Die staatliche Reglementierung der Prostitution

Sanitätspolizeiliche Kontrolle von Stralsunder Prostituierten im 19. Jahrhundert


Quellenexegese, 2009

22 Seiten, Note: 1,00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Quellenkritik
1.1. Quellenbeschreibung
1.2.Innere Kritik
1.2.1. rachliche Aufschlüsselung
1.2.2. Inhaltliche Aufschlüsselung

2. Quelleninterpretation
2.1.Inhaltsangabe
2.2. Einordnung in den historischen Kontext
2.2.1. Die Reglementierung der Prostitution
2.2.1.1. Vom Mittelalter bis in die frühe Neuzeit
2.2.1.2. Im 19. Jahrhundert
2.2.1.3.1. Die Zeit des konzessionierten Bordellwesens
2.2.1.3.2. Das preußische rafgesetzbuch von 1851
2.2.1.3.3. Die Reglementierung der Prostitution in ralsund
2.2.2. Allgemeine Gründe für die Reglementierung der Prostitution
2.2.2.1. Die Ausbreitung der philis
2.2.2.2. Wandel der xualideologie

3. Ergebnis und Ausblick

4. Auswahlbibliographie
4.1. Quellen
4.2. Literatur

1. Quellenkritik

1.1. Quellenbeschreibung

Bei der vorliegenden Quelle1 handelt es sich um den Entwurf für eine Anordnung des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Stralsund vom 26.11.1860. Dieser gab in der gedruckten, nicht überlieferten Endfassung den bereits seit 1808 praktizierten regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen der städtischen Prostituierten die gesetzliche Grundlage.

Das Schriftstück liegt handschriftlich in der Akte „Gesundheitspolizeiliche Maßnahmen gegen die Prostitution“ im Stadtarchiv Stralsund vor. Trotz einiger Streichungen und Ergänzungen ist die Sütterlinschrift insgesamt gut lesbar.

1.2. Innere Kritik

1.2.1. Sprachliche Aufschlüsselung

In der Quelle gibt es neun Begriffe, sowie 3 Abkürzungen, die nicht verständlich sein könnten: 2

- „Reglement“ (Z. 1) - „Vorschrift, wie irgend etwas gehalten werden soll“
- „sanitätspolizeiliche Controlle“ (Z. 2) - von „Sanitätspolizei, die Anordnungen der Behörden, die öffentliche Gesundheit betreffend“ Daher ist die „sanitätspolizeiliche Controlle“,3 jene „Art der Aufsicht, 4 die der Staat über Aerzte (die Ausbildung und Befähigung derselben, zum Theil auch über ihre Praxis),5 Chirurgen, Geburtshelfer und Apotheker anordnet.“6
- „Mutterspiegel[s]“ (Z. 17) - „Instrument zur Erweiterung u. Beobachtung der Mutterscheide u. des Muttermundes.“5
- „Substitut[en]“(Z. 28) - Stellvertreter7
- „behufs“ (Z. 30) - „Amtssprache, veraltet für Zweck, Erfordernis8
- „Lazareth“ (Z. 30) - Hospital: Staatliche Einrichtung, „um Kranke aufzunehmen, welche der ärztlichen Pflege entrathen, [...] mit od. ohne Zuschuß zu den Verpflegungskosten.“
- „Locale“ (Z. 34) - Ort, Örtlichkeit9
- „Remuneration“ (Z. 36) - „die Vergeltung für10 geleistete Dienste, welche Lehrer, Advocaten, Ärzte, Unterhändler etc., auch wenn ihnen nichts versprochen worden war, fordern können.“11
- „Executirstrafe“ (Z. 40) - eine auszuführende Strafe (Executiren - ausführen, vollstrecken12 )
- „Sgr“ (Z. 40) - Silbergroschen13
- „Ltr.“ (Z. 41) - unklare Abkürzung,14 inhaltlich wahrscheinlich beziehungsweise oder gegebenenfalls
- „Gfßstrafe“ (Z. 41) - Gefängnisstrafe

1.2.2. Inhaltliche Aufschlüsselung

- § 2. Ort der Untersuchung (Z. 10-14) und § 3. Zuständiger Arzt (Z. 15-16):
Bereits 1856 traf der Rat der Stadt Stralsund ein Abkommen mit dem Stadtwundarzt Dr. Heidborn, der die Prostituierten in den folgenden Jahren in seiner Praxis in der Heilgeiststraße 16 untersuchte.
- § 2. Zu untersuchende Frauen (Z. 10-14) und § 7. Krankenhausaufenthalt bei bescheinigter Syphilis (Z. 31-34):

1868 kehrten wöchentlich 35 Prostituierte in Dr. Heidborns Praxis ein. Fünf bis sieben lagen zur Behandlung der Syphilis im Krankenhaus. Schätzungen zufolge waren in diesem Jahr insgesamt 40 Frauen, die in Stralsund regelmäßig der Prostitution nachgingen, polizeilich verzeichnet.15 Somit wird der Stand im Jahr 1860 vermutlich ähnlich gewesen sein.

2. Quelleninterpretation

2.1. Inhaltsangabe

Das „Reglement für die sanitätspolizeiliche Controlle der der Prostitution ergebenen Frauenzimmer“ stellt den Gesundheitszustand der Stralsunder Prostituierten unter staatliche Aufsicht.

Alle Frauen dieses Berufsstandes, die polizeilich erfasst sind, müssen sich einer wöchentlich stattfindenden und unentgeltlichen Untersuchung ihrer Geschlechtsteile unterziehen. Die Diagnosen werden im polizeilichen Verzeichnis der Prostituierten erfasst, welches zu jedem Termin extra durch einen Beamten von der Direktion zur ärztlichen Praxis und wieder zurück befördert wird. Die Bestimmung von Ort und Zeit der Untersuchung, sowie des zuständigen Arztes, erfolgt ebenfalls durch die Polizeidirektion. Für eine Vertretung muss der Mediziner im Fall seiner Verhinderung zum angeordneten Datum selbst sorgen. Ein Nichterscheinen der Prostituierten hat für sie eine Geld- oder Gefängnisstrafe zur Konsequenz.

Wird eine Krankheit festgestellt, muss die betroffene Frau ins Krankenhaus eingeliefert und dort auf eigene Kosten behandelt werden.

2.2. Einordnung in den historischen Kontext

2.2.1. Die Reglementierung der Prostitution

Seit der Antike nimmt die Prostitution nachweislich einen festen Platz in der Gesellschaft ein. Der Umgang mit ihr charakterisiert die moralischen Vorstellungen der jeweiligen Zeit und scheint in seinen Strukturen und Argumenten einer kreislaufartigen Wiederholung unterworfen zu sein. Stets hatte das Streben nach einer Abschaffung der Prostitution, die Ausbreitung geheimer Prostitution, sowie die Verbreitung von Geschlechtskrankheiten zur Folge, was wiederum erneut zu einer staatlichen Duldung des Prostitutionswesens führte. Somit ist die Geschichte dieses Gewerbes zugleich eine Geschichte von Reglementierungsmaßnahmen zwischen Kontrolle und juristischer Anerkennung.16

2.2.1.1, Von der Antike bis in die frühe Neuzeit

Bereits im antiken Griechenland errichtete Solon das erste staatliche Bordell und im alten Rom regelte die „licenta stupri“ die Verzeichnung und Besteuerung der käuflichen Frauen und deren Kontrolle durch die Straßenpolizei.17

Die frühen Christen betrachteten die Prostituierten als Ausgeburt der Sünde, doch im Verlauf des Mittelalters wurde diese Ansicht zugunsten ihrer Duldung wieder teilweise revidiert.18 Die Dirnen der mittelalterlichen Städte gehörten zwar zur Gruppe der „Unehrlichen“, zugleich waren sie jedoch eine offiziell anerkannte und zunftartig organisierte Instanz der städtischen Freuden- und Badehäuser, die durch rationale Regelungen der Stadtverwaltung geschützt wurde.19 Ihre Arbeit wurde als eine Art Ventil für sexuelle Belästigungen akzeptiert. Diese Einstellung brachte die Existenz von Prostituierten mit den hohen sexualmoralischen Grundsätzen des Christentums in Einklang.

Besonders deutlich wird die zeitgemäße Denkweise über das Prostitutionswesen an Hand einer Aussage Thomas von Aquins, der dieses mit der „Kloake des Palastes“ verglich. Sobald man sie beseitigte, würde „der Palast ein stinkender Ort.“

Im 13. Jahrhundert hielt die Prostitution vermutlich auch in Stralsund Einzug. Die Benennung von Straßen gibt die entsprechenden Hinweise, wo sich schon damals die städtischen Freudenhäuser befanden. So bezeichnete die „Kuttlose Straße“ frei übersetzt eine „Straße ohne weibliche Scham“. Auch die „Guldenstrate“ könnte als zeitgemäße Umschreibung für eine Bordellgasse gedient haben.20

Im Laufe des 16. Jahrhunderts wurden die mittelalterlichen Freudenhäuser unter dem Eindruck der Syphilisepidemie und der Verbreitung des reformatorischen Gedankenguts innerhalb von 70 Jahren in fast allen großen deutschen Städten geschlossen.21 Regional unterschiedliche Polizeigesetze machten die Prostitution zu einer Straftat, die für die Dirnen körperliche Markierungen, das Prangerstehen u.ä. zur Folge hatte. Die Kompromisslosigkeit bei der Verfolgung der städtischen Prostituierten war kennzeichnend für den Beginn der „frühneuzeitlichen Sozialdisziplinierung“. Letztendlich wurde die zuvor öffentliche Prostitution jedoch nur in die Illegalität verlagert. Die Nachfrage blieb ungebrochen.

In Stralsund hingegen wurden kaum Versuche unternommen, die zu einer Eindämmung des Prostitutionswesens beitragen konnten. Nur ein häufig missachtetes Ratsverbot, welches das Betreten von Freudenhäusern nach 9 Uhr abends verbot, lässt den im übrigen Land vorherrschenden Zeitgeist erahnen. 1560 verzeichnete ein Hurenregister 14 Prostituierte, die in den zwei städtischen Bordellen weiterhin ungestört ihrer Arbeit nachgingen.

2.2.1.2. Im 19. Jahrhundert
2.2.1.2.1. Die Zeit des konzessionierten Bordellwesens

Nach einer drastischen Zunahme geheimer, wenngleich oft bekannter, Prostitution im 17. und 18. Jahrhundert und der Ausbreitung von Geschlechtskrankheiten kehrten die Städte an der Wende zum 19. Jahrhundert zur Praxis eines staatlich geregelten Bordellwesens zurück. Ähnlich wie im Mittelalter wurde die Prostitution erneut als „ein stationäres, unausrottbares, gefahrvolles und dennoch unentbehrliches Element der Gesellschaft“ betrachtet, da sie sich nachweislich immun gegen kirchliche wie staatlichen Maßnahmen erwiesen hatte.

Bis zur zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bildete sich in Deutschland und zahlreichen anderen europäischen Städten ein relativ einheitliches Kontrollsystem heraus, bei dem die ansässigen Prostituierten unter staatliche Aufsicht gestellt wurden. Die Regelungen umfassten im Allgemeinen eine Registrierung, sowie eine ärztliche Untersuchung der Frauen, wobei sich Anzahl der verantwortlichen Ärzte, die Frage der Unentgeltlichkeit, Ort und Häufigkeit der Untersuchungen unterschieden (Siehe Anhang S. 21). Auffällige Ausnahmen ohne entsprechendes Reglement bildeten nur Amsterdam und die Städte Englands.

In Berlin beispielsweise wurde 1792 die „Verordnung wider die Verführung junger Mädchen zu Bordells und zur Verhütung der Ausbreitung venerischer Übel“ in Kraft gesetzt, welche in den folgenden Jahren regelmäßig erweitert wurde. Hurenwirte mussten eine Bordellerlaubnis beantragen. Außerdem forderte die Verordnung die Anfertigung eines Arbeitsvertrages zwischen Wirt und seinen angestellten Prostituierten. Neben einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung sollten auch medizinische und hygienische Aufklärung eine frühzeitige Erkennung von Geschlechtskrankheiten sicherstellen. Im Falle einer Erkrankung wurden die22 Kosten der Behandlung durch eine „Hurenheilungskasse“ beglichen, in die der Bordellwirt regelmäßig einzahlen musste.23

Die Regelungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794 knüpften an die Berliner Verordnung an und klassifizierten die Prostitution als „prinzipiell verbotene Tätigkeit mit Erlaubnisvorbehalt“.24 Diese Einordnung in den Graubereich zwischen Kriminalität und staatlicher Erlaubnis war charakterisierend für die folgenden Jahrzehnte in denen dem Gewerbe nach und nach die Einbindung in das Rechtssystem entzogen wurde. Die Konzessionierung der staatlichen Bordelle wurde immer wieder eingeschränkt, ohne dass man diesen Verordnungen durch entsprechende Strafverfolgung Nachdruck verlieh. Erst das Drängen der Öffentlichkeit und eine spezielle Anweisung durch Friedrich Wilhelm IV. hatten 1844 die Aufhebung aller konzessionierten Bordelle zur Folge, nur um 1850 durch ein weiteres Kabinettsordre zur Duldung dieser bekannten Prostitutionshäuser zu verpflichten.

2.2.1.2.2. Das preußische Strafgesetzbuch von 1851

Durch diese oft widersprüchlichen Maßnahmen blieben sowohl in Preußen, als auch anderen europäischen Städten durchgreifende Erfolge bei der Bekämpfung der Syphilis aus. (Siehe Anhang S. 20) Der Notwendigkeit einer offiziellen Sanktionierung der polizeilichen Kompetenz wurde zumindest teilweise durch die Regelungen des preußischen Strafgesetzbuches von 1851 nachgegeben. Erstmals wurde die Polizeiüberwachung des Prostitutionsgewerbes durch einen Strafbestand reglementiert. Nach § 146 PrStGB werden „Weibspersonen, welche den polizeilichen Anordnungen zuwider gewerbsmäßige Unzucht treiben, [...] mit Gefängnis bis zu 8 Wochen bestraft.“25 Diese Regelung ließ somit vieles offen.26 Die Diskussion, ob es sich bei diesem Paragraphen um „ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ handele, kam einer Aufforderung für eine regional unterschiedliche Klärung der Aufsicht über das Bordellwesen gleich.27 Zusätzlich waren die Prostituierten einer gesetzlich unbegrenzten Polizeigewalt ausgeliefert. Diese zwei Punkte wirkten im an sich weitgehend herausgebildeten Rechtsstaat wie ein Anachronismus.28

[...]


1 Anhang... S. 16

2 Bürgermeister und Rath der Stadt Stralsund: Reglement für die sanitätspolizeiliche Controlle der der Prostitution ergebenen Frauenzimmer. Stralsund 1860. In: Gesundheitspolizeiliche Maßnahmen gegen die Prostitution, 1856-1883. Stadtarchiv Stralsund, Rep. 14, Nr. 117.

3 Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 933.

4 Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 137-138.

5 Ebenda

6 Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 599.

7 Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 34.

8 Duden, Die deutsche Rechtschreibung. 24. Auflage, Mannheim 2006. S. 237.

9 Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 553-554.

10 Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 14.

11 Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 40.

12 Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 33-34.

13 Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 396.

14 Neumerkel, Andreas: Zur Geschichte der Prostitution in Stralsund. Stralsund [o.J.] (Sundische Reihe, Bd. 6). S. 17.

15 Ebenda. S. 18.

16 Malkmus, Katrin: Prostitution in Recht und Gesellschaft. Frankfurt am Main 2005 (Würzburger Schriften zur Kriminalwissenschaft, Bd. 19). S. 67.

17 Ebenda, S.

18 Gleß, Sabine: Die Reglementierung von Prostitution in Deutschland. Berlin 1999 (Kriminologische und Sanktionsrechtliche Forschungen, Bd. 10). S. 14 -16.

19 Nach: Malkmus, S. 27.

20 Neumerkel, S. 6-9.

21 Schuster, Peter: Das Frauenhaus: städtische Bordelle in Deutschland (1350 - 1600). Paderborn [u.a.] 1992. S. 184-203.

22 Neumerkel, S. 9-15.

23 Hügel, Franz Seraph: Zur Geschichte, Statistik und Regelung der Prostitution: Social-medicinische Studien in ihrer praktischen Behandlung und Anwendung auf Wien und andere Grossstädte. Wien 1865. S. 76.

24 Blaschko, Alfred: Syphilis und Prostitution vom Standpunkte der öffentlichen Gesundheitspflege. Berlin 1893. S. 67-68.

25 Gleß, S. 19-23.

26 Ebenda, S. 25-45.

27 Malkmus, S.43-44.

28 Gleß, S. 51-53

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die staatliche Reglementierung der Prostitution
Untertitel
Sanitätspolizeiliche Kontrolle von Stralsunder Prostituierten im 19. Jahrhundert
Hochschule
Universität Rostock  (Historisches Institut)
Note
1,00
Autor
Jahr
2009
Seiten
22
Katalognummer
V152664
ISBN (eBook)
9783640650682
Dateigröße
5426 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Prostitution, Geschichte, Reglementierung, Stralsund
Arbeit zitieren
Elisabeth Woldt (Autor:in), 2009, Die staatliche Reglementierung der Prostitution, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/152664

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