Zur Problematik von Haustürgeschäften im Versicherungswesen


Hausarbeit, 2003

24 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeine Aussagen zum Vertragsrecht
a. Die Grundsätze des Kaufvertrages
b. Die Grundsätze des Versicherungsvertrages

3. Haustürgeschäfte als besondere Vertriebsform
a. Erläuterungen und Arten der Haustürgeschäfte
i. Verhandlungen am Arbeitsplatz
ii. Bereich der Privatwohnung
iii. Freizeitveranstaltungen
iv. Ansprechen in Verkehrsmitteln
v. Öffentlich zugängliche Verkehrswege
b. „Das Haustürwiderrufsgesetz“
i. Das Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen
ii. Die Anwendbarkeit auf Versicherungsverträge

4. Ausblick

1. Einleitung

In den letzten Jahren hat sich das Verbraucherverhalten hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen wesentlich geändert. Dem Laden an der Ecke mit dem persönlichen Gespräch, der persönlichen Beratung und der Möglichkeit vorheriger Überlegung aufseiten des Verbrauchers ist im wesentlichen Umfang der Kauftätigkeit außerhalb der Ladengeschäfte gewichen. Der Verbraucher meidet den Weg in den anonymen Supermarkt und in die mangels Parkmöglichkeiten schlecht erreichbaren Innenstadtgeschäfte. Der Verkauf per Katalog und Internet oder über den Vertreterbesuch erspart ihm aufwendige Wege und Zeit. Der Unternehmer hingegen benötigt hierzu kein aufwendiges Ladengeschäft inklusive kostenträchtiger Lagerungen in teuren Verkaufszentren. Dem Unternehmer bietet sich zudem die Möglichkeit, gezielter auf den Verbraucher zuzugehen und nicht erst zu warten, bis dessen Überlegungen ihn in sein Ladengeschäft führen. Der Unternehmer kann attraktiver und aggressiver vorgehen. Er kann über geschulte Vertreter bzw. Verkäufer seinen Umsatz erhöhen und Kosten sparen.

Über die diversen Arten des Direktvertriebes werden mittlerweile auch Versicherungsverträge an den Mann beziehungsweise die Frau gebracht. Doch dies birgt ebenfalls Gefahren, denn auch Haustürgeschäfte, bei welchen der Abschluss eines Versicherungsvertrages im Fokus steht, bedürfen eines besonderen Verbraucherschutzes. Das mittlerweile im Bürgerlichen Gesetzbuch integrierte „Gesetz über den Widerruf von Haustür- und ähnlichen Geschäften“ bietet jedoch in solchen Situationen keinen Schutz.

Wie kann man sich als Verbraucher dennoch hinreichend gegen die alltäglich praktizierten und teilweise recht erfolgreichen Tricks der Unternehmen ausreichend schützen?

Dieser Frage wird in der vorliegenden Ausarbeitung rund um das Thema der „Problematik von Haustürgeschäfte im Versicherungswesen“ nachgegangen. Hierzu muss zunächst geklärt werden, wie Verträge und insbesondere Versicherungsverträge zustande kommen, was eigentlich Haustürgeschäfte sind und wie deren rechtliche Handhabung per Gesetz geregelt ist.

2. Allgemeine Aussagen zum Vertragsrecht

2. a. Die Grundsätze des Kaufvertrages

Inhalt des wirtschaftlichen Lebens ist der Abschluss von Verträgen. Um dabei stets die Rechtssicherheit zu gewährleisten, binden sich die Partner gegenseitig rechtlich durch Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte.

Um rechtswirksam tätig zu werden, muss der jeweilige Wille geäußert werden. Hierzu muss der Erklärende etwas Rechtserhebliches wollen, zum Beispiel den Abschluss eines Vertrages. Wenn lediglich gestellte Fragen beantwortet oder Auskünfte erteilt werden sollen, ist keine Willens-, sondern vielmehr eine Wissenserklärung abzugeben. Die Erklärung des Willens kann dann entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschehen. Eine ausdrückliche Willenserklärung geschieht meist durch mündliche Äußerung beziehungsweise schriftliche Erklärung. Unter einer schlüssigen oder konkludenten Handlung versteht man ein Verhalten, aus dem die Abgabe einer Willenserklärung zu schließen ist, zum Beispiel gilt das Vorzeigen des Einkaufskorbes an der Kasse eines Selbstbedienungsladens bereits als Kaufantrag, auch wenn der Kunde nichts sagt. Die Erklärungshandlung ist grundsätzlich formfrei, jedoch fordert das Gesetz in einigen Fällen entweder die Schriftform, die Beglaubigung oder die Beurkundung.

Willenserklärungen, die darauf abzielen, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder aufzuheben, woraus sich dann Rechtsfolgen ergeben, nennt man Rechtsgeschäfte. Beim Zustandekommen von Rechtsgeschäften unterscheidet man einseitige Rechtsgeschäfte, welche durch die Willenserklärung einer Person entstehen, und mehrseitige Rechtsgeschäfte. Eine Untergruppe der mehrseitigen Rechtsgeschäfte bilden die Verpflichtungsgeschäfte (= Verträge). Ein Vertrag verpflichtet die Vertragspartner zu Rechtsänderungen.

Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe des Gegenstandes und Verschaffung des Eigentums. Der Käufer wird zur Annahme des Gegen-standes und Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Als Voraussetzung zum Abschluss eines Kaufvertrages gelten die übereinstimmenden Willenserklärungen zweier Personen. Die zuerst abgegebene Willenserklärung wird als Antrag bezeichnet, die zustimmende Willenserklärung ist die Annahme. Ein Vertrag ist mit der Annahme eines Antrages abgeschlossen. Antrag und Annahme können jeweils vom Verkäufer oder vom Käufer ausgehen. Hat der Käufer noch keine konkrete Vorstellung über die zu erwerbende Ware, wird er seinen Kaufwunsch (= Anfrage) vortragen, der Antrag aber wird vom Verkäufer formuliert werden. Diese Anfrage dient allein der Einholung eines Angebots und ist rechtlich nicht bindend. Hat sich der Kunde bereits für eine bestimmte Ware entschieden, wird er selbst den Antrag an den Verkäufer richten. Dieser Antrag (bzw. Angebot) ist an eine bestimmte Person gerichtet und muss so vollständig und abgeschlossen formuliert sein, dass ein Kaufvertrag durch einfache Bejahung des Kunden abgeschlossen werden kann. An den abgegebenen Antrag ist der Verkäufer (oder Käufer) gebunden. Mit der Annahme (oder auch Bestellung) lässt der Käufer (bzw. Verkäufer) den Kaufvertrag entstehen, das heißt, er erkennt die vereinbarten Vertragsbedingungen an. Eine Änderung des Vertragsinhaltes würde zum einen die Ablehnung des Antrages bedeutet, gleichzeitig würde damit ein neuer Antrag formuliert werden, der dann vom Vertragspartner angenommen werden müsste.

Allein die Willenserklärung reicht bei Antrag und Annahme aber noch nicht aus, um einen Vertragschluss zu erzielen. Diese muss dem Vertragspartner zugehen, damit dieser Kenntnis erlangt. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser darüber verfügen kann (Beispiel: ein Brief, der in einem Briefkasten liegt, ist zugegangen, auch wenn er nicht gleich gelesen wird, weil der Adressat verreist ist).

Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, ergeben sich für Käufer und Verkäufer bestimmte Rechte und Pflichten. Laut § 433 BGB bestehen folgende vertragliche Hauptpflichten: die Übergabe der Ware vom Verkäufer an den Käufer, die Abnahme der Ware durch den Käufer, die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Käufer und die Eigentumsübertragung vom Verkäufer an den Käufer.

2. b. Die Grundsätze des Versicherungsvertrages

Der Versicherungsvertrag stellt unter anderem neben dem Dienst-, Werk-, Miet-, Leih-, und Darlehensvertrag eine Sonderform möglicher Vertragsarten dar.

Für den Versicherungsvertrag gelten sowohl grundlegende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches, als auch spezielle Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Wichtigste Rechtsgrundlage ist das VVG; seine speziellen Vorschriften gehen den generellen Vorschriften von BGB und HGB vor beziehungsweise ergänzen diese.

Durch die Vielfalt und Vielzahl der einzelnen Versicherungsverträge ist es unmöglich und weniger sinnvoll, jeden Vertrag individuell zu formulieren. Allen Verträgen werden deshalb die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als vorformulierte Vertragsbedingungen zugrunde gelegt, um den Vertragsabschluss zu vereinfachen und eine Rationalisierung des Geschäftsbetriebes zu erreichen.

Der Versicherungsvertrag kommt ebenfalls durch die Abgabe von zwei übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande. Er ist ein schuldrechtlicher, zweiseitig verpflichtender, gegenseitiger Vertrag - das heißt, beide Vertragsparteien (Versicherer und Versicherungsnehmer) verpflichten sich zu bestimmten Leistungen, welche um der Gegenleistung willen erbracht werden. Die Pflicht des Versicherungsnehmers besteht darin, die Prämie beziehungsweise den Beitrag zu entrichten, wohingegen der Versicherer als Gegenleistung ein Dauerschutzversprechen abgibt. Er trägt die Gefahr vor Eintritt des Versicherungsfalles und ersetzt den eingetretenen Schaden nach Eintritt des Versicherungsfalles.

Zu der in der Regel vom Versicherungsnehmer ausgehenden Willenserklärung zum Vertragsabschluss, kommt als Vertragsinhalt noch eine Willenserklärung über das zu versichernde Risiko hinzu.

Der Versicherungsantrag ist laut Gesetz an keine bestimmte Form gebunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, sowie zur Vereinfachung der Verwaltungs-tätigkeiten erfolgt jedoch die Antragstellung in der Praxis schriftliche auf Vordrucken. Bei den Versicherungsgesellschaften existieren für die einzelnen Sparten bestimmte Versicherungsformulare. Ihre äußere Gestaltung und der Inhalt werden von der Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht) im Rahmen einer Missbrauchsaufsicht überwacht. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die im Antrag gestellten Fragen richtig und vollständig zu beantworten - er enthält Willens- und Wissenserklärungen (= Angaben über das zu versichernde Risiko). Durch die Antragsabgabe stimmt der Antragsteller den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den für das entsprechende Risiko angewandten besonderen Bedingungen und Klauseln zu.

Folgende Inhalten müssen im Versicherungsantrag angegeben werden[1]:

- Vertragspartner (Name und Anschrift des Versicherungsnehmer; der Versicherer ist meist im Antragsvordruck schon genannt)
- Umfang des gewünschten Versicherungsschutzes (Sparte, Tarif, Risikoeinschlüsse)
- Versicherungsobjekt
- versicherte Person(en) in der Personenversicherung und ggf. die bezugsberechtigten Person
- Versicherungssummen bzw. Deckungssummen
- Beginn und Dauer, Prämienangaben und Zahlungsweise
- Vertragsgrundlagen (AVB, Bes. VersBed., Klauseln, bes. Vereinbarungen)
- Unterschriften von Antragsstellers, ggf. gesetzlicher Vertreter, versicherte Person, Vermittler
- Angaben über das Risiko
- Vorversicherung / andere Versicherungen für das Risiko, Angaben zu Vorschäden

Der Versicherer kann bei vorangegangener und erfolgreich bestandener Risikoprüfung den Antrag auch durch konkludentes Verhalten annehmen. Dies geschieht meist durch Übersendung der vom Versicherer unterzeichneten Urkunde über den Versicherungsvertrag (= Versicherungsschein bzw. Police). Er kann aber auch eine ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung abgeben, welche als Annahme des Antrages und Zustandekommen des Vertrages gilt.

[...]


[1] Allgemeine Versicherungslehre, Europa-Lehrmittel, 3. Aufl. (1994) S. 68

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Zur Problematik von Haustürgeschäften im Versicherungswesen
Hochschule
Hochschule RheinMain
Veranstaltung
Marketing
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
24
Katalognummer
V15148
ISBN (eBook)
9783638203494
Dateigröße
635 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Problematik, Haustürgeschäften, Versicherungswesen, Marketing
Arbeit zitieren
Alina Dorl (Autor:in), 2003, Zur Problematik von Haustürgeschäften im Versicherungswesen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15148

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