Chancen und Probleme der Spaltung von Kapitalgesellschaften. Eine kritische Analyse aus Sicht des Entrepreneurs


Hausarbeit, 2002

30 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung und Aufbau der Arbeit

2. Begriff des Entrepreneurship
2.1. Unternehmer und Unternehmung
2.2. Innovativer Unternehmer (Schumpeter)
2.3. Selbstständigkeit
2.4. Entrepreneur und Entrepreneurship

3. Darstellung des Umwandlungsrechts und Umwandlungssteuerrechts
3.1. Grundzüge des Umwandlungsrechts
3.2. Aufbau des Umwandlungsrechts vom
3.3. Grundzüge des Umwandlungssteuerrechts
3.4. Aufbau des Umwandlungssteuerrechts vom 01.01.959

4. Spaltung von Kapitalgesellschaften
4.1. Arten der Spaltung
4.1.1. Aufspaltung
4.1.2. Abspaltung
4.1.3. Ausgliederung
4.2. Spaltungsvertrag
4.3. Spaltungsbericht
4.4. Ablauf der Spaltung
4.5. Voraussetzung für die Steuerneutralität des Spaltungsvorganges

5. Spaltung von Kapitalgesellschaften
5.1. Spaltung von Kapitalgesellschaften aus Sicht des Entrepreneurs
5.2. Chancen und Probleme– Ordnungspolitischer Hintergrund des Entrepreneurship

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:Ausgangslage vor Abspaltung

Abbildung 2:Schritte der Abspaltung

Abbildung 3:Nach der Aufspaltung

Abbildung 4:Ausgangslage vor der Abspaltung

Abbildung 5: Schritte der Abspaltung

Abbildung 6: Nach der Abspaltung

Abbildung 7: Ausgliederung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung und Aufbau der Arbeit

Zu den langfristig wirksamen unternehmerischen Entscheidungen gehört die Wahl der Rechtsform. Nicht nur bei der Gründung eines Betriebes stellt sich die Frage, ob die Rechtsform die wirtschaftlich zweckmäßigste ist.

Die Überprüfung der zu wählenden Rechtsform unterliegt persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch steuerlichen Faktoren, welche ausschlag­gebend für die Entscheidung sind.[1] Dies soll bedeuten, dass die interne Umge­staltung z.B. die Zusammensetzung der Gesellschafter oder externe Änder­ungen, beispielsweise sich ändernde Steuergesetze dazu anregen über einen Wechsel der Rechtsform nachzudenken.[2]

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist z.B., wenn die Kinder das Unternehmen fortführen sollen oder ein Einzelunternehmen auf eine Erbgemeinschaft übertragen werden soll.[3]

Folgende Kriterien sind zur Entscheidungsfindung zu beachten:

Haftungsverhältnisse, Leitungsbefugnisse, Beteiligung an Gewinn, Verlust und Vermögen, Steuerbelastungen, Finanzierungsmöglichkeiten, Mitwirkungsbefug­nisse der Arbeitnehmer und persönliche Aspekte, wie z.B. die Erbfolge, ferner die rechtsformspezifischen Aufwendungen, z.B. für Rechnungslegung, Pflichtprüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses.4

Die Veränderung der Rechtsform eines bestehenden Betriebes kann z.B. mit dem Instrument der Umwandlung geschehen. Eine Umwandlung kommt dann zustande, wenn sich die Rahmenbedingungen verändert haben und die gegen­wärtige Rechtsform nicht optimal ist. Sie eröffnet vier Möglichkeiten: die Neuaus­richtung des Unternehmens (Formwechsel), die Vereinigung verschiedener Unternehmen (Verschmelzung), die Aufteilung des Unternehmens in mehrere Unternehmen (Spaltung) oder die Übertragung von Unternehmensvermögen (Vermögensübertragung).[5]

Am 01.01.95 ist das überarbeitete Umwandlungsrecht bzw. das Umwandlungs­steuerrecht in Kraft getreten. Durch die Novellierung dieser Gesetze sind zahl­reiche Umwandlungsformen nun einheitlich normiert. Außerdem waren bis zu diesem Zeitpunkt erfolgsneutrale Veränderungen der Rechtsform, die steuerliche Auswirkungen vermeiden sollten, überwiegend ausgeschlossen.[6]

Durch das neue Umwandlungssteuergesetz wird nun ein gesichertes Fundament für die steuerlichen Folgen von Umstrukturierungsmaßnahmen sichergestellt, d.h. das Unternehmen hat die Möglichkeit, Umstrukturierungen steuerneutral durch­führen zu können. Mit Hilfe des Umwandlungssteuergesetzes wird entschieden, ob stille Reserven zum Zeitpunkt der Umwandlung aufgedeckt und besteuert werden müssen. Oder ob sie erfolgsneutral den übernehmenden Rechtsträgern übertragen werden sollen.[7]

In der vorliegenden Arbeit, soll im zweiten Teil zunächst einige Grundbegriffe wie Entrepreneurship, Entrepreneur, Selbstständigkeit und Unternehmertum erläutert werden. Grundzüge und Aufbau des Umwandlungsrechts und Umwand­lungssteuerrechts sind Gegenstand des dritten Teils.

Anschließend werden im vierten Teil die Spaltungsmöglichkeiten dargestellt. In diesem Kapitel wird zudem auf die Punkte Spaltungsvertrag, Spaltungsbericht und Ablauf einer Spaltung eingegangen.

Im letzten Abschnitt wird die Spaltung von Kapitalgesellschaften aus Sicht des Entrepreneurs zusammengeführt und es wird versucht, die Beweggründe für eine Spaltung hervorzuheben. Im Anschluss wird auch die volkswirtschaftliche Perspektive berücksichtigt.

2. Begriff des Entrepreneurship

In diesem Kapitel werden die Begriffe Unternehmer und Unternehmung, innovativer Unternehmer, Selbstständigkeit, Entrepreneur und Entrepreneurship näher erläutert.

2.1 Unternehmer und Unternehmung

„Ein Unternehmer ist jemand, der eine Möglichkeit sieht und eine Organisation schafft, um diese Möglichkeit zu verwirklichen. Der unternehmerische Prozess umfasst alle Funktionen, Aktivitäten und Handlungen, die mit dem Wahrnehmen der Möglichkeiten und dem Aufbau von Organisationen zu ihrer Verwirklichung zusammenhängen.“[8]

Unternehmungen werden als Betriebe des marktwirtschaftlichen Wirtschafts­systems bezeichnet.[9] Merkmale einer Unternehmung sind zum einen, dass sie die Möglichkeit besitzen, ihren Wirtschaftsplan selber zu bestimmen und zum anderen, dass sie versuchen den größtmöglichen Gewinn zu erzielen.[10]

2.2 Innovativer Unternehmer (Schumpeter)

Der Begriff des dynamischen und innovativen Unternehmers geht auf den bedeu-tendsten Ökonomen des vergangenen Jahrhunderts zurück, Joseph A. Schum-peter (1883- 1950).[11]

Unter dem Begriff Innovation fasste er jede denkbare Veränderung in den Methoden der Güterversorgung zusammen, d.h. sowohl die Erschließung neuer Absatz- und Beschaffungsmärkte als auch Änderungen in der Organisation von und zwischen Unternehmen. Innovation beinhaltet nicht nur eine Neuerung, sondern auch die Etablierung auf dem Markt. Gemäß den Beobachtungen greifen erfolgreiche Unternehmer auf bereits Existierendes zurück, was auch als die Haupteigenschaft des Entrepreneurs gilt. Aufgrund dessen zeichnet sich der Unternehmer nach Schumpeter durch die Durchsetzung von Innovationen aus, d.h. Vorhandenes neu entdecken und kombinieren, Geschäftsideen interdisziplinär, kreativ erkennen und ausnutzen und dadurch ein wachstumsorientiertes Unternehmen erfolgreich aufbauen.[12]

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Schumpeter´sche Unternehmer kein Beruf und keine Beschäftigung ist, sondern die seltene Fähig­keit, neue Kombinationen durchsetzen zu können.[13]

2.3 Selbstständigkeit

Selbstständigkeit beinhaltet im Wesentlichen Eigentum am, und leitende, eigen-verantwortliche Tätigkeit im Unternehmen.[14]

„Unter „Selbstständige Arbeit“ versteht das Gesetz (§ 18 EStG) vor allem die Ausübung eines freien Berufes. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören „selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ sowie die „selbständige Berufstätigkeit“ als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt usw.“[15]

Im § 134 EStG werden zwei bedeutsame Kriterien, welche die Selbstständigkeit ausmachen, wiedergegeben. Dem Gesetz nach spricht man von selbstständiger Tätigkeit, wenn man auf eigene Rechnung (Unternehmensrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unter­nehmensinitiative) gearbeitet wird. Nicht jeder Freiberufler ist auch nach dem Gesetz Selbstständiger, sondern nur derjenige, der auch auf eigene Rechnung und Initiative arbeitet.[16]

2.4 Entrepreneur und Entrepreneurship

Bereits im 17. Jahrhundert wurde der Begriff Entrepreneur zum ersten Mal in der französischen Militärgeschichte verwendet und im 18. Jahrhundert von Richard Cantillon in einen wissenschaftlichen Kontext gebracht. So definiert er unter einem Entrepreneur einen Akteur, der Güter und Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis einkauft, um sie dann später zu einem noch nicht festgelegten Preis zu verkaufen.[17]

Dieser Begriff wurde von Jean Baptiste Say erweitert, da nach seiner Auffassung ein Unternehmer die Produktionsfaktoren effizient einsetzt, den Kombinations­prozess steuert und das mit den Handlungen einhergehende Risiko tragen soll.[18]

Eine gleichwertige deutsche Entsprechungen der Begriffe Entrepreneur und Entrepreneurship sind nicht vorhanden. Die Assoziationen Unternehmer und Unternehmertum geben nicht denselben Sinn wieder, da mit dem Wort Unternehmer in Deutschland i. d. R. der Eigentümer einer Firma verstanden wird. Gründer bzw. Gründung sind eher Bezeichnungen, die dem Entrepreneur und Entrepreneurship entsprechen.[19]

Der Unterschied zwischen den Begriffen Entrepreneur und Entrepreneurship ist der, dass sich der Begriff Entrepreneur auf eine Person konzentriert, wobei sich der Begriff Entrepreneurship auf einen ökonomischen Prozess bezieht, welche mit der Gründung oder Übernahme einer Unternehmung einhergeht.[20]

Der Entrepreneur beschäftigt sich damit, dass er aus bekannten Produkten, Rohstoffen oder Dienstleistungen ein völlig neues Produkt entwickelt, damit Erfolg und dabei Strategie und Ziele seines Unternehmens vor Augen hat. Ein Entrepreneur, ist ein Risikoträger, da er ein neues Produkt, neue Produktions­techniken oder neue Formen der Unternehmensführung einführt und dabei Gefahr läuft, nicht nur Zeit und Ressourcen zu verlieren, sondern auch seine Idee.[21]

3 Darstellung des Umwandlungsrechts und Umwandlungssteuerrechts

In diesem Kapitel sollen die Grundbegriffe und der Aufbau der Gesetzestexte zum Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht dargestellt werden.

3.1 Grundzüge des Umwandlungsrechts

Das neue Umwandlungsgesetz ist am 01.01.95 in Kraft getreten. Es erfüllt die Aufgabe, die bislang auf fünf Gesetze verteilt waren (Umwandlungsgesetz, Aktiengesetz, Kapitalerhöhungsgesetz, Genossenschaftsgesetz und Versicher­ungsaufsichtsgesetz).

Kern der Novellierung ist, dass es dazu beiträgt, die zerstreuten gesell­schaftsrechtlichen Regelungen der Umstrukturierung und Reorganisation von Unternehmen in einem einzigen Gesetz zu konzentrieren und zu systematisieren.[22] Darüber hinaus ordnet es die bislang bestehenden 44 Umwandlungsmöglichkeiten und gliedert noch weiter 75 Umwandlungen mit ein.[23]

Diese Zerstreuung hat früher dazu beigetragen, dass es bei einer Unternehmens­umstrukturierung zu einer behindernden Unübersichtlichkeit der Gesetze kam. Des Weiteren ergaben sich Probleme hinsichtlich der Unstimmigkeiten und Zweifel in der Gesetzesanwendung, dadurch erzeugt, dass die einzelnen Gesetze zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlassen wurden.[24]

Das Umwandlungsrecht benutzt den Begriff “Umwandlung“ als Oberbegriff für die vier Arten von Rechtsveränderungen, welche in § 1 Abs.1 UmwG angegeben sind, nämlich die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und der Formwechsel. Dies wurde vor dem 01.01.95 nicht eindeutig voneinander abgegrenzt.[25] Man kann unter einer Umwandlung allgemein das Fortbestehen einer wirtschaftlichen Einheit in einer veränderten Rechtsform verstehen.[26]

Durch das neue Umwandlungsgesetz werden den deutschen Unternehmern viele Möglichkeiten geschaffen, wie z.B. ihre rechtlichen Strukturen den jeweiligen veränderten Umständen anzugleichen, um folglich die rechtlichen Rahmen­bedingungen zu verbessern. Jedoch enthält das neue Umwandlungsgesetz keine Regelungen Umwandlungen auch grenzüberschreitend oder zumindest in Europa zu arrangieren. Im § 1 Abs.1 UmwG wird festgelegt, dass der Rechts-träger seinen Sitz im Inland haben muss.[27] In § 1 Abs. 2 UmwG wird aus­drücklich ein Analogieverbot auferlegt. Dies bedeutet, dass Rechtsträger, die im UmwG nicht genannt sind, an Umwandlungen nach diesem Gesetz nicht teilnehmen können. So ist es z.B. einer Erbengemeinschaft als Unternehmens-träger nicht möglich, in einen anderen Rechtsträger umgewandelt zu werden. Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht möglich eine Freiberufler- GmbH in eine Personengesellschaft umzuwandeln, denn diese ist im UmwG nicht genannt.[28]

Durch die Bereinigung des UmwG wurden Wege der Umwandlung geschaffen, welche in der Vergangenheit nicht realisierbar waren.

Dies bedeutet, dass der Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger ausgedehnt worden ist, z.B. eingetragene Vereine und Stiftungen können nun an Umwandlungen teilhaben.[29]

Der Unternehmensbegriff ist durch das Wort Rechtsträger ersetzt worden, um in den Vordergrund zu stellen, dass die Umwandlung der im Rechtsverkehr auftretenden juristischen Einheit ansetzt, und nicht am betriebswirtschaftlichen Unternehmen.[30]

Die Ursprungsgesellschaft wird im Gesetz als übertragender Rechtsträger charakterisiert und bei der Spaltung zur Aufnahme wird die Zielgesellschaft als übernehmenden Rechtsträger bezeichnet, wogegen bei der Spaltung zur Neu­gründung die Zielgesellschaft als neuer Rechtsträger genannt wird.[31]

Zum anderen hat sich durch das neue UmwG das Rechtsinstitut der Spaltung von Unternehmen in drei Modifikationen, und zwar der Aufspaltung, der Ab­spaltung und der Ausgliederung, in das deutsche Recht etabliert. Dies bedeutet, dass der deutsche Gesetzgeber über bereits vorhandene Regelungen der euro­päischen Spaltungsrichtlinie hinausgeht.[32] Bereits 1966 hatte Frankreich und 1980 Spanien die Spaltung gesetzlich geregelt, aber nicht in dieser Ausprägung.[33]

[...]


[1] Vgl. Wöhe (2000), S. 281ff.

[2] Vgl. König/ Sureth (2001), S. 21.

[3] Vgl. Schwarz (1995), S. 23.

[4] Vgl. Wöhe (2000), S. 283.

[5] http://www.bnot.de/Notartaetigkeiten/unternehmen_organisation.htm vom 20.03.02

[6] Vgl. König/ Sureth (2001), S. 197.

[7] Vgl. König/ Sureth (2001), S. 197.

[8] Bygrave (1998), S. 114.

[9] Vgl. Wöhe (2000), S. 280.

[10] Vgl. Wöhe (2000), S. 280.

[11] Vgl. http://www.bundestag.de/aktuell vom 12.04.02

[12] Vgl. http://www.bundestag.de/aktuell vom 12.04.02

[13] Vgl. http://www.uni-karlsruhe.de~iep/Institutsseite_d/wahlfach2.html vom 12.04.02

[14] Vgl. Saßmannshausen (2001), S. 126.

[15] Saßmannshausen (2001), S. 122.

[16] Vgl. Saßmannshausen (2001), S. 122.

[17] Vgl. Kolshorn/ Tomecko (1998), S.171.

[18] Vgl. http://www.uni-karlsruhe.de/~iep/Institutsseite_d/whlfach2.html vom 12.04.02

[19] Vgl. http://www.bundestag.de/aktuell vom 12.04.02

[20] Vgl. Tröger (2001), S. 52.

[21] Vgl. http://www.lycos.de/webguides/jobs_wissen/karrierecenter/existenzgruendung5.html vom 12.04.02

[22] Vgl. Ott (1996b), S. 5.

[23] Vgl. Unterberg (1999), S. 6.

[24] Vgl. Sagasser/ Bula (1995), S. 3.

[25] Vgl. Schwarz (1995), S. 79.

[26] Vgl. Madl (1999), S. 1.

[27] Vgl. Ott (1996a), S. 49.

[28] Vgl. Bolk/ Reiß (1995), S. 248.

[29] Vgl. Sagasser/ Bula (1995), S. 3.

[30] Vgl. Meyer-Scharenberg (1995), S. 11.

[31] Vgl. http://www.jura.uni-duesseldorf.de/dozenten/noack/theissen_ausz.htm vom 31.12.01

[32] Vgl. Sagasser/ Bula (1995), S. 3.

[33] Vgl. Heiss (1995), S. 17.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Chancen und Probleme der Spaltung von Kapitalgesellschaften. Eine kritische Analyse aus Sicht des Entrepreneurs
Hochschule
Bergische Universität Wuppertal  (Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Spezifische Aspekte der Unternehmensgründung
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
30
Katalognummer
V14990
ISBN (eBook)
9783638202398
ISBN (Buch)
9783656614395
Dateigröße
543 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Chancen, Probleme, Spaltung, Kapitalgesellschaften-, Eine, Analyse, Sicht, Entrepreneurs, Spezifische, Aspekte, Unternehmensgründung
Arbeit zitieren
Sara Ebru Kisioglu (Autor:in), 2002, Chancen und Probleme der Spaltung von Kapitalgesellschaften. Eine kritische Analyse aus Sicht des Entrepreneurs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14990

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