Insolvenzfestigkeit der Sicherung der Betrieblichen Altersversorgung durch Contractual Trust Agreements (CTA)

Moderne Sanierungsinstrumente in der Unternehmensinsolvenz


Seminararbeit, 2009

35 Seiten, Note: 15 Punkte (sehr gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung
II. Pflichten zur Insolvenzsicherung
III. Vorteile fur die Unternehmensbilanz
1. Bilanzierung nach IFRS/IAS
2. Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht

B. Errichtung eines CTA
I. Die geeignete Tragergesellschaft fur ein CTA
1. Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH)
2. Der eingetragene Verein (e.V.)
II. Ausgestaltung des Treuhandvertrages
III. Verpfandungsmodell
1. Gegenstand der Verpfandung
2. Begrundung des Pfandrechts
3. Verwertung bei Insolvenz des Treugebers
a) Verwertung vor Eintritt der Pfandreife
b) Verwertung nach Eintritt der Pfandreife
IV. Doppeltreuhandmodell
1. Treuhandvertrag
2. Keine Mitwirkung der Begunstigten
3. Verwertung bei Insolvenz des Treugebers
V. Doppelstockiges Treuhandmodell

C. Insolvenzfestigkeit der einzelnen CTA-Modelle
I. Insolvenzfestigkeit des Verpfandungsmodells
1. Anfechtung nach §§ 130, 131, 132 InsO
2. Anfechtung nach § 133 InsO - Vorsatzliche Benachteiligung
3. Anfechtung nach § 134 InsO - Unentgeltliche Leistung
4. Ausschluss des Pfandrechtserwerbs durch § 91 InsO
II. Insolvenzfestigkeit der Doppeltreuhand
1. Erloschen der Verwaltungstreuhand
2. Erloschen der Sicherungstreuhand
3. Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO
III. Insolvenzfestigkeit der doppelstockigen Treuhand

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Durch die aktuelle Wirtschaftskrise wurden beim „betriebswirtschaftlichen Laien“ erhebliche Zweifel geweckt, ob sich unternehmerische MaBnahmen, welche die Position der Arbeitnehmer starken, mit solchen vereinbaren lassen, die auch fur das Unternehmen selbst von Vorteil sind. Trotzdem ist die Mehr- heit der Fachwelt davon uberzeugt, dass ein Contractual Trust Agreement (CTA) genau eine solche MaBnahme ist. Auf einen Nenner gebracht, handelt es sich bei einer - frei ubersetzt - vertraglichen Treuhandvereinbarung um ein juristisches Modell zur Insolvenzsicherung von Pensionsanspruchen der Ar­beitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Ein CTA dient der Ruckdeckung einer Direktzusage1des Unternehmens fur eine betriebliche Al- tersversorgung. Daruber hinaus konnen durch ein CTA solche Pensionsanspru- che abgesichert werden, welche aufgrund der Deckelung des Pensions- Sicherungs-Vereins (PSV) nicht gedeckt sind (sog. Exzedenten)2. Auf Unter- nehmensseite sorgt ein CTA fur eine Verkurzung der Bilanz und in der Folge auch fur eine wirtschaftliche Aufwertung des Unternehmens3. Im Folgenden soll eingehender auf die Vorzuge eines CTA eingegangen werden.

I. Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung

Wahlt der Arbeitgeber die Direktzusage als Weg der betrieblichen Altersver- sorgung fur die Arbeitnehmer, verpflichtet er sich, seine Versorgungsverpflich- tung und Pensionsleistungen unmittelbar aus dem Betriebsvermogen zu erbrin- gen.4Eine Direktzusage unterliegt als eine Gestaltungsmoglichkeit der betrieb­lichen Altersversorgung den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BetrAVG).5Den Arbeitgeber trifft somit aus § 10 Abs. 1 BetrAVG grundsatzlich eine of- fentlich-rechtliche Pflicht zur Insolvenzsicherung von gemachten Pensionszu- sagen. Durch das BetrAVG wird die Insolvenzsicherung so gestaltet, dass der Arbeitgeber Beitrage an den PSV (einziger Trager der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG; vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG6) zu entrichten hat. Fur den Fall, dass uber das Vermogen des Arbeitgebers nun das Insolvenzverfahren eroffnet wird und er selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Pensionszusagen zu erfullen, tritt der PSV gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG fur dessen Verpflich- tungen ein. Die Arbeitnehmer haben folglich einen direkten Anspruch auf Er- fullung der Direktzusage des Arbeitgebers gegenuber dem PSV als Trager der Insolvenzsicherung.7Der monatliche Versorgungsanspruch wird jedoch durch § 7 Abs. 3 BetrAVG zu Lasten des Versorgungsberechtigten beschrankt. Der Anspruch des Arbeitnehmers kann monatlich maximal das Dreifache der zum Zeitpunkt der ersten Falligkeit mafigebenden monatlichen Bezugsgrofie gemafi § 18 SGB IV betragen8. Die Bezugsgrofie nach § 18 SGB IV wurde fur 2009 mit 2520 Euro (West) pro Monat berechnet. Die Hochstgrenze fur Auszahlun- gen des PSV liegt also derzeit bei 7560 Euro monatlich. Daruber hinausgehen- de Direktzusagen werden durch den PSV nicht beglichen. Allerdings gibt der Arbeitgeber in einigen Fallen auch Direktzusagen fur eine betriebliche Alters- versorgung, welche den vom PSV abgesicherten Betrag ubersteigen und damit nicht vor einer Insolvenz abgesichert waren (sog. Exzedenten).9An dieser Stel- le werden die Vorteile, ja sogar die Notwendigkeit der Errichtung eines CTA offensichtlich. Durch ein CTA konnen die Vermogenswerte, welche ein Unter- nehmen fur die Abgeltung von zum Beispiel Exzedenten bestimmt, insolvenz- fest auf eine Treuhandgesellschaft ubertragen werden. Der Arbeitnehmer hat dann im Fall der Insolvenz seines Arbeitgebers einen direkten Versorgungsan- spruch gegen die Treuhandgesellschaft.

II. Pflichten zur Insolvenzsicherung

Der Bedarf an einem CTA beruht jedoch nicht ausschliefilich auf der Siche- rungsabsicht von Exzedenten. In § 8a Altersteilzeitgesetz (ATG) und § 7e SGB IV finden sich weitere Pflichten des Arbeitgebers zur Insolvenzsi­cherung von Arbeitnehmerguthaben. Nach § 8a ATG sind Unternehmen ver-
pflichtet, Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhaltnissen im Blockmodell gegen eine Insolvenz zu sichern. Anders als Pensionsanspruche fallen diese nicht in den Schutzbereich des PSV, da es sich nicht um Anspruche aus der betrieblichen Altersversorgung, sondern um Lohnanspruche handelt.10 GemaB § 7e SGB IV besteht auch eine Insolvenzsicherungspflicht des Arbeitgebers fur Wertguthaben aus Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten.11 Fur die Erfullung dieser Pflichten ist ein CTA ebenfalls eine geeignete MaBnahme und ist in der Praxis auch vielfach vertreten 12. In der Gesetzesbegrundung zu § 8a ATG schlagt der Gesetzgeber sogar ein CTA zur adaquaten Insolvenzsicherung vor.13

III. Vorteile fur die Unternehmensbilanz

Wie bereits angesprochen, ist ein CTA auch fur das Unternehmen vorteilhaft. Wenn die Vermogenswerte, welche zur Deckung der Direktzusagen dienen, unter bestimmten Voraussetzungen an die Treuhandgesellschaft ubertragen werden, kann das Unternehmen in seiner Bilanz diese Vermogenswerte mit den Pensionsverpflichtungen verrechnen und muss nur noch den Differenzbetrag ausweisen.14Dies fuhrt zu einer Verkurzung der Bilanz und Verringerung der Fremdkapitalquote, welche bei Kreditvergaben mitunter maBgeblich ist.15Das Unternehmen kann folglich durch ein CTA wirtschaftlich attraktiver wer­den. Jedoch muss man hierbei unterscheiden, ob das Unternehmen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS/IAS) oder nach dem deut- schen Handelsgesetzbuch bilanziert.

1. Bilanzierung nach IFRS/IAS

Nach den IFRS ist eine Saldierung der Pensionsverpflichtungen mit den bede- ckenden Vermogenswerten moglich, soweit es sich um Planvermogen (Plan Assets) nach IAS 19.7 handelt.16Als Plan Assets werden nur solche Vermogenswerte angesehen, welche von einer Einheit gehalten werden, die von dem bilanzierenden Unternehmen rechtlich unabhangig ist und ausschliefi- lich dazu dient, die Leistungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder zu finanzieren. Die Vermogenswerte durfen daruber hinaus nicht fur die Glaubiger des Unter- nehmens (insbesondere nicht in einem Insolvenzverfahren) zur Verfugung ste- hen.17 Dementsprechend muss ein CTA so konstruiert sein, dass eine vom Un­ternehmen unabhangige Tragergesellschaft gegrundet wird, an die die Vermo- genswerte ubertragen werden. Diese Tragergesellschaft hat nur die Befugnis, das Vermogen zu verwalten und an die pensionsberechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen. Umstritten ist, wie der durch IAS 19.7 geforderte Schutz vor den Glaubigern gestaltet werden muss. Die restriktive Ansicht fordert, dass im Fal- le einer Insolvenz ein Aussonderungsrecht fur die Versorgungsberechtigten bestehen muss. Der uberwiegenden Auffassung nach genugt jedoch ein Abson- derungsrecht als ausreichender Insolvenzschutz. Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an einem Vermogensgegenstand besteht, wenn der aussonderungsbe- rechtigte Glaubiger die Herausgabe dieses konkreten Gegenstands verlangen kann. Zur Aussonderung ist derjenige berechtigt, der aufgrund eines dinglichen oder personlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse und damit nicht zum Schuldnervermogen gehort18. Demge- genuber steht dem absonderungsberechtigten Glaubiger ein Recht auf vor- zugsweise Befriedigung seiner Anspruche aus dem Vermogensgegenstand zu, an dem das Absonderungsrecht besteht.19Ob ein Absonderungsrecht ein aus­reichender Insolvenzschutz im Sinne von IAS 19.7 ist, kann letztlich nur durch genaue Subsumtion unter die Vorgaben des IAS 19.7 entschieden werden. Dem englischen Originalwortlaut von IAS 19.7 “...are available to be used only to pay or fund employee benefits, are not available to the reporting enterprises’s own creditors (even in bankruptcy)../4 ist eine Forderung nach einem Ausson­derungsrecht nicht zu entnehmen. Demzufolge darf der Verwertungserlos nur zur Befriedigung der Versorgungsberechtigten und nicht fur das (insolvente) Unternehmen oder dritte Glaubiger zur Verfugung stehen. Dies kann sowohl durch ein Absonderungsrecht, als auch durch ein Aussonderungsrecht erreicht werden20. Im Ergebnis muss durch ein CTA fur die in der Bilanz gewunschte Saldierung der Vermogenswerte mit den Pensionsverpflichtungen lediglich ein Absonderungsrecht fur die Versorgungsberechtigten erreicht werden.

2. Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nach den bisherigen Bilanzvorschrif- ten des HGB erstellt haben, konnten von einem CTA zumindest nicht bilanz- technisch profitieren. Denn im Gegensatz zu IFRS/IAS war nach dem deut- schen Handelsrecht eine Saldierung von Verpflichtungen und der zur Finanzie- rung betrieblicher Versorgungsleistungen dienenden Deckungsmittel nicht moglich, vielmehr waren beide Werte - die Verpflichtung auf der Passivseite und die Deckungsmittel auf der Aktivseite - getrennt voneinander in die Bilanz einzustellen (vgl. § 246 Abs. 2 HGB a.F. i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB - Verrechnungsverbot)21. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vom 25. Mai 2009 hat der Gesetzgeber diese Lage um hundertacht- zig Grad gedreht. Die neue Fassung des § 246 Abs. 2 HGB - erweitert um die Satze 1 und 2 - ermoglicht nicht nur eine Saldierung von Pensionsverpflich­tungen und Deckungsvermogen, sondern schreibt diese sogar vor. Auch hier mussen die Vermogensgegenstande dem Zugriff aller ubrigen Glaubiger entzo- gen sein und ausschliefilich der Erfullung von Schulden aus Altersversor- gungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig falligen Verpflichtungen dienen. Der Gesetzgeber wollte gerade mit dieser Anderung den Forderungen aus der Praxis Rechnung tragen, eine Vorschrift zu schaffen, die mit den Vor- gaben des IAS 19.7 vergleichbar ist und es erlaubt, Vermogensgegenstande und Schulden miteinander zu verrechnen22. Da die Erweiterung des § 246 Abs. 2 HGB n.F. gerade in Anlehnung an IAS 19.7 durchgefuhrt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass fur die Saldierung nach neuem deut- schen Handelsrecht die gleichen Voraussetzungen wie nach IFRS/IAS vorlie- gen mussen23. Folglich kann ein Unternehmen, welches nach dem HGB bilan- ziert, nun auch durch ein CTA seine Bilanz verkurzen und seine Fremdkapital- quote senken.

[...]


1Eine Direktzusage ist eine der funf Durchfuhrungsmoglichkeiten zur betrieblichen Altersver­sorgung, neben Unterstutzungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Ausfuhrlich dazu Schmeisser/Blomer, DStR 1999, 334 ff.

2Siehe auch Kuppers/Louven/Schroder, BB 2005, 763.

3Vgl. Louven/Weng, BB 2006, 619 (620).

4Auch Stiefermann, Betriebliche Altersversorgung, S. 22.

5Siehe Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, § 1, Rn. 202.

6Auch Rolfs/de Groot, ZIP 2009, 785.

7Dazu Steinmeyer, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 7 BetrAVG, Rn. 2 f.

8Vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Sozialversicherungswerte, Rn. 1.

9Siehe Kuppers/Louven/Schroder, BB 2005, 763.

10Ebenso Passarge, NZI 2006, 20 (21).

11Auch Hanau/Veit, NJW 2009, 182 (185).

12Vgl. Hofer/Meifiner, DB 2004, 2057 (2058).

13Siehe BT-Drs. 15/1515, S. 134 f.

14So auch Schniker/Doring, BB 2007, 596.

15Vgl. Klemm, DStR 2005, 1291.

16Auch Schwind, FS Andresen, S. 585 (611).

17Siehe Hofer/Meifiner, DB 2004, 2057 (2058).

18Vgl. MunchKommInsO/Ganfer, § 47, Rn. 5.

19Auch Bauerle, in: Braun (Hrsg.), Insolvenzordnung, vor §§ 49-52, Rn. 1 f.

20Ebenso Schwind, FS Andresen, S. 585 (612).

21 Dazu MunchKommHGB/Ballwieser, § 246, Rn. 140 ff.

22 Siehe BT-Drs. 16/10067, S. 48.

23 Ebenso Meier, BB 2009, 998 (1000).

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Insolvenzfestigkeit der Sicherung der Betrieblichen Altersversorgung durch Contractual Trust Agreements (CTA)
Untertitel
Moderne Sanierungsinstrumente in der Unternehmensinsolvenz
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Veranstaltung
Schwerpunktseminar im Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht
Note
15 Punkte (sehr gut)
Autor
Jahr
2009
Seiten
35
Katalognummer
V149380
ISBN (eBook)
9783640598625
ISBN (Buch)
9783640598496
Dateigröße
519 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenzfestigkeit, Sicherung, Betrieblichen, Altersversorgung, Contractual, Trust, Agreements, Moderne, Sanierungsinstrumente, Unternehmensinsolvenz, Punkte
Arbeit zitieren
Philipp Kopp (Autor:in), 2009, Insolvenzfestigkeit der Sicherung der Betrieblichen Altersversorgung durch Contractual Trust Agreements (CTA), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149380

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