Auftragstaktik - Eine militärische Führungskonzeption in der Entwicklung deutscher Militärgeschichte vom 18. Jahrhundert bis in unsere Zeit


Scientific Essay, 2010

22 Pages

Stefan Erminger (Author)


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Gliederung

Einleitung

I. Vorläufer taktischer Vorschriften

II. Probleme der Generalstabschefs

III. Neue Vorschriften

IV. Einheitliches Denken

V. Perfektionierte und zentralisierte Führung

VI. Neuer Begriff: »Auftragstaktik«

VII. »Verteidigung« in der T.F. 1933

VIII. Kriegsgeschichtliche Beispiel aus dem Russlandfeldzug

IX. Wieder zentralisierte Befehlstaktik

Literaturnachweis

Einleitung

Führen im Gefecht kann bedeuten: Führen durch Kommando, also mit vorgeschriebenen Wortlaut, das ein bis in die Körperhaltung festgelegtes, langfristig einexerziertes Verhalten auslöst und aufgrund der Einheitlichkeit der Bewegungen leicht kontrollierbar ist.

In seiner reinsten Form wurde dieses Führungsverhalten im Marsch und beim „Chargieren“, dem drillmäßigen Feuerkampf zur Zeit der Lineartaktik angewandt, das Kommando war häufig reduziert auf ein Trommelsignal.

Führen im Gefecht kann bedeuten: Führen durch Befehl, also durch Anweisung mit freiem Wortlaut, aber gerichtet auf exakte Koordinierung von Bewegungen und Feuer.

Wie beim Führen durch Kommando liegt die Verantwortung beim Befehlenden, für Eigeninitiative ist wenig Raum, Ziel und Weg zum Ziel werden dem Ausführenden befohlen. Dieses Verfahren ist unumgänglich, solange Linien gehalten werden müssen, seine hohe Zeit liegt im Stellungskrieg des Ersten Weltkrieges.

Führen im Gefecht kann bedeuten: Führen durch Auftrag. In diesem Fall wird ein Ziel benannt, die Mittel zu seiner Erreichung zugewiesen, der Weg zum Verwirklichen jedoch dem Ausführenden überlassen.

Diese Verfahren verlangt weitgehende Freiheit von Rücksichtnahmen auf Nachbarn, es wird am ehesten bei Handstreichen und im Angriff angewandt.

Für die Zeit des Dreißigjährigen Kriegs legt Schiller bei der Wiedergabe einer Auseinandersetzung mit dem Vertreter des Kaisers dem Heerführer Wallenstein die Worte in den Mund:

„Nur auf Bedingung nahm ich dies Kommando.

Und gleich die erste war, dass mir zum Nachteil

Kein Menschenkind, auch selbst der Kaiser nicht,

Bei der Armee zu sagen haben sollte.

Wenn für den Ausgang ich mit meiner Ehre

Und meinem Kopf soll halten, muss ich Herr

Darüber sein. Was macht diesen Gustav

Unwiderstehlich, unbesiegt auf Erden?

Dies: dass der König war in seinem Heer“[1].

In diesen Worten kommt das Prinzip einer Koppelung der Freiheit zum Entschluss mit voller Verantwortung für die Folgen plastisch zum Ausdruck. Als Führungsverfahren stand es Gegensatz zur Führung durch Kommando im Zeitalter der Lineartaktik. Im 18.. Jahrhundert wurde es daher lediglich als Ausnahme beim Einsatz „detachierter“, das heißt: abgesetzt von den Hauptkräften abgesetzte Teilkräfte angewandt. Derartige Gefechtsverbände („Detachements“) waren vom Führer der Hauptkräfte nicht durch Kommando oder Befehl zu führen, sie operierten selbständig gegen feindliche Versorgungslinien im Hinterland, lediglich an allgemeine Direktiven gebunden.

I. Vorläufer taktischer Vorschriften

Der Zwang, zunehmend Teilaufgaben auf nachgeordneten Führer zu delegieren, führte in Preußen und Österreich um die Mitte des 18. Jahrhunderts zur Herausgabe von Instruktionen an die Generale, die als Vorläufer taktischer Vorschriften bezeichnet werden können: „Unterricht des König in Preußen an die Generale Dero Armee“, o.O. 1761; „Generalreglement oder Verhaltungen für die Kayserlich-Königliche Generalität“, Wien 1769.

Der preußische König Friedrich II. sah in seinen General-Principia vom Kriege für die Führer von Korps mit selbständigem Kampfauftrag „generale instructiones“ vor[2]. Aufträge ohne einengende Bedingungen, deren Verwirklichung dem pflichtgemäßen Ermessen der Führer anvertraut wurde. Ein Beispiel dafür ist der Auftrag an das preußische Korps Finck im November 1759 in Sachsen:

alles was mit schwacher und schlechter Escorte durch will, zu attauiren und allen möglichen Tort zu thun. Hingegen kommt was starkes oder hat der Feind eine gute Disposition, so könnt ihr solche passiren lassen[3].

Dies bedeute formal weitgehende Freiheit zum Entschluss, tatsächlich aber war der Führer häufig nicht frei. So äußerte der preußische König nach der Kapitulation des etwa 15000 Mann starken Korps Finck am 21. November 1759 bei Maxen: „ Es ist ein bis dato unerhörliches Exempel, dass ein preußisches Corps das Gewehr vor allem Feind niederlegt[4]. Finck argumentierte im späteren Kriegsgerichtverfahren, er habe versucht, bei der „ Gefahr gänzlicher Vernichtung … dem König die Truppen durch Auswechselung zu erhalten. Eine Konservation auf diesem Wege … (erschien) sinnvoller als ein Kampf, der mit Vernichtung enden musste.“ Dieses wurde vom Kriegsgericht jedoch nicht akzeptiert, das Urteil lautete auf unehrenhafte Entlassung und einjährige Festungshaft[5].

Sonderregelung für Festungskommandanten

Wesentlich eingeschränkter war im gesamten deutschen Sprachraum die Entschlussfreiheit von Festungskommandanten: Sie hatten zu halten und vor einer geplanten Übergabe ihre Offiziere zu befragen, ob einer den Kampf fortzusetzen bereit sei. Für den Fall einer späteren kriegsgerichtlichen Ahndung wurde deshalb den beteiligten Offizieren eine Mitschuld zugewiesen. Als im Jahre 1704 „ ohne Abwartung äusserlicher Noth “ die Festung Alt-Breisach übergeben worden war, wurden der Kommandant hingerichtet, sein Stellvertreter „mit Zubrechung des Degens aller Ämter und Ehren entsetzt“ und alle übrigen Offiziere – nach Dienstgraden gestaffelt – mit einer hohen Geldstrafe belegt und davongejagt[6].

Der preußische König Friedrich II. gestand seinen Festungskommandanten die Kapitulation nur für den Fall zu, dass sie „auch bei der stärksten Résistance mit stürmender Hand genommen“ würden, wie aus einer Anweisung an den Kommandanten von Breslau hervorgeht[7]. Diesem General von Lestwitz, hatte er eingeschärft, „ Breslau und ihr Euch nicht ergeben und eher alle nicht mehr leben sollet.“ Als Lestwitz 1757 dennoch kapitulierte, verurteilte ihn das Kriegsgericht zu unehrenhafter Entlassung und zwei Jahren Festung, weil es ihm hätte bekannt sein müssen, „dass ein General, welchem eine Festung anvertraut wird, verbunden sey, solche so gut und so lange als möglich zu defendiren …“[8]. Dem Kommandanten von Dresden gegenüber, der königlicher Vollmacht entsprechend („für den Fall einer aussichtslosen Lage“) 1759 kapituliert hatte, verzichtete Friedrich auf ein Kriegsgerichtsverfahren. Er entließ ihn jedoch und verwendete ihn trotz mehrfacher Gesuche nicht wieder. Als Grund seiner Ungnade nannte der König: „Man hätte halten sollen … in dem Augenblick, wo Fermeté nöthig, machte er es wie alle Meine Officiers und hätte keine …“[9].

Bedingte Selbständigkeit

Für detachierte Einsätze förderte der preußische König die Selbständigkeit seiner Generale durch weitgehende Vollmachten. So lautete eine derartige Instruktion: „ Verlasst euch während des Feldzuges nicht auf die Befehle, die ich euch geben könnte; denn bei der Natur meiner Operationen wird jede Verbindung zwischen uns aufhören und ihr müßt auf euren Kopf handeln[10].

Mit unter machte die einmal gewährte Selbständigkeit sogar gegen königlichen Eingriff immun: So antwortete der Kommandierende General eines detachierten Korps 1806 auf königlichen Hilferuf:

Legen sie mich Se. Majestät zu Füßen und sagen sie dem Könige: herzlich gern wollte ich zu seiner Unterstützung wo möglich fliegen, aber mit aller Bestimmtheit wäre die Action dort schon entschieden, wenn ich bei dieser großen Entfernung erst dorthin abmarschiren würde, aber hier wäre ich nahe an dem Feind … folglich habe es den Anschein, S. Königl. Majestät vielleicht durch eine glückliche Action hier mehr zu nützen als durch einen bloßen Marsch dorthin[11].

Diese Selbständigkeit galt nur für die obere Führung, soweit sie abgesetzt vom Gros kämpfte.

Die übrigen Offiziere waren eisern in lineare Formen eingebunden, weshalb die Immediatkommission zur Untersuchung des militärischen Zusammenbruchs 1806 zu dem Ergebnis kam: „Die Offiziere waren im Gelände ungeschult und wenig an Selbständigkeit gewöhnt … An ihren Platz im Gliede gefesselt, brachten die Offiziere zum Kriege weniger mit als … Exerzierplatzgewohnheiten“[12]. Zum Beleg wird der vergebliche Versuch des Prinzen Louis Ferdinand angeführt, einige Freiwillige zum – damals noch unbekannten – Schützeneinsatz gegen feindliche Tirailleure aus der Linie vorzuziehen: „Dies aber, als eine ungewöhnliche Sache, war von den Truppen nicht zu erlangen, nicht einmal den Kommandeurs begreiflich zu machen“[13]. Für die Zeit der Lineartaktik wurde eben im Regelfall auch vom Offizier „blinder Gehorsam“ verlangt: Friedrich der Große forderte in seinem Testament von 1752 „une obéissance aveugie“ auch von Offizieren und Generalen[14].

Die Pflicht von Festungskommandanten zum Halten wurde durch eine Kabinett-Ordre im Kriegsjahr 1806 verschärft, die ihnen „bei Verlust ihres Kopfes Vertheidigung bis auf Äußerste“ befahl[15]. Sie hatten zu halten, solange der Kampf möglich war. Als der General der Kavallerie von Blücher sich nach dem Verlust von Lübeck zur Kapitulation der Reste seines Armeekorps bei Ratkau veranlasst sah, weil Munition und Brot fehlten und jeder Ausweg ihm versperrt war, wurde dies als ausreichender Grund anerkannt[16].

Die Kapitulation von Festungen und Truppenteilen der zusammengebrochenen preußischen Armee wurden zwischen 1808 und 1810 in einer groß angelegten Untersuchung zunächst durch Regimentstribunale aufgeklärt; festgestellte Verfehlungen wie Feigheit vor dem Feind führten dann zur Verurteilung. Eine große Zahl unehrenhaft Ausgestoßener belegte die Radikalität dieser Selbstreinigungsaktion des Offizierkorps[17]. Für die Zukunft ordnete eine nach ihrem Unterzeichnungsort Ortelsburg benannte Verfügung des Königs 1806 an, Kommandanten, die ihre Festung „nicht mit den angestrengtesten Kräften und bis aufs Äußerste behaupten, werden ohne Gnade erschossen“, und jedes Regiment, das ohne Befehl seine Stellung verlasse, werde „cassirt“, das heißt aufgelöst. Die Kriegsgeschichte des folgenden Jahrhunderts bieten keinen Ansatzpunkt für eine Überprüfung dieser Anordnung in der Realität, da die preußische Armee so lange nicht in die Lage kam, zu verteidigen.

Ein eindrucksvoller Beleg für die Korrespondenz zwischen der Freiheit zum Entschluss und der daraus resultierenden Verantwortung für Handeln und Unterlassen ist die Weisung, die der preußische König am 28. März 1815 dem Generalfeldmarschall Fürst Blücher zur Bekämpfung Napoleons im Zusammenwirken mit den Engländern erteilte: „ Ich kann Ihnen bei der Entfernung vom Schauplatz keine bestimmten Verhaltensbefehle für ihr Benehmen bei unerwarteten Ereignissen erteilen, sondern muss ihnen überlassen, mit dem Herzoge von Wellington diejenigen Verabredungen zu nehmen, welche den augenblicklichen Umständen angemessen sein werden … Indem ich Sie hierzu bevollmächtige und Ihnen den größten Beweis Meines Vertrauens gebe, mache ich Sie aber auch dafür verantwortlich, dass Sie mit aller Vorsicht und sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse zu Werke gehen …“[18].

Hier tauchte als Vorbedingung für selbständiges Führen wiederum die „Entfernung vom Schauplatz“ auf: Sie erzwang ein Abweichen von der Regel als Notbehelf. Der Normalfall sah – auch nach den Befreiungskriegen – nach wenigen Jahren der Spontanität, der Eigeninitiative, des Enthusiasmus, wieder den Gehorsam vor. Die deutschen Armeen kehrten zurück zum Befehl, zu Linie und Form.

Die preußische Armee hatte zwischen den Befreiungs- und Einigungskriegen ein halbes Jahrhundert lang keine kriegerischen Herausforderungen zu bestehen, eine Entwicklung der Führungspraxis konnte nicht beobachtet werden.

Erstmals mit der Ernennung des Generalmajors von Moltke zum Chef des Generalstabes der Armee im Jahre 1858 zeichnete sich eine neue Entwicklung ab: 1861 schrieb er in seinen „ Bemerkungen über Veränderungen in der Taktik “:

„Auf dem Exerzierplatz ist die präzise Ausführung des Kommandoworts Hauptsache. Der Regimentskommandeur hält vor der Front, der Bataillonskommandeur sieht nach seiner Degenspitze. Auf dem Manövergelände … ist der Blick auf den Feind und das Gelände gerichtet, der Führer hält hinter der Front, er wartet nicht auf Befehle, sondern führt aus, was der Augenblick gestattet“[19].

In diesen Worten klang eine prinzipiell positive Haltung gegenüber einer Eigeninitiative der unteren Führung an, doch beklagte der gleiche Moltke in einer Auswertung der Kriegserfahrungen von 1866 zwei Jahre nach diesem Krieg den Zwang zum Führen am langen Zügel noch als Mangel:

„… können wir uns nicht verhehlen, dass unser größter Fehler darin bestanden hat, dass die oberste Leitung nicht bis auf die unteren Befehlsstellen durchdringt. Sobald die Divisionen oder Brigaden an den Feind herangeführt sind, hört oftmals jede Lenkung von oben auf[20].

Andererseits musste Moltke einräumen:

Der innere Halt der Truppe … und die Einsicht der unteren Führer haben die Leitung von oben ersetzt[21].

II. Probleme des Generalstabschefs

Dennoch bleibt sein Resümee überwiegend kritisch:

„Bei fast nur glücklichen Gefechten ist 1866 der Mangel an Leitung von oben, das selbständige Handeln der unteren Kommandobehörden ohne erheblichen Nachteil geblieben; in einem neuen Feldzug könnte dieses Gewähren lassen von bedenklichen Folgen sein“[22].

Die hinter diesen Worten sichtbar werdende Ambivalenz in der Haltung begründet sich zum Teil durch geringen Befugnisse eines Chefs des Generalstabes der Armee dieser Zeit: In der Beurteilung eines seiner Nachfolger, des Grafen Schlieffen, war Moltke zur Zeit des preußisch-österreichischen Krieges beschränkt auf „gütliches Zureden, entbehrte ausreichender Autorität und … musste sich mit höflichem Ratschlägen, verbindlichen Anheimstellen, Direktiven und ähnlichen Auskunftsmitteln behelfen“[23]. Schlieffens Einschätzung der Direktive wird später noch einmal aufgegriffen.

Seit dem Krieg von 1866 brauchte Moltke nicht mehr um Kompetenzen zu streiten: Mit Kabinettsordre vom 2. Juli 1866 war ihm zugestanden worden, für die Dauer des mobilen Verhältnisses unmittelbar Befehle an den Kommandobehörden zu erteilen[24]. Diese Statusänderung mag ihn freier gemacht haben, jedenfalls schreibt er abweichend von seiner frühen Beurteilung in den „ Verordnungen für die höheren Truppenführer “ 1869:

Im Allgemeinen wird man wohl thun, nicht mehr zu befehlen, als durchaus nöthig ist, nicht über die Verhältnisse hinaus disponieren, die man übersehen kann … Außerdem darf nicht unbeachtet bleiben, dass, wenn man viel befiehlt, sehr leicht das Wichtige, das unbedingt Auszuführende … verdunkelt … wird. Je höher die Behörde, je kürzer und allgemeiner werden die Befehle sein … Jedem bleibt dabei die frei Bewegung und Entschließung innerhalb seiner Befugnisse.“[25].

III. Neue Vorschriften

In diesen Leitsätzen hatte Moltke die Richtung gewiesen, die in ähnlichen Formulierungen der „Verordnungen über die Ausbildung der Truppen für den Felddienst“, ab 1887 umbenannt in „ Felddienstordnung “, wiederkehrten. Als Beispiel sei der Wortlaut von 1887 zitiert:

Befehle deren Beförderung längerer Zeit bedarf, innerhalb welcher die Verhältnisse sich ändern können, müssen sich besonders der Einzelheiten enthalten. Dasselbe gilt, wenn die Ausführung sich unter Umständen vollziehen kann, welche der Befehlende nicht vorher zu übersehen vermag. Es genügt alsdann eine Direktive. Sie muss den Zweck betonen, auf den es ankommt, die Mittel zur Ausführung aber überlassen[26].

Seit 1888 spiegelte sich das gleiche Prinzip in den „ Exerzir-Reglements “ für die verschiedenen Waffengattungen, wie das Beispiel für die Infanterie 1888 zeigt:

Jeder Truppenbefehlshaber vom Kompanieführer aufwärts ist für die vorschriftenmäßige Ausbildung der ihm unterstellten Abtheilung verantwortlich und darf in der Wahl der Mittel so wenig als möglich beschränkt werden … Dieses Forderungen werden erfüllt, wenn von den höheren Stellen nicht mehr befohlen wird, als von ihnen befohlen werden muss und kann, wenn die ausführenden Stellen zu dem hingestellten Zweck zusammenwirken und die ihnen eingeräumte Selbständigkeit nicht zur Willkür missbrauchen[27].

[...]


[1] Die Piccolomini, 2. Aufzug, 7. Auftritt.

[2] Friedrich d. Große, S. 25f.

[3] Zit. nach Lotz, S. 96.

[4] Zit. nach Lotz, S. 99f.

[5] Ebenda, 108-18-112.

[6] Fleming, S. 593;.dort weitere Beispiele

[7] Lotz, S. 123f.

[8] Ebenda, S. 137.

[9] Ebenda, S. 147.

[10] Ebenda, S. 34; Gen.-Ltn. Graf Dohna 1758; dort weitere Beispiele

[11] Gen.-Lt. V. Reichel, zit. 1806, S. 146.

[12] Ebenda, S. 69.

[13] Ebenda.

[14] Volz, Band 39, S. 86.

[15] A.K.O. vom 22.11.1806, zit. nach 1806, S. 43.

[16] Ebenda, S. 258-266 u. 38 („weil ich kein Brodt und keine Munition habe“).

[17] Ebenda passim. Von 142 Generalen wurden 17 kassiert, 86 verabschiedet und 22 blieben im Dienst; die

Zahlen für Stabsoffiziere: 885-50-584-185; für Subalternoffiziere: 6069-141-3924-1584; Zahlen nach

Hermann, S. 154

[18] Zit. Hackl, S. 367.

[19] Moltke, Werke, II 2, S. 40.

[20] Ebenda, S. 74f.

[21] Ebenda, S. 87.

[22] Ebenda, S. 93.

[23] Freytag-Loringhoven, S. 165f.

[24] Ebenda, S. 162.

[25] Moltke, Werke, II 2, S. 180.

[26] DVE 267: Felddienstordnung 1887, S. 21; wortgleich 1890 und 1894; ähnlich 1900 und 1908.

[27] Exerzier-Reglement der Infanterie 1888, S. 1f. u. 109; in wechselnder Formulierung prinzipiell während der

folgenden Jahrzehnte beibehalten.

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Details

Title
Auftragstaktik - Eine militärische Führungskonzeption in der Entwicklung deutscher Militärgeschichte vom 18. Jahrhundert bis in unsere Zeit
Author
Year
2010
Pages
22
Catalog Number
V149698
ISBN (eBook)
9783640609307
ISBN (Book)
9783640609598
File size
689 KB
Language
German
Keywords
Auftragstaktik, Führen mit Auftrag, Friedrich der Große, Helmuth von Moltke, Führungskonzeption, Führungsphilosophie, Generalstab, Kriegsgeschichte, Militärgeschichte, selbständige Operationsführung, Selbständigkeit und Gehorsam, Hinhaltender Widerstand, Truppenührung, Innere Führung, Befehlstaktik
Quote paper
Stefan Erminger (Author), 2010, Auftragstaktik - Eine militärische Führungskonzeption in der Entwicklung deutscher Militärgeschichte vom 18. Jahrhundert bis in unsere Zeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149698

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