Äußere und innere Pressefreiheit in Deutschland

Gefahren und Grenzen


Seminararbeit, 2010

19 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. AuBere Pressefreiheit
2.1. Wozu dient auBere Pressefreiheit?
2.2. Die Grenzen auBerer Pressefreiheit
2.3. Der Presserat

3. Innere Pressefreiheit

4. Wie kann Pressefreiheit gewahrt bleiben?
4.1. „Media Watchdogs"
4.2. Redaktionsstatuten
4.3. Trennung von Werbung und Redaktion

5. Resumee

6. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

,,Personliche Freiheit ist und bleibt das hochste Gut des Menschen". (Vgl.: Poppinga 2000) Dieser Satz Konrad Adenauers nennt eine wichtige Saule der Demokratie in Deutschland. In einem demokratischen Staatssystem hat jeder mundige Burger das Recht zur politischen Mitentscheidung durch Wahlen und Abstimmungen. Medien und Presse sind dabei maBgeblich an einer souveranen Willensbildung beteiligt. Eine unabhangige Presse kann durch ihre Kontrollfunktion helfen die Demokratie zu wahren und VerstoBe gegen das Demokratieprinzip wie Willkur, Repression und Manipulation aufdecken. (Vgl.: Forster 2004, 2) Grundlage der Pressefreiheit ist die Kommunikationsfreiheit, die sich aus freier Meinungsbildung- und auBerung und der Informationsfreiheit zusammensetzt. Im Grundgesetz Art.5, Abs.l heiBt es:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu auBern und zu verbreiten und sich aus allgemein zuganglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewahrleistet. Eine Zensur findet nicht statt." (Vgl.: dejure.org)

Kommunikationsfreiheit und damit auch Pressefreiheit sind somit Grundrechte. Erst durch unabhangige und vielfaltige Medienangebote ist Meinungspluralismus gewahrleistet. Zu einem liberalen Staat gehort eine freie Presse. Die Pressefreiheit ist damit ein Kern- element der Demokratie. Der Presse und den Medien im Allgemeinen fallt eine verantwortungsvolle Aufgabe zu. Neben Exekutive, Judikative und Legislative oftmals als ,,vierte Gewalt" im Staat bezeichnet, erfullt die Presse eine Kontrollfunktion, die sie nicht ausschlagen darf, wie es Elke Schafter, Geschaftsfuhrerin von ,,Reporter ohne Grenzen" treffend formuliert:

,,Journalisten gehen einer Pflicht nach - und die ist nicht, sich auf eine Seite zu stellen, sondern uber alle Seiten zu berichten." (Vgl.: sueddeutsche.de)

Uber alle Seiten berichten heiBt auch: Missstande aufdecken, Kritik uben und zwischen Staat oder Wirtschaft und dem Burger zu vermitteln. Im globalen Vergleich genieBt die Pressefreiheit in Deutschland einen hohen Stand. Trotzdem gibt es Einschrankungen fur Journalistinnen und Journalisten. Nicht unerheblich ist dabei der Einfluss der Wirtschaft auf die Medien. Die Freiheit der Presse wird dadurch mehr und mehr angegriffen. Folgende Ausarbeitung soll die Situation der Pressefreiheit in Deutschland beleuchten, die wichtigsten Kontrollinstanzen vorstellen, sowie Gefahren fur die Pressefreiheit aufzeigen.

2. AuBere Pressefreiheit

2.1. Wozu dient auBere Pressefreiheit?

Der Presse obliegt die Aufgabe auf verschiedenen Wegen uber aktuelle, interessante, relevante oder fur bestimmte Personengruppen wichtige Geschehnisse in der Gesellschaft zu informieren. AuBere Pressefreiheit bedeutet in diesem Zusammen- hang freie MeinungsauBerung und Meinungsverbreitung ohne Genehmigungen von Seiten des Staates oder anderen Autoritaten. (Vgl.: BT online) Diese Art der Freiheit ist nicht nur im Deutschen Grundgesetz fest verankert. Auch international haben sich zahlreiche Regierungen mit der Thematik beschaftigt. In der „Allgemeine Erklarung der Menschen- rechte" von 1948 manifestieren die Vereinten Nationen die Pressefreiheit in Artikel 19:

„Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie MeinungsauBerung; dieses Recht schlieBt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhangen sowie uber Medien jeder Art und ohne Rucksicht auf Grenzen Informationen und Gedanken- gut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." (Vgl.: amnesty.de)

Die Menschenrechtserklarung wurde in diesem Punkt bisher von 191 Staaten ratifiziert. Die rechtlichen Inhalte ermoglichen es nicht nur den Medien das Volk ungehindert zu unterrichten, sie schutzen auch Journalisten und Informanten. Nur durch Meinungs- und somit auch Pressefreiheit kann umfangreiche Recherche, freie Produktion und unabhangige Publikation gewahrleistet sein.

Um gerade Recherche zu erleichtern, gibt es die Informationsfreiheit der Presse, die in den Landespressegesetzen fur die einzelnen Bundeslander ahnlich deklariert ist. Im „Bayerischen Pressegesetz" steht dazu folgendes:

Art. 4. (1) „Die Presse hat gegenuber Behorden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genugend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausuben."

(2) „Das Recht auf Auskunft kann nur gegenuber dem Behordenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht." (Vgl.: studienkreis- presserecht.de)

Dieses Informationsrecht ermoglicht es Journalisten Transparenz in gesellschaftliche Verhaltnisse zu bringen und somit bei den Lesern ein - im besten Falle vollstandiges - Bild uber politische und wirtschaftliche Geschehnisse zu kreieren.

2.2. Die Grenzen auRerer Pressefreiheit

Manchmal kollidiert die Pressefreiheit mit anderen demokratischen Rechten. Gesetze zur Menschenwurde, zur Wahrung des Staatsgeheimnisses, zur Privatsphare oder zum Jugendschutz, wie sie im Bundesgesetzbuch (BGB), im Strafgesetzbuch (StGB) oder im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert sind, machen eine vollstandige freie Presse unmoglich. Eine Vorzensur, also die Kontrolle und eventuelle Veranderung von Schriften vor ihrer Veroffentlichung, findet zwar in Deutschland nicht statt, eine Nachzensur ist aber moglich. Uberdurchschnittlich oft wurde Nachzensur mit Verweis auf das ,,Schund- und Schmutzgesetz" begrundet. Eine Bundesprufstelle zensiert seit Entstehung der Bundesrepublik sogenannte ,,jugendgefahrdende Schriften". (Vgl.: Thiel 2001, 1)

Die NPD, die im Rahmen ihrer Parteitage schon mehrmals Journalisten an freier Berichterstattung gehindert hat - etwa indem sie die Presse des Saales verwies - prangert Einschrankungen der Pressefreiheit auf anderen Ebenen des Ofteren an. Sie fordert freie MeinungsauBerung in allen Bereichen. Paragraph 130 des StGB hindert NPD- Sympathisanten zum Beispiel an einer offentlichen Leugnung des Holocaust. Dort heiBt es:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung [...] in einer Weise, die geeignet ist, den offentlichen Frieden zu storen, offentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost." (Vgl.: Wikipedia)

Auch die publizistische Darstellung verfassungsfeindlicher Symbole sowie eine offentliche Aussage gegen die Demokratie, sind laut StGB verboten.

Einschrankungen der auBeren Pressefreiheit gibt es in vielen Bereichen und oftmals schon wurden sie kontrovers diskutiert. Das sogenannte „Cicero-Urteil" ist hierfur ein Beispiel. 2005 veroffentlichte das Politmagazin „Cicero" den Artikel „Der gefahrlichste Mann der Welt" uber den Terroristen Abu Musab az-Zarqawi. Detaillierte Informationen uber az-Zarqawi erhielt der zustandige Journalist Bruno Schirra von einem Informanten im Bundeskriminalamt (BKA). Nach Erscheinen des Artikels erstattete das BKA Anzeige gegen Bruno Schirra und Cicero-Chefredakteur Wolfram Weimer wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses. Um den verantwortlichen Informanten ausfindig zu machen, leitete das Landgericht Potsdam ein Ermittlungsverfahren ein, bei dem die Raume der Cicero-Redaktion durchsucht wurden. Weimer klagte vor dem Bundes- verfassungsgericht gegen die Durchsuchung mit der Begrundung, sie wurde einen Eingriff in die auBere Pressefreiheit darstellen. Nach langer Verhandlungszeit hob das Bundesverfassungsgericht im Februar 2007 den Durchsuchungsbeschluss auf. Grunde dafur: Die in der Verfassung verankerte Pressefreiheit umfasse den Schutz der Redaktion vor Eindringen des Staates. Zudem store eine Durchsuchung der Presseraume die redaktionelle Arbeit und wirke einschuchternd. Beides sei verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht stellte aber gleichzeitig klar, dass ein Journalist durchaus wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verfolgt werden konne, wurden „konkrete Anhaltspunkte dafur vorliegen, dass ein Geheimnistrager die Veroffentlichung geschutzter Informationen bewirken wolle." (Vgl.: Wikipedia) Diese Aussage wurde unter anderem vom Spiegel heftig kritisiert. Spiegel-Redakteur Thomas Darnstadt etwa publizierte einen Artikel mit der Uberschrift „Lass dich nicht erwischen, Journalist". Darin prangerte Darnstadt an, dass die Rolle der Presse durch das Cicero-Urteil nicht wirklich gestarkt worden ware. Im Artikel heiBt es:

„Ein klares Wort ware notig gewesen: Entweder sollten Journalisten kunftig an die Staatsraison gebunden werden und auf die Veroffentlichung interner Papiere verzichten. Dann haben wir wieder ein Amtsgeheimnis wie zu Kaiser Wilhelms Zeiten. Oder es gilt das Wort des Strafgesetzes, wonach ein Amtsgeheimnis nur von Amts wegen geheim zu halten ist, nicht aber von Journalisten. Dann musste die geltende Rechtsanwendung fur verfassungswidrig erklart werden." (Vgl.: Darnstadt)

Die Wahrung und Beschrankung auBerer Pressefreiheit ist immer wieder Grund fur hitzige Debatten. Journalisten sorgen sich um das Vertrauensverhaltnis zu ihren Informanten, wenn Vorratsdatenspeicherung und Onlinedurchsuchungen moglich sind, der Staat furchtet unter anderem um Veroffentlichung von Staatsgeheimnissen. Auch die Abhorrichtlinien stoBen unter Journalisten immer wieder auf Kritik. Danach durfen Telefonate oder E-Mails zwischen Redakteuren und ihren Informanten nach richterlicher Genehmigung aufgezeichnet werden. Juristen, Geistliche oder politische Abgeordnete hingegen sind vor solchen Lauschangriffen gefeit. Ist unter diesen Umstanden realitatsnahe Berichterstattung und investigativer Journalismus uberhaupt noch moglich? Der vom Kanzleramt geleitete Bundesnachrichtendienst (BND) verfolgte 2006 mit Hilfe eines Trojaners die E-Mail-Kommunikation der ehemaligen Spiegel-Redakteurin Susanne Koelbl in Afghanistan. BND-Chef Ernst Uhrlau musste sich zwar wegen Grundrechts- verletzung vor dem Parlamentarischen Kontrollgremium verantworten, trug aber keine schwerwiegenden Konsequenzen davon. Obwohl der Grunen-Abgeordnete Hans-Christian Strobele offentlich den Rucktritt Uhrlaus gefordert hatte, durfte der BND-Chef weiter im Amt bleiben. (Vgl.: Rosenthal)

Die neue schwarz-gelbe Regierung will sich nun fur die Freiheitsrechte der Journalisten einsetzen. Private Daten sollen durch staatliche Behorden nicht mehr eingesehen werden konnen Auch sollen sogenannte Berufsgeheimnistrager, zu denen auch die Journalisten gehoren, den gleichen Schutz vor Strafverfolgung genieBen. Bisher hatten Arzte und Juristen in diesem Bezug einen hoheren Status als die Presse. (Vgl.: Zorner)

Damit Redaktionen vor Durchsuchungen wie im Fall Cicero zukunftig geschutzt sind, wollen CDU/CSU und FDP die Pressefreiheit auch in diesem Punkt starken. Im Koalitionsvertrag heiBt es:

„[...] werden wir insbesondere im Strafgesetzbuch sicherstellen, dass sich Journalisten kunftig nicht mehr der Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses strafbar machen, wenn sie ihnen vertraulich zugeleitetes Material veroffentlichen." (Vgl.: Bundesregierung)

Zusammenfassend kann man sagen, dass auBere Pressefreiheit in Deutschland zwar zu groBen Teilen gegeben ist, dass aber dennoch eine Reihe rechtlicher Einschrankungen eine komplette unabhangige und freie Presse unmoglich machen. Wo Pressefreiheit endet, kann nicht allumfassend definiert werden. Zu verstrickt sind die Gesetze untereinander.

[...]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Äußere und innere Pressefreiheit in Deutschland
Untertitel
Gefahren und Grenzen
Hochschule
Hochschule Darmstadt
Note
1,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
19
Katalognummer
V149540
ISBN (eBook)
9783640601158
ISBN (Buch)
9783640601325
Dateigröße
458 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Pressefreiheit, Journalismus, Watchdogs, Blog, Presserat, Statuten, Kommunikationsfreiheit, Informationsfreiheit, publizieren, Medienrecht, Kodex, Public Relation, Redakteur, Mediensystem
Arbeit zitieren
Julia Lesch (Autor:in), 2010, Äußere und innere Pressefreiheit in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149540

Kommentare

  • Gast am 14.12.2014

    Nicht nur die UN Res. 217 AIII soll die Pressefreiheit garantieren, sondern insbesondere auch Artikel 6 (1) EMRK und Artikel 14(1) ICCPR

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Titel: Äußere und innere Pressefreiheit in Deutschland



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