Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen des Handelsgesetzbuches


Diplomarbeit, 2010

76 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielssetzung
1.2 Erkenntnisziel und Gang der Untersuchung
1.3 Abgrenzung zentraler Begriffe
1.3.1 Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)
1.3.2 Mittelständische Unternehmen in Deutschland (KMU)

2 Übergreifende Neuregelungen
2.1 Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
2.2 Anhebung der Schwellenwerte
2.3 Umgekehrte Maßgeblichkeit

3 Wesentliche Änderungen der Rechnungslegung im HGB Einzelabschluss durch das BilMoG
3.1 Änderungen mit übergreifender Bedeutung
3.1.1 Wirtschaftliche Zurechnung
3.1.2 Stetigkeitsgrundsatz
3.1.3 Herstellungskosten
3.1.4 Außerplanmäßige Abschreibungen und Wertaufholung
3.1.5 Bewertungseinheiten
3.1.6 Währungsumrechnung
3.2 Änderungen der Bilanzierung (Ansatz und Bewertung) einzelner Vermögensgegenstände und Schulden
3.2.1 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV
3.2.2 Latente Steuern
3.2.3 Rückstellungen
3.2.3.1 Sonstige Rückstellungen
3.2.3.2 Pensionsrückstellungen
3.2.4 Eigenkapital

4 Ergebnisse aus der Sicht des Mittelstands
4.1 Pro BilMoG im Einzelabschluss
4.1.1 Deregulierung
4.1.2 Informationswert
4.1.3 Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen
4.1.4 Harmonisierung des internen/externen Rechnungswesen (Controlling)
4.1.5 Realistische Abbildung der Vermögens,- Finanz- und Ertragslage
4.1.6 Besseres Gesamtrating zur Finanzierung
4.1.7 Verbesserung der Wettbewerbsposition
4.2 Contra BilMoG im Einzelabschluss
4.2.1 Abkehr von der Einheitsbilanz
4.2.2 Abkehr vom Vorsichtsprinzip
4.2.3 Komplexität
4.2.4 Wahlrechte und Ermessensspielräume
4.3 Merkmale der Rechnungslegung mittelständischer Unternehmen in Deutschland

5. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Historie des BilMoG

Abbildung 2: Wesentliche Einflüsse auf das BilMoG

Abbildung 3: Vergleich der Größenkriterien HGB a. F. und BilMoG

Abbildung 4: Zusammenhang von Handels- und Steuerbilanz a. F

Abbildung 5: Herstellungskosten

Abbildung 6: Außerplanmäßige Abschreibung und Wertaufholung

Abbildung 7: Abgrenzung immaterieller Vermögenswerte

Abbildung 8: Ansatz von Rückstellungen

Abbildung 9: Mittelständische Unternehmen nach Rechtsformen

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielssetzung

Bedingt durch die Globalisierung ist eine Vielzahl der kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht mehr ausschließlich auf dem heimischen Markt tätig. Sie agieren ebenfalls auf den internationalen Märkten und weiten ihre Bemühungen, auch global gut aufgestellt zu sein, weiter aus.[1] Um auf diesen Märkten tätig zu sein, bedarf es hoher Investitionen und folglich ist eine hohe Menge an Kapital erforderlich. Um die hierfür benötigen Investoren zu gewinnen, ist es unabdingbar, eine Rechnungslegung zu betreiben, die internationale Vergleichbarkeit gewährleistet und zugleich möglichst viele Informationen für die externen Bilanzadressaten, vor allem potenzielle Investoren, bietet.

Der Gesetzgeber reagierte auf die veränderten Anforderungen mit einem weitestgehend modifizierten Gesetzeswerk. Mit der Verabschiedung des Bilanzmodernisierungsgesetzes[2] (BilMoG) durch den Bundesrat am 03.04.2009 und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28.05.2009 ist die tiefgreifendste Änderung der deutschen Bilanzregeln seit mehr als zwanzig Jahren in Kraft getreten. Das BilMoG wird die deutsche Bilanzierungslandschaft grundlegend verändern und hat nach dem Bilanzrichtliniengesetz zu den meisten und wichtigsten Änderungen geführt.[3] Kaum ein wesentlicher Paragraph des Dritten Buches des HGB ("Handelsbücher") ist von der Reform ausgenommen. So sprachen Teile der Fachliteratur bereits nach Veröffentlichung des Referentenentwurfes[4] Ende 2007 und auch nach Veröffentlichung des Regierungsentwurfes[5] Mitte 2008 von einem Paradigmenwechsel und der Neuinterpretation der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).[6] Die Zielsetzung des Gesetzgebers demgegenüber war und ist die Weiterentwicklung des bewährten HGB-Bilanzrechts zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative, ohne die Eckpunkte des Bilanzrechts und das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben.[7] Die Aussagekraft von Jahresabschlüssen soll gestärkt und damit deren Informationsfunktion ausgebaut und verbessert werden. Ebenso soll das HGB als Grundlage für die Ausschüttungs- und Steuerbemessung fortbestehen. Mit den Neuerungen des BilMoG wird demnach der Versuch unternommen, einen Kompromiss aus beiden Rechenwerken zu finden. "Das klingt bedarfsorientiert und vernünftig".[8] Eine Zusammenfassung über die Ausführungen der Bundesregierung lässt eine Tendenz der Reform erkennen: Deregulierung, Internationalisierung, Konservierung und Harmonisierung.[9]

1.2 Erkenntnisziel und Gang der Untersuchung

Gegenstand dieser Diplomarbeit ist die Untersuchung der Auswirkungen der mit dem BilMoG einhergehenden wesentlichen Änderungen in der Rechnungslegung auf die Jahresabschlusserstellung mittelständischer Unternehmen in Deutschland. Erkenntnisziel dabei ist insbesondere das Herausarbeiten der wesentlichen Vor- und Nachteile der Jahresabschlusserstellung mittelständischer Unternehmen in Vergleich zu den bisherigen Regelungen.

Dazu werden in den folgenden Gliederungspunkten wichtige Hintergrundinformationen zu den zentralen Begriffen "Bilanzmodernisierungsgesetz" und "Mittelständische Unternehmen" erörtert, die das Verständnis des Gesamtzusammenhangs des behandelten Themas fördern sollen.

Anschließend wird in Kapitel zwei ein Überblick der übergreifenden Neuregelungen zur Buchführungs- und Jahresabschlusspflicht gegeben.

Im dritten Kapitel werden die wesentlichen Änderungen der Rechnungslegung im HGB-Einzelabschluss durch das BilMoG aufgezeigt. Dabei werden auch die Veränderungen bei den Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses[10] angesprochen.

Die sich aus den Änderungen in der Rechnungslegung ergebenden - positiven und negativen - Auswirkungen für die Jahresabschlusserstellung sowie deren Bedeutung für den Mittelstand sind Inhalt des vierten Kapitels.

Abschließend soll mit Kapitel fünf ein kurzer Ausblick auf eine mögliche zukünftige Entwicklungsrichtung der Rechnungslegung für mittelständische Unternehmen aufgezeigt werden.

1.3 Abgrenzung zentraler Begriffe

1.3.1 Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Historie des BilMoG[11]

>Die Bedeutsamkeit des BilMoG zeigt sich u. a. in dem langwierigen und von fortwährenden Einflüssen geprägten Gesetzgebungsverfahren. Das BilMoG ist Resultat der Umsetzung des bereits Mitte des Jahres 2004 von der Bundesregierung entworfenen 10-Punkte-Programms[12] zur Stärkung des Anlegerschutzes und des Finanzplatzes Deutschland. Dabei ging es der Bundesregierung hauptsächlich um die Transformation verpflichtend umzusetzender EU-Richtlinien (namentlich die sog. Fair-Value-Richtlinie[13], die Modernisierungs-Richtlinie[14] die sog. Abschlussprüfer-Richtlinie, die Abänderungsrichtlinie sowie Art. 5 der EU-Richtlinie 1606/2002 "IAS-Verordnung") in deutsches Recht. Die ferner mit dem BilMoG angestrebte "Durchforstung und Entrümpelung" des HGB, sollte eine Modernisierung des deutschen Bilanzrechts bewirken.[15]

Die in der nachfolgenden Abbildung zusammengefassten Einflüsse führten in Verbindung mit zahlreichen Stellungnahmen[16] aus Wissenschaft und Praxis sowie vor dem Hintergrund der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise zu wiederholten Änderungen und Korrekturen zwischen dem ursprünglich vorgelegten Referentenentwurf und dem endgültig verabschiedeten BilMoG.[17] Im Ergebnis bleibt dennoch kaum ein wesentlicher Paragraph des Dritten Buches des HGB von den Neuregelungen durch das BilMoG unberührt. Zudem ist eine Vielzahl weiterer Gesetze vom BilMoG betroffen.[18]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Wesentliche Einflüsse auf das BilMoG[19]

Die im Rahmen dieser Arbeit vorgenommene Analyse beschränkt sich auf die wesentlichen Änderungen im Bereich der Bilanzierung (Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften sowie Anhangangaben) des HGB-Einzelabschlusses auf Basis des in Kraft getretenen BilMoG und der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Jahresabschlusserstellung mittelständischer Unternehmen. Nicht betrachtet werden Änderungen (und deren etwaige Auswirkungen) im Bereich der Konzernrechnungslegung, der Prüfungs-, Offenlegungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften, der branchenspezifischen Vorschriften sowie der zahlreichen Übergangsregelungen zum BilMoG. Änderungen in anderen Gesetzen außer dem HGB werden lediglich in Ausnahmefällen angesprochen.

1.3.2 Mittelständische Unternehmen in Deutschland (KMU)

Hinsichtlich der Charakterisierung hat sich bislang weder international noch national eine einheitliche Definition des Mittelstandes bzw. eine Definition kleiner und mittelgroßer Unternehmen (KMU) durchgesetzt.[20] Da jedoch kaum ein Schlagwort in der Wirtschaftspolitik so häufig verwendet wird, ist es wichtig, nach der zugrunde liegenden Abgrenzung zu fragen. Eine Abgrenzung ist sowohl anhand qualitativer als auch quantitativer Kriterien möglich.[21] Quantitativen Systematisierungen, wie sie etwa durch die Europäische Union[22], das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn (IFM)[23] oder § 267 HGB[24] verwendet werden - diese orientieren sich, auch aufgrund des Fehlens weiterer typisierender Daten, an Mitarbeiterzahl, Umsatzerlösen und Bilanzsumme - haftet mangels Möglichkeit einer objektiven Begründung der Makel der Willkür an.[25] Zudem erlaubt die quantitative Abgrenzung keinerlei Aussagen über Charakteristika der Unternehmen, wie beispielsweise Eigentumsverhältnisse, Qualifikation des Managements oder Ressourcenausstattung. Kausalzusammenhänge zum Erfolg des Unternehmens lassen sich weit besser mit Hilfe solcher qualitativer Kriterien nachweisen.[26] Letztlich muss man konstatieren, dass "die rein formalistische Erfassung bestimmter Größenkriterien dem Wesen des Mittelstandes nicht gerecht wird".[27]

Demnach lassen sich der Mittelstand und seine Darstellung am treffendsten mit Hilfe qualitativer Kriterien beschreiben. Nachteil dieser Charakterisierung ist jedoch, dass diese wenig konkret sind und somit Interpretationsspielräume eröffnen. Qualitative Merkmale sind statistisch kaum erfassbar, so dass die ehemals als Hilfskriterium verwendete quantitative Definition im Laufe der Zeit die bedeutsamen qualitativen Merkmale in den Hintergrund gedrängt hat.[28] Im Rahmen empirischer Erhebungen oder Rechtsanwendungen ist aufgrund des Erfordernisses verlässlicher Daten und nachvollziehbarer Quantifizierung eine Orientierung an festen Grenzmarken unabdingbar.[29] Eine allein quantitative Abgrenzung kann für die Zwecke dieser Arbeit aber nicht überzeugen. Sie lässt keine Rückschlüsse auf die zur Beurteilung der Zielkonformität eines Rechnungslegungssystems bedeutsamen Eigenheiten der mittelständischen Unternehmen zu und kann nur als Richtwert dienen.[30] Entscheidend für die Wahl eines Mittelstandsbegriffs ist der damit verfolgte Zweck. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Arbeit kommt den Charakteristika der Unternehmen eine besondere Bedeutung zu, da gerade diese Merkmale sie von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen differenzieren und die Anforderungen an die Rechnungslegung maßgeblich unterscheiden. Zudem handelt es sich bei der vorliegenden Untersuchung um eine normative Betrachtung, so dass eine praxisorientierte betriebswirtschaftliche Abgrenzung mittelständischer Unternehmen anhand aussagebezogener Merkmale einer präzisen, für statistische Zwecke geeigneten quantitativen Abgrenzung vorzuziehen ist.[31] Für das Verständnis des Mittelstands anhand qualitativer Kriterien erfordert es einer Begrenzung. Eine Besonderheit mittelständischer Unternehmen ist die enge Verflechtung zwischen Eigentum und Unternehmensleitung. "Zur Operationalisierung dieses Kriteriums ist eine pragmatische Vorgehensweise unerlässlich".[32] Demnach gilt das Kriterium als erfüllt, sobald der Inhaber oder ein Mitglied der Eigentümerfamilie in die Geschäftsführung involviert ist respektive der Eigentümer oder die Eigentümerfamilie offensichtlich einen faktischen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.[33] In diesem Fall sind der oder die Eigentümer sind so eng mit dem Unternehmen verbunden, dass von einer Identität zwischen Unternehmen und Unternehmer gesprochen werden muss. Dies wird zum einen durch Einheit von Eigentum und Haftung, d. h. der Einheit von wirtschaftlicher Existenz der Unternehmensleitung und des Unternehmens, und zum anderen in der Gewährleistung und Verantwortung der Führungsperson an unternehmensrelevanten Entscheidungen deutlich.[34] Als weitere Merkmale müssen die rechtliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit gegeben sein, so dass Konzernunternehmen von der Mittelstandsdefinition ausgeschlossen sind. Die Abstützung auf qualitative Kriterien erlaubt es, auch diejenigen Unternehmen in die Untersuchung mit einzubeziehen, welche die Größenkriterien der gängigen quantitativen Mittelstandsdefinitionen nicht erfüllen.[35] In Deutschland existiert eine Vielzahl von Unternehmen die den Charakter eines mittelständischen Unternehmens aufweisen, obwohl sie die quantitativen Schwellenwerte übersteigen.

Im Sinne der vorliegenden Untersuchung wird ein Unternehmen als mittelständisch klassifiziert, wenn der Eigentümer der Geschäftsführung angehört oder einen faktischen Einfluss auf diese besitzt und das Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist.

2 Übergreifende Neuregelungen

2.1 Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Nach den weiterhin geltenden Vorschriften ist jeder Kaufmann i. S. d. HGB buchführungspflichtig.[36] Es muss zu Beginn seiner Tätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ein Inventar und ein Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV und ggf. Anhang aufstellen.[37]

Mit § 241a HGB wurde erstmals eine explizite Befreiung von der Buchführungs- Bilanzierungs- und Inventurpflicht für Kaufleute mit in kaufmännischer Weise eingerichtetem Geschäftsbetrieb etabliert.[38] Einhergehend mit der Einführung des § 241a HGB wird der bereits bestehende § 242 HGB um einen Absatz 4 erweitert. Auf diese Weise werden die nach § 241a HGB befreiten Einzelkaufleute auch von der Verpflichtung zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses befreit.[39] Durch die Einführung dieser Befreiungsregeln für sog. kleine Einzelkaufleute wird für diese die Verknüpfung von Kaufmannseigenschaft und den genannten Pflichten aufgehoben.[40] Die Unternehmensgröße wird abweichend von § 267 HGB kumulativ ausschließlich anhand der Umsatzerlöse und des Jahresüberschusses gemessen. Einzelkaufleute, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Jahresüberschuss erzielen, sind von den o. g. Pflichten befreit und brauchen damit künftig nur noch eine steuerliche Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen. Die Zweijahresregelung soll verhindern, dass bei einem Kaufmann, dessen Gewinn um die 50.000 € pendelt und/oder dessen Umsatz immer in etwa um die 500.000 € pro Jahr liegt, die handelsrechtliche Buchführungspflicht mal eintritt und dann wieder entfällt. Sie stellt somit eine gewisse Rechtssicherheit dar.[41] Im Falle einer Neugründung treten die Rechtsfolgen bereits dann ein, wenn die Größenkriterien am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung vorliegen. Die Befreiung entfällt, sobald an einem Abschlussstichtag eines der genannten Kriterien nicht erfüllt ist.

Die Schwellenwerte der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht sind somit eng an die Schwellenwerte der originären steuerrechtlichen Buchführungspflicht nach § 141 AO für gewerbliche Unternehmer angelehnt.[42] Zur Prüfung der Schwellenwerte reicht es, wenn eine begründete Schätzung erfolgt. Dabei erscheint vor allem eine Überleitung auf Basis der genannten Einnahmen-Überschussrechnung als Praxistauglich. So können (steuerliche) Einnahmen auf (handelsrechtlichen) Umsatz und (steuerlicher) Gewinn auf (handelsrechtlichen) Jahresüberschuss übergeleitet werden. Vor allem bisherige Erfahrungswerte bieten sich als Basis für eine solche Überleitung an.[43]

Die genannten Befreiungsvorschriften stehen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die zu einer Deregulierung von nach bisher geltendem Recht bestehenden Dokumentations- und Berichterstattungserfordernissen für Unternehmen führen sollen.[44] Die Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht erfolgt aber nur dann, wenn hiervon Gebrauch gemacht wird. Die Norm ist demnach als Wahlrecht ausgestaltet, der angesprochene Kaufmann muss sich überlegen, ob die Inanspruchnahme der Befreiung für sein Unternehmen sinnvoll ist.

2.2 Anhebung der Schwellenwerte

Zusätzlich zu den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften haben Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 bis 289 HGB zu beachten. In Abhängigkeit von der Größe der Gesellschaft (vgl. § 267 HGB) kommen bestimmte Erleichterungsvorschriften für kleine und mittelgroße Gesellschaften in Betracht. Die Größe wird in diesem Zusammenhang anhand der Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiteranzahl bestimmt. Eine Kapitalgesellschaft gilt der niedrigeren Kategorie zugehörig, wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der drei Merkmale nicht überschritten werden. Demzufolge kann es vorkommen, dass Kapitalgesellschaften, die bislang nur knapp oberhalb der entsprechenden Schwellenwerte lagen und aus diesem Grund als mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften einzustufen waren, künftig als kleine respektive mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten werden.

So trägt zur Deregulierung auch die Anpassung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen bei. Dadurch können kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften in größerem Umfang als bisher von den Erleichterungen bei den Informations-, Offenlegungs- und Prüfungspflichten profitieren[45]. Die Erhöhung der Schwellenwerte stellt somit einen weiteren Schritt in Richtung Entbürokratisierung dar und ist neben den Befreiungsvorschriften für Einzelkaufleute ein weiterer wichtiger Baustein im Rahmen der Deregulierungsbemühungen des Gesetzgebers.[46]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Vergleich der Größenkriterien HGB a. F. und BilMoG[47]

2.3 Umgekehrte Maßgeblichkeit

"Ein zentrales Element der Modernisierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung liegt in der Aufgabe des Grundsatzes der umgekehrten (formellen) Maßgeblichkeit."[48] Dies wurde durch die Streichung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F., nachdem steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Überseinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben waren, vollzogen. Die Neufassung des § 5 Abs. 1 EStG stellt somit gesetzlich klar, dass bestimmte steuerliche Wahlrechte künftig unabhängig von der Behandlung der Sachverhalte in der Handelsbilanz ausgeübt werden können.[49] Das für den Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzende Betriebsvermögen darf durch Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts von den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) abweichen. Handels- und Steuerbilanz sind nach der Neuregelung nur noch über die materielle Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verbunden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Zusammenhang von Handels- und Steuerbilanz a. F.[50]

Weichen handelsrechtliche- und steuerrechtliche Wahlrechtsausübungen von einander ab, so ist die Erfüllung bestimmter Dokumentationspflichten geboten. Diese werden in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG festgelegt.[51] Es ist demnach ergänzend zur Steuerbilanz ein Verzeichnis zu erstellen, in denen der Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommene Abschreibung aufzuführen sind.[52]

[...]


[1] Vgl. Lo, Vivien: Wie international ist der deutsche Mittelstand?, Kfw-Wirtschafts-Observer, Nr. 34, April 2008, S. 1.

[2] Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27 S. 1102 ff.

[3] Vgl. Küting Karlheinz, Pfitzer Norbert, Weber Claus-Peter: Das neue deutsche Bilanzrecht,

2009, Vorwort.

[4] Bundesministerium für Justiz BMJ Referentenentwurf 2007.

[5] Bundesministerium für Justiz BMJ Regierungsentwurf 2008.

[6] Vgl. Lorson, Peter: Das neue deutsche Bilanzrecht, 2009, S. 6.

[7] Vgl. Bundesministerium für Justiz BMJ Regierungsentwurf 2008, S. 1.

[8] Kessler, Harald: Handbuch BilMoG, 2009 S. 45.

[9] Vgl. Kessler, Harald: Handbuch BilMoG, 2009 S. 45.

[10] Wird unterteilt in zwei Grundfunktionen: Informationsfunktion und Zahlungsbemessungsfunktion.

[11] Entwurf des Verfassers.

[12] Vgl. Verbraucherzentrale des Bundesverbands,2004, S. 1.

[13] Vgl. Richtlinie 2001/65/EG, Rat der EU (2001), S. 28 ff.

[14] Vgl. Richtlinie 2003/51/EG, Rat der EU (2003), S. 16 ff.

[15] Vgl. Kessler, Harald: Handbuch BilMoG, 2009 S. 47.

[16] Siehe u. a. die Stellungnahmen des AKEU (2008), S. 1 ff., der BStBK (2008), S. 1 ff., des DSR (2008), S. 1 ff., sowie des IDW (2008), S. 1 ff.

[17] Zu den Änderungen vgl. z.B. Velte. P., 2008b S. 411 f.

[18] Für eine tabellarische Übersicht siehe Petersen Karl, Zwirner Christian, 2009a, S. 2.

[19] Vgl. weiterführend Velte, P., 2008a, S. 61 f.

[20] Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die in Deutschland gebräuchlichen Bezeichnungen Mittelstand, mittelständische Unternehmen sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und die international übliche Bezeichnung Small and Medium-sized Entities (SME) synonym verwendet.

[21] Vgl. Jansen Jan: Rechnungslegung im Mittelstand, 2008, S. 8.

[22] Die jeweils aktuellen Schwellenwerte der Abgrenzung der EU können unter www.kfw-

mittelstandsbank.de abgerufen werden (Stand: 04.04.2010).

[23] Die jeweils aktuellen Schwellenwerte der Abgrenzung des IfM Bonn können unter www.ifm- bonn.org abgerufen werden (Stand: 04.04.2010).

[24] Sämtliche in dieser Arbeit angegebenen Paragraphen des HGB beziehen sich auf dessen Stand vom 25.06.2009; dies gilt nicht für Angaben in der Form „HGB a. F.“, die auf den Stand vom 23.10.2008 Bezug nehmen.

[25] Vgl. Wolz Matthias., Weinand Martin.: BBK 9, 2009 S. 447.

[26] Vgl. ebd. S. 447.

[27] Vgl. Jansen Jan: Rechnungslegung im Mittelstand, 2008, S. 8.

[28] Vgl. Jansen Jan: Rechnungslegung im Mittelstand, 2008, S. 10.

[29] Vgl. ebd. S. 10.

[30] Auch das IDW definiert KMUs ausschließlich anhand qualitativer Kriterien, vgl. PH 9.100.1. Tz. (3). Besonderheiten der Abschlussprüfung kleiner und mittelgroßer Unternehmen.

[31] Vgl. Jansen Jan: Rechnungslegung im Mittelstand, 2008, S. 12.

[32] Vgl. ebd. S. 12.

[34] Vgl. Schauff Malcom: Unternehmensführung im Mittelstand, 2006, S. 14.

[35] Vgl. Jansen Jan: Rechnungslegung im Mittelstand, 2008, S. 12.

[36] Vgl. § 238 Abs. 1 HGB.

[37] Vgl. §§ 240 - 242 HGB a. F.

[38] Vgl. Zülich Henning, Hoffmann Sebastian: BBK 9, 2009 S. 425.

[39] Vgl. Bieg Hartmut, Kußmaul Heinz: Externes Rechnungswesen, 2009, S. 9.

[40] Vgl. Theile Carsten: DSTR 18/2009 S. 22.

[41] Vgl. Zingel Harry: Übersicht zur Bilanzrechtsmodernisierung 09/10, 2009, S. 4.

[42] Vgl. o. V. BilMoG Wegweiser S.10.

[43] Vgl. Zülich Henning, Hoffmann Sebastian: BBK 9, 2009 S. 426.

[44] Vgl. Budde Thomas, Heusinger-Lange Sabine: Handbuch BilMoG, 2009, S. 72.

[45] Vgl. o. V. BilMoG Wegweiser S.11.

[46] Vgl. Zülich Henning, Hoffmann Sebastian: BBK 9, 2009 S. 426.

[47] Modifizierte Darstellung in Anlehnung an Lorson: Das neue deutsche Bilanzrecht, 2009, S. 13.

[48] Van Hall Georg: Handbuch BilMoG, 2009, S. 377.

[49] Vgl. Pfirmann Armin, Schäfer Rene: Das neue deutsche Bilanzrecht, 2009, S. 125.

[50] Modifizierte Darstellung in Anlehnung an Lorson Peter, Toebe Marc: BBK 9 2009, S. 453.

[51] Vgl. Heyd Reinhard, Kräher Markus: BilMoG, 2010, S. 19.

[52] Vgl. Künkele Peter, Zwirner Christian: DStR 25/2009 S. 1278.

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Untertitel
Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen des Handelsgesetzbuches
Hochschule
Diploma Fachhochschule Nordhessen Berlin-Treptow
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
76
Katalognummer
V155603
ISBN (eBook)
9783640687299
ISBN (Buch)
9783640687053
Dateigröße
733 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vor-, Nachteile, Erstellung, Jahresabschlusses, Unternehmens, Bilanzmodernisierungsgesetz, Vergleich, Regelungen, Handelsgesetzbuches
Arbeit zitieren
Daniel Kampik (Autor:in), 2010, Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/155603

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