfolgen eine Beschränkung auf die zivilrechtliche Fragestellung, so dass strafrechtliche Ansätze weitgehend unberücksichtigt bleiben. Nachfolgend widmet sich Kapitel 4 dem Deutschen Corporate Governance Kodex, der explizit Abfindungs-Caps für börsennotierte Aktiengesellschaften fordert. Abschließend wird zu diesen Untersuchungen Stellung genommen werden, insbesondere auch im Lichte einer ökonomischen Betrachtungsweise.

2. Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder

Um eine rechtliche Bewertung von Abfindungs-Caps für Vorstandsmitglieder durchführen zu können, soll zunächst gezeigt werden, wann und warum Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder geleistet werden, um im Anschluss daran die essentielle Frage zu klären, wie sich Abfindungen in diesem Zusammenhang definieren und welche Zahlungen als Abfindungen qualifiziert werden können. Auf dieser Grundlage wird in diesem Kapitel letztendlich der Abfindungs-Cap mit seinen Erscheinungsformen erläutert und auf seine möglichen gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen Standorte untersucht.

2.1 Organstellung und Anstellungsvertrag

Es ist jedoch zunächst notwendig zwischen der Organstellung und dem Anstellungsverhältnis zu differenzieren. Nach der sogenannten Trennungstheorie handelt es sich dabei um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse, „die sich nicht wechselseitig bedingen, sondern ein unterschiedliches Schicksal haben können.“[29] Demnach sind die Ebene der Organstellung und die Ebene des Anstellungsvertrags in ihrem Fortbestand voneinander unabhängig.[30] Dazu stellt sich nun die Frage, was explizit unter diesen beiden Begriffen zu verstehen ist und ob Abfindungen die Folge einer Beendigung des Anstellungsvertrags sind oder die Beendigung der Organstellung Abfindungszahlungen nach sich zieht.

Nach § 84 I AktG ist die Bestellung eines Vorstands höchstens für fünf Jahre vorgesehen. Die Organstellung, die im Gesellschaftsrecht als „das rechtliche Sollen, Können und Dürfen, oder, mit anderen Worten, die Pflichten, Befugnisse und Vertretungsmacht eines Vorstandsmitglieds“[31] beschrieben wird, kann auch vorzeitig durch Widerruf, Amtsniederlegung oder einvernehmliches Ausscheiden beendet werden. Der Widerruf der Bestellung muss gemäß § 84 III 1 AktG ausreichend begründet werden und kann nur durch den Gesamtaufsichtsrat erfolgen, § 107 III AktG. Beispielshaft werden grobe Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung in § 84 III 2 AktG als Widerrufsgründe genannt.[32] Dabei gilt es zu beachten, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags nach § 626 BGB stets auch für eine Abberufung gemäß § 84 III AktG ausreicht.[33] Umgekehrt rechtfertigt allerdings nicht jeder Abberufungsgrund auch gleichzeitig eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses.[34] Der Widerruf der Bestellung ist jedoch nach § 84 III 4 AktG zunächst wirksam, auch wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt bis die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Im Gegensatz dazu, muss bei einer Beendigung der Organstellung aufgrund eines einvernehmlichen Ausscheidens kein wichtiger Grund gegeben sein.[35] Ob dies ebenfalls bei einer Amtsniederlegung zur Beendigung auslangt, ist dagegen umstritten.[36] Jedenfalls kann das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund sein Amt mit sofortiger Wirkung niederlegen.[37]

Das Anstellungsverhältnis hingegen bedarf keines korporationsrechtlichen Aktes der Bestellung und wird vielmehr durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen Vorstandsmitglied und Gesellschaft begründet. Zum Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Vorstandsmitglied ist der Aufsichtsrat gemäß § 112 AktG als Vertreter der Gesellschaft berufen und wie die Bestellung auch darf der Anstellungsvertrag höchstens auf fünf Jahre abgeschlossen werden, § 84 I 5 AktG. Da die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds für gewöhnlich entgeltlich ausgeübt wird, ist der Anstellungsvertrag grundsätzlich als Dienstvertrag zu qualifizieren und beinhaltet typischerweise auch die Vereinbarungen der Bezüge des Vorstandsmitglieds.[38] Zur vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags kommt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 626 I BGB in Betracht, die sowohl dem Vorstandsmitglied als auch der Gesellschaft gegeben ist. Im Gegensatz zu dem wichtigen Grund, der gemäß § 84 III AktG zum Widerruf der Bestellung berechtigt, muss der Kündigungsgrund gemäß § 626 I BGB in der Person des Organmitglieds liegen.[39] Es kommt also auf ein Verschulden des Vorstandsmitglieds an. Das Anstellungsverhältnis kann jedoch auch in gegenseitigem Einvernehmen mittels eines Aufhebungsvertrags beendet werden.[40]

Tatsächlich besteht jedoch ein gewisser Zusammenhang zwischen den beiden Ebenen, da der einzige Zweck des Anstellungsvertrags in der Regel die Bestellung zum Organ ist.[41] Dies zeigt sich deutlich bei Beendigung der Rechtsverhältnisse. Der Anstellungsvertrag des abberufenen Vorstandsmitglieds bleibt zwar von dem Widerruf unberührt. Bei entsprechender Berücksichtigung einer Tätigkeit als Lenkungsorgan im Anstellungsvertrag kann dem Vorstandsmitglied jedoch nicht zugemutet werden, dass es in einer niedrigeren Position als ursprünglich vereinbart in der Gesellschaft verbleiben soll.[42] Das Organmitglied sollte dann die Möglichkeit haben, aus wichtigem Grund gemäß § 626 I BGB zu kündigen. Das gleiche Recht an dem Anstellungsvertrag festzuhalten besitzt die Gesellschaft aus dem gleichen Grund der Unzumutbarkeit, sollte das Vorstandsmitglied sein Amt grundlos niedergelegt haben. Kündigt die AG dagegen den Anstellungsvertrag, ist anzunehmen, dass das Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen wird, da es nicht ohne vertragliche Grundlage die Verantwortung seines Amts weiter tragen wird.[43] Es besteht jedoch kein Automatismus zwischen der Beendigung des Anstellungsvertrags und der Beendigung des Vorstandsamts.[44] Dennoch spiegelt sich die Korrelation von Organstellung und Anstellungsverhältnis auch in der Rechtsprechung des BGH wider, denn im Widerruf der Bestellung kann im Zweifel die schlüssige Erklärung einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags liegen.[45] Gemeinhin werden Abfindung jedoch mit der Auflösung des Anstellungsvertrags fällig. Aus diesem Grund und infolge einer engen Kohärenz mit den übrigen Modalitäten des Ausscheidens, werden Abfindungen nahezu ausschließlich in Aufhebungsverträgen vereinbart.[46]

2.2 Normativer Begriff der Abfindung

Der Begriff der Abfindung ist nicht unumstritten, da er zum einen gesetzlich nicht abschließend definiert ist[47] und zum anderen Aufhebungsverträge oftmals viele verschiedene Zahlungen der Gesellschaft an das Vorstandsmitglied enthalten, ohne dass diese Zahlungen als Abfindung bezeichnet werden.[48] So werden auch teilweise in der Literatur die Probleme der Anerkennungsprämie und der Abfindung unterschiedslos behandelt.[49] Einigkeit besteht darin, dass eine Abfindung in Geldzahlungen oder Sachleistungen bestehen kann und das Ausscheiden des Begünstigten aus der Gesellschaft voraussetzt.[50]

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter dem Begriff der Abfindung eine meist einmalige Leistung, durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch aus unübersichtlichen oder auf längere Zeit sich erstreckenden Rechtsbeziehungen unter Ausschluss weiterer Forderungen endgültig beseitigt wird.[51] In der deutschen Rechtsordnung tauchen die Elemente dieser allgemeinen Abfindungsdefinition an unterschiedlichen Stellen auf.[52] In allen gesetzlich normierten Abfindungsfällen stellen Abfindungszahlungen jedenfalls den Betrag dar, der das Bestandsinteresse an der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses der einen Seite mit dem Auflösungsinteresse der anderen Seite in Einklang bringt.[53] Nur bei einer bestimmten Höhe der Abfindung wird sich die eine Seite auf die Beendigung ihrer Rechtsposition einlassen, während die andere Seite diesen Schritt nur bis zu einer gewissen Höhe mitgehen wird.[54] Zudem kann eine Abfindung dazu beitragen, vorzeitig eine rechtlich unklare und konfliktträchtige Situation zu vermeiden. Die Zahlung einer Abfindung hat somit auch eine Befriedungsfunktion.[55]

2.3 Abfindungen bei Beendigung von Dienstverträgen

Der oben dargelegte allgemeine Abfindungsbegriff lässt sich zwar durchaus auf Abfindungen in Folge der Beendigung eines Dienstvertrags übertragen, es gilt jedoch mangels weitergehender Präzisierung einen Abfindungsbegriff zu erarbeiten, der besonders auf die Auflösung von Dienstverträgen von Vorstandsmitgliedern zugeschnitten ist und aufzeigt, was genau hinter den zentralen Begriffen der allgemeinen Definition Bestandsinteresse, Auflösungsinteresse und Befriedungsfunktion steht.

2.3.1 Gemeinsamkeiten bei Arbeitnehmern und Organmitgliedern

Die Vorstandstätigkeit, die Spindler zufolge „eine Mischung aus einerseits fremdbestimmter bzw. fremdnütziger Arbeit ist (Festlohn) und andererseits unternehmerisch ausgerichtet, mit Risiken behaftet und auch auf die nötige Eingehung von Risiken gerichtete Tätigkeit ist (Unternehmergewinn)“,[56] muss zwar von der Tätigkeit eines Arbeitnehmers, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet ist,[57] differenziert werden. Für das Vorstandsmitglied enden jedoch mit der Auflösung des Anstellungsvertrags die Weisungsbefugnis und die Unternehmerstellung aus § 76 I AktG, welche wesentliche Unterschiede zum Arbeitnehmer begründen. So geht es nach Vertragsbeendigung sowohl für den Arbeitnehmer als auch für das Organmitglied um die finanzielle Absicherung.[58] Der Gesetzgeber hält Organmitgliedern zwar nicht in gleichem Maße für schutzbedürftig wie Arbeitnehmer: Bisher bestehen weder gesetzliche Regelungen, die Abfindungszahlungen für den Fall der Kündigung des Anstellungsvertrags vorsehen, noch finden gemäß § 14 I Nr. 1 KSchG die Abfindungsregelungen der §§ 9, 10 KSchG Anwendung auf Organmitglieder. Unabhängig von einer fehlenden, rechtlichen Normierung ist das Versorgungsinteresse von Organmitgliedern jedoch unbestritten und wird vom BGH klar bejaht.[59]

Ein Vergleich mit der Arbeitnehmerdefinition empfiehlt sich alleine aus faktischen Gründen, da sich der BGH lediglich in drei Fällen mit dem einvernehmlichen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern einer AG auseinandergesetzt hat,[60] während umfangreiche Rechtsprechung zur Arbeitnehmerabfindung existiert. Dies ist darauf zurück zu führen, dass zum einen die Arbeitnehmerabfindung zum Teil gesetzlich normiert ist und zum anderen großes Interesse seitens der Gesellschaft besteht, eine Trennung mit dem Organmitglied im gegenseitigen Einvernehmen zu vollziehen, um negative Schlagzeilen in der Presse zu vermeiden und eine positive Außendarstellung zu wahren.[61]

Nach höchstrichterlicher Entscheidung wird das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers an seinem Dienstvertrag durch materielle und immaterielle Nachteile gekennzeichnet, die aus der Vertragsauflösung entstehen.[62] In anderen Worten, ist die Abfindung in diesem Sinne eine Entschädigung für Vermögens- und Nichtvermögensschäden, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben.[63] Die Interessenlage des Arbeitnehmers ist mit der des Vorstandmitglieds durchaus vergleichbar, wie folgende Funktionen der Arbeitnehmerabfindung zeigen.[64]

2.3.1.1 Abgeltung enttäuschter Entgelterwartungen

Sowohl das Organmitglied als auch der Arbeitnehmer verlieren bei Auflösung des Dienstvertrags die Anspruchsgrundlage für Vergütungen, womit die Abfindung einen Ausgleich für entgangene Vergütung bzw. enttäuschte Erwartungen auf Arbeitsentgelt enthalten kann.[65]

2.3.1.2 Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes

Anders als bei einem Arbeitnehmer darf man zwar den Verlust der vertrauten Umgebung oder den Abschied von Arbeitskollegen[66] bei einem Organmitglied nicht im gleichen Maße gewichten, jedoch kann auch das Organmitglied soziale Besitzstände verlieren.[67] Immaterielle Nachteile könnten beispielsweise in dem Ansehensverlust der eigenen Person oder aufgrund der exponierten Stellung des Vorstandsmitglieds in der geringen Chance auf eine alternative, gleichwertige Tätigkeit zu sehen sein.[68] Auch Karrierepläne innerhalb der Gesellschaft oder die Möglichkeit Sabbaticals zu nehmen, könnten hier berücksichtigt werden.[69]

2.3.1.3 Übergangsgeld

Laut dem Bundesverfassungsgericht hat die Arbeitnehmerabfindung zudem die Funktion, „dem Arbeitnehmer den Übergang in ein anderes Arbeitsverhältnis zu erleichtern, d.h. die in der Übergangszeit eingetretenen Nachteile erträglicher zu gestalten.“[70] Mit der Auflösung des Vertrags entfällt auch für das Vorstandsmitglied die Erwerbsquelle und es bleibt ungewiss, ob und wann ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen werden kann. In dieser Übergangszeit können erhebliche Nachteile und Kosten entstehen, wie notwendige Ausgaben für einen Wohnortwechsel oder die berufliche Weiterbildung. Das Vorstandsmitglied einer AG trifft es unter Umständen härter als einen Arbeitnehmer, da der Vorstand gemäß § 27 I Nr. 5 SGB III nicht sozialversicherungspflichtig ist und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld besitzt.[71]

2.3.1.4 Abgeltung des eventuellen Verlusts einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

Kommt es bei der Beendigung des Dienstvertrags auch zu einem Erlöschen der Anwartschaft auf eine vereinbarte betriebliche Altersversorgung, besteht das Interesse nach einem entsprechenden Ausgleich dieses Nachteils sowohl bei Arbeitnehmern wie auch bei Organmitgliedern in gleichem Maße.

2.3.1.5 Befriedungsfunktion

An erhöhten Abfindungen kann eine Gesellschaft durchaus Interesse haben, vor allem dann, wenn sie Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg gehen will und eine schnelle Trennung ohne großes Aufsehen anstrebt. Insbesondere für den Aufsichtsrat könnte das relevant sein, da bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vorstandsvertrags meist negative Rückschlüsse auf Versäumnisse bei der Personalwahl gezogen werden. Die Abfindung dient damit der zivilrechtlichen Entflechtung der Vertragsparteien und besitzt eine Befriedungsfunktion.[72]

2.3.2 Relevante Unterschiede bei Arbeitnehmern und Organmitgliedern

Neben Gemeinsamkeiten bei Arbeitnehmern und Organmitgliedern ergeben sich aber auch Unterschiede aufgrund der abweichenden Struktur der Dienstverträge. Anstellungsverträge von Organmitgliedern weisen eine wesentlich komplexere Vergütungsstruktur auf als Arbeitsverträge. Neben einer Festvergütung sind auch variable Bestandteile enthalten, wie beispielsweise Aktienoptionen oder Tantiemen. Dies führt zwangsläufig auch zu komplizierten Abfindungsvereinbarungen, denen häufig bei der Ablösung variabler Vergütungsbestandteile eine diffizile finanzmathematische Berechnung zugrunde liegt.[73]

Des Weiteren ist die zeitliche Befristung der Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern nach § 84 I 1, 5 AktG zu berücksichtigen. Anders als bei Arbeitsverträgen, die üblicherweise für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen werden und durch den Arbeitgeber nach § 620 II i. V. m. §§ 621 ff. BGB unter Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes ordentlich gekündigt werden können, besteht diese Möglichkeit beim Anstellungsvertrag eines AG-Vorstands grundsätzlich nicht. Daher ist eine Kündigung zunächst nur aus wichtigem Grund gemäß § 626 I BGB denkbar. Vertraglich kann jedoch ein Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart werden. Sollte diesbezüglich nichts vertraglich geregelt sein und auch kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen, kann die Gesellschaft das Dienstverhältnis nicht vorzeitig beenden. Ihr bleibt nur die Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung nach § 84 III AktG. Das Vorstandsmitglied könnte in diesem Fall die Restlaufzeit „aussitzen“[74] und hätte Anspruch auf die volle Vergütung. Solange kein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben ist, käme ein einvernehmliches Auflösen des Anstellungsvertrags für das Vorstandsmitglied daher nur dann in Frage, wenn die Abfindung mindestens die gleiche Höhe der vereinbarten Vergütung des regulären Vertragsendes enthält.[75]

Wie oben gezeigt, hat der Arbeitnehmer also aufgrund seines unbefristeten Vertrags eine schlechtere Position bei Abfindungsverhandlungen als das Vorstandsmitglied, da der Bezug zu noch sicher einzunehmenden Löhnen fehlt. Dies schlägt sich auch in der unterschiedlichen Höhe der Abfindungen nieder. Organmitglieder sind deshalb auch an einer frühzeitigen Verlängerung ihrer Dienstvertrage interessiert, da mit einer längeren Restlaufzeit auch höhere Abfindungen winken.[76]

2.3.3 Definition

Wie eben gezeigt, gibt es bezüglich Abfindungszahlungen in Folge einer Beendigung eines Dienstvertrags auch Unterschiede bei Arbeitnehmern und Organmitgliedern, insbesondere in der Vertragsformulierung und Verhandlungsführung. Jedoch überwiegen die Gemeinsamkeiten, denn Abfindungen erfüllen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Organmitglieder identische Funktionen. Deshalb kann für Vorstandsmitglieder eine an das BVerfG[77] angelehnte Definition von Kurt Joachim von Bornhaupt mit kleinen Abwandlungen übernommen werden, die sich ursprünglich auf Arbeitnehmerabfindungen bezogen hat:[78]

„Abfindungen sind Entschädigungen, durch die das Vorstandsmitglied einmalig Zahlungen oder laufende Bezüge unter Ausschluss weiterer Forderungen als endgültigen Ausgleich für die unmittelbar durch den Verlust seines Dienstverhältnisses entstandenen materiellen und immateriellen Schäden erhält, und durch die ihm der Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis oder ins Rentenleben erleichtert werden soll, wobei die Höhe der Abfindung insbesondere durch den im Einzelfall eingetretenen Verlust sozialer Besitzstände, die entgangene Vergütung und gegebenenfalls durch den Wegfall einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersvorsorge beeinflusst wird.“

Im Rahmen dieser Arbeit geht es also zunächst um Abfindungen, die unmittelbar aus dem Verlust der Vorstandsposition resultieren und die die sich aus der Vertragsbeendigung ergebenden Nachteile kompensieren.

2.3.4 Bestandteile einer Abfindungsvereinbarung

Oftmals ist es aufgrund uneinheitlicher Formulierungen in Aufhebungsverträgen problematisch einzelne Zahlungsbestandteile klar als Abfindung zu erkennen.[79] Mit Hilfe der oben erarbeiteten Definition und der dargestellten fünf Funktionen einer Abfindung lassen sich jedoch die in Aufhebungsverträgen meist inkonsistent deklarierten Zahlungsbestandteile als Abfindungen qualifizieren. Im Folgenden werden nun die einzelnen Komponenten eines typischen Aufhebungsvertrags[80] unabhängig von ihrer Formulierung und nach der Bedeutung für das ausscheidende Vorstandsmitglied systematisiert.

Die Bezugsgröße der Restlaufzeit des Vertrags erlaubt es, folgende Unterteilung vorzunehmen: Ablösende Abfindungen und zusätzliche Abfindungen.[81] Gemäß den oben angeführten Funktionen kann man die ablösenden Abfindungen als die Zahlungen charakterisieren, die als Abgeltung für die entgangene Vergütung und einen möglichen Verlust einer Pensionsanwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge dienen. Das Vorstandsmitglied hätte bei regulärem Ende des Anstellungsvertrags mit diesen vertraglichen Ansprüchen rechnen können. Dagegen sind die zusätzlichen Abfindungen Zahlungen, die das Vorstandsmitglied für den Verlust des sozialen Besitzstandes, den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder die Honorierung der befriedenden Wirkung der Abfindung empfängt.[82]

2.3.4.1 Ablösende Abfindungen

In der Regel werden mit ablösenden Abfindungen die bei Vertragsaufhebung noch bis zur Grenze der üblicherweise fünfjährigen Bestellung ausstehenden Gehaltszahlungen abgegolten.[83] Dabei können auch Aktienoptionen, Tantiemen oder Sachleistungen (z.B. die Bereitstellung von Dienstwagen) als Entgelt für die Tätigkeit umfasst sein.[84] Bei Abschluss des Aufhebungsvertrags sind ablösende Abfindungen somit der Höhe nach berechenbar, da die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags als Bezugsgröße bekannt ist.[85] Zur Berechnung wird typischerweise die abgezinste Restvergütung inklusive aller Neben- und Sonderleistungen herangezogen,[86] wobei die Einschätzung künftiger Entwicklungen und der ohne das Ausscheiden zu erwartenden Tantiemen Probleme bereiten kann.[87] Oftmals werden jedoch die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Zielerreichungswertes ausgezahlt.[88] Demnach wird das Vorstandsmitglied bei Verhandlungen über die Aufhebung des laufenden Anstellungsvertrags niedrigere Restbezüge im Vergleich zu den bestehenden vertraglichen Entgeltansprüchen kaum akzeptieren. Es könnte alternativ das Auslaufen des Anstellungsvertrags abwarten und somit die volle Vergütung beziehen, wobei es sich nach ständiger Rechtsprechung auf seine Bezüge anrechnen lassen muss, was es durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, §§ 615 2, 326 II 2 BGB.[89] Sollte kein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 I BGB vorliegen, wird der Aufsichtsrat also keine andere Möglichkeit haben, als die ablösenden Abfindungen in voller Höhe an das ausscheidende Vorstandsmitglied zu genehmigen.[90] Einer besonderen Rechtfertigung dieser Zahlungen seitens des Aufsichtsrats bedarf es demnach aufgrund des Grundsatzes pacta sunt servanda nicht. Schließlich handelt es sich hierbei nicht um ein Entgelt für die Vorstandstätigkeit, sondern um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. ein Entgelt für die vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit.[91] Die Abfindung tritt an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs.[92] Mit anderen Worten, das Vorstandsmitglied wird praktisch so gestellt, wie es bei regulärer Erfüllung des Anstellungsvertrags stünde. Die Entgeltansprüche aus dem Anstellungsverhältnis stellen somit die Höchstgrenze für eine Abfindung dar.[93] Der ausscheidende Vorstand hat folglich keinen Anspruch auf Bezüge, die über die bisher zugesagten Vergütungen hinausgehen.[94] Hält man die ablösenden Abfindungen bereits für zu hoch, ist das auf eine im Anstellungsvertrag vereinbarte und im Sinne von § 87 I AktG unangemessen hohe Vergütung zurück zu führen.

2.3.4.2 Zusätzliche Abfindungen

Für das ausscheidende Vorstandsmitglied stellen die zusätzlichen Abfindungen den eigentlichen Anreiz dar, einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit der Gesellschaft abzuschließen. Denn alle Leistungen, die über die bloße Kapitalisierung des Anstellungsvertrags hinausgehen bzw. der Höhe nach die Summe der durch die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags bestimmbaren Zahlungen übersteigen, sind als zusätzliche Abfindungen zu definieren.[95] Diese haben für das Vorstandsmitglied eine finanzielle Besserstellung im Vergleich zum regulären Auslaufen des Anstellungsvertrags zur Folge. Dadurch, dass dem Aufsichtsrat ein Richtwert zur Bemessung der zusätzlichen Abfindung fehlt, besteht die latente Gefahr des Übermaßes.[96] Bauer spricht daher von „Geschenken“, die dem Vorstand gemacht werden könnten.[97] So wird von Teilen der Literatur eine grundsätzliche Unzulässigkeit von zusätzlichen Abfindungen vertreten, da die Vergütung des Vorstandsmitglieds gemäß § 87 AktG u.a. an dessen Aufgaben festgemacht wird und sich der Aufgabenbereich in Folge des Ausscheidens auf „Null“ reduzieren würde.[98] Insofern dürften auch keine finanziellen Zuwendungen gewährt werden. Der BGH hat allerdings deutlich gemacht, dass Vorstandsmitglieder in gewissen Fällen „existenziell“ auf die Zahlungen zusätzlicher Abfindungen angewiesen sein können.[99] Wie oben dargelegt, ist das Versorgungsinteresse des ausscheidenden Vorstands mit dem des Arbeitnehmers vergleichbar und wird vorwiegend durch die zusätzlichen Abfindungen bedient. Zudem wird nach herrschender Meinung[100] argumentiert, dass die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und das Interesse der Gesellschaft an einem Ausscheiden des Vorstands ohne Rechtsstreit (Befriedungsfunktion) oder der Fortkommensschaden für das Vorstandsmitglied (Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes, Übergangsgeld) durchaus eine höhere Abfindungsvereinbarung rechtfertigen kann. So erscheint es nicht sachgerecht, alle zusätzlichen Abfindungen generell als unzulässig zu qualifizieren. Vielmehr sollte die Zulässigkeit von zusätzlichen Abfindungen vom Vorliegen besonderer Gründe bzw. von den Maßstäben der Angemessenheit nach § 87 I AktG abhängig gemacht werden. Der Aufsichtsrat muss also seine Ermessensentscheidung über die Gewährung von zusätzlichen Abfindungen mit Blick auf das Unternehmensinteresse und die oben dargelegten Abfindungsfunktionen besonders begründen.

2.3.4.3 Abgrenzung zu Zahlungen ohne Abfindungscharakter

Abschließend gilt es, die für diese Arbeit relevanten Abfindungszahlungen von den Zuwendungen ohne Abfindungscharakter abzugrenzen. Dies ist zwingend erforderlich, um Abfindungen von anderen Zuwendungen zweifelsfrei zu unterscheiden und eine rechtliche Begutachtung der Grenzen von Abfindungszahlungen zu ermöglichen.

2.3.4.3.1 Pensionsansprüche

Teilweise kommt es vor, dass ein Ruhegehalt nicht schon im Anstellungsvertrag, sondern erst im Rahmen des Aufhebungsvertrags vereinbart wird. Da Abfindungen an den Verlust des Arbeitsplatzes anknüpfen und vor allem als Entschädigung für aus der vorzeitigen Vertragsauflösung resultierende Nachteile dienen, die Zahlung einer Altersvorsorge sich dagegen auf die frühere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds und das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bezieht, kann diese Zuwendung keine Abfindung darstellen.[101]

2.3.4.3.2 Anerkennungsprämien (appreciation awards)

Keine Zahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder wurden in der Öffentlichkeit[102] und juristischen Literatur[103] so häufig diskutiert wie die Anerkennungsprämien im Mannesmann -Fall.[104] Trotz beträchtlicher Unterschiede wurden diese oftmals fälschlicherweise als Abfindungen bezeichnet.[105] Anders als Abfindungen sind Anerkennungsprämien (appreciation awards) keineswegs für den Ausgleich durch Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandener Nachteile bestimmt. Anerkennungsprämien stellen vielmehr eine nachträgliche Heraufsetzung der Vergütung für eine durch das Vorstandsmitglied erbrachte Leistung während seiner aktiven Dienstzeit dar.[106] Sie werden also über die Grenzen des Anstellungsvertrags hinaus für bereits geleistete Dienste bezahlt. So hatte beispielsweise Dr. Klaus Esser, damaliger Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG, im Jahr 2000 laut eigenen Angaben eine Anerkennungsprämie in Höhe von 31 Mio. DM für seine Dienste im Allgemeinen und die Steigerung des Börsenwertes des Unternehmens im Verlaufe der Übernahmeschlacht mit Vodafone im Besonderen erhalten.[107] Eine derartige Erhöhung der Bezüge im Nachhinein gilt es kritisch zu überprüfen; dies gilt in besonderem Maße, wenn sie ein Vielfaches der vorher vereinbarten Vergütung beträgt.[108] Da eine Abfindung jedoch kein Entgelt für die Vorstandstätigkeit, sondern für die vorzeitige Beendigung dieser Tätigkeit darstellt,[109] sind Anerkennungsprämien keine Abfindungen.

2.3.4.3.3 Honorare aus Beraterverträgen

Bei einem Beratervertrag handelt es sich um einen klassischen synallagmatischen Schuldvertrag. Der ausscheidende Vorstand soll der Gesellschaft weiterhin beratend zur Seite stehen und für diese Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Auch wenn diese Vereinbarung Bestandteil eines Aufhebungsvertrags sein sollte, so stellt die Vergütung eine Gegenleistung der Gesellschaft für neue Vertragspflichten dar, die von den bisherigen Organpflichten zu unterscheiden sind.[110] Für die Abfindungszahlungen sind von dem Vorstandsmitglied gerade keine Gegenleistungen zu erwarten. Aus diesem Grund sind Honorare aus Beraterverträgen nicht als Abfindungen zu qualifizieren.

2.3.4.3.4 Karenzentschädigungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Da nach Beendigung des Anstellungsvertrags das auf die Amtszeit bezogene Wettbewerbsverbot gemäß § 88 AktG nicht mehr greift, kann seitens der Gesellschaft ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.[111] Das Betätigungsfeld des Vorstandsmitglieds wird dadurch eingeschränkt, es kann allerdings für diesen Umstand einen finanziellen Ausgleich erwarten,[112] die sogenannte Karenzentschädigung. Eine Abfindungszahlung, die lediglich einen Nachteilsausgleich darstellt, begründet keine Gegenleistungspflicht. Hingegen ist die Zahlung für das Unterlassen einer Konkurrenztätigkeit nach Vertragsauflösung als eine Gegenleistung anzusehen.[113] Zudem muss nach den Ausführungen des BFH eine Abfindung „in einem kausalen Zusammenhang“ mit der Auflösung des Dienstverhältnisses stehen.[114] Es genügt also nicht, dass die Zahlung lediglich anläßlich, sondern wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses geleistet wird.[115] Bei den Karenzentschädigungen fehlt gerade diese Unmittelbarkeit zwischen Nachteil und Vertragsauflösung, weshalb Karenzentschädigungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote keine Abfindungen darstellen.

2.4 Abfindungen im Anstellungsvertrag

2.4.1 Praktische Relevanz

Der klassische Standort für Abfindungsklauseln ist der Aufhebungsvertrag. Die einzelnen Funktionen einer Abfindungsvereinbarung machen dies deutlich. So ist beispielsweise eine Abfindung, die aufgrund der Befriedungsfunktion gezahlt werden soll, kaum in einem Anstellungsvertrag denkbar, nachdem zum Zeitpunkt der Vertragsschließung weder gewiss ist, ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien nach Vertragsbeendigung kommen wird, noch ob die Ausmaße eines solchen Rechtsstreits in irgendeiner Form bekannt sind.

Trotzdem kommt es auch zu Abfindungsvereinbarungen, die schon im Anstellungsvertrag festgelegt werden. Dabei erscheint es nicht sinnvoll, ablösende Abfindungen in den Anstellungsvertrag aufzunehmen, da die Restlaufzeit des Vertrags ab dem Aufhebungszeitpunkt unbekannt ist und somit keine konkreten Berechnungen bezüglich der Abfindungshöhe durchgeführt werden können.[116] Bedenklich sind aber vor allem zusätzliche Abfindungen, die zu Beginn des Vertrags vereinbart werden. In diesen Fällen droht eine Umgehung der Vertragsbefristung auf fünf Jahre gemäß § 84 I AktG, welche eine Einschränkung des Aufsichtsrats in Bezug auf seine weitere Verlängerungsentscheidung zur Folge hätte.[117] Obwohl die Vereinbarung von zusätzlichen Abfindungen zunächst unabhängig von der Restlaufzeit des Vertrags ist, ist deren Aufnahme in den Anstellungsvertrag nicht zweckmäßig. Der Aufsichtsrat muss schließlich eine Gewährung von zusätzlichen Abfindungen entsprechend den Funktionen einer Abfindung besonders begründen. So kann bei Abschluss des Anstellungsvertrags eine Abfindung zum Ausgleich des Verlusts des sozialen Besitzstandes nicht hinreichend abgeschätzt werden. Insofern ist auch hier die tatsächliche Situation beim Ausscheiden des Vorstandsmitglieds ausschlaggebend und der Anstellungsvertrag zur Vereinbarung zusätzlicher Abfindungen mangels einer präzisen Bestimmbarkeit der Höhe ebenfalls ungeeignet.[118]

2.4.2 Sonderfälle

2.4.2.1 Change-of-control-Klauseln

Es gibt jedoch Ausnahmen, wie sogenannte Change-of-control -Klauseln. Anders als bei Abfindungsvereinbarungen, die wegen ihrer Höhe feindliche Bieter von einer Angebotsabgabe abschrecken sollen,[119] besteht der Sinn und Zweck von Change-of-control-Klauseln darin, dass Vorstandsmitglieder im Rahmen eines etwaigen Zusammenschlusses mit einem anderen Unternehmen ausschließlich im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre handeln. Demnach sollen sie sich in ihrem Verhalten nicht von der Sorge um persönlich wirtschaftliche Nachteile als Folge des Zusammenschlusses leiten lassen und somit eine unbefangene Beurteilung eines Übernahmeversuchs ermöglichen.[120] Leistungsträger des Unternehmens sollen dadurch von einem Ausscheiden abgehalten werden, indem Abfindungszahlungen vereinbart werden, die im Falle eines Kontrollwechsels oder einer erstmaligen Kontrollbegründung einer bis dahin unabhängigen Gesellschaft (deswegen auch manchmal als Change-in-control -Klauseln bezeichnet) fällig werden.[121] Diese ex-ante-Absicherung des Vorstandsmitglieds kann im Vorfeld eines noch nicht absehbaren Übernahmeversuchs vereinbart werden, oder aber auch dann, wenn sich bereits eine Übernahme konkret abzeichnet.[122] Dabei kann die Abfindungszahlung zum einen alleine an eine erfolgte Übernahme geknüpft werden, um Unruhe zu vermeiden und eine Personalsicherheit zu gewährleisten. Zum anderen kann die Abfindung genauso an ein Verbleiben im Zielunternehmen über die Übernahme hinaus gekoppelt sein, um das Know-How im Unternehmen zu binden. In jedem Fall soll die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten und gesichert werden.[123] Der Inhalt der Klauseln ist mittlerweile in der Vertragspraxis standardisiert,[124] wobei sich der Kontrollerwerb (Übernahme) entweder an den Abhängigkeitsbegriff des § 17 AktG oder an den Kontrollbegriff des § 29 WpÜG knüpfen kann.[125] Die Leistungszusagen für den Fall einer Übernahme betreffen sowohl die Abgeltung der durch die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags bestimmbaren Bezüge (ablösende Abfindungen) als auch die zusätzlichen Abfindungen.

Auch wenn Change-of-control-Klauseln als Übergangsgelder zu qualifizieren und damit ebenfalls wesentlich von der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags abhängig sind, hat die Gesellschaft ein gesteigertes Interesse, eine entsprechende Abfindungsregelung bereits im Anstellungsvertrag zu vereinbaren.[126] Oftmals wird es übernahmegefährdeten Unternehmen erst durch Kontrollwechselklauseln ermöglicht, potentielle Vorstandsmitglieder zu rekrutieren, die sich sonst ohne finanzielle Absicherung bei Änderung der Machtverhältnisse gegen eine solch risikoreiche Beschäftigung entschieden hätten.[127] Der Aufsichtsrat kann in diesen speziellen Fällen eine Abfindungsregelung im Anstellungsvertrag besonders begründen.

Grundsätzlich sind solche Leistungszusagen zulässig.[128] Jedoch muss in Einzelfällen die Frage gestellt werden, ob diese Abfindungsvereinbarungen den Rahmen des Angemessenen gemäß § 87 I AktG überschreiten.[129] Darauf wird im Rahmen dieser Arbeit noch ausführlicher einzugehen sein.

2.4.2.2 Koppelungsklausel

Koppelungsklauseln heben die Trennungstheorie auf, indem sie die Ebenen der Organstellung und des Anstellungsvertrags rechtlich miteinander verknüpfen.[130] Demnach endet mit der Abberufung des Vorstandsmitglieds durch einen wichtigen Grund gemäß § 84 III AktG auch der Dienstvertrag vorzeitig, selbst dann, wenn kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach § 626 BGB gegeben sein sollte.[131] Der BGH hält diese Regelungen für grundsätzlich zulässig, sofern sie klar und eindeutig formuliert sind. Der Anstellungsvertrag endet zwar nicht sofort, aber in analoger Anwendung des § 622 II BGB mit dem Ablauf der dort bestimmten Kündigungsfristen.[132] Da in diesen Fällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung auch das Anstellungsverhältnis endet und es an einer Grundlage für eine Abfindung fehlt, wird ein gut beratenes Vorstandsmitglied eine Koppelungsklausel nur dann akzeptieren, wenn gleichzeitig eine gewisse Abfindungszahlung im Vertrag festgelegt wird.[133]

2.4.3 Außerordentliche Kündigung

Eine Klausel im Anstellungsvertrag, die eine Zahlung von Abfindungen sogar dann vorsieht, wenn ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 I BGB vorliegt, ist nach allgemeiner Meinung unzulässig.[134] Derartige Klauseln stellen eine Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Aufsichtsrats dar und würden dessen Entschließungsfreiheit in besonderem Maße beeinträchtigen.[135]

2.5 Abfindungs-Caps

Nachdem bisher eine Definition und klare Abgrenzung des Abfindungsbegriffs erarbeitet wurde, soll nun auf dieser Grundlage auf die für diese Arbeit relevanten Abfindungs-Caps eingegangen werden. Der Begriff des sogenannten Abfindungs-Caps beschreibt eine Obergrenze, die die Vorstandsabfindung deckeln soll, d.h. ab einer bestimmten Höhe finanzieller Zuwendungen werden keine weiteren Abfindungen mehr gezahlt. Der aus dem Englischen übernommene Ausdruck des Cap kann als Mittel zur präventiven Kontrolle vor allem im Anstellungsvertrag mit dem Vorstandsmitglied sinnvoll sein.[136] Gerade im Hinblick auf die Konzeption des § 87 AktG, da das Erfordernis der Angemessenheit zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vertrags bewertet werden muss, die Höhe der Abfindung aber noch nicht absehbar ist.[137] Es gilt sowohl bei Vergütungen als auch bei Abfindungen[138] zwischen relativen und absoluten Caps zu differenzieren.[139]

2.5.1 Erscheinungsformen

2.5.1.1 Absolute Caps

Absolute Caps können auf einer festen Zahl basieren oder sich aus anderen Bezugsgrößen ableiten. Dies kann in Anlehnung an unternehmensinterne Kennzahlen (z.B. ein Vielfaches der Durchschnittsvergütung von Arbeitnehmern[140] ) oder unternehmensexterne Kennzahlen (z.B. ein Vielfaches des Gehalts des Bundeskanzlers[141] ) geschehen.[142] Eine Vereinbarung solcher absoluten Caps in Bezug auf Abfindungen ist zwar durchaus möglich. Zweckmäßig erscheint sie jedoch nicht. Die bis zum Ausscheiden des Vorstandsmitglieds unbekannte Restlaufzeit des Anstellungsvertrags macht eine konkrete Abschätzung der Höhe der ablösenden Abfindungen unmöglich. Es gilt vielmehr eine Abfindung auszuhandeln und dabei den konkreten Einzelfall und die entsprechenden Umstände zu berücksichtigen. Absolute Caps sind daher im Anstellungsvertrag eher für die zusätzlichen Abfindungen zu bevorzugen.

2.5.1.2 Relative Caps

Dagegen findet bei relativen Caps gerade keine absolute Begrenzung statt. Sie kennzeichnen eine Anknüpfung an eine variable Größe, wie zum Beispiel bei Abfindungen die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags oder bei Vergütungen eine prozentuale Steigerung des Unternehmensgewinns zwischen zwei Geschäftsjahren. Demnach ist die exakte Höhe zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch ungewiss, weshalb relative Caps gerade für ablösende Abfindungen geeignet sind.[143]

[...]


[1] Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 02.07.2004, S. 2.

[2] Ein Goldener Handschlag (golden handshake) beschreibt allgemein die vorzeitige Auflösung eines Vertrags, wobei die Zustimmung des einen Vertragspartners durch Geldzahlungen oder andere Vergünstigungen durch den anderen Vertragspartner erreicht werden soll, vgl. z.B. Herrmann/Roth, Gesellschafts- und Konzernrecht für Wirtschaftsjuristen, S. 498; Pape, Vergütungs- und Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder deutscher Aktiengesellschaften im Fall feindlicher Unternehmensübernahmen, S. 5.

[3] Vgl. BGH, Urteil v. 21.12.2005 = NJW 2006, S. 522 ff.; LG Düsseldorf, Urteil v. 22.07.2004 = NJW 2004, S. 3275 ff.; ausführlich zum Mannesmann -Fall siehe Pape, Vergütungs- und Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder deutscher Aktiengesellschaften im Fall feindlicher Unternehmensübernahmen, S. 7 ff.

[4] Vgl. dazu Dohmen, Millionen zum Abschied, Süddeutsche Zeitung vom 17.07.2009

(online unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/377/480854/text/, abgerufen am 17.07.2009).

[5] Balzli/Dettmar u.a., Der Spiegel vom 16.02.2009, S. 60.

[6] Vgl. dazu Büschemann, Der Boss am Pranger, Süddeutsche Zeitung vom 31.08.2009

(online unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/567/485987/text/, abgerufen am 31.08.2009).

[7] Dabei hätte der Porsche-Chef als einer der bestbezahlten Manager der Welt mit einem geschätzten Jahreseinkommen von 80 Mio. Euro durchaus auf die Auszahlung seines noch bis 2012 laufenden Vertrags beharren und eine Abfindung von ca. 250 Mio. Euro kassieren können; vgl. dazu Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.07.2009, S. 3; Jakobs, Wiedeking – ein Abgang mit Stil, Süddeutsche Zeitung vom 23.07.2009 (online unter http://www.sueddeutsche.de/,tt2m1/wirtschaft/114/481584/text/, abgerufen am 23.07.2009).

[8] Diese und weitere Beispiele bei Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97, 101 ff.; Seidel, Arcandor-Chef Eick verteidigt 15-Millionen-Deal, Welt-Online vom 30.08.2009 (online unter http://www.welt.de/wirtschaft/article4425580/Arcandor-Chef-Eick-verteidigt-15-Millionen-Deal.html, abgerufen am 30.08.2009).

[9] Schüller, Vorstandsvergütung, S. 23.

[10] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 19.

[11] Albrecht/Baums in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10.04.2004, S. 42.

[12] Dohmen, Lukrativ: Die Altersvorsorge der Ex-Manager, Süddeutsche Zeitung vom 17.07.2009

(online unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/377/480854/text/8/, abgerufen am 17.07.2009); vgl. dazu auch Lutter, ZIP 2006, S. 733, 735.

[13] Vgl. dazu BGH, Urteil v. 21.12.2005 = NJW 2006, S. 522 ff.; LG Düsseldorf, Urteil v. 22.07.2004 = NJW 2004, S. 3275 ff.

[14] Vgl. z.B. Dreher, in: FS Schmidt 2009, S. 233 ff.; ders., AG 2006, S. 213 ff.; ders., in: Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2003, S. 203 ff.; Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, 2006; Pape, Vergütungs- und Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder deutscher Aktiengesellschaften im Fall feindlicher Unternehmensübernahmen, 2004; Peltzer, ZIP 2006, S. 205 ff.; Spindler, ZIP 2006, S. 349 ff.; ders., DStR 2004, S. 36 ff.; Fleischer, DB 2006, S. 542 ff.; Ransiek, NJW 2006, S. 814 ff.; Säcker/Boesche, BB 2006, S. 897 ff.; Zech, Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, 2007; Dittrich, Die Untreuestrafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern bei der Festsetzung überhöhter Vorstandsvergütungen, 2007; Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97 ff.; Fastrich, in: FS Heldrich 2005, S. 143 ff.; Hohenstatt/Willemsen, NJW 2008, 3462 ff.; Käpplinger, NZG 2003, S. 573 f.; Abowd/Kaplan, Executive Compensation: Six Questions That Need Answering, Journal of Economic Perspectives, Fall 1999, S. 145 ff.; Bebchuk/Fried/Walker, Managerial Power And Rent Extraction In The Design Of Executive Compensation, The University of Chicago Law Review, 2002, S. 751 ff.; Bauer/Arnold, DB 2006, S. 260 ff.; Hohenstatt/Wagner, ZIP 2008, S. 945 ff.

[15] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 174.

[16] Vgl. z.B. Baums in Börsen-Zeitung vom 17.04.2004, S. 6; Ziffer 3 im Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes vom 25.03.2003, dort allerdings bezogen auf Aktienoptionen.

[17] DCGK in der Fassung vom 14.06.2007

(online unter http://www.corporate-governance-code.de/ger/download/D_Kodex_2007_markiert.pdf, zuletzt abgerufen am 16.09.2009).

[18] Vgl. z.B. Bauer/Arnold, BB 2007, S. 1793 ff.; dies., BB 2008, S. 1692 ff.; Dörrwächter/Trafkowski, NZG 2007, S. 846 ff.; Hoffmann-Becking, ZIP 2007, S. 2101 ff.; Hohenstatt/Willemsen, NJW 2008, S. 3462 ff.; van Kann/Eigler, DStR 2007, S. 1730 ff.; Vetter, DB 2007, S. 1963 ff.

[19] Von Werder/Talaulicar, DB 2009, S. 689, 694.

[20] Von Werder/Talaulicar, DB 2009, S. 689, 694 f.

[21] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 17.

[22] Seibert, DB 2009, S. 1167, 1168.

[23] BT-Drucks. 16/12278, abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/122/1612278.pdf; siehe auch Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz zur Beschlussfassung durch den Bundestag zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 18.06.2009 (online unter http://www.bmj.de/enid/98675cfe6c81c6b4eea346b2b961cb2e,21924c636f6e5f6964092d0936303330093a095f7472636964092d0936303237/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html, abgerufen am 24.06.2009).

[24] Wagner/Wittgens, BB 2009, S. 906.

[25] BT-Drucks. 16/12278, abrufbar unter http://drucksachen.bundestag.de/drucksachen/index.php bzw.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/122/1612278.pdf.

[26] BT-Drucks. 16/12278, S. 1 (Art. 1 Nr. 1 b); § 87 II 1 AktG lautet nun: „Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Abs. 1 unbillig wäre, so hat der Aufsichtsrat oder im Fall des § 85 Abs. 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabzusetzen.“

[27] BT-Drucks. 16/12278, S. 1; § 116 AktG wird nun durch folgende Sätze 3 und 4 ergänzt: „Sie [die Aufsichtsratsmitglieder] sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Abs. 1). In diesem Fall ist der Mehrbetrag zu einer angemessenen Vergütung als Mindestschadensersatz zu erstatten.“

[28] Siehe dazu und zu den weiteren Änderungen Thüsing, AG 2009, S. 517, 519 ff.

[29] BGH, Urteil v. 11.07.1953 = BGHZ 10, S. 187, 191; BGH, Urteil v. 07.12.1961 = BGHZ 36, S. 142,143; Baums,

Der Geschäftsleitervertrag, S. 3; Fleck, WM 1981, Sonderbeilage Nr. 3, S. 3.

[30] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 25.

[31] Baums, Der Geschäftsleitervertrag, S. 3.

[32] Laut Mertens, in: Zöllner, Kölner Komm AktG, § 84 Rn. 103 kommen auch unüberbrückbare Zerwürfnisse des Vorstands mit dem Aufsichtsrat, an bestimmten Umständen festzumachende notorische Erfolgslosigkeit oder Überforderung des Vorstandsmitglieds als wichtiger Grund für die Abberufung in Betracht.

[33] Mertens, in: Zöllner, Kölner Komm AktG, § 84 Rn. 103.

[34] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 30.

[35] Wiesner, in Hoffmann-Becking, Münch Hdb GesR AG, § 20 Rn. 58.

[36] Beispielsweise befürwortet Grothus, DB 1958, S. 792 eine Amtsniederlegung nur aus wichtigem Grund und verweist auf

die drohende Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft, während Mertens, in: Zöllner, Kölner Komm AktG, § 84 Rn. 163 die Gegenansicht vertritt und argumentiert, dass die Ungewissheit, ob die Amtsniederlegung nun wirksam war, für den allgemeinen Rechtsverkehr unzumutbar wäre.

[37] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 30.

[38] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 36.

[39] Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, III. Rn. 38 stellt dabei fest, dass Aufhebungsverträge in der Praxis umso häufiger stattzufinden scheinen, je bedeutender die Position des betreffenden Stelleninhabers ist.

[40] Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, III. Rn. 1.

[41] BGH, Urteil v. 24.11.1980 = BGHZ 79, S. 38, 41; Baums, Der Geschäftsleitervertrag, S. 33 f.; Bauer, DB 1992, S. 1413 f.

[42] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 40.

[43] Fleck, WM 1981, Sonderbeilage Nr. 3, S. 9.

[44] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 40.

[45] BGH, Urteil v. 24.02.1954 = BGHZ 12, S. 337, 340; BGH, Urteil v. 26.10.1955 = BGHZ 18, S. 334; Hüffer, AktG, § 84 Rn. 24.

[46] Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97, 100; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, III. Rn. 66.

[47] Dreher, in: FS Schmidt 2009, S. 233, 235; Dittrich, Die Untreuestrafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern bei der Festsetzung überhöhter Vorstandsvergütung, S. 62; Kreßel, NZA 1997, S. 1138, 1140.

[48] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 46, 67.

[49] So Spindler, in: Goette/Habersack, MünchKomm AktG, § 87 Rn. 67; Käpplinger, NZG 2003, S. 573 f.; Schwark, in: FS Raiser 2005, S. 377, 392 f.

[50] Dittrich, Die Untreuestrafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern bei der Festsetzung überhöhter Vorstandsvergütung, S. 62.

[51] Brockhaus, Enzyklopädie, Stichwort „Abfindung“.

[52] Zum Beispiel: § 305 Abs. 1 AktG; §§ 327 a, b, c AktG; §§ 9, 10 KSchG; §§ 102, 103 BetrVG; §§ 29 ff. UmwG; § 843 Abs. 3 BGB; §§ 59, 60 BauGB; § 3 BetrAVG.

[53] BAG, Urteil v. 07.05.1987 = NJW 1988, S. 159, 160, in diesem Fall werden die Begriffe auf Kündigungsabfindungen nach §§ 9, 10 KSchG bezogen.

[54] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 50.

[55] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 51.

[56] Spindler, DStR 2004, S. 36, 37.

[57] Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, § 9 II; Preis, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, ErfKomm ArbR, 230 BGB § 611 Rn. 35; Preis, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Großkomm KündigungsR, C. I. 1. Rn. 2; Richardi, in: Richardi/Wlotzke, Münch Hdb ArbR, § 24 Rn. 12; so auch Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, § 4 IV; vgl. BAG Urteil v. 15.03.1978 = BB 1978, S. 760-761; BAG Urteil v. 25.03.1992 = NZA 1992, S. 899-903.

[58] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 53.

[59] BGH, Urteil v. 25.11.1997 = AG 1997, S. 265, 266.

[60] BGH, Urteil v. 13.01.1958 = WM 1958, S. 166-168; BGH, Urteil v. 17.04.1967= DB 1967, S. 1032; BGH, Urteil v. 24.11.1980 = NJW 1981, S. 757-759.

[61] Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97, 101; Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 55.

[62] BAG, Urteil v. 15.02.1973 = NJW 1973, S. 1902.

[63] Bengelsdorf, Aufhebungsvertrag und Abfindungsvereinbarungen, S. 109.

[64] BVerfG, Beschluss v. 12.05.1976 = NJW 1976, S. 2117 ff.

[65] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 60.

[66] BVerfG, Beschluss v. 12.05.1976 = NJW 1976, S. 2117, 2118.

[67] Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 177; Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 60; a.A. Schwark, in: FS Raiser 2005, S. 377, 393.

[68] Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 177; Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 60.

[69] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 60.

[70] BVerfG, Beschluss v. 12.05.1976 = NJW 1976, S. 2117, 2118.

[71] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 61.

[72] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 61; Schwark, in: FS Raiser 2005, S. 377, 392.

[73] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 62.

[74] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 63.

[75] Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97, 101.

[76] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 64.

[77] BVerfG, Beschluss v. 12.05.1976 = NJW 1976, S. 2117 ff.

[78] Von Bornhaupt, BB 1980, Beilage 7, S. 1, 6;

Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 65.

[79] Offerhaus, in: FS Budde 1995, S. 465, 466.

[80] Ein Musterformular eines typischen Aufhebungsvertrags befindet sich in Leßmann, Abfindungsvereinbarungen

mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 69; ausführlicheres Muster in Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, XIII. Rn. 34 f.

[81] Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 349; Dreher, in: FS Schmidt 2009, S. 233, 236; Dittrich, Die Untreuestrafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern bei der Festsetzung überhöhter Vorstandsvergütungen, S. 63 f.; Rolshoven, Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit von Anerkennungsprämien, S. 31.

[82] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 65.

[83] Spindler, in: Goette/Habersack, MünchKomm AktG, § 87 Rn. 67; ders., DStR 2004, S. 36, 44; Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), S. 155, 169; Körner, NJW 2004, S. 2697, 2699; Fastrich, in: FS Heldrich 2005, S. 143, 152; Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 349.

[84] Der Anteil des Festgehalts an der Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds hat sich in den letzten 10 Jahren von rund 60% zu einem mittlerweile deutlich niedrigeren Wert und damit zu einer hohen variablen Vergütungsstruktur entwickelt, vgl. Adams, ZIP 2002, S. 1325; Kohler, ZHR 1997, S. 246, 268; Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 346, 351 ff.

[85] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 71; Spindler, DStR 2004, S. 36, 45; ders., in: Goette/Habersack, MünchKomm AktG, § 84 Rn. 188; Käpplinger, NZG 2003, S. 573, 574.

[86] Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 357; Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97, 100 f.; Käpplinger, NZG 2003, S. 573, 574; Fastrich, in: FS Heldrich 2005, S. 143, 152; Pape, Vergütungs- und Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder deutscher Aktiengesellschaften im Fall feindlicher Unternehmensübernahmen, S. 101.

[87] Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), S. 155, 169.

[88] Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97, 101.

[89] BGH, Urteil v. 28.02.2002 = ZIP 2003, S. 28 f.; Schwark, in FS Raiser 2005, S. 377, 392.

[90] Mertens, in: Zöllner, Kölner Komm AktG, § 84 Rn. 91.

[91] Körner, NJW 2004, S. 2697, 2699; Schüller, Vorstandsvergütung, S. 36; Lange, AuR 2004, S. 83, 86; Käpplinger, NZG 2003, S. 573, 574.

[92] Käpplinger, NZG 2003, S. 573, 574; Schwark, in FS Raiser 2005, S. 377, 380.

[93] Thüsing, ZGR 2003, S. 457, 503.

[94] Rolshoven, Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit von Anerkennungsprämien, S. 32.

[95] Fonk, NZG 2005, S. 248, 250; Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 358; Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 72.

[96] Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 177.

[97] Bauer in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.02.2000, S. 2.

[98] Käpplinger, NZG 2003, S. 573, 574; vgl. auch Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), S. 155, 168 f.; Körner, NJW 2004, S. 2697.

[99] BGH, Urteil v. 25.11.1996 = AG 1997, S. 265, 266.

[100] Mertens, in: Zöllner, Kölner Komm AktG, § 84 Rn. 91; Zöllner, in: FS Koppensteiner 2001, S. 291, 304; Schwark, in: FS Raiser 2005, S. 377, 392; so auch Kort, in: Hopt/Wiedemann, Großkomm AktG, § 87 Rn. 339; Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 177, 358; ders., NZG 2005, S. 248, 251; Thüsing, ZGR 2003, S. 457, 503; Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97, 101.

[101] BFH, Urteil v. 06.03.2002 = NZG 2002, S. 887

[102] Baums, Börsen-Zeitung vom 17.02.2004, S. 6; Bayer, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28.04.2004, S. 23; Lutter/Zöllner, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10.02.2004, S. 12.

[103] Adams, ZIP 2002, S. 1325 ff.; Brauer, NZG 2004, S. 502 ff.; Dreher, in: Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2003, S. 203 ff.; Fleischer, DStR 2005, S. 1279 ff., 1318 ff.; Fonk, NZG 2005, S. 248 ff.; Hoffmann-Becking, ZHR 2005, S. 155 ff.; Käpplinger, NZG 2003, S. 573 f.; Kort, NJW 2005, S. 333 ff.; Körner, NJW 2004, S. 2697 ff.; Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97 ff.; Marsch-Barner, in: FS Röhricht 2005, S. 401 ff.; Martens, ZHR 2005, S. 124 ff.; Pape, Vergütungs- und Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder deutscher Aktiengesellschaften im Fall feindlicher Unternehmensübernahmen, S. 1 ff.; Schwark, in: FS Raiser 2005, S. 377 ff.; Spindler, DStR 2004, S. 36 ff.; Rönnau/Hohn, NStZ 2004, S. 113 ff.; Wollburg, ZIP 2004, S. 646 ff.; zudem gab es mehrere Rechtsgutachten, z.B. Hüffer, BB 2003 Beilage 7, S. 1-38.

[104] Vgl. BGH, Urteil v. 21.12.2005 = NJW 2006, S. 522 ff.; LG Düsseldorf, Urteil v. 22.07.2004 = NJW 2004, S. 3275 ff.

[105] Vgl. Adams, ZIP 2002, S. 1325; Schüller, Vorstandsvergütung, S. 36.

[106] Spindler, DStR 2004, S. 36, 44; Thüsing, ZGR 2003, S. 457, 503; Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 104.

[107] Dr. Klaus Esser erhielt demzufolge eine Zahlung von insgesamt über 58 Mio. DM, wovon 28 Mio. DM als Abfindung für seine ausstehenden Bezüge inklusive Leistungsboni bis zum regulären Ende seiner Amtszeit ausbezahlt wurden; für eine chronologische Aufarbeitung des Mannesmann -Falls vgl. Pape, Vergütungs- und Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder deutscher Aktiengesellschaften im Fall feindlicher Unternehmensübernahmen, S. 7 ff.

[108] Spindler, DStR 2004, S. 36, 44; Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 350 ff.; Thüsing, ZGR 2003, S. 457, 504; vgl. auch Zöllner, in: FS Koppensteiner 2001, S. 291, 304.

[109] Körner, NJW 2004, S. 2697, 2699; so auch Spindler, DStR 2004, S. 36, 44; Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97 ff.

[110] Offerhaus, in: FS Budde 1995, S. 465, 479;

Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 104.

[111] Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn. 710.

[112] Die höchst umstrittene Frage, ob die §§ 74 ff. HGB für Organmitglieder entsprechend Anwendung finden, kann hier unbehandelt bleiben.

[113] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 108 f.;

Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn. 799.

[114] BFH, Urteil v. 13.10.1978 = BB 1979, S. 304 f.; der BFH definierte den Abfindungsbegriff zwar im steuerrechtlichen Kontext des § 3 Nr. 9 EStG, die Definition sollte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

[115] Von Bornhaupt, BB 1980, Beilage 7, S. 1, 8; vgl. auch Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 109.

[116] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 110.

[117] Rolshoven, Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit von Anerkennungsprämien, S. 33; Liebers/Hoefs, ZIP 2004, S. 97, 101; Schwark, in FS Raiser 2005, S. 377, 381 f.; vgl. in Bezug auf Beschränkungen für Vergütungszusagen aus § 84 Abs. 1 AktG (§ 75 Abs. 1 a.F.) BGH, Urteil v. 28.01.1953 = BGHZ 8, S. 348, 359 f.; zustimmend Semler, in: FS Budde 1995, S. 599, 602.

[118] Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 177.

[119] Vgl. dazu z.B. Hirte, in: Hirte/Von Bülow, Kölner Komm WpÜG, § 33 Rn. 59 m.w.N.

[120] Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), S. 155, 170 f.

[121] Dreher, AG 2002, S. 214; Ulbricht, Abwehrmaßnahmen gegen feindliche Übernahmeversuche nach deutschem und englischen Recht, S. 304; Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), S. 155, 170.

[122] Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), S. 155, 171.

[123] Dreher, AG 2002, S. 214, 216.

[124] Vgl. dazu Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 178 ff.

[125] Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), S. 155, 171.

[126] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 111.

[127] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 112.

[128] Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 178 ff.; Dreher, AG 2002, S. 214, 216 ff.; ders., in: Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2003, S. 203, 241 f.; Bauer/Krets, DB 2003, S. 811, 816; a.A. hinsichtlich § 33 WpÜG Hirte, in: Hirte/Von Bülow, Kölner Komm WpÜG, § 33 Rn. 59.

[129] Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), S. 155, 170; Dreher, AG 2002, S. 214, 216 ff.;

ders., in: Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2003, S. 203, 241 f.

[130] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 112.

[131] Fonk, in: Semler/von Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, § 9 Rn. 207; Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), S. 155, 170; Grumann/Gillmann, DB 2003, S. 770, 772 f.

[132] Vgl. BGH, Urteil v. 29.05.1989 = GmbHR 1989, S. 415 ff.; BGH, Urteil v. 01.12.1997 = NZG 1998, S. 347 f.; BGH, Urteil v. 21.06.1999 = ZIP 1999, S. 1669 ff.; kritisch dazu Bauer/Diller, GmbHR 1998, S. 809.

[133] Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), S. 155, 170.

[134] BGH, Urteil v. 03.07.2000 = NJW 2000, S. 2983, 2984.

[135] Spindler, DStR 2004, S. 36, 45; Schüller, Vorstandsvergütung, S. 111;

Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 113.

[136] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 174.

[137] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 174.

[138] Vgl. Baums, Börsen-Zeitung v. 17.04.2004, S. 6, der sich für eine Einführung von Caps auch für „Golden Handshakes“ ausspricht.

[139] Dreher, in: Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2003, S. 203, 213 ff.

[140] Vgl. Adams, ZIP 2002, S. 1325, 1343.

[141] Vgl. Lutter, ZIP 2003, S. 737, 739.

[142] Dreher, in: Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2003, S. 203, 213.

[143] Leßmann, Abfindungsvereinbarungen mit Organmitgliedern deutscher Kapitalgesellschaften, S. 175.

Ende der Leseprobe aus 109 Seiten

Details

Titel
Abfindungs-Caps für Vorstandsmitglieder im deutschen Recht
Hochschule
Universität Augsburg
Note
1.00
Autor
Jahr
2009
Seiten
109
Katalognummer
V156156
ISBN (eBook)
9783640681259
ISBN (Buch)
9783640681877
Dateigröße
2625 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vorstandsmitglieder, Recht, Abfindung, Vorstand, VorstAG, Change of Control Klauseln, Angemessenheit, Business Judgment Rule, § 87 AktG, Corporate Governance, Abfindungs-Cap, Entschließungsfreiheit, Entsprechungserklärung, § 161 AktG, § 93 AktG
Arbeit zitieren
Philipp Jakobus (Autor:in), 2009, Abfindungs-Caps für Vorstandsmitglieder im deutschen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156156

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Abfindungs-Caps für Vorstandsmitglieder im deutschen Recht



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden