Ein Vergleich von Berufsunfähigkeitsversicherungen - lohnend für Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen?


Diplomarbeit, 2002

87 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die gesetzliche Grundlage
2.1 Teilweise Erwerbsminderung
2.2 Volle Erwerbsminderung

3. Möglichkeiten der Versicherung
3.1 Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung
3.2 Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

4. Rating
4.1 Das Rating von Morgen&Morgen
4.1.1 Ratingschema
4.1.1.1 Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung
4.1.1.2 Verkürzung des Prognosezeitraumes
4.1.1.3 Rückwirkende Leistung bei andauernder Berufsunfähigkeit
4.1.1.4 Verzicht auf abstrakte Verweisung
4.1.1.5 Verzicht auf sogenannte „Überraschungsklauseln“
4.1.1.6 Begrenzung des Rücktrittsrechtes bei Verletzung des Anzeigepflicht
4.1.1.7 EU-weiter Versicherungsschutz
4.1.1.8 Verzicht auf Anwendung des § 41 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
4.1.1.9 Verzicht auf Anwendung des § 172 VVG
4.1.1.10 Möglichkeit zur Staffelregelung
4.1.1.11 Möglichkeit für Karenzzeiten
4.1.1.12 Versicherbarkeit der Dynamik der Hauptversicherung
4.1.1.13 Zahlung der vollen Berufsunfähigkeitsrente bei weniger als 6 Pflegepunkten
4.1.1.14 Stundung der Beitrage bei Meldung der Berufsunfähigkeit
4.1.1.15 Verzicht auf (abstrakte) Verweisung ab bestimmtem Lebensalter
4.1.1.16 Regelungen beim Berufswechsel
4.1.1.17 Leistung bei Kriegsereignissen im Ausland
4.1.1.18 Verzicht auf Leistungsausschluss für Fahrtveranstaltungen mit Kfz, wenn dort Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden müssen
4.1.1.1.19 Verzicht auf Luftfahrtsklausel
4.1.1.20 Verzicht auf Arztanordnungsklausel
4.1.1.21 Weltweiter Versicherungsschutz
4.1.1.22 Werden Nachversicherungen bedingungsgemäß garantiert
4.1.1.23 Möglichkeit zur lebenslangen Rente
4.1.1.24 Wiedereingliederungshilfen
4.1.1.25 Verzicht auf abstrakte Verweisung bei Nachprüfung der Berufsunfähigkeit
4.1.1.26 Besonderheiten in den Bedingungen
4.1.2 Das Bewertungsschema von Morgen&Morgen
4.2 Rating der Zeitschrift FINANZtest
4.3 Entwicklung eines Bewertungsschemas
4.3.1 Entscheidung für eine selbstständige Versicherung oder eine
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
4.3.2 Welche Punkte sind zu beachten – was wird professionell bereits bewertet
4.3.3 Weitere Bedingungen
4.3.3.1 Eindeutigkeit und Informationsgehalt der Verträge
4.3.3.2 Entstehen neben den Beiträgen noch Kosten?
I 4.3.3.3 Zusammensetzung der Beiträge, Überschussbeteiligungen
4.3.3.3.1 Risikoergebnis
4.3.3.3.2 Kostenergebnis
4.3.3.3.3 Kapitalertragsergebnis
4.3.3.4 Verzicht auf die konkrete Verweisung
4.3.3.5 Individuelle Vertragsbesonderheiten
4.3.3.6 Anträge zur Risiko- und Gesundheitsprüfung
4.3.3.7 Bewertungsschema

5.0 Die Bewertung der einzelnen Verträge
5.1 MLP
5.1.1 MLP bestpartner SBUÒ
5.1.2 MLP Leben bestpartner BUZÒ
5.2 Generali – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Basis)
5.3 Europa – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
5.4 Barmenia- Berufsunfähigkeitsversicherung
5.5 Karlsruher
5.5.1 Berufsunfähigkeitsversicherung nach BE-Tarifen
5.5.2 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
5.6 Alte Leipziger – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
5.7 Victoria – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
5.8 Gerling E&L
5.8.1 Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif 32
5.8.2 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Tarif VBZ
5.9 Allianz – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
5.10 Debeka
5.10.1 Berufsunfähigkeits-Versicherung ABBV 2001
5.10.2 Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BBUZ 2001
5.11 Cosmos direkt - Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Basis Schutz
5.12 Gesamtauswertung der Ergebnisse
5.13 Idealbedingungen

6. Leistungsvergleich von Angeboten
6.1 Wann rechnet sich eine Versicherung

7. Fazit

Quellenverzeichnis

Anhang

1. Einleitung

Vor einiger Zeit warb im Radio eine Versicherung für ihr Produkt zur Absicherung einer Berufsunfähigkeit mit etwa folgendem Wortlaut:

„Sind Sie eigentlich versichert, wenn Sie berufsunfähig werden? Klar, Ihnen passiert nichts. Aber jeden Vierten betrifft es - also Ihren Nachbarn links oder rechts oder gegenüber – oder eben doch Sie. Und dann gibt’s Rente vom Staat?
Aber die wird gerade gekürzt...“ Neben der Werbebotschaft für das betreffende Unternehmen enthält dieser Werbespot jedoch zwei wichtige Aussagen:

Die Tatsache, dass jedes Jahr ca. 200.000 Menschen berufsunfähig werden, belegt, dass Berufsunfähigkeit jeden treffen kann und somit in die private Vorsorge eingeplant werden sollte. Des weiteren wurden tatsächlich die staatlichen Leistungen reduziert beziehungsweise der Anspruch darauf erschwert. Nach einer Reform des Rentengesetzes entfiel zum 01.Januar 2001 die Erwerbsunfähigkeits- bzw. die Berufsunfähigkeitsrente. Anstelle dieser beiden Rentenarten trat die „Rente wegen Erwerbsminderung“[1]. Im Falle einer Erwerbsminderung wird nun nicht mehr nach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unterschieden, sondern nur noch nach voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Anders als bei der Berufsunfähigkeit entsteht ein Anspruch auf staatliche Rentenleistungen erst, wenn der Versicherte nicht nur seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern auch keine andere Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. Diese Neuregelung bedeutet für den Versicherten, dass er erst dann eine Rente erhält, wenn er gar keinen Beruf mehr nach den gesetzlichen Vorschriften ausüben kann. Eine eigenständige, private Vorsorge ist daher unerlässlich geworden. Für den Versicherungsnehmer stellt sich jedoch das Problem dar, aus einer Vielzahl unterschiedlicher Produkte die Versicherung zu finden, die seinen Bedürfnissen entspricht. In der vorliegenden Arbeit werden unterschiedliche Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen verschiedener Anbieter verglichen und bewertet.

Dies erfolgt aus Sicht des Versicherungsnehmers. Als Grundlage dazu dienen die Ratings der Agentur Morgen&Morgen und der Zeitschrift FINANZtest. Darauf aufbauend fließen eigene Aspekte in die Bewertung mit ein. Gleichfalls wird die Lukrativität einer solchen Versicherung für ein Versicherungsunternehmen näher betrachtet. Hierzu werden zwei Angebote unterschiedlicher Anbieter anhand einiger Zahlungsströme miteinander verglichen und ausgewertet.

2. Die gesetzliche Grundlage

Grundsätzlich stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeits- bzw. einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, da bis 2001 bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine staatliche Rente bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wurde.

Durch die Neuregelung des Rentengesetzes ist jedoch sowohl die staatliche Berufsunfähigkeits- als auch Erwerbsunfähigkeitsrente entfallen. Stattdessen wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geschaffen. Hierbei wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.

2.1 Teilweise Erwerbsminderung

Als teilweise erwerbsgemindert gelten Versicherte, die „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (6. Sozialgesetzbuch (SGB VI) –Gesetzliche Rentenversicherung – Vom 18.Dezember 1989 (BGBl. I S.2261, ber. 1999 I S.1337) BBGl. III/FNA 860-6, § 43 Absatz 1 Satz 2)[2]

Als Erwerbstätigkeit wird in diesem Zusammenhang jegliche Tätigkeit auf dem aktuellen Arbeitsmarkt angesehen, unabhängig vom Beruf des Versicherten. Zur Feststellung einer Erwerbsminderung wird also nicht mehr der ausgeübte Beruf (oder ein vergleichbarer) des Versicherten als Grundlage herangezogen, sondern die Leistungsfähigkeit des Antragstellers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Um eine staatliche Rente beziehen zu können, muss der Versicherte „in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3.) vor Eintritt die allgemeinen Wartezeiten erfüllt haben.“[3] (SGB VI § 43 Absatz 2 Satz 1 Punkt 2.) Der Versicherte muss also bei Eintritt einer Erwerbsminderung zum einen regelmäßige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung nachweisen. Zum anderen muss nach dem Gesetz zusätzlich eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein, das heißt, der Versicherte muss fünf Jahre lang Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein.[4]

2.2 Volle Erwerbsminderung

Die Bedingungen für eine staatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung entsprechen in etwa denen der teilweisen Erwerbsminderung. Lediglich ist die tägliche Leistungsfähigkeit auf drei Stunden herabgesetzt. Jedoch gilt auch hier die Leistungsfähigkeit für den gesamten Arbeitsmarkt, unabhängig vom Beruf des Versicherten. Auch hier gilt eine Wartezeit von 5 Jahren. Allerdings muss diese Wartezeit ganz erfüllt sein, da ansonsten eine Wartezeit von 20 Jahren für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung tritt.[5] Für die letzten fünf Jahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung gilt die selbe Regelung wie für die teilweise Erwerbsminderung. Allerdings sieht das Gesetz eine Sonderregelung im Falle einer schwachen Arbeitsmarktlage vor. Wer auf Grund seiner Leistungsfähigkeit zwar als teilweise erwerbsgemindert eingestuft wird, jedoch bedingt durch eine schlechte Lage auf dem Arbeitsmarkt keine passende Tätigkeit findet, erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.[6] Die Neuregelung des Gesetzes betrifft alle, die ab dem 01.01.1961 geboren sind, also eine noch jüngere und leistungsfähige Generation. Der Gesetzgeber versucht so, die staatliche Rentenkasse zu entlasten und die Versicherten weiterhin auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies bedeutet gerade für hochqualifizierte Kräfte, dass sie für einfache Tätigkeiten als leistungsfähig eingestuft werden können und keinerlei staatliche Rente erhalten. Hinzu kommt, dass gerade beim Eintritt eines Rentenfalles auf Grund der noch nicht erreichten Wartezeit oder aber des geringen Anspruches die staatliche Rente relativ gering ausfällt. Außerdem müssen Abschläge hingenommen werden, je früher die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird. Der Höchstsatz liegt hier bei 10.8%.[7] Eine zusätzliche private Absicherung schützt den Versicherungsnehmer daher doppelt. Zum einen gilt eine private Versicherung nach wie vor für den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Zum anderen ist hier die Möglichkeit gegeben, die Rente so hoch abzusichern, dass im Eintrittsfall der bis dahin erreichte Lebensstandard nicht völlig aufgegeben werden muss.

3. Möglichkeiten der Versicherung

Welche Möglichkeiten bieten sich nun für eine private Absicherung? Fast jedes Versicherungsunternehmen hat meist mehrere Produkte im Angebot, die sich sowohl im Preis als auch in den Leistungen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit unterscheiden. Die beiden Kernprodukte jeder Gesellschaft sind zum einen die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz SBU), zum anderen eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (kurz BUZ) . Eine Zusatzversicherung ist immer an eine andere Versicherung, meistens (Risiko-/Kapital-) Lebens- oder Rentenversicherung, gekoppelt.

3.1 Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung sichert als eigenständige Versicherung den Versicherungsnehmer mit einer vorher vereinbarten Rente ab. Zusätzlich entfällt ab dem Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit die Beitragszahlung für die Versicherung. Der Versicherungsfall tritt in der Regel ein, wenn der Versicherungsnehmer zu 50% berufsunfähig geworden ist. Hierbei wird, anders als bei der neuen Gesetzesregelung nach wie vor nur der ausgeübte Beruf versichert und betrachtet. Es kann also durchaus vorkommen, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine staatliche Rente hat, dafür aber eine private Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhält. Diese Rente wird im Normalfall bis zum 60. Lebensjahr gezahlt, bei einer Sondervereinbarung auch bis zum 65. Lebensjahr. Bei einigen Gesellschaften wird sogar die Möglichkeit auf eine lebenslange Rente geboten. Vor Zustandekommen des Vertrages findet eine Gesundheits- bzw. Risikoprüfung des Versicherten statt. Damit ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, vollständige Angaben über eventuell vorhandene gesundheitliche Beschwerden zu machen. Diese Angaben dienen der Versicherung als Entscheidungshilfe, ob der Kunde in die Versicherung überhaupt übernommen wird. Die Gesundheitsprüfung kann je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich streng ausfallen. Sind die Angaben von Seiten des Versicherungsnehmers falsch, kann das im Falle einer Berufsunfähigkeit zum Rücktritt der Versicherung führen und damit zu einer völligen Befreiung von der Leistungspflicht des Versicherungsgebers. In der Praxis werden zwar selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen angeboten, meist wird diese Versicherung jedoch als Zusatz in einem Kombi-Produkt gewählt.[8][9]

3.2 Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann nur in Verbindung mit einer sogenannten Hauptversicherung abgeschlossen werden. Im Regelfall sind dies Kapital- bzw. Risikolebensversicherungen oder private Rentenversicherungen. In der Praxis wird das Modell der Lebensversicherung bevorzugt, da bei dieser Variante sowohl die Auszahlungen im Eintrittsfalles als auch am Ende der Laufzeit ohne Eintritt des Versicherungsfalles steuerfrei sind. Zahlungen aus einer Rentenversicherung müssen mit dem entsprechenden Ertragsanteil versteuert werden. Die Zusatzversicherung kann verschiedene Leistungen beinhalten. Grundsätzlich dient sie dazu, im Falle einer Berufsunfähigkeit die Beiträge für die Hauptversicherung weiterhin zu sichern. Das bedeutet, dass während der gesamten Dauer der Berufsunfähigkeit keine Beiträge für die Hauptversicherung entrichtet werden müssen. Gleichzeitig sind deren Leistungen weiterhin garantiert. Zusätzlich kann auch bei einer Zusatzversicherung die Zahlung einer Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit vereinbart werden. In beiden Fällen findet vorab die schon beschriebene Gesundheitsprüfung statt. Die Höhe des Beitrages ist bei beiden Versicherungen abhängig von verschiedenen Aspekten. Die Gesundheit des Versicherungsnehmers, sein Alter und ausgeübter Beruf bilden neben der Höhe der vereinbarten Rente und die vereinbarten Leistungsdauer die Berechnungsgrundlage der Beiträge. Die Leistungsdauer kann bis zum 60. oder bis zum 65. Lebensjahr vereinbart werden. Gilt sie nur bis zum 60. Lebensjahr, sollten für den Fall einer Berufsunfähigkeit zusätzliche finanzielle Reserven geschaffen werden, da die gesetzliche Altersrente erst ab dem 65. Lebensjahr gezahlt wird und somit fünf Jahre überbrückt werden müssten. Einige Versicherungen schränken ihr Leistungen bei von vorne herein bekannten Gesundheitsproblemen ein oder erhöhen ihren Beitrag, da sie das Risiko des Eintrittsfalles abdecken müssen. Hier ist der Vergleich der einzelnen Versicherungen wichtig, da die Gesundheitsprüfungen sehr unterschiedlich ausfallen können. Das Alter eines Versicherungsnehmers ist ebenso von Bedeutung, da das Risiko einer Erkrankung mit dem Alter steigt und sich somit die Beiträge erhöhen. Man sollte sich also möglichst früh um einen Berufsunfähigkeitsschutz bemühen. Als drittes Bewertungskriterium ist der Beruf des Versicherungsnehmers aufzuführen. Wie die nachstehende Graphik verdeutlicht, wird mit steigender körperlicher Tätigkeit auch ein höheres Risiko einkalkuliert, was sich in entsprechend höheren Tarifen niederschlägt. Aber auch gerade diese Tarife sollten möglichst umfassend verglichen werden, da auch hier Unterschiede existieren und durch die hohe Konkurrenz am Markt auch ein individuell günstiges Angebot eingeholt werden kann.[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Risikobewertung der Berufsgruppen, Quelle: FINANZtest[11]

4. Rating

Der Begriff Rating kommt ursprünglich aus dem Bankwesen. Im engen Sinne ist Rating eine „auf internationalen Finanzmärkten übliche standardisierte Kennziffer zur Beurteilung und Einstufung der ®Bonität des eines internationalen Schuldners; es kann sich um Länder (Länder-R.) oder Emittenten (Emittenten-R.) handeln. – Die Erstellung erfolgt durch auf wirtschaftliche Analyse international bedeutender Schuldner spezialisierte private Unternehmungen. R.-Stufen: Triple-A-R. (AAA) für bonitätsmäßig erstklassige Schuldner, Double-A-R. (AA) für zweitklassige Schuldner, Single-A-R. (A) für drittklassige Schuldner mit noch zufriedenstellender Bonität und analog abgestufte B-R. für bonitätsmäßig zweifelhafte Schuldner.“( Gabler-Wirtschafts-Lexikon , Band 7 (O-R), S.3180)[12]

Wie aus dieser Definition hervorgeht, handelt es sich bei einem Rating im klassischen Sinne um eine Schuldnerbewertung. Im Laufe der letzten Jahre wurde jedoch der Begriff Rating auch für Bewertungen in anderen Gebieten herangezogen, wie in diesem Falle für Versicherungen. Die Durchführung erfolgt entweder durch eine spezielle Ratingagentur oder eine sonstige unabhängige Einrichtung, wie in diesem Fall die Agentur Morgen&Morgen und die Zeitschrift FINANZTtest. Somit kann eine neutrale Beurteilung der Tatsachen weitestgehend garantiert werden, was gerade für den Verbraucher von Vorteil ist. Die Grundlage eines jeden Ratings bilden objektiv bewertbare Kriterien, die auf alle Ratingobjekte gleichermaßen anwendbar sind. Eine weitere Abweichung kann es bei der Bewertung geben, wie beim Rating von Morgen&Morgen deutlich wird. Hier gilt nicht mehr die strikte AAA –Wertung, sondern eine dem Rating angepasste Bewertung. Grundsätzlich wird versucht, durch ein Rating sowohl eine qualitative Aussage über die untersuchten Objekte zu erhalten als auch einen qualitativen Vergleich zu ermöglichen.

4.1 Das Rating von Morgen&Morgen

Die Ratingagentur Morgen&Morgen hat zur Bewertung der Vertragsbedingungen 26 Fragen aufgestellt, wie die folgende Graphik aufzeigt. Ratingrelevant sind davon die ersten acht Fragen, da diese Bedingungen grundsätzlich für alle Verträge und alle Versicherungsnehmer von Bedeutung sind. Der restliche Fragenkatalog sollte aber deshalb nicht außer Acht gelassen werden, da er spezifische Fragen enthält, die im Einzelfall wichtig sind und so bedeutende Anregungen bei der Suche nach dem optimalen Versicherungs-vertrag darstellen können.

4.1.1 Ratingschema

BU-Bedingungen – Fragenlegende

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2, Ratingschema

Quelle: Morgen und Morgen[13]

4.1.1.1 Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung

Bei den meisten Verträgen entsteht der Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nach dem Monat, in welchem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist (allerdings sind hier eventuell vereinbarte Karenzzeiten zu beachten). Sollte auf Grund einer falschen Einschätzung des Krankheitsbildes die Berufsunfähigkeit erst verspätet dem Versicherer gemeldet werden, leisten trotzdem viele Versicherer rückwirkend. Um diesen Ratingpunkt zu erfüllen, muss die rückwirkende Leistung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gelten. Der Kunde muss aber auch hier die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nachweisen.[14]

4.1.1.2 Verkürzung des Prognosezeitraumes

Die Definition von Berufsunfähigkeit sagt aus, dass der Betroffene „voraussichtlich dauerhaft“ außerstande sein wird, weiterhin seinen Beruf auszuüben. Da jedoch derartige Prognosen sehr schwierig zu stellen sind, verkürzen viele Gesellschaften den Prognosezeitraum von „voraussichtlich dauerhaft“ auf „voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen“. Diese Klausel muss im Vertrag enthalten sein, um diesem Ratingpunkt zu entsprechen. Sollte im Einzelfall keine ärztliche Prognose möglich sein, erkennen Versicherungen Berufsunfähigkeit auch dann an, wenn sie sechs Monate ununterbrochen bestanden hat und weiterhin besteht.[15]

4.1.1.3 Rückwirkende Leistung bei andauernder Berufsunfähigkeit

Konnte keine klare Prognose abgegeben werden und dauert eine Berufsunfähigkeit nach sechs Monaten ununterbrochen an, erfolgt die Anerkennung der Berufsunfähigkeit und die Leistung durch den Versicherer. Einige Gesellschaften leisten jedoch bei Anerkennung rückwirkend, das bedeutet, der Versicherte erhält für die bereits vergangenen sechs Monate die vereinbarten Leistungen.[16]

4.1.1.4 Verzicht auf abstrakte Verweisung

Prinzipiell steht dem Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit das Recht zu, den Versicherten auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die er auf Grund seiner „Kenntnisse und Fähigkeiten“ (oder auch „Ausbildung und Erfahrung“) weiterhin ausüben könnte, wenn dieser seiner „bisherigen Lebensstellung entspricht“. Da aber der Versicherte keinen Arbeitsplatz im verwiesenen Beruf innehat, entspricht diese Verweisung einer theoretischen Annahme. Der Versicherte könnte in einem anderen Beruf vielleicht arbeiten, tut dies aber nicht. Die meisten Versicherungsgesellschaften verzichten inzwischen auf diese Klausel in ihren Verträgen.[17]

4.1.1.5 Verzicht auf sogenannte „Überraschungsklauseln“

Einige Verträge beinhalten unübliche Klauseln, etwa im Bereich der Mitwirkungspflicht, die in üblichen Verträgen nicht zu finden sind. Die Versicherer schaffen sich so Bedingungen, die sie von ihrer Leistungspflicht befreien können. Ein Verzicht auf diese Klauseln ist jedoch weitestgehend üblich, anderweitig wurde dieser Punkt des Ratings nicht erfüllt.[18]

4.1.1.6 Begrenzung des Rücktrittsrechtes bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei den Anträgen zur Gesundheitsprüfung wahrheitsgemäß alle Fragen zu beantworten. Macht der Versicherte unverschuldet falsche Angaben, hat das Versicherungsunternehmen grundsätzlich das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Um diesen Ratingpunkt zu erfüllen, muss dieses Recht im Bedingungswerk auf maximal fünf Jahre nach Vertragsabschluss befristet sein. Bei vorsätzlich falschen Angaben besteht für den Versicherer jedoch auch nach diesem Zeitraum das Recht, den Vertrag anzufechten.[19]

4.1.1.7 EU-weiter Versicherungsschutz

Tritt der Fall der Berufsunfähigkeit im Urlaub ein, gilt für den Versicherungsnehmer weltweiter Versicherungsschutz. Anders sieht dies jedoch bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland aus. Grundsätzlich ist der Versicherungsschutz auf Deutschland beschränkt. Da aber in Zeiten der Internationalisierung der Unternehmen oftmals ein Umzug ins Ausland unerlässlich ist, passen sich auch die Versicherungsunternehmen an diese Gegebenheiten an. Erfüllt war dieser Punkt des Ratings, wenn bei einem Umzug ins Ausland wenigstens EU-weiter Versicherungsschutz bestand.[20]

4.1.1.8 Verzicht auf Anwendung des § 41 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

In § 41 des VVG wird dem Versicherer das Recht eingeräumt, seine Beiträge zu erhöhen, wenn sich von Seiten des Versicherungsnehmers ein erhöhtes Risiko herausstellt, welches jedoch nicht schuldhaft verschwiegen wurde (z. B. weil es dem Versicherten selbst zum Zeitpunkt der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht bekannt war).[21] Da der Versicherer in diesem Fall nicht zurücktreten kann, kann er durch einen erhöhten Beitrag das Risiko entsprechend ausgleichen. Um diesem Punkt des Ratings zu entsprechen, muss das Versicherungsunternehmen auf dieses Recht freiwillig verzichten.[22]

4.1.1.9 Verzicht auf Anwendung des § 172 VVG

Der § 172 des VVG bietet Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, sich gegen unvorhersehbare, dauerhafte Veränderungen zu schützen. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen der vereinbarte Beitrag den entsprechenden Verhältnissen angepasst werden darf, um die garantierten Leistungen auch erfüllen zu können, die auf Grund einer anderen Grundlage kalkuliert wurden. Die Beitragsanpassung bedarf einer externen Prüfung durch einen unabhängigen Treuhänder oder der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (BAFin).[23] Für den Versicherungsnehmer kann dies zweierlei bedeuten. Verzichtet der Versicherer auf die Anwendung dieses Paragraphen, ist der Versicherungsnehmer vor plötzlich immens steigenden Beiträgen geschützt, die vereinbarten Beiträge werden also garantiert. Dies kann umgekehrt aber dazu führen, dass im Falle einer unvorhersehbaren dauerhaften Veränderung der Versicherer den Versicherungsschutz gar nicht mehr aufrecht erhalten kann, da er für die erhöhten Kosten keine Umlagemöglichkeiten hat und somit in die Insolvenz geraten würde. In vielen Versicherungsbedingungen wird zwar auf den § 172 VVG verzichtet, jedoch enthalten gerade im Bereich der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen die Verträge oft eigenständige Klauseln, die eine Beitragsanpassung unter den genannten Bedingungen ermöglichen.[24]

4.1.1.10 Möglichkeit zur Staffelregelung

Der Leistungsfall für den Versicherer tritt im Normalfall bei einer Berufsunfähigkeit von 50% ein, ab diesem Prozentsatz wird die vereinbarte Rente in voller Höhe gezahlt. Einige Gesellschaften bieten eine sogenannte Staffelregelung an. Bei einer Staffelregelung wird bereits bei einer Berufsunfähigkeit von 25% (in manchen Fällen auch 33%) geleistet, die volle Höhe der Rente wird aber erst bei 75% ( bzw. 66%) an den Versicherten gezahlt.[25] Eine Staffelleistung kann bei Krankheiten von Bedeutung sein, in deren Verlauf sich der Gesundheitszustand langsam aber stetig verschlechtert, allerdings ist hierbei jede Verschlechterung bzw. jeder Antrag auf eine erhöhte Leistung der Versicherungsgesellschaft gegenüber nachzuweisen, was sehr mühsam ist.[26]

4.1.1.11 Möglichkeit für Karenzzeiten

Einige Versicherer bieten die Möglichkeiten zu Karenzzeiten an. Die Karenzzeiten verlängern die Zeiten, in denen keine Leistungen aus der Versicherung anfallen. Ebenso wird nicht rückwirkend für die Karenzzeiten geleistet. Durch die Vereinbarung einer solchen Karenzzeit können Prämienersparnisse erzielt werden. Allerdings ist eine solche Vereinbarung nur dann von Interesse für den Versicherten, wenn er während dieser Zeit weiterhin finanziell durch anderer Quellen abgesichert ist.[27][28]

4.1.1.12 Versicherbarkeit der Dynamik der Hauptversicherung

Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Lebensversicherung, ist deren Tarif oft dynamisch angelegt. Das bedeutet, dass die vereinbarte Summe im Todes- oder Erlebensfall nicht von Anfang an der Höchstsumme entspricht, sondern im Laufe der Jahre sowohl Beiträge als auch Versicherungsleistung entsprechend steigen. Tritt eine Berufsunfähigkeit ein, entfällt oft die Dynamik und die Leistungen der Hauptversicherungen bleiben zu dem Grad bestehen, den sie beim Eintritt der Berufsunfähigkeit erreicht haben. Oftmals ist es jedoch möglich bei einem höheren Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung diese Dynamik mitzuversichern. Gerade wenn die Berufsunfähigkeit früh eintritt, ist ein späterer Versorgungsfall ohne Dynamik nur minimal abgesichert.[29]

4.1.1.13 Zahlung der vollen Berufsunfähigkeitsrente bei weniger als sechs Pflegepunkten

Wird der Versicherte pflegebedürftig, zahlen viele Versicherungsunternehmen auch schon dann die volle vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn der Grad der Pflegebedürftigkeit unterhalb der 50% liegt, die für eine Zahlung bei Berufsunfähigkeit gelten. Bei den meisten Vertragsbedingungen wird die Pflegebedürftigkeit in sechs Punkte unterteilt. Bei drei Pflegepunkten wird Pflegestufe eins erreicht, Stufe zwei bei vier und fünf Punkten und Stufe drei wenn alle sechs Punkte erfüllt sind. Viele Versicherer zahlen bereits, wenn weniger als sechs Punkte erreicht werden, häufig genügt ein Pflegegrad der Stufe eins, um die volle Rente zu erhalten.[30]

4.1.1.14 Stundung der Beiträge bei Meldung der Berufsunfähigkeit

Meldet ein Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit, so vergeht einige Zeit, bis über die Leistungspflicht im vorgelegten Fall entschieden ist. Grundsätzlich besteht für den Versicherungsnehmer innerhalb dieser Zeit weiterhin die Pflicht zur Beitragszahlung. Viele Versicherer räumen ihren Kunden jedoch die Möglichkeit zur Beitragsstundung ein. Einige Versicherer entbinden zwar nicht von der Zahlungspflicht, vereinbaren aber eine sofortige Rückerstattung, wenn eine Berufsunfähigkeit anerkannt wird.[31]

4.1.1.15 Verzicht auf (abstrakte) Verweisung ab einem bestimmten Lebensalter

Neben dem Verzicht auf die abstrakte Verweisung könnte ein Unternehmen auch auf die konkrete Verweisung verzichten. Konkrete Verweisung bedeutet, wenn im Falle der Berufsunfähigkeit der Versicherte bereits eine Tätigkeit ausübt, auf die vom Unternehmen abstrakt verwiesen werden könnte, kann der Versicherer auf diese bereits ausgeübte Tätigkeit verweisen. Somit entfällt für den Versicherer in diesem Fall die Leistungspflicht, wenn er nicht auch auf die konkrete Verweisung verzichtet. In einigen Fällen verändert sich die Reihe von Berufen, auf die verwiesen werden könnte mit dem Alter des Versicherungsnehmers. Übt der Versicherter einen Beruf aus, auf den nicht verwiesen würde, bleibt sein Anspruch auf Leistung davon unberührt.[32]

4.1.1.16 Regelungen beim Berufswechsel

Wechselt der Versicherte vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit seinen Beruf, ist er nicht verpflichtet, diesen dem Versicherer anzuzeigen. Im Falle einer Berufsunfähigkeit ist der Beruf maßgebend, der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurde. Allerdings sollte der Versicherungsnehmer darauf achten, wenn in seinem Vertrag eine sogenannte Berufsklausel vereinbart wurde. Eine solche Klausel kann bestimmte Vorteile für den Beruf garantieren, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgeübt wurde. Daher sollte sich ein Versicherungsnehmer vorher genauestens informieren, ob und welche Nachteile ihm bei einem Berufswechsel oder einer Nichtanzeige eines solchen entstehen können.[33]

4.1.1.17 Leistung bei Kriegsereignissen im Ausland

Grundsätzlich sind Kriegsereignisse von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen jedoch für Eintrittsfälle bei Versicherten, die nicht „aktiv“ an diesen Kriegsereignissen beteiligt waren. Bei diesem Punkt sollte sich jeder Versicherungsnehmer ganz genau bei der jeweiligen Versicherung informieren, was genau jeweils als „aktive Teilnahme“ definiert ist. Der Leistungsausschluss trifft in diesem Fall nämlich sowohl Soldaten als auch Mitarbeitern von Hilfsorganisationen, die sich auf Friedensmissionen bzw. aus humanitären Gründen im betroffen Ausland aufhalten. Hinzu kommt, dass viele Gesellschaften bei den Anträgen zur Versicherung nach einem längeren Aufenthalt oder Urlaub im Ausland fragen und bei bekannten Krisenregionen den Versicherungsschutz für die Zeit des Aufenthaltes ausschließen.[34]

[...]


[1] vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Sicherheit mir System – Die neue Rente für vermindert Erwerbsfähig. S.5

[2] 6. Sozialgesetzbuch (SGB VI) –Gesetzliche Rentenversicherung – Vom 18.Dezember 1989 (BGBl. I S.2261, ber. 1999 I S.1337) BBGl. III/FNA 860-6, § 43 Absatz 1 Satz 2

[3] SGB VI § 43 Absatz 2 Satz 1 Punkt 2.

[4] Vergl. SGB VI § 50 Absatz 1 Satz 1 Punkt 2.)

[5] vergl. SGB VI §50 Absatz 2

[6] vergl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, a.a.O.

[7] vergl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, a.a.O.

[8] vergl. FINANZtest SPEZIAL, Jhrg. 2002, Sonderheft zu A 52222F, S.87 -98

[9] vergl. Gabler -Wirtschafts -Lexikon, Band 2 (B-C), 14.Auflage

[10] vergl. FINANZtest, a.a.O, S. 88

[11] FINANZtest, a.a.O. S. 89

[12] Gabler-Wirtschafts-Lexikon , Band 7 (O-R), S.3180

[13] Morgen&Morgen Ratingagentur, BU-Bedingunge-Fragenlegende

[14] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, BU-Bedingungen, Fragenerläuterung

[15] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[16] vergl. Morgen&Morgen,Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[17] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[18] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[19] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[20] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[21] vergl. Verischerungsvertragsgesetz (VVG)vom 30.Mai 1908 (RGBl. S.263) i.d.F.vom 26.November 2001(BGBl.7632-1) § 41

[22] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[23] vergl. VVG a.a.O. § 172

[24] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[25] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[26] vergl. FINANZtest, a.a.O.,S. 91

[27] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[28] vergl. FINANZtest, a.a.O., S. 91

[29] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[30] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[31] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[32] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[33] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

[34] vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung

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Details

Titel
Ein Vergleich von Berufsunfähigkeitsversicherungen - lohnend für Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen?
Hochschule
Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz)  (Fachbereich BWL)
Veranstaltung
Finanz- und Investitionsrechnung
Note
2,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
87
Katalognummer
V15262
ISBN (eBook)
9783638204293
ISBN (Buch)
9783638699204
Dateigröße
630 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Anhang ohne Berechungen!
Schlagworte
Vergleich, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Versicherungsnehmer, Versicherungsunternehmen, Finanz-, Investitionsrechnung
Arbeit zitieren
Diplom-Betriebswirtin (FH) Sandra Keul (Autor:in), 2002, Ein Vergleich von Berufsunfähigkeitsversicherungen - lohnend für Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15262

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Titel: Ein Vergleich von Berufsunfähigkeitsversicherungen - lohnend für   Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen?



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