Der Ausschluss von Penny Stocks vom Neuen Markt


Seminararbeit, 2003

26 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Der Neue Markt
1.2 Penny Stocks
1.3 Regelung zum Ausschluss von Penny Stocks

2. Aktuelle Rechtsprechung
2.1 Ausschluss insolventer Unternehmen
2.2 Ausschluss von Penny Stocks

3. Rechtliche Einordnung
3.1 Rechtliche Einordnung des Segmentes Neuer Markt
3.2 Rechtliche Einordnung des Regelwerkes Neuer Markt

4. Befugnis der Deutschen Börse AG zur Änderung des RNM
4.1 Änderungsbefugnis aus dem Börsenrecht
4.2 Änderungsbefugnis bei Einstufung des Regelwerkes als allgemeine Geschäftsbedingungen

5. Berechtigung zum Ausschluss von Penny Stocks

6. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die deutschen Börsen unterliegen seit einiger Zeit einem starken Wandel, was auf eine zunehmende Internationalisierung des Börsengeschäftes zurückzuführen ist. Der Wettbewerb der Börsen auf Basis der Vereinheitlichung des Kapitalmarktrechtes in Europa sowie der Elektronisierung des Börsenhandels verstärkt sich stetig.[1]

Um in dieser Situation für Emittenten sowie Anleger attraktiv zu bleiben, erfolgte die Einführung eines neuen Börsensegmentes für wachstumsorientierte Unternehmen, der Neue Markt.[2]

1.1 Der Neue Markt

Der Neue Markt wurde am 10.03.1997[3] als Markt für innovative Unternehmen, welche neue Absatzmärkte erschließen und neue Verfahren in der Beschaffung, Produktion oder beim Absatz verwenden bzw. neue Produkte und / oder Dienstleistungen anbieten gegründet. Ein weiteres Kriterium stellt eine überdurchschnittliche Umsatz- und Gewinnerwartungen dar.[4]

Grundsätzlich ist es für Gründer in Deutschland nicht einfach eine Finanzierung des benötigten Gründungskapital zu erhalten. Es existiert bisher keine ausgeprägte Kultur der „Wagnisfinanzierung“, da die Kreditinstitute eher risikoscheu agieren.

Das Ziel war kleineren und mittleren Unternehmen bzw. Gründern durch eine Börseneinführung die Möglichkeit zu geben, an Kapital zu gelangen und dadurch ihre Expansionsmöglichkeiten zu vergrößern.

Andererseits wollte man den Anlegern die Chance bieten ihr Vermögen zu investieren und eine attraktive Rendite zu erzielen, um u.a. die gravierenden Einschnitte in der gesetzlichen Altersversorgung in einem gewissem Maße auszugleichen. Für diese höheren Renditen sollten die privaten und institutionellen Anleger bereit sein ein größeres Risiko zu akzeptieren.[5]

Die Entwicklung dieses Segments bestätigte die Deutschen Börse AG, denn niemals zuvor wurde mehr über das aktuelle Börsengeschehen diskutiert. Die Volksaktie nahm einen großen Platz im täglichen Leben des Einzelnen ein. Jeder wurde innerhalb der kürzesten Zeit zum Analysten und erstellte Zukunftsprognosen über den Börsenverlauf der nächsten Tage, Wochen und Monate. Das Volk verfiel dem Börsenrausch.

Den ersten Börsengang am Neuen Markt organisierte das Unternehmen Mobilcom am 10.03.1997. Bertrandt vollzog einen Wechsel vom Geregelten Markt an den Neuen Markt, wurde als zweites Unternehmen gelistet. Bis zum 29.10.1997 notierten weitere 11 Unternehmen aus zukunftsorientierten und traditionellen Branchen am

Neuen Markt .[6]

Der Höhepunkt der Euphorie wurde Jahre 2000 erreicht. Der Nemax-All-Share zeigte am 10.03.2000 einen Höchststand von 8559,32 Punkten an.[7] Ab diesem Zeitpunkt ging es rasant abwärts mit dem Segment des Neuen Marktes.

Die Gründe für diese Entwicklung waren vielfältig. Insbesondere sind zu nennen:

1. Verschlechterung der Lage der Weltwirtschaft,
2. Betrügereien bei Aktienverkäufen von Vorständen,
3. gefälschten Meldungen und Bilanzen.

Das Vertrauen der Anleger hinsichtlich der Geschäftspolitik der gelisteten Unternehmen sank stetig. Die Deutsche Börse AG versuchte durch verschiedene restriktive Maßnahmen diesem Verlauf entgegenzuwirken und das Vertrauen der Aktionäre zurück zu gewinnen.

Neuregelungen waren die Verschärfung der Zulassungsbedingungen.[8] Des Weiteren erfolgte die Einführung der Möglichkeit insolventen Unternehmen bzw. Unternehmen, deren Marktkapitalisierung und Aktienkurs einen bestimmten Wert unterschreitet, die Zulassung zu entziehen[9]. Die aktuellste und letzte Maßnahme ist die Neustrukturierung des Aktienmarktes. Mit dieser Neusegmentierung soll Integrität und Attraktivität des Kapitalmarktes für Anleger und Emittenten zurück gewonnen werden.

1.2 Penny Stocks

Dieser Begriff wird für Aktien verwendet, deren Börsenkurs unter die 1 Euro Marke je Aktie gefallen ist. Gemäß § 8 Abs. 2 und 3 AktG ist der Mindestausgabebetrag für Aktien 1 Euro, eine börsenmäßige Bewertung des Unternehmens deckt somit das ursprüngliche Grundkapital nicht mehr. Sollte diese Bewertung einige Zeit vor-herrschen, ist das Vertrauen in ein überdurchschnittliches Gewinn- und Umsatz-wachstum nicht gerechtfertigt. Das Unternehmen paßt nicht mehr zum allgemeinen Erscheinungsbild des Neuen Marktes[10].

Die Unterschreitung dieser Grenze hat des weiteren große Auswirkungen auf die Handelbarkeit der Aktie an der Börse, da der Kurs, in diesem Wertbereich, auf jede Meldung mit starkem positiven bzw. negativen Wertzuwachs reagiert.

Diese Volatilität[11] des Aktienkurses verunsichert die privaten Anleger in großem Maße und führt bei den institutionellen Anlegern zu einem verstärkten Verkaufsdruck, da das Verlustrisiko überproportional ansteigt.

Die Aktie stellt einen Spielball für Spekulanten dar und lässt grundsätzlich kein kontinuierliches Wachstum des Börsenkurses mehr zu.

1.3 Regelung zum Ausschluss von Penny Stocks

Dem Regelwerk Neuer Markt wurde am 01.10.2001 ein neuer Passus hinzugefügt,[12] nachdem die Deutsche Börse AG, Unternehmen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, vom Neuen Markt ausschliesst.

Weiterhin werden Unternehmen:

1. deren Marktkapitalisierung unter 20 Millionen Euro gefallen ist und
2. deren Börsenkurs an 30 aufeinander folgenden Börsentagen dauerhaft unter einem Euro gelegen hat und
3. in einer sich anschließenden Bewährungsfrist von 90 Börsentagen nicht an mindestens 15 aufeinander folgenden Börsentagen beide Werte übertroffen hat,

vom Markt ausgeschlossen.

Der Ausschluss wird einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung wirksam[13].

2. Aktuelle Rechtsprechung

Zu den genannten Ausschlussgründen, welche durch das Regelwerk des Neuen Marktes vorgesehen sind, existieren sowohl gerichtliche Entscheidungen und Urteile des Primary Markets Arbitration Panel, welches für Streitschlichtungen in Börsen-angelegenheiten eingerichtete wurde.

2.1 Ausschluss insolventer Unternehmen

Sachverhalt:[14]

Das LG Frankfurt a. M. wies in seiner Entscheidung vom 27.09.2001[15], den Antrag des Insolvenzverwalters der Micrologica AG zurück, die Änderungen des Regelwerkes Neuer Markt, vor Wirksamwerden eines Insolvenzplanes bzw. nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung anzuwenden. Die eingelegte Berufung vor dem OLG Frankfurt a. M. ist anhängig und noch nicht entschieden.

Die Deutsche Börse AG hat mit Schreiben vom 5. November 2001 die Zulassung widerrufen und für den 6. November 2001 die Bekanntmachung sowie für den 6. Dezember 2001 das Wirksamwerden der Beendigung der Zulassung vom Neuen Markt angekündigt.

Dieser Maßnahme trat der Antragsteller[16] mit Schreiben vom 7. November 2001 entgegen. Daraufhin wies die Deutsche Börse AG den Antragsteller, mit Schreiben vom 12. November 2001, auf die Möglichkeit der Anrufung des Panels hin, welche der Antragsteller wahrnahm.

Der Antragsteller beantragt nun, vor dem Primary Markets Arbitration Panel, die Aufhebung des Widerrufes der Zulassung zum Neuen Markt, da er die nachträgliche Einfügung dieser Bestimmung[17] für unzulässig hält. Hilfsweise soll die Beendigung der Zulassung bis zum Wirksamwerden eines Insolvenzplanes bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens ausgesetzt werden.

Entscheidung:[18]

Die vom Antragsteller gestellten Anträge wurden zwar für zulässig erklärt, aber als in der Sache nicht begründet abgelehnt.

Es wird auf die dynamische Entwicklung der Kapitalmärkte und die daraus folgende Notwendigkeit der flexiblen Anpassung des Regelwerkes, an sich verändernde Gegebenheiten, hingewiesen. Diese Anpassungsfähigkeit ist auch im Sinne der Emittenten, da nur dadurch ein dauerhafter Erfolg des Neuen Marktes garantiert wird.

Des weiteren wird auch das Interesse der Emittenten nach größtmöglicher Stabilität im Vertragsverhältnis mit der Deutschen Börse AG berücksichtigt. Allerdings führte eine entsprechende Abwägung der Interessen beider Parteien, zu einem einseitigen Änderungsvorbehalt für das RNM durch die Deutsche Börse AG.

Den Emittenten wurde im Gegenzug das Recht zugestanden, bei unangemessener oder unannehmbarer Nutzung dieser Änderungsbefugnis durch die Deutsche Börse AG, die Vereinbarung über die Zulassung zum Neuen Markt fristlos zu kündigen.

Im Rahmen der weiteren Prüfung wird auf die Regelung, für an der amerikanischen Nasdaq notierte Unternehmen, welche insolvent sind, verwiesen. Im Gegensatz zum Neuen Markt führt eine Beendigung der Zulassung zum Nasdaq-Börsenhandel auch zu einer Beendigung des regulären Börsenhandels des betreffenden Unternehmens. Es erfolgt nur noch ein ungeregelter Freiverkehr im Telefonhandel. Bei Beendigung der Zulassung zum Neuen Markt besteht die Zulassung zum Geregelten Markt unverändert fort, somit erfolgt der weitere Handel in einem regulierten Markt.

Eine Fristverlängerung, bis zur Durchführung der Zulassungsbeendigung, wird abgelehnt, da erhebliche Unsicherheitsfaktoren mit dem Insolvenzplanverfahren verbunden und präzise Aussagen über dessen Dauer nicht möglich sind.

[...]


[1] Ähnl. Bauer/Pleyer/Hirche, Die Befugnis der Deutschen Börse AG zur einseitigen Änderung des Regelwerkes Neuer Markt, BKR 03/2002, S. 102.

[2] Ähnl. Kersting, Der Neue Markt der Deutschen Börse AG, AG 05/1997, S. 222 f.

[3] Vgl. Martin, Der Neue Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und die Probleme mittelständischer Unternehmen bei der Finanzierung über Eigenkapitalzuführung, AG 05/1998, S. 224.

[4] Regelwerk Neuer Markt (RNM), Abschnitt 1 Nr. 1 .

[5] Ähnl. Kersting, a.a.O. (Fn. 2), S. 222 f.

[6] Ähnl. Martin, a.a.O.(Fn. 3), S. 225.

[7] Vgl. Hansen, Kann der Neue Markt noch saniert werden, AG 09/2001, S. R318.

[8] Ähnl. Bauer/Pleyer/Hirche, a.a.O.(Fn. 1), S. 103 f.

[9] RNM, Abschnitt 2 Nr. 2.1.5 Abs. 2

[10] Vgl. Wolf, Der Ausschluss vom Neuen Markt und die Aufnahme von Ausschlussgründen in das Regelwerk Neuer Markt, WM 38/2001, S. 1790.

[11] Schwankungsbreite.

[12] RNM, Abschnitt 2 Nr. 2.1.5 Abs. 2 .

[13] RNM, Abschnitt 2 Nr. 2.1.5 Abs. 3 .

[14] Ungekürzt in BKR 09/2002, S. 411.

[15] In BKR 02/2001, S. 106 ff.

[16] Insolvenzverwalter der Micrologica AG.

[17] RNM, Abschnitt 2, Nr. 2.1.5, Abs. 2 Nr. 1.

[18] Ungekürzt in BKR 09/2002, S. 412 ff .

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Der Ausschluss von Penny Stocks vom Neuen Markt
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden  (Fachbereich Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Unternehmen und Verwaltung
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
26
Katalognummer
V15162
ISBN (eBook)
9783638203609
ISBN (Buch)
9783640824908
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ausschluss, Penny, Stocks, Neuen, Markt, Unternehmen, Verwaltung
Arbeit zitieren
Torsten Reuter (Autor:in), 2003, Der Ausschluss von Penny Stocks vom Neuen Markt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15162

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